Unternehmensbewertung im Lichte der Unternehmensteuerreform 2008


Seminararbeit, 2007

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung

2. Themenrelevante Grundlagen
2.1. Grundzüge der Unternehmensbewertung
2.2. Grundzüge der Unternehmensteuerreform 2008

3. Unternehmensbewertung unter Beachtung der Unternehmensteuerreform 2008
3.1. Zeitpunkt der Berücksichtigung
3.2. Auswirkungen auf die finanziellen Nettocashflows
3.2.1. Unternehmensebene
3.2.2. Anteilseignerebene
3.3. Kapitalisierungszinssatz
3.3.1. Allgemeine Aspekte
3.3.2. Tax Shield
3.4. Auswirkungen auf den Unternehmenswert

4. Fazit und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Wertpapiermarktlinie vor und nach Unternehmensteuerreform

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Unternehmenswert nach der Unternehmensteuerreform Anhang

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Die Unternehmensbewertung dient der Ermittlung von Unternehmenswerten. Steuern spielen in diesem Wertfindungsprozess eine zentrale Rolle, weil der „Wert“ eines Unternehmens sich erst aus den Bedürfnisbefriedigungsmöglichkeiten auf Ebene der Anteilseigner ergibt. Diese Größe – die Nettoerträge – implizieren eine Betrachtung sämtlicher steuerlicher Belastungen von der Unternehmensebene hin bis zur persönlichen Einkommensteuerpflicht des Anteilseigners, d.h. losgelöst vom Steuerschuldner.[1] Was ist aber, wenn teilweise fundamentale Änderungen der Steuergesetzgebung eines Landes anstehen?

In Deutschland ist dies mit Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 durch den Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland exakt dieser Fall. Am 06. Juli 2007[2] wurde eine Reform zur deutlichen Absenkung des nominellen Unternehmensteuersatzes, flankiert von Maßnahmen der Gegenfinanzierung und ergänzt um eine definitive Abgeltungsteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen.[3] Die Untersuchung der Konsequenzen für die Unternehmensbewertung, die aus dieser Unternehmensteuerreform (UStR) im Bezug auf ihren möglichen Einfluss auf den Unternehmenswert resultieren, sollen Gegenstand dieser Arbeit sein.

1.2. Gang der Untersuchung

Zunächst sollen die wesentlichen themenrelevanten Grundlagen der Unternehmensbewertung und die Eckpunkte der UStR 2008[4] kurz dargestellt werden. Dann wird bewusst zunächst die entscheidende Fragestellung der Praktiker geklärt, nämlich ab wann denn eine Berücksichtigung eben dieser Steuerreform für die Unternehmensbewertung zweckmäßig erscheint. Sich diesem anschließend werden dann die Auswirkungen auf einzelne Papameter der Unternehmensbewertung analysiert, da – wie bereits zutreffend von dem Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) festgestellt wurde – die UStR keine grundsätzliche Änderung der Bewertungskonzeption in Form der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 1) erfordert, sondern eine Betrachtung der einzelnen Auswirkungen auf wichtige steuerlich beeinflusste Parameter bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes bedingt.[5]

2. Themenrelevante Grundlagen

2.1. Grundzüge der Unternehmensbewertung

Busse von Colbe definiert die Unternehmensbewertung als die „Verfahren zur Bestimmung des Gesamtwertes der Unternehmung (z.B. bei Veräußerung ganzer oder Teile von Unternehmen)“[6], wobei die zugrunde liegenden Bewertungsanlässe vielfältiger Natur sein können.[7]

Zu unterscheiden ist zwischen den objektiven intersubjektiv nachprüfbaren und für alle Marktteilnehmer relevanten Unternehmenswerten und den subjektiven auf die Rahmenbedingungen und das individuelle Interesse eines Auftraggebers (Investors) bezogenen Unternehmenswerten.[8] Die grundlegende Konzeption der objektivierten Unternehmensbewertung ist der o. g. berufsständische Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer (IDW S 1), dieser zielt bei der Ermittlung des Wertes eines Unternehmens auf die dem Anteilseigner aus der Unternehmung als Einkommensquelle zufließenden Nettozahlungsüberschüsse ab. Basis der Wertermittlung ist daher im Gegensatz zu reinen Substanz- oder Reproduktionswerten ein Zukunftserfolgswert, über den die Werthaltigkeit für einen Investor bestimmt wird. Dieser Zukunftserfolgswert wird vergleichbar gemacht, indem durch Diskontierung mit einem gewählten Kapitalisierungszinssatz, als Berücksichtigung einer entgangenen Alternativanlage, ein auf den konkreten Bewertungszeitpunkt bemessener Barwert ermittelt wird.[9]

