Besteuerung alternativer Kapitalanlageformen


Seminararbeit, 2005

29 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundsätze der Besteuerung von Kapitalanlagen

4. Die Besteuerung von Teilhaberpapieren
4.1. Thesaurierung und Gewinnrealisation außerhalb der Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
4.2. Thesaurierung und Gewinnrealisation innerhalb der Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
4.3. Ausschüttung

5. Vergleich zwischen Zins- und Dividendenbesteuerung

6. Die Besteuerung von Finanzinnovationen

7. Schlussbetrachtung

Verzeichnis der Rechtsquellen

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildungen:

Abb. 5.1.: Verlauf der Grenzsteuersätze bei Zins- und Dividendeneinkünften

Tabellen:

Tab. 3.1.: Darstellung der Effekte des Steuersatzes auf Kapitalwert und Effektivverzinsung

Tab. 6.1.: Systematische Einteilung von Finanzinnovationen

1. Einleitung

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gehört zu den kompliziertesten Bereichen des deutschen Einkommensteuerrechts. Die Regelungen der §§ 20 und 23 EStG sind in den vergangenen Jahren immer wieder verändert worden. Begründung findet diese Tatsache vor allem in der Kreativität des Kapitalmarktes. Besteuerungslücken, die durch die Systematik des Steuersystems bestehen, wurden durch neue Finanzprodukte genutzt und damit für den Gesetzgeber erkennbar. Folglich kam es zu einem „Hase und Igel“-Spiel mit dem Ergebnis einer Abkehr von der systematischen Besteuerung hin zu fallbezogenen Entscheidungen, was durch die Anzahl der existierenden Gerichtsurteile und BMF-Schreiben in diesem Bereich bestätigt wird.

Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Darstellung der Besteuerung unterschiedlicher Kapitalanlageformen aus Sicht eines privaten Anlegers. Nach einer Einführung in die grundlegenden Prinzipien der Besteuerung dieser Einkunftsart, werden zunächst klassische Zins- und Dividendeneinkünfte behandelt. Im darauffolgenden Kapitel erfolgt dann ein Vergleich wie eine Beurteilung der Besteuerung. Im letzten Teil wird ein Überblick über die einkommensteuerliche Qualifizierung von Einkünften aus den sogenannten Finanzinnovationen gegeben. Da eine systematische Darstellung hier nicht möglich erscheint, werden lediglich einige Beispiele aufgegriffen und mit der Besteuerung ähnlicher Vermögensanlagen verglichen. Kriterien der Bewertung des jeweiligen steuerlichen Zugriffs sind weiterhin für alle beschriebenen Anlageformen die Einhaltung der zugrundeliegenden Einkommenstheorie, die Einhaltung des Grundsatzes der horizontalen Steuergerechtigkeit nach Artikel 3 des Grundgesetzes sowie am Rande auch die Beurteilung hinsichtlich unterschiedlicher Teilformen der Entscheidungsneutralität. Es wird dabei, dass bereits bei den klassischen Formen der Kapitalanlage diese Kriterien verletzt werden. Im Bereich der Besteuerung von Finanzinnovationen wird deutlich, dass der Gesetzgeber teilweise nicht in der Lage ist, die ökonomische Identität unterschiedliche Finanzanlageformen zu erkennen und folglich gleiche Sachverhalte unterschiedlich besteuert.

2. Grundsätze der Besteuerung von Kapitalanlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Steuerpflichtig sind somit jene Personen, die die Kriterien des § 1 Abs. 1 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben[1]. Werden beide Kriterien nicht erfüllt und dennoch Kapitalerträge erzielt, kommt eine Besteuerung nach im Rahmen der beschränkten Steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG in Betracht, sofern ein oder mehre Tatbestände der in § 49 EStG genannten; erfüllt werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf Steuerinländer.

