Globale und regionale Menschenrechtregime: Konkurrenz oder Ergänzung?


Bachelorarbeit, 2006

57 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Menschenrechtsregime und ihre Verregelung
2.1 Internationale Regime
2.2 Menschenrechtsregime
2.3 Die viergliedrige Struktur eines Regimes
2.3.1 Prinzipien des Menschenrechtsregimes
2.3.2 Normen des Menschenrechtsregimes
2.3.3 Regeln des Menschenrechtsregimes
2.3.4 Verfahren des Menschenrechtsregimes

3. Universalität vs. Regionalismus

4. Exkurs über die Entstehung der einzelnen Menschenrechtserklärungen
4.1 Inhaltlicher Überblick
4.2 Tabellenanalyse

5. Fazit

6. Anhang
6.1 Literatur
6.2 Abkürzungsverzeichnis
6.3 Tabelle I
6.4 Tabelle II

1. Einleitung

„Einem Menschen seine Menschenrechte verweigern bedeutet,
ihn in seiner Menschlichkeit zu mißachten...“[1] (Nelson Mandela)

Die vorliegende Arbeit mit dem Titel „Globale und regionale Menschenrechtsregime: Konkur­renz oder Ergänzung?“ untersucht unter politikwissenschaftlichem Gesichtspunkt die Menschen­rechtskonventionen in Afrika, Amerika, Europa sowie die Deklarationen im Nahen Osten und auf globaler Ebene gesehen, die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR)[2]. Methodisch wird auf die interpretative Dokumentenanalyse und Literaturstudie zu­rückgegriffen. Diese ermöglichen eine Untersuchung der ausgewählten Dokumente, bzw. deren einzelner Artikel, und werden dadurch mit politischen Hinter­gründen angereichert. Die Basis der Untersuchung bildet die Ausarbeitung des Begriffs des Menschenrechtsregimes und die Debatte „Universalismus[3] vs. Regionalismus[4] “. Die Ausar­beitungen des Menschenrechtsregimebegriffs (s.o.) gestalteten sich schwierig, da es keine explizite Literatur gibt, die sich konkret mit den Begrifflichkeiten und Definitionen der Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren des Menschenrechtsregimes beschäftigt. Anhand der allgemein gehaltenen Definitionen von Harald Müller und Volker Rittberger sowie weiterer Literaturstudien, aber vor allem der ausführlichen Dokumentenanalyse, sind die hier vorgestellten Ausarbeitungen der Begrifflichkeiten zustande gekommen. Der Hauptteil beschäftigt sich zunächst mit der Entstehung der einzelnen Menschen­rechts­erklärungen und verschafft einen Überblick über die Sonder- und Zusatzabkommen sowie über die Kontrollorgane und geht dann vertiefend auf die einzelnen Artikel der globalen, wie regionalen Menschenrechtserklärungen ein. Es werden deckungsgleiche, aber auch abwei­chende Artikel zu der AEMR dargelegt, wodurch deutlich wird, dass der Regionalismus somit eine Ergänzung zur AEMR sein kann. Das Fazit konkretisiert die aufgezeigten Ergebnisse ohne eine neuerliche Detail- Betrachtung der Artikel, und formuliert die gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Fragestellung explizit.

Die Welt rückt näher zusammen. Der nach dem Zusammenbruch des Kommunismus in Ost­europa und der sprunghaften Entwicklung der Informationstechnologien freigesetzte Globali­sierungsprozess der neunziger Jahre führte zu einer Welt, die durch eine immer stärkere Vernetzung, Interdependenzen, wechselseitige Verwundbarkeit sowie grenzüberschreitende und globale Problemlagen gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang rücken die Menschen­rechte immer mehr in den Vordergrund. Durch immer lauter werdende Forde­rung nach Universalität, durch die immer noch geschehenden Menschenrechtsverletzungen kommt es somit zu einer globalen Relevanz. Als Beispiel dienen Berichte aus dem Kongo; „Wahl stellt Gefahr für Straßenkinder dar - Immer mehr Kinder werden wegen Hexerei angeklagt, missbraucht und verlassen“, vom 04.04.2006[5] oder aber aus Jerusalem; „ Hamas muss den Anschlägen auf Zivilisten ein Ende setzen“ vom 30.01.2006[6], verdeutlichen die aktuelle Dring­lichkeit einer Debatte über die Relevanz regionaler Menschenrechtsregime.

