Recht auf Selbsttötung. Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid-Arzneimitteln


Masterarbeit, 2020

85 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Vereinbarkeit des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln mit Verfassungsrecht
I. Erwerb von Suizid- Arzneimitteln im Kontext: Überblick aktuelle Rechtslage in Deutschland zur Selbsttötung und hierauf gerichtete Unterstützung
1. Suizid
a) Begriffsbestimmung
b) Rechtliche Beurteilung
2. Sterbehilfe
a) Begriff
b) Erscheinungsformen
aa) Aktive Sterbehilfe
(1) Direkte Sterbehilfe
(2) Indirekte Sterbehilfe
bb) Passive Sterbehilfe
3. Beihilfe zum Suizid
a) Begriffsbestimmung
b) Gesetzliche Regelungen
aa) Strafbarkeit nach dem StGB
bb) Strafbarkeit nach dem BtMG
4. Regelungen im Standesrecht
a) Berufsordnung Ärzte
b) Berufsordnung Apotheker
5. Zusammenfassung und Einordnung des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln in den Kontext
II. Rechtsvergleich: Aktuelle Gesetzeslage in anderen Ländern
1. Schweiz
2. Niederlande
3. Belgien
4. Oregon
5. Kanada
6. Zusammenfassung
III. Regelungen zum Erwerb von Suizid-Arzneimitteln
1. Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG?
2. Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
a) Grammatikalische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Teleologische Auslegung
d) Historische Auslegung
e) Ergebnis der Auslegung
3. Ergebnis
IV. Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid-Arzneimitteln
1. Art. 1 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Ergebnis
2. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
a) Schutzbereich
aa) Wortlaut
bb) Entstehungsgeschichte
cc) Systematik
dd) Sinn und Zweck
ee) Gegenstimmen
b) Ergebnis
3. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
aa) Klassischer Eingriffsbegriff
bb) Moderner Eingriffsbegriff
c) Rechtfertigung des Eingriffs (Grundrechtsschranken)
aa) Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
bb) Das Erwerbsverbot im Lichte der Verfassung
cc) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit
d) Ergebnis
4. Art. 2 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung des Eingriffs
d) Ergebnis
5. Zusammenfassung
6. Vereinbarkeit mit der EMRK
V. Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung
1. Voraussetzungen und Grenzen der verfassungskonformen Auslegung
2. Anwendung auf bestehende Regelungen
a) § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
b) Anwendung auf Berufsrecht der Ärzte
3. Zusammenfassung
VI. Praktische Auswirkungen der bestehenden Verfassungswidrigkeit
1. Für den Staat
2. Für Ärzte und Apotheker
VII. Ausblick: Änderung der bestehenden Rechtslage zur Herstellung der Verfassungsmäßigkeit
1. Änderung einfachgesetzlicher Regelungen
a) Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
b) Änderung des § 13 BtMG
c) Änderung standesrechtlicher Regelungen
2. Formulierungsvorschlag
a) Gesetzesvorschlag für Änderung des BtMG
b) Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag
c) Formulierung Regelungsvorschlag Standesrecht

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A. andere Auffassung

a.a.O. am angeführten Ort

a.F. alte Fassung

Abs., UAbs. Absatz, Unterabsatz

AMG Arzneimittelgesetz

Aufl. Auflage

Art. Artikel

BÄK Bundesärztekammer

Bd. Band

BapO Bundes- Apothekerordnung

BeckRS Beck- Rechtsprechung

BFS Bundesamt für Statistik (Schweiz)

BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BR- Drs. Bundesratsdrucksache

BT Besonderer Teil

BT- Drs. Bundestagsdrucksache

BtMG Betäubungsmittelgesetz

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzgl. bezüglich

bzw. beziehungsweise

ders., dies. Derselbe, dieselbe(n)

d.h. das heißt

DÄBl. Deutsches Ärzteblatt

DÖV Die öffentliche Verwaltung

DRiZ Deutsche Richterzeitung

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK (Europäische) Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten

etc. et cetera

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EuGRZ Europäische Grundrechte- Zeitschrift

evtl. eventuell

f., ff. folgende, fortfolgende

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

Fn. Fußnote

gem. gemäß

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf. gegebenenfalls

ggü. gegenüber

GA Goltdammer´s Archiv für Strafrecht

GuP Rechtszeitschrift für das gesamte Gesundheitswesen

h.A. herrschende Ansicht

h.L. herrschende Lehre

h.M. herrschende Meinung

hpd Humanistischer Pressedienst

Hrsg. Herausgeber/in

HS. Halbsatz

i.d.F. in der Fassung

i.d.R. in der Regel

i.S.v. im Sinne von

i.V.m. in Verbindung mit

JA Juristische Arbeitsblätter

Jama Journal of the American Medical Association

Jura Juristische Ausbildung

JuS Juristische Schulung

JZ Juristen Zeitung

lat. lateinisch

LG Landgericht

Lit. Literatur

LK Leipziger Kommentar

MBl. NRW Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen

MedR Zeitschrift für Medizinrecht

MedStR Zeitschrift für Medizinstrafrecht

Mio. Million

MK Münchener Kommentar

MBO-Ä (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen

Ärztinnen und Ärzte

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

n.F. neue Fassung

NJ Neue Justiz NJW Neue Juristische Zeitung

NK-StGB Nomos- Kommentar zum Strafgesetzbuch

Nr. Nummer

NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

ÖJZ Österreichische Juristen- Zeitung

OVG Oberverwaltungsgericht

RL Richtlinie

Rn. Randnummer

Rspr. Rechtsprechung

S. Seite/ Satz

s. siehe

sog. sogenannt (e/er/es)

SK Systematischer Kommentar

StGB Strafgesetzbuch

SZ Süddeutsche Zeitung

u.a. und andere/ unter anderem

VG Verwaltungsgericht

vgl. vergleiche

Vorbem. Vorbemerkung

z.B. zum Beispiel

ZfL Zeitschrift für Lebensrecht

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

A. Einleitung

„Ich bin der Regisseur in meinem eigenen Film und will den letztlichen Akt selbst bestimmen“1, so lautet die Aussage eines sterbenskranken Patienten, der einen Antrag auf Erlaubniserteilung zum Erwerb eines Suizid- Arzneimittels2 zur Selbsttötung bei der Bundesanstalt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt hat, dessen Antrag aber abgelehnt wurde. Der BfArM gingen seit dem 2. März 2017 bisher über 174 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zum Erwerb einer tödlichen Dosis von Natrium- Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung ein. Keiner der Anträge wurde bisher positiv beschieden.3 Die Anträge sind motiviert durch die Entscheidung des BVerwG vom 02.03.2017. Hierin sieht das Gericht in Extremsituationen die Erlaubniserteilung zum Erwerb eines tödlich wirkenden Beruhigungsmittels durch das BfArM mit Verfassungsrecht als vereinbar an.4 Die Entscheidung wurde nicht nur seitens der Presse starker Kritik ausgesetzt.5 Auch die Bundesregierung, unter Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit, hält das Urteil des BVerwG für nicht haltbar und gibt die Vorgabe, die Anträge auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung „im Ergebnis zu versagen“.6 Anträge werden darauf folgend ausnahmslos abgelehnt; Widersprüche samt zurückgewiesen.7 Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat das VG Köln sechs anhängige Klageverfahren gegen die Erlaubnisversagung durch das BfArM ausgesetzt, um vordererst eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Versagungsnorm des BtMG „mit dem Grundrecht auf Selbstbestimmung über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Todes als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist.“8 Seit dem herrscht bedingt durch die unaufgeklärte und umstrittene Rechtslage eine unbefriedigende Situation für Antragsteller9, aber auch für Angehörige. Verstärkt wird dies dadurch, dass ein Großteil der Antragsteller aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits vor Entscheidung bzw. Verfahrensabschluss versterben.10

Die Bearbeitung gibt zunächst einen Überblick über die geltende Rechtslage in Deutschland rund um die Suizidproblematik. Da die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln und hieraus folgender Handlungsbedarf nicht isoliert von den hierein einzufließenden Erkenntnissen zur rechtlichen Beurteilung des Suizids, der Beihilfe zum Suizid und der Sterbehilfe betrachtet werden kann, wird ein kurzer Umriss zu der hier geltenden Rechtslage dargestellt und analysiert. Daneben erfolgt eine Übersicht über die Rechtslage in anderen Ländern, um ggf. aus dort praktizierten Regelungen und Erfahrungswerten Schlüsse und Umgangsmöglichkeiten zur Forderung der Bereitstellung eines letalen Betäubungsmittels zu Selbsttötungszwecken in Deutschland zu extrahieren.

