Die 90er Jahre waren sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt gekennzeichnet von Bilanzskandalen und Unternehmenskrisen durch fehlerhafte Unternehmensführung in bislang unbekannter Größenordnung. Eine Debatte um die Verbesserung von Unternehmensverfassung, Qualität der Unternehmensführung sowie Zielsetzung, Leitung und Kontrolle von Gesellschaften war die Folge. Weltweit rückte ein Begriff in den Mittelpunkt betriebswirtschaftlicher und gesellschaftsrechtlicher Diskussionen: Corporate Governance. Der Begriff Corporate Governance ist bislang kein Begriff der deutschen Rechtsordnung. Er umfasst nach internationalem Verständnis die Grundsätze einer guten Unternehmensführung und somit der Leitung und Überwachung eines Unternehmens. Corporate Governace berücksichtigt das Zusammenwirken der Unternehmensorgane und die Verknüpfung des Unternehmens mit Personen und Organisationen, die in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vorgenannten Ereignisse zum Anlass genommen, umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Unternehmensführung und -überwachung zu ergreifen. Die Maßnahmen spiegeln sich unter anderem im 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung von Anlegerschutz und Unternehmensintegrität und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wieder. Sie richten sich unmittelbar an börsennotierte Aktiengesellschaften. Corporate Governance wird oftmals noch als betriebswirtschaftlicher Bereich der Unternehmensführung angesehen. Eine wesentliche Grundlage der Ausgestaltung von Corporate-Governance-Strukturen bildet jedoch auch das Gesellschaftsrecht, da dieses den Ordnungsrahmen für Unternehmen vorgibt. Grundsätze der Corporate Governance sind bereits im Unternehmensrecht verankert. Die vorliegende Arbeit befasst sich vor diesem Hintergrund mit der rechtlichen Verbindlichkeit von Corporate Governance Grundsätzen. Ausgangspunkt bilden die Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung von Anlegerschutz und Unternehmensintegrität. Schwerpunktmäßig wird auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen eingegangen werden. Bei der Vielzahl der bereits getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen erscheint es fraglich, ob den Unternehmen die Anwendung der Corporate Governance Grundsätze noch freigestellt ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Maßnahmen der Bundesregierung zur Stärkung von Corporate Governance
2.1. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)
2.1.1. Ziele und wesentlicher Inhalt
2.1.2. Regelungscharakter
2.2. Das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
3. Verankerung von Corporate Governance im Unternehmensrecht
3.1. Gesetz zur Unternehmensmodernisierung und Modernisierung des Anfech tungsrechts (UMAG)
3.1.1. Inhalt
3.1.2. Im UMAG geregelte Anpassungen des AktG
3.1.3. Auswirkungen des UMAG auf Gesellschaftsorgane und Gesellschafter
3.2. Gesetz zur Offenlegung der Vorstandvergütung (VorstOG)
3.2.1. Inhalt
3.2.2. Auswirkungen des VorstOG
4. Die rechtliche Verankerung des Deutschen Corporate Governance Kodex
4.1. Gesellschaftsrecht als Basis des DCGK
4.2. Die Rechtsverbindlichkeit der Regelungen des DCGK
4.3. Entsprechungserklärung gem. § 161 AktienGesetz
4.3.1. Inhalt
4.3.2. Die Haftungstatbestände des § 161 AktG
5. Die Vorstufen der Verrechtlichung von Corporate Governance Grundsätzen
6. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Umsetzung des 10-Punkte-Programmes der Bundesregierung
1. Einführung
Die 90er Jahre waren sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt gekennzeichnet von Bilanzskandalen und Unternehmenskrisen durch fehlerhafte Unternehmensführung in bislang unbekannter Größenordnung. Eine Debatte um die Verbesserung von Unternehmensverfassung, Qualität der Unternehmensführung sowie Zielsetzung, Leitung und Kontrolle von Gesellschaften war die Folge. Weltweit rückte ein Begriff in den Mittelpunkt betriebswirtschaftlicher und gesellschaftsrechtlicher Diskussionen: Corporate Governance. Der Begriff Corporate Governance ist bislang kein Begriff der deutschen Rechtsordnung. Er umfasst nach internationalem Verständnis die Grundsätze einer guten Unternehmensführung und somit der Leitung und Überwachung eines Unternehmens. Corporate Governace berücksichtigt das Zusammenwirken der Unternehmensorgane und die Verknüpfung des Unternehmens mit Personen und Organisationen, die in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen.[1]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vorgenannten Ereignisse zum Anlass genommen, umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Unternehmensführung und –überwachung zu ergreifen.[2] Die Maßnahmen spiegeln sich unter anderem im 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung von Anlegerschutz und Unternehmensintegrität und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wieder. Sie richten sich unmittelbar an börsennotierte Aktiengesellschaften.[3]
Corporate Governance wird oftmals noch als betriebswirtschaftlicher Bereich der Unternehmensführung angesehen. Eine wesentliche Grundlage der Ausgestaltung von Corporate-Governance-Strukturen bildet jedoch auch das Gesellschaftsrecht, da dieses den Ordnungsrahmen für Unternehmen vorgibt. Grundsätze der Corporate Governance sind bereits im Unternehmensrecht verankert. Die vorliegende Arbeit befasst sich vor diesem Hintergrund mit der rechtlichen Verbindlichkeit von Corporate Governance Grundsätzen. Ausgangspunkt bilden die Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung von Anlegerschutz und Unternehmensintegrität. Schwerpunktmäßig wird auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen eingegangen werden. Bei der Vielzahl der bereits getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen erscheint es fraglich, ob den Unternehmen die Anwendung der Corporate Governance Grundsätze noch freigestellt ist.