Bereits in den 50er Jahren wurde Regionalismus als eher hinderlich empfunden. Das lässt sich im Rahmen des Ost-Westkonflikts erklären, denn der Konflikt entwickelte sich als machtpolitischer Gegensatz, da beide n ihr Gesellschaftsmodell universal durchzu­setzen versuchten. Mit dem Ende des Ost-Westkonflikts fand 1993 die zweite Welt­menschenrechtskonferenz statt. Obwohl die Wiener Erklärung keinerlei Rechtsverbindlichkeit erhielt, stellt sie mit Art. 5 „Alle Menschen sind universell, unteilbar, bedingen einander und hängen miteinander zusammen.“[7] eine Weiterentwicklung dar, denn auch Staaten, die vor­her die Universalität der Menschenrechte unter Hinweis auf kulturelle Traditionen in Frage gestellt haben, gaben deklaratorisch ihr Bekenntnis ab. Allerdings erst, nachdem die westlichen Staaten endlich das „Recht auf Entwicklung“ aner­kannten, von dem sie wesentliche finanzielle Nachteile, z.B. durch Schuldenerlass, be­fürch­teten. In den 90er Jahren ereigneten sich zahlreiche positive Entwicklungen, die die Akzep­tanz des Regionalismus förderten.

Betrachtet man Universalität als Notwendigkeit und Regionalismus als Bedingung, dann ist das Ziel der Menschenrechte kooperatives Handeln auf der Basis regelgeleiteter, prinzipiell gleichberechtigter und nicht diskriminierender Beziehungen zwischen mehreren Staaten. Dies geschieht unter Berücksichtigung aller beteiligten Partner, die alle in gleicher Weise an fixierte Regeln gebunden sind. Eine Weltgemeinschaft rückt somit einen Schritt näher. Es ist davon auszugehen, dass Regionalismus ein Baustein für die Ergänzung der globalen Menschenrechtsregime sein kann. Denn wenn die Weltgemeinschaft zur Zufriedenheit aller Staaten zustande kommen soll, müssen traditionelle, ethnische, politisch anthropologische und kulturelle Denkweisen, wie sie in den regionalen Konventionen und Deklarationen teilweise festgehalten sind, berücksichtigt werden. Aus diesem Grund soll das Aufkommen einer Ver­mutung an einen westlichen „Werteimperialismus“ im Keim erstickt werden. In den folgenden Kapiteln wird auf die bereits erwähnten Punkte noch genauer eingegangen.

2. Menschenrechtsregime und ihre Verregelung

2.1 Internationale Regime

Heute, in einer Zeit, in der sich Kapital, Informationen, Ideen, Wissen und Menschen in welt­umspannenden Netzwerken bewegen und ein immer dichter werdendes Geflecht an globa­len Interdependenzen entsteht, können viele Probleme nur noch im Rahmen internationaler Kooperationen, deren Folge Institutionalisierung[8] ist, geregelt und gelöst werden. Diese Zusam­menarbeit wird durch internationale Regime ermöglicht. Obwohl der Begriff des Re­gimes ursprünglich aus den Rechtswissenschaften kommt, hat der amerikanische Politologe Stephen Krasner das internationale Regime definiert als

„[…] sets of implicit or explicit principles, norms, rules, and decision-making procedures around which actors’ expectations converge in a given area of international relations. Princi­ples are beliefs of fact, causation and rectitude. Norms are standards of behavior defined in terms of rights and obligations. Rules are specific prescriptions or proscriptions for actions. Decisionmaking procedures are prevailing practices for making and implementing collective choice.”[9]

Regime sind also Institutionen mit einer differenzierten Struktur. Sie weisen für Institutionen typische Merkmale auf, wie Rollengeflechte, dauerhafte Ordnungselemente und Sanktionen. Außerdem beruhen Regime meist auf expliziten Vereinbarungen (die Ordnungselemente, Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren sind explizit vereinbart), sind aber nicht gleichbe­deutend mit Verträgen, wobei sich ihr Einzugsbereich auch auf diese erstreckt, sich aber nicht darauf beschränkt[10]. Regime lassen sich, wie bereits erwähnt, in vier Ebenen gliedern: Prinzipien, Normen, Regeln und Entscheidungsprozeduren (Verfahren). „>>Prinzipien<< bezeichnen allgemeine Grundsätze, die durch >>Normen<< operationalisierbar, durch >>Regeln<< und >>Verfahren<< operationalisiert werden.“[11]. Bis heute dient Krasner´s Defini­tion als Angelpunkt der Regimeforschung. Rittberger und Zangl hingegen beklagen die mangelnde Präzision der Abgrenzung der vier Teilelemente voneinander. Insbesondere Än­derungen der ersten beiden Teilelemente, Prinzipien und Normen, wurden als Ausgangs­punkt für Regimeänderungen verstanden, während Normen und Regeln sowie regelgemä­ßes Verhalten als wichtiger Aspekt der Definition von Institutionen dienen[12].