Das Hauptaugenmerk der Arbeit liegt - nach einer Auslegung der konkreten Erlaubnisnorm des BtMG - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln. Hier wird insbesondere untersucht, inwieweit ein Erwerb aus den Grundrechten eines (potentiellen) Antragstellers ableitbar ist bzw. inwieweit ein einfachgesetzliches Verbot des Erwerbs gegen Grundrechte eines Antragstellers verstößt. Zum Schluss werden die praktischen Auswirkungen der Verfassungsmäßigkeitsprüfung herausgearbeitet und ein Gesetzentwurf zur Herstellung der verfassungskonformen Rechtslage formuliert. Nicht vernachlässigt werden sollen dabei unterschiedliche Interessen, die es bei der Regulierung der Bereitstellung von Suizid- Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu beachten gilt. Ferner ist es Ziel und Zweck des Gesetzesvorschlags, vor allem die Interessen des Staates, der potentiellen Antragsteller, aber auch der unterschiedlichen Personengruppen (z.B. Ärzten), deren Beteiligung und Mitwirkung für die Umsetzung der Bereitstellung von Suizid-Arzneimitteln unabdingbar ist, in einen schonenden und angemessenen Ausgleich zu bringen.

B. Vereinbarkeit des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln mit Verfassungsrecht

I. Erwerb von Suizid- Arzneimitteln im Kontext: Überblick aktuelle Rechtslage in Deutschland zur Selbsttötung und hierauf gerichtete Unterstützung

Der Erwerb von Arzneimitteln zur Selbsttötung weist mit verschiedenen Themengebieten rund um die Suizidproblematik Berührungspunkte auf. So kann der Erwerb nicht losgelöst von bestehenden Regelungen zum Suizid, Suizid(bei)hilfe und Sterbehilfe beurteilt werden. Ein grobes Gesamtverständnis von den unterschiedlichen Bereichen ist für die rechtliche Beurteilung des Erwerbs und zum Auffinden von rechtlichen Lösungsansätzen unabdingbar.

1. Suizid

a) Begriffsbestimmung

Der Suizid (lat. suicidium von sua manu und caedere)11 ist ein unnatürlicher Tod, den der Suizidant dadurch herbeiführt, dass er sein Leben eigenhändig bewusst und willentlich beendet.12 Dabei ist keine aktive Handlung des Suizidenten erforderlich, der Suizid kann auch durch ein Unterlassen erfolgen.13 Häufig wird für die Herbeiführung des unnatürlichen Todes auch der Begriff „Selbstmord“ oder „Freitod“ verwendet. Die Begriffe Suizid bzw. Selbsttötung sind jedoch vorzuziehen, da sie keine Bewertung des Handelns zulassen. Da der Begriff „Selbstmord“ in einer Zeit entstand, in der die Selbsttötung als moralisch verwerfbar angesehen wurde und rechtlich unzulässig war14, wird durch dessen Gebrauch schon die Rechtswidrigkeit als juristisches Unwerturteil der eigenhändigen Lebensbeendigung impliziert.15 Das Synonym „Freitod“ wird ebenfalls u.a. von vielen Wissenschaftlern abgelehnt. Auch wenn der Suizidant sich freiwillig für die Tat entscheide, sei die Entscheidung von vielen Faktoren abhängig und der Tod werde demzufolge als einziger Ausweg gesehen, um sich von der aussichtlosen Lebenssituation zu befreien. So sei die Selbsttötung, auch wenn sie willentlich geschehe, nicht immer „frei“ im engeren Sinne, sondern letztendlich das Ergebnis unbeeinflussbarer Umstände, das zu dieser Entscheidung verleite.16 Aufgrund der Wertungsneutralität werden im Rahmen dieser Arbeit die Begriffe „Suizid“ und „Selbsttötung“ gebraucht.

In Deutschland wurden im Jahr 2018 9.396 Suizide begangen. Dabei ist ein leichter Rückgang zu den letzten drei Jahren zu verzeichnen (2015: 10.078 Fälle; 2016: 9.838, 2017: 9.235).17

b) Rechtliche Beurteilung

Der Suizid ist nach nahezu einheitlicher h.M. in der Rspr. und Lit. mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Tat i.S.d. §§ 27, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht strafbar.18 Der Wortlaut der Tötungsdelikte richtet sich nach dem Wortlaut „gegen einen anderen Menschen“. Demzufolge kann ein Suizid, der sich nicht gegen andere richtet und so keine Rechtsgüter von Dritten oder der Allgemeinheit verletzt, keine strafbare Tat sein.19 Ungeachtet der moralischen Beurteilung20 ist somit die Selbsttötung mangels Tatbestands-mäßigkeit straflos.21 Auch der Versuch des Suizids ist nicht strafbar, weil eine vollendete Selbsttötung bereits nicht unter §§ 211 ff. StGB fällt und der vollendete Suizid demzufolge kein Verbrechen i.S.v. §§ 23 Abs. 1 StGB i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB darstellen kann.22 Die Straffreiheit des Suizids steht neben der Befugnis der Polizei und Ordnungsbehörden, Maßnahmen zur Verhinderung eines Suizids zu erlassen. Nach wohl h.M. ist die Polizei generell dazu verpflichtet, Suizide zu unterbinden, da diese als Unglücksfall eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellen, selbst wenn sie auf einem freiwilligen Entschluss beruhen.23 Die Straflosigkeit des Suizids steht nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Vorgaben, da es keine Rechtspflicht des Einzelnen gibt, sich am Leben zu halten.24 Dies ändert nichts daran, dass in der Rechtsprechung der Suizid teilweise als sittenwidrig bzw. rechtswidrig eingestuft wurde25. Aus dem Recht auf Leben kann keine Rechtspflicht zum (Weiter-)Leben abgeleitet werden26. Eine solche Pflicht begründete Sichtweise wäre dem freiheitlichen Verfassungsstaat fremd.27 Das Recht auf Selbsttötung wird teilweise aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG) abgeleitet. Einige Stimmen stellen auf ein Recht auf Suizid aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.28

2. Sterbehilfe

a) Begriff

Der Begriff der „Sterbehilfe“29 ist aufgrund der Vielzahl von möglichen darunter fallenden Fallgestaltungen, teilweise bedingt durch die ständigen Fortschritte im medizinischen Bereich, einer allgemeingültigen, begrifflichen Typisierung nicht zugänglich.30 Der nicht im Gesetz verankerter Begriff wird uneinheitlich gebraucht und je nach fokussiertem Aspekt differenziert eingesetzt. So wird je nach juristischer, medizinischer, philosophischer oder ethischer Auseinandersetzung der Begriff der Sterbehilfe unterschiedlich charakterisiert und definiert. Möchte man dennoch ein gemeinsames Merkmal der Fallkonstellationen heraus kristallisieren, so ist diesen wohl gemeinsam, dass ein von außenstehenden Dritten beherrschtes Verhalten vorliegt, welches kausal zu einer Lebensverkürzung führt oder dieses diese auf andere Weise fördert.31 Der Begriff „Hilfe“ grenzt dabei von Handlungen aus, die gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen erfolgen.32 Gegen den Willen des Betroffenen kann keine Sterbehilfe geleistet werden.33

