Der Geburtsmakel im Kontext der christlichen Gesellschaft des Spätmittelalters


Seminararbeit, 2007

25 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung zur Proseminararbeit

1. Einleitung

2. Das Weihehindernisses durch illegitime Geburt – ein geschichtlicher Abriss

3. Formalite Bestimmungen zum defectus natalium
3.1. Kategorisierung
3.2. Das Dispenswesen - Aufteilung und Kompetenzen
3.3. Die Legitimation - Aufteilung und Kompetenzen
3.4. Vor- und Nachteile im Leben eines Bastards

4. Sozialgeschichtliche Auswirkungen der Marginalisierung
4.1. Findelkinder
4.2. Findelhäuser

5. Der Geburtsmakel in Judentum und Islam
5.1. Der Geburtsmakel im Judentum
5.2. Der Geburtsmakel im Islam

6. Conclusio

7. Quellennachweis

1. Einleitung

Mit der vorliegenden Arbeit tauchen wir ein in eine Zeit, in der ständische Schranken und soziale Gefüge nur schwer zu durchbrechen waren. Die ständischen Schranken bestanden im Unterschied von adelig, nicht adelig und frei bzw. unfrei, ein Entkommen im Sinne des sozialen Aufstiegs war nur in den seltensten Fällen erfolgreich. Der größte Teil der Bevölkerung, so lehrt uns Eike Michl mit den folgenden Fakten[1], konnte weder lesen noch schreiben, weshalb Klöster und Stifte wahre geistige Machtzentren darstellten. Hier wurde nicht nur die pure Religion betrieben, sondern hier wurde Bildung vermittelt und Forschung betrieben. Der Klerikerstand war hoch angesehen, so hoch sogar, dass einige Geistliche auch für hohe weltliche Ämter besetzt wurden und so nicht nur innerkirchlichen sondern auch weltlichen Einfluss beanspruchten. Dennoch oder deshalb geriet der Adel, der meist den lokalen Herrscher stellte, oft mit Würdenträgern der Kirche in Konflikt. Der Adel hatte die Aufgabe, sein Volk vor den Gefahren des Mittelalters zu beschützen und Frieden zu gewährleisten. Außerdem verwalteten und vermehrten sie ihren Besitz, unter anderem auch als Grundherren. Unter ihnen standen Bauern und Arbeiter, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachten. Ihre Arbeit erhielten sie von und durch ihre Grundherren, deren Land ihnen zugewiesen und durch sie bearbeitet werden musste. Zusätzlich zu einer Art Pacht waren sie verpflichtet, weitere Abgaben an ihre Lehnsherren zu entrichten. Die Abhängigkeit von Adel und Natur, die geringe Lebenserwartung, das harte Arbeitsleben und die unausgereifte medizinische Versorgung forderten ihren Tribut. Doch es gibt auch eine Gruppe von Menschen, die noch unter der gemeinen Bevölkerung standen, so z.B. Bettler, Spielleute, Zigeuner, Prostituierte, Aussätzige und Angehörige anderer Religionen, wie zum Beispiel Juden. Aber auch unehelich geborene Kinder gehörten dazu, ihre Zeugung hatte in jedem Fall mit einem Rechts- oder moralischen Bruch zu tun. Denn wir befinden uns auch in einer Zeit, in der man die Gebote der Kirche befolgte und das kirchliche Rechtssystem akzeptierte und auch respektierte. Als illegitim galt derjenige, der außerhalb einer rechtsgültigen Ehe gezeugt wurde. Sei es, dass man im Ehebruch gezeugt wurde, Vater oder Mutter eigentlich dem Zölibat oder einem ähnlichen Versprechen verpflichtet waren oder dass die Eltern in einer „wilden Ehe“ lebten. Der Status eines Illegitimen unterlag starren Richtlinien, die einem solchen Lebenslauf klare Grenzen und Einschränkungen zuwiesen. Wir wissen aber auch, dass einem Illegitimen zur Verfügung stand, diese Richtlinien zu überwinden. Je nachdem, ob eine weltliche oder eine geistliche Karriere angestrebt wurde, konnten der Kaiser mit Hilfe des römischen Rechts und der Papst unter Bezugnahme auf das seit 1140 systematisierte kanonische Recht über eine Überwindung der Rechtsgefüge entscheiden.

