Das Handelsregister


Hausarbeit, 1998

45 Seiten

Anonym


Leseprobe


1.1 Das Handelsregister

Bergriff des Handelsregister: Das Handelsregister ist das amtliche Verzeichnis der Vollkaufleute eines Amtsgerichtsbeziks. Es wird beim zuständigen Amtsgericht geführt.

Aufbau des Handelsregister: Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert:

1. In Abteilung A werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften eingetragen,
2. in Abteilung B werden Kapitalgesellschaften eingetragen.

Wesen des Handelsregister: Das Handelsregister geniest nur beschränkten öffentlichen Glauben.

D.h. Eingetragene Tatsachen in das Handelsregister muß ein Dritter gegen sich geltend machen lassen. ( Aber nur, wenn die Eintragung länger als 15 Tage besteht. Dies aber auch nur wenn dem Dritten die Tatsache nicht bekannt war.) = positive Publizität Nicht bekanntgemachte, einzutragende Tatsachen können einen Dritten nicht vorgeworfen werden, wen er nicht wieder besserem Wissen gehandelt hat. = negative Publizität

Bedeutung des Handelsregisters: Das Handelsregister unterrichtet über Neueintragungen und Löschungen von Unternehmen. Aber auch von Veränderungen der Unternehmen, den Ort der Niederlassung, Gesellschafter, Inhaber, Grundkapital, Stammkapital, Rechtsverhältnisse und Prokura betreffend.

Die letzten beiden Punkte sind für uns als Kreditinstitut von besonderer Bedeutung.

Da aus ihnen hervor geht, wie die Haftungsverhältnisse der Unternehmung sind (wichtig bei Kreditvergabe), und wer das Unternehmen Vertreten darf (wichtig bei allen Rechtsgeschäften).

Wirkung der Eintragung in das Handelsregister: Hier werden zwei Arten der Eintragung unterschieden:

1. Die konstitutive Eintragung (rechtserzeugend). Dies gilt bei der Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Gesellschaften entstehen als solche erst mit der Eintagung ins Handelsregister.

2. Die deklaratorische Eintagung (rechtsbekundend). Dies gilt für Mußkaufleute, die mit der Ausübung eines in §1 HGB genannten Gewerbes bereits Kaufmann sind. Hier bekundet die Eintagung in das Handelsregister lediglich den Rechtszustand.

Das Handelsregister genießt beschränkten öffentlichen Glauben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.2 Die Kaufmannseigenschaft

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt §1 HGB (d.h. wer als selbständiger Unternehmer planmäßig und nach außen erkennbar eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt mit der Absicht, Gewinn zu erzielen).

Der Mußkaufmann:

Ist jeder der nach §1 HGB ein Grundhandelsgewerbe betreibt. Grundhandelsgewerbe nach §1 Abs. 2 HGB sind:

1. Unternehmen, welche die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren (auch Weiterverarbeitung) oder Wertpapieren zum Ziel haben. z.B. Autoindustrie.
2. Unternehmen, die für andere fabrikmäßig Waren verarbeiten. z.B. KfZ-Werkstatt
3. Banken
4. Spediteure und Lagerhalter
5. Buchandel und Verlag
6. Versicherungsbetrieb
7. Druckereien
8. Handelsvertreter

Der Mußkaufmann ist zwar verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, die Eintagung hat für den Mußkaufmann aber nur eine rein deklaratorische Wirkung, denn die Kaufmannseigenschaft entsteht automatisch mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes.

Der Mußkaufmann wird nach Umfang der Geltung des HGB in Voll- und Minderkaufmann unterschieden.

Der Vollkaufmann:

Alle im Handelsregister eingetragenen Soll-, Kann- und Formkaufleute sind Vollkaufleute.

Aber selbstverständlich auch die Kaufleute kraft Grundhandelsgewerbe (Mußkaufleute), deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erfordert.

Für die Vollkaufleute gilt das HGB uneingeschränkt !

Daraus ergeben sich verschieden Rechte und Pflichten:

Rechte des Vollkaufmannes:

- Führung einer Firma (§17 HGB)
- Ernennen von Prokuristen (§48 HGB)
- Abgabe von mündlichen Bürgschaftserklärungen (§350 HGB)

Pflichten des Vollkaufmanns:

- Die Eintragung ins Handelsregister (§5 HGB) · Führen von Handelsbüchern (§ 238 ff. HGB)
- Ernennung zum Handelsrichter (§109 Gerichtsverfassungsgesetz)

Erklärung Handelsrichter: ehrenamtlicher Richter in einer Kammer für Handelsangelegenheiten. Sie werden von der Justizverwaltung auf Vorschlag der IHK für 3 Jahre ernannt.

Der Minderkaufmann:

Dazu zählen alle Kaufleute, deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert.

Minderkaufleute sind z.B.:

- Bäcker
- Metzger
- Gastwirte

Rechtsgrundlage für Minderkaufleute ist ebenfalls das HGB. Dies gilt allerdings nicht in vollem Umfang.

