Handelsklauseln und AGB-Kontrolle


Seminararbeit, 2007

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

A Handelsklauseln
I. Begriff
II. Wesen
III. Quellen der Handelsklauseln
1. Handelsklauseln kraft Handelsbrauches
a) Begriff
b) Voraussetzungen
c) Praktische Bedeutung des Handelsbrauches
d) Auslegung der Handelsklauseln
e) Rang gegenüber Gesetzesrecht
2. Klauseln kraft Vertrages

B AGB-Kontrolle der Handelsklauseln
I. Besonderheiten der AGB-Kontrolle unter Kaufleuten
II. Einzelheiten der AGB-Kontrolle
1. Unterwerfung der Handelsklauseln unter die Kontrolle
2. Einbeziehung
3. Wertungsmaßstäbe der Wirksamkeitskontrolle
a) Unangemessene Benachteiligung wider Treu und Glauben
b) Konkretisierung von Benachteiligungen wider Treu und Glauben
aa) Unvereinbare Abweichung von gesetzlichen Grundgedanken
bb) Gefährdung des Vertragszweckes
c) Verstoß gegen die Klauselverbote nach §§ 308, 309
4. Rechtsfolgen fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit
a) Generelle Folgen
b) Keine geltungserhaltende Reduktion

C Regelungsbereich der Handelsklauseln
I. Die Lieferklauseln
1. Grundlagen
2. Trade Terms
3. Incoterms
a) Grundlagen
b) Aufbau der Incoterms 2000
aa) Gruppe E:
bb) Gruppe F:
cc) Gruppe C:
dd) Gruppe D:
c) Verwendung und Auslegung der Incoterms
d) Auswirkungen der Inbezugnahme von Incoterms
II. Zahlungsklauseln
1. Gesetzliche Regelungen
2. Zweck der Zahlungsklauseln
3. Klauselbeispiele
a) Zahlung „netto Kasse“
b) „Kasse gegen Dokumente“
c) „Dokumente gegen Akkreditiv“
III. Befreiungsklauseln
1. Zweck der Befreiungsklauseln
2. Befreiungsklauseln im nationalen Warenhandel
3. Befreiungsklauseln im internationalen Warenhandel
4. Die „force majeure“-Klauseln

D Fazit

E Literaturverzeichnis
I. Fachliteratur und Aufsätze
II. Gesetzesmaterialien

F Anhang: Thesenpapier

Vorwort

Der nationale und internationale Handel ist bei der Abwicklung seiner Geschäfte an Schnelligkeit, Leichtigkeit und Rationalität interessiert. Er bedarf bei der Gestaltung ihrer Geschäfte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, somit fester Rechtsregeln.

Dieses Bedürfnis ist umso stärker in Zeiten der Massenproduktion und unzähliger Transaktionen. Wo staatliches Recht dieses Bedürfnis nicht befriedigt oder nicht befriedigen kann, hilft sich die nationale und inter­nationale kaufmännische Vertragspraxis selbst, indem sie Handelsbräuche bildet oder sich Allgemeiner Geschäftsbedingungen und – darin enthalten – der Han­delsklauseln bedient. Diese dienen dazu, bei Geschäften des Massenverkehrs den Erfordernissen eines modernen und zugleich stan­dardisierten Güteraustauschs gerecht zu werden.

Dieses „selbst geschaffene Recht der Wirtschaft“[1] findet seine Anerken­nung durch § 346 HBG, nach dem auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist. Gleichwohl unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Handelsklauseln der Kontrolle durch die Gerichte im Rahmen der AGB-rechtlichen Bestimmungen.

Von den Handelsklauseln, ihrer Herkunft und Bedeutung handelt diese Arbeit sogleich unter A. Ihre AGB-rechtlichen Kontrolle wird in Grund­zügen sodann unter B dargelegt. Hierbei wird aufgezeigt, welche Grenzen und Erfordernisse das AGB-Recht für den Handelsverkehr mit sich bringt. Schließlich handelt diese Arbeit unter C von den bedeu­tendsten Klauselarten, ihrer Bedeutung und ihrer Auslegung vor dem Hintergrund der Rechtssprechung im Laufe der Jahre.

