Formen der Unternehmenskonzentration


Seminararbeit, 2000

12 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Definition/ Abgrenzung

2. Ursachen

3. Konzentrationsmessung

4. Formen der Unternehmenskonzentration
4.1. Verbindungen, ohne die Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufügen
4.1.1. Interessengemeinschaften
4.1.2. Kartelle
4.1.3. Syndikate
4.2. Mindestens eines der Unternehmen gibt die wirtschaftliche Selbständigkeit auf: Konzern
4.3. Die engste Form des Zusammenschlusses; Verschmelzung zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit: Fusion / Trust

5. Aktuelle Beispiele der Unternehmenskonzentration

6. Auswirkungen der Unternehmenskonzentration

7. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Unternehmenszusammenschlüsse haben in letzter Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen, da die Globalisierung des Handels mächtigere Un- ternehmen verlangt, die sich am Markt behaupten können. Mit diesen Zu- sammenschlüssen ist ein zeitlicher Vorteil gegenüber kleineren Unter- nehmen verbunden. Sie erlauben, schnell und umfassend Marktanteile zu erfassen und damit zu einem konkurrenzfähigen Wettbewerber zu werden. Unternehmen können sich auf verschiedene Weisen zusammenschlie-ßen.

1.2 Zielsetzung

Die verschiedenen Formen der Zusammenschlüsse sowie die damit verbundenen Auswirkungen, Chancen und Gefahren sollen im folgenden aufgezeigt werden. Zur Illustration werden einige aktuelle Beispiele der Unternehmenskonzentration herangezogen.

1.3 Definition / Abgrenzung

Unternehmenskonzentration ist ein Prozeß, der die Zusammenballung von Produktionskapazitäten kennzeichnet. Der Begriff Produktion ist hier in jeder Art von Wertschöpfung zu verstehen.

Der Begriff Unternehmenskonzentration beinhaltet die Formen von Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die beteiligten Betriebe rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleiben ( = Kooperation) sowie Formen, bei denen die Betriebe ihre wirtschaftliche und im Fall der Fusion auch rechtliche Selbständigkeit uneingeschränkt aufgeben.

Unternehmenszusammenschlüsse werden untersagt, wenn sich daraus eine Beschränkung des Wettbewerbs ergeben würde. Dazu müssen zwei Fragen beantwortet werden: erstens, ob der Wettbewerb bis zum Zusam- menschluß wirksam gewesen ist und ob er weiterhin wirksam sein wird.

Zusammenschlüsse von Unternehmen können vertikal, horizontal oder konglomerat sein. Ein vertikaler Zusammenschluß ist gegeben, wenn die sich zusammenschließenden Betriebe Bestandteile hintereinandergelager- ter Produktions- oder Handelsstufen sind. (Zulieferer und Abnehmer schließen sich zusammen) Das Ziel ist hier, den Absatz zu sichern. Von einem horizontalen Zusammenschluß wird gesprochen, wenn die Betrie- be, die sich zusammenschließen, derselben Produktions- oder Handels- stufe angehören. Hier wird eine stärkere Marktposition verfolgt, die Betrie- be haben ansonsten keine Beziehung zueinander. Ein konglomerater o- der auch diagonaler Zusammenschluß bedeutet, daß sich Unternehmen zusammenschließen, die in keiner Weise in Konkurrenz zueinander ste- hen. Dies dient dem Ausgleich eines branchenspezifischen Risikos.

2. Ursachen

Hauptgründe für die Unternehmenskonzentration sind Gewinnmaximie- rung und wirtschaftliche Macht. Große Unternehmen sind durch Zusam- menlegung verschiedener Abteilungen in der Lage, kostengünstiger zu ar- beiten als kleinere Unternehmen. Ein weitere Kostenvorteil ergibt sich, wenn mit Übernahme eines Unternehmens auch Patente, Lizenzen, Mar- kennamen oder spezielles Know-how erworben wird. Auch können große Unternehmen die vorhandenen Anlagen intensiver ausnutzen und einen höheren Kapitaleinsatz aufbringen. Im Einkaufssektor können Großabschlüsse getätigt werden, die die Einkaufspreise herabsetzen.