Es bestehen folgende Abweichungen gegenüber den Vollkaufleuten:

- Minderkaufleute dürfen keine Firma führen.
- Sie können nicht zum Handelrichter berufen werden.
- Minderkaufleute sind nicht verpflichtet Handelsbücher zu führen.
- Sie können keine mündlichen Bürgschaftserklärungen abgeben.
- Minderkaufleute können keine Prokuristen ernennen.

Der Sollkaufmann:

Wer kein Grundhandelsgewerbe nach §1 HGB führt, kann Kaufmann nach §2 HGB (Sollkaufmann) werden.

Dies sind Unternehmen, die kein Grundhandelsgewerbe mach §1 HGB ausüben, aber einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen.

Ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb von Nöten ist, legen unter anderem folgende Kriterien fest:

- Vielfalt der Produkte und Leistungen
- Zahl der Produktionsstätten oder Filialen · Teilnahme am Wechselverkehr · Zahl der Beschäftigten
- Größe des Kapitals und Umsatzes

Zu den Sollkaufleuten gehören in der Regel z.B.:

- Kinos
- Hotels
- Grundstücksmakler · Bauunternehmen · Theater
- Kurkliniken und Sanatorien

Der Kannkaufmann:

Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe betreiben nach §3 Abs.1 HGB keine Grundhandelsgewerbe.

Wenn sie aber ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb besitzen, können sie sich ins Handelsregister eintragen lassen, und erwerbe damit die Kaufmannseigenschaft.

Der Fromkaufmann:

Kaufmann kraft Rechtsform.

d.h. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) und Genossenschaften besitzen kraft ihrer Rechtsform die Kaufmannseigenschaft.

Hier entsteht die Rechtsform mit der Eintagung ins Handelsregister, es ist also eine konstitutive Wirkung (rechtserzeugend).

Rechtsfolgen der Kaufmannseigens chaft:

Aus der Kaufmannseigenschaft ergeben sich Rechte und Pflichten:

Pflichten:

- Buchführungspflicht
- Sorgfaltspflicht eines Kaufmannes · Eintagung in das Handelsregister
- Übernahme von nur selbstschuldnerischen Bürgschaften

Rechte:

- Führen einer Firma
- Ernennen von Prokuristen
- Abgabe von mündlichen Bürgschaftserklärungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.3 Firmenrechtliche Grundsätze:

Wesen:

Die Firma ist der Handelsname eines Vollkaufmanns.

Der Vollkaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Unter seiner Firma betreibt er sein Geschäft und gibt seine Unterschrift ab. (§17 HGB)

Arten:

- Eine Personenfirmamuß mindestens einen Namen, der auf den Inhaber hinweist, enthalten. (z.B. Willi Witz)
- Eine Sachfirmamuß in Ihrem Namen einen Hinweis auf ihre Tätigkeit besitzen. (z.B. Volkswagen AG)
- Eine Gemischte Firmamuß den Namen eines Inhabers und den Gegenstand des Unternehmens enthalten. (z.B. Bankhaus Harry Hirsch)

Schutz der Firma:

Die Firma wird in das Handelsregister eingetragen. Jeder Vollkaufmann ist verpflichtet, seine Firma beim Registergericht anzumelden. Die Aufnahme in das Handelsregister gewährt der Firma einen besonderen Schutz. (§29 §30 HGB)

Firmengrundsätze:

Die gesetzlichen Vorschriften für die Firma fordern die Beachtung von drei Grundsätzen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da der Handelsname eines Vollkaufmanns häufig einen hohen Werbewert besitzt, wird der Grundsatz der Firmenwahrheit in einigen fällen durchbrochen. An seine Stelle tritt der Grundsatz der Firmenbeständigkeit. So darf bei Namensänderungen des Geschäftsinhabers die alte Firma weiter geführt werden.

Dasselbe gilt bei Erwerb eines Handelsgeschäftes. Der Inhaber darf die alte Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz gebrauchen, wenn der bisherige Inhaber zustimmt.

1.4 Gesellschaftsformen

1.4.1 Personengesellschaften:

Die Offenes Handelsgesellschaft (OHG)

ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Firma:

Die Firma der OHG muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter enthalten (§19 HGB).

Kapital:

Mit Abschluß des Gesellschaftsvertarges verpflichtet sich die Gesellschaft einer OHG insbesondere zur Leistung der vereinbarten Kapitaleinlage. Diese kann in Bar- oder Sachwert erfolgen. Über die eingebrachten Werte verlieren die Gesellschafter die persönliche Verfügungsbefugnis.

Bei einer OHG ist zur Gründung kein Mindestkapital erforderlich.

Entstehung:

Die OHG ensteht im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, in der Regel mit dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages.

Nach außen, d.h. gegenüber Dritten, muß eine Entstehung, um wirksam zu sein, kundgetan werden. Als Kundgabe nach außen kann schon die Aufnahme der Geschäfte durch die OHG genügen. Dies trifft zu, wenn die Gesellschaft ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des §1 HGB betreibt, wie dies z.B. für Handels- und Industriebetrieb gilt.