Sterbehilfe kann strafrechtlich als tatbestandsmäßige Tötungshandlung nur relevant werden, wenn sie über eine bloße Teilnahme an einer Selbsttötung hinausgeht.34 In der Rechtsprechung haben sich in jüngster Zeit verschiedene Formen der Sterbehilfe herauskristallisiert. Bisher wurde in der Rechtsprechung und Literatur zwischen „aktiver“, „indirekter“ und „passiver“ Sterbehilfe unterschieden. Dabei verstand man unter aktiver Sterbehilfe die gezielte Tötung oder Beschleunigung des Todeseintritts durch aktives Tun.35 Dies führte jedoch zur Kritik, da hierbei auch ein vorsätzliches, strafbares Handeln (nach § 216 StGB) unter dem Begriff der Sterbehilfe fiel.36 So favorisiert man derzeit den Ansatz, unter den Begriff der Sterbehilfe nur erlaubte Handlungen zu fassen und somit nur für straflose Handlungen den Begriff der Sterbehilfe zu gebrauchen.37 In der Rechtsprechung hat sich letztendlich die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe durchgesetzt.38 Die Differenzierung zwischen aktiver (verbotener) und passiver (uU erlaubter) Sterbehilfe hat er BGH aufgegeben und durch die Begriffe „Sterbehilfe“ und „Behandlungsabbruch“ ersetzt.39 Die konkrete Zuordnung verschiedener Formen der Sterbehilfe in Theorie und Praxis ist bislang weiterhin nicht gefestigt. Vorliegend wird rein terminologisch zwischen zwei Arten von Sterbehilfe ausgegangen.

b) Erscheinungsformen

aa) Aktive Sterbehilfe

(1) Direkte Sterbehilfe

Die direkte (aktive) Sterbehilfe ist durch positives Tun geleistete Hilfe, die auf direkte Lebensverkürzung abzielt, ohne dass der Eingriff den Abbruch einer Behandlung darstellt.40 Die aktive Sterbehilfe ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, es handelt sich um eine strafbare Tötungshandlung.41 Wenn ein ernstliches Verlangen des Opfers nach-gewiesen werden kann, besteht eine Strafbarkeit nach § 216 StGB, der eine mildere Strafe als Totschlag vorsieht.

(2) Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe versteht man die Inkaufnahme eines früheren unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder totkranken Menschen infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie.42 Die indirekte Sterbehilfe stellt einen Unterfall der aktiven Sterbehilfe dar43, da auch hier durch aktive Einwirkung eine Lebensverkürzung eintritt.44 Sie ist grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn sie zur Erleichterung des Sterbens nur Schmerzlinderung bezweckt und dabei eine Lebensverkürzung lediglich als mögliche oder sogar unvermeidliche Folge in Kauf nimmt.45 Die indirekte Sterbehilfe soll die Lebensqualität des Patienten verbessern. Aus diesem Grund scheiden Fälle aus, in denen ein gezielter, vom Krankheitsprozess abgekoppelter Eingriff vorgenommen wird. Aus der allgemeinen Verpflichtung des Arztes, eine medizinisch mögliche und vom Patienten erbetene Schmerzlinderung anzuwenden, lässt sich bereits ein gewichtiges Argument für die Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe ableiten.46 Auch aus der Garantenstellung des Arztes folgt, dass er neben Erhaltung des Lebens auch Schmerzen lindern und vermeiden muss. Andernfalls kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach §§ 223, 229, 13 StGB in Betracht.47

Die Reichweite der Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe ist umstritten.

Während die Grundsätze zur Sterbebegleitung der BÄK und die Dolantin-Entscheidung des BGH48 die Zulässigkeit nur in Bezug auf Sterbende explizit aussprechen, erklären andere Stimmen den Gesundheitszustand bzw. die Todesnähe des Patienten für unbeachtlich.49 Jedenfalls ist eine Strafbarkeit nach einhelliger Ansicht nicht gegeben, wenn eine tödliche Erkrankung vorliegt, aber die lebensverkürzende Schmerzbehandlung schon in einem frühen Stadium vorgenommen wird.50

Umstritten ist ferner die dogmatische Begründung der Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe. Einige Stimmen vertreten, dass die Lebensverkürzung bereits nicht in den Tatbestand der Tötungsdelikte falle, da sie keine Tötungshandlung darstelle, sondern die einzige Möglichkeit sei, den Patienten von seinen Schmerzen zu befreien.51 Andere stützen sich darauf, dass die indirekte Sterbehilfe als eine sozialadäquate Handlung nicht tatbestandsmäßig sei.52 Überwiegend wird die indirekte Sterbehilfe als nach § 34 StGB gerechtfertigte Tötung angesehen.53 Dabei wird teilweise gefordert, dass die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten vorliegt bzw. dass der Patient die möglicherweise lebensverkürzenden Risiken und Nebenwirkungen kennt und dennoch der Maßnahme zustimmt.54 Für die Lösung auf der Rechtfertigungsebene spricht, dass auch wenn die indirekte Sterbehilfe primär zur Schmerzlinderungszwecken eingesetzt wird, sie dennoch eine vorsätzliche Tötungshandlung i.S.d. der §§ 211 ff. StGB darstellt, die zu einer Lebensverkürzung führt. Auch berücksichtigt die sog. Rechtfertigungslösung die Interessen beider Parteien (Arzt, Patient) und führt zu einem objektivierten und ausgeglichenen Ergebnis durch Abwägung der Positionen. Dieser Ansicht ist daher der Vorzug zu gewähren.

In der Praxis ist schwer festzustellen, ob im konkreten Fall überhaupt indirekte Sterbehilfe geleistet wurde. So ist nicht zweifelsfrei festzustellen, ob eine Schmerztherapie das Leben verkürzt hat bzw. ob ohne Schmerztherapie ggf. das Leben verlängert worden wäre.55 Auch lässt sich nicht lückenlos nachweisen, ob der Tod des Patienten tatsächlich ein Nebeneffekt war oder ob er ärztlich gewollt und beabsichtigt war.56 Da Lebensverkürzungen aufgrund der medizinischen Fortschritte im Bereich der Palliativmedizin jedoch immer seltener auftreten und so die Zahl der Fälle indirekter Sterbehilfe immer mehr abnimmt, verschiebt sich auch die Nachweisproblematik eher in den Hintergrund.57

bb) Passive Sterbehilfe

Unter passiver Sterbehilfe versteht man geleistete Sterbehilfe unter Unterlassen, Begrenzung oder den Abbruch einer Behandlung.58

Erfasst sind von passiver Sterbehilfe insbesondere das Nichtaufnehmen oder der Abbruch einer künstlichen Beatmung, die Entfernung oder das Nichteinführen einer PEG- Sonde, oder das Nichtverordnen, bzw. das Absetzen parenteraler Ernährung (Infusion).59 Bei der passiven Sterbehilfe erfolgt häufig eine Änderung des Behandlungsziels, wonach an die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung die palliativmedizinische Versorgung einschließlich pflegerischer Maßnahmen tritt.60 Nach der früheren Rechtsprechung betrachtete man nur solche Handlungen als (straflose) passive Sterbehilfe, bei denen ein Unterlassen im strafrechtlich- technischen Sinn vorlag. Strafrechtlich als Tötungsdelikt relevant war die passive Sterbehilfe, wenn eine Garantenstellung bestand.61 Die Nichtaufnahme oder Beendigung einer Intensivbehandlung, die das Leiden nicht mehr bessern, sondern nur noch das bevorstehende Sterben hinausschieben kann, war trotz der Garantenstellung des Arztes nach der Rspr. erlaubt, wenn sie auf einer frei verantwortlichen Entscheidung des Patienten oder dessen mutmaßlicher Einwilligung beruhte.62 Dies geht aus der allgemeinen Meinung heraus, dass die Verpflichtung des behandelnden Arztes oder eines anderen Garanten zur Lebenserhaltung nicht die Pflicht beinhaltet, das Leben des Patienten unter allen Umständen bis zur Grenze des Möglichen zu verlängern.63 Der 2. Strafsenat des BGH64 hat die Unterscheidung von Tun und Unterlassen als besonderes Kriterium der Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten nun aufgehoben. Abgestellt wird nun darauf, ob sich die Handlung auf ein Unterlassen, eine Begrenzung oder den Abbruch einer Behandlung beschränkt und ferner, ob dies dem erklärten (tatsächlichen) oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dabei kann der Behandlungsabbruch nicht nur durch Unterlassen, sondern auch aktives Tun vorgenommen werden. Meist wird die passive Sterbehilfe in Rahmen von Fallkonstellationen erörtert, in dem das Lebensende bereits naht. Einige Stimmen in der Literatur verfolgen die Ansicht, dass ein strafloser Behandlungsverzicht auf Wunsch des Patienten auch stattfinden darf, wenn das Lebensende nicht unmittelbar bevorsteht bzw. wenn noch Hoffnung auf Besserung besteht.65 Einem Patienten wird ein absolutes Behandlungsverweigerungsrecht zugestanden, unabhängig davon, in welchem Stadium sich seine Erkrankung befindet.66 Nach der BGH- Rechtsprechung setzt die Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch voraus, dass die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt ist und der Abbruch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.67

Vor dem Hintergrund, dass gerade in diesem Bereich die Missbrauchsgefahr groß ist und die Kontrollmöglichkeiten von Pflege bzw. Arztpersonal begrenzt sind, ist die Ansicht zu bevorzugen, die neben der Einwilligung eine lebensbedrohliche Erkrankung voraussetzt.