Neue Technologien, fallende Grenzen und globaler Wettbewerb machen Unternehmenskonzentration notwendig, da zusammengeschlossene Un- ternehmen schnell und umfassend Marktanteile vergrößern können und neue Tätigkeitsbereiche schneller erschließen können. Die Produktlebens- und Entwicklungszyklen werden immer kürzer und führen zu der Notwen- digkeit, sich schnell an neue Marktgegebenheiten anzupassen. Auch das Vordringen auf neue (Auslands-)märkte ist für mächtigere Unternehmen einfacher. Das Risiko bei Erschließung internationaler Märkte sinkt, wenn sich viele Unternehmen beteiligen. Ebenso hat der technologische Wandel erhebliche Marktänderungen hervorgerufen, deren neue strategische

Möglichkeiten mit Zusammenschlüssen schnell genutzt werden können. Allerdings besteht bei großen, starr geführten Unternehmen die Gefahr, den Anschluß zu verlieren und zu inflexibel zu sein.

Großunternehmen sind in der Lage, Nachfrageschwankungen auszugleichen; außerdem sinkt durch ein breitgefächertes Produktionsprogramm das Absatzrisiko. Dies wird als Risikostreuung oder auch als Diversifikation bezeichnet. Bei der Diversifikation werden neue Produkte gezielt in das Angebot aufgenommen, um neue Absatzmärkte zu schaffen.

Größe gewährt den Unternehmen nicht nur Schutz vor der Macht anderer, sondern gewährt auch selbst Macht. So können große Unternehmen politischen Einfluß ausüben.

Große Unternehmen können die Abschreibungsmöglichkeiten weit besser ausnutzen als kleinere Unternehmen, so daß der Finanzierungsvorteil der Großunternehmen wächst. Ein weiterer Steuervorteil besteht, wenn ein Unternehmen, welches Verluste erzielt, sich mit einem gewinnbringenden Unternehmen zusammenschließt wird und der Verlustvortrag übernom- men wird.

3. Konzentrationsmessung

Um ein zu großes Machtverhältnis eines Unternehmens zu verhindern, werden Unternehmenszusammenschlüsse von der Monopolkommission beobachtet und verfolgt. Diese Kommission besteht aus fünf unabhängi- gen Mitgliedern, deren Aufgabe es ist, alle zwei Jahre ein Gutachten über den Stand und die Entwicklung der Unternehmenskonzentration zu erstel- len. Seit 1992 verwendet die Monopolkommission verschiedene Konzent- rationsmaße zur Messung der horizontalen Konzentration.

Die Konzentrationsmessung dient der Erfassung der Struktur eines Mark- tes. Um die Konzentrationsmessung durchführen zu können, muß der re- levante Markt abgegrenzt werden (es muß festgelegt werden, welche Pro- dukte, welche Anbieter und welche Region zu diesem Markt gehören sol- len).

Das am einfachsten zu handhabende Konzentrationsmaß sind die Kon- zentrationsraten (CR), welche auch am häufigsten verwendet werden. Konzentrationsraten geben im allgemeinen die zusammengefaßten Antei- le einer bestimmten Anzahl von Unternehmen / Anbietern an. So kann man die Marktanteile (Einfluß) der Unternehmen erkennen. Hierzu ein Beispiel: In der Lebensmittelindustrie gibt es insgesamt sechs Anbieter, die Fertigsuppen anbieten. Als erstes muß man die Anbieter der Größe nach ordnen. Als gebräuchlichstes Maß wird hier der Marktanteil verwen- det. Anbieter A hat einen Marktanteil von 35,3%, B = 18,6%, C = 14,1%, D = 12,9%, E = 11,1% und F = 8%. Mit diesen Werten kann man die Kon- zentrationsraten ermitteln. Man zählt die Marktanteile zusammen, so be- trägt die erste Konzentrationsrate (CR 1 = 35,3), die zweite (CR 2 = 53,9), die dritte (CR 3 = 68). Hieraus wird ersichtlich, daß die zwei größten Fer- tigsuppenhersteller einen Marktanteil von über 50% haben, da bereits die CR 2 bei 53,9 liegt. Dieser Markt ist stark konzentriert. Die Anbieter A und B verfügen über eine erhebliche Marktmacht und können den Wettbe- werbsprozeß einschränken. Marktbeherrschung wird vermutet, wenn a) drei oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von 50% oder mehr ha- ben oder b) fünf oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von zwei Drittel oder mehr haben. Der Aussagewert der Konzentrationsraten ist al- lerdings beschränkt, da sie die Marktstruktur nur unzureichend widerspie- geln. Außerdem bleiben Importeure oft unberücksichtigt und die Markt- macht eines einzigen starken Unternehmens wird nicht bedacht. Staatli- che Förderung beeinflußt die Marktstruktur stark, wird jedoch in den Kon- zentrationsraten nicht berücksichtigt.

4. Formen der Unternehmenskonzentration

4.1 Verbindungen, ohne die Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufügen

Die Grenzen zwischen den einzelnen Verbindungen und damit auch zu Wettbewerbsbeschränkungen sind zum Teil fließend.

4.1.1 Interessengemeinschaften

Eine Interessengemeinschaft ist die vertragliche Verbindung von zwei o- der mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsames Ziels. Die gewählte Rechtsform ist meist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Meistens entstehen diese Gemeinschaften als horizontale Unternehmenszusammenschlüsse. Die angeschlossenen Un- ternehmungen bleiben rechtlich selbständig, ihre wirtschaftliche Selbstän- digkeit geben sie jedoch dort auf, wo die gemeinsamen Interessen liegen. Es ist keine einheitliche Leitung notwendig. Eine der häufigsten Formen der Interessengemeinschaften sind Gewinngemeinschaften, welche den gesamten Gewinn zusammenlegen und nach einem bestimmten Schlüs- sel auf die Mitglieder verteilen. Hiermit wird das Ziel der unternehmeri- schen Risikoverminderung verfolgt. Eine weitere Form sind Forschungsund Entwicklungsgemeinschaften, die gemeinsam forschen und die Ergebnisse untereinander austauschen. Zudem gibt es Produktionsgemeinschaften, die bestimmte Bauteile gemeinsam produzieren.

Ein Interessengemeinschaftsvertrag wird steuerlich anerkannt, wenn er ernstgemeint und ohne die Absicht, Steuern zu umgehen, abgeschlossen wurde und ausreichende wirtschaftliche Gründe für den Abschluß vorla- gen. Durch den Vertrag können meist steuerliche Vorteile erworben wer- den. Ebenso werden wirtschaftliche Vorteile erlangt, da die beteiligten Un- ternehmen ohne hohen Kapitaleinsatz die Vorzüge anderer verbundener Unternehmungen in Anspruch nehmen können. Dies macht die Interes- sengemeinschaft zum geeigneten Instrument für kleinere Unternehmen, um dem wachsenden Druck großer Konzerne mit Erfolg begegnen zu können.

4.1.2 Kartelle

Ein Kartell ist ein horizontaler Zusammenschluß rechtlich selbständiger Unternehmen, die einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit aufge- ben, um durch koordiniertes Handeln den Wettbewerb auf einem bestimm- ten Markt ganz oder teilweise auszuschalten. Die Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. In diesem Fall spricht man von einem Frühstückskartell. Die Bildung von Kartellen wird von den Kartellbehörden (Wirtschaftsministerien, Bundeskartellamt) kontrolliert. Rechtsgrundlage ist das sog. Kartellgesetz (GWB), welches besagt, “daß von Unternehmen oder deren Vereinigungen zu einem gemeinsamen Zweck geschlossene Verträge und getroffene Beschlüsse insoweit unwirksam sind, als sie ge- eignet sind, die Erzeugung von Waren oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Wettbewerbsbe- schränkungen zu beeinflussen. (§1 GWB).“1 Es trat am 01. Januar 1958 in Kraft und wurde seitdem mehrmals abgeändert und dient dem Schutz des Wettbewerbs als Institution der Marktwirtschaft. Es schützt damit auch die einzelnen Marktteilnehmer gegen Schädigung durch Wettbewerbsbe- schränkungen. Kartelle sind also lt. Gesetz grundsätzlich verboten. Das GWB läßt jedoch bestimmte Ausnahmen zu:

1. Kartelle, die der Erlaubnis durch die Kartellbehörden bedürfen (Erlaubnis- kartelle). Die Erlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt: Rationalisie- rungskartelle in Form von Normen- und Typenkartellen (Absprache über die einheitliche Anwendung von Normen und Typen); Strukturkrisenkartel- le und Konjunkturkrisenkartelle (Absprache zur planmäßigen Anpassung der Kapazität der beteiligten Unternehmen an die durch einen nachhalti- gen oder konjunkturell bedingten Nachfragerückgang gesunkenen Ab- satzmöglichkeiten) und Sonderkartelle (Ministerkartelle, ausnahmsweise Zulassung der Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls). Für diese Kartell- arten gilt, daß die entsprechende Kooperationsvereinbarungen erst dann realisiert werden dürfen, wenn dem Antrag auf Zulassung des Kartells vom Bundeskartellamt oder vom Bundesminister für Wirtschaft entspro- chen worden ist.

2. Kartelle, die der Kartellbehörde lediglich gemeldet werden müssen und die spätestens wirksam werden, wenn die Behörde nicht widerspricht. Hier spricht man von Anmeldekartellen. Konditionenkartelle haben eine einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Rabattkartelle gewähren einheitliche Rabatte, dies darf aber nicht zu einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung der Abnehmer führen. Rationalisierungskartelle in Form von Spezialisierungskartellen stimmen das Produktionsprogramm bzw. Sortiment gegenseitig ab oder spezialisieren sich auf bestimmte Produkttypen.

