Die Rechte und Freiheiten der Medien

Eine kurze Diskussion der Frage: Reichen die Gesetze?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

23 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung: Darstellung der Medien im rechtlichen Kontext

2 Problematiken im und mit dem Fernsehen
2.1 Rechte der Medien
2.2 Schranken der Medien
2.3 Diskussion und Beispiele bezüglich der Anwendung und Anwendbarkeit der Gesetze im Bereich des Medienrechts
2.3.1 Diskussion: Verbraucher-, Jugendschutz
2.4 Diskussion: Werbung
2.4.1 Diskussion: Zensurverbot und Kontrolleinfluss
2.4.2 Diskussion: Langwierige und fragwürdige Prozesse bei Entscheidungen

3 Schluss: Persönliche Betrachtungen und Zukunftsausblick

4 Bibliographie
4.1 Literatur
4.2 Internet

1 Einleitung: Darstellung der Medien im rechtlichen Kontext

„Die Presse ist frei“, so beginnen die meisten Pressegesetze, erlassen von den Parlamenten der Bundesländer. Doch die Freiheit ist nicht grenzenlos. So wie alles in einem Rechtsstaat, so werden auch die Medien von Gesetzen und Normen geregelt. Es gilt, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, also der Presse auf der einen Seite und der Verbraucher beziehungsweise der einzelnen natürlichen Personen auf der anderen Seite festzulegen. Dabei zeigt sich, dass Rundfunk und Presse in verschiedensten Gesetzen auf verschiedensten Ebenen und rechtlichen Instanzen geregelt ist. „Das Rundfunkrecht der Bundesrepublik Deutschland findet seine Rechtsquellen in mehreren Normbereichen. (…) die den Rundfunk berührende Gesetzgebung ist immer im Fluss.“[1] So ist im konkreten Fall immer der aktuelle Stand einzuholen.

Beispielhaft seien hier medienrechtlich wichtige Normen genannt. Auf Bundesebene gelten unter anderem das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Jugendschutzgesetz (JSchG) oder Staatsverträge, wie der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) oder der Jugendmediendienstschutz-Staatsvertrag (JMStV). Herausragende Bedeutung hat das Grundgesetz (GG). Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen, auch für Fernsehen und Rundfunk als Teil der Medienlandschaft, in Art. 5 GG festgelegt. Die dort verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Die Medien und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit aber der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein.

Da die Länder, wie im Grundgesetz festgelegt (Art. 30, 70, 72, 74 GG), die gesetzgebende Macht der Programmverwaltung der Sender innehaben, sind auf der Ebene der Bundesländer neben den Länderverfassungen zudem die einzelnen Landespresse- (LPG) beziehungsweise Landesmediengesetze (LMG) eine wichtige Norm, die die Aufgaben der Presse, ihr Informationsrecht, ihre Sorgfaltspflicht regeln und beispielsweise auch Vorgaben zu den Redakteuren und dem Impressum machen. Speziell im Bereich des Rundfunks sind diese allgemeinen Voraussetzungen noch mal im einheitlich für alle Bundesländer geregelten und bindenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) umfangreicher und konkreter ausgeführt. Er beinhaltet unter anderem Regelungen zur geforderten Meinungsvielfalt, aber auch zu Kurzberichterstattung, zu Werbung oder Sponsoring. Außerdem stellt er wichtige Grundsätze, wie den Schutz der Menschenwürde oder den Kinder- und Jugendschutz klar in den Kontext des Rundfunks. Als zentrales Übereinkommen stellt er eine besondere Rundfunk-Medienordnung dar, er ist explizit für Journalisten geltendes Recht.

Auch auf supra-nationaler Ebene gibt es medienrechtliche Regelungen. International macht beispielsweise die UNO-Menschenrechtsdeklaration in Art. 19 Aussagen über Meinungsfreiheiten. Vor allem auch im Zuge der Europäisierung haben immer mehr die Regeln der EG und die Normen des Europarates an Bedeutung gewonnen. Es geht darum, auf der Grundlage der Informations- und Meinungsfreiheit, gleichwertige Fernsehverhältnisse in Europa zu schaffen. So gibt es auf europäischer Ebene zahlreiche weitere Richtlinien und Konventionen, wie zum Beispiel die EG-Fernsehrichtlinie und das „Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen“ (Fernseh-Europaratskonvention) des Europarats; beide stellen den Kern der europäischen Rundfunkordnung dar. Die Regelungen der Fernsehrichtlinie sind als gemeinschaftsrechtliche Mindestanforderungen für das deutsche Rundfunkrecht maßgeblich, da die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist. Die EG-Vorgaben harmonisieren so zu sagen die Rundfunkverordnungen der Mitgliedstaaten. Sie müssen ins nationale Recht umgewandelt werden; dabei wurden sie in manchen Staaten eins zu eins übernommen. Nach der Ratifikation der Fernseh-Europaratskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994 sind auch deren Mindestanforderungen verbindliche Vorgabe für den deutschen Rundfunkgesetzgeber. Dabei ist die Fernseh-Europaratskonvention der EG-Fernsehrichtlinie unterlegen.