Eine Eintagung ins Handelsregister ist zwar vorgeschrieben, ist aber in diesen Fällen für die Entstehung der OHG nach außen nicht erforderlich. Die Eintagung hat lediglich deklaratorische Wirkung. Für Handelsgewerbe nach §2 oder §3 HGB entsteht die Gesellschaft erst mit der Eintagung in das Handelsregister (§123 HGB). Die Eintagung wirkt hier konstitutiv.

Haftung:

Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§128 HGB):

- Unbeschränkt, d.h. er haftet nicht nur mit seinem Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
- Unmittelbar, d.h. die Gläubiger können jeden einzelnen Gesellschafter direkt in Haftung nehmen.
- Gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter haftet alleine für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Geschäftsführung:

Nach dem HGB haben alle Gesellschafter der OHG das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen (Einzelgeschäftsführung).

Der Gesellschaftsvertrag kann anstelle der Einzelgeschäftsführungsbefugnis alle Gesellschafter vorsehen, daß einzelne Gesellschafter alleine oder zusammen die Geschäfte führen sollen. Es kann auch ein Nichtgesellschafter als Geschäftsführer bestellt werden (§115 HGB).

Im Rahmen der Geschäftsführung dürfen die Gesellschafter alle Handlungen vornehmen, dir der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt.

Außergewöhnliche Geschäfte müssen alle Gesellschafter zustimmen, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht Mehrheitsbeschluß vor. (§116 u. §119 HGB).

Außergewöhnliche Geschäfte sind zum Beispiel die Aufnahme von Krediten, Prokuraerteilung oder die Veräußerung von Grundstücken.

Überschreitet ein Gesellschafter seine Befugnisse, macht er sich schadenersatzpflichtig.

Ist im Vertrag die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen, dann sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sie besitzen jedoch ein Kontrollrecht (§114 u. §118 HGB).

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht die Möglichkeit einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen (§117 HGB).

Vertretung nach Außen:

Zur Vertretung einer OHG ist jeder Gesellschafter ermächtigt (§125 HGB). Hier gilt das Prinzip der Einzelvertretung.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch andere Regelungen vorsehen:

- Gesellschafter könne von der Vertretung ausgeschlossen sein.
- Alle oder mehrere Gesellschafter dürfen nur gemeinsam handeln.
- Gesellschafter dürfen nur zusammen mit Prokuristen die OHG vertreten.

Die abweichenden Regelungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Der Umfang der Vertretungsbefugnis eines OHG-Gesellschafter ist nach außen unbeschränkt, d.h. sie erstreckt sich auf gewöhnlich wie auch auf außergewöhnliche Geschäfte.

Sie ist auch unbeschränkt zum Schutz von Dritten (§126 HGB).

Verteilung von Gewinn und Verlust:

Grundsätzlich kann die Gewinnverteilung frei geregelt werden. Wird davon nicht Gebrauch gemacht, so sieht das Gesetz folgende Regelung vor:

Jeder Gesellschafter erhält als Gewinnanteil zunächst 4% seines Kapitalanteils, ist der Jahresgewinn hierfür nicht hoch genug, so wird ein entsprechend niedriger Prozentsatz genommen. Der Restgewinn wir durch die Anzahl der Gesellschafter verteilt.

Der Verlust wird ebenfalls nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt.

Unabhängig davon, ob ein Gewinn oder Verlust festgestellt wir, kann jeder Gesellschafter bis zu 4% seines Kapitalanteils für seine private Lebenshaltung entnehmen (§§ 120-122 HGB).

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine Sonderform der OHG. Während bei der OHG alle Gesellschafter persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so gibt es bei der KG neben den Vollhaftern (Komplementären) auch Teilhafter (Kommanditisten).

Firma:

Dir Firma der KG muß den Namen mindestens eines Vollhafters mit einem Gesellschaftszusatz enthalten (§19 HGB).

Beispiel: Harry Hirsch (Vollhafter), Willi Witz (Vollhafter) und Sigie Sorglos (Teilhafter) Wollen eine KG gründen. Dann kann diese z.B. heißen: Hirsch KG, Witz & Co.

Kapital:

Genau wie bei der OHG ist auch bei der KG kein Mindestkapital erforderlich.

Entstehung:

Für die Entstehung im gelten die gleichen Regeln wie bei der OHG.

Allerdings müssen die, bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung in das Handelsregister, Haftungsverhältnis der Kommanditisten geregelt werden.

Haftung:

Vollhafter:

Für die Vollhafter gelten die gleichen Gesetze wie bei einem Gesellschafter einer OHG. Teilhafter:

Die Teilhafter haften nur bis zum Betrag ihrer Einalge, die im Handelsregister einzutragen ist, aber nicht veröffentlicht wird. Sie haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (§171 HGB).

Wenn die KG ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde, haftet der Teilhafter gegenüber Dritten unbeschränkt, es sei denn dem Dritten war der besondere Status des Teilhafters bekannt.

Geschäftsführung und Vertretung:

Die Geschäfte einer KG könne nur die Vollhafter führen. Bei außergewöhnlichen Geschäften steht den Teilhaftern ein Widerspruchsrecht zu (§164 u. §170 HGB).