Kartelle, die in der Regel nicht zulässig und rechtlich unwirksam sind, sind Preiskartelle. Diese setzen einheitliche oder Mindestpreise für die erzeug- ten Produkte fest, was allerdings nur bei völlig gleichartigen Gütern und Leistungen möglich ist. Nicht zulässig sind auch Kontingentierungskartelle. Dazu zählen Quotenkartelle, bei denen jedem Mitglied eine bestimmte Produktionsmenge zugewiesen wird; Gebietskartelle, wo jedem Mitglied ein bestimmtes Absatzgebiet exklusiv zugewiesen wird; Kalkulationskartel- le haben eine gleichartige Kalkulation und Submissionskartelle, welche ihr Verhalten bei der Abgabe von Angeboten für ausgeschriebene Aufträge abstimmen.

Kartelle entstehen, um dem Wettbewerb auszuweichen und um Abnehmern einheitlich entgegentreten zu können. Sog. Kartelle niederer Ordnung bringen eine geringere Freiheitsbeschrän- kung für Ihre Mitglieder mit sich, sie sprechen lediglich die Preise ab. Kar- telle höhere Ordnung bedeuten eine größere Freiheitsbeschränkung ihrer Mitglieder. Sie haben stets ein eigenes Kartellorgan, das auf dem Markt auftritt. Die Organisation des Kartells übernimmt die Abwicklung des Ge- schäftsverkehrs. Der Umfang der Organisation ist abhängig von der Art des Kartells. Kartelle niederer Ordnung, die keinen nach außen gerichte- ten Geschäftsverkehr haben, existieren meist als Gesellschaft bürgerli- chen Rechts. Kartelle höherer Ordnung haben die Form einer Handelsge- sellschaft (meist GmbH/ AG) . Die willensbildenden Organe eines Kartells sind die Vollversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung. Die Vollversammlung faßt die endgültigen Beschlüsse, der Vorstand ist das oberste Vorbereitungs- und Vollzugsorgan der Vollversammlung. Die Ge- schäftsführung ist das ausführende Organ, der auch das Kartellbüro un- terstellt ist. Das Kartellbüro ist für die Rechnungslegung zuständig.

Langfristige Kartellziele sind die Erhöhung und Sicherung des Wirt- schaftserfolges der Mitglieder. Zur Erreichung dieser langfristigen Ziele können kurzfristige Ziele gesetzt werden, etwa die Ausschaltung von Außenseitern. Kartellpolitik wird unterteilt in

1) Preispolitik
2) Kontingentierungspolitik
3) Rationalisierungspolitik
4) Kampfpolitik

1) Preispolitik: Der Festsetzung der Preise durch ein Kartell sind ähnliche Grenzen gezogen wie der Preispolitik einer einzelnen Unternehmung. Durch das Wirtschaftsrecht sind rechtliche Grenzen gezogen, die Marktsituation führt zu wirtschaftlichen Beschränkungen.

2) Kontingentierungspolitik: Dies umfaßt alle Maßnahmen, mit deren Hilfe die Kartelle eine Begrenzung der Erzeugung oder des Absatzes ihrer einzelnen Mitglieder auf dem Kartellmarkt zu erreichen suchen. Ziel ist in erster Linie die indirekte Preisbeeinflussung durch Verminderung der Angebots oder des Wettbewerbs.

3) Rationalisierungspolitik: Ziel ist es, durch Gemeinschaftsmaßnahmen und -absprachen eine Wirtschaftlichkeitssteigerung bei den Mitgliedsbe- trieben zu erreichen. Da Wettbewerbsbeschränkung zum Zwecke der Ra- tionalisierung in der Regel wettbewerbsrechtlich besonders großzügig behandelt werden, versuchen Kartelle oft, ihre Maßnahmen als Rationali- sierungsmaßnahmen zu deklarieren. Zu den Gemeinschaftsmaßnahmen zählen z.B. eine gemeinsame Beschaffungsstelle, gemeinsame Herstel- lung von Roh- und Hilfsstoffen oder gemeinsame Verkaufsstellen.

4) Kampfpolitik: Hierunter sind alle Maßnahmen zusammengefaßt, die das Ziel haben, bestehende Außenseiter vom Kartellmarkt zu verdrängen, zu vernichten oder zum Eintritt in das Kartell zu zwingen und die Entwicklung neuer Außenseiter zu verhindern.