§ 20 EStG stellt die zentrale Vorschrift der Kapitaleinkünftebesteuerung dar und konkretisiert den § 2 Abs. 1 Nr. EStG. Er gibt jedoch keine Definition des Steuerobjekts, sondern zählt die Einnahmen auf, die dieser Einkunftsart zuzurechnen sind.[2] Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Erträge aus der Beteiligung an Körperschaften sowie um Zinseinkünfte aus unterschiedlich gestalteten und verbrieften Schuldverhältnissen. Die dort gelistete Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.[3]

Der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bestimmt die Höhe der Besteuerung. Im Vorgriff auf die Steuerfestsetzung wird jedoch bei bestimmten Kapitaleinkünften eine Kapitalertragssteuer[4] erhoben, welche durch die auszahlende Stelle der Kapitalerträge einbehalten wird.[5] Hierbei handelt es sich um eine Quellenabzugssteuer die eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld darstellt. Aufgrund der geringen Relevanz für die Entscheidungen eines Anlegers wird diese im folgenden nicht weiter betrachtet.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ordnet die Einkünften aus Kapitalvermögen den Überschußeinkunftsarten zu. Relevant für die Besteuerung ist folglich der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Theoretische Grundlage dieses Einkommenskonzeptes stellt die Quellentheorie dar, wonach Einkommen definiert wird als „…die Gesamtheit der Sachgüter, welche in einer bestimmten Periode (Jahr) dem einzelnen als Erträge dauernder Quellen der Gütererzeugung zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse…zur Verfügung stehen“[6] (Herv. d. Verf.). In Bezug auf das Thema dieser Seminararbeit sind folglich Zinsen, Dividenden und ähnliche wiederkehrende Erträge dieser Definition zuzuordnen. Wertsteigerungen des Vermögens hingegen betreffen nur die sogenannte private Vermögensebene[7] welche steuerlich unbeachtlich ist. Mit diesem eingeschränkten Besteuerungsprinzip eng verbunden ist die Tatsache, dass negative Einkünfte ebenfalls nur insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als diese auf laufende Zu- oder Abflüsse zurückzuführen sind.[8] Von den jeweiligen Einnahmen sind die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen.[9]

Diese Systematik der Quellenbesteuerung wird in zwei Fällen durchbrochen:

§ 17 Abs. 1 EStG qualifiziert die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre an der Gesellschaft zu mindestens einem Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählen zu den Gewinneinkunftsarten[10], welche als Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit den innerhalb einer Periode realisierten Reinvermögenszugang[11] zugrunde legen. In der Folge ist nach dieser Definition der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Durchbrochen wird die Quellentheorie auch bei der Besteuerung der sogenannten privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 EStG. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt hierunter der Gewinn oder Verlust bei der Veräußerung von Wertpapieren, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Eine Begründung, warum der Gesetzgeber innerhalb einer Einkunftsart für diese zwei Ausnahmetatbestände einen Wechsel der Einkommensdefinition vollzieht, ist vermutlich im fiskalischen Bereich zu suchen. Eine steuersystematische Erklärung für die unterschiedliche Behandlung von Gewinnen aus „großen“ bzw. „kleinen“ Beteiligungsverkäufen, wie kurzfristigen und langfristigen Spekulationsgewinnen zu finden, fällt schwer.[12]

Für den Steuerpflichtigen ergibt sich in den Bereichen in denen die Quellentheorie eingehalten wird ein Anreiz, Einkünfte möglichst in den steuerfreien Bereich der Vermögenszugänge zu verschieben. Hierfür kommen vor allem Kursgewinne aus Wertpapieren in Betracht, die über die Frist eines Jahres gehalten werden. Dass hierbei die Abgrenzung zu den laufenden Erträgen nicht immer eindeutig erfolgen kann, wird im folgenden noch gezeigt. Zunächst soll jedoch die Besteuerung der Grundpositionen näher dargestellt werden.

3. Die Besteuerung von Gläubigerpapieren

Die Zinserträge, die als Gegenleistung für die Überlassung von Fremdkapital dem Steuerpflichtigen zufließen, unterliegen nach § 20 EStG der Einkommensteuer. In Abs. 1 Nr. 5,6 und 8 werden beispielhaft einige Zinseinkünfte auf die als Kapitalerträge zu erfassen sind. Demnach fallen hierunter Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Diskontbeträge aus Wechseln und bestimmte Erträge aus Lebensversicherungen. Als Zeitpunkt für die Besteuerung maßgeblich ist dabei das Kalenderjahr des Erlangens der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Einnahme.[13] Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto.[14] Die Finanzverwaltung stellt hier also dass Zuflußprinzip der im übrigen Ertragsteuerrecht relevanten wirtschaftlichen Betrachtungsweise voran.