Einen Teilhafter kann aber Handlungsvollmacht erteilt werden in vorm einer Prokura. Außerdem hat der Teilhafter ein Kontrollrecht (§166 HGB).

Verteilung von Gewinn und Verlus t:

Die Verteilung von Gewinn kann vertraglich frei geregelt werden. Wird davon nicht Gebrauch gemacht, so sieht das Gesetz folgende Regelung vor:

Die Teilhafter erhalten zunächst 4% ihrer Kapitaleinlage. Der Rest ist in einem angemessenen Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen.

Die Verlustbeteiligung erfolgt in einem angemessene Verhältnis der Kapitalanteile bis zum Betrag des Kapitalanteils und der noch rückständigen Einlage.

Zu Privatentnahmen ist der Teilhafter nicht berechtigt (§§167.169 HGB).

Für die Komplementäre gilt die selbe Regelung wie für Gesellschafter der OHG.

1.4.2 Kapitalgesellschaften:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, sie ist stets Handelsgesellschaft ohne Rücksicht auf den von der Gesellschaft verfolgten Zweck (§13 GmbHG).

Haftung:

Die Haftung der GmbH ist immer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§13 GmbHG).

Entstehung:

Die Gesellschaft kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Der Gesellschaftsvertrag muß notariell Beurkundet sein (§2 GmbHG).

Die GmbH entsteht erst mit der Eintagung in das Handelsregister (konstitutive Wirkung) (§11 GmbHG).

Aufbau und Organe:

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie muß zwei Organe haben:

- Geschäftsführer
- Gesellschafterversammlung

Die Geschäftsführer leiten die GmbH. Sie werden von der Gesellschafterversammlung gewählt oder durch die Satz bestimmt.

Die Gesellschaftsversammlung ist das beschlußfassende Organ der Gesellschaft. Sie ist von der Geschäftsführung einzuberufen.

Ihre Aufgaben sind unter anderem die Bestellung/Abberufung der Geschäftsführer, Feststellen des Jahresüberschusses, Verteilen des Gewinnes, Überwachung der Geschäftsführung.

Firma:

Die Firma kann Personen- oder Sachfirma sein und muß den Zusatz "mit beschränkter Haftung" bzw. GmbH oder mbH enthalten (§4 GmbHG).

Kapitalvorschriften:

Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Das Stammkapital muß mind. 50.000,-- DM betragen.

Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mind. 500,-- DM betragen und durch 100 Teilbar sein. (§5GmbHG).

Geschäftsführung und Vertretung:

Die Geschäftsführung kann einem oder mehreren Personen übertragen werden.

Die Geschäftsführung kann jeder Zeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Die Geschäftsführer sind die Gesetzlichen Vertreter der GmbH.

Sind mehrere Geschäftsführer berufen, so besteht Gesamtvertretungsbefugnis.

Eine Beschränkung der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers ist Dritten gegenüber unwirksam (§§ 6, 35, 37 GmbHG).

Verteilung von Gewinn bzw. Verlust:

Der Gewinn bzw. Verlust wird im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, es sei denn das der Gesellschaftervertrag etwas anders vorsieht.

Die Aktiengesellschaft (AG):

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigner Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§1 AktG).

Entstehung:

Eine AG kann durch eine oder mehrere Personen geründet werden.

Sie entsteht erst mit der Eintagung in das Handelsregister (konstitutive Wirkung).

Aufbau und Organe:

Die AG wird vom Vorstand geleitet, er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand handelt auf eigene Verantwortung.

Er bestimmt die Geschäftspolitik und vertritt die Gesellschafter (Aktionäre) Dritten gegenüber.

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist jedoch zulässig.

Der Aufsichtsrat überwacht die Entscheidungen und die Geschäftsführung des Vorstandes. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nach der Kapitalgröße der AG gestaffelt. Sie muß durch drei teilbar sein und darf nicht höher als einundzwanzig sein (§95 AktG).

Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind unter anderem die Bestellung des Vorstandes, sowie dessen Abberufung, Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung des Jahresabschlusses.

Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre (Eigentümer).

Sie findet in der Regel ein mal pro Jahr statt. Hier können die Aktionäre ihre Rechte ausüben. z.B. können sie ihre Meinung frei äußern, sie könne den Vorstand entlasten.

Es werden aber auch Beschlüsse über Satzungsänderungen gefaßt, über Kapitalbeschaffung (Ausgabe von neuen Aktien).

Es wird auch die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durchgeführt.

Firma:

Die Firma ist eine Sachfirma und dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Sie muß die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder "AG" enthalten (§4 AktG).

Kapital:

Eine AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Nennwert einer Aktie muß mindestens auf 5,00 DM lauten. Früher auf 50,00 DM.

Wenn der Nennwert höher sein soll, muß der höhere Nennwert immer durch fünf Teilbar sein. Die Höhe des Grundkapitals einer AG wird in der Satzung festgelegt. Es sind aber mindestens 100.000,00 DM vorgeschrieben.