Es gibt Betriebe, die hinsichtlich der Kooperation in Form eines Kartellver- trages nicht dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen. Hierbei handelt es sich um Betriebe, auf die aufgrund Ihrer Eigenart die marktwirtschaftlichen Prinzipien oder nicht in vollem Umfang zutreffen. Hier spricht man von Bereichsausnahmen. Zu diesen Betrieben zählen neben der Bundesbank die Betriebe der See-, Küsten- und Binnenschiff- fahrt, die Fluglinienbetriebe, die Seehafen- und Flughafenbetriebe, die Energie- und Wasserversorgungsunternehmen sowie die land- und forst- wirtschaftlichen Erzeugervereinigungen. Für Kreditinstitute und Versiche- rungsunternehmen gilt die Mißbrauchsregelung, welche besagt, daß das Kartell für unwirksam erklärt wird, falls Mißbrauch betrieben wird. Ein an- deres Kartell, das für unzulässig erklärt wurde, war eine Vereinigung von vier im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Unternehmensgruppen. Diese hatten sich 1979 zusammengeschlossen, um bei ihren Lieferanten einheit- liche Konditionen zu erhalten. Zudem sollten bislang von jedem einzelnen durchgeführte Aktionen nun gemeinsam durchgeführt werden (z.B. Wer- beaktionen). Diese Vereinigung wurde für unzulässig erklärt, da nur weni- ge Mitglieder beteiligt waren, jedes aber mit erheblicher Marktbedeutung. Das Ziel, die Einkaufskonditionen durch Zusammenarbeit zu verbessern, konnte nur erreicht werden, wenn die Mitglieder sich auf einige, wenige Lieferanten einigen konnten.

4.1.3 Syndikate

Syndikate sind die am weitesten entwickelte und straffste Form der Kartel- le. Sie sind Rationalisierungskartelle höherer Stufe und haben gemeinsa- me Beschaffungs- und Vertriebseinrichtungen. Die unmittelbare Bezie- hung zwischen dem einzelnen Unternehmen und dem Verbraucher ist durch eine gemeinsame Verkaufsorganisation aller zusammengeschlos- senen Unternehmen ersetzt. Hierdurch hat das Syndikat hat eine starke Stellung gegenüber Abnehmern und Außenseitern und ist in der Lage, ei- ne straffe monopolistische Absatzpolitik zu betreiben. Die Verkaufsorgani- sation verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit (oft eine GmbH) und ist als Verkaufs- und Abrechnungsstelle des Syndikats tätig. Die monopo- listische Machtkonzentration widerspricht dem marktwirtschaftlichen Prin- zip des konkurrierenden Handelns. Sie schädigt Verbraucherinteressen durch Abgabe von Waren zu überhöhten Preisen in einer vom Syndikat bestimmten Menge. Syndikate sind daher in Deutschland nur erlaubt, wenn die angestrebte Rationalisierung im allgemeinen Interesse liegt und anders nicht erreicht werden kann. Wie das eigentliche Kartell unterliegt auch das Syndikat dem Gesetz gegen Beschränkung des Wettbewerbs.

Kontingentierung und Auftragsverteilung bilden die Grundlage aller größe- ren Syndikate, denn auch ein Syndikat kann nicht jede produzierte Menge absetzen. Der gemeinsame Verkauf bietet den einzigen wirklich zuverläs- sigen Schutz gegen die Umgehung der Kartellvorschriften. Allerdings ver- lieren die Mitglieder dadurch den Kontakt mit ihren Kunden und damit im- materielle Werte, die auf den Marktbeziehungen ruhen. Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Syndikats ist die Gleichartigkeit der herge- stellten Güter und Leistungen. Deshalb neigen die Syndikate zur Normung und Typung.

4.2 Konzerne

Ein Konzern ist die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unterneh- men unter einheitlicher Leitung zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele. Diese Leitung nennt man Holdinggesellschaft. Sie übt selbst keine Produktions- oder Handelsfunktionen aus, sondern nimmt nur die Verwaltung wahr. Aufgrund der einheitlichen Leitung sind die Unternehmen in ihrer Willens- bildung nicht selbständig. Konzerntochterunternehmen verlieren ihre wirt- schaftliche Selbständigkeit an die Holdinggesellschaft. Die Bezeichnung Konzern wird auch verwendet, wenn ein rechtlich selbständiges Unter- nehmen mittelbar oder unmittelbar durch ein anderes, herrschendes Un- ternehmen kontrolliert wird. Die Rechtsform der Konzernunternehmen spielt keine Rolle; sie können Kapitalgesellschaften, Personengesellschaf- ten oder Einzelfirmen sein. Ziel des Konzerns ist vor allem die technische Rationalisierung der Konzernunternehmen.