2.2 Menschenrechtsregime

Brigitte Hamm umreißt bei ihrer Bewertung des Menschenrechtsregimes zunächst drei ver­schiedene politikwissenschaftliche Sichtweisen. In der ersten zitiert sie Thomas Schaber. Dieser bezeichnet Regime als „[…] normative Institutionen zur norm- und regelgeleiteten Kooperation und Regulierung von Konflikten in verschiedenen Bereichen internationaler Politik. Sie verweisen darauf, dass das internationale System durch Institutionen und institutionalisiertes Handeln gekennzeichnet ist, wodurch den Akteuren Ziele und Handlungsoptionen vorgegeben werden und Handlungssicherheit hergestellt wird.“[13]

Stephen Krasner, den Brigitte Hamm für die zweite, realistische Sichtweise heranzieht, ist hingegen der Auffassung, dass Macht eine große Rolle für den Erfolg eines Regimes spiele[14]. In der dritten, idealistischen Sichtweise des Menschenrechtsregimes, ist dieses posi­tiv bewertet. Um den weltweiten Durchbruch für die Menschenrechte zu erzielen, und das unabhängig von staatlichen Interessen, dafür wird das Menschenrechtsregime aber für nicht ausreichend gehalten[15]. Der enge Zusammenhang zwischen der Achtung der Menschen­würde und dem Weltfrieden ist seit langem im Bewusstsein der Menschen. Der Umgang des Staates bzw. der Gesellschaft mit dem Individuum rechtlich zu verregeln und durch hierfür eingeführte Normen die Einhaltung zu überwachen, soll das Ziel eines interna­tionalen Menschenrechtsregimes sein.

2.3 Die viergliedrige Struktur eines Regimes

Die Dauerhaftigkeit und die Effizienz internationaler Regime müssen also durch eine ge­meinsame Strukturierung, der die Regime folgen, gewährleistet werden. Ein Regime wird erst als solches von der Politikwissenschaft definiert, wenn es u.a. über eine viergliedrige Struktur aus Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren verfügt. Diese Strukturierung des internationalen Regimes bildet den Rahmen für alle Akteure, denn sie bildet eine Grundvoraussetzung für Kooperation. Sie gilt für alle gleich und dient somit dazu, eine Basis des Vertrauens zu schaffen und ebnet dadurch den Weg für eine kooperative Konfliktlösung. Für die Erklärung der vier Ebenen wird im Folgenden die AEMR, als meist übersetztes und am weitesten verbreitetes internationales Dokument herangezogen. Die Literatur an sich ist in Bezug auf die Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren der Menschenrechtsregime nicht eindeutig. Es gibt keine konkreten Forschungen oder Ausarbeitungen zu diesem Thema, weshalb hier in erster Linie der Fokus auf der „Mutter der Menschenrechte“, die AEMR liegt. Es hat sich als schwierig erwiesen, die einzelnen Strukturebenen, aller behandelten Erklä­rungen, Deklarationen und Konventionen in einem kurzen Text darzulegen und dennoch dem inhaltlichen Gehalt gerecht zu werden.

2.3.1 Prinzipien des Menschenrechtsregimes

Die Prinzipien des Menschenrechtsregimes sind in den Präambeln der Konventionen und Deklarationen niedergeschrieben. So werden in der Präambel der AEMR die Würde, die gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Menschen, Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt beschrieben. Das oberste Prinzip aller behandelten Deklarationen und Konventio­nen ist aber, die Menschenrechte zu schützen und dadurch Frieden zu garantieren. Dieser Ansatz kollektiver Sicherheit[16] geht davon aus, dass alle Staaten die Bereitschaft zeigen, ihre Souveränitätsansprüche sowie partikulare Interessen und Bedürfnisse hinter das gemein­same Ziel einer stabilen und friedlichen internationalen Beziehung zurückzustellen. Die Be­teiligung der Staaten an der Errichtung eines globalen Systems, das in der Lage ist, seine Mitglieder von Androhung oder Anwendung von Gewalt abzuhalten und stattdessen Beistand bei Bedrohung von außen leistet, soll in den Vordergrund rücken. Ein Weltstaat mit Gewalt­monopol und einer Exekutiven gegen Einzelstaaten ist allerdings nicht realistisch, weshalb die Praxis „[…] nur die freiwillige Selbsteinbindung der Staaten auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages[…]“[17] möglich macht. Grundvoraussetzung für das Funktionieren eines Systems kollektiver Sicherheit ist das Vertrauen in andere Staaten, sich dauerhaft an die gemeinsamen Regeln zu halten und im Falle einer Bedrohung, effektiven Schutz der Entscheidungs- und Durchsetzungsinstanzen des Systems zu erhalten.

Beim UN- Reformgipfel vom 14. bis 16. September 2005, an dem 170 Staaten teilnahmen, wurde ein Abschlussdokument verabschiedet, das sich mit den Themen Entwicklung, kollektive Sicherheit, Menschenrechte und institutionelle Reformen befasst. Durch die Einigung und die Anerkennung der Staaten auf die „responsibility to protect“ (Schutzverant­wortung)[18] wird, laut Lothar Brock und Tanja Brühl, „[…] die Denkfigur der „menschlichen Sicherheit“ zur Norm erhoben.“[19] Damit würde der Gedanke der nationalen Sicherheit gebro­chen, da jetzt auch Individuen bei der Sicherheitspolitik berücksichtigt und einbezogen würden[20]. Die „responsibility to protect“ wurde als Notwendigkeit von der Mehrheit anerkannt, weshalb sie im Abschlussdokument des Weltgipfels verankert ist.