2. Das Weihehindernis durch illegitime Geburt - ein geschichtlicher Abriss

Die Marginalisierung unehelicher Kinder ist nichts, was durch einen einzigen Beschluss hervorgerufen wurde. Man sollte in diesem Fall von einer Entwicklung sprechen, die sich zunächst durch Konzilsbestimmungen aufbaut und folgend durch die Entfaltung des Dispenswesens, zumindest für den begüterteren Teil der Bevölkerung, abbaut. Dieser Entwicklung werden wir jetzt mit Hilfe von Peter Landaus Aufsatz „Weihehindernis durch illegitime Geburt“[2] und Ludwig Schmugges Werk „Kirche, Kinder, Karrieren“[3] folgen. Da wir uns hier mit der christlichen Gesellschaft beschäftigen wollen, werden wir uns auf die Entwicklung im kanonischen Recht beschränken. Dieses hatte von Anfang an die Aufgabe, Bestimmungen zu erfassen, die die verschiedenen kirchlichen Ämter betreffen. Hierfür sind bereits frühzeitig Qualifikationserfordernisse bei den Anwärtern zu erfüllen gewesen, denn der Ausschluss von Personen vom geistlichen Dienst erfolgte nach Aspekten des Ansehens der Gemeinde. Demnach konnte Personen aus charakterlichen oder objektiven Gründen Weihen verweigert werden. Schon im Neuen Testament 1. Tim 3.1-13 finden wir die ersten Bestimmungen zur Ordination von Bischöfen und Diakonen.[4]

Doch gilt es für uns, den Ursprung der Geschichte speziell des Weihehindernisses durch illegitime Geburt heraus zu finden. Die erste Bestimmung dazu finden wir in der Bibel, wo unsere Geschichte nun beginnt, denn im 5.Mose 23,3 steht folgendes geschrieben: „Es soll auch kein Mischling[5] in die Gemeinde des HERRN kommen; auch seine Nachkommenschaft bis ins zehnte Glied soll nicht in die Gemeinde des HERRN kommen.“[6] Zwar wird hier kein konkretes Weihehindernis beschrieben, jedoch handelt es sich hier um den Ausschluss der Aufnahme von Unehelichen in die Gemeinde, wodurch sich logisch auf die Weihen aller Grade schließen lässt.

Während der Karolingerzeit fand der Geburtsmakel erstmals Eingang in die Liste der Irregularitäten und kommt somit den Bemühungen des Herrschaftshauses um Kirchenreformen und hohem Standard des Klerus nach.

Die erste Konzilsbestimmung zum Thema erteilt das Konzil von Meaux-Paris 845/46, das festlegt, dass Personen wegen des Makels an ihren Geburten von der Priesterweihe ausgeschlossen werden, es sei denn Nutzen oder Notwendigkeit für die Kirche legten eine andere Entscheidung nahe. Regino von Prüm[7] greift Anfang des 11. Jrh. in seinem Sendhandbuch den Kanon von Meaux auf, verbindet ihn mit dem Konzil von Orleans (538) und mit einem Text aus den Institutiones des Gaius[8]. Gaius hatte festgestellt, dass Kinder aus einer verbotenen inzestuösen Ehe Ehebruchskindern gleichzusetzen seien. Regino von Prüm fügt dieser Feststellung die eigene Schlussfolgerung hinzu, dass diese im römischen Recht ehrlosen Kinder auch keine kirchlichen Würden erhalten durften. Eine weitere konkrete Bestimmung zum Weihehindernis durch illegitime Geburt beabsichtigte das Konzil von Bourges 1031 mit der Festlegung, dass Priestersöhne und alle aus einer illegitimen Ehe hervorgegangenen Söhne von Weihen zum Subdiakon sowie allen dem vergleichbar höheren Weihen ausgeschlossen sind. Dabei berief man sich auf Deuteronomium 23,3, aber auch auf die erforderliche Anpassung an das weltliche Wertesystem.

Ein Brief Alexanders II[9], der über die c ollectio britanica überliefert wurde, legt wiederum fest, dass auch Priesterkinder für eine kirchliche Karriere in Frage kommen sollten, sofern sie entsprechende Tugenden aufweisen könnten. Um unter Beweis zu stellen, dass der Sohn nicht dem schlechten Vorbild seines Vaters folgt, eignet sich eine Art Probezeit in einem Kloster oder Stift. Im Anschluss läge es im Ermessen des Zuständigen, ob der Sohn für eine klerikale Laufbahn geeignet sei oder nicht.