Am Rande sei nun noch erwähnt, wer überhaupt für die Kontrolle und Regulierung der Medien zuständig ist und so zu sagen diese anhand der gesetzlichen Vorgaben überwacht. Dies ist natürlich die Funktion der staatlichen Rechtsaufsicht, also der geltenden Rechtsordnung. Wichtig sind aber außerdem noch Aufsichtsgremien, wie die Landesmedienanstalten beim privaten und die Rundfunkräte beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk; sie kontrollieren und überwachen die Fernsehanstalten und deren Programme. Außerdem gibt es aber auch noch Organe der freiwilligen Selbstkontrolle, wie zum Beispiel „Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e. V.“ oder den Deutschen Presserat im Bereich Presse. Sie achten bei ihrer Kontrolle und Kritik vor allem auf ethische und moralische Aspekte; für die rechtliche Kontrolle haben sie keine direkte Kompetenz. Ihre Intention ist es, eine moralische Richtschnur für die journalistische Arbeit zu geben und so für die journalistische Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ein positives Ansehen der Medien Sorge zu tragen.

Genau hier ist der Ansatzpunkt, hier zeigen sich die Probleme mit den Medien und die Frage nach dem richtigen Umgang mit ihnen. Wie einleitend dargestellt, gibt es eine Fülle an Gesetzen und Normen, die die Medienlandschaft und Medieninhalte regeln. Es geht um Meinungs- und Informationsfreiheit, um Gleichbehandlung, aber auch um Jugend- und Verbraucherschutz und Menschenrechte. Tagtäglich müssen Abwägungen getroffen werden. So kommt es tagtäglich zu Streitigkeiten, oft Unsicherheiten. Es stellt sich die Frage, wie die Gesetze am besten angewendet werden und wo, wann und warum sie eventuell sogar fehlschlagen. Um das zu erörtern, möchte ich zunächst noch mal einen zusammenfassenden inhaltlichen Überblick über die Rechte und Freiheiten der Medien geben und ihnen dann ihre Schranken, die problematischen, kritischen Aspekte gegenüberstellen. Es gilt zu diskutieren, ob die Gesetze reichen.

2 Problematiken im und mit dem Fernsehen

2.1 Rechte der Medien

Vorausgehend ist noch mal zu betonen, dass es im Bereich der Medien zu zahlreichen Konflikten kommen kann; dass aber ebenso viele Rechtsquellen für den Umgang mit diesen Konflikten herangezogen werden können, ist außerdem bemerkenswert. Das heißt, Medienrecht ist letztendlich an verschiedensten Stellen und in verschiedensten Gesetzen und Gesetzestexten geregelt. Inhaltlich zeigen sich folgende medienrechtlich wichtige Gesichtspunkte.

Zunächst steht fest: Journalisten haben mehr Freiheiten als andere Bürger. Maßgebend ist Art. 5 GG, der die Meinungs-, Pressefreiheit, Rundfunk und die Freiheit der Kunst und Wissenschaft regelt. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Rundfunkfreiheit klar als dienende Freiheit festgelegt. Der Rundfunk hat also der Meinungs- und Informationsfreiheit zu dienen, eine so genannte Grundversorgung an Informationen und Meinungsvielfalt muss entsprechend dem Demokratieverständnis gewährleistet sein, das widerspiegeln auch die Art. 111 und 111a BV und § 1 LPG. Das geht soweit, dass im Rundfunkstaatsvertrag ein Recht auf Kurzberichterstattung „über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinen Informationsinteresse sind“[2] festgelegt wurde. So versucht man dem Ziel der Grundversorgung gerecht zu werden. Es werden also sämtliche Interessen abgedeckt und möglichst jede Information ist zu erhalten – und sei es eben nur in einem kurzen Beitrag.

Die Presse- und Rundfunkfreiheit gilt dabei für alle Bereiche, also für die Informationsbeschaffung, für die Produktion und Verbreitung der Sendungen, die Auswahl des Programms und der am Programm beteiligten Mitarbeiter. So dürfen Journalisten beispielsweise Behörden zwingen, ihnen Auskünfte zu geben, die normale Bürger nicht bekommen (§ 4 LPG); sie dürfen ins Handelsregister schauen, ins Schuldnerverzeichnis und ins Grundbuch, ins Melderegister und die Listen des Straßenverkehrsamts. Gleichzeitig haben sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO), sie müssen ihre Informationen beziehungsweise Informationsquellen also nicht preisgeben. Außerdem herrscht laut Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ein Zensurverbot, das aber lediglich die Vorzensur betrifft; das heißt, ein Eingreifen im Vorfeld einer Ausstrahlung ist verboten. Die Nachzensur dagegen ist nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 verboten.