2.3.2 Normen des Menschenrechtsregimes

Die weltweite Ausbreitung der Menschenrechtsnormen wird häufig als eine moralische Folge der ökonomischen Globalisierung gesehen. Erklärt werden kann dies unter anderem durch die Ausbreitung der Mediensysteme (z.B. Internet) und die wirtschaftlichen Dependenzen der Staaten. In zahlreichen Deklarationen, Verträgen, Konventionen und Erklärungen wurde ein weltweites Normgefüge geschaffen, das durch regionale Arrangements weiterentwickelt wurde. Einige Rechte der AEMR gelten heute als Völkergewohnheitsrecht[21], obwohl die AEMR kein völkerrechtlicher Vertrag ist. Sie ist eher eine normative Absichtserklärung, die eigentlich in einem Pakt völkerrechtlich verbindlich umgesetzt werden sollte. Es kam aber schließlich zu zwei getrennten Pakten, dem Zivil- und dem Sozialpakt, die aber durch Ratifi­kationsprobleme erst zehn Jahre später, also 1976, in Kraft traten. Mit der Verabschiedung der AEMR wurde in einem ersten Schritt ein Bezugsrahmen geschaffen, um in einem zweiten Schritt, mit der Verhandlung des Sozial- und Zivilpaktes, die rechtsverbindliche Kodi­fiktation der Menschenrechte zu erreichen[22]. Zusammen mit dem Gewaltverbot stellt die AEMR die normative Grundlage der internationalen Weltgemeinschaft dar und liefert im Rahmen des sich entwickelnden Ordnungsrechts einen Maßstab, der legitimes Verhalten innerhalb einer Gesellschaft, auf das sich die Organe der Vereinten Nationen stützen, bewertet. Somit enthält die AEMR normative Richtlinien, um staatliches Verhalten bewerten zu können. Allerdings liefert sie keine Vorgaben, wie die niedergeschriebenen Menschen­rechtsstandards umgesetzt und ausgeführt werden müssen, und dient somit als moralische Autorität. Neben den Inhalten der Artikel der AEMR setzten weitere Konventionen Normen fest. Dazu zählt unter anderem „Die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer“[23]. Angenommen wurde diese durch Resolutionen der General­versammlung 317 (IV), in Kraft getreten am 25.7.1951. Ebenfalls gehört das „ Übereinkommen über die politische Rechte der Frau“[24], das am 7.7.1954 in Kraft getreten ist, dazu. Durch das Fehlen von institutionellen Umsetzungs­möglichkeiten kann die Konvention klar als symbolisches Recht bezeichnet werden. Hier steht nicht die mögliche Umsetzbarkeit, sondern die normative Fixierung von Leitlinien und Richtwerten der internationalen Gemeinschaft im Vordergrund. Ebenso gehört das Überein­kommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, der besondere Schutz von Familie, Kindern und Jugendlichen und die Diskriminierungsverhütung dazu.

2.3.3 Regeln des Menschenrechtsregimes

Die Hauptverantwortlichkeit für den Schutz der Menschenrechte trägt der Staat, der dafür zu sorgen hat, dass die Menschenrechte verwirklicht werden können. Brigitte Hamm beschreibt drei Verpflichtungsebenen der Staaten für den Menschenrechtsschutz[25]:

1. Staaten dürfen Menschenrechte nicht verletzen (respect),
2. Staaten müssen Menschenrechte vor Verletzungen durch Dritte schützen (protect) und
3. Staaten müssen lang- und kurzfristige Maßnahmen ergreifen, um die Menschenrechte zu gewährleisten (fulfill).

