Im Betriebsverfassungsgesetz existiert kein umfassendes Mitbestimmungsrecht für neue Technologien oder für einzelne Anwendungsfälle. Es existieren lediglich Normen, die sich direkt auf die entsprechende Technologien und deren Einsatz beziehen, wie z.B. §87 Abs. 1 Nr. 6, §90 Abs. 1 Nr. 2 und §111 Nr. 4. Hieraus kann der Betriebsrat bei der Einführung von neuen Technologien seine Rechte geltend machen. Hierzu zählen neben Informations- und Beratungsrechten (§90 BetrVG) insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Im Folgenden wird dabei explizit auf das in §87 Abs. 1 Nr. 6 geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“1 eingegangen.
A. Einleitung
B. Vorbemerkungen
a. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
b. Gefahren und Chancen für Arbeitnehmer
C. Technische Überwachungseinrichtungen
a. Zweck der Mitbestimmung
b. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts
c. Einführung und Anwendung der Einrichtung
d. Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer
e. Umfang des Mitbestimmungsrechts
D. Betriebsvereinbarungen
E. Folgen der Nichtberücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates
F. Fazit
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Praxisanforderungen bei der Implementierung moderner Kontrolltechnologien unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes zu erläutern.
- Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen
- Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber moderner Computer- und Überwachungstechnologie
- Die Rolle und Schutzfunktion des Betriebsrats bei der Einführung neuer Systeme
- Anforderungen an Betriebsvereinbarungen zur Regulierung der Datenverarbeitung
- Rechtsfolgen bei Umgehung oder Missachtung der Mitbestimmungsrechte
Auszug aus dem Buch
c. Einführung und Anwendung der Einrichtung
Als Einführung der technischen Einrichtung kann die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der Einrichtung nötig sind, angesehen werden. Diese beginnt bereits mit der Entscheidung des Arbeitgebers, eine solche Einrichtung anzuschaffen bzw. anzuwenden. Aufgrund der Tatsache, dass solche Entscheidungen des Arbeitgebers für den Betriebsrat nicht erkenntlich sind, wird das Mitbestimmungsrecht faktisch erst bei konkreten Vorbereitungsmaßnahmen realisierbar. So greift das Mitbestimmungsrecht bereits dann, wenn eine zur Überwachung bestimmte Kamera installiert wird, und nicht erst wenn diese in Betrieb genommen wird. Auch die manuelle Erfassung von Arbeitnehmer-Daten unterliegt der Mitbestimmung, wenn diese in den Computer eingespeichert werden sollen und eine Verarbeitung zulassen. Nur so kann der Betriebsrat die ihm zugewiesene präventive Schutzfunktion wahrnehmen. Datenverarbeitung vollzieht sich nach außen hin nicht sichtbar, wodurch für die Betroffenen nicht erkenntlich ist, ob bereits eine Verarbeitung der Daten erfolgt.
Unter Anwendung der technischen Einrichtung ist die allgemeine Handhabung einschließlich der Art und Weise der Verwendung zu verstehen. Auch technische Einrichtungen, die ohne die Mitbestimmung des Betriebsrates eingeführt wurden, unterliegen in ihrer weiteren Anwendung der Mitbestimmung.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass das Betriebsverfassungsgesetz kein umfassendes Gesetz für neue Technologien besitzt, sondern punktuelle Normen wie den § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nutzt, um Mitbestimmungsrechte zu sichern.
B. Vorbemerkungen: Hier wird die Rolle des Betriebsrats als gesetzliche Interessenvertretung hervorgehoben und aufgezeigt, wie neue Technologien das Kräfteverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verschieben.
C. Technische Überwachungseinrichtungen: Dieses Kapitel definiert, was unter einer mitbestimmungspflichtigen Überwachungseinrichtung zu verstehen ist und welche Zwecke sowie Voraussetzungen für das Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG gelten.
D. Betriebsvereinbarungen: Es wird erläutert, wie Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen ein rechtliches Regelwerk schaffen können, um den Einsatz von EDV-Systemen verbindlich und sozialverträglich zu gestalten.
E. Folgen der Nichtberücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates: Der Abschnitt verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber, wenn dieser Überwachungseinrichtungen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats in Betrieb nimmt.
F. Fazit: Die Arbeit fasst zusammen, dass das Mitbestimmungsrecht bei zunehmender Technologisierung stetig an Bedeutung gewinnt und ein frühzeitiges Einbinden des Betriebsrats für den Schutz der Arbeitnehmerrechte essenziell ist.
Schlüsselwörter
Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat, Betriebsverfassungsgesetz, Überwachungseinrichtung, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, Persönlichkeitsrecht, Arbeitnehmerüberwachung, EDV-Systeme, Datenverarbeitung, Betriebsvereinbarung, Leistungsüberwachung, Verhaltenskontrolle, Beschäftigungsrisiken, Technisierung, Datenschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen und praktischen Aspekte der Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz technischer Systeme, die potenziell dazu dienen, das Verhalten oder die Leistung der Belegschaft zu überwachen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen die Definition technischer Überwachungseinrichtungen, die Schutzfunktion des Betriebsrats, die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen sowie der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Notwendigkeit und den Umfang des Mitbestimmungsrechts im Kontext moderner, oft intransparenter Datenverarbeitungssysteme zu verdeutlichen und dem Betriebsrat Orientierung zu geben.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesnormen (BetrVG, BDSG) sowie der Auswertung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Welche Inhalte dominieren den Hauptteil?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition des Mitbestimmungsbegriffs, die Erläuterung der Voraussetzungen für eine Überwachung sowie die Darstellung, wie durch Betriebsvereinbarungen Regelungen für EDV-Systeme erzielt werden können.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Analyse?
Die zentralen Schlagworte sind Mitbestimmungsrecht, Persönlichkeitsschutz, Leistungs- und Verhaltenskontrolle sowie die Definition der „technischen Einrichtung“ gemäß Betriebsverfassungsgesetz.
Warum spielt die Installation einer Kamera bereits eine Rolle?
Die Arbeit argumentiert, dass das Mitbestimmungsrecht schon bei den vorbereitenden Maßnahmen der Einführung einer Technik beginnt, da der Betriebsrat sonst seine präventive Schutzfunktion nicht wahrnehmen könnte.
Gibt es nach Ansicht des Autors noch „harmlose Daten“?
Nein, der Autor vertritt die Auffassung, dass angesichts der modernen Möglichkeiten zur Verknüpfung verschiedener Datensätze in der EDV keine Daten mehr als per se harmlos angesehen werden können.
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- Felix Georg (Author), 2006, Mitbestimmung bei der Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68598