Presse und Rundfunk haben also besondere Rechte – immer entsprechend dem demokratischen Zweck der Informationsfreiheit für alle Bürger. Der mittlerweile immer geläufiger gewordene Titel der Presse als „Vierte Gewalt“ im Staat demonstriert die herausragende Bedeutung der Medien. So werden sie mit den drei Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative gleichgesetzt – nicht zuletzt, weil sie ebenso mächtig sind und ebenso viel Macht zugesprochen bekommen. Auch sollte nicht unbemerkt bleiben, dass die zunehmende Technologisierung die Medien immer wichtiger macht und diese noch immer mehr Einfluss bekommen. Dennoch muss hervorgehoben werden, dass die Freiheit der Medien „nicht uferlos, nicht schrankenlos gewährleistet“[3] ist und es rechtlich und inhaltlich eine Reihe von Schranken für die Kommunikationsgrundrechte gibt.

2.2 Schranken der Medien

Kurz gefasst sind der Rundfunkfreiheit der Schutz der Zuschauer und die Rechte der Abgebildeten gegenübergestellt. Das heißt, in zahlreichen Gesetzen ist die Freiheit der Medien deutlich eingeschränkt. Art. 5 Abs. 2 GG definiert klar die Schranken „in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich eine Verfassungsgütertrias: Die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz.

Unter dem Punkt Sittengesetz ist neben dem allgemeinen Verbraucherschutz vor allem der Jugendschutz zu nennen. In beiden Fällen wird die Medienfreiheit zum Schutze der Rezipienten eingeschränkt. Ausgehend von Art. 2 GG und den normierten Programmpflichten in den Mediengesetzen ist im Besonderen auf Sendungen mit einem hohen Gewaltpotenzial, auf volksverhetzende Sendungen, auf die Darstellung von Sexualität, auf Filme, die Drogen oder Alkohol verharmlosen oder verherrlichen und auf die Einhaltung sittlicher und religiöser Überzeugungen kritisch zu achten. Besonders wichtig ist das im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Sie haben eine mindere Medienkompetenz, was strikte Regelungen erfordert. Diese Regelungen sind in verstreuten Jugendschutzgesetzen und –bestimmungen, wie zum Beispiel dem Jugendmediendienstschutz-Staatsvertrag JMStV) und dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) festgelegt. Als jugendgefährdend deklarierte Sendungen werden dann entweder gar nicht oder erst ab einem bestimmten Alter und somit nur ab einer bestimmten Uhrzeit zugelassen, das regelt § 5 Abs. 4 JMStV. Eine Freigabe ab 12 Jahren bedeutet beispielsweise, dass der Film erst nach 20.00 Uhr ausgestrahlt werden kann. Ein Film, der ab 16 Jahren freigegeben ist, kann zwischen 22 und 6 Uhr, ein Film, der ab 18 Jahren freigegeben ist erst ab 23 Uhr ausgestrahlt werden. Es soll somit verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche Filme sehen, die ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl beeinträchtigen, so besagen es auch § 6 und § 7 JÖSchG. Jugendliche sollen vor Filmen geschützt werden, die Gewalt befürworten, die Aggressionsbereitschaft erhöhen oder auch unlösbare Ängste in ihnen bewirken. Wie diese Filme nun aber genau aussehen beziehungsweise was diese Filme inhaltlich zeigen, darüber kann es je nach Wertvorstellung zu unterschiedlichen Meinungen und Auslegungen kommen. Allgemein ist festzustellen, dass sich „das ‚Sittengesetz’ trotz vielfältiger Interpretationsversuche einer allgemein anerkannten Definition zu entziehen scheint“[4]. Zu der Problematik der Umsetzung der Gesetze aber später mehr.

[...]


[1] Herrmann, Günter/Lausen, Matthias: Rundfunkrecht, S. 62.

[2] § 5 RStV.

[3] Herrmann, Günter/Lausen, Matthias: Rundfunkrecht, S. 207.

[4] Herrmann, Günter/Lausen, Matthias: Rundfunkrecht, S. 168.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Rechte und Freiheiten der Medien
Untertitel
Eine kurze Diskussion der Frage: Reichen die Gesetze?
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Juristische Fakultät, Recht als Nebenfach)
Note
1
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V89204
ISBN (eBook)
9783638026093
ISBN (Buch)
9783638924979
Dateigröße
434 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechte, Freiheiten, Medien
Arbeit zitieren
MA Stefanie Gentner (Autor:in), 2006, Die Rechte und Freiheiten der Medien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89204

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Rechte und Freiheiten der Medien



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden