Diese Arbeit beschäftigt sich mit Menschrechtserklärungen im Islam. Stellt die Menschenrechteerklärung für die westliche Kultursphäre die höchste Autorität in Sachen Menschenrechte dar, ist dennoch zunächst einmal zu überprüfen, welchen Rechtscharakter dieser Erklärung zu kommt. Anschließend soll der Blick auf eine andere Kultursphäre, nämlich die arabische, gerichtet werden und die dortige Entwicklung der Menschenrechte untersucht werden.
Hierfür wird insbesondere auf die drei vorhandenen Erklärungen zum Thema Menschenrechte Bezug genommen. Es soll jeweils der Aufbau der Erklärungen untersucht werden und welche Rechte sich aus der jeweiligen Erklärung ableiten lassen. Nach diesen Untersuchungen soll die jeweilige Erklärung auf ihren Inhalt und auf ihr Schutzniveau für die Menschenrechte hin analysiert werden.
Im Schlussteil dieser Arbeit soll dann ein Fazit gezogen werden, welches Stellung dazu bezieht, inwieweit die Schutzniveaus aller Erklärungen mit dem der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vergleichbar sind.
In der Rechtswissenschaft wird beim Thema Menschenrechte meistens auf ein zentrales Dokument verwiesen, wenn sich die Frage nach der Quelle der Menschenrechte ab dem 20. Jahrhundert stellt. Gemeint ist natürlich die Universal Declaration of Human Rights – die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" – vom 10. Dezember 1948. Diese Menschenrechteerklärung hat tiefgreifende Veränderungen innerhalb des Völkerrechts hervorgebracht und die Interessen des Individuums stärker in den Vordergrund gerückt. Doch auch schon vor der Proklamation der Menschenrechteerklärung durch die Vereinten Nationen gab es bereits eine Menschenrechtsidee.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1. Allgemeines und historische Entstehung
2. Juristische Einordnung der Menschenrechteerklärung
3. Stellungnahme zur juristischen Einordnung
III. Menschenrechteerklärungen im Islam
1. Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung
2. Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam
3. Arabische Charta der Menschenrechte
IV. Schlussteil
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die Entwicklung und den Rechtscharakter verschiedener Menschenrechtserklärungen im arabisch-islamischen Raum im Vergleich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, um zu bewerten, inwieweit diese ein vergleichbares Schutzniveau für das Individuum bieten.
- Historische Genese und juristische Einordnung der UN-Menschenrechteerklärung von 1948
- Analyse des Einflusses der Scharia auf die islamischen Menschenrechtsdokumente
- Vergleich der Schutzniveaus zwischen universellen und islamischen Erklärungskonzepten
- Bewertung der Vereinbarkeit von religiös geprägten Normen mit modernen Menschenrechtsstandards
Auszug aus dem Buch
2. Juristische Einordnung der Menschenrechteerklärung
Die verwendete Terminologie, die angetroffen wird, wenn es um die rechtliche Bedeutung der Menschenrechteerklärung geht, lässt sich auf den Terminus „rechtlich nicht verbindlich“ kondensieren. Dies bedeutet, dass strenggenommen die Menschenrechteerklärung aufgrund ihrer Form, nämlich dass sie nur als Resolution und nicht als völkerrechtlicher Vertrag verabschiedet worden ist, keine rechtliche Geltung gegenüber den Mitgliedstaaten beanspruchen kann. Diesem Ansatz der Interpretation der juristischen Einordnung wird mit einer zweistufigen Argumentation begegnet. Zum einen wird argumentiert, dass Resolutionen, die gemäß Art. 10 und 13 UN-Charta als Empfehlungen beschlossen werden, eine gewisse rechtliche Geltung für die Mitgliedsstaaten haben und zum anderen wird argumentiert, dass die Menschenrechteerklärung eine Konkretisierung und Interpretationsanleitung der UN-Charta sei.