Aus Sicht des Schuldners ist mit der Finanzierung durch Fremdkapital vor allem der Vorteil verbunden, dass die laufenden Zinszahlungen die ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlagen mindern. Eine volle Abzugsfähigkeit besteht bei der körperschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage, bei der gewerbesteuerlichen im Falle der Langfristfinanzierung eine hälftige.

Die Besteuerung von Zinserträgen sowie die Effekte der Verschiebung von selbigen in den Bereich der steuerfreien Kursgewinne soll nachstehend anhand eines festverzinslichen Wertpapiers mit achtjähriger Laufzeit gezeigt werden. Die Anleihe wird im Zeitpunkt Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten zu pari emittiert und in Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten zu pari zurückgezahlt. Der Nominalzins (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) sei 5% p.a. was im Emissionszeitpunkt exakt der Marktrendite bei dieser Laufzeit und Schuldnerbonität entspricht. Die Anleihe hat entsprechend im Zeitpunkt Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten einen Kapitalwert von null. Für einen zeichnenden Anleger mit einem Grenzsteuersatz (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) von 30% ergibt sich bei Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) eine Verzinsung nach Steuern:

(3.1.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Zeitpunkt Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten sei das Zinsniveau am Markt für fünfjährige Anleihen auf 7% gestiegen. Da der Kapitalmarkt den Barwert der Anleihe auf null hält, sinkt der Kurs auf 91,8%. Ein Anleger welcher das Wertpapier zu diesem Kurs bezieht, realisiert bis zum Ende der Laufzeit neben der laufenden Verzinsung noch einen Ertrag von 8,2% in Bezug auf den Rückzahlungskurs. Wie oben erwähnt, wird die Anleihe zu pari zurückgezahlt. Da der Zeitpunkt zwischen Erwerb und Veräußerung bzw. Rückzahlung in diesem Fall die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überschreitet, ist dieser Gewinn steuerlich unbeachtlich. Trennt man jedoch gedanklich die Kapitalrückzahlung von den jährlichen Zinszahlungen, läßt sich zeigen, dass der jährliche Kursgewinn (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) welcher durch die Annäherung an den Rückzahlungszeitpunkt entsteht, ebenfalls einer laufenden Verzinsung entspricht. Ausgangspunkt ist dabei der Kurs (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) als Dezimalbruch im Zeitpunkt Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, der dem diskontierten Rückzahlungsbetrag (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) zum Zeitpunkt Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten entspricht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Anleger erzielt hier somit Erträge aus dauernden Quellen ohne diese versteuern zu müssen. Soll für diese Anleihe nun die Effektivverzinsung berechnet werden, ist die Nominalverzinsung hinsichtlich des durch den Kursverfall bedingten, verringerten Kapitaleinsatzes anzupassen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch man das Ergebnis mag an dieser Stelle der Eindruck entstehen, eine unter pari notierende Anleihe sei generell jenen mit marktgerechter Nominalverzinsung vorzuziehen. Daher wird angemerkt, dass die Effektivverzinsung zu den Vergleichsgrößen der statischen Investitionsrechnung gehört, somit die Nutzungsdauer wie den Kapitaleinsatz über die Laufzeit nicht berücksichtigt.[15] Sie soll hier nur dienen, um die Steuereffekte auf den Zins bei der Verschiebung von Zinsen zu Kursgewinnen aufzuzeigen. Die Effektivverzinsung nach Steuern ergibt sich aus

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Und ist damit deutlich höher als bei einer marktgerechten, 7%igen Nominalverzinsung die eine Verzinsung nach Steuern von 0,047845 aufweist.

Durch die unterschiedliche Besteuerung von Kurszuwachs und laufender Verzinsung ergibt sich für einen Anleger dessen Steuersatz von null abweicht ebenfalls ein Effekt auf den Kapitalwert (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) der Anleihe. Da die steuerlich begünstigt Anleihe mit der voll steuerpflichtigen Alternativanlage verglichen wird, nimmt dieser zu. Die Formel zur Berechnung lautet wie folgt:

(3.5) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten entspricht dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten),Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten der jährlichen Zinszahlung.