Diese konzeptionelle Grundlage des Kapitalwertkalküls wird in der Praxis durch zwei verschiedenartige Bewertungsverfahren methodisch umgesetzt. Ersteres ist das Ertragswertverfahren, dieses ermittelt den Barwert der den Anteilseignern zufließenden Einzahlungsüberschüsse nach Unternehmens- und persönlichen Steuern durch Diskontierung mit einem zu kapitalisierenden Zahlungsstrom, der hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent ist. Dieser Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszinssatz einer risikofreien Kapitalanlage und einem individuell gewählten Risikozuschlag, wobei hier ebenfalls eine Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung geboten ist.[10]

Das zweite Bewertungsverfahren ist das Discounted Cash Flow-Verfahren, welches eine Fortentwicklung des Ertragswertverfahrens darstellt und im Unterschied sich originär an den Zahlungen des Unternehmens als entziehbaren Entnahmestrom orientiert und daher mit den sog. „Free Cashflows“[11] sämtliche Zahlungen, einschließlich der Zahlungen an Fremdkapitalgeber, des Unternehmens an seine Umwelt einschließt. Der unternehmensspezifische Kapitalisierungszinssatz wird hier auf Basis kapitalmarkttheoretischer Modelle ermittelt, so ist bspw. gemäß dem WACC-Ansatz ein unter Berücksichtigung der Fremdfinanzierungsquote und individuellen Eigen- und Fremdkapitalkostensätzen gewogener durchschnittlicher Kapitalkostensatz zu bestimmen. Der Kapitalmarktbezug durch marktmäßige Risikoklassifizierung wird dabei über das Capital Asset Pricing Model (CAPM) bei Ermittlung des Eigenkapitalkostensatzes r(EK) mit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

durch den risikolosen Basiszins iB und der Risikoprämie bestehend aus unternehmensspezifischem Risiko ß (Beta-Faktor) und dem allgemeinen Marktrisiko durch die Marktrisikoprämie (µ(rM) - iB) unter der Verwendung der Verzinsung des allgemeinen Marktportefeuilles µ(rM) berücksichtigt. Der Vollständigkeit genügend ist zu erwähnen, dass in der Praxis verschiedene Unterarten des DCF-Verfahrens existieren, die auf die verschiedenen Herangehensweisen zur Wertfindung zurückzuführen sind. So kann die Ermittlung des Gesamtunternehmenswerts – sog. Bruttoverfahren (eng. Entity-Approach) – bspw. durch den Adjusted Present Value-Ansatz oder den bereits o.g. WACC-Ansatz erfolgen. Aber auch eine direkte Ermittlung des Werts des Eigenkapitals – sog. Nettoverfahren (eng. Equity-Approach) – bspw. durch den Flow to Equity-Ansatz ist denkbar. Die unterschiedlichen Herangehensweisen beruhen unter anderem auf eine andersartige Berücksichtigung von Steuervorteilen die auf eine anteilige Fremdfinanzierung des Unternehmens – das sog. Tax-Shield – zurückzuführen sind.[12]

2.2. Grundzüge der Unternehmensteuerreform 2008

Der Maßnahmenkatalog zur UStR 2008 wurde im Rahmen des Koalitionsvertrages der Großen Koalition mit folgenden Zielvereinbarungen festgehalten:

- „Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit,
- weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität,
- Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten,
- Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte,
- nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis.“[13]

