Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vereines mit nichtwirtschaftlichem Zweck unter Berücksichtigung der Besonderheiten religiöser Vereinigungen


Seminararbeit, 1999

60 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Erster Teil: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Idealvereine
I. Die Grundnorm des Art. 9 I, II GG
1. Der bürgerlich-rechtliche Idealverein als Gegenstand des Art. 9 I, II
2. Der individuelle sachliche Schutzbereich des Art. 9 I
3. Der persönliche Schutzbereich der individuellen Gewährleistung
4. Der gemeinsame Verein von Deutschen und Nichtdeutschen als Fall des Art. 9 I
5. Die kollektive Freiheitsgewährleistung
6. Die Garantien des Art. 9 I, II
7. Die Bedeutung des Art. 9 II
8. Die Voraussetzungen des Art. 9 II
a) Das Zuwiderlaufen gegen die Strafgesetze
b) Das Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung
c) Das Gerichtetsein gegen den Gedanken der Völkerverständigung
d) Die Zurechnung der Tatbebestandsverwirklichung
9. Die Folgen des Verbotes
10. Die Eingriffe in Art. 9 I, II
a) Allgemeine Anforderungen
b) Besonderheiten des Art. 9 I, II - Ausgestaltung und Eingriff
c) Die Rechtfertigung von Eingriffen
II. Die Gewährleistung der Vereinsfreiheit für Nichtdeutsche
III. Besondere Bestimmungen bezüglich der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine
1. Das Verhältnis der Art. 136, 137 WRV zu Art. 4 I, II GG
2. Das Grundprinzip der staatskirchen-/ religionsrechtlichen Ordnung des GG
3. Die Regelungen des Art. 140 GG im einzelnen
a) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften
aa) Der Begriff der Religionsgesellschaft
bb) Der Schutzbereich des Art. 137 II WRV
b) Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
aa) Die betroffenen Angelegenheiten
bb) Das Ordnen und Verwalten
cc) Der Vorbehalt des "für alle geltenden Gesetzes"
c) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit
d) Die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus'
e) Die Gewährleistungen des Art. 136 III, IV WRV
f) Die Träger der Grundrechte aus Art. 136, 137 WRV
4. Die Bedeutung des Art. 4 I, II GG
a) Der individuelle Schutzbereich
aa) Allgemeines
bb) Art. 4 I, II als Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit
b) Kollektive Gewährleistungen und Abgrenzung
c) Die Schranken des 4 I, II

Zweiter Teil: Auswirkungen auf das Bürgerliche Recht
I. Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsfähigkeit
II. Allgemeine Auswirkungen auf das Vereinsrecht
1. Auswirkungen auf § 39 II BGB
2. Aufnahmezwang und Ausschlußverbot
3. Einschränkung des § 40 BGB durch ein Demokratiegebot
III. Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine
1. Grenzen der Abdingbarkeit des dispositiven Rechts
2. Anwendbarkeit des zwingenden Rechts

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Erster Teil: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Idealvereine

I. Die Grundnorm des Art. 9 I, II GG

1. Der bürgerlich-rechtliche Idealverein als Gegenstand des Art. 9 I, II

1Die Vereinigungsfreiheit wird durch das GG allgemein in Art. 9 I, II gewährleistet. Art. 9 I betrifft nach seinem Wortlaut “Vereine und Gesellschaften”. Diese werden von Art. 9 II unter dem Oberbegriff der Vereinigung zusammengefaßt.2 Vereinigung ist nach allgemeiner Auffassung ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder Verband, zu dem sich eine Mehrheit juristischer oder natürlicher Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.3 Der verfassungsrechtliche Begriff der Vereinigung entspricht damit dem einfachgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriff des § 2 I VereinsG. Die Aufspaltung des Vereinigungsbegriffs in Vereine und Gesellschaf- ten in Art. 9 I soll nur verdeutlichen, daß die Norm nicht auf die Rechtsform des zivil- rechtlichen Vereines abstellt, sondern ungeachtet der Rechtsform alle Vereinigungen erfaßt.4 Insbesondere ergibt sich aus der Nennung der (Personen-)Gesellschaft, die im Unterschied zum bürgerlich-rechtlichen Verein traditionell keine Rechtsfähigkeit erlangen kann, daß die Rechtsfähigkeit kein Merkmal des Vereinigungsbegriffes ist. Art. 9 I, II enthält somit den einheitlichen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit und knüpft nicht direkt an die Rechtsform des bürgerlich-rechtlichen Vereins an, so daß zu klären ist, inwieweit der Idealverein von Art. 9 I erfaßt wird.

Der Vereinsbegriff des BGB wird vom Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Rspr. und Lehre definieren den Verein im Anschluß an das Reichsgericht (mit teil- weise sprachlichen Abweichungen) als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung korporativ (körperschaftlich) organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.5 Damit sind die Merkmale des Zusammenschlusses einer Mehrheit von Personen für längere Zeit zu einem ge- meinsamen Zweck des Vereinigungsbegriffes des Art. 9 I grundsätzlich erfüllt; die Merkmale sind in Art. 9 I wegen des bezweckten möglichst umfassenden Vereinigungsschutzes keinesfalls enger auszulegen als im bürgerlichen Recht. Privatrechtliche Zwangszusammenschlüsse sind dem BGB fremd, so daß auch die Freiwilligkeit der Verbandsgründung gegeben ist. Der Verein ist gem. §§ 25 ff einer organisierten Willensbildung unterworfen.

Zweifelhaft ist aber, ab wie vielen Personen ein Verein vorliegt und ob schon bei dieser Mindestzahl der Schutz aus Art. 9 I, II einsetzt.

Vergleicht man den Wortlaut obiger Definitionen, so bedarf der Verein des BGB einer “größeren Anzahl von Personen” und die Vereinigung des Art. 9 I, II nur einer “Mehrheit”, woraus man schließen könnte, der Vereinigungsbegriff des Art. 9 I sei weiter als der Vereinsbegriff des BGB.

Das Merkmal der “größeren Anzahl von Personen”, das in der Literatur, soweit sie die reichsgerichtliche Definition wörtlich übernimmt, nicht problematisiert wird, kann aber nicht wörtlich genommen werden. Daraus, daß im Fall des § 73 nur die Rechts- fähigkeit zu entziehen und der Verein nicht für aufgelöst zu erklären ist, folgt, daß auch bei einem Zusammenschluß von weniger als drei Personen, also von zwei Perso- nen, noch ein Verein vorliegt.6 “Größere Anzahl von Personen” bedeutet somit “mehr als eine Person”. Eine wirklich größere Anzahl ist lediglich vereinstypisch und bei der Abgrenzung zwischen Verein und Gesellschaft im Sinne des § 705 ein Indiz für den Verein.7

Es fragt sich nunmehr, ob der Schutz aus Art. 9 I schon bei zwei Mitgliedern einsetzt. Die Vorschriften des einfachen Rechtes, z.B. die §§ 56, 73 können zur Beantwortung dieser Frage nicht herangezogen werden,8 das Grundrecht stünde sonst in seiner Reichweite zur Disposition des einfachen Gesetzgebers.

In der Literatur werden für eine Vereinigung teilweise mindestens drei Mitglieder gefordert,9 dabei wird teilweise zusätzlich verlangt, daß die Mitgliederzahl über diese absolute Untergrenze hinaus so hoch ist, daß der Vereinigung ein gewisses “faktisches Gewicht” zukommt.10 Letzteres wird damit begründet, daß das Verbot des Art. 9 II sonst keinen Sinn machen und der “Lächerlichkeit” und “Schildbürgerei” preisgegeben würde.11 Diese Argumentation ist von ordnungsrechtlichen Erwägungen geprägt und verkennt den primären Charakter der Grundrechte als Freiheitsrechte. Daß das Verbot evt. nur bei Vereinigungen ab einer bestimmten Größe in Betracht kommt, steht der Annahme einer umfassenden Freiheitsgewährleistung auch bezüglich kleinerer Vereinigungen nicht entgegen.12 Somit bedarf es keines im Einzelfall zu ermittelnden “faktischen Gewichts”, um die Mindestmitgliederzahl zu bestimmen.

Diese Bestimmung ist vielmehr generell vorzunehmen. Dabei ist die Forderung nach zwei Mitgliedern für eine Vereinigung begrifflich zwingend, ein zusätzliches drittes Mitglied wird unter Hinweis auf die Kollektivbezogenheit und Reziprozität (Gegenseitigkeit) des Sich-Vereinigens verlangt.13 Dem ist zuzugestehen, daß dies tatsächlich Wesensmerkmale der Vereinigung sind und sie mit jedem zusätzlichen Mitglied intensiviert werden. Allerdings ist es willkürlich, eine hinreichende Intensität bei einer bestimmten Mitgliederzahl anzunehmen, so daß eine höhere Mindestmitgliederzahl als begrifflich zwingend nicht angenommen werden kann.

Der Schutz aus Art. 9 I, II setzt schon bei zwei Mitgliedern ein.14 Jeder Idealverein des BGB wird bei seiner Gründung vom Schutz des Art. 9 I erfaßt.

Der rechtsfähige Idealverein des § 21 besteht jedoch auch bei Absinken der Mitgliederzahl auf eins fort und erlischt nach hM mit dem Verlust aller seiner Mitglieder,15 nach anderer Ansicht tritt der Verein dann in die Abwicklung ein und besteht zum Zwecke der Liquidation noch fort.16 Ob auch der nichtrechtsfähige Verein entsprechend zu behandeln ist, ist umstritten,17 doch vermag eine Ungleichbehandlung nicht zu überzeugen, da in diesem Fall das Bestehen des Vereins mit einem Mitglied durch die Rechtsfähigkeit vermittelt würde, was mit dem Charakter der Rechtsfähigkeit als Eigenschaft einer bestehenden Vereinigung nicht vereinbar ist.

Schutzgut des Art. 9 I ist demgegenüber das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung,18 das auf dem Bild vom Menschen als gemeinschaftsgebundener und gemeinschaftsbezogener Person beruht;19 es geht um Persönlichkeitsverwirklichung in Gruppenform.20 Deshalb ist der Vereinigungsbegriff des Art. 9 I nicht entsprechend dem zivilrechtlichen Vereinsbegriff auszuweiten. Ebensowenig wie Art. 9 I die Ein- Mann-GmbH erfaßt,21 erfaßt er einen Idealverein mit nur einem Mitglied oder (nach der abweichenden Ansicht) einen mitgliederlosen Idealverein i.A..

Somit sind der rechtsfähige und der nichtrechtsfähige Idealverein Gegenstand des Art. 9 I, sofern ihre Mitgliederzahl nicht unter zwei sinkt.

2. Der individuelle sachliche Schutzbereich des Art. 9 I

Der (individuelle) sachliche Schutzbereich des Art. 9 I liegt in der “Bildung” von Vereinigungen und damit auch des bürgerlich-rechtlichen Idealvereins22. “Bilden” kann sowohl im Sinne von “entstehen/gründen”23 als auch im Sinne von “sein/darstellen” verstanden werden.24 Im ersten Fall (enge Auslegung) würde der Wortlaut nur den Gründungsakt betreffen, im zweiten Fall (weite Auslegung) auch das Bestehen. Aber auch bei enger Interpretation ist der Schutzbereich nicht auf den Gründungsakt beschränkt. Entgegen den allgemeinen Regeln25 ist bei der Auslegung des GG der Wortlaut nicht die äußerste Grenze der Interpretation, da das Verfassungsrecht nicht die strenge Durchbildung und technische Ausgestaltung des einfachen Rechts aufweist und als politisches Recht die grundsätzliche Staats- und Werteordnung aufzeigt. Maßgeblicher Auslegungsgesichtspunkt ist deshalb die effektive Durchsetzung dieser im Wortlaut zum Ausdruck kommenden aber nicht immer umfassend beschriebenen Ordnung.26 So besteht auch Einigkeit darüber, daß Art. 9 I neben der freien Gründung auch den Beitritt und den Verbleib in der Vereinigung schützt.27

Das BVerfG sieht darüber hinaus jedenfalls einen Kernbestand der Vereinstätigkeit, d.h. der Betätigung des Mitgliedes im Verein, als geschützt an.28 In der Literatur wird der Betätigungsschutz teilweise umfassend verstanden; er soll jede im Rahmen des Vereinszwecks liegende vereinsinterne und externe Betätigung erfassen.29 Der Schutzbereich des Art. 9 I umfaßt damit die Schutzbereiche aller anderen Grundrechte. Das führt zu erheblichen grundrechtsdogmatischen Problemen, was die Rechtfertigung von Eingriffen in diese Betätigungsfreiheit anbelangt. Hierzu wird teilweise versucht, die Gesetzesvorbehalte der anderen Grundrechte, inklusive die des Art. 2 I, als verfassungsimmanente Schranken des Art. 9 I anzusehen und auf diesen zu übertragen,30 teilweise wird angenommen, Art. 9 II sei gegenüber dem umfassenden Schutzbereich des Art. 9 I lückenhaft und diese (konstruierte !) Lücke durch einen Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes, der wie in Art. 5 II Var. 1 zu verstehen sein soll, geschlossen.31

Nach anderer Ansicht erfaßt Art. 9 I nur die Betätigung, auf der die Existenz des Vereins beruht, also die interne Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Mitwirkung in den Organen sowie die für die Fortexistenz des Vereins notwendige, nach außen dringende, nicht unmittelbar der Erreichung des Vereinszweckes dienende Tätigkeit, z.B. die Mitgliederwerbung.32

Für die Entscheidung dieser Streitfrage sind zwei Gesichtspunkte relevant: Erstens die Vereinbarkeit der Auslegung mit der Gesetzessystematik und zweitens die Effektivität des Grundrechtsschutzes (teleologisches Argument). Nur wenn die beiden Gesichtspunkte unterschiedliche Ergebnisse nahelegen, bedarf es einer Vorrangentscheidung.

Systematisch ist die Annahme des weiten Schutzbereichs deshalb problematisch, weil sie die Schutzbereiche der anderen Grundrechte für die vereinsmäßige Betätigung der Mitglieder entbehrlich macht und so dem differenzierten Grundrechtsschutz des GG widerspricht. Die unbestreitbar erforderliche Möglichkeit zur gesetzlichen Begrenzung der Betätigungsfreiheit über die Gesetzesvorbehalte der anderen Grundrechte i.V.m. der Lehre von den verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken herzuleiten, ist nicht haltbar. Außerhalb der ausdrücklichen Schrankenbestimmungen eines Grundrechts kann dieses nur durch Grundrechte Dritter und andere Verfassungsgüter eingeschränkt werden.33 Das sind die immanenten Schranken. Die Schrankenvorbehalte anderer Grundrechte sind aber selbst keine Grundrechte und enthalten keine Verfassungsgüter; sie ermöglichen lediglich deren Einschränkung zugunsten von anderen Rechtsgütern ohne Verfassungsrang.

Die Annahme der Einschränkbarkeit durch ein allgemeines Gesetz aufgrund einer Analogie zerschlägt, soweit sachlich auch andere, bei einem individuellen Handeln weiterreichenden Schutz gewährende Grundrechte betroffen sind, das differenzierte Schrankensystem der Grundrechte.

Lehnt man die Einschränkbarkeit nach den beschriebenen Modellen ab, so käme man zu einem (jedenfalls abgesehen von Art. 9 II) schrankenlos gewährten Grundrecht der Betätigungsfreiheit aus Art. 9 I. Das würde dazu führen, daß die vereinsmäßige Betätigung stärker geschützt wäre, als die individuelle. Eine solche Privilegierung verbandsmäßiger Betätigung widerspricht aber der Entscheidung des GG, als Absage an die nationalsozialistische Terrorherrschaft das Individuum und nicht den Staat oder anderer Personenvereinigungen zum grundsätzlichen Träger der menschlichen Ordnung und der Rechte zu bestimmen und daher vor allem das Individuum als solches zu schützen.34 Darüber hinaus würde der einzelne auf Freiheitswahrung bedachte Grundrechtsträger durch sie faktisch in die Vereinigungen hineingedrängt, was der Freiwilligkeit der Vereinigungsbildung zuwiderliefe35.

Die weite Auslegung ist also mit der Systematik des GG nicht vereinbar. Auch aus dem Bedürfnis, die Persönlichkeitsverwirklichung in Gruppenform (s.o.36 ) effektiv zu schützen, ergibt sich kein Grund einer weiten Interpretation. Zwar führen die Vertreter der weiten Auslegung zu Recht an, das Recht zur Koordination des Handelns in Vereinigungen aus Art. 9 I sei nur sinnvoll, wenn ihm ein Recht auf koordiniertes Handeln entspreche,37 doch heißt das nicht, daß dieser Schutz ebenfalls durch Art. 9 I gewährleistet werden muß. Dadurch, daß auch bei Bejahung des weiten Schutzbereiches der Grundrechtsschutz des verbandsmäßig Handelnden nicht weiter sein kann als der des einzeln Handelnden,38 erfährt der einzelne durch einen weitverstandenen Art. 9 I weder eine Ausweitung noch eine Intensivierung des Schutzes. Der Schutz aus Art. 9 I ist somit reine Umverteilung und nicht mit Effektivitätserwägungen zu begründen.39

Art. 9 I ist bezüglich der Betätigungsfreiheit eng auszulegen. Der Schutzbereich umfaßt positiv die freie Gründung und die freie spezifisch verbandsgebunde Betätigung, also die interne und die nicht auf Zweckverwirklichung gerichtete, zur Erhaltung des Vereins notwendige externe Betätigung. Letzteres begegnet keinen systematischen Bedenken und ist zum effektiven Grundrechtsschutz geboten.

Allerdings bedeutet das nicht, daß Art. 9 I für die sonstige externe Betätigung völlig irrelevant wäre. Die aus einer weiten Interpretation folgende Konsequenz, daß jeder Zweck, den der einzelne verfolgen darf, auch von einer Vereinigung verfolgt werden kann,40 ist vom Schutzzweck des Art. 9 I, die Persönlichkeitsverwirklichung durch Gruppenbildung zu gewährleisten, durchaus geboten. Aus Art. 9 I folgt daher das gegenüber Art. 3 I speziellere Verbot der Differenzierung zwischen verbandsmäßigem und individuellem Handeln. Entsprechend einem Eingriff in Art. 3 II, III41 ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn dieser Unterschied das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben völlig zurücktreten.

Der positiven Vereinigungsfreiheit steht nach heute allgemeiner Auffassung die entsprechende negative Vereinigungsfreiheit mit dem Recht auf Nichtbeitritt zu, Fernbleiben von und Austritt aus dem Verein gegenüber.42

Die negative Vereinigungsfreiheit ist als Fortbildung des Gedankens des Schutzes der Freiheit zur Vereinigung notwendige Fortsetzung der positiven Vereinigungsfreiheit,43 die Freiheit zur Vereinigung schließt in sich, daß kein Zwang zugunsten einer Vereinigung erfolgen soll.44 Die negative Vereinigungsfreiheit ist damit begrifflich und sachlich notwendiges Korrelat der positiven; sie ist ein der Gewährleistung des Art. 9 I immanentes verfassungsrechtliches Prinzip.45

3. Der persönliche Schutzbereich der individuellen Gewährleistung

Art. 9 I schützt nach seinem klaren Wortlaut nur die Deutschen und keine Ausländer oder Staatenlose. Vereinzelt wird vertreten, diese Beschränkung verletze die Nichtdeutschen in ihrem Recht aus Art. 1 I, 3 I und sei somit unhaltbar und gegenstandslos.46 Soweit eine solche Rechtsverletzung tatsächlich gegeben sein sollte, würde dies aber die Auslegung des Art. 9 I nicht berühren; vielmehr erwüchse den Nichtdeutschen ein entsprechender Schutz unmittelbar aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I oder aus Art. 3 I.

4. Der gemeinsame Verein von Deutschen und Nichtdeutschen als Fall des Art. 9 I

Es ist problematisch, ob Deutschen aus Art. 9 I auch ein Grundrecht auf Bildung eines Vereins gemeinsam mit Nichtdeutschen erwächst.