A Handelsklauseln

I. Begriff

Handelsklauseln stellen, verknappt auf Sätze, Halbsätze, Begriffe oder Formeln, den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung dar.[2] Die kaufmän­nischen Vertragsparteien sind mit ihrer Hilfe in der Lage, den Vertragsinhalt rasch zu überblicken, Pflichten und Risiken zu erkennen und in Folge dessen verschiedene Angebote zu vergleichen.[3] Insofern dienen die Handelsklauseln der ratio­nellen Gestaltung des Handelsverkehres. Daher finden sie im Verkehre zwischen Kaufleuten in weitem Umfang Verwendung bei der Gestaltung der einzelnen Geschäftsbeziehungen: In der Handelspraxis stehen die Handelsklauseln – wenn auch nicht rangmäßig – im tagtäg­lichen Geschäft ihrer praktischen Bedeutung nach noch über dem Gesetz.[4]

II. Wesen

Die Handelsklauseln sind meist für eine Vielzahl von Geschäften formu­liert und sind somit als AGB i.S.d. § 305 I BGB zu qualifizieren.[5] So können ganze Klauselwerke, etwa die Incoterms[6], oder auch nur einzelne Handelsklauseln in AGB enthalten sein. Aus dieser Wertung ergibt sich, dass die Handelsklauseln grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §§ 305-310 mit den, für den unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden, einschränkenden Maßgaben des § 310 I 1, 2, 2. HS BGB unterliegen[7].

III. Quellen der Handelsklauseln

1. Handelsklauseln kraft Handelsbrauches

Der § 346 HBG bestimmt, dass auf die Handelsbräuche, also auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, Rücksicht zu nehmen ist.

a) Begriff

Handelsbrauch ist die Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) des Kauf­mannes.[8] Obwohl er große praktische Bedeutung unter Kaufleuten hat, kommt ihm nicht der Rang einer Rechtsnorm zu. Dies grenzt den Han­delsbrauch vom Handelsgewohnheitsrecht ab, welches einen Rechtsbindungs- und Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft voraus­setzt.[9] Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass die Bedeutung der Handelsbräuche durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach­gelassen habe.[10]

b) Voraussetzungen

Um zu einem Handelsbrauch zu erstarken, muss eine tatsächliche Übung im Verkehre der Kaufleute allgemein anerkannt sein und eine gewisse Zeit freiwillig, gleichmäßig und einheitlich praktiziert werden.[11] Es ist dabei nicht erforderlich, dass die betroffenen Kreise ihn als rechtsverbindlich ansehen.[12] Wer sich in einem Prozess auf das Beste­hen eines Handelsbrauches beruft, hat diesen zu beweisen.[13] Für diesen Beweis ist ein Gutachten der zuständigen Industrie- und Handelskammer von Nöten.[14]

c) Praktische Bedeutung des Handelsbrauches

Kaufmännische Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen sind an § 346 HGB zu messen. Insofern ergänzt § 346 HBG die §§ 133, 157 BGB.[15] Besteht Auslegungsbedarf, so ist kraft Gesetzes der Handels­brauch maßgebend – hierbei spielt es keine Rolle, ob die Parteien auf ihn Bezug genommen haben oder um den Handelsbrauch wussten.[16] Wollen sich die Parteien nicht dem Handelsbrauch unterwerfen, so bleibt es ihnen unbenommen, ihn durch ausdrückliche Vereinbarung auszu­schließen.[17]

d) Auslegung der Handelsklauseln

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen, dass bestimmte, immer wiederkehrende Klauseln stets klare Regeln repräsentieren, die gegen jedermann wirken.[18] Eine ergänzende Auslegung dieser Klauseln verbie­tet sich aus diesem Grunde.[19] Generell Ist Handelsbrauch so auszulegen, dass nicht das von der Partei individuelle Gewollte, sondern die dem Handelsbrauch entsprechende typische Bedeutung von Be­lang ist.[20]

Gleiches kann im Bereiche der AGB-Inhaltskontrolle für die Ausle­gung gesagt werden: Ist eine Klausel an den Maßstäben des § 307 zu auszulegen, so ist zunächst einmal eine objektive Auslegung der Klausel geboten[21] um dem daraus entspringenden generellen Inhalt Rechnung zu tragen.[22] Zu beachten ist jedoch, dass bestehende Zweifel, die bei der Auslegung allgemeiner Geschäftbedingungen bestehen, nach § 305 c II BGB zu Lasten des Verwenders gehen, wobei hier für den kauf­männischen Verkehr, in Ansehung der kaufmännischen Erfahrung, abweichende Wertungen denkbar sind[23].