Artikel 28 der AEMR betont bereits die Verpflichtung der Staaten zu einer internationalen Ordnung. Da es sich bei der AEMR nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, sondern um eine Absichtserklärung, hat dieser Artikel eher einen „normativen Charakter“. Man muss jedoch festhalten, dass die Erklärung heute weitgehend als Gewohnheitsrecht verankert ist[26]. Artikel 2.1 des Sozialpaktes, Artikel 24.4 und 28.3 der Kinderrechtskonvention beschäftigen sich mit der internationalen Verpflichtung der Staaten. Hierbei ist die Kinder­rechtskonvention, mit 191 Mitgliedstaaten, der am häufigsten ratifizierte internationale Ver­trag für Menschenrechte und damit auch der einzige, der nahezu global gilt. Bis zum 21.08.2002 wurde der Sozialpakt von 145 Staaten ratifiziert. Thomas Risse beschäftigt sich unter anderem mit den Defiziten der Normeinhaltung, trotz universeller Normanerkennung. Er spricht von einer Entkoppelung von Normanerkennung und Normeinhaltung („compliance“)[27]. Internationale oder sogar universelle Normanerkennung sei zwar eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung für die Einhaltung der Menschenrechte. Es liegen dazu Untersuchungen bzw. Länderstudien vor, die sich hauptsächlich mit Menschen­rechten, die sich „[…] auf die Freiheit von staatlicher Repression beziehen, also etwa das Folterverbot, das Verbot des Verschwindenlassens, der Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren u. ä. m.[28] beziehen, beschäftigen. Die Verregelung der AEMR wird in Artikel 29 festgehalten, in dem die Pflichten und Verhaltensvorschriften niedergeschrieben sind. Um die Durchsetzung zu garantieren, muss internationaler Druck auf die menschenrechtsverletzenden Staaten ausgeübt werden. Dieser kann einerseits die transnationalen Menschenrechtnetzwerke, aber auch die gesellschaftlichen Oppositionen umfassen. Dieser Druck durch die westlichen Staaten, der durch die (zivil-) gesellschaftliche Mobilisierung gefördert wird, kann morali­scher Natur sein (z.B. Beschämen) oder aber sich durch ökonomische oder militärische Sanktionen darstellen. Das öffentliche Anprangern und die daraus entstehenden Debatten ähneln Gerichtsverfahren, die zu einer öffentlichen Stellungsnahme und Rechtfertigung zwingen. Mittel- und langfristig führen diese Debatten zum Ausschluss bestimmter Argu­mente und Handlungsweisen, wodurch es zu einer rhetorischen Selbstbindung und zu Zuge­ständnissen der menschenrechtsverletzenden Regimen kommt, die ohne hohe ideelle und materielle Verluste nicht zurückgenommen werden können. Allerdings kann nicht nur die Androhung bzw. die Ausführung von Sanktionen zu normkonformen Verhalten führen, son­dern auch das in Aussicht stellen von Belohnungen, die z.B. durch Entwicklungshilfe geleistet werden können. Oftmals sieht es dann so aus, dass Staaten von Entwicklungshilfe abhängig werden und somit um so mehr darum bemüht sind, Menschenrechte einzuhalten, um diese Unterstützung nicht zu verlieren.

2.3.4 Verfahren des Menschenrechtsregimes

Man kann den Bereich der Verfahren des Menschenrechtsregimes in drei Ebenen einteilen. Zum einen in den Bereich, der sich mit Berichtspflichten, Kommissionen und diplomatischen Verfahren, z.B. mit der gegenseitigen Überprüfung von Staaten, beschäftigt. Dann in den Bereich, der Internationalen Abkommen, also der Bereich, der Individualbeschwerden und gegebenenfalls Gerichte behandelt. Und schließlich den Internationalen Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag, der sich mit allgemeinen Streitigkeiten zwischen Staaten beschäftigt und hier daher nicht relevant ist. Volker Rittberger bemängelt die Überwachung der Menschen­rechtspraxis von Staaten durch die Vereinten Nationen. Sie sei nur in Ansätzen gegeben. Außerdem sei die Möglichkeit zur direkten Implementation oder Sanktionierung staatlichen Fehlverhaltens erst gar nicht vorgesehen[29]. Allgemein kann man sagen, dass die Überwa­chung der internationalen Menschenrechtsverträge dem für den jeweiligen Vertrag zuständi­gen Ausschuss obliegt, der sich aus unabhängigen Experten zusammensetzt. Rittberger beschreibt als beste Möglichkeit der Überwachung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (VN) die Verfahren nach ECOSOC[30] -Resolutionen 1235 von 1967 und 1503 von 1970. Für diese beiden Verfahren sind die Menschenrechtskommission der VN, ihre Unter­kommission zur Verhütung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten sowie verschiedene Arbeitsgruppen zuständig[31]. Einzelgruppen und Gruppen von Individuen erhal­ten von dem Verfahren 1503 das Recht, der Menschenrechtskommission Berichte über Menschenrechtsverletzungen zukommen zu lassen. Wird der Verdacht bestätigt, werden die Fälle im ECOSC oder in der Generalversammlung thematisiert und öffentlich gemacht, wo­durch die Sanktionsmöglichkeit durch Reputationsverlust und moralischem Druck zur Gel­tung kommt. Beim 1235- Verfahren überprüft ebenfalls die Kommission die eingereichten Informationen und kann in einem öffentlichen Verfahren entweder die Menschenrechtspraxis (Länderverfahren) oder die Menschenrechtsverletzungen staatenübergreifend (Themenver­fahren) prüfen. Das Fakultativprotokoll vom Zivilpakt begründet das Recht der Individualbe­schwerde. Der aus 18 Experten bestehende, durch den Pakt geschaffene Menschen­rechtsausschuss kann, unter bestimmten Bedingungen (Art. 5 Fakultativprotokoll vom 19.12.1966) die von den Opfern oder deren Angehörigen eingereichte Menschenrechts­anklage bewerten. Diese relativ gute Überwachungsmöglichkeit birgt das Problem, dass das Fakultativprotokoll ratifizierungspflichtig ist. „Gegenwärtig berechtigen 105 Vertrags­staaten (Stand: 26. Januar 2006) durchihre Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Internatio­nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte alle ihrer Herrschaftsgewalt un­terstehende Personenzur Ergreifung einer Individualbeschwerde.“[32] Für Europa steht die Individualbeschwerde im Vordergrund, da dieses Verfahren ausnahmslose Gültigkeit bean­sprucht, denn alle Mitglieder des Europarates haben eine Erklärung darüber abgegeben, in der sie die Zuständigkeit der Kommission anerkennen. Werden die Bedingungen und Vor­aussetzungen für eine Zulassung geprüft, kann, genau wie bei der Staatenbeschwerde, eine Untersuchung des Sachverhalts durch die Kommission vorgenommen werden. Falls ein Konventionsbruch festgestellt wird und es kommt zu keiner gütlichen Einigung, kann der Europäische Gerichtshof rechtsgültige Entscheidungen treffen. Neben der Möglichkeit der Individualbeschwerde gibt es noch, wie bereits erwähnt, das Verfahren der Staatenbe­schwerde und der Berichtspflicht, wobei die Staatenbeschwerde sehr vernachlässigt wird, da sie bisher sehr selten genutzt wurde. Die Mitgliedsstaaten müssen in regelmäßigen Ab­ständen einem Ausschuss Bericht erstatten. Ihr wird aber eine eher untergeordnete Rolle beigemessen. Parallel zu diesen Staatenberichten können von den Nichtstaatlichen Organi­sationen (NGO´s) eigene Untersuchungen (Parallel- oder auch Schattenberichte) vorgelegt werden. Sie ergänzen die offiziellen Stellungnahmen der Staaten oder korrigieren sie gege­benenfalls. Der Bereich der NGO´s ist ein sehr weitläufiger und vielfältiger Bereich, der den hier zur Verfügung stehenden Rahmen überschreitet und somit im Weiteren vernachlässigt werden muss. Aktuell wurde im Bereich der Schutzverantwortung, wie sie bereits erwähnt und beschrieben wurde, im September 2005 beschlossen, dass anstelle der Menschenrechtskommission ein Menschenrechtsrat treten soll und dass eine Terrorismus-Konvention verabschiedet werden soll, wobei der Begriff „Terrorismus“ noch nicht einheitlich definiert wurde.