Tabelle 3.1 veranschaulicht den Effekt der Steuer auf den Kapitalwert sowie die Effektivverzinsung nach Steuern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3.1.: Darstellung der Effekte des Steuersatzes auf Kapitalwert und Effektivverzinsung (Quelle: Eigene Darstellung)

Bei der Effektivverzinsung der niedrigverzinslichen Anleihe fällt auf, dass diese bei steigendem Steuersatz langsamer fällt als eine Anleihe die nominal zum Marktzins bedient wird. Der Grund dafür ist, dass der hintere Term der Formel (3.4), bezeichnet als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, steuerfrei zum Nominalzins addiert wird und somit ein Teil der Verzinsung von der Steuer unabhängig ist. Betrachtet man die Entwicklung des Kapitalwertes in Bezug auf unterschiedliche Steuersätze, ergibt sich ein nahezu linearer Zusammenhang zum Steuersatz. Bei Existenz von Steuern wird ein rationaler Anleger somit ein niedrigverzinsliches Wertpapier gegenüber einem mit marktgerechter Verzinsung vorziehen, während er bei Abwesenheit von Steuern indifferent ist. Ein Steuersystem welches auf der Quellentheorie gründet ist somit offenbar nicht entscheidungsneutral.

Für den Emittenten eines festverzinslichen Wertpapieres bedeutet dies, dass es ggf. sinnvoll sein kann, die Anleihe schon bei der Erstausgabe mit einem Emissionsdisagio zu versehen. Es ist anzunehmen, dass der Steuersatz des überwiegenden Teils der Kapitalmarktteilnehmer von null verschieden ist und somit niedrigverzinsliche Anleihen generell präferiert werden. Da der Anleger in diesem Fall ein Prozent jährlicher Kurssteigerung einem Prozent an Verzinsung vorzieht, ist bei erstgenanntem auch bereit einen höheren Preis dafür zu zahlen. Dem Schuldner der Anleihe kann es somit gelingen, einen Teil seiner Zinslast auf den Fiskus zu überwälzen. Im Extremfall verzichtet der Emittent auf die Verzinsung der Schuldverschreibung bzw. verzinst diese vollständig über einen Diskont beim Ausgabepreis, begibt also eine Nulls-Kupon-Anleihe (Zero-Bond). Diese Möglichkeit der Steuervermeidung hat der Gesetzgeber erkannt und in den §§ 20 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 S.1 Buchst. a EStG geregelt. Wird ein Zero-Bond während der Laufzeit veräußert, ist der Zinsertrag der Einkommensteuer unterworfen, der rechnerisch auf den Zeitraum entfällt in dem der Anleger das Wertpapier im Bestand hielt. Dies gilt auch wenn bei der Veräußerung während der Laufzeit ein Gewinn oder Verlust entsteht. Die Zinsen können nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 24.01.1985[16] ermittelt werden.[17] Maßgeblicher Zinssatz ist dabei die Emissionsrendite, welche nach der oben genannten Formel für Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten ermittelt wird. Wird also eine Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit zum Kurs von 70 emittiert und zu 100 zurückgezahlt, errechnet sich für einen Anleger welcher in Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten verkauft der Zinsertrag wie (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) folgt:

(3.6) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(3.7.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auch bei Zerobonds besteht somit die Möglichkeit, steuerfreie Kursgewinne zu realisieren, wenn der Erwerb während der Laufzeit erfolgt und das allgemeine Zinsniveau zwischenzeitlich gestiegen ist. Der Veräußerer soll also nicht den tatsächlich realisierten Gewinn versteuern, sondern lediglich den Teil, der nach der Emissionsrendite auf die Zeit der Inhaberschaft entfällt.[18]

Eine Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich bei Zero-Bonds dadurch, dass der Zufluß der Zinsen erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückzahlung erfolgt. Ein Anleger erzielt dadurch Stundungseffekte und kann die Zinseinkünfte ggf. auf einen Zeitpunkt verschieben in denen sein Einkommensteuersatz niedriger ist.