2. Maßnahmen der Bundesregierung zur Stärkung von Corporate Governance
Zwei wesentliche Regierungsveröffentlichungen kennzeichnen die Entwicklungen von Corporate Governance in Deutschland: Der Corporate Governance Kodex und das 10-Punkte-Programm. Diese werden in diesem Abschnitt erläutert, wobei auf eine tief greifende Erörterung verzichtet wird, da dies den Umfang der Arbeit überschreiten würde.
2.1. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)
2.1.1. Ziele und wesentlicher Inhalt
Am 26. Februar 2002 verabschiedete die Regierungskommission “Corporate Governance“, auch Cromme-Kommission genannt, den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Kodex wird in der Regel einmal jährlich überprüft, um nationalen und internationalen Entwicklungen gerecht zu werden. Die letzte Aktualisierung wurde im Juni 2005 veröffentlicht.[4]
Der DCGK stellt Verhaltensregeln für deutsche börsennotierte Unternehmen auf, die die Unternehmensführung und –überwachung transparenter gestalten sollen.[5] Ziel ist die Stärkung des Vertrauens in die Führung deutscher Gesellschaften, die Schaffung ähnlicher Transparenz wie am amerikanischen Markt sowie die Stärkung der Position deutscher Unternehmen im internationalen Markt mit Hilfe eines einheitlichen Kodex für deutsche Gesellschaften.[6] Grundlage der Empfehlungen des DCGK ist das duale Führungssystem deutscher Gesellschaften. Der Vorstand leitet das Unternehmen eigenverantwortlich. Der Aufsichtrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in grundlegende Entscheidungen des Vorstandes eingebunden.[7]
Neben der Präambel, die die Ziele des DCGK wiedergibt, untergliedert sich der Kodex in sechs wesentliche Regelungsabschnitte: Aktionäre und Hauptversammlung, Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat, Vorstand, Aufsichtsrat, Transparenz sowie Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Jeder Abschnitt gibt hierbei die wesentlichen gesetzlichen Reglungen zur Führung deutscher börsennotierter Gesellschaften sowie national und international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung wieder.[8]
2.1.2. Regelungscharakter
Der DGCK wird in drei Kategorien mit unterschiedlichem Regelungscharakter eingeteilt. Die bereits vom Kodex unabhängig gesetzlich verankerten Regelungen dienen der vollständigen Darstellung und werden sprachlich nicht besonders hervorgehoben.[9]
Das eigentliche Zentrum des Kodex stellen die so genannten Empfehlungen dar. Sie sind durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. Im Gegensatz zu den gesetzlich verankerten Vorschriften sind Empfehlungen nicht zwingend. Es kann von Ihnen abgewichen werden, die Einhaltung ist den Gesellschaften freigestellt. Börsennotierte Gesellschaften sind jedoch verpflichtet, Abweichungen vom DCGK jährlich offen zu legen. Die Verpflichtung zur Entsprechungserklärung ist in §161AktG festgeschrieben. Hierauf wird im Verlauf der Arbeit noch gesondert eingegangen. Die dritte Regelungskategorie bilden die Anregungen. Sie werden im DCGK durch die Wörter „sollte“ und „kann“ hervorgehoben. Von ihnen kann auch ohne Offenlegung abgewichen werden.[10]
Empfehlungen und Anregungen heben den Charakter des DGCK als flexibles Instrument zur Selbstregulierung der Standards guter Corporate Governance hervor. Es sind im Wesentlichen das Gesellschaftsrecht ergänzende Verhaltensempfehlungen zur Stärkung der Transparenz, unter anderem durch Nutzung moderner Kommunikationsmedien. Die Unterscheidung von Empfehlung und Anregung kennzeichnet jedoch auch die Diskussion um die Bedeutung einzelner Verhaltensstandards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung.