3. Universalität vs. Regionalismus

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Art. 1 AEMR. Aus diesem Satz wird häufig die Universalität der Menschenrechte abgeleitet. Betrachtet man diesen Satz als Kernsatz universeller Menschenrechte, so kommt es zum ersten Konflikt, denn nicht- westliche Kulturen, Religionen, Denktraditionen oder politische Anthropologien teilen diese natur- und vernunftrechtliche Begründung nicht.

Im Vergleich zu den Zwischenkriegszeiten und der Gegenwart hat sich die allgemeine Haltung gegenüber Menschenrechten bei den Staaten verändert. Zumindest scheint das formelle Bekenntnis der Staaten zu den Menschenrechten universell geworden zu sein. Schließlich gibt es kaum einen Staat, der sich nicht zu den konkreten menschenrechtlichen Katalogen bekennen würde. Das heißt nicht, dass jeder Staat, sich zu jedem Detail der Men­schenrechte bekennt. Der Menschenrechtsgedanke an sich ist mit der Zeit differenzierter geworden, denn auch die Zusammensetzung der Staatengemeinschaft hat sich verändert und kann eine Mannigfaltigkeit an Staats- und Regierungsformen aufweisen. Deshalb fordert Franz Nuscheler im INEF- Report 11/1995 „[…] Sensibilität für die kulturelle Ver­schiedenheit […]“, sie sei wesentlich für die internationale Anerkennung und Förderung der Menschenrechte . Er nimmt damit Bezug auf Ludger Künhardt, der entgegen der gängigen Beschreibungen in der Literatur[33] ein eher negatives Bild über die Universalität beschreibt, indem er sagt, dass Auffassungen von Menschenrechten im islamischen, indischen, chinesischen und afrikanischen Denken und die westliche Auffassung zu sehr voneinander abweichen. Es ist an den verschiedenen Erklärungen ganz klar zu erkennen, dass Unterschiede tatsächlich vorliegen. Diese Differenzierungen sind z.B. demographi­scher, sozialer, kultureller, religiöser, weltanschaulicher Natur und tragen dazu bei, dass es zu unterschiedlichen Formationen der Menschenrechte in den Regionen kommt. Man muss also anerkennen, dass Menschenrechte Elemente politischer Kultur sind, die von unter­schiedlichen Traditionen und Normen geprägt ist.