3. Beihilfe zum Suizid

a) Begriffsbestimmung

Unter Beihilfe zum Suizid, im Allgemeinen (nicht strafrechtlichen) Sprachgebrauch auch als „Suizidhilfe“ bzw. „Suizidassistenz“ bezeichnet, versteht man die vorsätzliche Unterstützung einer anderen Person bei ihrer Selbsttötung.68 Der Entschluss zu der Selbsttötung erfolgt dabei selbständig und freiverantwortlich.69 Geschieht die Unterstützung z.B. durch die Beschaffung des tödlichen Medikaments und gegebenenfalls Hilfestellung bei dessen Anwendung, wird dies als sog. „assistierter Suizid“ bezeichnet.70 Geschieht die Hilfestellung durch einen Arzt, spricht man von einem „ärztlich assistierten Suizid“. Im Gegensatz zu der Sterbehilfe, in dem von einem außenstehenden Dritten beherrschtes Verhalten vorliegt, welches kausal zu einer Lebensverkürzung führt, liegt bei der Suizidbeihilfe die Tatherrschaft über das Geschehen bei der sterbewilligen Person. Der letzte Akt wird somit vom Suizidwilligen ausgeführt.71 Die Grenze zur aktiven Sterbehilfe ist somit dann überschritten, wenn nicht der Sterbewillige selbst, sondern die unterstützende Person die letzte todbringende Ursache setzt.72

b) Gesetzliche Regelungen

aa) Strafbarkeit nach dem StGB

Aus der Straflosigkeit des Suizids bzw. Suizidversuchs folgt, dass eine Beihilfe zum Suizid ebenfalls straflos ist. Dies ergibt sich aus der mangelnden tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Haupttat des Suizidenten, zu der Beihilfe geleistet werden könnte. Da der Suizid nicht tatbestandsmäßig im Sinne des StGB ist73, ist auch die Konstruktion einer Strafbarkeit des Teilnehmers nach den §§ 26, 27, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht möglich.74 Die Grenze der bloßen Unterstützung zu einer (täterschaftlichen) Fremdtötung ist umstritten. Nach der Rspr. und der überwiegenden Literaturmeinung führt die freiverantwortliche Handlung des Suizidenten und dass er die Tatherrschaft über den letzten Akt selbst in der Hand hat, grundsätzlich zu einer Straflosigkeit nach dem StGB.75 Andernfalls käme eine Strafbarkeit nach § 216 bzw. 212 ff. StGB in Betracht. Für die Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung von der täterschaftlichen Tötung eines anderen kommt es also entscheidend darauf an, wer in Vollzug des Gesamtplans die Herrschaft über das zum Tode führende Geschehen ausübt. Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat der Dritte die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.76 So hat der Sterbewillige es hier selbst in der Hand, durch ein Unterlassen der letzten kausalen Handlung, seinen Tod zu verhindern.

Voraussetzung für eine Straffreiheit ist jedoch nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Tat, sondern auch der innere Entschluss des Suizidenten. So muss es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung handeln. Eigenverantwortlich bzw. freiverantwortlich ist eine Selbsttötung, wenn das Opfer (gemessen an den konkreten Umständen) die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind.77 Ist der Suizident geistig nicht in der Lage, über die Beendigung seines Lebens zu entscheiden, ist die Eigenverantwortlichkeit abzulehnen. Die frühere Rspr. (sog. „Wittig“- oder „Peterle“- Entscheidung)78 wird heute nahezu abgelehnt, wonach in dem Moment, in dem der Patient bewusstlos wird, eine Hilfeleistungspflicht des Arztes entstehe. Die jüngste Rspr. verneint eine Strafbarkeit des Arztes nach § 216 StGB oder § 323 c StGB, wenn sich der Suizident freiverantwortlich zum Suizid entscheidet. Die Garantenstellung des Arztes für das Leben des Patienten ende, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleite.79 Zwar stelle auch der freiverantwortliche Suizidentschluss einen Unglücksfall i.S.d. § 323 c StGB dar, die Vornahme von Rettungshandlungen sei jedoch unzumutbar, wenn die Rettungshandlung erkennbar dem geäußerten Willen des Opfers zuwiderliefe.

Positiv an dieser neuen Entscheidung ist zu bewerten, dass nun auch Interessen des unterstützenden Arztes hinreichend berücksichtigt werden. Nahezu widersprüchlich ist die alte Rspr. zu betrachten, die die Strafbarkeit des Arztes davon abhängig macht, ob er beim Einsetzen der Bewusstlosigkeit sich noch in der Nähe des Patienten befindet oder nicht. So bleibt nach der alten Rspr. derjenige straflos, der sich vor Eintritt der Bewusstlosigkeit „gerade noch rechtzeitig“ den Sterbeort verlässt.

Kritisch ist die jüngste Entscheidung des BGH jedoch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass nach den Ergebnissen der Suizidforschung die meisten Suizidenten froh über eine Rettung wären.80 Eine innere Festigkeit des Suizid- Entschlusses ist meist zweifelhaft. Jedoch ist in den Fällen einer langen Arzt- Patient- Beziehung, in dem der Patient in einem längeren Zeitraum seinen Sterbewillen aufgrund besonderer Umstände (z.B. schwere Krankheit, andauernder Leidensdruck) dem Arzt gegenüber (mehrfach) geäußert hat, die Eigenverantwortlichkeit und die daraus resultierende Unzumutbarkeit von Rettungshandlungen zu bejahen. Bei diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund spontaner Eingebungen entstanden sind. Vielmehr wird deutlich, dass sich in den Fällen der Sterbewille innerlich manifestiert haben müsste.

Anders ist der Fall nur zu bewerten, wenn der Sinneswandel des Sterbewilligen, doch am Leben bleiben zu wollen, gegenüber dem Arzt deutlich artikuliert wird und eine Rettung noch möglich ist.81 In diesem Fall kann nicht von einem Wegfall der Garantenstellung ausgegangen werden, so dass eine Strafbarkeit möglich bleibt.82