Das Problem liegt darin, daß die Verfassungsentscheidung, Nichtdeutschen den Schutz nach Art. 9 I zu versagen, nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß dem Verein auch Deutsche angehören.47

In dieser Frage wird teilweise so differenziert, daß bei der Gründung der Deutsche gem. Art. 9 I, der Nichtdeutsche gem. Art. 2 I geschützt wird und für den Betätigungs- und Bestandsschutz darauf abgestellt wird, wer die Vereinigung beherrscht, also sowohl Nichtdeutsche als auch Deutscher diesbezüglich entweder gem. Art. 9 I oder gem. Art. 2 I geschützt werden.48 Nach anderer Ansicht soll der Deutsche auch nach der Gründung noch von Art. 9 I geschützt sein, der Schutz aber bei von Nichtdeutschen beherrschten Vereinen nicht weiter reichen, als der Schutz aus Art. 2 I.49

Beide Auffassungen leiten die Schutzbegrenzung von der Zusammensetzung des Vereins ab. Dahinter steht der Gedanke, daß der Verein selbst aus Art. 9 I bzw. 2 I geschützt werde und der Schutz des Mitgliedes nicht über den des Vereins hinausgehen soll,50 welcher sich danach bestimmt, von wem der Verein beherrscht wird.51

Auch wenn die Vereinigung selbst tatsächlich Grundrechtsträger sein sollte, überzeugt diese Argumentation nicht, da der Schutz der Vereinigung von dem individuellen Schutz abgeleitet werden müßte und durch diesen begrenzt würde - (vgl.o.52 ) und nicht umgekehrt.53 Eine solche Unterscheidung findet auch sonst im GG keine Stütze.54 Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß Art. 9 I kein Gestaltungsrecht zur Gründung einer Vereinigung gewährt, sondern wegen der negativen Vereinigungsfreiheit der anderen Menschen aus Art. 9 I, 2 I und der Kollektivbezogenheit und Reziprozität des Sich-Vereinigens von vornherein auf die freiwillige Mitwirkung der anderen angelegt ist. Diese Mitwirkung setzt aber ein Mitwirkungsrecht der anderen voraus, durch das die Grundrechtsentfaltung des ersten bedingt wird; Art. 9 I kann nur kollektiv im Zusammenspiel der Grundrechte mehrerer verwirklicht werden.

Daher ist Art. 9 I von vornherein in seinem Schutzbereich auf die Vereinigung mit anderen dazu Berechtigten (und Gewillten) beschränkt. Er gewährt keine Freiheit zur Vereinigung mit anderen, die über deren Vereinigungsfreiheit hinausgeht. Daraus folgt, daß Art. 9 I die (positive) Freiheit zur Vereinigung mit Nichtdeutschen nur im Rahmen von deren Vereinigungsfreiheit aus Art. 2 I (dazu unten55 ) gewährleistet, so daß die positive Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I in diesem Fall den Schranken aus Art. 2 I unterliegt. Das betrifft sowohl die Gründung als auch den Verbleib und die Betätigung in der Vereinigung und gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Vereinigung von Deutschen oder Nichtdeutschen beherrscht wird.

Die Ausübung der negativen Vereinigungsfreiheit bedarf hingegen keiner Mitwirkung anderer Menschen, so daß diesbezüglich allein auf Art. 9 I bzw. Art 2 I abzustellen ist.

5. Die kollektive Freiheitsgewährleistung

Gem. Art. 19 III ist Art. 9 I auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar,56 d.h. diese können sich wie natürliche Personen zu einer Vereinigung zusammenschließen. Eine juristische Person ist inländisch, wenn sie analog Art. 116 I ihren Sitz (entspricht “Aufnahme”) im Inland hat und zweitens (bezüglich Art. 9 I) nicht von Nichtdeutschen beherrscht wird.57 Der Begriff der juristischen Person ist nicht abschließend geklärt. Es ist aber anerkannt, daß er sich nicht auf die vollrechtsfähige juristische Person des einfachen Rechts beschränkt, sondern eine Sammelbezeichnung für potentiell grundrechtsfähige Organisationen ist.58 Er umfaßt unstreitig rechtsfähige und sog. teilrechtsfähige Vereinigungen wie OHG und KG.59 Es wird auch vertreten, alle Vereinigungen im Sinne des Art. 9 I einzubeziehen.60 Dem ist beizupflichten, da es sonst doch zu einer vom GG nicht gewollten (vgl.o.61 ) Privilegierung bestimmter Vereinigungsformen käme, dem Gesetzgeber die Festlegung der Grundrechtsfähigkeit überantwortet würde,62 die Teilrechtsfähigkeit keine vom Verfassungs- oder Gesetzgeber verwendete Klassifizierung und die Abgrenzung zwischen Teilrechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit darüber hinaus zweifelhaft ist.63

Außerdem soll nach im grundsätzlichen Ergebnis einhelliger Auffassung in Rspr. und Lehre auch der Verein selbst ein Recht auf Entstehen und Bestehen, auf Sicherung seiner Existenz und Betätigung seiner Mitglieder haben. Der Verein hat danach ein eigenes Recht an sich selbst. Strittig ist nur, ob sich dieses Recht direkt aus Art. 9 I64 oder aus Art. 9 I i.V.m. Art. 19 III65 ergibt.

Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit dieser Frage, da das Ergebnis über beide Konstruktionen nicht zu erreichen ist.

Bei der Erörterung der individuellen Gewährleistung des Art. 9 I wurde dargelegt, daß “bilden” in Art. 9 I eng und weit verstanden werden kann, die Reichweite der Norm davon aber unabhängig ist (s.o.66 ). Im Falle der engen Interpretation wurde der gegenüber dem Wortlaut weite Schutzbereich mit der Effizienz des Schutzes der Vereinsgründung begründet.

Der Verein kann entgegen der Rspr.67 kein Recht auf Entstehen haben; ein solches ist logisch unmöglich,68 da er seine Grundrechtsfähigkeit frühestens mit dem Gründungsakt erlangen kann. Damit bricht bei enger Interpretation des Wortes “bilden” der Anknüpfungspunkt für ein Recht des Vereins auf Existenz und Betätigung aus Art. 9 I, der ja gerade in der Effizienz des Gründungsschutzes liegt, fort und findet eine diesbezügliche Gewährleistung in Art. 9 I keine Stütze. Bei weitem Verständnis von “bilden” erfaßt der Wortlaut des Art. 9 I allerdings auch den Existenz- und Betätigungsschutz. Art. 9 I läßt sich dann so formulieren: “Alle Deutschen haben das Recht, in Vereinen oder Gesellschaften vereinigt zu sein.” Das betrifft aber dann zunächst auch nur die Verbindung der Mitglieder untereinander; gibt den Mitgliedern ein Recht auf Vereinigung. Durch ein Recht der Vereinigung an sich selbst oder an ihren Mitgliedern bzw. deren verbandsmäßiger Betätigung würde das Verhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein invertiert. Hinzu kommt, daß Art. 9 I die Persönlichkeitsverwirklichung des einzelnen Menschen durch Gruppenbildung zum Schutzgut hat (s.o.69 ) und nicht die Existenz der Vereinigung als solches oder deren selbstgesetzten Zweck. Die Vereinigung ist nicht Selbstzweck und ihr selbstgesetzter Zweck ist nicht verfassungsrechtlich geschützt. Das Schutzgut bestimmt aber den Umfang des Grundrechts.70 Somit wird auch auf der Basis der weiten Auslegung von “bilden” der Verein selbst nicht in seinem Bestand und seiner Betätigung geschützt.

Der Schutz der Vereinigung selbst läßt sich auch nicht unter Überwindung all dieser systematischen Hindernisse aus dem Erfordernis eines effektiven individuellen Grundrechtsschutzes herleiten, denn die Vereinigung soll jedenfalls nicht stärker geschützt werden als der einzelne.71 Es kommt somit nicht zu einem materiell stärkeren Schutz. Die einzige praktische Auswirkung des selbständigen Schutzes der Vereinigung ist die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr 4a, §§ 13 Nr 8a, 90 ff BVerfGG schon aufgrund des Art. 9 I, II durch Umgehung des Verbots der Prozeßstandschaft und ist somit prozessualer Natur. Prozessrechtliche Erwägungen können aber keinen Einfluß auf die materielle Rechtslage haben. Hinzu kommt, daß das GG in Art. 93 I Nr 4a den Ausschluß der Prozeßstandschaft billigt, indem es eine standschafterliche Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht gewährleistet.

Die Vereinigungen im Sinne des Art. 9 I erfahren aber einen umfassenden Betätigungsschutz über Art. 2 I, 19 III und den anderen nach ihrem Wesen auf sie anwendbaren Grundrechten.72 Da jede Bestandsbeeinträchtigung auch eine Betätigungsbee gung darstellt, werden sie hiernach auch in ihrer Existenz geschützt. Damit wird auch die Möglichkeit einer auf diese Normen gestützten Verfassungsbeschwerde eröffnet, in deren Rahmen die jeweilige Maßnahme dann einer vollen verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden kann.

6. Die Garantien des Art. 9 I, II

Art. 9 I, II gewährleistet als Grund- und Freiheitsrecht ein Abwehrrecht gegen den Staat. Darüber hinaus fragt sich, ob Art. 9 I auch eine Institutsgarantie oder eine institutionelle Garantie enthält. Eine institutionelle Garantie als Gewährleistung existenter, formierter und organisierter öffentlich-rechtlicher Einrichtungen nicht unmittelbar verfassungsorganisatorischen Charakters als solcher73 kommt mangels öffentlich-rechtlicher Charakters der Vereinigungen des Art. 9 I - das VereinsG betrifft nur das Vereinsverbot - nicht in Betracht.74 Eine Institutsgarantie im Sinne einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung privatrechtlicher Rechtsinstitute im Sinne von typischen, traditionell feststehenden Normenkomplexen und Rechtsbeziehungen75 würde bedeuten, daß der Gesetzgeber an die überkommenen Normen des BGB und der anderen einschlägigen Gesetze gebunden wäre. Wortlaut und Systematik des Art. 9 I erzwingen dies nicht, schließen es aber auch nicht aus. Es würde aber dem Schutzgut des Art. 9 I widersprechen, die Persönlichkeitsverwirklichung in Gruppenform zu gewährleisten. Eine solche ist nur möglich, wenn die rechtlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Zeit entsprechen. Da diese der Veränderung unterliegen, kann auch die rechtliche Regelung nicht starr sein. Somit irren v. Mangoldt/Klein76, wenn sie meinen, es sei schlechterdings unmöglich, die Freiheit zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften zuzugestehen, ohne gleichzeitig die Rechtseinrichtungen zu garantieren. Art. 9 I, II bedarf vielmehr lediglich der Ausgestaltung.77 Er enthält also keine Institutsgarantie.78

Von Mangoldt/Klein, die mit der traditionellen Einteilung der Einrichtungsgarantien brechen,79 sehen in Art. 9 I, II auch die Gewährleistung des gesellschaftlichen Sachverhalts Vereine und Gesellschaften.80 Das soll bedeuten, daß durch die Rechtseinrichtungen der gesellschaftliche Sachverhalt garantiert, er rechtlich anerkannt, sozusagen auf die rechtliche Ebene erhoben ist.81 Ungeachtet der allgemeinen Kritik82 begegnet diese Ansicht hier den gleichen durchgreifenden Bedenken wie die Institutsgarantie: Eine Garantie der bestehenden gesellschaftlichen Sachverhalte steht der Anpassung an die gesellschaftlichen Veränderungen entgegen und gefährdet somit das Schutzgut des Art. 9 I.

7. Die Bedeutung des Art. 9 II

Bei der Frage nach der Bedeutung des Art. 9 II ist, was in Rspr. und Lehre oft nicht getan wird,83 zwischen drei sich bedingenden Unterfragen zu unterscheiden. Das sind:

a) die Frage, ob Art. 9 II schon den Schutzbereich des Art. 9 I begrenzt, oder eine Eingriffsermächtigung enthält;
b) die Frage, ob der Verein schon gem. Art. 9 II unmittelbar durch die Verfassung verboten ist oder es eines Verbotsgesetzes/ einer Verbotsverfügung bedarf;
c) die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verbotener Verein auch als verboten behandelt werden darf.

a) Der Wortlaut des Art. 9 II legt nahe, daß Vereine, die die Voraussetzungen erfüllen, entsprechend Art. 124 I 1 WRV84 nicht am Schutz aus Art. 9 I teilhaben sollen, somit aus dem Schutzbereich der Norm herausfallen. Dies erscheint auch gegenüber dem Sinn und Zweck des Art. 9 II konsequent. Der besteht darin, etwaigen Gefährdungen des Staates, seines Bestandes und seiner Grundordnung entgegenzuwirken bzw. gerade solchen Gefahren vorzubeugen, die aus kollektiven Wirksamkeiten bzw. Verfassungsfeindschaften erwachsen können.85 Art. 9 II ist als Instrument präventiven Verfassungsschutzes Ausdruck der streitbaren Demokratie.86 Ein Einräumen des grundsätzlichen Schutzes des Art. 9 I in diesen Fällen stünde dazu in einem Wertungswiderspruch.

Dennoch wird vielfach vertreten, Art. 9 II sei nur Schrankenvorbehalt.87 Das wird mit einem Vergleich zu Art. 21 II begründet,88 wo sich das Problem aber nur entsprechend stellt. Weiter wird der Grundsatz der Rechtssicherheit als Teil der Rechtsstaatlichkeit bemüht, der bestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen enthalte, mit denen es nicht vereinbar sei, wenn es beliebigen Teilen der Exekutive möglich wäre, Vereinigungen als verboten zu behandeln.89 Diese ganze Argumentation beruht auf der Vermengung obiger Fragen. Aus der Einordnung des Art. 9 II als Schutzbereichsbegrenzung folgt nicht automatisch, daß es keines geregelten Feststellungsverfahrens mehr bedarf. Deshalb ist Art. 9 II wortlautgetreu als Schutzbereichsbegrenzung und nicht als Eingriffsermächtigung einzuordnen.90

b) Der Wortlaut des Art. 9 II spricht auch dafür, daß das Verbot schon unmittelbar kraft Verfassungsrechts eintritt und es keiner Anordnung durch den einfachen Gesetzgeber oder einer Behörde bedarf. Das ergibt sich nicht zwingend allein aus dem Charakter als Schutzbereichsbegrenzung, doch folgt es aus der eindeutigen Formulierung “sind verboten” im Gegensatz zu der des Art. 124 I 1 WRV. Die entgegenstehende Auffassung91 beruht auf der verfehlten Annahme eines Gesetzesvorbehaltes des Art. 9 II.

c) Somit bleibt nur die Frage, ob die gem. Art. 9 II durch das GG verbotene Vereinigung auch ohne weiteres vom Staat als solche behandelt werden darf.92 Dagegen sprechen die obigen93 Erwägungen zur Rechtsstaatlichkeit. Verletzungen des Rechts aus Art. 9 I, II durch tatsächlich von Art. 9 II nicht gedeckte Verfügungen müssen vermieden werden. Mit der Gewährleistung des Grundrechts ist der Gedanke der Rechtssicherheit verbunden. Diese verlangt, daß es einer im geregelten Verfahren zustandekommenden Feststellung bedarf, daß eine Vereinigung gem. Art. 9 II verboten ist, gegen die sich selbstständig gewehrt werden kann. Von Rechtssicherheit kann nicht die Rede sein, wenn jede beliebige Behörde beurteilen kann, ob Art. 9 II erfüllt ist. Vor dieser Feststellung kann der Vereinigung ihr Verbotensein nicht entgegengehalten werden.94

Diesem Regelungsauftrag ist der Gesetzgeber durch das VereinsG nachgekommen. Gem. § 3 I 1 VereinsG darf eine Vereinigung erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist daß die Voraussetzungen des Art. 9 II vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist es mißverständlich, wenn davon gesprochen wird, die Verfügung der Behörde sei das eigentliche Verbot,95 das Verbot werde durch die Verfügung “konkretisiert” oder die Verfügung sei für das Verbot “konstituierend”96 und das VereinsG von der Verfügung als Verbot und der erlassenden Behörde als Verbotsbehörde spricht.97 Das Verbot liegt in dem Moment vor, in dem die Voraussetzungen des Art. 9 II gegeben sind und bezieht sich auf die diese erfüllende Vereinigung (und ist damit konkret). Es wird durch die Verfügung nicht konstituiert (begründet) sondern nur festgestellt. Nur für die an das Verbot geknüpften weiteren Rechtsfolgen des VereinsG (Auflösung des Vereins, Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen Dritter) ist die Feststellungsverfügung konstituierend, diese hängen von der Feststellung ab.98

8. Die Voraussetzungen des Art. 9 II

a) Das Zuwiderlaufen gegen die Strafgesetze

Die erste der drei Varianten des Art. 9 II ist das Zuwiderlaufen gegen die Strafgesetze. Unter Strafgesetzen sind dabei nur die des formellen Strafrechts, nicht Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungszwang zu verstehen.99 Dabei werden nur die allgemeinen Strafgesetze erfaßt, d.h. solche, die sich nicht gerade gegen den Verein wenden, ohne daß auch für den einzelnen ein strafwürdiges Verhalten vorläge.100

Dagegen wird eingewandt, daß das organisierte Kollektiv ein erhöhtes Gefahrenpotential darstelle, weswegen auch besondere Strafgesetze möglich sein müßten.101 Diese Argumentation widerspricht aber dem aus Art. 9 I, II folgenden besonderen Gleichheitssatz (s.o.102 ) und übersieht, daß die erhöhte Gefährlichkeit auf der tatsächlichen Verbindung (der bandenmäßigen Begehung) als sozialem Sachverhalt, der von Art. 9 I, II nicht erfaßt wird (s.o.103 ), beruht und nicht auf der vom Art. 9 I, II gewährleisteten Rechtsförmigkeit der Verbindung. Die Versagung der Rechtsform ist deshalb ungeeignet, das Gefahrenpotential zu kompensieren. Nach dem Sinn des Art. 9 II (s.o.104 ) reicht die rechtswidrige Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aus; eines schuldhaften Handelns oder einer strafgerichtlichen Verurteilung bedarf es nicht.105

Die Zwecke oder Tätigkeiten des Vereins müssen diesen Strafgesetzen zuwiderlaufen. Die Zwecke der Vereinigung können sich sowohl aus den ausdrücklich proklamierten, als auch aus den rein tatsächlichen (evt. verdeckten) Zielen ergeben. Es genügt jeder Haupt- oder Nebenzweck.106 Letzteres ist in der Rspr. bestritten worden,107 doch ist kein Grund ersichtlich, warum nicht so der Verzicht des Vereins auf die Zweckverfolgung erzwungen werden sollte.

Bezüglich der Tätigkeiten ist zu beachten, daß Art. 9 II nicht schon bei einmaligen gelegentlichen Verstößen erfüllt ist, sondern ein Zuwiderlaufen der Tätigkeit der Vereinigung bedeutet, daß es gerade eine der Tätigkeiten, zu deren Ausführung der Verein besteht sein muß, die gegen die Strafgesetze verstößt,108 was bei fahrlässigen oder gelegentlichen vorsätzlichen Delikten einer besonderen Begründung bedarf.109

b) Das Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Die zweite Variante betrifft das Gerichtetsein gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Was unter verfassungsmäßiger Ordnung zu verstehen ist, ist umstritten. Der Begriff kann wegen der unterschiedlichen Funktion und den unterschiedlichen Adressaten der verschiedenen Bestimmungen des GG nicht in allen Artikeln gleich ausgelegt werden.110

Die hM versteht unter dem Begriff in Art. 9 II die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Art. 21 II 1.111 Freiheitlich-demokratische Grundordnung wird dabei allgemein unter Anschluß an das BVerfG verstanden als die Ordnung, die eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten, insbesondere dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip sowie Chancengleichheit für alle Parteien mit dem Recht auf deren Bildung und Ausübung einer Opposition.112 Sie umfaßt damit neben den Menschenrechten insbesondere das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip.

Die Gleichsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung und der freiheitlich- demokratischen Grundordnung wird mit dem engen Sachzusammenhang der Art. 9 II, 18, 21 II 1 begründet.113 Gerade dieser sachliche Zusammenhang steht jedoch der Annahme einer ungewollten unterschiedlichen Bezeichnung entgegen. Scholz114 will unter der verfassungsmäßigen Ordnung zusätzlich hierzu auch den Bestand der Bundesrepublik sowie das Sozial- und Bundesstaatsprinzip fassen. Er begründet dies damit, daß sonst die Parteienfreiheit des Art. 21 weniger weit reiche als die allgemeine Vereinigungsfreiheit des Art. 9 I, II, was mit dem Charakter des Art. 21 als Parteienprivileg nicht vereinbar sei.

Einen abweichenden Ansatz vertritt Ridder115. Er will den Begriff so verstehen wie den gleichlautenden Begriff in der ursprünglichen Fassung des Art. 143 I, der als Schutzgut das des klassischen Hochverrats hatte, weshalb die verfassungsmäßige Ordnung die konkrete staatliche Ordnung sei, wie sie in den verfassungsmäßigen Einrichtungen Gestalt gewonnen hat. Die Übertragung von Art. 143 I a.F. auf Art. 9 II erfolgt unter Berufung auf Äußerungen des Abg. Zinn im Parlamentarischen Rat, aus denen nicht einmal eindeutig hervorgeht, daß Zinn einen solchen Zusammenhang gesehen hat. Diese Interpretation ist damit keinesfalls zwingend, wie Ridder116 behauptet, sondern nicht überzeugend.

Schließlich versteht Jarass117 unter der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 9 II die des Art. 20 III und somit alle Verfassungsnormen.

Gegen eine Gleichsetzung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung mit dem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung spricht, daß Art. 18 an den Kampf gegen letztere die schärfere Folge der (umfassenden) Grundrechtsverwirkung bezüglich aller Vereinigungen knüpft, während im Falle des Art. 9 II nur eine einzelne Grundrechtsausübung bezüglich einer bestimmten Vereinigung betroffen ist.118 Die Ratio beider Beschränkungen und die des Art. 21 II ist aber dieselbe: Bestimmte Grundsätze des Staatslebens sollen dem grundrechtsausübenden Staatsbürger und den Zusammenschlüssen solcher entzogen werden.119 Dazu kann nicht gehören, daß änderbare Verfassungsgrundsätze unter Einforderung des verfassungsmäßigen Änderungsverfahrens angegriffen werden. Ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung liegt hingegen immer dann vor, wenn versucht wird, Verfassungsgrundsätze auf verfassungswidrige Weise zu ändern oder zu durchbrechen. Dabei ist zu beachten, daß Verfassungsgrundsätze direkt nur durch den Staat geändert werden können, der durch Art. 20 III und nicht durch Art. 9 II, 18, 21 II an die wesentlichen Grundlagen gebunden wird.120 Somit meint verfassungsmäßige Ordnung in Art. 9 II, die Erlangung der Staatsgewalt im dafür vorgesehenen Verfahren (z.B. keine Revolution)121 und die Nichtbehinderung ihrer Entscheidungsfreiheit durch verfassungsrechtlich nicht gedecktes Verhalten (z.B. kein Terrorismus). Um diesbezüglich effektiv zu sein, muß die Schranke auch die Fälle erfassen, in denen Revolution und Terrorismus durch Organisation und Propaganda vorbereitet werden.122 Darunter ist auch der Fall zu fassen, daß eine Vereinigung in dem Bestreben tätig wird, die in Art. 79 III ewigkeitsbewehrten Grundsätze abzuschaffen, in einer solchen Abschaffung läge eine das verfassungsrechtlich zulässige Maß übersteigende Machtanmaßung, auch wenn die Änderung über Bundestag und Bundesrat angestrebt wird. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 9 II umfaßt damit im Verhältnis konzentrischer Kreise den der freiheitlich- demokratischen Grundordnung - auch die Menschenrechte gehören dazu (Art. 79 III, 1 II) - und geht über ihn durch Einbeziehung des Sozial- und Bundesstaatsprinzips hinaus123. Der Bestand der Bundesrepublik ist ebenfalls erfaßt, da mit ihrem Wegfall auch die Gewährleistung der genannten Grundsätze entfiele.

Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung ist Rechtsbegriff und knüpft als solcher an äußerlich feststellbares Verhalten und nicht unmittelbar an ideelle Elemente an; verboten sind nicht Ideen, sondern Handlungen.124

Daraus folgt, daß es eines tatsächlichen Handelns des Vereins bedarf, das auf die Verwirklichung der wenigstens teilweisen Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist. Das ist auch gemeint, wenn in Rspr. und Lehre davon gesprochen wird, daß das Gerichtetsein sich in aggressiv-kämpferischer Form äußern müsse.125 Die bloße Äußerung der Ablehnung und die reine Kritik der verfassungsmäßigen Ordnung, ohne jede Anstrengung zur Zustandsänderung genügt damit nicht.126

c) Das Gerichtetsein gegen den Gedanken der Völkerverständigung

Die dritte Variante des Art. 9 II betrifft das Gerichtetsein gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie ist erfüllt, wenn auf eine Störung des Friedens zwischen den Völkern und Staaten abgezielt wird und zwar sowohl bezüglich des Frieden zwischen der Bundesrepublik und anderen Staaten als auch bezüglich des Friedens zwischen fremden Staaten. Das Verhältnis zu inländischen Bevölkerungsteilen ist nicht erfaßt. Werden Regeln des Völkerrechts abgelehnt, so ist Art. 9 II nur erfüllt, wenn die Ablehnung dieser Regeln zu einer ernsthaften Störung des Zusammenlebens der Völker und Staaten führen kann. Die obigen Ausführungen zum sog. aggressivkämpferischen Verhalten gelten entsprechend.127,128

d) Die Zurechnung der Tatbebestandsverwirklichung

Die Tatbestandsverwirklichung muß zunächst der Vereinigung und nicht nur einzelnen Mitgliedern zurechenbar sein. Da es aber auch um die Schutzbereichsbegrenzung eines individuellen Grundrechts geht, muß das Verbot auch vor den einzelnen Mitgliedern zu rechtfertigen sein.129

Das ist der Fall, wenn sich die Tatbestandsverwirklichung aus der Satzung ergibt oder auf satzungskonformem Organhandeln beruht.130 Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn die Mehrheit der Mitglieder entweder selbst in nach Art. 9 II zu mißbilligender Weise für die Vereinigung tätig geworden ist oder in Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis des rechtswidrigen Verhaltens einzelner, insbesondere maßgeblicher Vereinsmitglieder, nicht von den ihr nach der Satzung zustehenden Rechten Gebrauch gemacht hat, um den Verstoß gegen Art. 9 II zu verhindern.131 Gegenüber einer Minderheit, die erfolglos versucht hat, die Tätigkeit entsprechend zu unterbinden und nun nachteilig in ihrem Grundrecht aus Art. 9 I berührt wird, ist dies durch deren freiwillige Unterwerfung unter die Vereinsgewalt zu rechtfertigen.132

9. Die Folgen des Verbotes

Aus Art. 9 II folgt das automatische Verbot des Vereins (s.o.133 ), so daß an dieser Stelle kein Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder eine Ermessensentscheidung nach dem Opportunitätsprinzip ist.134 Da Art. 9 II einen möglichst effektiven Schutz der von ihm genannten Güter bezweckt, und ein Vorgehen gegen den Verein im Einzelfall auch diesem Schutz zuwiderlaufen kann (Abdrängen in den Untergrund mit Verlust der Beobachtungsmöglichkeit) muß der Verwaltungsbehörde aber bezüglich der Anordnung der auf dem Verbot fußenden Maßnahmen, der fälschlich sog.

Verbotsverfügung des § 3 VereinsG, ein umfassendes Entschließungsermessen zustehen, es gilt das Opportunitäts- und nicht das Legalitätsprinzip.135 Nur insoweit gilt dann auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip.136 So kann es geboten sein, anstelle der Auflösung nur ein Betätigungsverbot zu erlassen oder eine teilweise Zweckaufgabe zu erwirken.137

10. Die Eingriffe in Art. 9 I, II

a) Allgemeine Anforderungen

Art. 9 I, II schützt in der oben beschriebenen Form bezüglich des bürgerlich- rechtlichen Idealvereins vor Eingriffen in die Vereinigungsfreiheit. Zu klären ist aber noch, welche Formen staatlichen Handelns hiervon betroffen sind. Der klassische vorkonstitutionelle Eingriffsbegriff hat vier Merkmale:

- Die Schutzbereichsbeeinträchtigung muß final (und nicht nur als unbeabsichtigte Folge des Staatshandelns) erfolgen,
- sie muß unmittelbar aufgrund des Staatshandelns eintreten,
- bei dem Staatshandeln muß es sich um einen Rechts- und nicht nur um einen Realakt handeln und
- der Rechtsakt muß hoheitlicher Natur sein.138

Wegen der gem. Art. 1 III für die gesamte Staatsgewalt und deren gesamtes Handeln bestehenden Verpflichtung zur Wahrung der Grundrechte ist diese Definition des Eingriffsbegriffs für das GG aber anerkanntermaßen zu eng.139 Eingriff ist deshalb heute jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, verwehrt.140 Da damit aber der Eingriffstatbestand jede Kontur verliert, kollidiert er mit dem differenzierten Schutzbereichssystem der Grundrechte. Nach dieser Definition könnte die Heraufsetzung des Beförderungsentgeltes durch öffentliche Verkehrsunternehmen in das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11, eine Haftstrafe in die Betätigungsfreiheit des Art. 9 I, II eingreifen.141 Es bedarf deshalb einer neuen Begrenzung des Eingriffsbegriffes.

Eine allgemein anerkannte Theorie liegt diesbezüglich noch nicht vor. Es wird eine Erheblichkeitsschwelle (sog. Bagatellvorbehalt) behauptet, am Merkmal der Finalität festgehalten oder die Vorhersehbarkeit verlangt (Lehre vom Handlungsunrecht).142 Ein Abstellen auf die Finalität begegnet dem Einwand aus Art. 1 III. Das Merkmal der Vorhersehbarkeit und die Bagatellschwelle lassen, direkt angewandt, eine dogmatische Anbindung an das GG vermissen.143

Es geht bei der Eingriffsbegrenzung darum, die Gefahren staatlichen Handelns zwischen Grundrechtsträger und Staat zu verteilen und somit entsprechend der zivilrechtlichen Schutzzwecklehre um eine Frage der Zurechnung anhand der Differenzierung nach Gefahrenbereichen.144 Soweit eine Norm wie die Grundrechte den Zurechnungsmaßstab nicht ausdrücklich enthält, ist auf ihren Schutzzweck abzustellen.145 Aus der Einbindung des einzelnen in Staat und Gesellschaft ergibt sich, daß der Grundrechtsträger nicht vor jedweder Gefahr geschützt sein kann - es ist eine Abgrenzung von dem aus der gesellschaftlichen Einbindung folgenden allgemeinen Lebensrisiko vorzunehmen.146 Dabei ist die Zurechnung problemlos zu bejahen, wenn ein Eingriff im klassischen Sinn vorliegt. Ist das nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob (und warum !) der Zurechnungszusammenhang dennoch besteht. Dabei sind u.a. unter maßgeblicher Beachtung des Normzweckes folgende Faktoren zu berücksichtigen:147

- Die Dichte der Erfolgsbeziehung, bestehend aus Handlungs- und Wirkungsfaktor. Der Handlungsfaktor betrifft die Intention der Maßnahme, der Wirkungsfaktor die Länge der Kausalkette, die zwischen Handlung und Erfolg besteht.
- Die Intensität der Beeinträchtigung und
- die Grundrechtsbezogenheit der Gefährdung. Bei diesem dritten Merkmal geht es um eine rechtliche, qualitative Bewertung der Erfolgsbeziehung, d.h. des zwischen Beeinträchtigung und Ursache liegenden Wirkungszusammenhanges; der Wirkungszusammenhang muß grundrechtsspezifisch sein, m.a.W. das Grundrecht muß nach seinem Zweck Schutz vor der Realisierung gerade des Risikos bieten, das sich verwirklicht hat. Aufgrund dieses Merkmales sind in obigen Beispielen die Grundrechtseingriffe zu verneinen.

b) Besonderheiten des Art. 9 I, II - Ausgestaltung und Eingriff

Für Eingriffe in Art. 9 I gelten Besonderheiten. Das BVerfG führt dazu aus, die Vereinigungsfreiheit sei auf Regelungen angewiesen, die die freien Zusammenschlüsse und deren Leben in die allgemeine Rechtsordnung einfügen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, Rechte der Mitglieder sichern und den schutzbedürftigen Belangen Dritter oder auch öffentlichen Interessen Rechnung tragen. Die Vereinigungsfreiheit bedürfe zu ihrer praktischen Wirksamkeit daher der gesetzlichen Ausgestaltung, zu der der Gesetzgeber verpflichtet sei. Die Ausgestaltung müsse sich an dem Schutzgut des Art. 9 I orientieren und auf einen Interessenausgleich gerichtet sein, der geeignet ist, freie Assoziation und Selbstbestimmung der Vereinigungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und der schutzbedürftigen sonstigen Belange zu erhalten. Der Gesetzgeber habe daher eine hinreichende Vielfalt von Rechtsformen zur Verfügung zu stellen, die den verschiedenen Typen von Vereinigungen angemessen und deren Wahl deshalb zumutbar ist.148

Diese Rspr. ist in der Literatur zu Recht auf Zustimmung gestoßen.149

Es fragt sich aber, ob diese Ausgestaltung ein Eingriff in Art. 9 I ist, der durch einen ungeschriebenen Ausgestaltungsvorbehalt gerechtfertigt wird,150 schließlich werden bestimmte Anforderungen an die innere Struktur gemacht und somit die freie Formwahl, soweit diese Struktur abgelehnt wird, beschränkt, oder ob kein Eingriff vorliegt.151

Das BVerfG äußert sich zu dieser Frage bei Art. 9 I, II nicht, führt aber zur Rundfunkfreiheit des Art. 5 I, II aus, die Ausgestaltung gem. Art. 5 I berechtige nicht zur Grundrechtsbeschränkung, eine solche sei nur gem. Art. 5 II zulässig.152

Gegen einen Eingriff spricht zunächst die Notwendigkeit der Annahme eines ungeschriebenen Regelungsvorbehaltes. Soweit möglich sollten Gesetze wegen der Rechtssicherheit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut ausgelegt werden. Des weiteren stellt aus objektiv-genereller Sicht die Annahme eines Eingriffs zu der Feststellung, daß erst die Ausgestaltung dem Grundrecht seine Entfaltung ermöglicht, einen Wertungswiderspruch dar. Aus Sicht des objektiven Wertgehaltes des Grundrechts kann die Regelung nicht zugleich Grundrechtsentfaltung und -eingriff, erwünscht und unerwünscht, gut und böse sein. Allerdings kann die Ausgestaltung der Festsetzung der gewünschten inneren Ordnung des Vereins entgegenstehen und sich im Einzelfall damit grundrechtseinschränkend auswirken. Diese unterschiedliche Wirkung aus objektiv-genereller Sicht, aus der sich das Grundrecht entfaltet, und subjektiv-individueller Sicht, aus der derjenige, der sich der Regelung nicht beugen will, beeinträchtigt wird, macht die Eigenart der Ausgestaltung aus; bei einem typischen gesetzlichen Eingriff wird der Grundrechtsschutz aber auch generell verkürzt.153

Somit liegt in der Ausgestaltung kein Eingriff. Sie betrifft zwar den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts, stellt aber keinen Eingriff dar.154

c) Die Rechtfertigung von Eingriffen

Als schrankenloses Grundrecht können Eingriffe in Art. 9 I, II nur durch konkurrierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.155 So kann z.B. das Recht, dem Verein einen bestimmten Namen zu geben durch das Namensrecht eines anderen schon bestehenden Vereins beschränkt sein. Das Recht am Namen bestehender Vereine ist dabei richtigerweise für den Verein in Art. 2 I, 19 III (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und nur für die Mitglieder in Art. 9 I, II zu verorten (vgl.o.156 ).

II. Die Gewährleistung der Vereinsfreiheit für Nichtdeutsche

Die Vereinigungsfreiheit von Ausländern wird von Art. 9 I, II nicht erfaßt (s.o.157 ). Sie wird aber durch Art. 3 I dahingehend geschützt, daß sie nicht ohne sachlichen Grund weitergehend als bei Deutschen beschränkt werden darf.158 Ob auch Art. 2 I bezüglich der Vereinigungsfreiheit angewandt werden kann, richtet sich danach, ob dieser von der spezielleren Norm des Art. 9 I, II auch verdrängt wird, wenn zwar dessen sachlicher, nicht aber der persönliche Schutzbereich betroffen ist.

Art. 9 I bezweckt die Persönlichkeitsverwirklichung durch Gruppenbildung (s.o.159 ) als Pendant zur individualistischen Seite des Menschen und hat damit einen zur Menschenwürde gehörenden Menschenrechtsgehalt.160 Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß es zur Menschenwürde der Nichtdeutschen gehört, die Vereinigungsfreiheit in Deutschland auszuüben; nur soweit sie auf die Lebensentfaltung im Geltungsbereich des GG angewiesen sind (im höchsten Maße ist das bei Asylberechtigten der Fall), ist der menschenrechtliche Kern betroffen.161 Art. 2 I verbürgt, worin die Menschenwürde des Art. 1 I inhaltlich vor allem besteht: der freien Persönlichkeitsentfaltung.162 Daraus ergibt sich, daß Art. 2 I jedenfalls den Teil der Vereinigungsfreiheit erfaßt, der zum menschenrechtlichen Minimum gehört.163

Würde der Schutz aus Art. 2 I aufgrund der besonderen Deutschen-Grundrechte für Nichtdeutsche in deren Bereich auf den Menschenwürdekern beschränkt, führte das zu der absurden Situation, daß Art. 2 I für sie zum einen nur den elementaren Kern der Handlungsfreiheit, zum anderen nur relativ bedeutungslose Tätigkeiten erfassen, die Freiheitsbereiche, deren sachliche Wesentlichkeit durch besondere Grundrechtsnormen belegt ist, aber größtenteils ungeschützt lassen würde.164 Daher ist die Vereinsfreiheit für Nichtdeutsche von Art. 2 I umfassend erfaßt.165 Das Argument, eine solche Interpretation hebele die Entscheidung des Verfassungsgebers aus und negiere das nach Deutschen und Nichtdeutschen differenzierende Grundrechtssystem,166 läßt sich damit entkräften, daß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 I beigemessene grundrechtliche Wertigkeit der Vereinigung deutscher Grundrechtsträger außer Ansatz bleibt und für Nichtdeutsche nur ein beliebiges Handlungsinteresse in die Abwägung eingestellt wird.167

III. Besondere Bestimmungen bezüglich der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine

Für religiöse Vereinigungen enthält das GG in Art. 140 i.V.m. Art. 136, 137 WRV168 sowie in Art. 4 GG besondere Bestimmungen. Damit stellt sich zunächst die Frage, nach dem Verhältnis der Art. 136, 137 WRV zu Art. 4 I, II.

1. Das Verhältnis der Art. 136, 137 WRV zu Art. 4 I, II

Gem. Art. 140 sind bestimmte Artikel der WRV Bestandteil des GG. Der Grund dieser merkwürdigen Gesetzgebungstechnik ist, daß im Parlamentarischen Rat keine Einigung über eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirchen erzielt werden konnte.169

Es besteht Einigkeit darüber, daß es sich bei den inkorporierten Artikeln der WRV um vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik handelt, das gegenüber den anderen Normen des GG nicht auf einer Stufe minderen Ranges steht.170 Daraus folgt dann auch, daß sie wie alle Normen des GG den allgemeinen Auslegungsmaßstäben unterliegen; das gilt insbesondere vom Interpretationsprinzip der Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes.171 Die inkorporierten Artikel der WRV bilden mit den anderen Bestimmungen des GG ein “organisches Ganzes”.172 Aus diesem Verhältnis der inkorporierten zu den sonstigen Normen des GG ergibt sich dann auch die Antwort auf die Frage, inwieweit durch die Inkorporation ein Bedeutungswandel der Artikel der WRV eingetreten ist.173

Unklar ist jedoch, in welchem Verhältnis die inkorporierten Artikel zu Art. 4 stehen. Das BVerfG und die hL sehen in den inkorporierten Artikeln keine Grundrechte, so daß auf sie keine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann,174 allerdings sollen sie weitgehend in den Grundrechten enthalten sein (insbesondere in Art. 3, 4), so daß über diese eine Verfassungsbeschwerde eröffnet sein soll.175 Eine Verfassungsbeschwerdemöglichkeit ergibt sich jedenfalls auch aus Art. 2 I, der sich als Grundrecht auf verfassungsmäßiges staatliches Handeln gegenüber den Grundrechtsträgern auswirkt.176 Das Verhältnis zwischen den Art. 4 und 140 wird dann so beschrieben, daß die inkorporierten Artikel die Gewährleistung des Art. 4 konkretisieren und ergänzen und zwischen ihnen nicht das Verhältnis der Spezialität besteht.177 Art. 140 soll nur das objektive Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche regeln,178 die subjektive Berechtigung sich ausschließlich aus Art. 4 (und Art. 3) ergeben, in dieser muß dann aber auch das objektive Grundverhältnis immer enthalten sein. Nach herrschender Auffassung sind deshalb die inkorporierten Artikel der WRV immer i.V.m. Art. 4, 3 oder auch 2 I anzuwenden.

Diese eigentümliche Interpretation des Normenverhältnisses vermag vor dem Ausgangspunkt vollgültigen und gleichrangigen Verfassungsrechts nicht zu überzeugen. Sie widerspricht dem Grundsatz, daß Verfassungsbestimmungen im Zweifel eine selbständige Bedeutung haben und, so lange dies möglich ist, in einem solchen Sinne auszulegen sind.179

Die vollgültiges Verfassungsrecht darstellenden inkorporierten Artikel der WRV gewähren nach ihrem klaren Wortlaut überwiegend subjektive öffentliche Rechte. Daraus allein ergibt sich allerdings noch nicht ihr grundrechtlicher oder grundrechtsähnlicher Charakter,180 denn das GG unterscheidet in Art. 93 I Nr. 4a klar zwischen Grundrechten, weiteren subjektiven öffentlichen Rechten, die ebenfalls der Verfassungsbeschwerde zugänglich sind (sog. grundrechtsgleiche Rechte) und sonstigen subjektiven öffentlichen Rechten, bei denen das nicht der Fall ist. In der WRV waren die jetzt in das GG inkorporierten Artikel in den 3. Abschnitt “Religion und Religionsgesellschaften” des Zweiten Hauptteils “Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen” eingeordnet und stellten somit, soweit sie subjektive öffentliche Rechte begründeten, Grundrechte dar. Damit fragt sich, ob sie diesen Charakter durch die Inkorporation verloren haben.