Die Grenze zwischen dem Prinzip der Besteuerung von Zerobonds und dem üblicher Anleihen zieht der sogenannte Emmissionsdisagio-Erlass[19]. Hiernach erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG, wenn ein Abschlag von 1% pro zwei Jahren Laufzeit überschritten wird, bis zu einem Maximalsatz von 6%.

4. Die Besteuerung von Teilhaberpapieren

Teilhaberpapiere unterscheiden sich gegenüber Gläubigerpapieren im wesentlichen dadurch, dass in die Überlassung von Kapital in Form einer Teilhaberschaft in der Bilanz des Empfängers als Eigenkapital erscheint. Der Kauf einer Aktie, welche für den Kapitalanleger die gängigste Form der Teilhaberschaft darstellt und daher im folgenden fokussiert wird, vermittelt dem Inhaber gesellschaftsrechtliche Mitgliedsrechte, die sich insbesondere im Stimmrecht und im Aufsichtsrecht niederschlagen[20]. Als Vergütung für die Überlassung des Eigenkapitals erhält der Aktionär eine Dividende, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer unterliegt.

Bevor jedoch mit einer Analyse der Besteuerung von Dividendeneinkünften begonnen werden kann, stellt sich die Frage, inwieweit Steuern welche auf der Ebene der Gesellschaft entstehen, dem Kapitalanleger zugerechnet werden müssen. Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet und stellen, unabhängig von ihren Anteilseignern, eigene Rechtssubjekte dar.[21] Dem zivilrechtlichen Trennungsprinzip[22] folgend, wird das Einkommen der Kapitalgesellschaft auch steuerrechtlich nicht als dass der Aktionäre betrachtet und, juristisch folgerichtig, mit einer eigenen Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, erfaßt.[23] In der Wirtschaftsordnung stellt die Rechtsform, in der eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit betrieben wird, jedoch nur ein Hilfsmittel für deren zweckmäßige Strukturierung dar.[24] Nach Coase ist die Unternehmung lediglich ein Vertragsgeflecht die nur deshalb existiert, weil sie gegenüber einer Marktlösung geringere Transaktionskosten verursacht.[25] Da ein solches Vertragsgeflecht steuerlich nicht eigenständig leistungsfähig sein kann, schlägt sich dessen Besteuerung auf die beteiligten Personen durch. Begründet durch die Tatsache, dass es sich bei der Körperschafts-, wie bei der Gewerbesteuer um Ertragssteuern handelt, sind das in diesem Fall die Residualanspruchberechtigten, die Anteilseigner.

Bei den folgenden Analysen werden daher die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag auf letztere, der Steuerlast des Anteilseigners zugerechnet. Die Steuern werden dabei definitiv belastet. Auf Gesellschaftsebene ist also weder eine Differenzierung des Steuersatzes hinsichtlich der Gewinnverwendung vorgesehen[26], noch eine Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld der natürlichen Person[27]. Dennoch hängt auf der Ebene des Anteilseigners die Besteuerung auch davon ab, ob der Gewinn in die Rücklagen eingestellt oder als Dividendenzahlung ausgeschüttet wird. Es ergeben sich drei Alternativen.

4.1. Thesaurierung und Gewinnrealisation außerhalb der Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Der innerhalb der AG erzielte Gewinn wird thesauriert und über den dadurch bedingten Anstieg des Aktienkurses außerhalb der Jahresfrist realisiert. In diesem Fall ist die Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft abschließend.

Da die Gewerbesteuer in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, minder sie die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz des Anteilseigners bei Thesaurierung der Gewinne innerhalb der Gesellschaft (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) ergibt sich somit aus:

(4.1.1.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bzw. der Gewinn nach Steuern (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) der Gesellschaft aus:

(4.2.1.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten als steuerlicher Bemessungsgrundlage, Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenals Körperschaftsteuersatz welcher nach § 23 Abs. 1 KStG 25% beträgt und Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten als effektivem Gewerbesteuersatz welcher je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen 9,1% und 20% liegt.