Es lassen sich verschiedene Arten von Konzernen unterscheiden:

- Horizontale / vertikale Konzerne
- Unterordnungs- / Gleichordnungskonzerne
- Organische / anorganische Konzerne

Der horizontale Konzern versucht durch Ausschaltung der Konkurrenz ei- ne marktbeherrschende Position zu erringen, beispielsweise um die Mög- lichkeit einer autonomen Preispolitik zu schaffen. Hier erfolgt eine „waage- rechte“ Anordnung der Konzernunternehmen, d.h. eine Anordnung auf der gleichen Branchenebene. Beispiel: mehrere Kaufhäuser schließen sich zu einem Konzern zusammen.

Vertikale Konzerne liegen vor, wenn sich Unternehmen aufeinanderfol- gender Produktionsstufen zusammenschließen, z.B. ein Unternehmen der Holzverarbeitung bis zu einem Unternehmen der Papierherstellung. Ein solcher Konzern zielt weniger auf die Marktbeherrschung, sondern mehr auf die Sicherung der Rohstoffbasen und der Absatzmärkte ab.

Unterordnungskonzerne entstehen durch Abhängigkeitsverhältnisse der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft. Sie werden so bezeichnet, weil das untergeordnete vom übergeordneten Unternehmen abhängig ist.

Bei Gleichordnungskonzernen haben mehrere Unternehmen eine gemeinsame Leitung, weil ein Unternehmen die Gesellschaftsanteile mehrerer Unternehmen besitzt.

Wenn Unternehmen zusammengeschlossen sind, die aufgrund ihrer Branchenstruktur zusammenpassen, spricht man von einem organischen Konzern. Beispiel: zwei Chemieunternehmen schließen sich zusammen.

Unternehmen anorganischer Konzerne gehören zu verschiedenen Geschäftszweigen, z.B. eine Brauerei und ein Verlag.

4.3 Fusion / Trust

Unter Fusion oder auch Trust versteht man die Verschmelzung zweier o- der mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer neuen wirt- schaftlichen und rechtlichen Einheit. Sie kann z.B. der Verbesserung der machtpolitischen Marktstellung oder der Schaffung von Rationalisie- rungsmöglichkeiten dienen. Unternehmen können auf zwei Arten fusionie- ren. Der erste Fall ist die Aufnahme, bei dem eine bestehende Gesell- schaft eine andere wirtschaftlich und rechtlich selbständige Gesellschaft aufnimmt. Dies geschieht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die Gesellschafter des Fusionsobjektes (die übernommene Gesellschaft) und hat zur Folge, daß das gesamte Vermögen des Fusionsobjektes aus die übernehmende Gesellschaft übergeht. Diese Form der Fusion kann auch in einem Konzern stattfinden, bei dem die wirtschaftliche Selbstän- digkeit des Fusionsobjektes nicht mehr gegeben ist. Die zweite Art der Fusion geschieht durch Neubildung. Bei ihr werden die gesamten Vermö- gen von mehreren Fusionsobjekten auf eine neu zu gründende Gesell- schaft übertragen.

Beiden Fusionsarten ist gemeinsam, daß nach Abschluß des Fusionsver- trages nur noch ein wirtschaftlich und rechtlich selbständiges Unterneh- men verbleibt. Dies bedeutet, daß das Risiko nicht mehr verteilt werden kann und damit ungleich höher ist als unter Beibehaltung von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften. Außerdem ist der Kapi- taleinsatz in beiden Fällen in der Regel höher als bei einem Zusam- menschluß zu einem Konzern. Aus diesem Grund sind viele Unternehmen bemüht, durch Aufkauf sämtlicher Anteile den Weg der wirtschaftlichen und nicht rechtlichen Fusion zu beschreiten. Bei der wirtschaftlichen Fusi- on verliert das übernommene Unternehmen nur seine wirtschaftliche, nicht seine rechtliche Selbständigkeit.