Das wäre der Fall, wenn sie durch Art. 140 einem anderen Abschnitt als den Grundrechten zugewiesen worden wären. Art. 140 spricht aber nur davon, daß sie Bestandteile des GG sind, ohne sie einem bestimmten Teil der Verfassung zuzuordnen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß sie an die Stelle des Art. 140 einrücken sollen, da sie nicht einmal ansatzweise den Charakter einer Übergangs- oder Schlußbestimmung haben. Somit stehen die inkorporierten Artikel als eigenständiger Grundrechtsabschnitt gleichberechtigt neben den anderen Abschnitten des GG181. Die inkorporierten Artikel sind damit, soweit sie subjektive öffentliche Rechte verbürgen, wie Art. 4 Grundrechte und als solche zu diesem, soweit er die Regelungsmaterie ebenfalls erfaßt, leges speciales.182 Art. 4 und 2 I haben in ihrem Bereich somit keinen eigenständigen Anwendungsbereich, so daß es einer tiefergehenden Analyse, welche der inkorporierten Bestimmungen leges speciales des Art. 4 I, II sind und welche selbständig neben ihm stehen, nicht bedarf.

Diese Interpretation führt den Grundsatz der Gleichrangigkeit konsequent durch und entspricht der dem Art. 140 auf die Stirn geschriebenen und entstehungsgeschichtlich belegbaren Intention des Parlamentarischen Rates, “alles beim alten zu belassen”. Die ursprünglichen Formulierungsentwürfe sprachen von der “Aufrechterhaltung” der Bestimmungen der WRV, die in der vierten Lesung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates erfolgte Änderung beruhte auf Bedenken hinsichtlich der Fortgeltung der WRV bis 1949.183

2. Das Grundprinzip der staatskirchen-/ religionsrechtlichen Ordnung des GG

a) Art. 136 I WRV enthält nach seinem Wortlaut zweierlei. Erstens, daß die Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden und somit einen Gesetzesvorbehalt für diese (dazu unten184 ) und zweitens, daß sie durch sie auch nicht bedingt werden, d.h. daß die Rechte und Pflichten nicht an die Ausübung der Religionsfreiheit anknüpfen dürfen,185 also einen Gleichheitssatz. Bezüglich der Rechte deckt sich letzteres mit Art. 136 II WRV, zur Ausübung der Religionsfreiheit gehört insbesondere das Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben,186 unter dem wegen Art. 4 nicht die Zugehörigkeit zu einer organisierten Religionsgesellschaft, sondern die eigenverantwortliche Einnahme einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Position und deren Bekenntnis zu verstehen ist.187 Art. 136 II WRV entspricht seinerseits dem verbal weiterreichenden Art. 33 III.

Die terminologische Unterscheidung in bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten ist historisch bedingt; es werden sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgers gegen den Staat erfaßt.188

Aus diesen Normen folgt ein zu Art. 3 I spezieller besonderer Gleichheitssatz mit sog. absolutem Differenzierungsverbot bezüglich der Ausübung der Religionsfreiheit.189 Dieser besondere Gleichheitssatz ist auch im Rahmen von dessen Reichweite (Glauben, religiöse Anschauungen) in Art. 3 III 1 enthalten.190

b) Art. 137 I WRV enthält das Verbot der Staatskirche.

Unter Staatskirche ist eine organisatorische Einheit von Staat und Kirche bei tatsächlicher Vorherrschaft des Staates zu verstehen.191 Damit wird das Trennungsprinzip im Gegensatz zu einer engen organisatorischen Verbindung wie sie vor der WRV in den evangelischen Kirchen üblich war (Summepiskopat), ausgesprochen.192 Art. 137 I WRV beinhaltet damit das Verbot jeder institutionellen Verbindung von Kirche/Religionsgesellschaft und Staat,193 das jedoch in den Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V, VI, 141 WRV, 7 II, III, V GG durchbrochen wird.194 Aus der Durchbrechung folgt, daß die Trennung nicht über die institutionell-organisatorische hinaus im streng laizistischen Sinn zu verstehen und keine strikte Trennung zwischen weltlichem und geistlichem Lebensbereich vorzunehmen ist, sondern daß zwischen Staat und Religionsgesellschaften ein Kooperationsverhältnis besteht.195 Art. 137 I WRV ist damit logische Voraussetzung des Selbstbestimmungsrechtes aus Art. 137 III WRV.

c) Aus Art. 137 I WRV i.V.m. obigem Gleichheitssatz aus den Art. 136 I, II WRV, 33 III, 3 III 1 GG sowie i.V.m. Art. 4 I, II GG, 136 IV WRV folgt, daß sich der Staat als Heimstatt aller Bürger (mit unterschiedlicher religiös-weltanschaulicher Haltung) religiös-weltanschaulich neutral verhalten muß; er darf bestehende Bekenntnisse nicht privilegieren oder benachteiligen.196

Diese Neutralität ist aber nicht im Sinne einer Indifferenz (Gleichgültigkeit) zu verstehen,197 eine solche wäre Parteinahme für eine laizistische Weltanschauung und widerspräche den im GG enthaltenen Verflechtungen. Neutralität bedeutet vielmehr Unabhängigkeit und Offenheit gegenüber den vertretenen religiös-weltanschaulichen Positionen.198 Es geht somit um Nichtidentifikation des Staates mit einer solchen Position, Chancengleichheit der Religionsgesellschaften und Parität (Gleichbehandlung).199

Der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates ist das tragende Element der staatskirchen-/ religionsrechtlichen Regelung des GG200 und das Hauptprinzip im Verhältnis des Staates zu den Anhängern einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft.

3. Die Regelungen des Art. 140 im einzelnen

a) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften

Art. 137 II 1 WRV ist für Religionsgesellschaften die zu Art. 9 I, II korrespondierende Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit. Art. 137 II 2 WRV entspricht der Gewährleistung des Art. 9 I, II i.V.m. Art. 19 III. Art. 137 II WRV ist damit lex specialis zu Art. 9.

aa) Der Begriff der Religionsgesellschaft

Der Begriff der Religionsgesellschaft stimmt mit dem der Religionsgemeinschaft in Art. 7 III überein.201 Religionsgesellschaft ist eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 I, die aufgrund eines religiösen Konsenses gebildet wird, der durch Bekenntnis nach außen kundgegeben wird.202 Dabei wird als Konsens in Abgrenzung zu Art. 5 I, II nicht das Fürwahrhalten jedes beliebigen Meinungsinhaltes erfaßt, vielmehr muß der Konsens auf den Sinn menschlicher Existenz im Weltganzen bezogen sein und wesentliche Prinzipien für die Lebensgestaltung umfassen.203 Die gemeinsamen Überzeugungen müssen die Mitglieder in ihrem personalen Kern mit der Herausforderung ansprechen, bestimmte religiöse Verhaltensmodelle zu verwirklichen.204 Damit fragt sich jedoch, wie der religiöse Konsens vom weltanschaulichen abgegrenzt werden kann. Weltanschauung ist wie Religion eine wertende Stellungnahme zum Ganzen der Welt, der es lediglich an dem religiösen Element mangelt.205 Wann eine Religiosität zu bejahen ist, kann objektiv oder nach dem Selbstverständnis der Vereinigung beurteilt werden. Letzteres würde der Vereinigung die Subsumtionskompetenz zuweisen, was den staatlichen Rechtssetzungsanspruch negieren würde. Ersteres müßte an ein bestimmtes Merkmal anknüpfen. Als solches kommt nur die Bejahung oder Verneinung eines Gottes in Betracht.206 Dem Staat ist aber nach dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität (s.o.207 ) und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 III WRV (dazu unten208 ) eine Bewertung dieser Überzeugungen versagt.209 Dann kann er auch nicht beurteilen, ob das, an was geglaubt wird, ein Gott ist. Die Abgrenzung bereitet also nicht nur erhebliche Schwierigkeiten,210 sondern ist für das staatliche Recht anhand abstrakter Kriterien sogar unmöglich.211 Dennoch differenziert das GG terminologisch zwischen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Allerdings werden beide in Art. 137 VII WRV gleichgestellt. Zwar spricht die Systematik des Art. 137 WRV dafür, daß sich sein Absatz 7 nur auf die anderen Absätze der Norm bezieht,212 doch zeigt die Zusammenschau des Art. 137 VII WRV mit den Art. 33 III 2, 3 III, 4, 7 V (Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates), daß das GG eine solche sachliche Unterscheidung nicht kennt.

Weltanschauungsgemeinschaften stehen deshalb in allen Verfassungsbestimmungen den Religionsgemeinschaften gleich.213 Religion oder Weltanschauung liegen demnach vor, wenn es sich um eine hinreichend konsistente (wenn auch wandelbare) Gesamtsicht der Welt handelt.214,215

Soweit der Gesetzgeber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ungleich behandelt, kann dies somit nicht mit dem religiösen oder areligiösen Konsens, sondern ebenso wie die Ungleichbehandlung mehrerer Religionsgesellschaften nur mit anderen tatsächlichen Unterschieden gerechtfertigt werden.216

Die Vereinigung muß die Erfüllung aller religiösen Aufgaben anstreben, die sich aus dem Konsens ergeben.217 Soweit die Vereinigung sich nur mit einem Teilaspekt des religiösen Lebens befaßt, handelt es sich um eine religiösen Vereinigung (religiöser Verein oder religiöse Gesellschaft) und keine Religionsgesellschaft,218 für die Art. 137 II WRV, wie sich aus Art. 124 I 3 WRV219 eindeutig ergab, nicht gilt.220

In der Literatur findet sich auch die Auffassung, bei einem innerhalb Deutschlands hierarchisch gegliederten Verband habe nur die höchste Organisationsstufe den Status einer Religionsgesellschaft.221 Dem ist dann zuzustimmen, wenn innerhalb der Gesamtorganisation nur die oberste Organisationsstufe für die umfassende religiöse Aufgabenerfüllung zuständig ist.

Ob es sich bei einer Vereinigung um eine Religionsgesellschaft handelt, ist als eine Frage der Anwendung staatlichen Rechts vom Staat, letztlich von den Gerichten auf der Grundlage des Selbstverständnisses der Vereinigung und des oben dargestellten Begriffsinhalts zu beurteilen.222

bb) Der Schutzbereich des Art 137 II WRV

Die sich aus Art. 137 II WRV ergebende Schutzintensität entspricht der des Art. 9 I. Dabei fragt sich aber, ob der Schutzbereich des Art. 137 II WRV entsprechend Art. 9 II einzuschränken ist. Teilweise wird dies vertreten.223 Dagegen spricht der Spezialitätscharakter des Art. 137 II WRV gegenüber Art. 9 I, II und die ausdrückliche Formulierung des Art. 137 II 2 WRV, der von “keinen Beschränkungen” spricht. Die Bejahung der Anwendbarkeit des Art. 9 II wird damit begründet, daß gem. Art. 137 III 1 WRV die Freiheit der Religionsgesellschaften nur innerhalb der für alle geltenden Gesetze bestehe und Art. 9 II ein solches Gesetz darstelle.224 Selbst wenn Art. 9 II den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes in Art. 137 III 1 WRV genügen sollte, steht dem immer noch entgegen, daß Art. 9 II nach seiner systematischen Stellung den Fall des Art. 137 II WRV nicht erfaßt. Vor allem aber ist zu beachten, daß es sich bei Art. 137 II, III 1 WRV um unterschiedliche Gewährleistungen handelt. Art. 137 II WRV gewährleistet den Gläubigen ein Vereinigungsrecht, Art. 137 III WRV gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht der Vereinigung. Ein Verbot bedarf damit der Rechtfertigung vor beiden Grundrechten,225 der Gesetzesvorbehalt des Art. 137 III 1 WRV könnte es aber nur vor dem Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaft rechtfertigen.

So wird denn auch die Anwendbarkeit des Art. 9 II gegenüber Art. 137 II WRV noch damit zu begründen versucht, daß dieser den verfassungsimmanenten Schranken durch konkurrierendes Verfassungsrecht unterliegt.226 Das ist zwar richtig, doch ist Art. 9 II wegen der Spezialität des Art. 137 II gerade keine konkurrierende Norm. Außerdem ist in einem solchen Fall eine Abwägung nach dem Prinzip praktischer Konkordanz vorzunehmen,227 so daß das Verbot entgegen Art. 9 II nicht ohne Abwägung im Einzelfall eintreten kann, was aber zwingende Folge seiner Anwendbarkeit wäre (s.o.228 ).

Art. 137 II WRV unterliegt damit nicht der Schranke des Art. 9 II,229 sondern wie alle Grundrechte der des konkurrierenden Verfassungsrechts. Dabei scheidet Art. 9 II als konkurrierendes Verfassungsrecht aus, nicht aber die von ihm genannten allgemeinen Verfassungsgüter der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 18, 20 III, 21 II, 20 IV) und der Völkerverständigung (vgl. Präambel, Art. 24 II, III, 26). Strafgesetze können Art. 137 II WRV insoweit begrenzen, als sie dem Schutz von Verfassungsgütern dienen. Dabei ist, und das ist der wesentliche Unterschied zu Art. 9 I, II, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, ob aufgrund der verfassungsmäßigen Wertentscheidungen eine verfassungsrechtlich unzulässige und somit von Verfassungs wegen verbotene Religionsgesellschaft vorliegt. Erst dann ist wie bei Art. 9 I, II abzuwägen, welche Maßnahmen aufgrund des Verbotenseins zu ergreifen sind.230

b) Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften

Gem. Art. 137 III 1 WRV hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten.

Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 III WRV sind, obwohl die Begriffe der “Ordnung” und “Verwaltung” auf öffentlich-rechtliches Handeln hindeuten nach Wortlaut (“jede”) und systematischer Stellung der Norm zwischen Art. 137 II, IV WRV auch die Religionsgesellschaften des Privatrechts.231

aa) Die betroffenen Angelegenheiten

“Ihre Angelegenheiten” meint die eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften.232 Teilweise wird mißverständlich der Begriff der eigenen Angelegenheiten mit dem der inneren Angelegenheiten gleichgesetzt, in denen dann keine staatlichen Beschränkungen zulässig sein sollen.233 Innere Angelegenheiten sind dabei diejenigen Angelegenheiten, die sich unmittelbar nur im Bereich der jeweiligen Religionsgesellschaft auswirken, was nach der Natur der Sache bestimmt werden soll.

Nähme man solche Formulierungen ernst, so hieße das, daß erstens das Selbstbestimmungsrecht auf diese Angelegenheiten beschränkt und zweitens der Schrankenvorbehalt gegenstandslos wäre. In diesem Sinn sind die Ausführungen aber nicht zu verstehen, wie daran deutlich wird, daß nach dieser Ansicht auch bei den sonstigen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften das Selbstbestimmungsrecht zu beachten sein soll.234 Vielmehr soll das Selbstbestimmungsrecht bei inneren Angelegenheiten vorbehaltlos und sonst unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden,235 wobei dann eine Abwägung vorzunehmen ist.236

Es wäre denkbar, den Kreis der eigenen Angelegenheiten der gesetzlichen Abgrenzung zu überlassen,237 ihn aus dem GG und der WRV238 oder als von der Verfassung vorausgesetzt aus der Natur der Sache heraus zu bestimmen.239

Den ersten beiden Möglichkeiten steht entgegen, daß das GG mit Art. 137 III WRV prinzipiell das Nebeneinander und damit die Scheidung von weltlicher und geistlicher Tätigkeit als Wesensmerkmal der staatskirchenrechtlichen Ordnung enthält und deshalb die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften nicht bestimmt und nicht bestimmen will.240 Eine Aufgabenbestimmung durch Verfassung oder Gesetz würde zu Konflikten mit und Benachteiligung von einzelnen Religionsgemeinschaften führen, die ein anderes Verständnis haben, und damit dem Grundsatz religiös- weltanschaulicher Neutralität widersprechen.241 Die Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften würde negiert und die Gewährleistung religionsgesellschaftlicher Freiheit schon im Ansatz verfehlt.242

Gegen eine Abgrenzung aus der “Natur der Sache” spricht, daß sich aus ihr nicht ergibt, wessen Auffassung im Streitfall maßgebend sein soll. Es fehlt an einem über dem unterschiedlichen Verständnis von Staat und Religionsgesellschaft stehenden objektiven Maßstab, der für eine solche Abgrenzung, wenn sie nicht wegen eines Abstellens auf das staatliche Verständnis den gleichen Einwänden wie die zuvor erörterten Abgrenzungsmöglichkeiten begegnen soll, die Grundvoraussetzung ist.243

Deshalb ist eigene Angelegenheit alles, was nach dem Auftrag der Religionsgesellschaften für deren Wirken erforderlich ist, auch wenn es über den Innenbereich hinausgeht und den staatlichen Tätigkeitsbereich tangiert (sog. gemeinsame Aufgaben).244 Aus dem Wesen des Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgesellschaften folgt, daß Auftragsinterpretation und Beurteilung der Erforderlichkeit allein in der Kompetenz der Religionsgesellschaften liegen. Daraus folgt wegen des Gesetzesvorbehaltes in Art. 137 III 1 WRV keine Kompetenz- Kompetenz der Religionsgesellschaften.245

Es ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, wenn v. Campenhausen246 die Betätigung der Religionsgesellschaften im weltlichen Raum (inklusive der Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Kindererziehung) als allein staatliche Angelegenheiten ansehen will. Vielmehr handelt es sich hier bei belastenden Regelungen um zu rechtfertigende Eingriffe.

Die Gewährleistungen des Art. 137 III WRV gelten nicht nur bezüglich der Religionsgesellschaften selbst, sondern ohne Rücksicht auf deren Rechtsform auch bezüglich aller einer Religionsgesellschaft in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen, insbesondere bezüglich religiöser Vereinigungen und Stiftungen, wenn sie nach dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Religionsgesellschaften wahrzunehmen und zu erfüllen.247 Das ist vor dem Hintergrund einer Organisationsfreiheit der Religionsgesellschaften konsequent, zu der es auch gehören muß, Funktionen organisatorisch auszulagern. Die religiösen Einrichtungen sind damit Angelegenheit der Religionsgesellschaften.

Dagegen wird argumentiert, mit dieser Ausweitung würde das Selbstbestimmungsrecht zu einem Fremdbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften über ihre religiösen Vereine.248 Doch ist die Konstruktion eines solchen Gegensatzes verfehlt. Auch die Mitglieder des religiösen Vereins und damit der Verein selbst sehen sich als (selbständiger) Teil der Religionsgesellschaft und den jeweiligen Teilaspekt der Aufgaben (Angelegenheiten) der Religionsgesellschaft als von sich abgedeckt an, sie wollen Aufgaben der Religionsgesellschaft erfüllen.249 Andernfalls würden sie von der durch Art. 4 I, II gewährleisteten Möglichkeit Gebrauch machen, sich unabhängig von der Religionsgesellschaft zu organisieren.

Zu beachten ist aber, daß es auf das Selbstverständnis der Religionsgesellschaften, nicht der Vereinigung ankommt und das auch die Religionsgesellschaft und nicht ihre Einrichtung Trägerin des Grundrechts aus Art. 137 III WRV ist. Dabei stehen jedoch die Art. 4 I und 9 I einer einseitigen Ausweitung des Selbstbestimmungsrechtes durch die Religionsgesellschaften auf unabhängig von ihnen gegründete Vereinigungen entgegen.

bb) Das Ordnen und Verwalten

Unter “Ordnen” ist die Aufstellung allgemeiner, abstrakter Normen, also die selbständige, interne Rechtssetzung zu verstehen.250

“Verwalten” meint die konkrete Anwendung und Durchführung der gesetzten Normen, bestehend aus

- selbständiger “Regierung” durch eigene oberste Organe, inklusive der Bestimmung der Organisationsstruktur;
- selbständiges Verwalten im engeren Sinne als freie Tätigkeit der Organe zur Verwirklichung ihrer Aufgaben und als Voraussetzung für die in Art. 137 III 2 WRV als lex specialis verbürgte freie Ämterbesetzung;
- die selbständige Rspr., der es aber sofern der Staat seine Rspr. ebenfalls auf diese Angelegenheiten erstreckt, an der bürgerlichen Wirksamkeit fehlt.251

cc) Der Vorbehalt des “für alle geltenden Gesetzes”

Das Selbstverwaltungsrecht wird nur unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet.

