Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff Abfall Reststoffe aus Produktion und Konsum, die infolge des Schadstoffgehalts und großer Mengen eines der dringendsten Umweltprobleme darstellen. Letztlich werden alle produzierten Güter zu Abfällen. Ihr Aufkommen ist bedingt durch die Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklung (steigender Wohlstand), Gesetzgebung, Konsumverhalten der Verbraucher („Wegwerfgesellschaft“), Produktgestaltung sowie Produktionsverfahren. Bis in die 1980er Jahre zielte die deutsche Abfallpolitik im Wesentlichen auf die Beseitigung des Abfalls, d.h. Müllverbrennung und Deponierung. Das deutsche Abfallrecht wurde lange Zeit nur als „Müllabfuhrrecht“ der Kommunen verstanden. Initiativen zur Vermeidung, Verwertung und einer sicheren Entsorgung traten erst in den Vordergrund der Debatte, als das Müllaufkommen immer größer wurde und die Deponiereserven sich dezimierten. Dahingehend wurde durch eine Änderung der Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 24 GG) im Jahre 1972 eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes geschaffen und das Abfallbeseitigungsgesetz verabschiedet. Im Sinne einer nachhaltigen Umweltpolitik erfuhr das Gesetz mehrere Novellen, so dass unter der Prämisse der Abfallvermeidung und Entsorgung am 1.10.1986 das Abfallgesetz (AbfG) des Bundes erlassen wurde. Im Gegensatz zur einheitlichen Regelung für Abfallbeseitigung vom 11.6.1972 weist das neue AbfG seine Prioritäten anders aus; Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen. Der Paradigemenwechsel von einem Abfallbeseitigungsgesetz hin zur ökologischen Abfallwirtschaft wurde durch die Verpackungsordnung, die am 12.6.1991 in Kraft trat, verstärkt. Diese Verordnung verpflichtete den Handel und die Industrie zur Rücknahme und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen. Sie kann als Wegbereiter einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft bezeichnet werden; folglich wurde das bereits normierte Prinzip der Produktverantwortung von Produzenten und Konsumenten über die Gebrauchsphase hinaus auf den gesamten deutschen Warenverkehr ausgeweitet. Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG) löste das AbfG ebenso wie die Rollenverteilung der Akteure, nach der die Wirtschaft Abfall produziert und die Kommunen auf Kosten der Allgemeinheit die Abfälle zu entsorgen haben, ab.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Abfallbegriff
2.1 Subjektiver und objektiver Abfallbegriff
2.2 Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung
3. Der Anfall des Abfalls
4. Abfallarten
4.1 Siedlungsabfälle
4.2 Hausabfälle
4.3 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
4.4 Sperrgut
5. Abfälle außerhalb des KrW-/AbfG
5.1 Tierische Reststoffe
5.2 Abwasser
5.3 Altlasten
6. Mischabfälle (Ursprungsgemische, vermischte Abfälle)
7. Kieler Abfallbilanz
7.1 Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung
7.2 Haus- und Geschäftsabfälle
7.3 Bioabfälle
7.4 Sperrgut
7.5 Zusammenfassung der Kieler Abfallbilanz
8. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den Regelungsgegenstand des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vor dem Hintergrund der rechtlichen Neuausrichtung von einer reinen Abfallbeseitigung hin zu einer ökologischen Kreislaufwirtschaft. Im Zentrum steht dabei die Analyse des rechtlichen Abfallbegriffs sowie dessen praktische Anwendung anhand einer exemplarischen Auswertung der Kieler Abfallbilanz des Jahres 2005.
- Rechtliche Definition und Systematik des Abfallbegriffs nach dem KrW-/AbfG
- Unterscheidung zwischen subjektivem und objektivem Abfall sowie Abfall zur Verwertung und Beseitigung
- Kategorisierung verschiedener Abfallarten und deren Entsorgungswege
- Empirische Analyse der Abfallmengenentwicklung in der Stadt Kiel im Jahr 2005
Auszug aus dem Buch
2.1 Subjektiver und objektiver Abfallbegriff
Kernstück des nationalen Abfallbegriffs ist der Entledigungsbegriff. § 3 I 1 (KrW-/AbfG) gruppiert die Entledigungstrias in drei Tatbestände: Entledigung, Entledigungswille und Entledigungspflicht. Diese Trias findet sich auch in der Norm wieder, es heißt: „Abfälle (...) sind (...) alle bewegliche Sachen (...), deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.“ Folglich beinhaltet die Definition des Abfallbegriffs zwei unterschiedliche Ansätze: den subjektiven und den objektiven Abfallbegriff.
