Lockes Eigentumstheorie


Hausarbeit, 2006

18 Seiten, Note: 1,5

Manuel Andersch (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Naturrechtliche Grundlagen
2. 1. Naturzustand
2. 2. Kriegszustand
2. 3. Zusammenfassung

3: Phase eins: Eigentum im Naturzustand vor der Geldeinführung
3. 1. Aneignung von Eigentum
3. 2. Die Aneignungsschranken
3. 3. Die Wirtschaftsstruktur

4. Phase zwei: Eigentum im Naturzustand nach der Geldeinführung
4. 1. Die Einführung des Geldes und die neue Wirtschaftsstruktur
4. 2. Die Auswirkungen der Geldeinführung auf die Aneignungsschranken
4. 3. Der Grund zur Errichtung der politischen Gesellschaft

5. Phase drei: Eigentum in der politischen Gesellschaft

6. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Property I have nowhere found more clearly explained, than in a book entitled, Two Treatises of Government.“1

Dieses Zitat von Locke über sein anonym erschienenes Werk zeigt, welche zentrale Rolle der Begriff des Eigentums in Lockes Hauptwerk einnimmt.

Dabei muss schon vorweg angesprochen werden, dass Locke zwei unterschiedliche Eigentumsbegriffe verwendet: zum einen den weitgefassten, der Leben, Freiheit und Besitz2 umfasst und zum anderen den eng gefassten, rein materiellen Begriff3. Die Verwirrung um die Ambivalenz des Begriffes lässt sich auflösen, wenn man erkennt, dass die Grundlage des Eigentumsrechtes das göttliche Gebot der Selbsterhaltung4ist. Wobei in dieser Textstelle „Freiheit“ und „Güter“ als Mittel zum Zweck der „Erhaltung des Lebens“ dienen. Der eng gefasste Begriff ist also nur ein Ausschnitt des weiter gefassten Begriffes, der sowohl Ziel (Leben) als auch die Mittel (Freiheit und Besitz) beinhaltet. Die Menschen im Naturzustand vereinigen sich „zur gegenseitigen Erhaltung ihres Lebens, ihrer Freiheiten und Güter, was ich ganz allgemein Eigentum nenne“5zu einer Gesellschaft. Sinn und Zweck jeder Regierung ist nach Locke also die Erhaltung des Eigentums im weiten Sinne. Wenn Locke vom weiten Eigentumsbegriff spricht, bewegt er sich auf einer allgemeineren Ebene, auf der das Recht auf Eigentum als ein Teil der politischen Freiheiten angesehen wird. Der engere Begriff des Eigentums findet dort Anwendung, wo es um konkrete ökonomische Fragestellungen und Abläufe geht.

Vor allem im fünften Kapitel des „Second Treatise of Government“ bezieht sich Locke auf den rein materiellen property-Begriff. Um dieses Kapitel gab es im Schrifttum eine breite Kontroverse6. Einer der Kernpunkte dieser Kontroverse war die Frage, inwiefern Locke grenzenlose Aneignung ohne soziale Verpflichtungen befürwortet (wie dies vor allem von Macpherson vertreten wird7) und welche Rolle die Regierung bezüglich der Eigentumsverhältnisse spielt. Dieser Frage soll nun im Folgenden nachgegangen werden.

Zunächst werden im nächsten Kapitel die allgemeinen naturrechtlichen Aussagen Lockes herausgearbeitet. Dann soll der Fokus auf die Rolle des Eigentums gelegt werden, indem drei Phasen der Eigentumstheorie untersucht werden8. Zunächst die erste Phase im Naturzustand vor, dann die zweite Phase im Naturzustand nach der Geldeinführung und zuletzt die Phase der Überwindung des Naturzustandes und der Errichtung der politischen Gesellschaft. Wobei erst in der letzten Phase neben dem engen auch von dem weiten Eigentumsbegriff die Rede sein wird. Dabei muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auf eine Darstellung der Biographie Lockes aus Platzgründen verzichtet werden muss. Außerdem wird im Folgenden schwerpunktmäßig auf den „Second Treatise of Government“ eingegangen, da Locke in dieser Abhandlung seine eigene politische Theorie entfaltet9, wohingegen er in der „Ersten Abhandlung“ lediglich minutiös Filmers Patriacharltheorie und die damit verbundene Legitimation der absoluten Herrschaft des Monarchen als Erbe Adams widerlegt. Locke gelingt dies, indem er aufzeigt, dass Filmer fälschlicherweise väterliche Gewalt (Locke ist hier liberaler und schlägt vor, diese Gewalt besser als elterliche Gewalt zu bezeichnen10) und politische Gewalt gleichsetzt11.