bb) Strafbarkeit nach dem BtMG

Die Strafbarkeit der (ärztlichen) Suizidbeihilfe nach dem BtMG ist nicht eindeutig geklärt. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht. Nach der Rspr. ist der Suizidhelfer nicht nach § 30 BtMG strafbar, wenn es sich um einen freiverantwortlichen Suizid handelt.83 Die Strafbarkeit der ärztlichen Verschreibung von Suizid- Arzneimittel nach § 29 BtMG i.V.m. § 13 BtMG ist umstritten. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 13 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel a) verschreibt oder b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Das Natrium- Pentobarbital, welches häufig zu Suizidzwecken eingesetzt wird84 und auf das bei den Ausführungen abgestellt werden soll, ist gemäß § 2 Abs. 1 b) der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) verschreibungsfähig. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG darf der Arzt die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel, zu denen auch das Natrium- Pentobarbital zählt, nur verschreiben, verabreichen oder überlassen, wenn „ihre Anwendung am oder im menschlichen (...) Körper begründet ist“. Der Verstoß ist strafbewehrt nach § 29 Abs. 1 Abs. 6 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Danach wäre ein Erwerb des Wirkstoffes Pentobarbital durch ärztliche Verschreibung gemäß § 13 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BtMG grundsätzlich möglich, sehe man die Verschreibung zu Selbsttötungszwecken als ärztlich begründet an. Nach der h.M. liegt „Begründetheit am oder im menschlichen Körper“ jedoch nur vor, wenn für die Verschreibung, Verabreichung oder Überlassung nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft eine Indikation für die Anwendung des Betäubungsmittels besteht, also das Mittel im Rahmen einer medizinischen Behandlung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden soll und dazu dienen soll, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.85 Die Tätigkeit im Rahmen einer ärztlichen Behandlung setzt Handeln im Rahmen des ärztlichen Heilauftrags voraus. Aufgabe des Arztes ist Leben zu erhalten, Krankheiten zu heilen und Leiden zu lindern.86 Die Tätigkeit darf so nicht auf die Abkürzung des Lebens gerichtet sein, wie sich aus den Standesrichtlinien und dem hippokratischen Eid ergibt.87 Auch spricht diese lebensvernichtende Zielrichtung gegen die Zielrichtung des Betäubungsmittelgesetzes. Der künstliche herbeigeführte Tod kann nicht mehr als Therapiezweck gelten, da in dem Tod wohl kaum ein positiver Nutzen für den Körper begründet werden kann. Die endgültige Vernichtung des Lebens kann nicht mehr als Verbesserung der Gesundheit angesehen werden.88 Zudem ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 BtMG, dass eine Anwendung insbesondere dann nicht begründet ist, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Auch wenn man die Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung unter den § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG fassen würde, schließt S. 2 eine ärztliche Verabreichung bzw. Überlassung von Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung aus, da heutzutage aufgrund des technischen Fortschritts gewiss andere Alternativen zur Verfügung stehen. Die Folgen einer schweren Krankheit können weitestgehend im Rahmen einer Palliativtherapie gelindert werden.

Die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer teleologischen Auslegung des Tatbestandes des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG dahingehend, dass aus dem Selbstbestimmungsrecht und dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung eine Strafbarkeit bei einem eigenverantwortlichen Entschluss zum Suizid entfällt89, ist zweifelhaft. Der Grundsatz der straflosen Beihilfe kann nicht ohne Weiteres auf das BtMG übertragen werden, mit dem andere Rechtsgüter, namentlich die Volksgesundheit geschützt werden soll.90 Auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Gefährdung des Rechtsguts bei einer Beihilfehandlung zum freien Suizid lässt sich keine andere Bewertung ableiten. § 29 BtMG ist seiner Natur nach ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass es gerade auf die konkrete Ungefährlichkeit im Einzelfall nicht ankommen soll.91 Folglich soll die Norm verhindern, dass eine Person geschädigt wird. Gerade bei der Annahme von Betäubungsmitteln kann der Konsument die langfristigen Folgen nicht einschätzen. So soll das BtMG vor den Folgen eines unsachgemäßen Konsums schützen.92 Auch wenn bei einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung der Tod gerade das Ziel des Konsumenten ist, führt dies nicht zu einer teleologischen Reduktion des § 13 BtMG, da der Einzelne nicht über die Volksgesundheit als Kollektivrechtsgut disponieren kann.93 Ansonsten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzkonzeptes des BtMG zu erwarten, da auch analog eine teleologische Reduktion für die Fälle in Betracht kommen würden, indem der Arzt einem Drogenabhängiger, der sich der schädlichen Folgen und Gefahr der Einnahme bewusst ist, Betäubungsmittel verschreiben könnte.94 Das Gesetz würde dadurch leer laufen.

Auch Rechtfertigungsmöglichkeit der ärztlichen Suizidhilfe gemäß §§ 34 ff. StGB ist abzulehnen. Der BGH schließt zwar nicht aus, dass aus Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen im Einzelfall eine Strafbarkeit des am Suizid mitwirkenden Arztes entfallen könnte.95 Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB käme jedoch nur in Betracht, wenn das zu schützende Rechtsgut das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Das Leben eines Menschen steht an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter.96 Das Recht auf Selbstbestimmung des Sterbewilligen müsste hier das Rechtsgut der Volksgesundheit überwiegen. Wie oben festgestellt, ist jedoch über die Volksgesundheit nicht verfügbar. Ein wesentliches Überwiegen des Selbstbestimmungs-rechts gegenüber der Volksgesundheit würde dem BtMG widersprechen und das Gesetz letztendlich leerlaufen lassen. Auch zeigt die Grundentscheidung, die durch die Vorschrift des § 216 StGB zum Ausdruck kommt, dass die Rechtsordnung die Mitwirkung eines anderen am Freitod eines Menschen grundsätzlich missbilligt.97

Die Anwendbarkeit des § 35 StGB scheitert zumindest am Vorliegen einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Sterbewilligen. Die Selbsttötung stellt gerade die Verwirklichung der Gefahr der zu schützenden Rechtsgüter dar. Hier wird gerade eine Gefahr für das Selbstbestimmungsrecht über das Leben abgewendet, die aber tatsächlich im Ergebnis zu einer Vernichtung der menschlichen Existenz führt. Das Selbstbestimmungsrecht über das Leben kann somit kein notstandsfähiges Rechtsgut darstellen, da dies sonst in Widerspruch zu dem Zweck des § 35 StGB stehen würde.

Im Ergebnis ist bei einer freiverantwortlichen Selbsttötung durch Überlassen oder Verschreibung eines Suizid- Arzneimittelns der Arzt nach dem StGB unter bestimmten Voraussetzungen straffrei, jedoch bleibt das Strafbarkeitsrisiko aus dem BtMG, der weder nach § 34 StGB noch nach § 35 StGB gerechtfertigt sein kann. Allenfalls kann unter Anwendung des § 59 StGB die besondere Konfliktsituation des Arztes angemessen berücksichtigt werden.98

Nach der grundsätzlichen Straflosigkeit von Suizidhilfe nach dem StGB stellt der Gesetzgeber mit § 217 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Bei § 217 StGB geht es nicht um eine Beihilfestrafbarkeit im Sinne einer gehilfenschaftlichen Zurechnung eines konkreten Todeserfolges, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.99 Mit Urteil v. 26.02.2020 hat das BVerfG die Norm für nichtig erklärt.100 Eine Strafbarkeit gemäß § 217 StGB hat der (durch Verabreichen oder Gebrauchsüberlassen von Suizid- Arzneimitteln) Suizidhilfe leistende Arzt jedenfalls nicht mehr zu erwarten.