Die oben beschriebene Einschränkung des Anwendungsbereiches auf die nicht- inneren Angelegenheiten findet im GG keine Stütze und ist dogmatisch nicht zu begründen. Überdies ist die Unterscheidung zwischen inneren und sonstigen Angelegenheiten, die auf Grundlage der unmittelbaren Auswirkungen vorgenommen werden soll, wegen der Unbestimmtheit der Unmittelbarkeitsschwelle kaum durchzuführen. Die Schranke gilt also für den ganzen Bereich der eigenen Angelegenheiten.252

Dennoch trifft die Unterscheidung im Ergebnis zu, denn nach der auf Art. 137 III WRV als Grundrecht des GG anwendbaren allgemeinen Grundrechtsdogmatik (!)253 muß das für alle geltende Gesetz dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügen. Es kann aber in Bezug auf das Schutzgut des Art. 137 III WRV nicht angemessen sein, wenn es einen Bereich regelt, der außerhalb der Religionsgesellschaften keine oder nur unbedeutende und mittelbare Folgen zeitigt.254

“Alle” ist in Art. 137 III 1 WRV nicht adjektivistisch (“alle Religionsgesellschaften”), sondern substantivistisch im Sinne von “jedermann” zu verstehen.255 Art. 137 III 1 WRV enthält damit ein Verbot von Sondergesetzen gegen die Religionsgesellschaften, d.h. es sind nur solche Gesetze zulässig, die weder nur die Religionsgesellschaften oder einige von ihnen (nachteilig) betreffen, noch diese anders und härter treffen als andere.256 Darin erschöpfen sich dann aber auch schon die Elemente dieses Begriffs.

Versuche, in den Begriff des für alle geltenden Gesetzes statt dessen einen Abwägungsmaßstab hineinzuinterpretieren, wie es die früher verbreitete Heckelsche Formel257 und deren Fortentwicklungen258 tun, sind zwar in ihrem Anliegen, eine sachgerechte Regelung zu ermöglichen, berechtigt, doch lassen sie eine darüber hinausgehende sich in die allgemeinen Lehren einfügende dogmatische Begründungsmöglichkeit vermissen. Vor allem aber wird der Ausgleich mit den berechtigten staatlichen Interessen heute von der allgemeinen Grundrechtsdogmatik im Rahmen einer separaten Verhältnismäßigkeitsprüfung geleistet,259 so daß es diesbezüglich bei richtiger Einordnung des Art. 137 III WRV als Grundrecht einer so fragwürdigen Interpretation des Begriffs des für alle geltenden Gesetzes nicht bedarf. Verhältnismäßigkeit ist hier im Sinne praktischer Konkordanz zu verstehen, nach der das Selbstbestimmungsrecht mit anderen für das Gemeinwesen wesentlichen Rechtsgütern (nicht nur Verfassungsgütern) so ausgeglichen werden muß, daß alle zu optimaler Wirksamkeit gelangen; es geht vor allem um die Relation variabler Größen, nicht nur um das Verhältnis variabler Mittel zu einem konstanten Zweck.260

Allerdings ermöglichen die im Anschluß an J. Heckel vertretenen Formeln darüber hinaus auch die sachgerechte Regelung religionsspezifischer Fragen. Soweit solche Regelungen erforderlich sind, sind sie aber über die Figur der verfassungsimmanenten Grundrechtschranken zu rechtfertigen,261 so daß es einer Ausweitung des geschriebenen Gesetzesvorbehaltes nicht bedarf.

Die mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einhergehenden Wertungsunsicherheiten entsprechen denen bei allen anderen Freiheitsrechten;262 sie sind ein verfassungsrechtliches Spezifikum und sprechen damit nicht gegen diese Interpretation der Verfassungsnorm.

Die allgemeine Unsicherheit in der Verortung der Abwägung mag auf dmr Verkennen des Grundrechtscharakters des Art. 137 III WRV beruhen !

c) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit

Art. 137 IV WRV gewährt den Religionsgesellschaften des Privatrechts ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf Erwerb der Rechtsfähigkeit.263 Die Norm setzt voraus, daß die Religionsgesellschaften dadurch in die allgemeine Rechtsordnung eingegliedert werden, daß ihnen der Staat die allgemeinen Rechtsformen zur Verfügung stellt.264 Besondere Rechtsformen mit besonderen Anforderungen würden auch nicht den Anforderungen des Art. 137 III 1 WRV genügen. Die Ratio der Norm lag und liegt darin, die die Religionsgesellschaften diskriminierenden Bestimmungen, nach denen ihre Rechtsfähigkeit von einer Verleihung abhängig war, aufzuheben.265 Wegen des Zusammenhangs mit Art. 137 III WRV kann ihr nicht entnommen werden, daß die Religionsgesellschaften uneingeschränkt auch allen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts unterworfen werden sollen, die mit ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 137 III 1 WRV nicht in Einklang stehen.266

Im allgemeinen handelt es sich bei bürgerlich-rechtlichen Religionsgesellschaften um Idealvereine im Sinne des § 21. Sofern es aber Religionsgesellschaften geben sollte, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,267 können diese die Rechtsfähigkeit nicht wegen Art. 137 IV WRV auf Grundlage der für den Idealverein geltenden Bestimmungen erlangen.268 Wenn sich in der Literatur269 die Aussage findet, Art. 137 IV WRV gewährleiste ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf Eintragung, so kann das nur damit erklärt werden, daß als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß Religionsgesellschaften sich nicht als Wirtschaftsvereine betätigen.270 So wird diese Aussage dann auch damit begründet, daß die Religionsgesellschaften die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften erlangen.271 Eine andere Interpretation des Art. 137 IV WRV würde sowohl der Feststellung widersprechen, daß Art. 137 IV WRV eine Gleich- und keine Besserstellung der Religionsgesellschaften bezweckt, als auch der allgemeinen Auffassung, daß die Religionsgesellschaft die nicht nur auf die innere Ordnung bezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen muß.272 Die Anwendbarkeit der Vorschriften über Idealvereine kann auch nicht damit begründet werden, daß aus Art. 137 II WRV der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Rechtsform folgt und die Wahl einer anderen Rechtsform unzumutbar sei.273 Wenn einzelne Bestimmungen unzumutbar sind, so sind sie für Religionsgesellschaften gem. Art. 137 III WRV nicht verbindlich, ist jede der typisierten Formen insgesamt unzumutbar, folgt aus Art. 137 II WRV der Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit gem. § 22.274

d) Die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus’

Aus Art. 137 V 2 WRV folgt der Anspruch der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Religionsgesellschaft275 auf Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt.276

e) Die Gewährleistungen des Art. 136 III, IV WRV

Art. 136 III, IV WRV gewährleisten als Aspekte der negativen Religionsfreiheit und leges speciales zu Art. 4 I, II (s.o.277 ) das Recht, die religiöse Überzeugung zu verschweigen, an religiösen Übungen nicht teilzunehmen und die Benutzung einer religiösen Eidesformel zu verweigern. Ersteres wird gem. Art. 136 III 2 WRV begrenzt. Zu beachten ist aber, daß diese Begrenzung nur für die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Religionsgesellschaft und nicht nach der eigenen Überzeugung gilt.278

Bei den Vereinen des Art. 9 I, II wird ein dem Art. 136 III 2 WRV entsprechender Schutz nur in schwächerer Form durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 I, 2 I gewährt.

f) Die Träger der Grundrechte aus Art. 136, 137 WRV

Die Bestimmungen der Art. 136, 137 II 1 WRV beziehen sich auf alle Menschen, nicht nur auf Deutsche. Dem steht die Einordnung in die “Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen” durch die WRV nicht entgegen, wie Art. 135 WRV zeigt, der ausdrücklich von “allen Bewohnern des Reiches” spricht und damit deutlich macht, daß entgegen der Überschrift des Zweiten Hauptteils der WRV nicht alle Grundrechte der WRV Deutschen-Grundrechte waren.279

Art. 136 WRV gilt gem. Art. 19 III280 auch für die Religionsgesellschaften und religiösen Vereine selbst. Das folgt aus der Überlegung, daß es sich bei Art. 136 WRV um Elemente der sonst durch Art. 4 I, II gewährleisteten Religionsfreiheit handelt, die (s.u.281 ) gem. Art. 19 III GG auch für Religionsgesellschaften und religiöse Vereinigungen gilt.

Die Art. 137 II 2, III - VI gelten nur für die im Geltungsbereich des GG ansässigen Religionsgesellschaften.282 Das folgt aus dem Zusammenhang mit Art. 137 II WRV, der nur die Gründung innerhalb des Geltungsbereiches des GG gewährleisten kann und mit Art. 4 I, II, 19 III, zu dessen Gewährleistung Art. 137 III WRV korrespondiert und aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des Art. 19 III.

4. Die Bedeutung des Art. 4 I, II

Außerhalb der Art. 136, 137 WRV ergibt sich auch aus Art. 4 eine verfassungsrechtliche Sonderstellung der Religionsgesellschaften.

Da Art. 4 die religionsrechtliche Grundnorm des GG ist, die auf einen umfassenden Grundrechtsschutz zielt,283 kann aus den spezielleren Normen der WRV keine Schutzbereichsbegrenzung des Art. 4 hergeleitet werden.

a) Der individuelle Schutzbereich
aa) Allgemeines

Art. 4 I, II gewährleist nach seinem Wortlaut die Freiheit des Glaubens, des Bekenntnisses, des Gewissens (was hier nicht relevant ist) und der Religionsausübung.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob damit ein einheitliches Grundrecht gewährt wird, oder Art. 4 I, II mehrere selbständige Schutzbereiche enthält.284

Glauben betrifft dabei jedenfalls das Haben der Überzeugung, Bekenntnis die Äußerung der Überzeugung, wobei die weltanschauliche Bekenntnisfreiheit die entsprechende Glaubensfreiheit voraussetzt und diese somit für religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gilt. Dabei liefe eine Glaubensfreiheit ohne Bekenntnisfreiheit praktisch leer, da sich nur der bekannte Glaube als Anknüpfungspunkt einer verletzenden Norm eignet und wären beide von geringer faktischer Bedeutung und ihr Schutz damit ineffektiv, wenn nicht auch die Ausübung gewährleistet wäre.285

Daraus sowie aus dem Neutralitätsgrundsatz (s.o.286 ), Art. 137 VII WRV (s.o.287 ) und der Unmöglichkeit einer Abgrenzung (s.o.288 ) folgt, daß die Ausübungsfreiheit entgegen dem Wortlaut des Art. 4 II auch bezüglich Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet ist.289

Somit bedingen sich die Gewährleistungen gegenseitig und ist eine überzeugende Abgrenzung zwischen ihnen nicht möglich. Das BVerfG geht daher mit Recht von einem einheitlichen, die Ausübung umfassenden, Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus.290

Aus dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität folgt, daß Art. 4 nicht einen gewissen ethischen Mindeststandard voraussetzt oder sich auf bestimmte Ausübungsformen beschränkt,291 eine solche Schutzbereichsbegrenzung findet auch in Wortlaut und Systematik keine Stütze und wäre als Beharren auf der bestehenden religiösen Werteordnung nicht freiheitlich (teleologisches Argument). Wie Art. 9 I hat auch Art. 4 I, II eine positive und eine dazu korrespondierende negative Komponente (vgl.o.292 ).

Zur Ausübungsfreiheit gehört neben dem Praktizieren der jeweiligen Riten auch das Recht des einzelnen, sein gesamtes Handeln an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.293 Das erfaßt nicht nur die Fälle, in denen eine bestimmte Reaktion vom Glauben zwingend geboten ist, sondern auch die, in denen die Reaktion nach der religiösen Überzeugung nur das beste und adäquate Mittel ist, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen.294 Dabei ist bei der Beurteilung, ob ein solches Handeln vorliegt, das Selbstverständnis des Handelnden entscheidend mitzuberücksichtigen, geht es doch gerade um dessen Schutz.295 Das ist im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes deshalb richtig, weil religiöse Anschauungen in wesentlichen Teilen gerade die Lehre vom rechten Handeln betreffen und die Hauptfunktion des Art. 4 I, II in der Vermeidung innerer Konflikte zwischen Glaubensanspruch und staatlichem Anspruch, zwischen dem Gehorsam gegenüber Gott und gegenüber dem Staat, liegt. Es wird in der Literatur aber deshalb kritisiert, weil es zu einer Kompetenz- Kompetenz der Gläubigen führe, die sich ein alles umfassendes Supergrundrecht schaffen und so die Beschränkungen der besonderen Grundrechte, insbesondere des Art. 2 I, aushebeln könnten.296. Inwieweit die weniger starke Einschränkbarkeit sich in das Verfassungsganze einfügt, ist aber eine Frage der Schrankendogmatik.297

bb) Art. 4 I, II als Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit

Die Frage, ob und inwieweit Art. 4 I, II die religiöse Vereinigungsfreiheit umfaßt, wird unterschiedlich und nicht überzeugend beantwortet.

So meint Starck298, der Zusammenschluß werde soweit nicht Art. 137 II WRV einschlägig sei, von Art. 9 I, die Tätigkeit in der Vereinigung von Art. 4 I, II gewährleistet. Dies würde mit der Rechtslage zur Zeit der WRV übereinstimmen (vgl. Art. 124 I 1, 3 WRV299 ).

Nach der Rspr. des BVerfG und Teilen der Lehre erfaßt Art. 4 I, II die Vereinigungsfreiheit (und wird dabei teilweise von Art. 137 II WRV konkretisiert).300 Herzog301 will danach differenzieren, ob die Vereinigungsfreiheit aus glaubens- oder vereinsrechtlichen Motiven eingeschränkt wird, und die Einschränkung je nachdem an Art. 9 I, II oder Art. 4 I, II messen.

In dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, daß die Bildung von Religionsgesellschaften und deren weiterer Zusammenschluß von Art. 137 II WRV als lex specialis zu Art. 9 I, II wie zu Art. 4 I, II gewährleistet wird (s.o.302 ). Bezüglich religiöser Vereinigungen kann Art. 4 I, II einschlägig sein, doch bedarf es der Abgrenzung zu Art. 9 I, II.

Dabei lassen die oben beschriebenen Vorschläge keinen Bezug zur Definition der Ausübungsfreiheit erkennen. Nach dieser ist danach zu unterscheiden, ob die Gründung der rechtlich selbständigen Vereinigung das beste und adäquate Mittel ist, um die Teilaufgabe entsprechend der Glaubenshaltung zu bewältigen.303 Ist das nicht der Fall, was selten sein dürfte, ist Art. 9 I, II einschlägig, ansonsten Art. 4 I, II. Zur Anwendbarkeit des Art. 9 II auf Art. 4 I, II gilt das hierzu bezüglich Art. 137 II WRV Gesagte entsprechend (vgl.o.304 ).

Aus Art. 4 I, II folgt bezüglich der Religionsgesellschaften und religiösen Vereinigungen, unabhängig von der Verortung des Gründungsschutzes, der Schutz der externen, zweckverwirklichenden Betätigung der Mitglieder, was einen bedeutenden Unterschied zu den sonstigen Vereinigungen des Art. 9 I, II darstellt (vgl.o.305 ).

b) Kollektive Gewährleistungen und Abgrenzung

Gem. Art. 19 III ist Art. 4 I, II, soweit er sich nicht auf die Freiheit des Glaubens als Denken bezieht, auch auf die Religionsgesellschaften und religiösen Vereinigungen anwendbar.306

Das Recht auf Religionsausübung bedarf der Abgrenzung vom Selbstbestimmungsrecht des Art. 137 III WRV. Letzteres ist das Recht zur (internen) Rechtsetzung und dessen Vollzug (vgl.o.), bei dem die Religionsgesellschaft auch nach außen wirken kann. Es betrifft also die innere Ordnung der Religionsgesellschaft und der religiösen Vereinigungen, den organisatorisch-institutionellen Bereich, insbesondere das Verhältnis zu den Mitgliedern.307

c) Die Schranken des 4 I, II

Betrachtet man nur Art. 4 I, II, so wird das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit vorbehaltlos gewährt, es unterliegt nur den verfassungsimmanenten Schranken.308 Eine Übertragung der Schranken des Art. 2 I309 oder Art. 5 II ist mit dem differenzierten Schutzbereichs- und Schrankensystem des GG unvereinbar und deshalb hier wie bei allen Grundrechten abzulehnen.310 Allerdings enthält Art. 136 I WRV nach seinem Wortlaut einen Gesetzesvorbehalt für die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I, II. Das BVerfG setzt aber die unbeschränkte Gewährleistung des Art. 4 I, II voraus und folgert daraus eine sich aus dieser Wertentscheidung des GG ergebende Überlagerung des Art. 136 I WRV durch Art. 4 I, II.311 Eingehend begründet wird das nicht.

Diese Rspr. ist in der Literatur auf Ablehnung gestoßen.312 Es wird argumentiert, damit werde Art. 136 I WRV außer Kraft gesetzt, was seiner Einordnung als vollgültiges Verfassungsrecht widerspreche. Er sei als Verfassungsrecht ernstzunehmen.

Diese auf den ersten Blick bestechend anmutende Argumentation kann aber i.E. nicht durchdringen.

Zu ihren Konsequenzen ist zunächst zu sagen, daß sich Art. 136 I WRV nicht nur auf die Religionsausübung bezieht, wofür er allein herangezogen werden soll, sondern ausdrücklich auf die Ausübung der (ganzen) Religionsfreiheit, inklusive der Denk- und Äußerungsfreiheit. Aus der ausdrücklich weiten Fassung des Art. 136 I WRV im Gegensatz zu der terminologisch differenzierenden Aufzählung in Art. 4 I, II und dem früheren Art. 135 WRV313 müßte konsequenterweise gefolgert werden, daß auch deren Einschränkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, wenn die Anforderungen wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch sehr hoch sein dürften.

Zwar sprechen Wortlaut und Systematik für die Annahme eines Gesetzesvorbehaltes, doch begegnen sie dem durchgreifenden historischen Argument.

In der WRV hatte Art. 136 I keine eigenständige Bedeutung als Gesetzesvorbehalt für die Religionsfreiheit. Ein solcher war schon in Satz 3 des ansonsten Art. 4 I, II GG entsprechenden Art. 135 WRV314 enthalten. Durch die Inkorporation in das GG sollte “alles beim alten” bleiben, soweit sich nicht aus den anderen Bestimmungen des GG etwas anderes ergab (s.o.315 ). Schon das spricht dafür, daß es nicht zu einer Ausweitung der eigenständigen faktischen Rechtsfolgen des Art. 136 I WRV kommen sollte.

Damit wird ein Verständnis des Art. 136 I WRV möglich, nach dem Art. 136 I WRV die Wertung der anderen Normen des GG nicht beeinträchtigen, sondern diese nur bestätigen und fortschreiben kann.

Ein solches Verständnis ist aufgrund der Entstehungsgeschichte des Art. 4 geboten:316 In den Beratungen zum GG hatte man ursprünglich vorgesehen, in den heutigen Art.

4 II einen Satz 2 einzustellen, der entsprechend Art. 135 S. 3 WRV lauten sollte: “Die allgemeinen Gesetze bleiben unberührt.” Dieser Gesetzesvorbehalt wurde gestrichen, um einen Eingriff durch den einfachen Gesetzgeber unmöglich zu machen.317 Das geschah am 23.11.1948. Art. 136 WRV wurde erst in letzter Minute am 5.5.1949 in den heutigen Art. 140 aufgenommen,318 am 6.5.1949 wurde Art. 4 an Art. 140 durch Streichung identischer Passagen angepaßt, ohne daß die Frage des Gesetzesvorbehaltes nochmal - wie zuvor ausgiebig - diskutiert wurde.319 Das zeigt, daß die Inkorporation des Art. 136 WRV nicht zu einer von den bisherigen Planungen abweichenden Rechtslage führen sollte.

Aus alldem ergibt sich der klare Wille des historischen Verfassungsgebers, den Schutz aus Art. 4 I, II vorbehaltlos zu gewähren. Art. 4 I, II steht nicht unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 136 I WRV,320 dieser wird tatsächlich von Art. 4 I, II überlagert. Art. 4 I, II ist nur durch konkurrierendes Verfassungsrecht eingeschränkt.

Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Es führt nicht zu einem die Grundrechtssystematik sprengenden Supergrundrecht. Art. 4 wird durch das Hinzutreten des religiös-weltanschaulichen Elementes von den anderen Grundrechten abgegrenzt. Der verstärkte Schutz liegt darin begründet, daß die religiös motivierten Handlungen für den Grundrechtsträger besonders wichtig sind. Was den Menschen in seinen tiefsten Überzeugungen berührt, bedarf der Rechtfertigung durch fundamentale Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft, sprich durch konkurrierendes Verfassungsrecht.