Geschäftsführung und Vertretung:

Der Vorstand führt die Geschäfte der AG.

Gibt es mehrere Vorstände, so sind sie nur gemeinsam zur Geschäftsführung (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis) befugt. Es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor.

Der Vorstand vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich.

Hier gilt ebenfalls, wenn dir Satzung nicht anderes vorsieht, Gesamtvertretungsbefugnis.

Werden einzelne Vorstände (mit oder ohne Prokuristen) zur Vertretung bestellt, so muß dies selbstverständlich in das Handelsregister eingetragen werden.

Haftung:

Die Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) ist auf ihre Einlage (Nennwert der Aktie) beschränkt.

Der Aktionär, verliert nicht mehr als das Kapital, welches er investiert hat (Nennwert + X).

Verteilung von Gewinn bzw. Verlust:

Über die Verwendung des Gewinns entscheidet die Hauptversammlung.

In der Regel wir ein Teil als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet, der Rest geht in

Rücklagen (z.B. für die Betriebsrente).

Verluste werden zu Lasten des Eigenkapitals ausgeglichen.

Die Aktionäre bekommen keine Dividende und die Aktien verzeichnen in der Regel einen Kursrückgang.

1.4.3 Die Genossenschaft

Wesen:

Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebes bezwecken

(§1 GenG).

Entstehung:

Für dir Gründung und für den Weiterbestand einer Genossenschaft schreibt das Genossenschaftsgesetz mindesten 7 Mitglieder vor.

Ein Statut (in Schriftform) ist ebenfalls erforderlich.

Die Genossenschaft wird in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen, und wird somit zur juristischen Person.

Aufbau und Organe:

Der Vorstand besteht aus mindesten zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden, oder wenn das Statut es vorsieht auf andere Art bestellt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte.

Er ist verpflichtet ein Verzeichnis aller Mitglieder zu führe. Der Aufsichtsrat umfaßt mindestens drei Mitglieder.

Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand, und prüft den Jahresabschluß. Er erstatten der Generalversammlung Bericht.

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt, unabhängig davon wieviel Genossenschaftsanteile eine Mitglied besitzt.

Die Generalversammlung ist das beschlußfassende Organ.

Firma:

Die Firma muß Angaben über die Art des Unternehmens und die Bezeichnung "eingetragen Genossenschaft" bzw. "eG" enthalten (§3 GenG).

Kapital:

Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich.

Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den Genossenschaftsanteilen zusammen.

Geschäftsführung und Vertretung:

Für die Genossenschaft handelt als Vertreter die Mitglieder des Vorstandes.

Ihnen obliegt auch die Geschäftsführung (Gesamtgeschäftsführung und -vertretung). Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis kann Dritten gegenüber nicht eingeschränkt werden.

Haftung:

Für die Verbindlichkeiten des Genossenschaft haftet das Gesellschaftsvermögen.

Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Betrag des übernommen Genossenschaftsabteils.

Im Statut kann jedoch eine höhere Haftpflichtsumme vorgesehen sein. Sie kann sogar unbeschränkt sein.

Verteilung von Gewinn bzw. Verlust:

Der Gewinn bzw. Verlust wir auf die Genossen nach Genossenschaftsanteile verteilt. Es muß auch eine gesetzlich Rücklage gebildet werden.

1.4.4 Die Partnerschaft:

Wesen:

Mehrere Angehörige Freier Berufe können sich zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Angehörige der Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, usw.).

Die Partnerschaftsgesellschaft ist formell keine juristische Person, dieser jedoch stark angenähert.

Sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, sie kann Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum und Rechte an Grundstücken erwerben.

Entstehung:

Grundlage der Partnerschaft ist der Partnerschaftsvertrag in Schriftform.

Die Partnerschaft entsteht im Außenverhältnis aber erst mit der Eintagung in das Partnerschaftregister, das beim Amtsgericht geführt wird.

Vor Eintragung ist die Partnerschaftsgesellschaft wie eine BGB-Gesellschaft zu behandeln.

Firma:

Die Bezeichnung einer Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners enthalten.

Der Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner", sowie die Berufsbezeichnung muß ebenfalls beinhaltet sein.

Kapital:

Es gibt keine Kapitalvorschriften.

Geschäftsführung und Vertretung:

Für die Geschäftsführung gelten im wesentlichen die selben Bestimmungen wie bei der OHG.

Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Partner einzeln bevollmächtigt. Partner könne von der Vertretung per Vertrag ausgeschlossen werden. Es können auch Handlungsbevollmächtigte bestellt werden, jedoch keine Prokuristen, da die Partnergesellschaft kein Handelsgesellschaft ist.

Haftung:

Neben dem Gesellschaftsvermögen haftet einem Dritten gegenüber jeder Partner als Gesammtschuldner mit seinem Privatvermögen.

Ein in eine bereits bestehende Partnerschaft eintretender neuer Partner, haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt eingegangen wurden.

Verteilung von Gewinn bzw. Verlust:

Für die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der OHG.