5. Aktuelle Beispiele der Unternehmenskonzentration

In jüngster Zeit lassen sich immer wieder Unternehmenszusammen- schlüsse beobachten. Oft sind es große Partner, sich verbinden. So über- nahm der amerikanische Handelskonzern die Wertkauf-Filialen, Hoechst vermählt sich mit dem französischen Pharmariesen Rhone-Poulenc und die Deutsche Bank übernimmt die amerikanische Investmentbank Bankers Trust. Es gilt als sicher, daß dieser Trend anhalten wird, der sich in der Autoindustrie besonders gut beobachten läßt. Vor etwa einem Jahr wurde der Zusammenschluß von Daimler-Benz und Chrysler beschlossen und nun gibt es kaum noch einen Hersteller, der nicht ums Überleben kämp- fen muß.2 Nach Prognosen werden nur fünf bis sechs Hersteller diesen Kampf überleben. Der Absatz in der Autobranche ist rückläufig, es wird ei- ne Absatzkrise befürchtet. Von den sieben europäischen Marken sind nur zwei im globalen Handel tätig. Aus diesem Grund sind auch deutsche Hersteller in der Gefahr, vom Markt verdrängt zu werden oder von einem anderen Hersteller aufgekauft zu werden. Ein weiterer Gefahrenherd sind die sinkenden Absatzahlen. Hier wird besonders der italienische Hersteller Fiat als Übernahmekandidat angesehen, da der Absatz 1998 um sechs Prozent fiel. Hier wären nur der VW-Konzern und Daimler-Chrysler mit jeweils 4,4 Millionen bzw. 4,0 Millionen pro Jahr verkauften Autos auf der sicheren Seite.3 Honda, Nissan und BMW werden aller Wahrscheinlich- keit nach von der Ford Motor Company aufgekauft werden, aber auch Ge- neral Motors zeigen Interesse an BMW. Der schwedische Hersteller Volvo hat bereits mit Ford eine Übereinkunft zur Übernahme getroffen. Ford er- hofft sich hiervon eine Stärkung, da die Verkaufszahlen aller Modelle fal- len.

Aber nicht nur die großen Partner schließen sich vermehrt zusammen, auch bei den kleineren Unternehmen ist eine Umstrukturierung deutlich sichtbar. Die Gründe sind auch hier der technische Fortschritt, schärfere Konkurrenz im zusammenwachsenden Europa sowie die zunehmende Konzentration der Abnehmer und Nachfolgeprobleme der Manager. Die großen amerikanischen Gesellschaften kommen nun auf den deutschen

Markt, um sich hier an den mittelständischen Firmen zu beteiligen. In vie- len dieser Betriebe fehlt der Führungsnachwuchs, womit beste Vorausset- zungen für die Beteiligungsgesellschaften gegeben sind. Daraus ergibt sich ein notwendiger Kompromiß zwischen der amerikanischen und deutschen Kultur in der Unternehmen.

6. Auswirkungen der Unternehmenskonzentration

Für den ehemaligen amerikanischen Arbeitsminister Robert Reich steht fest: „Im kommenden Jahrhundert wird es keine nationalen Großunter- nehmen mehr geben.“4 Es entstehen immer mehr multinationale Konzer- ne, die den kulturellen Wandel bewältigen müssen. Durch die Übernahme deutscher Firmen durch amerikanische Konzerne verschwindet die deut- sche Unternehmenskultur, in der Technik und Qualität Vorrang hatten vor Marketing und Verkauf. Seit der Übernahme Wertkaufs durch Wal-Mart gibt es dort einen Morgenbesprechung mit Lobgesang auf die Kunden. Aber auch bei Unternehmenszusammenschlüssen innerhalb Europas kommt es zu kulturellen sowie sprachlichen Konflikten. Nicht alle Manager sprechen so fließend Englisch wie es in internationalen Unternehmen notwendig ist um lange Verhandlungen zu führen. In deutschen Firmen gibt es für die Chefs viele kleine Annehmlichkeiten, wie Arbeitsplätze am Fenster oder Flüge in der Business Class. Diese fallen dem Wandel zum Opfer; wer nicht in der Economy Class fliegen möchte, muß den Aufpreis selber zahlen.

Die Unternehmenskonzentration hat auch Auswirkungen auf die Gesamt- wirtschaft des Landes. Die Preise können überhöht sein, soweit kein aus- reichender Wettbewerb vorhanden ist oder wenn sie durch unwirtschaftlich arbeitende Betriebe bestimmt werden. Die Vielfalt des Angebots an Waren und Dienstleistung wird vermindert und die Konzentration wirtschaftlicher Macht birgt die Gefahr zum Mißbrauch politischer Macht in sich. Ein positi- ver Aspekt ist die Risikostreuung, was beschäftigungsstabilisierend wirkt, da die Unternehmen krisenfester werden. Das Absatzrisiko von Großun- ternehmen sinkt bei einem breitgefächerten Produktionsprogramm. Das Risiko bei Erschließung internationaler Märkte sinkt für das einzelne Un- ternehmen, wenn sich viele beteiligen. Zudem sind große Unternehmen besser in der Lage, Nachfrageschwankungen auszugleichen.

