Der erste NS-Prozess wurde vom 27.11. bis 2.12.1944 vor dem Sondergericht Lublin gegen fünf SS-Leute des Vernichtungslagers Majdanek geführt, alle Angeklagten wurden zum Tode verurteilt. Grundlage zur Durchführung dieses und etlicher anderer im Ausland geführter Prozesse war die "Moskauer Drei-Mächte-Erklärung" über Grausamkeit vom 30. Oktober 1943. Hierin wurde die entscheidende Übereinkunft getroffen: "dass Kriegsverbrecher, die für Massenexekutionen und Greuel auf den von der Hitlerarmee besetzten Territorien verantwortlich sind, an die Stätten ihrer Verbrechen zurückgeschickt und an Ort und Stelle von den Völkern abgeurteilt werden, denen sie Gewalt angetan haben." (Claudia Kuretsidis-Haider: "Die von der Moskauer Konferenz am 1. November 1943 verabschiedete ‚Erklärung über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten′, www.klahrgesellschaft.at/Referate/Kuretsidis_2002.html).
Desweiteren wurde beschlossen, dass Hauptkriegsverbrecher, deren Verbrechen an keinen bestimmten geografischen Ort gebunden sind, durch eine gemeinsame Entscheidung der Regierungen der Alliierten verurteilt und bestraft werden sollten. Grundlage hierfür war die Kriegsverbrechenskommission der Vereinigten Nationen UNWCC (United Nations War Crimes Comission), der im Oktober 1942 17 Nationen beigetreten waren: Australien, Belgien Kanada, China, Frankreich, Griechenland, Holland, Indien, Jugoslawien, Luxemburg, Neuseeland, Norwegen, Polen, Südafrika, Tschechoslowakei, Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika. Die SU war dieser Konferenz ferngeblieben.
Der Moskauer Erklärung waren monatelange Verhandlungen vorausgegangen, da insbesondere Großbritannien und die SU eher geneigt waren, die bekannten Nazi-Größen in kurzen Prozessen quasi standrechtlich hinzurichten. Es ist der vehementen Intervention Stalins zu verdanken, dass es zur Einrichtung des internationalen Gerichtshofes kam, der in Nürnberg in den einschlägig bekannten Nürnberger Prozessen zur Verurteilung der hauptverantwortlichen Nazigrößen führte (ebda.).
Inhaltsverzeichnis
1. Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen
1.1. UNWCC und die Moskauer Drei-Mächte-Erklärung
1.2. Verfahren in Polen, Tschechoslowakei, Frankreich und Niederlande
1.3. Das Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunal
2. Strafverfolgung von NS-Verbrechen in Deutschland
2.1. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und die Nürnberger Nachfolgeprozesse
2.2. Amnestie
2.3. Die deutsche Rechtsprechung
2.3.1. NS-Prozesse-Forschung in den Niederlanden
2.4. Grosse deutsche NS-Prozesse
2.5. Die Einrichtung der Zentralen der Landesjustizverwaltungen
3. Öffentliches Bewusstsein
3.1. Heiner Lichtensteins Dokumentation von NS-Prozessen
4. Schlussbemerkung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die internationale und nationale strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen nach 1945. Dabei wird insbesondere analysiert, wie politische Rahmenbedingungen, Amnestiebestimmungen und das öffentliche Bewusstsein den juristischen Aufarbeitungsprozess in Deutschland beeinflussten und behinderten.