Der Anleger erzielt durch diese Form der Gewinnverwendung die minimale Steuerbelastung. Da der Gewinn Bestandteil des Eigenkapitals bleibt, unterliegt er weiterhin dem Investitionsrisiko der Gesellschaft. Der Buchwert des Eigenkapitals der Gesellschaft ist nur ein Bestandteil des Aktienkurses. Dieser wird darüber hinaus noch von diversen weiteren Faktoren beeinflußt.

[...]


[1] Zu den Definitionen vgl. §§ 8,9 AO

[2] Vgl. von Beckerath in Kirchhof, P. (2001) EStG § 20 Rz. 1.

[3] BFH, U.v. 24.06.1966, BStBl III 1966, S.579, und v. 23.09.1970, BStBl II 1971, S.47.

[4] Zur Regelung vgl. §§ 43 – 45 EStG

[5] Vgl. Rosarius et al. (2004), S. 89.

[6] Fuisting, B. (1902), S. 110.

[7] Bezeichnet wird damit das Vermögen welches der Einkommenserzielung zugrunde liegt. Vgl. Jurowsky, R. et al. (2004), S. 25.

[8] Vgl. Jurowsky, R. et al. (2004), S. 25.

[9] Vgl. Harenberg, F. E. (2003), S. 49.

[10] Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zur Gewinndefinition vgl. § 4 Abs. 1 EStG.

[11] Der Begriff geht zurück auf G. Schanz zurück und ist laut diesem als Summe der Mittel aufzufassen, die „in einem Zeitabschnitt einer Person derart zugeflossen ist, dass dieselbe darüber disponieren kann, ohne ihr bisheriges Vermögen selbst zu mindern“ (1896, S. 23).

[12] Die Regelung des § 17 Abs. 1 EStG fand sich im deutschen Steuerrecht erstmals 1925 im § 30 Abs. 3 EStG. Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte erfolgte ab einer Beteiligungsquote von 25% und wurde damit begründet, dass es sich dabei um eine mitunternehmerisch geprägte Beteiligunginhaber-schaft handelte (Vgl. Herbst, C. (2003) S. 1008.). Bei einem Kapitalanteil von 1% kann hiervon jedoch sicher nicht ausgegangen werden.

[13] Vgl. § 11 Abs. 1 S.1 EStG sowie BFH U.v. 21.11.1989, BStBl II 1990, S. 310.

[14] Vgl. Jurowsky, R. et al. (2004), S. 121.

[15] Vgl. Kruschwitz, L. (2005) S.35 ff.

[16] BStBl I 1985, S. 77.

[17] Vgl Jurowsky, R. (2004), S.148.

[18] Wagner, S. (2002a) S. 301.

[19] BMF-Schreiben vom 24.11.1986, BStBl I 1986, S. 539.

[20] Vgl Rosarius, L. (2004) S. 109.

[21] Vgl. König, R.; Wosnitza, M. (2004), S. 77.

[22] Das Trennungsprinzip bezeichnet die strikte (steuer-) rechtliche Unterscheidung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Vgl. Schreiber, U. (2005) S. 75.

[23] Vgl. Vgl. König, R.; Wosnitza, M. (2004), S. 77.

[24] Vgl. Bareis, P. (2003), S. 2315.

[25] Vgl. Coase, R. (1937).

[26] Vgl. Eisgruber, T. (2000), S. 1493.

[27] Vgl. Krawitz, N. (2000), S. 1721.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Besteuerung alternativer Kapitalanlageformen
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Seminar zur Einkommensteuer
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
29
Katalognummer
V57758
ISBN (eBook)
9783638521055
Dateigröße
580 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Titel der Seminararbeit wurde durch den Lehrstuhl vorgegeben und ist etwas irreführend. Es handelt sich um eine Darstellung und Bewertung der Besteuerung unterschiedlicher Kapitalanlageformen. Behandelt werden festverzinsliche Wertpapiere / Anleihen, Aktien nach dem Halbeinkünfteverfahren (HEK) sowie Finanzinnovationen (Stripped Bonds, Floater, Aktienanleihen, Index-Zertifikate)
Schlagworte
Besteuerung, Kapitalanlageformen, Seminar, Einkommensteuer
Arbeit zitieren
Nils Klamar (Autor:in), 2005, Besteuerung alternativer Kapitalanlageformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57758

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