Im Gesetzeswerk des Kaisers Justinians (527-565 n. Chr.) findet sich eine Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, mit der Begründung das Homosexuelle sich in der Gewalt des Teufels befänden und Gott lästerten, der die Menschen deswegen mit Erdbeben, Hungersnöten und Seuchen strafe. Diese Einstufung als Sakrileg, als Verbrechen gegen Gott, dass mit dem Tode bestraft werden musste, prägte die Rechtslandschaft in Deutschland weit über das Mittelalter hinaus. Man suchte unter gleichzeitiger Lösung der theokratischen Strafauffassung, nach rationalen Gründen für eine Bestrafung der Homosexualität. Man fand sie in der Naturwidrigkeit der Sexualitätsausübung, die nicht fortpflanzungbezogen war. Nun wurden aus den Gotteslästerern Kranke, die nun nicht mehr den Tod, sondern nur noch Gefängnis verdienten.
Bis etwa Mitte des 16. Jahrhunderts gab es in Deutschland kein einheitliches Strafrecht. Es gab lediglich eine Unzahl von Stadt-, Land-, Markt und ähnlichen territorialen Einzelrechten, die nicht selten stark voneinander abweichende Bestimmungen enthielten.
Kaiser Karl V. traf 1532 dann die Entscheidung, dass die Bamberger Halsgerichtsordnung, in der diese ,,wider der Natur" bestehende Wolllust mit ertränken oder verbrennen bestraft werden sollte, einheitlich gelten sollte. Häufig wurden auch gleich alle Gerichtsakten mit ins Feuer geworfen, um nichts von der Sünde übrigzulassen, daher ist auch schlecht zu sagen wie hoch damals der Anteil der ,,Sodomiter" 1 unter den Angeklagten war.
Erst im 18. Jahrhundert fingen die größeren deutschen Staaten wieder an sich eigene Strafrechte zu schaffen.
In Bayern ging man 1813 von der Todesstrafe unmittelbar zur völligen Straflosigkeit über. Diesem Beispiel folgten auch andere Staaten wie das Herzogtum Braunschweig und das Königreich Hannover.
Preußen hingegen führte 1794 die Zuchthausstrafe ein. So wurde der Paragraph 143 des neuen preußischen Gesetzbuches von 1851 nach der Reichseinigung 1870 als §175 ins Reichsstraf-gesetzbuch übernommen und somit für alle deutschen Staaten gültig. Dieser §175 lautete:
1. Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.
2. bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht ins besonderen Fällen von Strafe absehen. Dieser Paragraph wurde 1935 durch die Nationalsozialistische Regierung durch §175 a folgendermaßen verschärft:
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger
Gewalt für Leib und Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Missbrauch einer durch Dienst-, Arbeits-oder
Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben
Oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig
Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen Zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder sich zur Unzucht missbrauchen lässt oder sich dazu anbietet;
In dieser Zeit wurden Homosexuelle massenhaft verhaftet. Homosexuelle wurden in Konzentrationslager gebracht. Viele von Ihnen wurden für medizinische Experimente missbraucht. Sie stellten trotz ihrer doch geringen Zahl den höchsten Prozentsatz bei den Transporten ins Vernichtungslager.
Da Homosexuelle jedoch nicht als politisch Verfolgte sondern als kriminell Verfolgte gelten,
schließt das Bundesentschädigungsgesetz Homosexuelle bis heute von jeglichen Wiedergutmachungsansprüchen aus.
Die Bundesrepublik übernahm nach Kriegsende als Rechtsnachfolgerin des NS- Reiches die nationalsozialistische Rechtsauffassung zum Paragraphen 175 und ließ
diese bis zum Jahre 1969 unverändert fortbestehen. Was natürlich auch weitere Bestrafung und Verfolgung der Homosexuellen bedeutete.
Erst 1969 wurde der Paragraph 175 reformiert und bestrafte nun mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren:
1. ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem anderen Mann unter
einundzwanzig Jahren vornimmt oder an sich vornehmen lässt;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Missbrauch einer durch Dienst-, Arbeits-, oder
Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen
an dem Täter vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, oder
3. ein Mann, der sexuelle Ahndlungen erwerbsmäßig an Männern vornimmt oder von Männern selbst an sich vornehmen lässt der anbietet. In Punkt 2 ist auch der Versuch strafbar.