Die Standortattraktivität soll über eine Absenkung der nominellen Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften erfolgen. Hierbei wurde eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes von bisher 25% auf 15% zzgl. Solidaritätszuschlag und eine Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% beschlossen. Dies hat eine Absenkung der Gesamtunternehmensteuerbelastung für Kapitalgesellschaften bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% von derzeit ca. 38,65% auf unter 30% zur Folge.[14]

Auf Ebene der persönlichen Steuerbelastung wurde zur Refinanzierung der gesenkten Unternehmensteuersätze die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahren und die Einführung einer definitiven Abgeltungsteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag ab dem 01. Januar 2009 für Einkünfte aus Kapitalvermögen beschlossen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden hierbei um sämtliche bereits realisierte Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 17 EStG fallen, ergänzt, d.h. Wegfall der Ein-Jahres-Grenze bei Spekulationsgewinnen und Ausweitung der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften. Bei Anteilen von Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, folgt dem Halbeinkünfteverfahren das sog. Teileinkünfteverfahren, was einen steuerpflichtigen Anteil der Einkünfte von 60% vorsieht. Aufgrund der einheitlichen Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf 3,5% fällt die Staffelung der Gewerbesteuermesszahlen bei den Personengesellschaften weg. Auf Ebene der persönlichen Einkommensteuerbelastung gibt es dafür eine Kompensation im Bereich der Gewerbesteueranrechnung gem. § 35 EStG, wo der Anrechnungsbetrag auf die persönliche Einkommensteuerbelastung von Gewerbetreibenden und Mitunternehmern von dem 1,8fachen auf das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht wurde.[15]

[...]


[1] Vgl. Moxter, A. (1983): S. 177; dazu auch IDW (2005): S. 1307 ff.

[2] Vgl. BMF (2007a).

[3] Vgl. Herzig, N. (2007): S. 1.

[4] Für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in der vom Bundestag am 15.06.2007 und vom Bundesrat am 06.07.2007 verfassten Fassung, siehe: BMF (2007b): S. 1 ff.

[5] Vgl. IDW (2007a): S. 1.

[6] Busse von Colbe, W. (1994): S. 631.

[7] Mögliche Anlässe sind: Eigentumsveränderungen durch Kauf, Verkauf, Finanzierungsentscheidungen, die Wertorientierte Unternehmensführung und steuerliche Bewertungen bspw. gem. dem Stuttgarter Verfahren, vgl. hierzu: Braun, I. (2005): S. 7 f.

[8] Vgl. Hommel, M./Dehmel, I. (2005): S. 40.

[9] Vgl. IDW (2005): S. 1305 ff.

[10] Vgl. IDW (2005): S. 1313 ff.; Wöhe, G. (2002): S. 661 f.; Schacht, U./Fackler, M. (2005): S. 157 ff.

[11] Ausführlich zur Ermittlung der Cashflows siehe u.a. Coenenberg, A. (2001): S. 933 ff.; Krag, J./Kasperzak, R. (2000): S. 38 ff.

[12] Vgl. IDW (2005): S. 1316 ff.; Wöhe, G. (2002): S. 656 ff.; Kruschwitz, L. (2007a): S. 161;

Ballwieser, W. (2007): S. 116 ff.

[13] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2005): S. 69.

[14] Vgl. Herzig, N. (2007): S. 9.

[15] Vgl. Kessler, W./Ortmann-Babel, M./Zipfel, L. (2007): S. 523 ff.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Unternehmensbewertung im Lichte der Unternehmensteuerreform 2008
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar Wirtschaftsprüfung
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V87563
ISBN (eBook)
9783638022699
Dateigröße
570 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Auf Basis der themenrelevanten Grundlagen der Unternehmensbewertung und den Grundzügen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 werden die Auswirkungen auf die Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten mit den Schwerpunkten der Veränderungen auf Ebene der finanziellen Überschüsse und der Kapitalisierungszinssätze dargestellt.
Schlagworte
Unternehmensbewertung, Lichte, Unternehmensteuerreform, Seminar, Wirtschaftsprüfung
Arbeit zitieren
Daniel-Philipp Stiehler (Autor:in), 2007, Unternehmensbewertung im Lichte der Unternehmensteuerreform 2008, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87563

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Unternehmensbewertung im Lichte der Unternehmensteuerreform 2008



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden