Die Medienpolitik der Europäischen Union mit Schwerpunkt auf dem audiovisuellen Sektor


Hausarbeit, 2007

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Akteure der Medienpolitik auf europäischer Ebene

3. Die europäische Medienpolitik
3.1 Die Entstehung einer europäischen Medienpolitik
3.2 Der Weg zur Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ des Rates der EG und deutschen Reaktionen
3.3 Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“
3.4 Weitere Bereiche europäischer Medienpolitik

4. Kritik und Probleme der europäischen Medienpolitik

5. Ausblick auf die künftige Medienpolitik der Europäischen Union

6. Quellenverzeichnis

7. Anhang

1. Einleitung

Im Rahmen der sich immer weiter öffnenden Grenzen in Europa und den neuen technischen Möglichkeiten, die Anfang der achtziger Jahre aufkamen, wurde es für die Europäische Gemeinschaft notwendig, eine einheitliche und effektive Medienpolitik mit großer Tragweite, auch im Hinblick auf die Angleichung der vielen verschiedenen nationalen Medien-vorschriften, zu entwickeln.

Das sensible Thema Medien konnte nur durch die Gemeinschaft, auch gegen den Widerstand einiger Mitgliedsstaaten (auch Deutschland) aufgegriffen werden, weil der Europäische Gerichtshof den Rundfunk 1974 als Dienstleistung klassifiziert hatte. Dadurch fiel er in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Der kulturelle Aspekt des Rundfunks, der besonders von den öffentlich-rechtlichen Sendern und einigen Mitgliedsstaaten betont wird, ist hierdurch stark in den Hintergrund getreten.

Wenn man von europäischer Medienpolitik spricht, wird eigentlich immer die Fernsehrichtlinie gemeint. Sie bezieht sich größtenteils auf das Fernsehen, in sehr geringem Maße aber auch schon auf neuere Medienarten wie zum Beispiel Video on Demand. Alle diese Medienarten, die durch Bild und Ton definiert werden, lassen sich unter dem Dach der audiovisuellen Medien zusammenfassen.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ sorgt dafür, dass es in der EU ein einheitliches Mindestmaß an Standards im Bereich des Rundfunks gibt. Sie orientiert sich dabei vor allem an wirtschaftlichen Interessen. Auch das Media Programm dient vornehmlich der Förderung von wirtschaftlichen Interessen, auch wenn durch die Förderung europäischer Produktionen eine gewisse Förderung europäischer Kultur vollzogen wird.

Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt auf der Entwicklung einer europäischen Medienpolitik von der Entstehung und Veränderung der Fernsehrichtlinie bis heute, sowie eines kurzen Ausblicks in die mögliche Zukunft europäischer Medienpolitik.

Da in der europäischen Medienpolitik nur audiovisuelle Medien eine große Rolle spielen, beschränke ich mich auf diese.

Der Bereich der Kultur fällt laut EG-Vertrag fast nur in den Kompetenzbereich der Mitgliedsstaaten und die Europäische Gemeinschaft darf hier nur fördernd tätig werden.

Da einige Mitglieder und Organisationen die Medien dem Bereich Kultur zuordnen und nicht als Dienstleistung betrachten, gab und gibt es Widerstand gegen die Medienpolitik der EU. Dadurch ergibt sich eine Kompetenzproblematik zwischen den Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft in dem Punkt: Wie weit darf sich die EU in die „Kultur“ der Mitgliedsstaaten einmischen?

Hier werde ich auf mögliche Kritik an der Medienpolitik der Europäischen Union eingehen und versuchen darzustellen, inwiefern sich die Kritik an der Medienpolitik der EU auf die aktuelle Diskussion zur Aktualisierung der Fernsehrichtlinie niederschlägt und zu welchen Veränderungen es in der zukünftigen Medienpolitik im Vergleich zu heute wahrscheinlich kommen wird.

2. Akteure der Medienpolitik auf europäischer Ebene

Akteure der Medienpolitik sind vorrangig die Organe der Europäischen Gemeinschaft (Holtz-Bacha 2006, S. 25.). In Europa müssen als Akteure zusätzlich noch der Europarat und die Europäische Rundfunkunion (EBU) berücksichtigt werden, die nicht zur Europäischen Union gehören und auch Medienpolitik betreiben, der Europarat in einer gewissen Konkurrenz zur EU. In den letzten zwei Jahrzehnten wurde die Medienpolitik des Europarats jedoch meistens mit der EU abgestimmt. Ein wichtiger Bezug zwischen der EU und dem Europarat ergibt sich daher, dass die EU über noch keinen verbindlichen Grundrechtskatalog verfügt und sich der Europäische Gerichtshof bei Urteilen auf die Menschenrechtskonvention des Europarats und hier im Spezialfall der Medien besonders auf Artikel 10, die Meinungsäußerungsfreiheit, stützte (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 25.).

Die Europäische Rundfunkunion ist ein Interessenverband der Rundfunkveranstalter. Der Status der EBU hat sich immer wieder gewandelt und wird später erklärt. Heute ist die EBU zu einem Objekt der EU-Medienpolitik geworden (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 25.).

Für die Medienpolitik sind wie schon erwähnt die Organe der Europäischen Gemeinschaft von größerer Bedeutung als der Europarat und die EBU.

Als erster Akteur der EU im Bereich der Medienpolitik ist die Kommission zu nennen, die ihren Einfluss im Bereich der audiovisuellen Medien durch ihre Pflicht rechtfertigt, den Wettbewerb auf dem gemeinsamen europäischen Markt fördern zu müssen. Entscheidend für den Medienbereich ist dabei die alleinige Kompetenz der EU, Unternehmensfusionen und -kooperationen zu überprüfen.

Da es besonders in den Medien eine starke Konzentration der Anbieter gibt, was aufgrund der Rolle der Medien in modernen Demokratien von besonderer Brisanz ist, fällt der Kommission diese sehr entscheidende Kontrolle des gemeinsamen Medienmarktes zu

(vgl. http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/polfeld/medien/akteure.shtml)

[Stand 14.08.2007].

In der Kommission ist der Bereich Medienangelegenheiten in unterschiedlichen Generaldirektionen angesiedelt. Dadurch entstehen vermehrt innerorganisatorische Konflikte zwischen den für verschiedene Aufgabenfelder zuständigen Kommissaren.

Die grundlegenden Regelungen zum Medienmarkt werden unter der Leitung der Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, Viviane Reding und der gleichnamigen Generaldirektion erarbeitet. Darüber hinaus hat auch die Generaldirektion Wettbewerb Einfluss im Bereich der Fusionen und der staatlichen Beihilfen. Viviane Reding ist auch für die kulturellen Aspekte der Medienpolitik verantwortlich. Hierbei hat die Kommission jedoch nur Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat und dem Europäischen Parlament. Die Kommission kann keine Richtlinien, die die Kultur betreffen verabschieden, sondern muss sich hier auf reine Fördermaßnahmen beschränken

(vgl. http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/polfeld/medien/akteure.shtml)

[Stand 14.08.2007].

Das Gremium mit der größten Entscheidungskompetenz ist der Ministerrat, der auch als Rat der Europäischen Union bezeichnet wird. Er entscheidet über die Vorschläge der Kommission bezüglich neuer Förderprogramme oder Richtlinien. Des Weiteren hat der Ministerrat auch Gesetzgebungskompetenzen, die er sich allerdings mit dem Europäischen Parlament teilt.

Richtlinien bezüglich des gemeinsamen Medienmarktes, also Angelegenheiten die den Wettbewerb betreffen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Entscheidungen über kulturelle Aspekte müssen einstimmig getroffen werden

(vgl. http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/polfeld/medien/akteure.shtml)

[Stand 14.08.2007].

Das Europäische Parlament kann im Bereich der Regulierung des Medienmarktes mitentscheiden und so auch Änderungen einbringen, jedoch nicht selbst initiativ tätig werden. Im Bereich der kulturellen Förderungen ist eine Einflussnahme nur bedingt möglich, etwa durch die Entscheidung über den EU-Haushalt und durch eigene Untersuchungen. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn eine Problematik bisher unberücksichtigt blieb, wie es auch im Falle der Regulierung des Medienmarktes war. Eine Untersuchungskommission des Europäischen Parlaments löste mit seinen Ergebnissen eine Diskussion aus, die zur ersten Richtlinie in der Medienpolitik führte

(vgl. http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/polfeld/medien/akteure.shtml)

[Stand 14.08.2007].

Auch der Europäische Gerichtshof beeinflusst durch seine Urteile die Medienpolitik der EU. Es handelt sich hierbei um eine indirekte Einflussnahme z.B. durch die Rechtsprechungen zur Fernsehrichtlinie. Dennoch ist diese Einflussnahme sehr wirkungsvoll und mit erheblichen Auswirkungen auf die nationalen Medienordnungen in den Mitgliedsstaaten verbunden (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 25.).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) sowie der Ausschuss der Regionen stehen den Institutionen der EU in der Medienpolitik in beratender Funktion zur Seite. Die im EWSA vertretenen Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen einen besseren Austausch zwischen den Institutionen der EU und seinen Organisationen sowie der Bevölkerung herzustellen (vgl. http://www.eesc.europa.eu/index_de.asp) [29.08.2007].

„Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen“ Artikel 1 - Satzung des Europarates

(http://www.coe.int/T/D/Com/Europarat_kurz) [28.08.2007].