2.2. Das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
Die Bundesregierung veröffentlichte im Februar 2003 ihren Maßnahmenkatalog zur Stärkung von Unternehmensintegrität und Anlegerschutz, das so genannte 10-Punkte-Programm. Die Maßnahmen werden seit diesem Zeitpunkt konsequent von der Bundesregierung umgesetzt. Die nachfolgende Übersicht stellt den zu regelnden Bereich und die geplanten bzw. umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung gegenüber. Das 10-Punkte-Programm verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Aktiengesellschaften verstärkt als Teilnehmer des Kapitalmarktes wahrnimmt, die sich an ein anonymes Publikum wenden. So haben beispielsweise das KonTraG und das TransPuG die Leitungs-, Überwachungs- und Informationspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat verschärft.[11]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Anlehnung an: Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 24
Tabelle 1: Umsetzung des 10-Punkte-Programmes der Bundesregierung
Im weiteren Verlauf werden die beiden aktuellsten Gesetze betrachtet: das UMAG und das VorstOG. Beide haben zu einer Modernisierung des AktG geführt. Auf die Regelungen aus dem Bereich des Kapitalmarktrechtes wird im weiteren Verlauf der Arbeit nicht eingegangen werden.
3. Verankerung von Corporate Governance im Unternehmensrecht
3.1. Gesetz zur Unternehmensmodernisierung und Modernisierung des Anfech tungsrechts (UMAG)
Trotz kritischer Diskussionen während des Gesetzgebungsverfahrens wurde das UMAG am 27. September 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat zum 1. November 2006 in Kraft.[12] Das UMAG modernisiert das deutsche Aktienrecht.
3.1.1. Inhalt
Das UMAG ist auf die Überwachung der Gesellschaft und das Zusammenspiel von Unternehmensorganen und Anteilseignern gerichtet. Durch mehr Transparenz soll den Anteilseignern der Gesellschaft, den Aktionären, mehr Kontrolle ermöglicht werden. Zusätzlich werden die Rechte der Anteilseigner gestärkt. Regelungsgegenstand des
UMAG ist unter anderem die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft bei Sorgfaltspflichtverletzungen. Im Wesentlichen wurden gem. Artikel1UMAG die im Folgenden genannten Inhalte des AktG geändert: [13]
- Organhaftung im Innenverhältnis (§§ 93 Abs. 2 und 116 AktG)
- Leichtere Durchsetzung von Schadensersatzklagen durch Aktionärsminderheiten (Neuaufnahme § 148 AktG)
- Einrichtung eines Aktionärsforums (Neuaufnahme § 127a AktG)
- Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (§§ 243 ff. AktG)
- Frage- und Rederecht der Aktionäre (§ 131 AktG)
- Herabsetzung der Schwellenwerte für Aktionärsminderheiten, die gerichtlich die Bestellung von Sonderprüfern durchsetzen können auf 1% des Grundkapitals oder 100.000 Euro (§ 142 AktG)
- Abschaffung des Hinterlegungserfordernisses von Aktien vor der Hauptversammlung; stattdessen Einführung eines Legitimationsstichtages (§ 123 AktG).
Auf die Änderungen zur Innenhaftung, Klageerleichterung und Anfechtungsklage soll im Folgenden näher eingegangen werden.
3.1.2. Im UMAG geregelte Anpassungen des AktG
Die Innenhaftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern war im deutschen Aktienrecht bereits in den §§ 93 Absatz 2 und 116 AktG geregelt. Gem. § 93 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft gem. § 93 Absatz 2 AktG als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.[14] Die berechtigten Ansprüche wurden bislang jedoch nur selten durch die Anteilseigner geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund wurde mit Artikel 1 Nummer 15 UMAG das Klagezulassungsverfahren in Form des §148in das AktG aufgenommen. §147Absatz3 und 4AktG sind entfallen. Sie regelten bis zum Inkrafttreten des UMAG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Minderheitenaktionäre, deren Anteil zusammen 20% des Grundkapitals bzw. 500.000 Euro erreicht. Artikel 1 Nummer 15 UMAG setzt die Grenze für Klagen durch Aktionärsminderheiten herab. Aktionäre, die mindestens ein Prozent des Grundkapitals oder Aktien mit einem Nennwert von 100.000 Euro auf sich vereinigen, können unter bestimmten Voraussetzungen in eigenem Namen die in §147Absatz1 Satz1AktG genannten Ersatzansprüche geltend machen. Hierdurch wird es auch Kleinaktionären ermöglicht, den Anspruch der Gesellschaft gegen Organmitglieder wegen einer Pflichtverletzung einzuklagen.[15]
Als Gegengewicht zur Klageerleichterung wurde den Organen der Aktiengesellschaft mit §93Absatz1 Satz1AktG ein haftungsfreier Ermessensspielraum eingeräumt. Demnach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, „wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“[16] Dies gilt gemäß §116AktG sinngemäß für Mitglieder des Aufsichtrates.
