In der Arbeit werden verschiedene Naturheilverfahren vorgestellt und die Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen dokumentiert, teilweise untermauert mit rechtskräftigen Urteilen. Aus dem weiten Feld der Naturheilverfahren wurden drei ausgewählt, die allgemein relativ bekannt sind. Thematisiert werden Homöopathie, Akupunktur und Hydrotherapie (u.a. Kneipp-Kur).
Inhalt
1. Einleitung
2. Naturheilverfahren
2.1. Homöopathie
2.2. Akupunktur
2.3. Hydrotherapie
3. Quellen
1. Einleitung
In der folgenden Arbeit sollen verschiedene Naturheilverfahren vorgestellt und die Kostenerstattung durch die Krankenkassen dokumentiert werden. Aus dem weiten Feld der Naturheilverfahren wurden drei ausgewählt, die allgemein relativ bekannt sind. Somit habe ich mich auseinandergesetzt mit:
- Homöopathie
- Akupunktur
- Hydrotherapie (u.a. Kneipp-Kur)
Die Heilkunde darf in Deutschland nur von niedergelassenen Ärzten und ausgebildeten Heilpraktikern nach Heilpraktikergesetz (HPG) durchgeführt werden. Der Beruf des Heilpraktikers erfordert zwar eine gesetzliche „Erlaubnis“ (§ 1 Abs. 1 HPG), die durch eine schriftliche und mündliche Prüfung erworben wird (letztendlich entscheidet ein Amtsarzt über die Erteilung der Erlaubnis), eine Approbation wie bei Schulmedizinern üblich wird jedoch nicht erteilt. Möchte ein Schulmediziner den Beruf des Heilpraktikers ausüben, muss er seine Approbation zurückgeben (BayVGH, 20.11.1996). Heilpraktiker unterstehen der Aufsicht durch das Gesundheitsamt.
Für die Kostenerstattung von Naturheilverfahren gilt generell:
„Gesetzliche Krankenversicherungen erstatten nicht die Kosten für eine Heilpraktikerbehandlung.“ (Bierbach, 2000, S. 14).
Es ist allerdings möglich, auch bei GKV, private Zusatzversicherungen abzuschließen, die Behandlungen beim Heilpraktiker einschließen und eine Kostenübernahme bis zu 80% beinhalten, so z.B. bei der AOK
(http://www.zusatzversicherungen.dkv.com/aok.phtml?bl=15, Stand 30.08.2005).
Für private Krankenversicherungen gelten die jeweiligen Auflagen, die Kosten werden teilweise übernommen. Die Heilpraktiker rechnen ihre Kosten über das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ab.
Im Individualfall übernehmen allerdings auch die Gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Naturheilverfahren. Laut AOK (Gespräch mit einem AOK-Mitarbeiter am 26.08.2005) ist dies der Fall bei sogenanntem „Systemversagen“, d.h. alle bisherigen schulmedizinischen Therapien zeigten beim Patienten keine oder nur wenig Wirkung. Dies könnte auf z.B. einen chronischen Migränepatienten zutreffen, der auf humanmedizinischem Wege keine Besserung erfahren hat. Durch „zugelassene Leistungserbringer“ – also niedergelassene Ärzte, nicht durch Heilpraktiker – darf beispielsweise das Verfahren der Akupunktur angewendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um Ausnahmen, die als „letzter Strohhalm“ gelten.
Auf der Website der AOK (http://www.aok-sachsen.de à Gesundheitswissen à Alternative Therapien A – Z) werden jedoch verschiedene alternative Verfahren dargestellt und erklärt, in wieweit die Kosten übernommen werden bzw. warum sie nicht übernommen werden. In der folgenden Tabelle ist aufgeführt, bei welchen Verfahren die AOK eine Behandlung entweder generell oder nach Prüfung der Aktenlage bezahlt, bzw. Elemente der Methode erstattet. Die Verfahren, die finanziell nicht von der AOK übernommen werden, gelten laut Krankenkassen als nicht wissenschaftlich belegt, werden eher als Entspannungsmethoden eingestuft oder
„widersprechen den anatomischen Kenntnissen vom Bau des menschlichen Körpers“ (http://www.aok.de/bund/rd/136165.htm; Stand 01.09.2005).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für die Übernahme der Kosten folgen die Krankenkassen speziellen Kriterien, die vom Bundessozialgericht formuliert wurden.
„Wichtige Kriterien für die Übernahme der Kosten für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapieformen durch die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung formuliert. Die Kosten können ganz oder teilweise übernommen werden, wenn insbesondere:
- anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethoden generell nicht existieren, schon ausgeschöpft wurden, ungeeignet oder unzumutbar sind,
- die Wirksamkeit der Methode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen nachgewiesen wurde,
- hinsichtlich der Qualität - z. B. der damit verbundenen Nebenwirkungen - im Hinblick auf die damit erreichbaren Behandlungserfolge keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
In jedem Fall gilt außerdem der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Ist es in bestimmten Fällen beispielsweise kostengünstiger, frühzeitig eine unkonventionelle Heilmethode einzusetzen, kann die AOK die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen.“ (AOK Presseservice Gesundheit. Sonder-Ausgabe "Alternative Heilmethoden" vom 28.07.97: „In vielen Fällen trägt die AOK die Kosten“;
http://www.versicherungsnetz.de/06/so897.htm;
Stand, 01.09.2005)
Verwirrend in diesem Zusammenhang erscheint, dass – als Grundvoraussetzung zur Kostenübernahme – die Diagnose als auch die Behandlung unbedingt durch einen Arzt erfolgen müssen, der z.B. die Fähigkeiten zur Akupunktur nur über eine Zusatzausbildung und somit einen entsprechenden Schein erworben hat, ein mit großer Wahrscheinlichkeit aber auf diesem Gebiet gründlicher ausgebildeter Heilpraktiker die entstandenen Kosten nicht der GKV in Rechnung stellen darf. Dazu entschied das Bundesverfassungsgericht am 10.05.1998:
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