e) Rang gegenüber Gesetzesrecht

Obwohl selbst keine Rechtsnorm, hat Handelsbrauch den grundsätz­lichen Vorrang – im Gegensatze zum zwingenden Recht[24] – vor nachgiebigem Recht.[25] Seine Rechtsverbindlichkeit erlangt der Handels­brauch im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft, welches an ihm ausgelegt und ergänzt wird.[26] Ausnahmen bestehen bei den Normen, die einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschließen, also solche, die dem Schutze einer Partei oder einem gerechten Interessenausgleich dienen sollen.[27] Eine Berufung auf einen Handelsbrauch, der wider eine solche dispositive Norm wirkt, ist in aller Regel rechtsmißbräuchlich.[28] Insofern ist ein Handelsbrauch unbeachtlich, der sich entgegen Treu und Glauben (§ 242) nicht mit der Sicherheit des Verkehres verträgt oder gegen die guten Sitten verstößt.[29]

In § 310 I 2, 2. HS BGB ist bestimmt, dass auf die im Handels­verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Einige Stimmen in der Literatur[30] vertreten die Auffassung, dass die Vorschrift dem Handelsbrauch gerade erst Geltung in der Inhaltskontrolle ermögli­che. Bezogen auf die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift in § 24 II, 2. HS AGBG wird vertreten, es sollte allein die Flexibilität des Handelsverkehres im Rahmen der Inhaltskontrolle ihre Berücksichtigung finden, nicht dagegen Handelsbrauchs.[31] Im Hin­blick auf die Gesetzesmaterialien zum AGBG[32] und der Regierungsbegründung zur Schuldrechtsreform[33] ist letzterer Ansicht zuzustimmen.

2. Klauseln kraft Vertrages

Besteht (noch) kein Handelsbrauch, hilft sich die kauf­männische Praxis bei Bedürfnis mit Klauseln, wie etwa den Selbstbelieferungsklauseln[34]. Oftmals genügen jedoch einzelne Klauseln nicht, so dass sich die einzelnen Branchen mit ganzen Klauselwerken behelfen. Diese Klauselwerke, die auch in einzelnen Klauseln Handelsbrauch wiedergeben können[35], werden meist von den Interessensver­bänden der Branchen aufgestellt und zur Verwendung ihren Mitgliedern empfohlen[36]. In Folge eines weit verbreiteten Gebrauches können AGB zu ei­nem Handelsbrauch erstarken, sofern die enthaltende Regelung auch ohne besondere Vereinbarung der Empfehlung befolgt würde.[37] Exem­plarisch seien hier die Tegernseer Gebräuche[38] genannt.

B AGB-Kontrolle der Handelsklauseln

Auch der kaufmännische Verkehr unterliegt in seiner Anwendung der Handelsklauseln der AGB-Kontrolle. Im Folgenden werden kurz die Grundzüge dieser Kontrolle dargestellt.

I. Besonderheiten der AGB-Kontrolle unter Kaufleuten

Kaufleute fallen unter den Unternehmerbegriff des § 14 BGB. Somit finden gem. § 310 I 1 BGB die Vorschriften über die Einbeziehung (§ 305 II, III BGB) und grundsätzlich auch die Kataloge des Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) keine Anwendung auf ihre AGB – somit auch nicht auf die darin enthaltenden Handelsklauseln. Somit unterliegen diese der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB. Zu beachten ist jedoch, dass die in §§ 308, 309 BGB enthaltenden Klauselverbote eine Indizwirkung[39] bei der Kontrolle nach § 307 I, II BGB entfalten, gem. § 310 II 2, 1. HS BGB.

II. Einzelheiten der AGB-Kontrolle

1. Unterwerfung der Handelsklauseln unter die Kontrolle

Wie bereits dargetan, ist zwischen Handelsklauseln aufgrund Handels­brauches und aufgrund Vertrages zu differenzieren. Handelsbrauch ist an sich keine Rechtsnorm und kann aus diesem Grunde nicht von einer AGB-Kontrolle wegen Wiedergabe einer Rechtsvorschrift nach § 307 III 1 BGB vor der Inhaltskontrolle bewahren,[40] denn auch Handelsbrauch hat sich an den Regeln von Treu und Glauben messen zu lassen.