1.4.5 Sonderformen:

Die GmbH & Co. KG:

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, bei der der Vollhafter (Komlementär) keine natürliche Person ist, sondern eine GmbH, und somit ist die Haftung des Vollhafters auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Die Teilhafter (Kommanditisten) haften selbstverständlich nur mit ihren Einlagen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA):

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft.

Mindestens ein Gesellschafter muß unbeschränkt haften (Komplementär).

Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Kommanditkapital beteiligt.

Die KGaA besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Geschäftsführung obliegt dem oder den Komplemetär(en).

2. Kreditwesengesetz (KWG)

Das Krditwesengestz hat als Ziel die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der allgemeinen Ordnung des deutschen Kreditwesens.

Es soll die Gläubiger der Kreditinstitute vor Vermögensverlusten beschützten.

Kreditinstitute nach dem KWG sind: "Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und

Finanzdienstleistungen erbringen, und hierfür einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert".

2.1 Bankgeschäfte sind:

- Einlagengeschäft · Kreditgeschäft
- Diskontgeschäft (Ankauf von Wechseln und Schecks)
- Effektengeschäft (Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere) · Depotgeschäft
- Investmentgeschäft
- Darlehenserwerbsgeschäft (Erwerb von Darlehensforderungen vor Fälligkeit) · Garantiegeschäft (Übernahme von Garantien und Avalen) · Girogeschäft
- Emissionsgeschäft (Übernahme von z.B. Aktien zu platzierung)

Neu sind hinzugekommen:

- Netzgeldgeschäft (Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechennetzen)
- Geldkartengeschäft

2.2 Die Bankenaufsicht:

übt das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen mit Sitz in Bonn aus.

Es kann gegen Mißstände im Kreditwesen vorgehen. Solche Mißstände sind Vorgänge die:

- die Sicherheit der den Banken anvertrauten Vermögenswerte gefährden können; · die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigt; · erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

Das Bundesaufsichtsamt stellt ferner die Grundsätze für die Liquidität und das Eigenkapital der Banken auf und ist der Empfänger der den Banken vorgeschrieben Anzeigen und Meldungen.

Die Bundesbank ist in starkem Maße in die Bankenaufsicht eingeschaltet (Empfang von Meldungen über Großkredite, Millionenkredite, usw.). Sie unterrichtet das Bundesaufsichtsamt bei bedenklichen Feststellungen und veranlaßt es zum Einkreifen.

Zur Gründung einer Bank ist die schriftliche Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes notwendig. Die "Zulassung zum Geschäftsbetrieb" kann nur versagt werde, wenn:

- ausreichendes haftendes Eigenkapital fehlt
- persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben ist
- Inhaber oder Geschäftsleiter nicht die fachliche Eignung besitzen
- ein Kreditinstitut durch einen Geschäftsführer allein verantwortlich geführt werden soll.

Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des KWG verstoßen hat und trotz Verwarnung dieses Verhalten fortsetzt. Die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften kann vom Bundesaufsichtsamt zurückgenommen werden (§35 KWG).

Nach der 6. KWG Novelle ergeben sich folgende Neuerungen:

Zukünftig wird das BAK für die Zulassung und Solvenzaufsicht der KI´s und Wertpapierfirmen zuständig sein. Dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird die Marktaufsicht über die KI´s und Wertpapierfirmen obliegen.

Künftig unterliegen dann auch Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht des BAK und benötigen die zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine entsprechende Erlaubnis sowie ausreichende Eigenmittel.

2.3 Sonstige wichtige Inhalte des KG:

Großkredite:

Sind Kredite an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes betragen oder übersteigen. Sie sind der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, diese leitet die Anzeige an das BAK weiter. Der einzelne Großkredit darf 25% und all Großkredite zusammen das 8-fache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes nicht übersteigen (§13 KWG).

Millionenkredit:

Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 3 Millionen DM oder mehr betragen hat. Die Bundesbank leitet die Anzeige an das BAK weiter (§14 KWG).

Organkredite:

Sind Kredite an Geschäftsleiter, Prokuristen, Mitglieder eins Überwachungsausschusses des Kreditinstitutes. Diese Kredite dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Geschäftsleiter und des Aufsichtsorganes gewährt werden (§15 KWG).

Dies Kredite sind der Bundesbank und dem BAK anzuzeigen (§16 KWG).

Kreditunterlagen:

Von Kreditnehmern denen Kredite von insgesamt mehr als 250.000,00 DM gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen (§18 KWG).

Nach der 6. KWG Novelle sind es in Zukunft 500.000,00 DM.

2.4 Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität:

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Kundengelder im Rahmen des

Kreditgeschäftes unter den Gesichtspunkten der Sicherheit, der Liquidität und der Rentabilität anzulegen. Der Grundsatz der Sicherheit bedeutet, daß die Gelder so anzulegen sind, daß Verluste weitgehend ausgeschlossen sind.

Eigenkapitalausstattung:

Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. Das BAK stellt im Einvernehmen mit der Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind (§10 KWG).

Das Haftende Eigenkapital setzt sich aus Kernkapital und Ergänzungskapital zusammen.