Zweiter Teil: Auswirkungen auf das Bürgerliche Recht

I. Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsfähigkeit

Die Vorschriften des BGB über den Idealverein dienen der Ausgestaltung des Art. 9 I, II. Wie oben321 dargelegt, muß im Rahmen der Ausgestaltung eine Vielzahl von Rechts formen bereitgestellt werden, die den unterschiedlichen Vereinigungstypen angemessen sind und deren Wahl deshalb zumutbar ist. Daraus folgt, daß Raum für ordnungspolitische Erwägungen ist und aus Art. 9 I, II nicht für alle Vereinigungen das Recht auf Erlangung der Rechtsfähigkeit folgt.322 Die Vorgaben für die Mitgliederstärke rechtsfähiger Vereine der §§ 56, 73 sollen die Rechtsfähigkeit völlig unbedeutender Vereine verhindern.323 Sie sind damit von zulässigen ordnungspolitischen Erwägungen getragen und somit eine zulässige Ausgestaltung.324

II. Allgemeine Auswirkungen auf das Vereinsrecht

Die Grundrechte, die, abgesehen von Art. 9 III, direkt nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gelten, zeitigen auch im Privatrecht Folgen. Sie sind neben ihres Charakters als Abwehrrechte auch Bestandteile der objektiven Werteordnung des GG, zu deren Umsetzung der Staat gem. Art. 1 III, 20 III GG verpflichtet ist. Die Verpflichtung gilt auch für die richterliche Rechtsanwendung und -auslegung, die im Geiste dieser objektiven Werteordnung zu erfolgen hat. Das bürgerliche Recht vermittelt damit, insbesondere über seine Generalklauseln, die Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten (sog. mittelbare Drittwirkung oder Ausstrahlungswirkung der Grundrechte). Dies führt nicht nur zur entsprechenden Ausfüllung ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe, sondern auch zur verfassungskonformen Auslegung von einer solchen zugänglichen, nach dem Wortlaut fragwürdigen Bestimmungen.325

1. Auswirkungen auf § 39 II

In diesem Sinne fragwürdig ist § 39 II, der eine weitgehende Beschränkung der in Art. 9 I, II gewährleisteten Austrittsfreiheit ermöglicht. Die Vorschrift steht allerdings wegen der grundsätzlichen Lösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund einem außerordentlichen fristlosen Austritt nicht entgegen.326

Für Gewerkschaften wird wegen Art. 9 III 1 eine Austrittsfrist von drei Monaten noch für zulässig, eine von mehr als sechs Monaten bereits für unzulässig, weil gegenüber Art. 9 III 1 unverhältnismäßig gehalten und § 39 II entsprechend eingeschränkt.327

Das Problem stellt sich bezüglich der Vereinigungen des Art. 9 I, II entsprechend, so daß an eine Übertragung dieser Einschränkung auf alle anderen Vereinigungen zu denken ist.328 Es ist jedoch bei Art. 9 I, II wie bei Art. 9 III 1 zu berücksichtigen, daß der Austrittsfreiheit eines Mitglieds die Rechte der anderen Mitglieder an der Funktionsfähigkeit der Vereinigung aus Art. 9 I, II/9 III 1 und das Recht der Vereinigung aus Art. 2 I und den besonderen Grundrechten bzw. aus Art. 9 III 1329 gegenüberstehen, woraus folgt, daß grundsätzlich auch das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Vereinigung und damit an der Verhinderung unkontrollierbarer Schwankungen im Mitgliederbestand schutzwürdig ist. Ob eine Austrittsfrist von maximal zwei Jahren erforderlich und angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Art. 9 I, II wirkt sich deshalb so auf § 39 II aus, daß die Austrittsfrist durch die Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des konkreten Vereins gerechtfertigt sein muß. Es ist jedoch zu beachten, daß die Mitglieder auf ihr Austrittsrecht aus Art. 9 I, II verzichten können, so daß kein Eingriff mehr vorliegt330 und im Rahmen des § 39 II eine längere Frist festgelegt werden kann.

Das ist immer dann der Fall, wenn ein Mitglied beitritt, obwohl die Satzung eine solche Bestimmung enthält (der Verzicht liegt in der freiwilligen Unterwerfung unter die Satzung), oder ihre Aufnahme selbst mitträgt. Ein Mitglied, das der erfolgten Aufnahme einer überlangen Austrittsfrist in die Satzung nicht zugestimmt hat, muß das Recht haben, sofort binnen einer gem. Art. 9 I, II zulässigen Frist auszutreten. Nutzt es diese Möglichkeit nicht, wirkt das als Beitrittsbestätigung und Grundrechtsverzicht.

Die Figur des Grundrechtsverzichts ist mangels Freiwilligkeit des Beitritts bzw. Verbleibs nicht anzuwenden, wenn ein faktischer Zwang zur Mitgliedschaft im diesem Verband oder in einem Verband dieses Zweckes, sofern alle derartigen Verbände eine solche Klausel haben, besteht.

2. Aufnahmezwang und Ausschlußverbot

Die mittelbare Drittwirkung ist auch bei der Frage des Aufnahmezwanges und Ausschlußverbotes nach § 826 relevant, worauf hier jedoch nicht weiter einzugehen ist.331

Es ist jedoch noch anzumerken, daß sich bei der Interessenabwägung nach hier vertretener Auffassung die Ausschlußfreiheit des Vereins nicht aus Art. 9 I, II (ggf. i.V.m. Art. 19 III), sondern nur aus Art. 2 I ergibt (vgl.o.332 ). Dennoch ist Art. 9 I auch zugunsten der Aufnahme- und Ausschlußfreiheit in die Abwägung einzustellen: Aus Art. 9 I, II ergibt sich wegen der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses das Recht der Mitglieder, sich die anderen am Zusammenschluß Beteiligten auszusuchen und als Instrument dafür ein Ausschlußverfahren zu schaffen oder das Beitrittsgesuch ablehnen zu lassen. Auf der Seite des um Aufnahme oder Verbleib Ringenden ist nicht Art. 9 I, II zu berücksichtigen,333 das Recht auf gemeinsamen freiwilligen Zusammenschluß kann keine Erzwingbarkeit des Zusammenschlusses enthalten. Es ist vielmehr, soweit nicht besondere Grundrechte einschlägig sind, auf Art. 2 I abzustellen.334

Über § 138 I begrenzen die Grundrechte die Satzungsautonomie des § 25. Soweit ein Aufnahmezwang oder eine Ausschlußverbot über § 826 besteht, fallen entgegenstehende Satzungsbestimmungen unter § 138 I.

3. Einschränkung des § 40 durch ein Demokratiegebot

Das Vereinsrecht des BGB ist zwar in seiner im Gesetz angelegten Gestalt zunächst demokratisch, doch ermöglicht die gem. § 40 bestehende Dispositivität eine geradezu monarchische Ausgestaltung des Vereinslebens.335

Dies wird für bestimmte Vereine als unbefriedigend empfunden und versucht, eine Pflicht zu demokratischer innerer Ordnung zu begründen.

Dabei wird teilweise versucht, dies über eine analoge Anwendung des Art. 21 I 2 für alle auf die Willensbildung einwirkenden Vereinigungen, d.h. die Interessenverbände, zu erreichen.336

Ein anderer Ansatz stellt darauf ab, ob die Vereinigung der kollektiven Grundrechts- und damit Freiheitsverwirklichung, z.B. der Meinungsverbreitung, dient und daß das Demokratieprinzip das Mittel zur größtmöglichen Sicherung der Freiheit des einzelnen ist.337 Dies begründet die Notwendigkeit der demokratischen Binnenstruktur, doch bleibt der Weg zu ihrer privatrechtlichen Begründung im dunkeln.338

Die Lösung liegt auch hier in der Lehre von der mittelbaren Grundrechtswirkung. Zwar gibt es kein Grundrecht auf demokratische Willensbildung,339 doch liegt der Grund der mittelbaren Grundrechtswirkung ja nicht in der subjektiven Berechtigung, sondern in der in ihr mitenthaltenen objektiven Werteordnung. Zu der gehört auch das Prinzip der Freiheitssicherung durch Demokratie inklusive des Minderheitenschutzes. Hinzu kommt, daß der freiheitlich-demokratische Staat es nicht dulden kann, daß seine Bürger Mächten ausgesetzt sind, die ihm an Herrschaftseffektivität (und damit Freiheitsbedrohungspotential) gleichkommen, ohne entsprechenden freiheitssichernden Begrenzungen unterworfen zu sein.340

Daraus folgt, daß über die mittelbare Grundrechtswirkung die Dispositivität der Normen des BGB aus § 40 bei allen Vereinigungen, bei denen eine Mitgliedschaft zur Grundrechtsverwirklichung erforderlich ist, dahingehend eingeschränkt ist, daß die innere Ordnung des Vereins noch demokratisch sein und einen adäquaten Minderheitenschutz aufweisen muß. Aus dem Prinzip demokratischer legitimierter staatlicher Rechtssetzung als Bestandteil der objektiven Werteordnung des GG folgt auch, daß Vereine, die eine Einflußnahme auf staatliche Entscheidungen bezwecken, ohne Parteien zu sein (Interessenverbände) ebenso demokratisch organisiert sein müssen, die Dispositivität also entsprechend eingeschränkt ist. Das entspricht i.E. einer analogen Anwendung des Art. 21 I 2, doch vermeidet die Begründung das Problem des in Art. 21 I 2 als Ausnahmevorschrift zu Art. 9 I, II enthaltenen Analogieverbotes.

Somit sind in diesen Fällen lediglich die §§ 27 III, 38 umfassend gem. § 40 abdingbar. Die Mitgliederversammlung muß demgegenüber oberstes Organ und somit für Satzungsänderungen zuständig sein.341 Allerdings ist dies sowie § 27 I für höhere Organisationsstufen großer Vereine entsprechend dem repräsentativen System des GG dahingehend abdingbar, daß an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung treten kann.342

III. Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine

Grundsätzlich gelten für die Religionsgesellschaften und religiösen Vereine die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Das gilt jedoch nicht, soweit die Vorschriften mit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften aus Art. 137 III WRV nicht vereinbar sind (s.o.343 ).

1. Grenzen der Abdingbarkeit des dispositiven Rechts

Soweit die Bestimmungen des BGB gem. § 40 dispositiv sind, scheint sich hier kein Problem zu ergeben. Doch nimmt die ganz hM an, daß die Dispositivität durch den Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt wird,344 der neben der Freiheit von staatlichen Einwirkungen, die sich schon aus Art. 9 I, II allgemein und hier aus Art. 137 I, II, III WRV im besonderen zwingend ergibt, auch die Freiheit des Vereins vom Einfluß Außenstehender umfassen soll.345

Die Versuche, diesen Grundsatz, der im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert ist, zu begründen, begegnen erheblichen Bedenken,346 doch soll hier nur untersucht werden, ob ein solcher Grundsatz für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine verfassungsrechtlich möglich und somit gegebenenfalls auf diese anwendbar ist. Die Geltung wird auch für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine durchaus bejaht,347 meist aber wegen Art. 137 II 1, III 1 WRV eingeschränkt.348

Art. 137 III WRV gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften bezüglich deren Angelegenheiten, wozu die innere Ordnung gehört. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes, d.h. eines nicht nur die Religionsgesellschaft betreffenden und diese auch nicht anders und härter treffenden Gesetzes (s.o.349 ). Die allgemeinen Regeln des BGB und damit auch ein in ihnen enthaltener Grundsatz der Vereinsautonomie sind solche Gesetze. Um als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht gerechtfertigt zu sein, muß das für alle geltende Gesetz aber verhältnismäßig sein, d.h. der Eingriff muß zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich sowie aufgrund seines Zweckes mit Blick auf das beeinträchtige Selbstbestimmungsrecht angemessen sein.350 Letzteres heißt, daß das Maß der den einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen muß.351

Der Grundsatz der Vereinsautonomie bezweckt, den Charakter des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personenverbandes zu wahren.352

Zur Erreichung dieses Zweckes ist er geeignet und erforderlich.

Die Geltung des Grundsatzes ist aber mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 137 III WRV, der Teil der objektiven Werteordnung des GG ist, nicht angemessen. Art. 137 III WRV will gerade das Selbstbestimmungsrecht gewährleisten. Ein Gesetz, das allein diese Wertentscheidung des GG negiert, ohne einen darüber hinausgehenden Zweck anzustreben, kann vor ihm deshalb keinen Bestand haben. Bei organisatorischen Bestimmungen, die nicht wie § 26 den Kontakt mit Außenstehenden und Außenstehendem betreffen, bedarf es keiner staatlichen Regelung zum Schutze anderer, für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter,353 insbesondere der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs354 und ist die über die reine Negierung der Wertentscheidung hinausgehende Zweckverfolgung durch dazu geeignetes staatliches Handeln ausgeschlossen.

Darüber hinaus würde der Grundsatz der Vereinsautonomie auch der Ausweitung des Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgesellschaften auf ihre religiösen Vereine entgegenwirken.355 Gerade die institutionelle Verzahnung zwischen beiden ist aber das Mittel, mit dem die Religionsgesellschaft ihr Selbstbestimmungsrecht ausübt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Gründung eines bürgerlich- rechtlichen Vereines für die Religionsausübung nicht notwendig sei.356 Art. 137 II 1, IV WRV verbürgt für die Gründung von Religionsgesellschaften, Art. 4 I, II für die Gründung religiöser Vereine zwar nicht einen Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform, aber doch die Bereitstellung von für den religiösen Zweck geeigneten, Art. 137 III WRV genügenden Organisationsformen durch das bürgerliche Recht (s.o.357 ). Art. 137 IV WRV bedeutet wegen seines systematischen Zusammenhanges mit Art. 137 III WRV nicht, daß die Religionsgesellschaften und dann erst recht die religiösen Vereine blind allen allgemeinen Regeln unterworfen sind (vgl.o.358 ). Somit kann der Grundsatz der Vereinsautonomie gem. Art. 137 III WRV nicht für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine gelten359 und die Abdingbarkeit gem. § 40 nicht einschränken.

2. Anwendbarkeit des zwingenden Rechts

Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für alle zwingenden, allein das innere Vereinsleben betreffenden Vorschriften des BGB, die somit gem. Art. 137 III WRV für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine nicht gelten. So muß eine Religionsgesellschaft oder ein religiöser Verein z.B. entgegen dem aus §§ 37, 41 folgenden zwingenden Erfordernis einer Mitgliederversammlung eine solche nicht einrichten.360 Daraus folgt dann auch, daß die Entscheidung über die Vereinsauflösung entgegen § 41 einer anderen Stelle als der Mitgliederversammlung zufallen kann. Wegen der Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes der Vereinsautonomie kann auch die alleinige Kompetenz eines Vereinsfremden begründet werden.

Zur Anwendbarkeit des § 39 II gilt das oben361 Gesagte entsprechend. Dabei stehen sich die negative religiöse Vereinigungsfreiheit des Austrittswilligen aus Art. 137 II WRV oder Art. 4 I, II und das Recht auf Funktionserhaltung der übrigen Mitglieder aus Art. 137 II sowie das aus dem Betätigungsrecht der Art. 4 I, II, 19 III und Art. 137 III WRV folgende Bestandsrecht der Vereinigung (vgl.o.362 ) gegenüber.363

Danach ist eine Frist in dem Rahmen zulässig, der zur Existenzwahrung der Vereinigung notwendig und angemessen ist. Bei den großen Kirchen mag es einer solchen Frist nicht bedürfen, weshalb das BVerfG allgemein feststellt, Austrittsfristen seien im Bereich der Religionsfreiheit unzulässig.364 Das kann aber z.B. bei kleinen Religionsgesellschaften, die ein klosterartiges, autarkes Leben führen, in dem jedes Mitglied eine bestimmte für die Gemeinschaft unabdingbar notwendige, nicht rein geistliche Funktion hat, nicht überzeugen. Aber auch darüber hinaus ist wie oben365 die Möglichkeit des Grundrechtsverzichts zu bedenken.366

Bei alldem ist zu berücksichtigen, daß die staatlichen Austrittsregeln nur den staatlichen Bereich, also die Mitgliedschaft als Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen des staatlichen Rechts betreffen. Die Religionsgesellschaft kann darüber hinaus aufgrund eigenen Rechts jemanden ungeachtet seines Austritts weiter als Mitglied ansehen. Dies ist eine innere Angelegenheit, so daß eine staatliche Regelung unangemessen und somit verfassungswidrig wäre.367

Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Art. 137 III WRV folgt auch, daß die Religionsgesellschaften den Erwerb der Mitgliedschaft entgegen den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln ausgestalten können und es deshalb nicht notwendig einer rechtsgeschäftlichen Beitrittserklärung bedarf. Nur soweit staatliches Recht an die Mitgliedschaft anknüpft, ist wegen der (nur) das staatliche Recht bindenden negativen religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 137 II WRV bzw. Art. 4 I, II zu verlangen, daß die Mitgliedschaft freiwillig erworben und nicht wieder durch Austritt aufgegeben worden ist. Dabei sind auch im Rahmen des staatlichen Rechtes nicht die für die rechtsgeschäftliche Vertretung von Kindern geltenden Vorschriften anzuwenden. Statt dessen ist die Religionsmündigkeit maßgebend; soweit das Kind nicht religionsmündig ist, ergibt dich die elterliche Entscheidungsbefugnis aus §§ 1626, 1631 BGB, § 1 RelKEG368.369 Eine weitergehende Anwendung der allgemeinen Regeln ist zum Schutz der negativen religiösen Vereinigungsfreiheit, konkret zum Schutz vor Zwangsmitgliedschaft, nicht erforderlich und wäre somit unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 III WRV sind dabei die allgemeinen einfachrechtlichen Grundsätze, nicht das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 137 II WRV oder Art. 4 I, II.370

Das gilt nicht nur für das Mitgliedschaftsrecht bezüglich der Religionsgesellschaften selbst, sondern auch bezüglich deren religiöser Vereine.371

Demgegenüber ist die Anwendung der der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienenden Normen, insbesondere des § 26 und der §§ 55 ff unproblematisch, wobei allerdings § 58 Nr. 4 wegen der Nichterforderlichkeit einer Mitgliederversammlung der Eintragung nicht entgegenstehen kann.372

[...]


1 Nachfolgende Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Paragraphen solche des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 57.

3 Siehe nur JP/Jarass³, Art. 9, Rn 3; v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn 24; AltK/Rinken1, Art. 9 Abs. 1, Rn 41; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 57; sowie v. Mangoldt/Klein2, Art. 9, Anm. III 6 a., S. 320.

4 Siehe MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 57; v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn 24; i.E. auch v. Mangoldt/Klein2, Art. 9, Anm. III 6, S. 320, die jedoch begrifflich-systematisch verfehlt (vgl. Text) die Gesellschaft als Unterfall des Vereines ansehen und die verfassungsrechtlichen Begriffe des Vereines und der Vereinigung synonym verwenden.

5 RGZ 60, 94 (99); 95, 192, (193f); 143, 212 (213); BGH, LM, § 31, Nr. 11, Bl. 2; Enneccerus/Nipperdey15, § 104 II 1, S. 621; Palandt/Heinrichs55, vor § 21, Rn 13; MüKo/Reuter2, §§ 21, 22, Rn 1; Soergel/Hadding12, vor § 21, Rn 44; Staudinger/Coing/Weick13, Vorb. zu §§ 21 ff, Rn 43.

6 So i.E. auch ausdrücklich aber ohne Begründung Schlegelberger/Vogels/Hesse, vor § 21, Rn 4.

7 Vergleiche Palandt/Heinrichs55, vor § 21, Rn 13.

8 So auch ausdrücklich MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 59; AltK/Rinken2, Art. 9 Abs. 1, Rn 47.

9 So Merten, HdbStR VI, § 144, Rn 36; Schnorr, § 2, Rn 8.

10 Schnorr, § 2, Rn 8.

11 Schnorr, § 2, Rn 8.

12 Ganz ähnlich MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 59.

13 Merten, HdbStR VI, § 144, Rn 36.

14 So auch JP/Jarass³, Art. 9, Rn 3; AltK/Rinken², Art. 9 Abs. 1, Rn 47; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 59; v. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 6 a, S. 320.

15 BGH, LM, § 21, Nr. 2, Bl. 2; Soergel/Hadding12, § 73, Rn 2; Staudinger/Coing/Weick13, § 73, Rn 2.

16 Siehe MüKO/Reuter³, § 41, Rn 4.

17 Gleichbehandlung: Soergel/Hadding12, § 54, Rn 8. Ungleichbehandlung: Erman/Westermann9, §54, Rn 17; Palandt/Heinrichs54, § 54, Rn 14; Staudinger/Coing/Weick13, § 54, Rn 82, die im Fall des Verbleibens eines Mitgliedes Auflösung, bei Wegfall aller Mitglieder Erlöschen annehmen.

18 BVerfGE 38, 281 (303); 50, 290 (353); 80, 244 (252).

19 BVerfGE 50, 290 (353).

20 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 34.

21 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 61; AltK/Rinken², Art. 9 Abs. 1, Rn 47.

22 Nachfolgend Verein genannt.

23 So Nolte/Planker, Jura 1993, 635 (636), Anm. III 1.

24 Vergleiche Duden-Bedeutungswörterbuch1, Stichwort “bilden”.

25 Larenz6, Teil II, Kap. 4 2 a, a.E., S. 324.

26 Siehe dazu Nolte/Planker, Jura 1993, 635 (636); Karpen, S. 44, 51.

27 In diesem Sinne auch BVerfGE 50, 290 (354); 80, 244 (253); ausdrücklich auch Dreier/Bauer, Art. 9, Rn 39; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn 43-46.