2. Naturrechtliche Grundlagen

Als analytische Grundlage für die Untersuchung des Eigentums im Naturzustand wird im Nachstehenden auf die allgemeinen Prinzipien des Locke´schen Naturzustandes eingegangen. Dabei wird der vorliegenden Arbeit das rein materielle, enge Begriffsverständnis von Eigentum zugrundegelegt, soweit kein ausdrücklicher Zusatz der politischen Freiheit angeführt wird.

2. 1. Naturzustand

„Um politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung herzuleiten, müssen wir sehen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden“12. Und da politische Gewalt nichts anderes ist als das Recht der Regierung, Eigentum im weiten Sinne zu regulieren und zu erhalten13, wird ersichtlich, dass der Naturzustand der Schlüssel zum weiteren Verständnis der Eigentumstheorie darstellt. Lockes Naturzustand ist weder ein reiner Kriegsschauplatz wie bei Hobbes, noch ein Rousseausches Idyll14. Lockes Naturzustand zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass die Menschen noch nicht „gegenseitig übereingekommen“ sind, „in eine Gemeinschaft einzutreten und einen politischen Körper zu bilden“15. Die Menschen befinden sich also „von Natur her in jenem Zustand“ und sie verbleiben auch darin, „bis sie sich selbst kraft ihrer eigenen Zustimmung zu Gliedern einer politischen Gesellschaft machen“16. Die konstituierenden Elemente des Naturzustandes sind einerseits die als natürlich angenommenen Rechte des Menschen - also Freiheit, Gleichheit und das Recht auf Selbsterhaltung - und andererseits die natürliche Fähigkeit des Menschen mittels der Vernunft, das Naturgesetz als die Vorgabe göttlichen Willens zu erkennen17.

Zur Freiheit ist zu sagen, dass es ein „Zustand vollkommener Freiheit“ ist, allerdings „innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes“18. Diese Freiheit ist also kein „Zustand der Zügellosigkeit“, da das Naturgesetz besagt, dass die Menschen anderen am Leben, an der Gesundheit, an der Freiheit oder am Besitz keinen Schaden zufügen sollen19.

Gleichheit bedeutet für Locke eine Gleichheit an Rechten, nicht an Fähigkeiten und - was sich daraus logisch für ihn ergibt - an Besitz20. Es gibt keine „Unterordnung oder Unterwerfung“21der Menschen, was als klare Kritik an der absoluten Monarchie und der damit verbundenen natürlichen Hierarchie der Menschen verstanden werden muss.

Das Recht auf Selbsterhaltung ist zugleich auch eine Pflicht, die darin begründet liegt, dass die Menschen von Gott geschaffene Wesen sind und sie deshalb „so lange bestehen, wie es ihm gefällt, nicht aber, wie es ihnen untereinander gefällt“22. Gott entscheidet also über die menschliche Existenz und nicht der Mensch selbst. Ferner spielt an dieser Stelle auch der Gleichheitsaspekt wieder eine Rolle: da es keine „Rangordnung“ gibt, existiert auch keine Legitimation, „einander zu zerstören, als wären wir einer zu des anderen Nutzen geschaffen, so wie die untergeordneten Lebewesen zu unserem Nutzen geschaffen sind“23. Im selben Abschnitt spricht Locke auch die über die eigene Selbsterhaltung hinausgehende Verpflichtung zur Selbsterhaltung der Mitmenschen an, was bedeutet, dass er sich nicht deren Freiheit, Gesundheit, deren Glieder oder deren Güter beraubt oder sie beeinträchtigt24.