Der subjektive Abfallbegriff basiert auf dem Recht, das Eigentum an einer Sache aufzugeben. Durch den Willen des Eigentümers, sich einer beweglichen Sache zu entledigen, verwandelt sie sich von einem Wirtschaftsgut in Abfall; die ursprüngliche Zweckbestimmung einer Sache ist entfallen. Die bewegliche Sache ist also durch den Willen sich ihrer zu entledigen, sie der Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, gemäß § 3 II (KrW-/AbfG) als Abfall qualifiziert.
§ 3 IV (KrW-/AbfG) konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Entledigens und definiert damit den Begriff des objektiven Abfalls. Beim objektiven Abfallbegriff entscheidet nicht die Nutzenüberlegung des Eigentümers, sondern die der Allgemeinheit – vertreten durch den deutschen Staat – darüber, ob ein Gut Abfall wird; nämlich dann, wenn dessen Entsorgung aufgrund von biologischen, physikalischen oder sonstigen Eigenschaften im öffentlichen Interesse liegt.
Es kann also gesagt werden, dass handelt es sich um objektiven Abfall, wenn eine Entledigungspflicht besteht und um subjektiven Abfall, wenn eine tatsächliche Entledigung oder ein Entledigungswille vorherrscht. Demnach ist Abfall keine natürliche Eigenschaft einer Sache, sondern eine rechtliche Qualifikation, die in erster Linie an die Nutzung durch den Erzeuger oder Besitzer anknüpft.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Beleuchtet den historischen Wandel der deutschen Abfallpolitik von einem reinen Müllabfuhrrecht hin zu einer ökologisch orientierten Kreislaufwirtschaft durch das KrW-/AbfG.
2. Der Abfallbegriff: Erläutert die rechtliche Definition von Abfall als bewegliche Sache, basierend auf der Entledigungsthematik sowie der Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung.
3. Der Anfall des Abfalls: Analysiert den zeitlichen und inhaltlichen Anfall von Abfall anhand der gesetzlichen Kriterien und praktischer Beispiele wie Kantinenabfällen.
4. Abfallarten: Klassifiziert verschiedene Abfallgruppen, insbesondere Siedlungs-, Haus- und gewerbliche Abfälle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entsorgung.
5. Abfälle außerhalb des KrW-/AbfG: Beschreibt Stoffgruppen wie tierische Reststoffe, Abwasser und Altlasten, die spezifischen regulatorischen Rahmenbedingungen unterliegen.
6. Mischabfälle (Ursprungsgemische, vermischte Abfälle): Erörtert die rechtliche Behandlung und Einordnung von Abfallgemischen als einzelnen Abfall zur Bestimmung des Verwertungswegs.
7. Kieler Abfallbilanz: Präsentiert und bewertet die statistischen Daten zur Abfallentsorgung und -verwertung in der Stadt Kiel für das Jahr 2005.
8. Zusammenfassung: Zieht ein Fazit zur Effektivität der Neuregelung des Abfallbegriffs und der rechtlichen Handhabung durch das KrW-/AbfG.
Schlüsselwörter
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallbegriff, Entledigung, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung, Siedlungsabfälle, Produktverantwortung, Kieler Abfallbilanz, Stoffkreisläufe, Rechtspolitik, Abfallgesetz, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutzgesetz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit analysiert den gesetzlichen Regelungsgegenstand des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und dessen Bedeutung für die moderne Abfallwirtschaft.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zu den Schwerpunkten gehören der rechtliche Abfallbegriff, die Differenzierung zwischen Abfallarten sowie eine empirische Bestandsaufnahme der Kieler Abfallmengen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie das KrW-/AbfG die Vision geschlossener Stoffkreisläufe rechtlich verankert und in die Praxis übersetzt hat.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftlich orientierte Analyse, ergänzt durch eine deskriptive Auswertung von Abfalldaten einer konkreten kommunalen Bilanz.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Erläuterung der Abfallbegriffe und eine detaillierte Auswertung der Kieler Abfallbilanz nach verschiedenen Abfallfraktionen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Publikation?
Wichtige Begriffe sind Kreislaufwirtschaft, Abfallbegriff, Entledigung, Verwertung, Beseitigung und Produktverantwortung.
Was versteht das Gesetz unter dem „subjektiven Abfallbegriff“?
Dies bezieht sich auf den Willen oder das Handeln des Eigentümers, sich von einer beweglichen Sache zu entledigen, wodurch diese rechtlich zum Abfall wird.
Warum ist die Unterscheidung zwischen „Verwertung“ und „Beseitigung“ rechtlich relevant?
Sie ist entscheidend für die genehmigungsrechtliche Einordnung und die Frage, ob Abfälle nach Marktpreisen verwertet werden können oder kostenpflichtig entsorgt werden müssen.
- Quote paper
- Jasmin Tarhouni (Author), 2006, Der Regelungsgegenstand des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68911