28 BVerfGE 30, 227 (241); 80, 244 (253).

29 Badura², Abschnitt C, Rn 65; Stein14, § 39 II 2 b, S. 327; v. Mutius, Jura 1984, 193 (195f); BoK/v. Münch, Art. 9, Rn 47; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn 81-86; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 2 Abs. 1, Rn 52.

30 So BoK/v. Münch, Art. 9, Rn 90.

31 So MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 113, 114, 118.

32 Th. Schmidt, § 2 II 1, S. 63; Nolte/Planker, Jura 1993, 635 (639); v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 33; Altk/Rinken², Art. 9 Abs. 1, Rn. 53 f.

33 BVerfGE 28, 243 (261).

34 Vergleiche Ramm, JuS 1997, 392 (394).

35 Vergleiche Ipsen, AöR 78, 284 (313); von Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 8, S. 322.

36 Siehe oben, I 1.

37 Stein14, § 39 II 2 b, S. 327; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 86.

38 So BVerfGE 30, 227 (243); 50, 290 (353); 54, 237 (251); MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 39; AltK/Rinken², Art. 9 Abs. 1, Rn. 54; unstreitig.

39 Th. Schmidt, § 2 II 1, S. 67.

40 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 39.

41 JP/Jarass³, Art. 3, Rn. 45.

42 BVerfGE 10, 89 (102); 38, 281 (298); OVG Münster, OVGE 14, 276 (292f); Ipsen, AöR 78, 284 (313); Dreier/Bauer, Art. 9, Rn. 41; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 50, 51; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 42; v. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 8, S. 322.

43 OVG Münster, OVGE 14, 276 (292f).

44 Ipsen, AöR 78, 284 (313); v. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 8, S. 322.

45 OVG Münster, OVGE 14, 276 (292f); Huber², Teil 3, Kap. VII, § 25 IV 2 a, S. 252; v. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 8, S. 322.

46 So Brinkmann/ders., Art. 9, Anm. I 1 a $; Art. 8, Anm. I 1 a $ ff, ohne auf das Problem der Begründbarkeit der Verfassungswidrigkeit von Verfassungsrecht einzugehen.

47 Siehe Seifert, DÖV 1965, 35.

48 So BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 4

49 So v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 8.

50 So ausdrücklich v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 8.

51 V. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 11, 13, 14; BoK/V. Münch, Art. 9, Rn. 7, 11, 12.

52 Vergleiche oben, I 2.

53 Siehe BVerfGE 30, 227 (243); 50, 290 (353); 54, 237 (251); MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 39; AltK/Rinken², Art. 9 Abs. 1, Rn. 54.

54 So auch v. Feldmann, DÖV 1965, 29 (34).

55 Siehe unten, II.

56 Allgemeine Auffassung. Siehe z.B. v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 11; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 7; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 54.

57 V. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 11; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 7, 8; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 54.

58 AltK/Ladeur², Art. 19 Abs. 3, Rn. 24.

59 Siehe dazu v. Münch/Löwer4, Art. 19, Rn. 31 m.w.N..

60 JP/Jarass³, Art. 19, Rn. 13, 14 m.w.N..

61 Vergleiche oben, I 1.

62 JP/Jarass³, Art. 9, Rn. 14; AltK/Ladeur², Art. 19 Abs. 3, Rn. 25.

63 A.A. BoK/v. Mutius, Art. 19 Abs. 3, Rn. 72 ff.

64 So BVerfGE 13, 174 (175); 50, 290 (354); 84, 372 (378) und v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 32 m.w.N..

65 So z.B. MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 25.

66 Siehe oben, I 2.

67 BVerfGE 13, 174 (175).

68 So auch Th. Schmidt, § 2 II 2, S. 69, der aber nicht die Konsequenz zieht, sondern einen Bestandsschutz der Vereinigung über Art. 9 I gewährleistet sieht (a.a.O., S. 72). Ebenso Altk/Ridder², Art. 9 Abs. 2, Rn. 20.

69 Siehe oben, I 1.

70 BVerfGE 50, 290 (354).

71 So BVerfGE 30, 227 (243); 50, 290 (353); 54, 237 (251); MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 39; AltK/Rinken², Art. 9 Abs. 1, Rn. 54; unstreitig.

72 JP/Jarass³, Art. 2, Rn. 8; Sachs/Murswieck, Art. 2, Rn. 39 m.w.N..

73 Siehe zu diesem klassischen Begriffsverständnis v. Mangoldt/Klein², Vorb. A VI 3 b, S. 84.

74 So auch v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 19; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 27; zweifelnd BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 18.

75 Siehe zu diesem klassischen Begriffsverständnis v. Mangoldt/Klein², Vorb. A VI 3 b, S. 84.

76 V. Mangoldt/Klein², Vorb. A VI 3 d, S. 86.

77 BVerfGE 50, 290 (354); 84, 372 (379); v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 20;AltK/Rinken1, Art. 9 Abs. 1, Rn. 63; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 69.

78 So i.E. auch BVerfGE 50, 290 (355); v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 19; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 26; a.A. v. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 2, S. 318; Vorb. A VI 3 d, S. 86; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 18.

79 Vergleiche v. Mangoldt/Klein², Vorb. A VI 3, S. 83-86.

80 V. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 2, S. 318.

81 V. Mangoldt/Klein², Vorb. A VI 3 c, S. 85.

82 Siehe dazu Lerche, S. 241 f, Fn. 336.

83 Vergleiche Pieroth/Schlink11, Rn. 810 f; Becker, HdbStR VII, § 167, Rn. 55; v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 31; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 75 f.

84 Art. 124 I 1 WRV lautet: “Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.”

85 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 113.

86 BVerfGE 80, 244 (253).

87 So Pieroth/Schlink11, Rn. 810, angeblich “allgemeine Auffassung”; v. Mutius, Jura 1984, 193 (199); Becker, HdbStR VII, § 167, Rn. 55; JP/Jarass³, Art. 9, Rn. 15; v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 35.

88 Pieroth/Schlink11, Rn. 810.

89 Pieroth/Schlink11, Rn. 810.

90 So auch BVerfGE 2, 1 (13), ein “Zugriff ohne weiteres” ist nur bei Annahme einer Schutzbereichsbegrenzung möglich, und BVerfGE 80, 244 (256):”Art. 9 GG ist dahin auszulegen, daß Abs. 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet.” A.A. jedoch BVerfGE 38, 281 (299):”... nur nach Abs. 2 einschränkbare Freiheit (des Art. 9 I, d. Verf.).”

91 Pieroth/Schlink11, Rn. 811; v. Mutius, Jura 1984, 193 (200 f); Becker, HdbStR VII, § 167, Rn. 55; v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 46.

92 So wegen des Fehlens einer dem Art. 21 II 2 entsprechenden Bestimmung in Art. 9 II, BVerfGE 2, 1 (13); LG Frankfurt/Main, NJW 1953, 1748; BoK/Wernicke (Erstbearbeitung), Art. 9, Anm. II 2 a, S. 6.

93 Siehe oben, I 7 a.

94 BVerwGE 4, 188 (189); 47, 330 (351); v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 31; v. Mangoldt/Klein, Art. 9, Anm. IV 6, S. 326.

95 So MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 132.

96 BVerwGE 47, 330 (351); v.Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 31; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 132.

97 Kritik bei AltK/Ridder², Art. 9, Rn. 23 ff, der richtigerweise zwischen Verbot aus Art. 9 II und Auflösung nach dem VereinsG unterscheidet.

98 Vergleiche Stern I², § 6 V 2 b ", S. 208, zu Art. 21 II.

99 V. Münch/ders³, Art. 9, Rn. 24; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 61; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 125.

100 V. Münch/ders³, Art. 9, Rn. 24; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 61; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 125.

101 Merten, HdbStR VI, § 144, Rn. 75.

102 Siehe oben, I 2.

103 Siehe oben, I 6.

104 Siehe oben, I 1.

105 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 125.

106 V. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 21; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 57; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 123.

107 Siehe BVerwGE 37, 344 (361 f).

108 Vergleiche v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 22; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 124.

109 Siehe v. Mutius, Jura 1984, 193 (199); v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 23; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 124.

110 Siehe v. Mangoldt/Klein², Art. 2, Anm. IV 2 a, S. 182 f mit ausführlicher Begründung.

111 So BVerfGE 6, 32 (38); BGHSt 7, 222 (227); 9, 101 (102 f); BVerwGE 47, 330 (351); Stein14, § 39 III, S. 329; Stern I², V 36 *, S. 317; v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 25.

112 BVerfGE 2, 1 (12 f); Stern I², § 5 II 3 b, 4, S. 567 f m.w.N..

113 Stern I², V 36 *, S. 317; v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 25.

114 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 127.

115 AltK/Ridder², Art. 9 Abs. 2, Rn. 34 ff.

116 AltK/Ridder², Art. 9 Abs. 2, Rn. 36.

117 JP/Jarass³, Art. 9, Rn. 17.

118 So auch v. Mangoldt/Klein², Art. 2, Anm. IV 2 b, S. 185.

119 V. Mangoldt/Klein², Art. 2, Anm. IV 2 b, S. 185.

120 V. Mangoldt/Klein², Art. 2, Anm. IV 2 b, S. 184.

121 Vergleiche dazu und zum Ganzen v. Mangoldt/Klein, Art. 2, Anm. IV 2, S. 181 ff.

122 V. Mangoldt/Klein², Art. 2, Anm. IV 2 b, S. 184.

123 V. Mangoldt/Klein², Art. 2, Anm. IV 2 c, S. 185; Art. 18, Anm. III 4 b, S. 533.

124 Siehe BoK/Henke, Art. 21, Rn. 352.

125 Vergleiche BVerwGE 37, 344 (358 f); 61, 218 (220); Stern I², § 6 V 3 ,; v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 26; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 63; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 128.

126 Siehe v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 26; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 63; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 128.

127 Zu weit MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 131, der (ohne Begründung) schon die Ablehnung der friedlichen Verständigung ausreichen lassen will.

128 Zum Ganzen: v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 28 ff; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 70 ff; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 131. A.A. (ohne Begründung) JP/Jarass³, Art. 9, Rn. 18.

129 OVG Berlin, OVGE 4, 176 (180).

130 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 123.

131 Vergleiche OVG Berlin, OVGE 4, 176 (180); v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 23, 26, 30.

132 OVG Berlin, OVGE 4, 176 (180).

133 Siehe oben, I 7 b.

134 Anders BVerwGE 37, 344 (361), wo das Verbot gem. Art. 9 II und die Auflösungsverfügung gem. § 3 VereinsG vermengt werden.

135 MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 134; v. Münch/ders.³, Art. 9, Rn. 32; BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 81; Altk/Ridder², Art. 9 Abs. 2, Rn. 26. A.A. unter Rückgriff auf den Wortlaut des Art. 9 II und Vermengung von Verbot und Verbotsfolge Doehring, E, zu Art. 9 GG, S. 326 f.

136 Wohl zunächst richtig differenzierend BVerwGE 61, 218 (220 f); die Entscheidung ist jedoch dahingehend widersprüchlich, daß auf S. 220 die Verhältnismäßigkeit der Verbotsverfügung nach § 3 VereinsG im Einzelfall verlangt, dann aber auf S. 222 ausgeführt wird, im Falle des Art. 9 II sei ein “Verbot” gem. § 3 VereinsG niemals unverhältnismäßig. Wie hier wohl MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 134. Vergleiche auch BoK/v. Münch, Art. 9, Rn. 81.

137 Was das VereinsG allerdings nur für Ausländervereine und ausländische Vereine vorsieht.

138 Siehe Pieroth/Schlink11, Rn. 256; Isensee, HdbStR V, § 111, Rn. 61.

139 Siehe Isensee, HdbStR V, § 111, Rn. 62.

140 Siehe Pieroth/Schlink11, Rn. 259; Isensee, HdbStR V, § 111, Rn. 63.

141 Beispiele aus bzw. in Anlehnung an Ramsauer, VerwArch 72, 89 (105), Anm. VI 5 c.

142 Vergleiche die Zusammenstellungen bei Ramsauer, VerwArch 72, 89 (96 ff), Anm. V und Isensee, HdbStR V, § 111, Rn. 65 ff.

143 Siehe Ramsauer, VerwArch 72, 89 (97 ff), Anm. V 1, 3.

144 Ramsauer, VerwArch 72, 89 (99 f), Anm. VI 1. Auch BVerfGE 66, 39 (60) verlangt ausdrücklich, daß das Verhalten kausal und der Erfolg zurechenbar sein müssen.

145 Ramsauer, VerwArch 72, 89 (100), Anm. VI 1.

146 Siehe Ramsauer, VerwArch 72, 89 (101 ff), Anm. VI 3, 4, 5 (Vorb.).

147 Nach Ramsauer, VerwArch 72, 89 (103 ff), Anm. VI 5.

148 BVerfGE 50, 290 (354 f), bestätigt in BVerfGE 84, 372 (379).

149 Siehe nur v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 20; AltK/Rinken1, Art. 9 Abs. 1, Rn. 63; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 69.

150 So noch Jarass, Rundfunkfreiheit, S. 20 f.

151 So v. Münch/Löwer4, Art. 9, Rn. 21.

152 BVerfGE 57, 295 (321).

153 Jarass, AöR 110, 363 (392).

154 So auch Jarass, AöR 110, 363 (392 f) entgegen ders., Rundfunkfreiheit, S. 20 f.

155 JP/Jarass³, Art. 9, Rn. 20; MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 150 ff.

156 Vergleiche oben, I 5, zur Grundrechtsträgerschaft des Vereins und der Mitglieder.

157 Siehe oben, I 3.

158 Sachs, BayVBl. 1990, 385 (388).

159 Siehe oben, I 1.

160 So auch MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 41; a.A., aber ohne sich mit der Gegenargumentation auseinanderzusetzen, Merten, HdbStR VI, § 144, Rn. 23.

161 Isensee, VVDStRL 32, 49 (77-79).

162 MDHS/Dürig, Art. 2 Abs. I, Rn. 1. Wenn Dürig, a.a.O., Rn. 66, die Einschlägigkeit des Art. 2 I verneint, so liegt das darin begründet, daß er entgegen der richtigen Ansicht des BVerfG den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung nicht als allgemeinen Gesetzesvorbehalt auslegt. Eine Besserstellung der Ausländer gegenüber Deutschen, die auch v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 2 Abs. 1, Rn. 30, befürchten, ist durch den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 I ausgeschlossen.

163 Soweit i.E. und mit ähnlicher Begründung auch Isensee, VVDStRL 23, 49 (80); v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 2 Abs. 1, Rn. 30, 31.

164 Sachs, BayVBl 1990, 385 (388).

165 So i.E. auch BVerfGE 78, 179 (196 f).

166 Siehe Hailbronner, NJW 1983, 2105 (2110).

167 So bezüglich der Art. 12 und 2 I Sachs, BayVBl 1990, 385 (388 f).

168 Wenn nachfolgend von den Art. 136, 137 WRV die Rede ist, so sind diese, soweit sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt, immer als Bestandteil des GG gem. Art. 140 GG angesprochen.

169 So BVerfGE 19, 206 (218); siehe dazu auch den entstehungsgeschichtlichen Überblick bei v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140, Rn. 3 ff und die ausführlichere Darstellung in BoK/Grundmann/Rust, Art. 140, Anm. I B, S. 4.

170 BVerfGE 19, 206 (219); v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140, Rn. 9; BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 66; MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 2.

171 BVerfGE 19, 206 (220); MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 2.

172 BVerfGE 53, 366 (400); 66, 1 (22); 70, 138 (167).

173 Vergleiche MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 3 ff.

174 So BVerfGE 19, 129 (135); für Art. 137 VI WRV auch BVerfGE 19, 206 (218); v. Münch/Hemmrich³, Art. 140, Rn. 4; BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 67; BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 60, 93; MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 39 f.

175 V. Münch/Hemmrich³, Art. 140, Rn. 4, 48; BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 60, 93; MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 39 f.

176 Hollerbach, AöR 92, 99 (125 f).

177 V. Münch/Hemmrich³, Art. 140, Rn. 48; BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 60, 93; MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 39 f; MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 9.

178 BVerfGE 42, 312 (322).

179 Vergleiche Hesse, HdbStKirchR I, § 17, S. 523.

180 So aber Sachs/Ehlers, Art. 140, Rn. 3.

181 Demgegenüber meint Hollerbach VVDStRL 26, 57 (60), die Art. 4 und 140 seien so zu lesen, als ob sie auch äußerlich und zwar im Rahmen des I. Abschnittes des GG, ineinander gefügt wären. Eine solche Interpretation führt zu dem gleichen Ergebnis, nämlich der Anerkennung des Grundrechtscharakters der Normen. Allerdings kann nicht wegdiskutiert werden, daß die Artikel tatsächlich nicht im I. Abschnitt aneinandergefügt sind.

182 I.E. ähnlich auch Hollerbach, AöR 92, 99 (125) (zumindest Art. 136 III, IV, 137 II echter Grundrechtscharakter); ders., HdbStR VI, § 138, Rn. 145 (grundrechtsgleiche Rechte); Sachs/Ehlers, Art. 140, Rn. 2, 3 (grundrechtlicher oder grundrechtsähnlicher Charakter).

183 Vergleiche v. Doemming in v. Doemming/Füßlein/Matz, JöR, N.F., 1, 902 ff.

184 Siehe unten, III 4 c.

185 Anschütz14, Art. 136, Anm. 1, S. 623; v. Münch/Hemmrich², Art. 140, Rn. 10.

186 Anschütz14, Art. 136, Anm. 1.

187 MDHS/Maunz, Art. 33, Rn. 25. Teilweise wird “Bekenntnis” hier auch so verstanden, daß es Glauben und Religionsausübung des Art. 4 I, II mitumfaßt. Jedenfalls ergibt sich diese Weite des Gleichheitssatzes aber aus Art. 136 I WRV.

188 JP/Jarass³, Art. 140/136 WRV, Rn. 1; v. Münch/Hemmrich², Art. 140, Rn. 11; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/136 WRV, Rn. 3, 7; MDHS/Maunz, Art. 140/136 WRV, Rn. 4; Art. 33, Rn. 6, 26.

189 Vergleiche MDHS/Maunz, Art. 33, Rn. 4.

190 Seifert/Hömig/Bergmann5, Art. 33, Rn. 8; BoK/Jess, Art. 33, Anm. II 1; v. Mangoldt/Klein², Art. 33, Anm. V 1 e, S. 811; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 3 Abs. 3, Rn. 280. Vergleiche auch MDHS/Maunz, Art. 33, Rn. 25. Es ist strittig, ob Art. 3 III 1 nur das “Haben” eines Glaubens oder einer religiösen Anschauung erfaßt (so BVerfGE 39, 334 (368); BAGE 51, 246 (255) für politische Anschauungen) oder auch deren Äußerung und Umsetzung (so BVerfGE [abw. Meinung] 63, 266298 (304) m.w.N.; JP/Jarass³, Art. 3, Rn. 72; v. Münch/Gubelt², Art. 3, Rn. 95; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 3 Abs. 3, Rn. 286 mit dem Argument, daß nur die geäußerte Anschauung, der geäußerte Glauben offenbar werde und somit Anknüpfungspunkt einer Regelung sein könne).

191 MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 3.

192 Anschütz14, Art. 137, Anm. 1, S. 631.

193 Anschütz14, Art. 137, Anm. 1, S. 631; JP/Jarass³, Art. 4, Rn. 33; Seifert/Hömig/Bergmann5, Art. 140, Rn. 4; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140, Rn. 4.

194 Siehe JP/Jarass³, Art. 4, Rn. 33; Art. 140/141 WRV, Rn. 1; Seifert/Hömig/Bergmann5, Art. 140, Rn. 4.

195 Seifert/Hömig/Bergmann5, Art. 140, Rn. 4; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 3 ff, 12 ff; MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 5 f.

196 BVerfGE 18, 385 (386); 19, 206 (216); 24, 236 (246); 32, 98 (106); 33, 23 (28); BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 19; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 12; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 20; MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 43; siehe auch MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 19 ff.

197 So auch BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 20 ff; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2; Rn. 12; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Art. 140, Rn. 20; MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 21.

198 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140, Rn. 23.

199 MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 44 ff.

200 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140, Rn. 16.

201 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 19; MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 18.

202 MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 19. Siehe auch BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 39 ff.

203 Siehe Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 691; BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 40.

204 BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 40.

205 Anschütz14, Art. 137, Anm. 12, S. 649 f.

206 Danach will auch Jurina, HdbStKirchR I², S. 692 differenzieren.

207 Siehe oben, III 2.

208 Siehe unten, III 3 b.

209 BVerfGE 12, 1 (4).

210 So Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 691 f.

211 A.A. BVerwGE 61, 152 (156). Wie hier in der Tendenz BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 42, der jedoch auf die schon religionswissenschaftlich unmögliche Abgrenzung abstellt.