4. Regelungen im Standesrecht

a) Berufsordnung Ärzte

In dem Eid des Hippokrates, der als Ursprung der ärztlichen Ethik gilt, ist die Schwur enthalten, dass man niemanden, auch auf Bitte nicht, ein tödlich wirkendes Gift geben und auch keinen Rat dazu erteilen wird.101 Nach diesem Eid würde jede ärztliche Suizidbeihilfe dem Berufsethos widersprechen. Allerdings hat der Hippokratische Eid heutzutage keine allgemeine Gültigkeit und auch schwören die Ärzte den Eid nicht mehr.102 Dennoch steht die Ärzteschaft einer Suizidhilfe oder Sterbehilfe ablehnend gegenüber. Die (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (im Folgenden MBO-Ä) sowie die Berufsordnungen der Ärztekammern der Länder enthalten zwar keine ausdrücklichen Regelungen der Sterbehilfe. In § 2 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä heißt es so lediglich, dass der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten ärztlicher Ethik und der Menschlichkeit ausübt. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 MBO-Ä).103 Für die Suizidbeihilfe enthält § 16 S. 3 der MBO- Ä jedoch die klare Aussage, dass Ärzte und Ärztinnen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten können104 und geht somit über das in § 216 StGB ausgesprochene Verbot der Tötung auf Verlangen hinaus. Dieses Verbot ist jedoch nicht rechtlich verbindlich, da die Regelung der Berufsausübung in den Kompetenzbereich der Länder fällt. So sind die Landesärztekammern dazu ermächtigt, eine rechtlich verbindliche Berufsordnung zu erlassen.105 Die nicht verbindlichen Beschlüsse des Deutschen Ärztetages können zwar zur Rechtseinheit führen, sind doch für die Länder nicht verbindlich, so dass die Landesärztekammern von den MBO- Ä auch abweichen können.106 Den Regelungsverschlag der Bundesärztekammer sind mit ihren Berufsordnungen die Landesärztekammer Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen gefolgt. Die Landesärztekammern Westfalen- Lippe und Berlin haben zumindest „Soll- Vorschriften“ aufgenommen, nach denen die Ärzte keine Suizidhilfe leisten sollen. Es ist jedoch unklar, wann eine Ausnahme zulässig sein soll. Die Landesärztekammern Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland- Pfalz, Sachsen- Anhalt und Schleswig- Holstein enthalten keine ausdrückliche Regelung zur ärztlichen Suizidbeihilfe und lassen offen, ob diese standesrechtlich erlaubt ist, um ihren Ärzten keine Vorschrift diesbezüglich aufzusetzen.107 Dies erlaubt, dass die Ärzte hier individuell entscheiden können, ob sie im Einzelfall Suizidhilfe leisten wollen. Die Bereiche straffreier und berufsrechtlich erlaubter Suizidhilfe sind also keineswegs kongruent. Nichts anderes ergibt sich hier aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Ein bedeutendes Merkmal einer ausdifferenzierten und funktionierenden Rechtsordnung ist es, dass Interessenkonflikte jeweils nach dem den jeweiligen Rechtsgebiet zugewiesenen Funktionen und Aufgaben geregelt werden. So ist nicht alles, was öffentlich- rechtlich verboten ist, auch strafrechtlich relevant.108 Im Rahmen jüngster Kontroversen um den ärztlich assistierten Suizid betonte die Bundesärztekammer vehement die Unvereinbarkeit von Suizidhilfe und ärztlichem Standesrecht.109

Aufgrund der Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der beruflichen Verbote werden diese als ungeklärtes Recht in Bezug auf Ihre Gültigkeit angesehen. In ihrer derzeitigen Form gelten die Verbote als bloßes Satzungsrecht formell verfassungswidrig, da sie nicht in einem förmlichen Gesetz geregelt sind. Eine Einschränkung, die Grundrechte (hier insbesondere Art. 12 GG und Art. 4 GG110 ) berührt und einen Sachverhalt regelt, die ethisch hoch umstritten ist und zu der auch keine einheitliche Meinung bei den Ärzten besteht, bedarf zwingend einer gesetzlichen Grundlage.111 Zudem ist zweifelhaft, ob die Untersagung der Beihilfe zum Suizid in den Berufsordnungen materiell verfassungsmäßig ist. Da die genannten Verbote der ärztlichen Beihilfe zum Suizid (zumindest teilweise) ohne Ausnahme Geltung beanspruchen, könnten sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin112 entschieden, dass ein aus der Satzung der Ärztekammer Berlin abgeleitetes generelles Verbot einer Suizidhilfe mit der Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des Arztes nicht vereinbar sei.

b) Berufsordnung Apotheker

Anders als Berufsordnungen der Ärzte enthalten die Berufsordnungen für Apothekerinnen und Apotheker zum Thema Suizid und darauf bezogene Unterstützungshandlungen keine Aussagen. Exemplarisch verweist die Berufsordnung NRW113 auf allgemeine Regelungen. So sind Apothekerinnen und Apotheker gemäß § 1 Abs. 3 verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Sie müssen diese Bestimmungen beachten. So wird über die Berufsordnungen eine Verpflichtung der Einhaltung allgemeiner Gesetze begründet. Gemäß § 1 Bundes- Apothekerordnung (BapO) ist der Apotheker dazu berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Die Abgabe von Mitteln, die zum Zwecke der Selbsttötung eingesetzt werden sollen, können schon nach dem Wortlaut des BapO nicht der Gesundheit dienen. Somit ergibt sich bereits aus der BapO eine Unzulässigkeit der Abgabe von Mitteln zum Zwecke der Selbsttötung. Aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergibt sich ferner, dass zu Arzneimitteln nur Stoffe zählen, die als Mittel zur Heilung oder Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt oder geeignet sind, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AMG. Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen Mittel, die der Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, sondern zu anderen Zwecken eingesetzt werden und gesundheitsschädlich sind, bereits nicht unter dem Begriff des Arzneimittels.114 Danach dürfte auch das Natrium- Pentobarbital, folgt man den Erwägungen des EuGH, nicht als ein Arzneimittel aufgefasst werden, wenn es zur Selbsttötung eingesetzt werden soll.

Ferner dürfen nach § 13 Abs. 2 S. 1 BtMG die verschreibungspflichtigen Arzneimittel nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Ein Zuwiderhandeln ist mit Strafe bedroht, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 1. Alt. BtMG. Durch die Unzulässigkeit der ärztlichen Verschreibung von Suizid-Arzneimitteln bleibt somit auch für die Abgabe dieser Suizidmittel durch den Apotheker kein Raum.

5. Zusammenfassung und Einordnung des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln in den Kontext

Die Sterbehilfe ist zumindest in der Form der indirekten Sterbehilfe und passiven Sterbehilfe (Behandlungsabbruch) grundsätzlich strafrechtlich zulässig. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Handlung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Nach hiesiger Meinung ist zudem eine lebensbedrohliche Erkrankung Voraussetzung für geleistete Sterbehilfe. Beihilfe zum Suizid ist nach dem StGB straflos. Eine Unterstützung durch Verschreiben oder Überlassung von Betäubungsmitteln zu Selbsttötungszwecken ist u.U. jedoch nach dem BtMG strafbar.115 Das ärztliche Standesrecht spricht sich teilweise ausdrücklich gegen Suizidbeihilfe aus.

Die Erlaubniserteilung zum Erwerb von Suizidmitteln stellt in diesem Kontext zunächst keine Form der Sterbehilfe dar. Der letzte Akt in Form der Einnahme des Suizidmittels liegt in Händen des Sterbewilligen und wird letztendlich nur von diesem allein beherrscht. Ob die Erlaubniserteilung als Beihilfe zum Suizid angenommen werden kann erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass durch die Erlaubniserteilung keine direkte Hilfeleistung des Staates erfolgt. Die Erlaubniserteilung hebt lediglich in bestimmten Einzelfällen das bestehende generelle Verbot des Erwerbs bestimmter Betäubungsmittel auf. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Erlaubniserteilung unter Umständen eine zielgerichtete Förderung der Selbsttötung darstellen kann, auch wenn dem Sterbewilligen möglicherweise andere Optionen zur Verfügung stehen.

II. Rechtsvergleich: Aktuelle Gesetzeslage in anderen Ländern

1. Schweiz

In der Schweiz ist die Beihilfe durch einen Arzt oder Privatperson zu einer Selbsttötung nur strafbar, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt116 Dies ist insbesondere bei Verfolgung von persönlichen Vorteilen (z.B. materielle) der Fall. Hierzu zählen nicht die Gebühren, die die Sterbehilfeorganisationen als eine angemessene Entschädigung für den mit der Suizidbeihilfe verbundenen Aufwand verlangen, es sei denn, diese dienen nicht lediglich administrativen Kosten der Organisation.117 Der Erwerb von Suizid- Arzneimittel ist nur infolge einer ärztlichen Verschreibung möglich118. Die Verschreibungspflicht soll im Zusammen-hang mit einer Suizidhilfe Straftaten verhindern und Missbrauchsgefahren begegnen. Ferner soll die sichergestellt werden, dass eine Suizidentscheidung dem Willen des Betroffen entspricht.119

Die Zahl der assistierten Suizide in der Schweiz betrug 2014 742 Fälle. 2015 stieg die Zahl deutlich auf 999 verzeichnete Fälle. Gegenüber dem Beginn der 2000er Jahre, in denen weniger als 200 Fälle zu verzeichnen waren, zeigt die Statistik eine enorme Zunahme von assistierten Suiziden.120