- Internationale Abkommen und die Rolle der UNWCC
- Strafverfolgungspraxis in Deutschland und europäischen Nachbarländern
- Die Entwicklung und Bedeutung der Nürnberger Prozesse
- Juristische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von NS-Tätern in der Bundesrepublik
- Der Einfluss von Journalismus und Medien auf das gesellschaftliche Erinnern
Auszug aus dem Buch
1.1. UNWCC und die Moskauer Drei-Mächte-Erklärung
Der erste NS-Prozess wurde vom 27.11. bis 2.12.1944 vor dem Sondergericht Lublin gegen fünf SS-Leute des Vernichtungslagers Majdanek geführt, alle Angeklagten wurden zum Tode verurteilt. Grundlage zur Durchführung dieses und etlicher anderer im Ausland geführter Prozesse war die „Moskauer Drei-Mächte-Erklärung“ über Grausamkeit vom 30. Oktober 1943. Hierin wurde die entscheidende Übereinkunft getroffen: „dass Kriegsverbrecher, die für Massenexekutionen und Greuel auf den von der Hitlerarmee besetzten Territorien verantwortlich sind, an die Stätten ihrer Verbrechen zurückgeschickt und an Ort und Stelle von den Völkern abgeurteilt werden, denen sie Gewalt angetan haben.“
Desweiteren wurde beschlossen, dass Hauptkriegsverbrecher, deren Verbrechen an keinen bestimmten geografischen Ort gebunden sind, durch eine gemeinsame Entscheidung der Regierungen der Alliierten verurteilt und bestraft werden sollten. Grundlage hierfür war die Kriegsverbrechenskommission der Vereinigten Nationen UNWCC (United Nations War Crimes Comission), der im Oktober 1942 17 Nationen beigetreten waren: Australien, Belgien Kanada, China, Frankreich, Griechenland, Holland, Indien, Jugoslawien, Luxemburg, Neuseeland, Norwegen, Polen, Südafrika, Tschechoslowakei, Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika. Die SU war dieser Konferenz ferngeblieben.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen: Dieses Kapitel erläutert die völkerrechtlichen Grundlagen und die Kooperation der Alliierten bei der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern nach dem Zweiten Weltkrieg.
2. Strafverfolgung von NS-Verbrechen in Deutschland: Es wird die schwierige juristische Aufarbeitung innerhalb Deutschlands thematisiert, die durch Amnestiegesetze, politische Interessen und den Widerstand innerhalb der Justiz geprägt war.
3. Öffentliches Bewusstsein: Hier wird die Rolle der Medien und persönlicher Engagements, insbesondere durch die Arbeit von Journalisten wie Heiner Lichtenstein, bei der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit beleuchtet.
4. Schlussbemerkung: Die Autorin kritisiert die mangelnde Anerkennung und die teilweise Verfolgung ehemaliger Widerstandskämpfer in der frühen Bundesrepublik und fordert einen würdigeren Umgang mit deren Engagement.
Schlüsselwörter
NS-Prozesse, Strafverfolgung, Kriegsverbrechen, Nürnberger Prozesse, Kontrollratsgesetz, Entnazifizierung, Gerechtigkeit, Erinnerungskultur, Heiner Lichtenstein, Majdanek, Widerstand, Justiz, Bundesrepublik, Alliierten, Holocaust.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen im In- und Ausland nach 1945.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind internationale Abkommen zur Kriegsverbrecherverfolgung, die deutsche Justizpraxis der Nachkriegszeit sowie die Entwicklung des öffentlichen Bewusstseins für diese Verbrechen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin?
Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen den völkerrechtlichen Anforderungen an eine Bestrafung der Täter und der tatsächlichen juristischen sowie gesellschaftlichen Praxis in der Bundesrepublik aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode liegt der Arbeit zugrunde?
Die Arbeit nutzt eine literaturbasierte Analyse und wertet Dokumentationen, Prozessberichte sowie zeitgeschichtliche Quellen aus.
Was wird im inhaltlichen Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil analysiert die juristischen Hürden der Nachkriegsjustiz, die Rolle der Landesjustizverwaltungen und den Einfluss publizistischer Arbeit auf die Wahrnehmung von Prozessen wie dem Auschwitz-Prozess.
Durch welche Schlagworte lässt sich der Inhalt am besten charakterisieren?
Schlüsselbegriffe sind NS-Prozesse, Strafverfolgung, Aufarbeitung, Justizversagen und Erinnerung.
Welche Bedeutung wird dem "Schlussstrich"-Wunsch im Text beigemessen?
Der Wunsch nach einem Schlussstrich wird als wesentlicher politischer und gesellschaftlicher Faktor identifiziert, der die konsequente juristische Strafverfolgung von NS-Tätern in Deutschland über Jahre hinweg behinderte.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle der deutschen Justiz gegenüber NS-Juristen?
Die Arbeit kritisiert scharf, dass kaum ein Richter oder Staatsanwalt wegen NS-Justizverbrechen verurteilt wurde, was als "Selbstamnestierung" der Justiz bezeichnet wird.
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- Elisabeth Sachse (Author), 2004, Die NS-Prozesse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60873