212 Dies wird dann auch von Anschütz14, Art. 137, Anm. 12, S. 650 vertreten. Demgegenüber will MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 54 die Bestimmung auf alle in das GG inkorporierten Artikel der WRV anwenden.

213 A.A. v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4, Rn. 18. Wie hier BVerwGE 37, 344 (362 f). Siehe auch MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 37: ”... vom GG offensichtlich angestrebte Gleichstellung dieser beiden Überzeugungsarten ...”. Im Grundsatz auch BVerwGE 61, 152 (158 f), wo allerdings Art. 137 VII WRV nur auf Art. 137 WRV angewandt und bei Art. 140 GG, 141 WRV entsprechend dem Wortlaut unterschieden wird, was jedoch in tatsächlichen Unterschieden begründet sein soll (zweifelhaft).

214 V. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 18.

215 Nachfolgend werden die Begriffe Religionsgesellschaft/ -gemeinschaft und Weltanschauungsgemeinschaft als synonym betrachtet und der Begriff der Religionsgesellschaft verwandt.

216 So auch JP/Jarass³, Art. 4, Rn. 26. Vergleiche auch BVerfGE 19, 1 (8) und BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 29.

217 Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 693; Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 3; BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 41; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³ Art. 140/137 WRV, Rn. 19.

218 V. Mangoldt/Klein², Art. 9, Anm. III 6 b, S. 321; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 19.

219 Art. 124 I WRV lautet: “1 Alle Deutschen haben das Recht, (...), Vereine und Gesellschaften zu bilden. ²(...). ³Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten die gleichen Bestimmungen.”

220 Siehe Anschütz14, Art. 137, Anm. 2, S. 632.

221 Mikat, GR IV/1, S. 148; BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 39.

222 BVerfGE 83, 341 (353); zustimmend Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 694.

223 So z.B. BVerwGE 37, 344 (363 f); Mikat, GR IV/1, S. 150 f.

224 BVerwGE 37, 344 (363 f).

225 Vergleiche zum Erfordernis der Rechtfertigung des Verbotes einer Vereinigung vor den Mitgliedern auch oben, I 8 d.

226 BVerwGE 37, 344 (364).

227 So auch BVerwGE 37, 344 (364), jedoch ohne deshalb die Anwendbarkeit des Art. 9 II zu verneinen. Dennoch wird auf S. 365 f eine Abwägung gefordert.

228 Siehe oben, I 7 b.

229 So i.E. auch Schmidt-Bleibtreu in Schmidt-Bleibtreu/Klein7, Art. 140, Rn. 10; Seifert/Hömig/Bergmann5, Art. 140, Rn. 7; MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 8.

230 Eine Abwägung nimmt auch BVerwGE 37, 344 (365 f) vor, doch ist die dogmatische Einbettung verfehlt.

231 Mikat, GR IV/1, S. 171 f; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 25; MDHS/Maunz, Art. 140, Rn. 16.

232 Anschütz14, Art. 137, Anm. 4, S. 635; AltK/Preuß², Art. 140, Rn. 24.

233 BVerfGE 18, 385 (387); 42, 312 (333 f); Seifert/Hömig/Bergmann5, Art. 140, Rn. 9.

234 BVerfGE 18, 385 (387); 53, 366 (399 ff); 66, 1 (20); 70, 138 (166 f); 72, 278 (289).

235 BVerfGE 72, 278 (289); BVerwG, NJW 1983, 2580; Mikat, GR IV/1, S. 178 f.

236 BVerfGE 72, 278 (289).

237 Wieland, Der Staat 25, 321 (346).

238 Anschütz14, Art. 137, Anm. 4, S. 635.

239 In dieser Richtung BVerfGE 18, 385 (387).

240 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 540 f.

241 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S, 540 f.

242 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 541.

243 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 541.

244 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 542 m.w.N.; Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 7; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 32, 30.

245 Hesse, HdbStKirchR, § 17, S. 543, ausdrücklich in Fn. 74.

246 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 31.

247 So bezüglich der Kirchen BVerfGE 46, 73 (85 f) m.w.N. aus dem Schrifttum; BVerfGE 53, 366 (391) ebenfalls m.w.N.; BVerfGE 70, 138 (162); Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 5.

248 Wieland, Der Staat 25, 321 (343 ff).

249 Vergleiche OLG Köln, NJW 1992, 1048 (1050); OLG Hamm, NJW-RR 1995, 119 (120).

250 Nach Mikat, GR IV/1, S. 173; Anschütz14, Art. 137, Anm. 4, S. 635; MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 17.

251 Nach Mikat, GR IV/1, S. 174 f; MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 18.

252 So auch Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 11 m.w.N..

253 Die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundrechtsdogmatik wird in der Literatur, ebenso wie überwiegend auch der Grundrechtscharakter der Norm, verkannt.

254 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 555. Ausführliche exemplarische Argumentation unten, Zweiter Teil, III 1.

255 RGZ 114, 220 (224) unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der WRV; Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 544; Anschütz14, Art. 137, Anm. 5, S. 636; MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 23.

256 So auch BVerfGE 42, 312 (334); Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 12; v. Münch/ders.4, Art. 4, Rn. 55; Altk/Preuß², Art. 140, Rn. 28; siehe auch MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 21.

257 J. Heckel, VerwArch 37, 280 (284): “Gesetz, das trotz grundsätzlicher Bejahung der kirchlichen Autonomie vom Standpunkt der Gesamtnation als sachlich notwendige Schranke der kirchlichen Freiheit anerkannt werden muß, m.a.W. jedes für die Gesamtnation als politische, Kultur- und Rechtsgemeinschaft unentbehrliche Gesetz, aber auch nur ein solches Gesetz.”

258 Z.B. Hollerbach, VVDStRL 26, 57 (62); v. Campenhausen², § 14, S. 88; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 125: “Gesetz, das zwingenden Erfordernissen des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religiös-weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen entspricht.” Diese Definition entspricht Art. 9 II EMRK.

259 Eine solche verlangt auch Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 554 f, der allerdings ohne ausdrücklichen Rekurs auf die allgemeine Grundrechtsdogmatik auf das Prinzip praktischer Konkordanz abstellt.

260 Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 554.

261 Vergleiche Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 12, Fn. 39.

262 Siehe Hesse, HdbStKirchR I², § 17, S. 555 f.

263 Siehe Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 16; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 139.

264 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 138.

265 Anschütz14, Art. 137, Anm. 7, S. 644; Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 16; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 137.

266 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 140.

267 Dies für die Gegenwart verneinend Kopp, NJW 1989, 2487 (2499 ff, 2503 f). Das ist aber eine Frage des Einzelfalles, die nicht pauschal beantwortet werden kann.

268 K. Schmidt, NJW 1988, 2574 (2575 f).

269 Siehe z.B. Anschütz14, Art. 137, Anm. 7, S. 644; Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 16; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 139.

270 K. Schmidt, NJW 1988, 2574 (2575).

271 Anschütz14, Art. 137, Anm. 7, S. 644; Sachs/Ehlers, Art. 140/137 WRV, Rn. 16; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 139.

272 Zu letzterem ausdrücklich v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 139.

273 So aber LG Hamburg, NJW 1988, 2617.

274 K. Schmidt, NJW 1988, 2574 (2577). Allgemein zu den Voraussetzungen einerVerleihung gem. § 22 BVerwGE 58, 26 (27 ff, insbesondere 30 ff).

275 V. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 139; MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 27.

276 MDHS/Maunz, Art. 140/137 WRV, Rn. 29.

277 Siehe oben, III 1.

278 So ausdrücklich v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/136 WRV, Rn. 35.

279 Vergleiche Anschütz14, Art. 135, Anm. 2, S. 618.

280 Dieser ist auf die einen eigenständigen Grundrechtsteil bildenden inkorporierten Grundrechte der WRV jedenfalls analog anzuwenden.

281 Siehe unten, III 4 b.

282 Jurina, GR IV/1, S. 690; BoK/Obermayer, Art. 140, Rn. 39.

283 Siehe MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 27.

284 Siehe Sachs/Kokott, Art. 4, Rn. 10.

285 Vergleiche dazu v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 3 ff, 19 ff.

286 Siehe oben, III 2.

287 Siehe oben, III 3 a aa.

288 Siehe oben, III 3 a aa.

289 So auch BVerfGE 24, 236 (245). A.A. BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 103; v. Münch/ders.4, Art. 4, Rn. 45.

290 BVerfGE 24, 236 (245); 32, 98 (106); 41, 29 (49). Ebenso v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 3 ff. A.A. MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 64, 99 unter Berufung auf die Textfassung und deren “organische” Auslegung. Der Streit ist für das Schrankenproblem irrelevant und deshalb, wie auch Herzog a.a.O. einräumt, müßig.

291 BVerfGE 41, 29 (50). A.A. noch BVerfGE 12, 1 (4); 24, 236 (245 f) sowie BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 85 unter Berufung auf die historische Interpretation und v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 34, allerdings in Widerspruch zu Rn. 7.

292 Vergleiche oben, I 2.

293 BVerfGE 32, 98 (106); 33, 23 (28); 41, 29 (49); Sachs/Kokott, Art. 4, Rn. 35.

294 BVerfGE 32, 98 (106 f).

295 Vergleiche BVerfGE 24, 236 (247 f).

296 MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 104f; Siehe auch AltK/Preuß1, Art. 4 Abs. 1, Rn. 25.

297 Vergleiche MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 136 zur Gewissensfreiheit.

298 V. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 30.

299 Siehe oben, Fn. 219.

300 In diesem Sinne BVerfGE 42, 312 (323); 44, 37 (49); 53, 366 (387); ausdrücklich BVerfGE 83, 341 (354 f). Ebenso Sachs/Kokott, Art. 4, Rn. 44; BoK/Zippelius, Art. 4, Rn. 112, aber nicht bezüglich der Weltanschauungsgemeinschaften.

301 MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 97.

302 Siehe oben, III 1; III 3 a.

303 Vergleiche BVerfGE 32, 98 (106 f).

304 Vergleiche oben, III 3 a bb.

305 Vergleiche oben, I 2.

306 BVerfGE 19, 129 (132 i.V.m. 131); 24, 236 (246 f); 42, 312 (323); 53, 366 (387); wobei Art. 19 III meist nicht zitiert wird, doch ist nicht ersichtlich, daß eine Lehre vom Doppelgrundrecht vertreten würde. Zitierend dann auch BVerfGE 70, 138 (160); BVerwGE 90, 112 (115) unter Bezugnahme auf BVerfGE 19, 129 (132); 24, 236 (246 f). Ebenso v. Campenhausen, HdbStR VI, § 136, Rn. 78; Sachs/Kokott, Art. 4, Rn. 8; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 31; MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 34.

307 BVerfGE 72, 278 (289) m.w.N.; Pieroth/Schlink11, Rn. 572; AltK/Preuß², Art. 140, Rn. 30.

308 Eine vorbehaltlose Gewährleistung wird i.E. vertreten von BVerfGE 32, 98 (107); 33, 23 (29); 44, 37 (49 f); 52, 223 (246).

309 So MDHS/Herzog, Art. 4, Rn. 114 ff.

310 BVerfGE 32, 98 (107) m.w.N..

311 BVerfGE 33, 23 (30 f).

312 V. Campenhausen, HdbStR VI, § 136, Rn. 82; Sachs/Ehlers, Art. 140, Rn. 4; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/136 WRV, Rn. 6; v. Mangoldt/Klein/Starck³, Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 46; AltK/Preuß², Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 30.

313 Art. 135 WRV lautet: “Alle Bewohner des Reiches genießen volle Glaubens und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichen Schutze. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.”

314 Siehe Anschütz14, Art. 136, Anm. 1, S. 623.

315 Siehe oben, III 1.

316 Dazu Matz in v. Doemming/Füßlein/Matz, JöR 1, 73 ff.

317 So führte der Abg. Süsterhenn, der den erfolgreichen Streichungsantrag für die antragstellende CDU/CSU-Fraktion begründete, aus: ”Mit Hilfe dieses Gesetzesvorbehaltes im Rahmen der allgemeinen Gesetze wäre es möglich, durch einfaches Gesetz das Recht auf ungestörte Religionsausübung zu beseitigen. Wir legen aber Wert darauf, die ungestörte Religionsausübung in der Verfassung ausdrücklich festzulegen, und zwar so, daß dieses Recht nicht durch einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt aufgeweicht werden kann.” Wenn Süsterhenn, natürlich unter Widerspruch des Abg. v. Mangoldt, die Einfügung der Religionsausübung in die allgemeine Ordnung über den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung im heutigen Art. 2 I GG gewährleistet sah, den er freilich nicht als allgemeinen Gesetzesvorbehalt betrachtete, geht er damit natürlich fehl. Die Harmonie zwischen der Gewährleistung des Art. 4 I, II und den anderen Verfassungsgütern wird heute aber von der allgemeinen Grundrechtsdogmatik über die Figur der verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken hergestellt. (Nach Matz in v. Doemming/Füßlein/Matz, JöR 1, 74.)

318 V. Doemming, in v. Doemming/Füßlein/Matz, JöR 1, 907.

319 Vergleiche Matz in v. Doemming/Füßlein/Matz, JöR 1, 78 f.

320 Damit wird Art. 136 I WRV keineswegs gegenstandslos. Er behält seine Bedeutung als Gleichheitssatz.

321 Siehe oben, Erster Teil, I 10 b.

322 Vergleiche BVerwGE 58, 26 (33 f) und oben, Erster Teil, I 1, zur Definition des Vereinigungsbegriffs des Art. 9 I.

323 Palandt/Heinrichs55, § 56, Rn. 1.

324 So auch AltK/Ridder², Art. 9 Abs. 2, Rn. 41.

325 Zum Ganzen: BVerfGE 70, 261 (269) m.w.N., st. Rspr., ausführliche Begründung in BVerfGE 7, 198 (205 f). Aus der Literatur siehe Stern III/1, § 76 III 4 b, S. 1560 f; IV 5, S. 1572 ff m.w.N..

326 Palandt/Heinrichs54, § 39, Rn. 3 m.w.N.; MüKo/Reuter³, § 39, Rn. 6.

327 BGH, AP, Art. 9 GG, Nr 25, Bl. 3 (3 Monate); NJW 1981, 340 f (mehr als 6 Monate).

328 So MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 92, der § 39 II für unverhältnismäßig und verfassungswidrig hält.

329 Sofern man bezüglich Art. 9 III 1 eine andere Auffassung zur Grundrechtsträgerschaft der Vereinigung vertritt, als sie hier bezüglich Art. 9 I, II vertreten wird. Eine solche kann damit begründet werden, daß das GG im Fall des Art. 9 III 1 auch den Zweck der Vereinigung anerkennt.

330 Siehe Merten, HdbStR VI, § 144, Rn. 47. Allgemein zum Grundrechtsverzicht JP/Jarass³, Vorb. vor Art. 1, Rn. 27.

331 Dies soll im Rahmen dieses Seminars an anderer Stelle erfolgen.

332 Vergleiche oben, Erster Teil, I 5.

333 So aber BVerfG, NJW-RR 1989, 636 (allerdings bezüglich einer um Aufnahme ersuchenden Vereinigung und evt. eines dieser Vereinigung selbst zustehenden Bestands- und Betätigungsrechts aus Art. 9 I, II); Küttner, NJW 1980, 968 (969); MDHS/Scholz, Art. 9, Rn. 97 f.

334 Richtig deshalb Enneccerus/Nipperdey15, §112 II 1, S. 672.

335 Siehe Göhner, DVBl 1980, 1033 (1034).

336 So Föhr, NJW 1975, 617 (618 f).

337 So W. Schmidt. ZRP 1977, 255 (258).

338 Was daran liegt, daß sich die Diskussion um die Neuschaffung eines Verbändegesetzes dreht.

339 Weshalb Göhner, DVBl 1980, 1033 (1035), diesen Lösungsweg ohne weiteres verwirft.

340 Herzog in Dettling, S. 73

341 Palandt/Heinrichs54, § 25, Rn. 8.

342 Göhner, DVBl 1980, 1033 (1037), Anm. VI; Palandt/Heinrichs54, § 25, Rn. 8.

343 Siehe oben, Erster Teil, III 3 c.

344 Siehe z.B. Palandt/Heinrichs54, § 25, Rn. 8; § 27, Rn. 1;§ 33, Rn. 2.

345 Soergel/Hadding12, vor § 21, Rn. 79.

346 Vergleiche hierzu Schockenhoff, AcP 193, 35 ff.

347 BVerfGE 83, 341 (258 ff); OLG Köln, NJW 1992, 1048 ff; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 119 (120); weitere Rechtsprechungsnachweise bei LG Oldenburg, JZ 1992, 250 (250 f); Flume, § 7 I 4, S. 199 ff; Sauter/Schweyer15, Rn. 136, 355; Reichert/Dannecker5, Rn. 2855; MüKo/Reuter³, §41, Rn. 12.

348 Ohne eine solche Einschränkung jedoch MüKo/Reuter³, § 41, Rn. 12. Dabei kann sich die Einschränkung richtigerweise nur aus Art. 137 III 1 WRV und nicht aus Art. 137 II 1 WRV ergeben, da letzterer diesbezüglich nicht über Art. 9 I hinausreicht.

349 Siehe oben, Erster Teil, III 3 b cc.

350 Siehe JP/Jarass³, Art. 20, Rn. 56 ff.

351 BVerfGE 76, 1 (51).

352 BVerfGE 83, 341 (358 f).

353 Vergleiche LG Oldenburg, JZ 1992, 250 (252).

354 Siehe BVerfGE 83, 341 (358).

355 Siehe LG Oldenburg, JZ 1992, 250 (253).

356 So aber OLG Frankfurt/Main, NJW 1983, 2576.

357 Siehe oben, Erster Teil, III 3 a bb; I 10 b.

358 Vergleiche oben, Erster Teil, III 3 c.

359 So i.E. auch LG Oldenburg, JZ 1992, 250 (252); Schockenhoff, NJW 1992, 1013 (1017); Reichert/Dannecker/Kühr4, Rn. 2157; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 140.

360 So auch BayObLGZ 1987, 161 (171).

361 Siehe oben, II 1.

362 Vergleiche oben, Erster Teil, I 5.

363 Für eine Einschränkung des § 39 II, allerdings über Art. 4 I, II, auch Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 706.

364 BVerfGE 44, 37 (49 ff, 53); zustimmend Reichert/Dannecker/Kühr4, Rn. 2157.

365 Siehe oben, II 1.

366 Siehe dazu auch Engelhardt, S. 78 f.

367 Siehe BVerfGE 30, 415 (423 f); Hollerbach, HdbStR VI, § 139, Rn. 35 f; Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 705; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 51.

368 Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).

369 Dazu: BVerfGE 30, 415 (422 ff); Hollerbach, HdbStR VI, § 139, Rn. 32-34: Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 705; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen³, Art. 140/137 WRV, Rn. 56 ff.

370 So aber Engelhardt, S. 31; Hollerbach, HdbStR VI, § 139, Rn. 33.

371 Siehe OLG Hamm, NJW-RR 1995, 119 (120). Dagegen verkennt das OLG Köln, NJW 1992, 1048 f, die Unterscheidung zwischen kirchenrechtlicher und staatlich-rechtlicher Mitgliedschaft und verlangt sogar eine rechtsgeschäftliche Beitrittserklärung.

372 Jurina, HdbStKirchR I², § 23, S. 711; BayObLGZ 1987, 161 (171).

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vereines mit nichtwirtschaftlichem Zweck unter Berücksichtigung der Besonderheiten religiöser Vereinigungen
Hochschule
Philipps-Universität Marburg
Veranstaltung
Seminar zu materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Problemen des Vereins mit nichtwirtschaftlichem Zweck
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
60
Katalognummer
V96057
ISBN (eBook)
9783638087346
Dateigröße
523 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ich habe die Arbeit geringfügig (vorallem sprachlich) überarbeitet. Anmerkung der Hausarbeiten.de-Redaktion: Leider schafft unser Konvertierungsprogramm nur 255 Fußnoten - danach beginnt die Numerierung von neuem. Die Fußnoten sind aber verlinkt, so daß Ihr automatisch zu richtigen Fußnote gelangt. Über die Druckversion erhaltet Ihr die Fußnoten dann so, wie sie sein sollen.....
Schlagworte
Grundlagen, Vereines, Zweck, Berücksichtigung, Besonderheiten, Vereinigungen, Seminar, Problemen, Vereins, Zweck, Prof, Wolfgang, Voit, Philipps-Universität, Marburg
Arbeit zitieren
Martin Schnabel (Autor:in), 1999, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vereines mit nichtwirtschaftlichem Zweck unter Berücksichtigung der Besonderheiten religiöser Vereinigungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96057

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