Ein weiterer Konfliktpunkt eröffnet sich mit der Bedingung, dass politische Menschenrechte und ihre Verwirklichung einen Verfassungsstaat voraussetzen, der in der Lage ist, durch das vor­herrschende Recht Willkür in der Herrschaft auszugrenzen. Es scheint tatsächlich so, als sei das westliche Vorbild der liberalen Demokratie zur universellen Norm für eine legitime Herr­schaft geworden, denn nicht nur die Sieger im „Kampf der Systeme“, sondern auch die Ver­lierer bekennen sich zur Demokratie. Es konnte eine Welle von Zusammenbrüchen von Dik­taturen im Osten und Süden beobachtet werden. Nuscheler merkt hierzu allerdings an, dass die Gefahr groß sei, Hoffnungen auf die Durchsetzung von Menschenrechten durch die De­mokratie zu enttäuschen[34]. Dadurch könnten Frustrationen entstehen, die wiederum autori­täre Regierungsformen und fundamentalistische Bewegungen entstehen lassen. Das Er­zwingen der Einführung politischer Organisationsprinzipien kann jedoch nicht legitim sein, obwohl politischer Druck auf Despoten durchaus legitim ist. Die Geltungskraft der Menschen­rechte kann jedoch nur durch einen Lernprozess entstehen, so wie sie auch in der westli­chen Welt nach vielen Jahren zustande gekommen ist. Beim Streit um die universale Gültig­keit der Menschenrechte geht es in der Literatur unter anderem um das allgemeine Menschen­rechtskonzept. Es wird aufgrund von unterschiedlichen Anthropologien (individu­ellen Menschenrechten z.B. von Repräsentanten islamischer Regime) oder spezifischer Menschenrechtserklärungen (z.B. Rechte der Frauen, Religionsfreiheit) in Frage gestellt.

Brigitte Hamm hat hierzu zwei Hypothesen aufgestellt. Zum Einen stellt sie fest, dass das Eintreten für die Universalität durchaus vereinbar ist mit der Anerkennung kultureller, religiö­ser und historischer Unterschiede. Mit dem Bekenntnis zur Universalität der Menschenrechte sei dennoch nicht von einer universalen Anerkennung und Gültigkeit auszugehen. Ein An­satzpunkt ist allerdings die Notwendigkeit der universalen Gültigkeit. Zum Anderen spricht sie von einer notwendigen Unterstützung der kulturellen Kontextualisierung und dem Versuch zu widerstehen, das Menschenrechtskonzept zu relativieren[35]. Unter kultureller Kontextualisie­rung soll hier die Einbindung der Menschenrechte in die jeweilige Kultur verstanden werden. Bei der Frage nach der Universalität werden auch spezifische Aspekte in den Vordergrund gestellt. Hierbei geht es um die einseitige Betonung der Rechte gegenüber von Pflichten oder aber um die Hervorhebung des Individuums als Rechtsträger.

Mittlerweile haben alle Regionen, bis auf Asien und den Nahen Osten /Nordafrika, ihre spezi­fischen regionalen Menschenrechtskonventionen. Dazu zählen Afrika, Amerika und Europa, wobei Europas Menschenrechtsschutz am umfassendsten ist. Diese Menschenrechts­konventionen lehnen sich nah an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR an und haben deren niedergelegten Rechte weitgehend übernommen. Zusätzlich zu diesen Artikeln wurde aber in Einzelaspekten den regionalen Bedürfnissen genüge getan und es fand eine entsprechende Kontextualisierung statt. Deutlich erkennbar ist diese kultur- und regionalspezifische Kontextualisierung am Beispiel der „Afrikanischen Charta der Menschen­rechte und Rechte der Völker“ (Banjul – Charta), die in einem eigenständigen Teil (Art. 19 – 24) „Rechte der Völker“ ausführlicher auf die Pflichten des Individuums gegenüber Familie, Gesellschaft und Staat (Art. 27 – 29) eingeht, als es in der AEMR der Fall ist. Darauf wird kon­kreter und anschaulicher in Punkt 4 eingegangen. Eine Annäherung der Regionalen Kon­ventionen ist in jedem Fall auch an der Einrichtung von Gerichten zu erkennen. So hat Europa 1953 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Amerika 1979 den Inter- Amerikanischen- Menschengerichtshof eingerichtet und in Afrika trat am 25. Januar 2004 das Zusatzprotokoll des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Kraft. In der Literatur[36] rückt der interkulturelle Diskurs immer wieder in den Vordergrund. Johan Galtung bedauert das Fehlen eines Dialogs über die Universalität der Menschenrechte[37] und Nuscheler fordert eine politi­sche Weltethik. Bereits 1993 wurde von Vertretern der Weltreligion und anderer Glaubens­gemeinschaften eine „Erklärung zum Weltethos“ verabschiedet[38]. Diese Erklärung basiert auf der Grundforderung, dass jeder Mensch menschlich behandelt werden muss und kann als wichtiger Schritt voran im interreligiösen Diskurs angesehen werden. Der interkulturelle und interreligiöse Diskurs findet allerdings nur zwischen den religiösen und politischen Eliten statt. Unerlässlich ist es, dass der Wille zur gegenseitigen Verständigung und Übereinkunft von den Bürgern kommt. Das Bindeglied sind hier Nichtregierungsorganisationen (NGO´s) und Kirchen, die z.B. auf den Weltmenschenkonferenzen die interkulturelle Solidarität prakti­zieren. Damit fordern die Menschen selbst ihre Rechte ein und es kann von einer Universalität der Menschenrechte gesprochen werden.

[...]


