Um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen abzugrenzen, muss zuerst der Begriff des Arbeitslohns bestimmt werden. Eine Definition hierzu findet sich in R 70 LStR welche besagt, dass „Arbeitslohn .. die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“ ist. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind (H 70 LStH). Es ist unerheblich, ob die Einnahmen aus einem bestehenden, einem künftigen oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen.
Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen, die durch ein Dienstverhältnis veranlasst sind, dem Lohnsteuerabzug. Ausnahmen hierzu bestehen nur für zwei Fallgruppen. Die erste Ausnahme bilden bestimmte Einzelfälle, in denen der Gesetzgeber auf eine Besteuerung verzichtet hat. Diese Steuerbefreiungsvorschriften finden sich überwiegend in § 3 EStG. Auf einige dieser Vorschriften soll später genauer eingegangen werden.
Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um die nicht steuerbaren Zuwendungen. Diese sind wesentlich schwieriger zu bestimmen, da es sich um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugewendet werden. Es fehlt ihnen am Veranlassungszusammenhang, wodurch erst gar kein Arbeitslohn entsteht. Die nicht steuerbaren Zuwendungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen sind es Leistungen die der Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt, zum anderen sind es Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten. Die folgende Abbildung soll nochmals die Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn verdeutlichen, bevor auf die nicht steuerbaren Zuwendungen näher eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Abgrenzung des steuerfreien Arbeitslohns
2 Nichtsteuerbare Zuwendungen
2.1 Aufmerksamkeiten
2.2 Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse
3 Steuerfreier Arbeitslohn
3.1 Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
3.2 Kindergartenzuschüsse
3.3 Pensionsfonds und Pensionskassen
3.4 Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte
3.5 Zinsersparnisse
4 Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeberleistungen im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis mit dem Ziel, Möglichkeiten zur steuerfreien Gestaltung der Entlohnung aufzuzeigen und dabei zwischen nicht steuerbaren Zuwendungen und steuerbefreiten Arbeitslohnanteilen abzugrenzen.
- Abgrenzung von Arbeitslohn und nicht steuerbaren Zuwendungen
- Kriterien für Aufmerksamkeiten und Leistungen im betrieblichen Interesse
- Steuerbefreiungsmöglichkeiten bei Abfindungen und Kindergartenzuschüssen
- Betriebliche Altersvorsorge durch Pensionsfonds und Pensionskassen
- Steuerliche Behandlung privater Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel und Zinsvorteile
Auszug aus dem Buch
3.1 Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält (R 9 LStR). Gesetzlich sind zwei steuerfreie Entlassungsabfindungen bestimmt.
Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Der Höchstbetrag unterliegt einer Staffelung nach Lebensalter und Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt seit 01.01.2004
- 11.000 €, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat;
- 9.000 €, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat;
- 7.200 € ohne weitere Voraussetzung in allen anderen Fällen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Abgrenzung des steuerfreien Arbeitslohns: Dieses Kapitel definiert den Begriff des Arbeitslohns als Gegenleistung für die Arbeitskraft und grenzt ihn von nicht steuerbaren Zuwendungen ab.
2 Nichtsteuerbare Zuwendungen: Hier werden Aufmerksamkeiten und Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse als Zuwendungen erläutert, die nicht als Arbeitslohn gelten.
3 Steuerfreier Arbeitslohn: Das Kapitel erläutert verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, wie Abfindungen, Kindergartenzuschüsse oder Pensionskassen, um Arbeitslohn steuerfrei zu gestalten.
4 Fazit: Das Fazit fasst die zunehmende Einschränkung steuerfreier Gestaltungsmöglichkeiten zusammen und betont die bürokratischen Hürden bei deren praktischer Umsetzung.
Schlüsselwörter
Arbeitslohn, Steuerfreiheit, nicht steuerbare Zuwendungen, Aufmerksamkeiten, betriebliches Interesse, Abfindung, Kindergartenzuschuss, betriebliche Altersvorsorge, Pensionsfonds, Pensionskasse, Personalcomputer, Telekommunikationsgeräte, Zinsersparnis, EStG, Lohnsteuer.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die steuerrechtliche Einordnung von Arbeitgeberleistungen, um Möglichkeiten zur steueroptimierten oder steuerfreien Entlohnung von Arbeitnehmern aufzuzeigen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der Differenzierung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn, nicht steuerbaren Zuwendungen und spezifischen steuerbefreiten Leistungen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin?
Das Ziel ist es, dem Leser einen Überblick über die rechtlichen Spielräume zu verschaffen, mit denen Arbeitgeber Vorteile gewähren können, die beim Arbeitnehmer steuerfrei ankommen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit basiert auf einer Literatur- und Gesetzesanalyse aktueller Steuerrichtlinien (LStR) und des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Abgrenzung von Zuwendungen, die Erläuterung der Steuerbefreiung von Abfindungen, Kindergartenzuschüssen, Altersvorsorgeprodukten, technischen Geräten und Zinsvorteilen.
Welche Schlagworte charakterisieren den Inhalt?
Zu den prägenden Begriffen gehören die Lohnsteuer, das EStG, betriebliche Altersversorgung und die Abgrenzung zum geldwerten Vorteil.
Wie werden Aufmerksamkeiten steuerlich definiert?
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt werden und keine Bereicherung darstellen.
Warum sind Kindergartenzuschüsse nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei?
Die Steuerfreiheit besteht nur, wenn der Arbeitgeber die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt; eine bloße Gehaltsumwandlung reicht hierfür nicht aus.
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- Bianca Donde (Author), 2005, Steuerfreie Einnahmen im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64471