Da die Preise kosten- und gewinnorientiert sind, führt ein Nachfragerück- gang nicht zu Preissenkungen, sondern zu Entlassungen und Kurzarbeit, wie dies 1992 / 93 in der Automobilindustrie geschehen ist. Dies betrifft auch immer die Zulieferer. Die Arbeitslosigkeit erhöht sich, was noch da- durch verstärkt wird, daß die Unternehmen in solchen Zeiten weniger in- vestieren und weitere Arbeitsplätze in der Investitionsgüterindustrie ge- fährdet sind. Zudem führt Konzernbildung dazu, daß Gewinne, die Pro- duktion und Arbeitsplätze ins Ausland verlegt werden.

Auch die Wirksamkeit der Stabilitätspolitik der Deutschen Bundesbank ist von der Unternehmenskonzentration betroffen. In einer wirtschaftlichen Si- tuation, in der der Geldwert gefährdet ist und die Bundesbank daher eine restriktive Geldpolitik betreibt, wird das Zinsniveau hoch sein, um die Aus- weitung der Geldmenge in Grenzen zu halten. Multinationale Unterneh- men haben jedoch die Möglichkeit, den Folgen dieser Geldpolitik dadurch auszuweichen, daß sie auf ausländische Kapitalmärkte mit niedrigen Kre- ditzinsen ausweichen. Ein solches Unternehmen hat die Möglichkeit, auf das Instrument konzerninterner Verrechnungspreise zurückzugreifen. Da der interne Geldverkehr zwischen den Tochtergesellschaften in der Regel beträchtlich ist, können dadurch erhebliche finanzielle Mittel transferiert werden, die nicht von den nationalen geldpolitischen Maßnahmen erfaßt werden. In Deutschland sollen steuerliche Vorschriften solche Manipulati- onen zwar verhindern, aber die Kontrollmöglichkeiten der Finanzämter sind beschränkt.

Ob der Grad der Unternehmenskonzentration auch das Verhalten von Unternehmen im Konjunkturverlauf beeinflußt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da die zur Verfügung stehenden statistischen Werte für eine solche Untersuchung nicht ausreichend sind.

7. Fazit

Die fortschreitende Unternehmenskonzentration ist ein notwendiger Pro- zeß, damit die Unternehmen sich auch im globalen Handel behaupten können. Um das Produktionsprogramm auszuweiten oder sich regional zu vergrößern und für das Betreten neuer Geschäftsfelder ist ein Zusam- menschluß oft unumgänglich. Häufig werden Unternehmen vor dem Kon- kurs bewahrt, indem sie von einem anderen Unternehmen übernommen werden. Allerdings muß der Wettbewerb gewährleistet bleiben, was bei fallenden Grenzen immer schwieriger wird, da der Einfluß der nationalen politischen Instanzen geschwächt wird, ohne daß an ihre Stelle eine welt- weite Macht tritt. Eine solche Institution ist die Welthandelsorganisation (WTO), die der Sicherung des Wettbewerbs gegen staatliche Eingriffe si- chert. Sie ist aber keine Wettbewerbsbehörde, die Wettbewerb gegen wettbewerbsbeschränkende Praktiken von Unternehmen sichert. So müs- sen Unternehmenszusammenschlüsse weiterhin kritisch beobachtet wer- den.

[...]


1 Schüler Duden, Die Wirtschaft, 2. Auflage, Mannheim 1992, S. 208

2 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 4 vom 21.01.99, S. 36.

3 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 4 vom 21.01.99, S. 40.

4 Wirtschaftswoche Nr. 3 vom 14.01.99, S. 37

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Formen der Unternehmenskonzentration
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
2,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
12
Katalognummer
V96692
ISBN (eBook)
9783638093675
Dateigröße
360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Formen, Unternehmenskonzentration
Arbeit zitieren
Claudia Bauer (Autor:in), 2000, Formen der Unternehmenskonzentration, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96692

Kommentare

  • Gast am 8.1.2001

    Klasse.

    Vielen Dank für diese erstklassige Arbeit!!!

  • Gast am 12.12.2000

    Auswirkungen der einzelnen Konzentrationsrichtungen?.

    Diese Hausarbeit ist nicht schlecht, leider fehlen einige Punkte, wie z.B. die speziellen Auswirkungen von horizontalen, vertikalen und diagonalen/ konglomeraten/ anorganischen/ unorganischen/ lateralen Unternehmenszusammenschlüssen.

    Vielleicht ist das zu viel verlangt, aber leider genau das was hier fehlt.

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Titel: Formen der Unternehmenskonzentration



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