Diese teilweise Entkriminalisierung schuf seltsame Rechtssituationen, z.B.:
- Sex zwischen zwei siebzehnjährigen war erlaubt, Sex zwischen zwei achtzehnjährigen war verboten;
- Ein Stricher machte sich strafbar, sein Kunde nicht;
- Der Schutz des Mannes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz war besser geschützt als der der Frau
Diese Regelung wurde 1973 schließlich verworfen und die Straflosigkeit ab dem 18.Lebensjahr eingeführt. Nach der Novellierung sah der § 175 dann schließlich nur noch folgendes vor:
1. Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen lässt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2. bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
Am 10.3.1994 wurde der Paragraph 175 ganz gestrichen, jedoch der §182 des Jugendschutzgesetzes insofern geändert, dass Jugendliche unter 16 Jahren unabhängig von ihrem Geschlecht vor sexuellem Missbrauch bewahrt werden sollen.
Damit ist erreicht das die Homosexualität im Strafrecht nicht mehr als kriminell eingestuft wird, was jedoch nicht bedeutet das Homosexuelle nicht diskriminiert werden. Denn aufgrund Ihrer sexuellen Identität sind Homosexuelle im Vergleich zu heterosexuellen Menschen rechtlich stark eingeschränkt. Damit will ich auf die spezielle Problematik der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften hinaus. Es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, was bedeutet das die Partner vor dem Gesetz als Fremde behandelt werden, da sie nicht den ,,Angehörigenstatus" genießen. Das hat zum Beispiel Folgen im Bereich des Zeugnisverweigerungsrecht, des Erbrechts oder des Auskunftsrecht im Krankenhaus. Man kann jetzt denken das das keine Benachteiligungen sind, dass auch die nicht gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften diese Probleme haben, was für mich jedoch kein Argument darstellt, da diesen Paaren der Weg zur Ehe offen steht. Unser Grundgesetz sagt in Art.6 das Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Da die Ehe durch das Bundesverfassungsgesetz als ein Verbündnis zwischen Mann und Frau angesehen wird, haben gleichgeschlechtliche Paare keinen Zugang zu dieser Institution.
Das der Begriff der Ehe aufgrund des gesellschaftlichen Wandels eine neue Interpretation nötig hätte steht außer Frage, jedoch gehe ich davon aus das es im Moment noch aussichtslos ist eine Gesetzeserweiterung des Begriffes Ehe auch auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner auszudehnen. Ich halte es jedoch für durchsetzbar und auch für erforderlich das eine gesetzliche Regelung für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften geschaffen wird um einen Anfang zur völligen Gleichberechtigung zu schaffen. Rechtliche und wirtschaftliche Privilegien Steuerrecht:
Die für Verheiratete vorgesehene Zusammenveranlagung, das sogenannte Ehegattensplitting, entfällt bei homosexuellen Paaren. Verdienen beide etwa gleich viel, so ist dies relativ unrelevant. Der maximale Vorteil allerdings(dann nämlich, wenn die eine Person 500.00,- verdient und die andere keinerlei Einkommen hat) beläuft sich immerhin auf 23.000,- pro Jahr.
Rentenrecht:
Wenn der Ehemann verstirbt, hat die Hinterbliebene Anspruch auf Witwenrente, und umgekehrt. Homosexuelle Paare hingegen können keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente bzw. Pension erwerben. Das gleiche gilt auch für Kinder: Ein Anspruch auf Waisenrente kann von Kindern homosexueller Paare nie geltend gemacht werden, weil es sich biologischen Gründen nicht um Kinder beider Partner handelt und das Adoptivrecht Homosexuellen nicht offen steht. Erbrecht:
Zwar können für den Todesfall testamentarische Regelungen im Vorfeld getroffen werden, doch sind selbst in diesem fall gleichgeschlechtliche Paare massiv benachteiligt da sie den Angehörigenstatus nicht genießen. Zum einen liegt der Freibetrag bei verheirateten für die überlebende Person bei 600.000.- DM, der für nichtverwandte Erben dagegen lediglich bei 2.000.-DM, und zum anderen gibt es auch bei Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich Unterschiede in den Steuerklassen. Da homosexuelle Partner keinen Angehörigenstatus genießen, kann auf Grund des gültigen Erbrechts auch folgende Situation eintreten: Wer z.B. seine Lebenspartnerin pflegt, kann nach deren Tod zwar als Alleinerbin eingesetzt werden. Die noch lebenden Eltern der Verstorbenen können jedoch später den Pflichtanteil von 50% einklagen. Kranken- und andere Versicherungen:
Homosexuelle müssen sich bisher immer einzeln versichern, erhalten also nicht den für Eheleute geschaffenen günstigen Tarif. Mietrecht:
Wenn innerhalb einer homosexuellen Partnerschaft die jenige Person stirbt, die den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung unterschrieben hat, darf die überlebende Person die Wohnung nicht automatisch behalten. Auskunftsrecht im Krankenhaus:
Aufgrund des fehlenden Angehörigenstatus haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht automatisch ein Recht darauf, über den Gesundheitszustand oder getroffene Maßnahmen etwa des verunfallten oder bewusstlosen Lebenspartner Auskunft zu bekommen. Zwar können sie vorsorglich in einer Verfügung die Ärzte
von Ihrer Schweigepflicht entbinden, allerdings gibt es keinen bindende Rechtsanspruch auf Befolgung solcher Verfügungen. Tarifrecht:
Der Ortszuschlag für Angestellte im Öffentlichen Dienst, der für Verheiratete höher ist als für ledige kommt Homosexuellen nicht zugute. Zeugnisverweigerungsrecht im Gerichtsverfahren:
Da gleichgeschlechtliche Lebenspartner keinen Angehörigenstatus haben, können sich in der Regel auch nicht auf dieses Recht berufen. Adoptionsrecht:
Homosexuelle Paare dürfen keine Kinder adoptieren. Sie können auch nicht die des Lebenspartners adoptieren, da dieses ausschließlich verheirateten Paaren vorbehalten ist. Künstliche Befruchtung:
-jedenfalls als institutionalisierte und kontrollierte Leistung des Gesundheitswesen- ist ausschließlich verheirateten Frauen vorbehalten. Unterhaltsanspruch: Besteht auch nicht. Was steht im Gesetzentwurf?
1. Namenrecht: Lebenspartnerschaften erhalten als Möglichkeiten einen Familiennamen wie Eheleute einschließlich der Möglichkeit eines Doppelnamens. 2.Kleines Sorgerecht für Kinder in der Lebenspartnerschaft: LebenspartnerInnen erhalten die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes Ihres Partners/ Ihrer Partnerin.
3.Rechtssicherheit für binationale Paare (Aufenthaltserlaubnis für ausländisch eingetragene LebenspartnerInnen)
4. Herstellung von Verwandtschaftsverhältnissen: Die Verwandten eines Lebenspartners/ einer Lebenspartnerin gelten als mit dem Partner/ der Partnerin verschwägert.
5. Gleichstellung mit Eheleuten im gesetzlichen Erbrecht. 6. Gleichstellung mit Ehegatten bei der Erbschaftssteuer, bei der Schenkungssteuer und Grunderwerbssteuer.
7.Berüchksichtigung der Lebenspartnerschaft bei der Einkommenssteuer (Realsplitting bis zu 40.000Mark im Jahr)
8. Kranken- und Pflegeversicherung: beitragsfreie Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung für LebenspartnerInnen und dessen /deren Kinder. Auch bei der Pflegeversicherung sowie der Krankenversicherung der Landwirte werden LebenspartnerInnen gleichgestellt.
9.Verbesserte Sozialleistungen, wenn Kinder vorhanden sind: erhöhter Leistungssatz bei Arbeitslosengeld, wenn er Lebenspartner/die Lebenspartnerin des arbeitslosen Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin Kinder hat. Einbeziehung des /der LebenspartnerIn in die Regelung beim Bundeserziehungsgeld.
10. Aufhebung der Sperrzeitregelung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Kündigung des Arbeitnehmers wegen Zuzugs zu seinem Lebenspartner/ Lebenspartnerin wird als wichtiger Grund angesehen. 11.Möglichkeit der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland bei deutschen Konsulaten.
12.Anerkennung der Lebenspartnerschaften im Dienstrecht bei Auslandseinsätzen (Auswärtige Dienst, Entwicklungshelfer)
13.Anerkennung der Lebenspartnerschaften im Dienstrecht für Beamte. Quelle Zeitung QUEER Juli2000
1 Der Begriff wurde hergeleitet aus der biblischen Überlieferung in der ,,Der Herr Feuer und Schwefel vom Himmel regnen ließ auf Sodom und Gomorrha" nachdem es in den beiden Orten zu jener ,,widernatürlichen Vermengung des Fleisches gekommen sei.
Arbeit zitieren:
Susanne Diedrichs, 1999, Die rechtliche Lage der Homosexuellen in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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