Das Kernkapital steht zur Risiko- und Verlustabdekung voll zur Verfügung (mind. 4% der Risikoaktiva).

Das Ergänzungskapital ist von minderer Qualität (z.B. Genußrechtskapital). Das Mindesteigenkapital muß 8% der Risikoaktiva betragen.

Liquidität:

Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das BAK stellt im Einvernehmen mit der Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstitutes ausreicht. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§11 KWG).

Die in §10 und §11 KWG aufgestellten allgemeinen Vorschriften werden, wie im KWG vorgeschrieben, vom BAK in den Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute präzisiert und erläutert.

Grundsätze 1-3 des BAK:

Die beiden nach dem KWG gestellten Anforderungen an ein angemessenes Eigenkapital und einer ausreichenden Liquidität hat das BAK im Einvernehmen mit der Bundesbank in den drei Grundsätzen präzisiert. Nach diesen Grundsätzen wird die Angemessenheit des Eigenkapitals und die Liquidität der Kreditinstitute beurteilt.

Grundsatz 1:

Besagt, daß das Haftende Eigenkapital in einem bestimmten Verhältnis zur gesamten Risikoaktiva (vergebene Kredite) stehen muß.

Die gewichtete Risikoaktiva eines Kreditinstitutes müssen mit mindestens 8% haftendem Eigenkapital unterlegt sein.

Zu der gewichteten Risikoaktiva zählen: Bilanzaktiva (100% der Forderungen an Nichtbankkunden, 20% der Forderungen an inländische Kreditinstitute); außerbilanzielle Geschäfte (z.B. Indossamentenverbindlichkeiten); Finanztermingeschäfte.

Der Grundsatz 1 bestimmt im Detail, was als Risikoaktiva anzusehen und mit welcher Bemessungsgrundlage und mit welchem Anrechnungssatz (z.B. 20%) sie dem haftenden Eigenkapital gegenüber gestellt wird.

Grundsatz 1a:

Dieser Grundsatz schränkt das mit Preisrisiken behafteten Geschäfte eines Kreditinstitutes ein.

Bestimmte mit Preisrisiken behaftete Positionen eines KI sollen insgesamt 42% des haftenden Eigenkapitals täglich bei Geschäftsschluß nicht übersteigen.

Risikobereiche sind: Fremdwährungs- und Edelmetallpreis-Risiko, Zinsrisiko [Zinsterminkontrakte], Sonstige Preisrisiken [Terminkontrakte und Optionen]).

Grundsatz 2:

Besagt, daß das Verhältnis der langfristigen Anlagen und Kredite zu den langfristigen

Finanzierungsmitteln (Einlagen) gegeben sein muß (Anlagekongruenz gemäß der "goldenen Bankregel") = Liquiditätsgrundsatz.

Grundsatz 3:

Ist ebenfalls ein Liquiditätsgrundsatz. Er regelt die Finanzierung kurzfristiger und mittelfristiger Kredite. Auch hier gilt, wie bei Grundsatz 2, das Prinzip der Anlagekongruenz, d.h., kurzfristig / mittelfristig hereingenommene Gelder sollen nur zur Finanzierung von kurzfristiger / mittelfristiger Kredite herangezogen werden.

3. AGB´s der Sparkassen

3.1 Zweck und Inhalt:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

- sind vorformulierte Vertragsbedingungen ein Wirtschaftszweiges
- sie werden nur Bestandteil eines Vertrages, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wird, und der Kunde die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (Auslage in den Geschäftsräumen).
- sie bilden die rechtliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Sparkasse
- sie sind allgemeine Regelungen, die für alle Kunden gelten
- sie gewähren eine einheitliche Geschäftsabwicklung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten also ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen. In Nr. 1 Abs. 2 der AGB wird darauf hingewiesen, daß für einzelne Geschäftszweige Sonderbedingungen bestehen. Durch diesen Hinweis werden dies Sonderbedingungen ebenfalls Vertragsbestandteil (z.B. Scheckverkehr).

Zum Inhalt der AGB siehe Anlage 1

3.2 Darstellung der wichtigsten Punkte:

Bankgeheimnis:

ist das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und dem Kreditinstitut.

Diesem Vertrauensverhältnis entspringt die vertragliche Pflicht des KI, das Bankgeheimnis zu wahren. Das Bankgeheimnis umfaßt die Geheimhaltungspflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht.

Zur Geheimhaltungspflicht gehört, daß das KI keine Auskunft über Konten und Depots und sonstigen Tatsachen, von denen es auf Grund der Geschäftsbeziehung erfahren hat, erteilen darf.

Das Auskunftsverweigerungsrecht kann das KI in Zivilprozessen geltend machen, da das Bankgeheimnis ein Berufsgeheimnis ist und die Bank auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.

Auskünfte über Privatkunden dürfen nur dann erteilt werden, wenn der Kunde die Erlaubnis generell oder im Einzelfall erteilt hat.

Auskünfte über Geschäftskunden (juristische Personen und Kaufleute die im Handelsregister eingetragen sind)dürfen erteilt werden, wenn keine andere Weisung vorliegt.

Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellung über dir wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Sie werden nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

AGB Pfandrecht:

Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfaßten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (z.B. Waren, Devisen, Wertpapiere). Erfaßt werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (Guthaben).

Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forderung ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen.

Ausnahmen:

Gelangen Gelder oder andere Werte mit ausdrücklicher Zweckbestimmung (z.B.

Bareinzahlung zu Ausführung einer Überweisung) in die Hände der Sparkasse, so erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf diesen Wert.

Im Ausland verwahrte Wertpapiere unterliegen nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Sparkasse selbst ausgegebenen Genußrechte und für Ansprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z.B. nachrangig haftende IHS).

Gesicherte Ansprüche:

Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen Ansprüche, auch bedingte oder befristete. Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche der Sparkasse gegen Dritte, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet. Ansprüche gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert.

Geltendmachung des Pfandrechts:

Die Sparkasse darf dem AGB Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigtem Sicherungsinteresse zurückhalten.

Verwertung:

Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung nicht Nachkommt.

Vertretungs- und Verfügungsbefugnis:

Bekanntgabe:

Der Sparkasse bekanntgegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis ihr eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen oder einer Änderung zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der Sparkasse bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt.

Das bedeutet, die Sparkasse kann sich auf die Weitergeltung der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse nicht berufen, wenn ihr die Änderung bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt sind. Diese Voraussetzung können gegeben sein, wenn der Sparkasse das Erlöschen, der Widerruf oder sonstige Änderungen bezüglich der ihr bekanntgegeben Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis lediglich mündlich übermittelt wurde.

Dies gilt auch, wenn die Befugnisse in ein öffentliches Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht ist.

Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Vertreters:

Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, daß die Sparkasse von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangte.

Rechnungsabschluß, Kontokorrent:

Kontokorrent-Vereinbarung:

Die Sparkasse führt Geschäfts- und Privatkunden als Kontokorrent im Sinne des §355 HGB (Konten in laufender Rechnung).

Rechnungsschluß:

Die Sparkasse erstellt Rechnungsabschlüsse nach dem festgelegten Zeitabschnitten.

Sowie nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils im Preisaushang aufgeführten Rechnungsabschlußperioden.

Einwendung gegen Rechnungsabschluß:

Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich in schriftlicher Form Einwendungen zu erheben, wenn er Anlaß zu Beanstandungen hat. Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen wird (siehe auch Rückseite Kontoauszug).

Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Korrektur fehlerhafter Buchungen:

Stornobuchung:

Gutschriften, die ohne einen verpflichteten Auftrag gebucht werden (z.B. wegen Irrtums, Schreibfehler), darf sie Sparkasse bis zum nächsten Rechnungsabschluß durch einfache Buchung rückgängig machen, soweit ein Rückforderungsanspruch besteht.

Korrektur nach Rechnungsabschluß:

Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Sparkasse auch noch nach Rechnungsabschluß durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat.

Bei Widerruf des Kunden wird die Sparkasse die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend machen.

Kennzeichnung:

Storno- und Korrekturbuchen werden im Kontoauszug als solche gekennzeichnet.

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht:

Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden besteht seinerseits besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten:

- Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen (z.B. Namensänderung)
- Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen (z.B. Kund muß Überweisung auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen)
- Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung (keine Mißverständnisse bei Telefonischer Auftragserteilung).
- Verwendung von Vordrucken, die die Sparkasse ausgibt · Hinweis auf Fristen und Termine
- Unverzügliche Reklamation
- Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse

Haftung bei Pflichtverletzung:

Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens.

Kündigungsrecht:

Ordentliche Kündigung:

Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhalten der Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichende Regelung vereinbart wurde.

Die Sparkasse darf jedoch nicht zur Unzeit (Ankündigung/Androhung der Kündigung an den Kunden) kündigen.

Kündigung aus wichtigen Grund:

Ungeachtet anderweitiger Vorschriften könne sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann.

Für die Sparkasse liegt ein solcher Grund vor wenn:

- eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunde eintritt
- der Kunde seine Zahlung einstellt oder erklärt, dies tun zu wollen
- von dem Kunde angenommene Wechsel zu Protest gehen
- der Kunde falsche Angaben über sein Vermögensverhältnisse gemacht hat · gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird usw.

Rechtsfolge bei Kündigung:

Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig.

Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien.

Die Sparkasse ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen uns sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Das Handelsregister
Jahr
1998
Seiten
45
Katalognummer
V96051
ISBN (eBook)
9783638087285
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handelsregister
Arbeit zitieren
Anonym, 1998, Das Handelsregister, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96051

Kommentare

  • Gast am 29.10.2002

    das HR.

    Die Aufstellung ist übersichtlich, jedoch leider veralter im Bezug auf den
    Begriff "Kaufmann" und die "Firmierung".

  • Gast am 9.10.2000

    Veraltet.

    Diese Datei sollte aus dem Netz genommen, denn das HGB hat sich schon lange geändert.

Blick ins Buch
Titel: Das Handelsregister



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