Diese Norm wurde u. a. 1095 während des Konzils von Clermont unter Papst Urban II[10] festgehalten und später in das liber extra aufgenommen. Einen weiterern Schritt in Richtung des Dispenswesens geht ein Brief von Papst Urban II an den Bischof von Lüttich, der die Anfrage eines Bischofs beantwortet, der davon Kenntnis erhalten hat, dass er aus einem ehebrecherischem Verhältnis stammt und nun bittet, in seinem Amt verbleiben zu können. Papst Urban II entscheidet sich auf Basis von Zeugenaussagen zu Gunsten des Bischofs, befreit ihn von seinem Geburtsmakel und bestätigt ihn somit in seinem Amt.

[...]


[1] Eike Michl, „ Von Klerikern, Kriegern und Knechten - Gesellschaft im Mittelalter“, letzte Aktualisierung 8.04.2004, http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/­20/0,­1872,­2110388,00.html

[2] Peter Landau, „Weihehindernis durch illegitime Geburt“, in Ludwig Schmugge, „Illegitimität im Spätmittelalter“, Oldenbourg Verlag, München, 1994, S. 41-52.

[3] Ludwig Schmugge, „Kirche, Kinder, Karrieren- päpstliche Dispense von der unehelichen Geburt im Spätmittelalter“, Artemis und Winkler Verlag, Zürich, 1995, S. 31-41.

[4] 1.Tim 3. 1-13 , Die Bibel in der revidierten Fassung von 1984 nach der Übersetzung Martin Luthers, evangelische Haupt-Bibelgesellschaft, Berlin, 1989.

[5] Anmerkung A: Im Hebräischen steht hier das Wort mamzer. Die Kriterien im jüdischen traditionellen Recht sind etwas anders gestaltet als im Christentum, siehe Kap 5 dieser Arbeit. In der Vulgate wird mit dem Hurenkind gearbeitet: „mamzer hoc est de scorto natus“. Die genaue Übersetzung ist wichtig, denn daraus ergibt sich die Auslegung, in diesem Fall die Definition des Begriffs des Illegitimen. Der Makel an der Geburt gründet sich nicht zuletzt auf dem Gebot der Bibel 5.Mose 23,3.

[6] 5.Mose 23,3 Die Bibel in der revidierten Fassung von 1984 nach der Übersetzung Martin Luthers, evangelische Haupt-Bibelgesellschaft, Berlin 1989.

[7] Anmerkung B: Regino von Prüm lebte vermutlich 840 bis 915 und war sowohl Musiktheoretiker als auch Kanonist und Geschichtsschreiber, außerdem war er der siebente Abt der Abtei Prüm.

[8] Anmerkung C: Gaius lebte im zweiten Jahrhundert nach Christus, mit seinen i nstitutiones verfasste er ein bedeutendes Grundlagen- und Lehrbuch zum römischen Privatrecht.

[9] Anmerkung D: Alexander II, ursprünglich Anselmo da Baggio, war 1061 bis 1073 Papst.

[10] Anmerkung E: Urban II, ursprünglich Odo de Chatillon, war 1088 bis 1099 Papst.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der Geburtsmakel im Kontext der christlichen Gesellschaft des Spätmittelalters
Hochschule
Technische Universität Dresden  (evangelische Theologie)
Veranstaltung
Seminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
25
Katalognummer
V72915
ISBN (eBook)
9783638880893
Dateigröße
421 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Name der Veranstaltung: 'Die grundlegenden Werke des Kirchenrechts und ihr Einfluss auf Politik, Kultur und Alltag' Schlagworte: Weihehindernis Dispens / Dispenswesen Legitimation Bastard Sozialgeschichte Findelkinder /Waisenkinder Findelhäuser / Waisenhäuser Mittelalter defectus natalium Geburtsmakel Christentum Judentum Islam
Schlagworte
Geburtsmakel, Kontext, Gesellschaft, Spätmittelalters, Seminar
Arbeit zitieren
Antje Kaczmarek (Autor:in), 2007, Der Geburtsmakel im Kontext der christlichen Gesellschaft des Spätmittelalters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72915

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