Der Rat wurde am 5. Mai 1949 gegründet, um in ganz Europa gemeinsame und demokratische Prinzipien zu entwickeln. Grundlage hierfür ist die Europäische Konvention für Menschenrechte sowie andere Referenztexte zum Schutz des Einzelnen. Es handelt sich bei dem Rat um eine gesamteuropäische Organisation mit 47 Mitgliedsstaaten, sowie einigen Beobachtern, unter anderem aus Amerika, Japan und Kanada.

Ziel des Europarats ist es die Menschenrechte, die parlamentarische Demokratie

und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen sowie die Entwicklung einer europäischen kulturellen Identität und Vielfalt zu fördern.

Außerdem gehört zu seinen Aufgaben gemeinsame Lösungen für die Herausforderungen der europäischen Gesellschaft wie z.B. Diskriminierung von Minderheiten, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz, Bioethik und Klonen, Terrorismus, Menschenhandel, organisierte Kriminalität und Korruption, Computerkriminalität, Gewalt gegen Kinder zu finden.

Des Weiteren versucht der Europarat die demokratische Stabilität Europas durch die Unterstützung politischer, gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Reformen zu konsolidieren.
Die Struktur des Europarats umfasst verschiedene wichtige Organe.

Zum einen das Ministerkomitee, das Entscheidungsgremium der Organisation. Es setzt sich aus den Außenministern der 47 Mitgliedsstaaten bzw. ihren Stellvertretern, den Ständigen Botschaftern in Straßburg zusammen.

Es folgt die Parlamentarische Versammlung, also der Motor der europäischen Zusammen-arbeit, mit 636 Mitgliedern aus den 47 nationalen Parlamenten.

Sowie der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, der sich aus einer Kammer der Gemeinden und einer Kammer der Regionen zusammensetzt.

Die Verwaltung des Europarats besteht aus einem 1800 europäische Beamte umfassenden Sekretariat unter Leitung des von der Parlamentarischen Versammlung gewählten Generalsekretärs
(http://www.coe.int/T/D/Com/Europarat_kurz) [29.08.2007].

Der Europarat beschäftigt sich mit den audiovisuellen Medien im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit. Die Menschenrechtskonvention des Europarats legt in Artikel 10 das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit fest. Hier ergibt sich der Bezug zwischen EU und Europarat, da sich der Europäische Gerichtshof aufgrund eines fehlenden Grundrechtskatalogs in der EU auf die Menschenrechtskonvention des Europarats stützte (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 25.). Da der Europarat keine Gesetzgebungskompetenzen hat, beschränkt er sich im Bereich der Medienpolitik unter anderem auf die Förderung europäischer Filmproduktionen durch das Eurimages Programm. Es besteht bereits seit 1988 und verfolgt dabei ähnliche Ziele wie das MEDIA-Programm der EU

(vgl. http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/polfeld/medien/akteure.shtml)

[Stand 15.08.2007].

Die Europäische Rundfunkunion (EBU) ist der letzte Akteur der Medienpolitik auf europäischer Ebene. Die EBU ist eine internationale Organisation der Rundfunkveranstalter, ein Interessenverband der durch den öffentlichen Rundfunk dominiert wird (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 47.).

In der Frühzeit der Medienpolitik trat die EBU als ein Kooperationspartner der EU auf, als sich die Interessen noch primär auf die Integrationsfunktion des Fernsehens richteten.

Bei diesen Bemühungen im Dienste des Europäischen Parlaments das Fernsehen zugunsten des vereinten Europas einzusetzen, entwickelte sich die EBU zum Akteur der Medienpolitik.

Heute ist die EBU vom Kooperationspartner zum Objekt der EU-Medienpolitik geworden und erfüllt auf europäischer Ebene verschiedene Funktionen für ihre Mitglieder (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 25.).

Die EBU unterhält unter anderem einen Pool von Nachrichten, der von ihren Mitgliedern gespeist und genutzt wird. Ein wichtiges Betätigungsfeld ist der Sport, auf den 80% aller Aktivitäten entfallen. Der Austausch von Nachrichten und sportlichen Ereignissen erfolgt über die Eurovision (s. Anhang). Die EBU stellt ihren Mitgliedern auch noch andere Großereignisse zur Ausstrahlung zur Verfügung. Des Weiteren werden von der EBU die beiden Sender Euronews und Eurosport betrieben (vgl. Holtz-Bacha 2006, S. 49-50.).

[...]

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Medienpolitik der Europäischen Union mit Schwerpunkt auf dem audiovisuellen Sektor
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltung
Medienpolitik im Vergleich
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V86572
ISBN (eBook)
9783638021333
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Medienpolitik, Europäischen, Union, Schwerpunkt, Sektor, Medienpolitik, Vergleich
Arbeit zitieren
Hendrik Hillebrand (Autor:in), 2007, Die Medienpolitik der Europäischen Union mit Schwerpunkt auf dem audiovisuellen Sektor, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86572

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