Falls das Gesetz der Natur von allen respektiert wird, ist der Naturzustand ein Zustand des „Friedens, des Wohlwollens, des gegenseitigen Beistandes“25, was Hahn als „idealen Naturzustand“ bezeichnet26. Diesem steht der „realistische Naturzustand“ gegenüber, in dem das Naturgesetz unentwegt gebrochen wird, da Eigeninteresse den Zugang zum Naturgesetz verdunkelt. Schließlich wird der Mensch nicht nur von der Vernunft, sondern auch von den Leidenschaften geleitet. Locke stellt den Menschen also als unvollkommenes Wesen dar27. Und genau diese Mangelhaftigkeit bezieht der Begriff des „realistischen Naturzustandes“ mit ein. Dabei schließe ich mich Hahn an, den idealen Naturzustand als analytische Abstraktion zu verstehen und den realistischen Naturzustand als real existent. Er existiert sowohl bei einem Zusammentreffen eines Schweizers mit einem Indianer aus den Wäldern Amerikas28, als auch unter „alle[n] Fürsten und Herrscher[n]“29. Und dass insbesondere das Verhältnis der Herrscher untereinander nicht wirklich als „idealer Naturzustand“ geprägt von Integrität zu verstehen ist, bestätigt die These, dass man den „realistischen Naturzustand“ meint, wenn man von einem real existierenden Naturzustand spricht. Der vorliegenden Arbeit wird im Weiteren dieses Begriffsverständnis zugrundegelegt. Die Problematik des Naturzustandes, der aufgrund der menschlichen Unvollkommenheit nun nicht ideal ist, besteht in der Sanktion von Übertretungen des Naturgesetzes. Im Naturzustand gibt es zum Zwecke der Selbsterhaltung (der eigenen wie auch der übrigen Menschheit) ein Sanktionsrecht. Walter Euchner unterscheidet hier zwei Prinzipien: das des Schadensersatzes und das der präventiven Abschreckung, welche die einzigen zur Strafe berechtigenden Gründe darstellen30. Die einschlägigen Textstellen bei Locke31verweisen desweiteren darauf, dass das Recht der Wiedergutmachung nur dem Geschädigten zukommt, das Recht der Abschreckung hingegen prinzipiell jeder inne hat. Problematisch dabei ist, dass der Einzelne Richter in eigener Sache ist, was zur Folge haben kann, dass der Mensch im Naturzustand das „rechte Maß“ in der Bestrafung überschreitet, da er von Eigenliebe und Rachsucht getrieben wird. Zudem führt die Abstinenz einer zentralen richterlichen Gewalt dazu, dass es - nicht wie im Staat - keinen finalen Urteilsspruch gibt, der dem Kriegszustand unter den Beteiligten ein Ende setzen könnte32. An dieser Stelle sollte kurz auf den Begriff des Kriegszustandes eingegangen werden.

2. 2. Kriegszustand

Der Kriegszustand steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Selbsterhaltung, da er nur eintritt, wenn die Selbsterhaltung irreparabel in Frage gestellt wird33und so die Inhalte des weiten Eigentumsbegriffes bedroht werden. Nicht nur die Bedrohung des materiellen Besitzes, der als Mittel zum Zweck der Selbsterhaltung dient, sondern auch die Bedrohung der Freiheit und Gleichheit lassen den Kriegszustand aufkommen. Letzteres führt dazu, dass der Kriegszustand zu einem Kriterium von entscheidender Bedeutung für Lockes politische Theorie wird, da er z. B. auch zur Begründung des Widerstandrechtes führt34. Denn „Gewalt ohne Recht, gegen jemandes Person gerichtet, erzeugt den Kriegszustand, ganz gleich, ob es einen gemeinsamen Richter gibt oder nicht“35. Der Kriegszustand ist also nicht exklusiv im Naturzustand - also im vorstaatlichen Stadium - anzutreffen, sondern auch in der staatlichen Sphäre. So kann z. B. auch die Regierung sich in den Kriegszustand mit dem Volk versetzen, wenn es unrecht handelt. Der Unterschied des Kriegszustandes im Naturzustand bzw. in der politischen Gesellschaft besteht darin, dass man in der politischen Gesellschaft einen gemeinsamen Richter anrufen kann und somit der Kriegszustand nur entsteht, wenn zu diesem Anrufen keine Möglichkeit besteht.

2. 3. Zusammenfassung

Die Mangelhaftigkeit des Menschen führt dazu, dass es keinen „idealen Naturzustand“ gibt, sodass der Kriegszustand ein potentiell eintretendes Element darstellt. Zudem ist der Naturzustand eine zwischenmenschliche Konstellation, in der es keinen gemeinsamen Richter im Sinne einer politischen Gewalt gibt, an die man seine Rechte, das Naturgesetz zu vollstrecken36, abgetreten hat. Der Naturzustand bedeutet also keinen rechtsfreien Raum. Lockes Naturzustand unterscheidet sich hier radikal von Hobbes anarchischem Natur- und somit dem Kriegszustand37. Dieser Unterschied kommt daher, dass Locke im Gegensatz zu Hobbes nicht nur positiv gesetztes Recht als Rechtsquelle anerkennt. Der Mangel an objektiver Gerichtsbarkeit und unparteilicher Exekutive im Naturzustand wird von Locke als nicht adäquates Mittel angesehen, um der Gefährdung des Eigentums im weiten Sinne zu begegnen. Abhilfe soll hier - ganz in der Tradition der Sozialvertragslehre - die Errichtung einer politischen Gewalt schaffen38. Doch dies soll erst im Abschnitt der dritten Phase behandelt werden.