a) Gemäß den Artikel 10 und 13 der UN-Charta verfügen Resolutionen, die als Empfehlung durch die Generalversammlung verabschiedet werden, über eine rechtliche Geltung, da die Mitgliedsstaaten an die UN-Charta gebunden sind und die Mitgliedsstaaten kraft dieser Bindung verpflichtet sind, die Empfehlungen der Generalversammlung zur Kenntnis zu nehmen und diese nach Möglichkeit auch Folge zu leisten. Andernfalls würde ein Mitgliedsstaat seine Verpflichtungen gemäß der UN-Charta verletzen. Somit ergibt sich die rechtliche Bedeutung der Menschenrechteerklärung aus der UN-Charta, da die Umsetzung der Empfehlungen eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten darstellt.
b) Auch die zweite Argumentationsstufe zielt wie eingangs erwähnt auf die UN-Charta ab. Hiernach wird darauf verwiesen, dass die Menschenrechteerklärung ihre Grundlage schon in der UN-Charta hat. So finden sich in der Präambel und in Art. 1 UN-Charta unmittelbare Verweise auf die Bedeutung der Menschenrechte für die Vereinten Nationen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung definiert das Ziel der Arbeit, die Menschenrechte der 1948er UN-Erklärung mit den islamischen Erklärungen zu vergleichen und deren Schutzniveau zu bewerten.
II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Dieses Kapitel erläutert die Entstehung der UN-Menschenrechteerklärung als Reaktion auf die Gräuel des Zweiten Weltkriegs und diskutiert ihre juristische Verbindlichkeit im Rahmen der UN-Charta.
III. Menschenrechteerklärungen im Islam: Hier werden die Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung, die Kairoer Erklärung und die Arabische Charta analysiert, wobei besonders der Einfluss der Scharia als Auslegungsmaßstab im Vordergrund steht.
IV. Schlussteil: Der Schlussteil zieht ein Fazit über die mangelnde Kongruenz zwischen westlichen und arabischen Menschenrechtsverständnissen aufgrund der unterschiedlichen Rechtfertigungs- und Kontrollmechanismen.
Schlüsselwörter
Menschenrechte, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Charta, Islam, Scharia, Kairoer Erklärung, Arabische Charta, Völkerrecht, Rechtscharakter, Religionsfreiheit, Rechtsvergleich, Menschenrechtsschutz, Grundrechte, Menschenwürde, Demokratisierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der vergleichenden Analyse von internationalen Menschenrechtsdokumenten und deren Ausprägung im arabisch-islamischen Raum unter Berücksichtigung religiöser Normensysteme.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Felder sind die historische Entstehung der universellen Menschenrechte, der Rechtsstatus von Resolutionen sowie die Rolle der Scharia in islamischen Menschenrechtserklärungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu untersuchen, inwieweit das Schutzniveau in islamischen Menschenrechtserklärungen mit dem der universellen UN-Erklärung von 1948 vergleichbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Der Autor verwendet eine rechtswissenschaftliche, vergleichende und analytische Methode, um Erklärungen chronologisch und inhaltlich im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und ihre Schutzwirkung zu prüfen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden sowohl die westliche Allgemeine Erklärung von 1948 als auch drei islamische Erklärungen (1981, 1990, 1994/2004) detailliert in ihrem Aufbau und ihrem normativen Gehalt gegenübergestellt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe Menschenrechte, Völkerrecht, Scharia, Rechtsvergleich und Menschenrechtsschutz charakterisiert.
Welche Bedeutung kommt der Scharia in den untersuchten islamischen Erklärungen zu?
Die Scharia fungiert in den untersuchten Texten als primäre Auslegungsinstanz und kann die Gewährleistung von Menschenrechten einschränken, was nach Ansicht des Autors einen Unterschied zum modernen, säkularen Rechtsverständnis darstellt.
Warum kommt der Autor zu dem Schluss, dass kein kongruentes Menschenrechtsverständnis existiert?
Der Autor argumentiert, dass fehlende gerichtliche Kontrollmechanismen und die Bindung an sakrales Recht, das nicht demokratisch legitimiert ist, eine gleichwertige Schutzwirkung wie im westlichen Rechtsraum verhindern.
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- Maximilian Jänichen (Author), 2019, Menschenrechte im Islam und die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" (1948), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/931339