Die Anfechtungsklage als wichtiges Schutzinstrument der Gesellschaftseigentümer wurde mit den Regelungen des UMAG praktikabler gestaltet. Gem. §§243ff.AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung wegen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung durch Klage angefochten werden. Eine Anfechtung ist gem. § 243 Absatz2AktG auch möglich, wenn ein Aktionär mit der Ausübung seiner Stimmrechte versucht, für sich oder einen Dritten Vorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen und der Beschluss dafür geeignet ist. Das UMAG führt im § 243 Absatz 4 AktG Gründe ein, die zur Anfechtungsklage in Folge unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen berechtigen. Ebenfalls eingeführt wurde das so genannte Freigabeverfahren. Gem. §246aAktG hat die Gesellschaft die Möglichkeit auf Antrag Beschlüsse der Hauptversammlung, die Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge betreffen, ins Handelsregister einzutragen, obwohl dagegen Anfechtungsklage erhoben wurde.[17]
Im nachfolgenden Abschnitt wird dargestellt, welche Auswirkungen die genannten Änderungen im AktG auf Gesellschafter und Gesellschaftsorgane haben.
3.1.3. Auswirkungen des UMAG auf Gesellschaftsorgane und Gesellschafter
Umstritten ist derzeit eine mögliche Haftungsverschärfung als Folge der UMAG.[18] Die Mitglieder der Gesellschaftsorgane werden sich bei Klagen auf den eingeräumten Haftungsfreiraum gem. § 93 Absatz 1 Satz 1 AktG berufen können. Dies setzt jedoch eine ausreichende Informationsbeschaffung voraus. Die Beweislast werden die Mitglieder der Gesellschaftsorgane tragen müssen, was in der Praxis zu einer verstärkten Dokumentation eingeholter Informationen führen wird.
Andererseits wird die Klageeinreichung für Aktionäre erschwert, da die Zulässigkeit der Aktionärsklage an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wird. Die Gesellschafter müssen gem. § 148 Absatz 1, Nummer 1 bis 4 AktG glaubhaft belegen, dass sie die Anteile vor Kenntnis der Pflichtverstöße erlangt haben und die Gesellschaft vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage einzureichen. Des Weiteren müssen Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung von Gesetz oder Satzung ein Schaden entstanden ist und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen. Insbesondere letztgenannte Vorraussetzung wird in der Praxis von Relevanz sein.
[...]
[1] Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 9f., Vgl. BMJ (2006), o.S.
[2] Vgl. o.V. (2001), o.S.
[3] Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 24
[4] Vgl. Drexl-Trautmann, S. (2005), o.S.; Kirschbaum, T. (2005): S. 1473ff.
[5] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex (2005), S. 1f.
[6] Vgl. Bertrams, H. (2004), S. 38ff.
[7] Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex (2005), S. 1f.
[8] Vgl. ebd., S. 1ff.
[9] Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 20ff.
[10] Vgl. Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 20 ff.; Deutscher Corporate Governance Kodex (2005), S. 1f.; Bertrams, H. (2004), S. 48 f.
[11] Vgl. Hönsch, Dr. H. et al (2005), S. 24
[12] Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60 ausgegeben zu Bonn am 27.09.2005
[13] Vgl. Erklärung des BMJ zum Inkrafttreten des UMAG vom 28.09.2005 abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/enid/057a5b073ca04666fe4fba3ffdd78da2,0/Corporate_Governance/UMAG_0ck.html; Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 25ff.
[14] Vgl. Klunziger, E. (2004), S. 170ff.
[15] Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 25ff.
[16] § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG
[17] Artikel 1 Nummer 21 UMAG
[18] Vgl. Hönsch, Dr. H. et al. (2005), S. 25ff.
- Arbeit zitieren
- Andrea Chadde (Autor:in), 2006, Die Verankerung von Corporate Governance im Unternehmensrecht - Unternehmensführung im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Verbindlichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60332
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