3: Phase eins: Eigentum im Naturzustand vor der Geldeinführung

3. 1. Aneignung von Eigentum

Locke hatte bereits im „First Treatise of Government“ Eigentum als notwendiges Derivat des Selbsterhaltungsrechtes betrachtet39. Im fünften Kapitel der „Zweiten Abhandlung“ wird diese These weiter entfaltet, wobei anzumerken ist, dass in diesem Kapitel Eigentum rein materiell zu verstehen ist. Dort heißt es zunächst: „Ob wir die natürliche Vernunft zu Rate ziehen, die sagt, daß [sic] die Menschen [...] ein Recht auf ihre Erhaltung und somit auch auf Speise und Trank und alle anderen Dinge, die die Natur für ihren Unterhalt hervorbringt, oder ob wir uns an die Offenbarung halten [...]“40. Vernunft und Offenbarung lehren den Menschen also, dass Gott dem Menschen ein

1Brief an Richard King in Works, Band X, S. 308

2Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. von Walter Euchner 7. Auflage, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1998. Im Folgenden wird nach dieser Edition zitiert, in der Form II, 87 (II für Zweite Abhandlung, 87 für Abschnitt 87) oder II, V (Zweite Abhandlung, fünftes Kapitel)

3Im ganzen Kapitel zum Eigentum (II, V) verwendet Locke den Begriff des Eigentums im materiellen Sinne aber auch II, 138-139

4II, 6

5II, 123

6Yolton, John: A Locke dictionary, Oxford: Blackwell, 1993, S. 188

7Macpherson, C.B.: Die politische Theorie des Besitzindividualismus. Von Hobbes bis Locke, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1990, S. 249

8 vgl. „zeitliche Sequenz“ bei Macpherson, Die politische Theorie des Besitzindividualismus, 1990, S. 238

9Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. von Walter Euchner 7. Auflage, Frankfurt: Suhrkamp, 1998, Vorwort von Walter Euchner, S. 25

10vgl. II, 52

11Zusammenfassung der Argumente gegen Filmer: siehe Kapitel I des Second Treatise

12II, 4

13II, 3

14Über die Regierung (The Second Treatise of Government), hrsg. von Peter Cornelius Mayer-Tasch, Stuttgart: Reclam, 1996, Nachwort von Mayer-Tasch, S. 195

15II, 14

16 II, 15

17Hahn, Johannes: Der Begriff des property bei John Locke. Zu den Grundlagen seiner politischen Philosophie, Frankfurt am Main: Peter Lang, 1984, S. 47

18II, 4

19ebd.

20II, 54

21II, 4

22II, 6

23ebd.

24ebd.

25II, 19

26Hahn, Der Begriff des property bei John Locke, 1984, S. 50

27 ebd.

28II, 14

29ebd.

30Euchner, Walter: John Locke, Hamburg: Junius, 1996, S. 82

31II, 11, 8, 10

32Euchner, John Locke, 1996, S. 84, vgl. bei Locke II, 12, 20

33 Hahn, Der Begriff des property bei John Locke, 1984, S. 51, vgl. hier bei Locke II, 19 34ebd., S. 52

35II, 19

36II, 89

37Hahn, Der Begriff des property bei John Locke, 1984, S. 47

38Euchner, Walter: Locke, in Maier, Hans / Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens. Bd. 1: Von Locke bis Weber, München: Beck, 2004, S. 20

39I, 85 ff.

40 II, 25

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Lockes Eigentumstheorie
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft )
Veranstaltung
Grundkurs Politische Theorie
Note
1,5
Autor
Jahr
2006
Seiten
18
Katalognummer
V72580
ISBN (eBook)
9783638629782
Dateigröße
462 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In der Arbeit wurde Lockes bekannte Eigentumtheorie ausgelegt. Insbesondere auf die Aneignungsschranken wurde eingegangen. Die gängigen Interpretationen dieser Schranken in der Literatur (MacPherson, Euchner) wurden dabei kritisch betrachtet.
Schlagworte
Lockes, Eigentumstheorie, Grundkurs, Politische, Theorie
Arbeit zitieren
Manuel Andersch (Autor:in), 2006, Lockes Eigentumstheorie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72580

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