2. Niederlande

In den Niederlanden ist die Beihilfe zur Selbsttötung und aktive Sterbehilfe grundsätzlich strafbar. Ein Ausschließungsgrund gilt jedoch für Ärzte.121 Ein Arzt bleibt straflos, wenn er bestimmte Sorgfaltsanforderungen nach Art. 2 des sog. Sterbehilfegesetzes122 einhält und über den Fall Meldung erstattet. Die Niederlande ist weltweit das erste Land, dass die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Zu den o.g. Sorgfaltsanforderungen zählt, dass der Patient hinreichend aufgeklärt wird, wobei ein weiterer Arzt zu Rate konsultiert werden muss, der den Patient ebenfalls untersucht und seinerseits zur Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen Stellung nimmt. Der Patient muss sich zudem freiwillig und nach genügender Reflexionszeit zur Lebensbeendigung entschieden haben. Es ist ausreichend, wenn bei dem Patienten keine Aussicht auf Besserung besteht und ein unerträglicher Leidensdruck (aus Sicht des Arztes) feststellbar ist.123 Es besteht keine Pflicht des Arztes zur Sterbe- oder Suizidhilfe; er handelt stets freiwillig.124

Mit Urteil vom 21.04.2020 entschied der Hohe Rat jüngst, dass aktive Sterbehilfe auch bei schwer demenzkranken Patienten zulässig sei. Eine schriftliche Patientenverfügung werde anerkannt, auch wenn der Patient nicht mehr ansprechbar sei.125

In den Niederlanden waren noch im Jahr 2010 2.919 Fälle von aktiver Sterbehilfe und 182 Fälle von ärztlich assistiertem Suizid zu verzeichnen. 2018 lag die Zahl bereits bei 5.898 bzw. 212 Fällen. Auch hier ist ein Zuwachs zu verzeichnen.126

3. Belgien

Das „Gesetz bezüglich der Euthanasie“ in Belgien127 orientiert sich an das niederländische Sterbehilfegesetz und legt Bedingungen für die Straffreiheit von Ärzten bei einer Tötung auf Verlangen fest, die im Übrigen strafbar ist.128 Insbesondere ist Bedingung, dass der Patient den Sterbewunsch freiwillig, überlegt und wiederholt äußert und zum Zeitpunkt des Wunsches handlungsfähig und bei Bewusstsein ist. Der Wunsch darf nicht wegen einem Druck seitens Dritter entstanden sein. Ferner ist Voraussetzung, dass sich der Patient in der einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual beruft, bei der keine Aussicht auf Linderung besteht. Sie muss Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens sein. Der Arzt muss den Patienten über seinen Zustand aufklären und auf Möglichkeiten der Palliativmedizin hinweisen. Ferner muss er einen weiteren Arzt konsultieren, der den Zustand des Patienten ebenfalls untersucht. Falls der natürliche Tod nicht in absehbarer Zeit eintritt, muss ferner ein Psychiater oder ein Facharzt für die konkrete Erkrankung hinzugezogen werden. Zwischen der Äußerung des Sterbewunsches und der tatsächlichen Hilfeleistung muss ein Monat verstreichen. Nach der Leistung meldet der Arzt die Sterbehilfe bei der hierfür zuständigen Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission an, die die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen prüft.129 Volljährigkeit ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 kein notwendiges Kriterium für die Inanspruchnahme einer Sterbehilfe. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch in Belgien keine Pflicht der Ärzte zur Sterbehilfe besteht.

Im Jahr 2012 waren es noch 1432 Fälle aktiver Sterbehilfe, im Jahr 2018 stieg die Zahl auf 2357 Fälle Für das Jahr 2019 sind 2655 Fälle verzeichnen.130

[...]


1 s. Aussage v. Harald Mayer, dessen Antrag auf Erlaubniserteilung abgelehnt wurde, in hpd v. 22.11.2019

2 Für das Natrium- Pentobarbital sind, wenn es zu Selbsttötungszwecken eingesetzt wird bzw. werden soll, spätestens seit dem Urteil des BVerwG v. 02.03.2017 verschiedene Begriffe gebräuchlich. So spricht man in diesem Zusammenhang neben „Suizid-Arzneimittel“ auch häufig von „letalen Mitteln“ und „Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung“.

3 BT- Drucks. 19/19411, S. 4. Die genannte Anzahl der Anträge bezieht sich auf den Zeitraum 02.03.2017- 10.05.2020.

4 BVerwGE 158, 142= NJW 2017, 2215

5 s. Tolmein, FAZ v. 20.5.2017, 13; Bubrowski in FAZ v. 19.05.2017; vgl. Deutscher Ethikrat, Pressemitteilung v. 04/2017).

6 Müller- Neuhof in Tagesspiegel v. 19.02.2019.

7 BT- Drucks. 19/19411, S. 4 ff.

8 VG Köln, 7 K 13803/17, 19.11.2019, BeckRS 2019, 34083.

9 Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Es können dabei aber sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint sein.

10 Vgl. BT Drucks. 19/9847, S. 2 und BT- Drucks. 19/19411, S. 3. Nach Aussage der Bundesregierung beträgt die Verfahrensdauer zwischen 4 und 18 Monaten. Mit Stand 05/2020 sind 23 Antragstellerinnen/ Antragsteller während eines laufenden Verfahrens verstorben.

11 übersetzt aus dem lat. = „mit eigener Hand fällen“.

12 Beckert, Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 8 ff.

13 Gavela, Ärztlich Assistierter Suizid, S. 3 f.

14 Brunhöber in MK zum StGB, § 217, Rn. 40.

15 Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, S. 3.

16 Gavela, Ärztlich Assistierter Suizid, S.4.

17 s. Statistiken Statistisches Bundesamt, Suizide.

18 Eser/ Sternberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, Vorbem. §§ 211 ff., Rn. 33; BGH, NJW 2009, 2611.

19 Schneider in MK zum StGB, Vorbem. § 211, Rn. 30 f.; Gavela, Ärztlich assistierter Suizid, S.12 ff.

20 Vgl. BGHSt 6, 147 (154).

21 Eser/ Sternberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, Vorbem. §§ 211 ff., Rn. 33.

22 Neumann in NK- StGB, Vorbem. § 211, Rn. 38

23 Vgl. VG Karlsruhe, NJW 1988, 1536; VG Hamburg, MedR 2009, 550.

24 Rosenau/Sorge in NK StGB, § 13 Rn. 109 f.

25 BGHSt 6, 153; BGHSt 46, 285 f.

26 Eser/ Sternberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, Vorbem. §§ 211 ff., Rn. 33.

27 Vgl. Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, S. 24.

28 Eine umfassende Prüfung erfolgt unter B. IV. und soll daher an dieser Stelle unterbleiben.

29 Im Rahmen der Abhandlung wird auf den Begriff „Sterbehilfe“ abgestellt. Auf den auch meist synonym verwendeten Begriff der „Euthanasie“ wird verzichtet, da dieser durch den Nationalsozialismus historisch negativ belastet ist. Der Begriff wurde von dem NS-Regime als Euphemismus für die Mordaktionen verwendet.

30 Fischer StGB, Vor §§ 211- 216, Rn. 32.

31 Vgl. Berghäuser, ZStW 2016, S. 741 ff.

32 Kämpfer, Selbstbestimmung Sterbewilliger, S. 35.

33 Fischer StGB, Vor §§ 211- 216, Rn. 38.

34 s. Fn. 20

35 Vgl. Fischer StGB, Vor §§ 211- 216, Rn. 33.

36 Vgl. Schreiber NStZ 2006, S. 473, 474 f.

37 Vgl. Fischer StGB Vor §§ 211- 216, Rn. 35.

38 BGH, NJW 2010, 2963, 2967.

39 BGHSt 55, 191 ff.

40 Fischer StGB, Vor §§ 211- 216, Rn. 33; Schneider in MK zum StGB, Vor §§ 211 ff., Rn. 100; Neumann in NK StGB, Vor § 211, Rn. 139.