Für Handelsklauseln aufgrund Vertrages gilt freilich der gleiche Befund, auch dann, wenn sie teilweise Handelsbrauch wiedergeben (z,B. Incoterms[41]). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Handelsklauseln in Kurz­form Leistungsnebenabreden, insbesondere im Hinblick auf Gefahrtragung, Gewährleistung, Versicherung und Transportkosten, enthalten und somit abweichend bzw. ergänzend zu gesetzlichen Regelungen verwandt werden.[42] Auch aus diesem Grunde kann der Gebrauch von Handelsklau­seln nicht von der AGB-Kontrolle nach § 307 III 1 BGB freistellen.

2. Einbeziehung

Der unternehmerische Geschäftsverkehr ist von den formalen Einbezie­hungsvoraussetzungen des § 305 II, III BGB befreit. Gleichwohl können AGB auch unter Kaufleuten nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung – ausdrücklich oder konkludent – Bestandteil des Vertrages werden; erforderlich ist jedoch ein Hinweis eines Vertragsteiles darauf, das bestimmte AGB Vertragsinhalt werden sollen, auf eine Kenntnis der einzelnen Bestimmung kommt es nicht an.[43]

Spiegelt eine AGB-Klausel oder ein gesamtes Klauselwerk Han­delsbrauch dar oder sind sie branchenüblich und ist mit ihrer Verwendung zu rechnen, so bedarf es keiner besonderten Einbe­ziehung.[44]

[...]


[1] Liesecke, WM-Beilage Nr. 3 1978, S. 4.

[2] Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 77; Liesecke, WM-Beilage Nr. 3 1978, S. 4.

[3] Liesecke, WM-Beilage Nr. 3 1978, S. 4.

[4] Schmidt, Handelsrecht, § 30 I; Wörlen, Handelsklauseln, S. 11.

[5] Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 78; Wolf, AGBG, § 9, H 11; Liesecke, WM-Beilage Nr. 3 1978, S. 4; Baumbach/Hopt, § 346, Rn. 39.

[6] Hierzu unter C I 2.

[7] Hierzu sogleich unter B.

[8] BGH WM 1966, 219; BGH NJW 1993, 1798; Brox, Handelsrecht, § 1, Rn. 13; Canaris, Handelsrecht, § 24, Rn. 2; MünchKommHGB/ Schmidt, § 346, Rn. 1; Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 1; Röhricht/von Westphalen/Wagner, § 346, Rn. 1.

[9] Bülow, Handelsrecht, 102; Canaris, Handelsrecht, § 24, Rn. 11; Schmidt, Handelsrecht, § 1 III 3a; Röhricht/von Westphalen/Wagner, § 346, Rn. 3.

[10] Basedow, ZHR 150, 469, 480; Bülow, Handelsrecht, 102; a.A. Schmidt, § 1 III 3 b.

[11] BGH NJW 1994, 659, 660; OLG Köln NJW-RR 1998, 926; Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 2; Canaris, Handelsrecht, § 24, Rn. 5.

[12] Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 2; Canaris , § 24, Rn. 12; Bülow , Handelsrecht, 102.

[13] BGH WM 1956, 868; OLG Köln NJW-RR 1998, 926; OLG Celle NJW-RR 2000, 178.

[14] BGH WM 1966, 219, 220; Ebenroth/Boujong/ Jost/Kort , § 346, Rn. 11; MünchKommHGB/ Schmidt, § 346, Rn. 25f..

[15] BGH WM 1966, 219; 1973, 382; Staub/Koenige, § 346, Einl., Anm. 1ff.; MünchKommHGB/ Schmidt, § 346, Rn. 2, 7; Brox, Handelsrecht, § 1, Rn. 13.

[16] BGH WM 1966, 219; OLG Hamburg VersR 1976, 37, 38; Bülow, Handelsrecht, 104; Brox, Handelsrecht, § 1, Rn. 15; Baumbach/Hopt, § 346, Rn. 8.

[17] BGH WM 1956, 1231, 1232; 1966, 219; Röhrich/von Westphalen/Wagner, § 346, Rn. 14; Brox, § 1, Rn. 15.

[18] RGZ 42, 143, 146; BGHZ 14, 61, 62; BGH WM 1984, 1572, 1573.