[1] http://www.zitate-datenbank.service-itzehoe.de/menu/autor/743/5/nelson_mandela/ (Stand: 13.04.2006)

[2] Riedel, Eibe, 2004: 54 - 59

[3] „[…] philosophische, theologische, anthropologische, kulturelle, ethische und politische Theorien, die nicht exklusiv sind, sondern für alle Menschen Gültigkeit beanspruchen.“ Nohlen, Dieter, 1998: 661.

[4] „[…] auf intrastaatlicher und suprastaatlicher Ebene verwandter Begriff, der in beiden Verständnissen sehr weit gefasst ist und kulturelle, wirtschaftliche, soziale und politische Phänomene/Bewegungen, Prozesse und Organisationen umschließt.“ Nohlen, Dieter, 1998: 551.

[5] http://hrw.org/doc/?t=german_africa (Stand: 09.04.2006)

[6] http://hrw.org/doc/?t=german_mideast (Stand: 09.04.2006)

[7] http://www.dadalos-d.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR2/Materialien/dokument_10.htm (Stand: 09.04.2006)

[8] Schaber, Thomas, 1996: 13

[9] Krasner, Stephen D., 1983: 2

[10] Müller, Harald, 1993: 29

[11] Nohlen, Dieter, 1994: 423

[12] Rittberger, Volker/Zangl, Bernhard, 1994: 25

[13] Schaber, Thomas, 1996: 13

[14] Vergleich Rittberger, Volker/Zangl, Bernhard 1994: 229 - 233

[15] Hamm, Brigitte, 2003: 87

[16] Rupprecht, Johanna, 2003: 11-16

[17] Garais, Sven/ Varwick, Johannes, 2002: 74

[18] Blome, Kerstin, 2004: 36 – 42.

[19] Brock, Lothar/ Brühl, Tanja, 2006: 5

[20] Im humanitären Völkerrecht finden sich Ansatzweise diese Einbeziehung der Individuen in die Sicherheitspolitik (Genfer Konventionen und Protokolle) Brock, Lothar/ Brühl, Tanja, 2006: 5

[21] Völkergewohnheitsrecht ist das ungeschriebene Völkerrecht, das nicht naturgegebenes ist, sondern wie jedes Gewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsamen Rechtsüberzeugung (lat. oppinio necessitatis) der Rechtsgenossen - hier konkret der Völkerrechtssubjekte - und die langandauernde Übung (lat. longa consuetudo) entsteht. http://voelkergewohnheitsrecht.know-library.net/ (Stand 25.03.2006)

[22] Vergleich: Rittberger, Volker/ Zangl, Bernhard, 1994: 235

[23] Riedel, Eibe, 2004: 154

[24] Riedel, Eibe, 2004: 135

[25] Hamm, Brigitte, 2003: 3

[26] Hamm, Brigitte, 2003: 3

[27] Risse, Thomas, 2004: 231

[28] Risse, Thomas, 2004: 232

[29] Rittberger, Volker/ Zangl, Bernhard, 1994: 237

[30] Der 'Economic and Social Council' (ECOSOC) ist eines der sechs Hauptorgane der Vereinten Nationen. Er ist gemäß der Satzung der Vereinten Nationen das zentrale Organ der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und Entwicklungsfragen. Darüber hinaus "nimmt er alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist". Er setzt sich aus 54 Mitgliedern zusammen. Jedes Jahr wählt die Generalversammlung nach einem regionalen Schlüssel 18 Mitglieder für eine dreijährige Amtszeit. Wiederwahl ist möglich. -> http://www.auswaertiges amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/vereinte_nationen/organe/ecosoc_html (Stand: 15.02.2006)

[31] Hasse, Jana/ Müller, Erwin/ Schneider, Patricia, 2002: 60

[32] http://www.humanrights.ch/cms/front_content.php?idcatart=29&lang=1&client=1#zp1 ( Stand 15.02.2006)

[33] Vergleich z.B.: Ermacora, Felix, 1983: 33 – 40, Hamm, Brigitte, 2003: 109

[34] Hamm, Brigitte/ Nuscheler Franz, 1995: 13

[35] Hamm, Brigitte/ Nuscheler Franz, 1995: 19

[36] Vergleich z.B. Galtung, Johan, 1994. Hamm, 2003. Hamm, Brigitte, Nuscheler, Franz, 1995.

[37] Galtung, Johan, 1994: 10

[38] Hamm, Brigitte, Nuscheler, Franz, 1995: 35

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Globale und regionale Menschenrechtregime: Konkurrenz oder Ergänzung?
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
57
Katalognummer
V82789
ISBN (eBook)
9783638859486
ISBN (Buch)
9783640859535
Dateigröße
630 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Menschenrechtsregime, Globale Menschenrechtsregime, Regionale Menschenrechtsregime, Vergleich Menschenrechte
Arbeit zitieren
Birgit Ideker (Autor:in), 2006, Globale und regionale Menschenrechtregime: Konkurrenz oder Ergänzung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82789

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