41 Eser/ Sternberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, Vorbem. §§ 211 ff., Rn. 24 f.; Schneider in MK zum StGB, Vorbem. § 211, Rn. 100; BGHSt 42, 301 NJW 1997, 807.

42 Vgl. BGHSt 42, 301, 305= BGH, NJW 1997, 807.

43 BGHSt 42, 301 (305) = BGH, NJW 1997, 807; Schneider in MK StGB, Vorbem. § 211, Rn. 100.

44 Antoine, Aktive Sterbehilfe, S. 30.

45 Lackner/Kühl, Vorbem. § 211, Rn. 7.

46 Vgl. Wessels/ Hettinger BT 1, Rn. 31a.

47 Schneider in MK zum StGB, Vorbem.§ 211, Rn. 99.

48 BGHSt 42, 301= NJW 1997, 807.

49 so Ehmann, Sterbehilfe, S. 55.

50 Schneider in MK zum StGB, Vorbem.§ 211, Rn. 104; Roxin in: Roxin/ Schroth, Handbuch des MedStR, S. 89; Sinn in SK- StGB, Vor § 211, Rn. 58.

51 Wessels/ Hettinger BT 1, Rn. 32 f.; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche, S. 273.

52 Herzberg, NJW 1996, S. 3048 f.

53 Eser/ Sternberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, Vorbem. §§ 211 ff., Rn. 26 f.; Sinn in SK- StGB, Vor § 211, Rn. 58; BGHSt 42, 305.

54 Vgl. Neumann in NK StGB, § 34, Rn. 37; Verrel, JZ 1996, S. 226 f., Roxin in: Roxin/ Schroth, Handbuch des MedStR, S. 86.

55 Antoine, Aktive Sterbehilfe, S. 60 ff.

56 Roggendorf, Indirekte Sterbehilfe, S. 24 f.

57 Maasberg, DRiZ 2005, 269; Borasio/ Kutzer/ Meier, Patientenverfügung, S. 152.

58 Vgl. BGHSt 55, 191= NJW 2010, 2963; Schneider in MK zum StGB, Vorbem.§ 211, Rn. 114.

59 Roggendorf, Indirekte Sterbehilfe, S. 23.

60 BÄK, DÄBl. 2011, S. A 347, Ziff. II., III., IV.

61 Lackner/Kühl, Vorbem. § 211, Rn. 8 mwN.

62 BGHSt, 37, 376.

63 Neumann in NK StGB, Vorbem. § 211, Rn. 105; Vgl. BGHSt 32, 367 (379).

64 BGHSt 55, 191 = NJW 2010, 296.

65 Vgl. Rieger, Die mutmaßliche Einwilligung, S. 25.

66 Vgl. Ehmann, Sterbehilfe, S.126 ff.

67 BGHSt 55, 191= NJW 2010, 2963, Rn. 33; vgl. BGHSt 40, 257.

68 Vgl. Heine/ Weißer in Schönke/ Schröder StGB, § 27 Rn. 1.

69 Giesen, JZ 1990, S. 929, 936.

70 Lorenz, JZ 2009, S.58.

71 Vgl. Heine/Weißer in Schönke/ Schröder StGB, Vor §§ 25 ff., Rn. 57 ff.

72 Leonardy, DRiZ 1986, 281, 288.

73 s. Fn. 15.

74 Schneider in MK zum StGB, Vorbem.§ 211, Rn. 32.

75 BGHSt 19, 135 (139); BGH, NJW 2003, 2326; Rengier BT II, § 8 Rn. 8.

76 BGH, NJW 2019, 3089.

77 Lenckner/ Steinberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, Vorbem. §§ 32 Rn. 40.

78 BGHSt 19, 135 (139).

79 BGH, NJW 2019, 3089.

80 Seiden, Suicide, S. 203 ff.

81 Vgl. Schneider in MK zum StGB, Vorbem.§ 211, Rn. 77.

82 Vgl. auch BGH, NJW 2019, 3089 (3092).

83 BGHSt 46, 279 (285) = NJW 2001, 1802 (1803).

84 Vgl. Schwarzenegger, Suizidbeihilfe, S. 843.

85 BGHSt 29, 6 (10).

86 Weber, BtMG, § 13 Rn. 14.

87 Kern in Handbuch des ArztR, § 4, Rn. 25; BÄK, DÄBl. 2011, S. A 346- 348.

88 Kampmann, Pönalisierung der geschäftsmäßigen Förderung, S. 165 ff.

89 Vgl. Feldmann, Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 305 ff.

90 Patzak in Körner/Patzak/Volkmer- BtMG, § 29, Teil 4, Rn. 4.

91 Feldmann, Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 300.

92 Vgl . Hardtung, NStZ 2001, S. 206 (207 f.).

93 BGHSt, 37,179 (182); Beulke/ Schröder, NStZ 1991, S. 393 (394); Weber in FS Spendel, S. 371 (373).

94 Vgl. Gavela, Ärztlich assistierter Suizid, S. 49 f.

95 Vgl. BGHSt 46, 279.

96 Fischer StGB, § 34 Rn. 12 ff.

97 BGHSt 46, 279 (285/286).

98 Vgl. BGHSt, 46, 279 (291).

99 Gaede, JuS 2016, S. 385; BT- Drucks. 18/5373, 2 f., 12.

100 BVerfG, NJW 2020, 905.

101 Kern in Handbuch des ArztR, § 4, Rn. 25.

102 Jäger, JZ 2015, 875.

103 BÄK, MBO-Ä-2018.

104 s. Fn 73.

105 Vgl. Lipp in ArztR, II, Rn. 5 ff.

106 Kern/Rehborn in Handbuch des ArztR, § 15, Rn. 9.

107 BVerfG, NJW 2020, 905, Rn. 293); s. auch Auflistung bei Feldmann, Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 233.

108 Eser/Sternberg- Lieben in Schönke/ Schröder StGB, § 217, Rn. 15.

109 s. Montgomery, medstra 2015, S. 65.

110 Vgl. VG Berlin 9 K 63/09, 30.3.2012, BeckRS 2012, 51943.

111 Lindner, NJW 2013, S. 136.

112 VG Berlin, 9 K 63/09, 30.03.2012, BeckRS 2012, 51943.

113 MBI. NRW 2019, S. 336.

114 Vgl. EuGH, Pharma 2014, 347.

115 Ferner verbleibt bei einem Nichtarzt eine mögliche Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG.

116 s. Art. 115 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

117 Gavela, Ärztlich assistierter Suizid, S. 72.

118 BGE 133 I 58= Entscheidung 2A.48/2006 und 2A_66/2006 v. 3.11.2006; vgl. auch Bestätigung durch EGMR, NJW 2011, 3773 § 51- Haas/Schwitzerland.

119 Gavela, Ärztlich assistierter Suizid, S. 85.

120 Statistik BFS, assistierter Suizid Schweiz.

121 Vgl. Art. 293 Abs.1, Art. 294 Abs. 2 S.1 des niederländischen Strafgesetzbuches.

122 Eine deutsche Übersetzung ist veröffentlicht unter: https://www.dgpalliativmedizin.de/images/stories/pdf/euthanasie.pdf, abgerufen am: 24.05.2020.

123 Janssen, ZPR 2001,179, S. 180 ff.

124 Gavela, Ärztlich assistierter Suizid, S. 123..

125 Grunert in FAZ, 21.04.2020.

126 Vgl. Jahresberichte RTE bis 2018.

127 Loi relative á léuthanasie.

128 Vgl. Art. 393,394 belgisches Strafgesetzbuch.

129 Khorrami, MedR 2003, S.19 -22 f.-; vgl. BVerfG, NJW 2020, 905.

130 Vgl. Berichte der Kommission für Kontrolle der Euthanasie Belgien.

Ende der Leseprobe aus 85 Seiten

Details

Titel
Recht auf Selbsttötung. Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid-Arzneimitteln
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2020
Seiten
85
Katalognummer
V947973
ISBN (eBook)
9783346292759
ISBN (Buch)
9783346292766
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erwerb letale Mittel, Selbsttötung
Arbeit zitieren
Ebru Ata (Autor:in), 2020, Recht auf Selbsttötung. Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid-Arzneimitteln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/947973

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