[19] RGZ 81, 117, 119; BGHZ 23, 131, 135.

[20] RGZ 114, 9, 12; BGH WM 1966, 219; Röhricht/von Westphalen/Wagner, § 346, Rn. 4

[21] BGHZ 110, 55, 59; 96, 182, 189; Stoffels, AGB-Recht, § 12, Rn. 360.

[22] BGHZ 17, 1, 3; 33, 216, 218; 92, 396, 401 = BGH NJW 1985, 738, 739;

[23] BGHZ 92, 396, 399; 112, 115, 118; Schmidt, Handelsrecht, § 1 III 4 a).

[24] BGHZ 62, 71, 82; 99, 321, 326; BGH NJW 1984, 2404; Canaris, § 24, Rn. 34.

[25] BGHZ 92, 396; BGH WM 1966, 219; 1973, 382; MünchKommHGB/ Schmidt, § 346, Rn. 38.

[26] Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 14; Canaris , Handelsrecht, § 24, Rn. 11.

[27] BGH WM 1966, 219; Canaris, § 24, Rn. 35; Röhricht/von Westphalen/Wagner, § 346, Rn. 17; Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 14.

[28] Vgl. insofern B II 3 b) aa); Schmidt, Handelsrecht, § 1 III 3 e bb; Ebenroth/Boujong/Jost/Kort, § 346, Rn. 14.

[29] RGZ 114, 9, 13; 125, 76, 79; Schmitt, Handelsrecht, § 1 III 4 e) bb); a.A Canaris, Handelsrecht, § 24, Rn. 38.

[30] BGH BB 1980, 1552; Basedow, ZHR 150, 469, 490.

[31] Rabe, NJW 1987, 1978, 1983; Brander in Ulmer/Brandner/Hensen, § 24, Rn. 7.

[32] BT-Dr. 7/5422, 14.

[33] BT-Dr. 14/6040, 160 die lediglich auf den unveränderten Inhalt der Norm verweist.

[34] Siehe hierzu sogleich unter C III 3..

[35] BGH NJW 1994, 659, 660; MünchKommHGB/ Schmitt, § 346, Rn. 10.

[36] Basedow, ZHR 150, 469, 485.

[37] MünchKommHGB /Schmidt, § 346, Rn. 52; Schmitt, Handelsrecht, § 1 III 4 c).

[38] BGH NJW-RR 1987, 94, 95; Baumbach/Hopt, § 346, Rn. 15.

[39] BGHZ 90, 273, 278; 122, 241, 245; Basedow, ZHR 150, 469, 490.

[40] BGHZ 91, 316, 319; 108, 1, 6; Brander in Ulmer/Brandner/Hensen, § 8, Rn. 32; anders: BGH NJW-RR 1987, 94, 95 für die „Tegernseer Gebräuche“.

[41] Basedow, ZHR 150, 469, 484; Schmidt, Handelsrecht, § 30 I 3 c); Wertenbruch, ZGS 2005, 136;

[42] BGHZ 91, 316, 318; 93, 360, 361; 108, 1, 5; 120, 216, 223.

[43] BGHZ 1, 83, 86; 3, 200, 203; 7, 187, 190; 17, 1, 3; 18, 212, 218; 33, 216, 219; 61, 282, 287; 92, 200, 202; 117, 190, 194; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 2, Rn. 79.

[44] Hierzu schon III 1 c.; BGHZ 1, 83, 86; 7, 187, 193; 9, 1, 3; 85, 305, 307; 86, 135, 138; 117, 190, 194; Basedow, ZHR 150, ZHR 150, 488; Stoffels, AGB-Recht, § 9, 305; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 2, Rn. 82, 90.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Handelsklauseln und AGB-Kontrolle
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Veranstaltung
AGB-Recht
Note
1,0
Autoren
Jahr
2007
Seiten
30
Katalognummer
V77880
ISBN (eBook)
9783638833578
ISBN (Buch)
9783638833646
Dateigröße
499 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handelsklauseln, AGB-Kontrolle, AGB-Recht
Arbeit zitieren
Francisco José Alvarez-Scheuern (Autor:in)D. Faderl (Autor:in), 2007, Handelsklauseln und AGB-Kontrolle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77880

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Handelsklauseln und AGB-Kontrolle



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden