DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Wettbewerbstheorie 2
2.1 Definitionsansätze zum Wettbewerb 2
2.2 Wettbewerbsvoraussetzungen 3
2.3 Wettbewerbsstrategien 3
2.4 Ausprägungen der Wettbewerbstheorien 4
2.4.1 Liberalismus als klassische Ausprägung 4
2.4.2 Ordoliberalismus als deutsche Ausprägung 5
2.5 Funktionen des (fairen) Wettbewerbs 5
3. Wettbewerbspolitik und deren Entwicklung in der BRD 6
3.1 Definition der Wettbewerbspolitik 6
3.2 Geschichte der Wettbewerbspolitik in der BRD 6
3.3 Voraussetzungen 7
3.4 Ansätze 8
3.5 Träger und Instrumente 9
3.6 Aktuelles und Probleme 12
4. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) 12
4.1 Entstehung und Geschichte des UWG 12
4.2 Ausprägungen des UWG 14
5. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 16
5.1 Definition und Ziele des GWB 16
5.2 Entstehung des GWB (ab 1945) 17
5.3 Die 4 Instrumente des GWB 18
5.4 Die 6 Novellen 19
5.4.1 Die 1. - 5. Novelle 19
5.4.2 Die 6. Novelle 20
5.5 Träger des GWB 20
6. Fazit 21
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND III
Literaturverzeichnis V
Internetverzeichnis VI sonstiges Verzeichnis VI
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IV
Abkürzungsverzeichnis
BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BRD Bundesrepublik Deutschland BReg Bundesregierung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen KMU kleine und mittlere Unternehmen PR Public Relations RegTP Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post SSV Sommerschlußverkauf UMTS Universal Mobile Telecommunication System UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb WSV Winterschlußverkauf
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Die unterschiedlichen Strategien des Wettbewerbs 3 Abb. 2: Zirkulare Interdependenz zwischen Wettbewerbs-
Abb. 3: Merkmale privater und staatlicher Wettbewerbsbe-schränkungen 13 Abb. 4: Übersicht über die wichtigsten UWG-Paragraphen 15
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1
1. Einleitung
„Schon Adam Smith hat darauf hingewiesen, daß der Wettbewerb nicht selfmaintaining ist, sondern durch Absprachen oder Monopolisierung beschränkt werden kann. Walter Eucken hat diesen Überlegungen wie folgt Ausdruck verliehen. ‚Anbieter und Nachfrager suchen stets - wo immer es möglich ist - Konkurrenz zu vermeiden und monopolistische Stellungen zu erwerben oder zu behaupten. Ein tiefer Trieb zur Beseitigung von Konkurrenz und zur Erwerbung von Monopolsstellungen ist überall und zu allen Zeiten lebendig... . Warum sollen drei Bäcker in einer Stadt des 13. Jahrhunderts konkurrieren? Sie verabreden sich und bilden ein Monopol, und sie versuchen darüber hinaus, sich gegen weitere Konkurrenz abzuschirmen. Ähnlich war es vorher, ist es heute und wird es in Zukunft sein.‘“ 1
Im Jahre 1776 zeigte Adam Smith in seinem Werk ‚An Inquiry Into the Nature and Causes of the Wealth of Nations‘, daß der Wettbewerb und das Problem von Monopolbildungen schon zu dieser Zeit von immenser Bedeutung war. Trotz der zeitlichen Differenz von fast 200 Jahren zwischen Walter Eucken und Adam Smith zeigte Eucken in seinem Zitat, daß die Monopolbildung immer ein Problem war und auch in Zukunft sein wird. Aber nicht nur die Bildung von Monopolen ist ein Problemfeld des Wettbewerbs - zahlreiche weitere Aspekte sollen im folgenden aufgezeigt und diskutiert werden.
In der BRD und auch in anderen Staaten dieser Welt ist es Aufgabe des Staates, den freien Wettbewerb durch entsprechende Rahmenbedingungen zu sichern und zu gewährleisten - er ist die Voraussetzung für Funktion und Bestand unseres Wirtschaftssystems.
Diese Arbeit setzt sich mit der Wettbewerbspolitik der BRD auseinander. Zu Beginn werden die theoretischen Grundlagen des Begriffes „Wettbewerb“ an-hand der Wettbewerbstheorie behandelt. Danach folgt die Wettbewerbspolitik als Schwerpunkt dieser Arbeit - schließlich wird auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen.
1 Schmidt / Binder (1996), S.13
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2
2. Wettbewerbstheorie
Dieses Kapitel befaßt sich mit der Theorie des Wettbewerbs. Dabei wird zunächst auf die Definitionsproblematik des Wettbewerbs eingegangen. Des weiteren werden die Voraussetzungen, Strategien und Theorien des Wettbewerbs behandelt. Als konkrete Beispiele der Theorien werden Liberalismus und Ordoliberalismus genannt. Abschließend sollen Funktionen des Wettbewerbs aufgezeigt werden.
2.1 Definitionsansätze zum Wettbewerb
Eine einheitliche Definition für den Begriff Wettbewerb ist in der Literatur nicht zu finden - teilweise verzichten manche Autoren (so z.B. Herdzina,1999) sogar vollständig auf eine solche Erklärung. Einen möglichen Definitionsansatz liefert Gabler (1997).
„1. Allgemein: Unter Wettbewerb ist das Streben von zwei oder mehr Personen bzw. Gruppen nach einem Ziel zu verstehen, wobei der höhere Zielerreichungsgrad des einen i.d.R. einen geringeren Zielerreichungsgrad des/der anderen bedingt (z.B. sportlicher, kultureller oder wirtschaftlicher Wettkampf). 2. Wirtschaftlich: Überträgt man diese sehr allgemein gefaßte Wettbe-werbsvorstellung auf das Wirtschaftsleben, so ist Wettbewerb begrifflich durch folgende Merkmale charakterisiert: Existenz von Märkten mit mindestens zwei Anbietern oder Nachfragern, die sich antagonistisch (im Gegensatz zu kooperativ) verhalten, d.h. durch Einsatz eines oder mehrerer Aktionsparameter zu Lasten anderer Wirtschaftssubjekte verbessern wollen; damit ist eine Komplementarität von Anreiz- und Ordnungsfunktion gegeben, die im sog. sozialistischen Wettbewerb (sozialistische Marktwirtschaft) fehlt.“ 2 Jedoch sollte es gar nicht die Aufgabe eines Ökonomen sein, den Begriff Wettbewerb zu definieren. Vielmehr hat er als Erfahrungswissenschaftler die Aufgabe, ökonomische Vorgänge zu erklären, anstatt der metaphysischen Frage ‘Was ist Wettbewerb?‘ nachzueifern: 3 „Erfahrungswissenschaftliche Analyse beginnt nicht mit einem Begriff, sondern mit einem Problem.“ 4 Wettbewerb ist nicht gleich Wettbewerb - er zeichnet sich durch ein breites Spektrum aus und unterliegt einer dynamischen Weiterentwicklung.
2 Gabler Wirtschafts-Lexikon (1997), CD-Rom-Datenbank
3 vgl. Herdzina (1999), S.9
4 Hoppmann (1971), S.6
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 3
2.2 Wettbewerbsvoraussetzungen
Wettbewerb zeichnet sich durch Rivalitätsverhalten aus. Tritt an dessen Stelle solidarisches Verhalten, so fehlt es an Wettbewerb und demzufolge an Steuerungskraft. Aus diesem Grunde müssen Anbieter und Nachfrager gewillt sein, sich wettbewerblich zu verhalten. Äußere Bedingungen hierfür sind: 1. Eigentums- und Verfügungsrechte über Güter und Dienstleistungen, 2. Gewerbe- und Investitionsfreiheit, 3. Vertrags- und Konsumfreiheit, 4. stabiles Geldsystem, 5. Wettbewerbsfreiheit. 5 Dabei ist die Wettbewerbsfreiheit unbestrittenes Ziel in allen marktwirtschaftlich organisierten Volkswirtschaften. 6 Dauerhaft kann Wettbewerb nur dann erhalten werden, wenn Anbieter und Nachfrager die Chance haben, den Markt ungehindert zu betreten. Problematisch hierbei sind zu hohe Markteintrittsschranken (z.B. Anzahl Ärzte pro Einwohner) bzw. zu hohe Marktaustrittsschranken (z.B. Agrar-Subventionen). 7
Solange eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann marktwirtschaftlicher Wettbewerb nicht entstehen - zumindest wird seine Wirkung dadurch verschlechtert. Wettbewerbsvoraussetzungen sind Markttransparenz, Entscheidungsfreiheit, ausreichende Ausstattung mit finanziellen, technischen und personellen Ressourcen, Wille zur wettbewerblichen Auseinandersetzung, Flexibilität und offene Märkte. Diese Aufzählung ist in der Literatur nicht unumstritten und kann fallweise von Oltens Katalog abweichen. 8
2.3 Wettbewerbsstrategien
5 vgl. Olten (1995), S.15
6 vgl. Dichtl / Issing (1994), S.2357
7 vgl. Olten (1995), S.15f
8 vgl. ebenda, S.16
9 Quelle: Schnabl (1998), S.12
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 4
Um die Wettbewerbsziele sinnvoll zu erreichen, bedarf es verschiedener Aktionsparameter. Man unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Bereichen: der Preis, die Qualität und die Wahrnehmung der Leistung. Auf diese Bereiche konzentriert sich der Wettbewerb entweder allein oder in Kombination. 10
2.4 Ausprägungen der Wettbewerbstheorien
Die Wettbewerbstheorien sind Grundlage für das wettbewerbspolitische Leitbild. Sie stellen ein bestimmtes System von wissenschaftlich fundierten Aussagen dar, welche Tatsachen, Erscheinungen, Prozesse und zugrundeliegende Gesetzmässigkeiten sinnvoll erklären. 11 Im laufe der Zeit haben sich diese ständig weiterentwickelt. Ihre historische Entwicklung wird meist in folgendem Drei-Phasen-Schema dargestellt: 12
Klassische dynamische Wettbewerbstheorie (Liberalismus) • Phase I
Statische Gleichgewichtstheorie mit dem Leitbild der voll- • PhaseII
Dynamische Wettbewerbstheorie der „workable competition“ 13 • Phase III
Es folgen nun zwei bedeutende Wettbewerbstheorien.
2.4.1 Liberalismus als klassische Ausprägung
Liberalismus ist kein einheitlich verwendeter Begriff. Nach Adam Smith und der klassischen Schule der Nationalökonomie dient Wettbewerb vorwiegend zum Angriff gegen die feudalen Fesseln der Wirtschaftsfreiheit. Diese Theorie entstand um 1780 - zur Zeit der Industriellen Revolution in England. Anstelle einer Bevor-mundung des einzelnen Bürgers durch den Merkantilismus 14 tritt die Gewährleistung der Handlungsfreiheit von Haushalten und Unternehmen. 15 Des weiteren waren freier Leistungswettbewerb (Nichteinmischung des Staates) und freie Preisbildung dominierende ökonomische Ziele des Liberalismus. 16
10 vgl. Schnabl (1998), S.12
11 vgl. Olten (1995), S.31
12 vgl. ebenda, S.52
13 These nach John Maurice Clark: ein vollkommener Wettbewerb kann nicht existieren (vgl. Olten, 1995, S.65)
14 Wirtschaftssystem des Absolutismus (16./18.Jh.) mit dem Ziel, den Außenhandel und damit die Industrie zu fördern
15 vgl. Schmidt (1996), S.2
16 vgl. Olten (1995), S.31
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 5
2.4.2 Ordoliberalismus als deutsche Ausprägung
Die ordoliberale Konzeption, die 1949 von der sog. Freiburger Schule (Eucken, Böhm, Müller-Armack u.a.) zur Neuordnung Deutschlands aufgestellt wurde, geht von der Theorie des vollständigen Wettbewerbs aus. Dabei bemüht sie sich um einen Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und staatlicher Ordnung, was insbesondere nach dem Zusammenbruch 1945 im Mittelpunkt der politischen Diskussionen stand. Einen wichtigen Beitrag zu dieser Theorie lieferte Walter Eucken mit seiner Kurzformel ‚Staatliche Planung der Formen - ja; staatliche Planung und Lenkung des Wirtschaftsprozesses - nein.‘, was bedeutet, daß Wettbewerb nicht von selbst entsteht, sondern eine konsequente Ordnung durch das Recht erfordert. Dabei muß beachtet werden, daß eine Einordnung der ordoliberalen Theorie in das Drei-Phasen-Schema nicht möglich ist. Heute wird diese Konzeption als Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft in der BRD angesehen. 17
Die Geschichte bewies jedoch, daß beide Theorien nicht in der Lage waren, die Wirtschaft vernünftig zu kontrollieren und zu steuern. Neue Entwicklungen und Tendenzen erforderten zunehmend dynamischere Wettbewerbstheorien.
2.5 Funktionen des (fairen) Wettbewerbs
Fraglich ist, ob fairer Wettbewerb ein Ziel oder lediglich ein Instrument der marktwirtschaftlichen Ordnung darstellt.
Wettbewerbsfunktionen werden unterschieden nach den wirtschaftspolitischen Primärzielen (Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit, Sicherheit und Wohlstand), welche ihren Ursprung in den politischen Grundzielen fanden. Aufgabe der Wettbewerbsfunktionen ist die Realisierung dieser Primärziele. Die Funktionen des (fairen) Wettbewerbs sind nach Olten:
die Freiheitsfunktion - Wettbewerb setzt einerseits Freiheit voraus, andererseits schafft er Freiheitsspielräume die Kontrollfunktion - Kontrolle des Wirtschaftsprozesses die Lenkungsfunktion - Koordination, Anpassung, Anreiz, Auslese u.a. die Verteilungsfunktion - unterstellt die Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und Umwelt 18
17 vgl. Olten (1995), S.52f
18 vgl. Schnabl (1998), S.14f
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 6
3. Wettbewerbspolitik und deren Entwicklung in der BRD
In folgendem Kapitel, welches zugleich auch den Schwerpunkt dieser Arbeit darstellt, wird zunächst auf die Definition der Wettbewerbspolitik eingegangen. Nach einem kurzen Abriß der historischen Entwicklung werden die Voraussetzungen und Grundpositionen behandelt. Eine weitere Aufgabe wird sein, Träger und Instrumente zu bestimmen. Abschließend wird die Wettbewerbspolitik kritisch hinterfragt - dazu werden auch aktuelle Beispiele und Problematiken aufgeführt.
3.1 Definition der Wettbewerbspolitik
Die Wettbewerbspolitik kann als ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftsordnungspolitik gesehen werden, mit welcher die Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns gesetzt werden. Wie auch bei der Wettbewerbstheorie fällt eine eindeutige Definition schwer. Es kann u.a. zwischen einer weiteren und einer engeren Definition unterschieden werden, wobei die Träger und Ziele der Wettbewerbspolitik in der weiteren Definition keine Beachtung finden. Im engeren Sinne versteht man unter Wettbewerbspolitik sämtliche Bestrebungen, Handlungen und Maßnahmen staatlicher Einrichtungen, welche einen freien Wettbewerbsprozeß garantieren und ihn in einem marktwirtschaftlichen System ermöglichen. 19 Wettbewerb kann somit als zentrale Voraussetzung für eine funktionsfähige Marktwirtschaft gesehen werden.
3.2 Geschichte der Wettbewerbspolitik in der BRD
Die Wettbewerbspolitik kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Lange bevor im Mittelalter zahlreiche Zunft-, Kartell- und Monopolverbote erlassen wurden, hatten die Babylonier durch den Kodex Hammurabi (1726 v.Chr.) schon eine erste handelsrechtliche Gesetzgebung. 20
In den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts trat durch die Industrielle Revolution das Problem einer immer stärker werdenden Kartellbildung auf.
19 vgl. Olten (1995), S.159
20 vgl. Herdzina (1999), S.1
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 7
In Deutschland entschied der Reichsgerichtshof im Jahre 1897 im Falle des sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verbandes, daß Kartellbildungen allgemein zulässig seien. Dies ebnete den Weg zu einem „Deutschland als klassisches Land der Kartelle“ (1903-1905: 385 kartellähnliche Gebilde, 1923: ca. 1500 Kartelle). Im Jahre 1923 kam es, aufgrund des Mißbrauchs der Kartelle im 1. Weltkrieg, zur Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen. Diese Verordnung konnte die Zahl der Kartelle jedoch nicht beschränken, geschweige denn deren rasanten Zuwachs verhindern (um 1933: ca. 3000 - 4000 geschätzte Kartelle). Am 15.Juli 1933 wurde das Zwangskartellgesetz durch die Nationalsozialisten erlassen. Dadurch wurde es ihnen möglich, nach Gutdünken Kartelle zu bilden, um die freie Wirtschaft Zug um Zug zu unterwerfen. In den folgenden Jahren wurden weitere restriktive Verordnungen erlassen, die schließlich 1943 durch den Kartellbereinigungserlaß auf die Spitze getrieben wurden. Dieser sah vor, daß alle Kartelle quasi zwangskartellisiert wurden, um eine staatliche Befehlswirtschafts zu etablieren. Dadurch wurde das letzte Stück freier Wirtschaft vollends unter staatliche Kontrolle gestellt (Planwirtschaft). 21
Auf den weiteren Verlauf der Geschichte wird in Kapitel 5.2 näher eingegangen.
3.3 Voraussetzungen
Im gegenwärtigen System der freien Marktwirtschaft müssen für die Wettbewerbspolitik zahlreiche Voraussetzungen (Determinanten) erfüllt sein. Aus diesem Grunde entwickelte der workable-competition-Ansatz ein System, in dem sämtliche Faktoren des Wettbewerbsverhaltens und des Wettbewerbsprozesses als Marktstruktur bezeichnet wurden. Diese Marktstruktur (z.B. homogenes Polypol) geht als entscheidender Bestandteil in das gesamte System der Determinanten ein. Ein neuerer Ansatz nach Herdzina ergänzt die bisherigen Determinanten um weitere Wettbewerbsdeterminanten - den sog. „basic conditions“. Diese Determinanten bilden mit den Marktergebnissen und dem Marktverhalten eine Wechselbeziehung - es entsteht ein Kreislauf. Des weiteren existieren Nebenvariablen, die diesen beeinflussen. 22 Zur Veranschaulichung des Kreislaufes und zur Übersicht der Determinanten siehe Abb. 2.
21 vgl. Schmidt/Binder (1996), S.29f
22 vgl. Herdzina (1999), S.48ff
Abb. 2: Zirkulare Interdependenz zwischen Wettbewerbsdeterminanten, Marktverhalten und Marktergebnissen 23
3.4 Ansätze
Dem Staat stehen verschiedene wettbewerbspolitische Ansätze zur Verfügung. So hat er zum einen die Möglichkeit, vollständig auf eine Wettbewerbspolitik zu verzichten. Dieser Ansatz wird laissez-faire approach genannt, er vertraut ganz auf die Selbstheilungskräfte des Marktes. Diese Position ist in sofern kritisch, da der Wettbewerbsprozeß ohne staatliche Steuerung zur Selbstzerstörung neigt. Der zweite mögliche Ansatz ist der sog. structure approach. Er stellt die Aufrechterhaltung wettbewerblicher Marktstrukturen in den Vordergrund. Diese wird durch Verhandlungs- und Behinderungsstrategien und durch ein Verbot der Konzentrationsstrategie erreicht.
Der dritte Ansatz, genannt regulation approach, hat sich zum Ziel gesetzt, die Herausbildung von Marktmacht nicht zu verhindern. Dazu korrigiert eine staatliche Mißbrauchskontrolle das Marktverhalten und das Marktergebnis.
23 Quelle: Herdzina (1999), S.51
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 9
Der ownership approach, als vierte mögliche Position, ersetzt die staatliche Mißbrauchsaufsicht durch eine Verstaatlichung der marktbeherrschenden Unternehmen. 24
Sowohl der dritte als auch der vierte Ansatz verleiht dem Staat sehr große Macht. Über kurz oder lang wird die freie Marktwirtschaft durch eine Planwirtschaft ersetzt werden. Insbesondere in der vierten Variante kommt es durch die Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum zu extremen Versorgungsengpässen der Bevölkerung. Aus diesem Grunde ist es von immenser Bedeutung, ein ausgewogenes System zwischen staatlicher Einmischung und Selbstregulierung des Marktes zu schaffen. Der Staat sollte dabei sinnvollerweise nach dem Grundsatz „soviel als nötig, sowenig als möglich“ verfahren. Am besten wird dies durch den zweiten Ansatz realisiert.
3.5 Träger und Instrumente
Die Instrumente der Wettbewerbspolitik sind Wettbewerbsbeschränkungen. Unter Wettbewerbsbeschränkungen versteht man konkrete Handlungen der Marktteilnehmer, die sich auf Kosten anderer Marktteilnehmer versuchen, Vorteile zu verschaffen. Dies erreichen sie dadurch, daß sie deren Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten beeinträchtigen oder sogar beseitigen. 25 Um die große Menge der wettbewerbsbeschränkenden Strategien übersichtlich darzustellen, bedarf es einer sinnvollen Gliederung. Eine mögliche Systematisierung unterscheidet nach der Richtung wettbewerbsbeschränkender Handlungen: 26
•
horizontal:
zwischen Marktsubjekten auf der gleichen Wirtschaftsstufe
•
vertikal:
zwischen Marktsubjekten auf verschiedenen Produktionsstufen; diese Subjekte stehen in einem Verkäufer-Käufer-Verhältnis
•
konglomerate:
zwischen Marktsubjekten die weder in einem wettbe-
24vgl. Schmidt/Binder (1996), S.24
25 vgl. Olten (1995), S.112
26 vgl. ebenda, S.113
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 10
Eine weitere Systematisierung unterscheidet nach den strategischen Methoden: 27 • Verhandlungsstrategie: Wettbewerbsbeschränkungen durch faktische
• Anpassungsstrategie: Wettbewerbsbeschränkungen durch freiwilliges
•
Behinderungsstrategie:
Wettbewerbsbeschränkungen durch rechtliche oder faktische Behinderung von Wettbewerbern: z.B. Lieferboykott
•
Diskriminierungsstrategie:
Wettbewerbsbeschränkungen durch ungleiche Behandlung von Abnehmern / Lieferanten: z.B. Gebietsschutz
•
Ausbeutungsstrategie:
Wettbewerbsbeschränkungen durch den Ein-
• Wachstumsstrategie: führtzu Unternehmenswachstum durch ruinösen Verdrängungsprozeß: z.B. Fusionen
• Regulierungsstrategie: jegliche staatliche Regulierung bestimmter Wirtschaftsbereiche: z.B. Zulassungsbeschränkungen, Marktordnungen
Eine dritte sinnvolle Systematisierung geht auf die rechtliche und ökonomische Gestaltung ein: 28
• Kollusion: geheime, betrügerische Verabredung; sittenwidrige Absprache; geplante Maßnahmen über abgestimmte Verhaltensweisen • Kartell: gemeinsamer Einsatz absatzpolitischer Maßnahmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen • Konzentration: rechtliche und wirtschaftliche Zusammenschlüsse von Unternehmen (Fusion) bzw. internes Unternehmenswachstum • Mißbräuchliche Ausnutzung: Einsatz der Marktmacht und der Finanzkraft eines Unternehmens
• Regulierung: dauerhafte Interventionen staatlicher Instanzen
27 vgl. Olten (1995), S.113f
28 vgl. ebenda, S.114f
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 11
Der Zusammenhang dieser drei Systeme wird durch folgende Tabelle aufgezeigt:
Abb.3: Merkmale privater und staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen 29
Das Kartellverbot und das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen als wettbewerbspolitisches Instrument bezieht sich auf wettbewerbsbeschränkende Kollusionen und Kartelle. Wettbewerbsgefährdende Strukturen sollen durch eine vorbeugende Fusionskontrolle verhindert werden. Kooperationserleichterungen sollen wettbewerbliche Strukturen der KMU verbessern. Eine Politik der Marktöffnung, wie auch die Deregulierung und Privatisierung öffentlicher Unternehmen, hat zum Ziel, den marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu verstärken. 30 Im Zuge der Privatisierung von Post und Telekommunikation wurde im Jahre 1998 die sog. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) geschaffen. Sie liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), und stellte klar, daß zukünftig alle Postdienstleistungen im Wettbewerb angeboten werden sollten. 31 Bis Ende 1999 hat diese Behörde schon an über 600 Unternehmen Lizenzen erteilt. Alle 2 Jahre überprüft die RegTP , ob auf den Postmärkten funktionierender Wettbewerb existiert und veröffentlicht das Ergebnis abschließend in einem Tätigkeitsbericht. 32
29 Quelle: Olten (1995), S.115
30 vgl. ebenda, S.161
31 vgl. www.wissen.de (23.08.2000), Online-Datenbank a)
32 vgl. www.bmwi.de (17.08.2000), Postpolitik b)
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3.6 Aktuelles und Probleme
Eines der aktuellsten Aufgabenfelder der Wettbewerbspolitik war die Vergabe von UMTS-Lizenzen für den Betrieb der dritten Mobilfunkgeneration. Um eine gerechte Zuteilung der Lizenzen zu gewährleisten, entschied sich das BMWi und die RegTP für ein Versteigerungsverfahren. Dabei oblag die Durchführung und Organisation vollständig der RegTP. Diese Verteilung ist von immenser wirtschaftlicher Bedeutung für den Standort Deutschland: Durch die Eröffnung eines Milliardenmarktes für den Aufbau der Netzwerkinfrastruktur werden auch deutsche Unternehmen profitieren. 33
In der praktischen Wettbewerbspolitik existieren gravierende Probleme. Eine sinnvolle Zieldefinition eines freien, funktionsfähigen Wettbewerbsprozesses ist umstritten und praktisch kaum möglich. Aus diesem Grunde fällt auch die Erfassung wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens sehr schwer. Zahlreiche Zielkonflikte und Abgrenzungsprobleme erschweren die Wettbewerbspolitik zusätzlich. Eine klare Abgrenzung zwischen Wettbewerbsbeschränkungen und intensivem Wettbewerb ist häufig so gut wie unmöglich. Auch halten sich Märkte oft nicht an Landesgrenzen - deshalb kann es passieren, daß innerhalb eines Marktes verschiedene Wettbewerbsgesetze gelten. 34
4. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
In diesem Kapitel werden nun zum ersten mal die rechtlichen Grundlagen der Wettbewerbspolitik beleuchtet. Zunächst soll auf die Entstehung und die Geschichte des UWG eingegangen werden. Schließlich werden die Ausprägungen des UWG erläutert und diskutiert.
4.1 Entstehung und Geschichte des UWG
Erst nach Einführung der Gewerbefreiheit im Jahre 1871 mußte sich die Reichsregierung über den unlauteren Wettbewerb Gedanken machen, da es durch eine ganze Reihe von günstigen Umständen zu einer stürmischen wirtschaftlichen Entwicklung kam. Dies war auch die Zeit, in der erstmals verstärkt Kartelle auftraten.
33 vgl. www.bmwi.de, Pressemitteilung vom 16.08.2000, Berlin c)
34 vgl. Olten (1995), S.163
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 13
Nun wurde auch das Problem des unlauteren Wettbewerbs ersichtlich. Das Reichsgericht war gegenüber diesen Entwicklungen absolut machtlos, da der Begriff des unlauteren Wettbewerbs im deutschen Recht überhaupt nicht verankert war. Schließlich wagte das deutsche Reich im Jahre 1894 mit der Einführung des Wahrenzeichengesetzes einen ersten Schritt zur Zügelung des unlauteren Wettbewerbs. Zwei Jahre später wurde dann das erste UWG von 1896 verabschiedet. Es bestand jedoch lediglich aus einer Reihe von Einzeltatbeständen (z.B. üble Nachrede, Anschwärzung). Das UWG von 1896 war von vornherein nicht als abschließende Regelung gedacht. Deshalb war es auch nicht weiter verwunderlich, daß die Rechtsprechung nach der Verabschiedung des BGB im Jahre 1900, die Schutzlücken des UWG durch die Generalklauseln des BGB auffüllte und damit die existierenden Mängel des UWG beseitigte (z.B. § 826 BGB: Schutz des Wettbewerbs gegen unlautere Machenschaften).
Am 7. Juni 1909 wurde das UWG durch eine Generalklausel (Sittenwidrigkeit) ergänzt, da die Rechtslage von 1900 nicht befriedigend war. In den folgenden Jahren wurden lediglich einige Unterpunkte des UWG von 1909 geändert, auf die hier nicht näher eingegangen werden muß. Erst in den Jahren 1932 und 1933 - zur Zeit der Wirtschaftskrise - wurde das UWG durch zwei wichtige Nebengesetze ergänzt. Dies waren zum einen die Zugabeverordnung (9. März 1932) und zum anderen das Rabattgesetz (25. November 1933). Beide Verordnungen existieren auch heute noch, obwohl sie längst veraltet sind. 35 Derzeit wird jedoch über eine mögliche Abschaffung nachgedacht, um dem e-commerce den Weg zu ebnen. 36 In den Jahren nach dem 2. Weltkrieg wurde das UWG noch mehrmals geändert. Wichtig dabei ist zunächst die Änderung vom 26. Juni 1969, die dem Schutz des fairen Wettbewerbs galt, welcher zu dieser Zeit immer mehr ins Abseits geriet. 1986 wurde eine UWG-Novelle verabschiedet, welche die Formen der Werbung betraf. Diese Novelle wurde jedoch im Jahre 1994 wieder außer Kraft gesetzt.
Es ist noch zu erwähnen, daß sich aufgrund der Generalklausel ein riesiges, nicht mehr überschaubares System von Verhaltensnormen für Unternehmen im Wettbewerb entwickelt hat, welches selbst Experten vor größte Probleme stellt. 37
35 vgl. Emmerich (1998), S.6ff
36 vgl. www.bmwi.de, Tagesnachrichten vom 04.05.2000, Berlin d)
37 vgl. Emmerich (1998), S.9ff
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 14
4.2 Ausprägungen des UWG
Das heutige UWG besitzt drei grundlegende Aufgaben, welche sich entweder ergänzen oder überschneiden können: • Individualschutz (Schutz der Wettbewerber) • Institutionsschutz (Schutz eines fairen Wettbewerbs) • Verbraucherschutz
Diese Schutzzwecke gelten gewissermaßen als Spielregeln, durch die unlauterer bzw. Nicht-Leistungswettbewerb unterbunden werden soll. 38 Schon die Stellung des § 1 UWG an der Spitze des Gesetzes macht deutlich, daß dieser Paragraph das gesamte UWG beherrscht. Diese Generalklausel greift immer dann, wenn einer der dem § 1 nachfolgenden Spezialtatbestände nicht erfüllt ist. Kern der Generalklausel ist die Sittenwidrigkeit. Diese wird nach § 138 BGB umschrieben als 39 ‚Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden‘ 40 - eine allgemeinere, aber auch verständlichere Definition liefert Heße: „Sittenwidrig ist ein Wettbewerbsverhalten, das dem Anstandsgefühl der beteiligten Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht oder von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar gehalten wird.“ 41 Verständlich ist , daß es nicht leicht fällt, mit einer solch weit gefaßten Rechtsnorm zu arbeiten. Deshalb wurden in der Rechtsliteratur fünf Fallgruppen systematisiert: 42 Kundenfang: Diese Wettbewerbsmethode beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit des Kunden - „fangen statt werben“. Behinderung: Diese Wettbewerbsmethode bezweckt die Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungsvergleich durch unlautere Behinderung. Ausbeutung: Hier wird das Ergebnis fremder Arbeiten ausgenutzt. Rechtsbruch: Wettbewerber verletzen entweder Normen, die den Wettbewerb unmittelbar regeln, oder verschaffen sich einen Vorsprung vor anderen Wettbewerbern durch Verletzung sonstiger Normen. Marktstörung: Diese Wettbewerbsmethode beeinflußt die Marktstruktur auf unlautere Art und Weise.
38 vgl. Schmidt (1996), S.168
39 vgl. Heße (1998), S.24ff
40 ebenda, S.24
41 ebenda, S.25
42 vgl. ebenda, S.25
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 15
Zur großen Generalklausel § 1 UWG als zentrale Vorschrift tritt § 3 UWG - die kleine Generalklausel. Sie enthält ein Verbot irreführender Werbung und ist neben § 1 UWG die am häufigsten angewandte Vorschrift des Gesetzes. Für die Irreführung ist es nicht von Bedeutung, wie eine Angabe objektiv verstanden werden muß, sondern wie die Aussage vom Publikum tatsächlich verstanden wird. Des weiteren muß geklärt werden, ob die Angaben überhaupt zur Irreführung geeignet sind. 43
Abb.4: Übersicht über die wichtigsten UWG-Paragraphen 45
Da die Generalklauseln der §§ 1 und 3 sehr weit gefaßte Rechtsbegriffe beinhalten, muß die Konkretisierung dieser Rechtsnormen schlußendlich durch Richter vorgenommen werden. Das UWG ist daher der Auslegung des jeweiligen Richters unterworfen. 46
43 vgl. Heße (1998), S.52f
44 Kaufscheine sind Berechtigungsscheine zum Bezug von Waren, welche zu scheinbaren oder wirklichen Vorzugspreisen
angeboten werden (vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon,1997, CD-Rom-Datenbank)
45 vgl. Heße (1998), S.24ff; vgl. Schmidt (1996), S.169
46 vgl. Schmidt (1996), S.169
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5. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Im zweiten rechtlichen Abschnitt wird auf das GWB eingegangen. Dabei sollen zunächst Definitionen und Ziele aufgezeigt werden. Nach einem Überblick über die Entstehungsgeschichte des GWB (ab 1945) wird näher auf die vier Instrumente des GWB eingegangen. Anschließend werden die einzelnen Novellierungen besprochen und kurz auf die Träger eingegangen.
5.1 Definition und Ziele des GWB
Wettbewerb als Begriff wird weder im GWB noch im UWG definiert. Die Aufgabe des GWB soll sein, den Wettbewerb zu fördern und zu erhalten. Um dieser Aufgabe nachzukommen, beinhaltet es materiellrechtliche und auch verfahrensrechtliche Vorschriften. 47
Ziele des GWB lassen sich schon alleine aus der Bedeutung des Wortlautes „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ eindeutig feststellen. Weitere Ziele können aus der Begründung zum damaligen Regierungsentwurf entnommen werden. 48
‚Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt eine der wichtigsten Grundlagen zur Förderung und Erhaltung der Marktwirtschaft dar. Es soll die Freiheit des Wettbewerbs sicherstellen und wirtschaftliche Macht da beseitigen, wo sie die Wirksamkeit und die ihm innewohnenden Tendenz zur Leistungssteigerung beeinträchtigt und die bestmögliche Versorgung der Verbraucher in Frage stellt.‘ 49
Demnach hat dieses Gesetz nicht die Herstellung von wirksamem Wettbewerb im Sinne des wohlfahrtsökonomischen Ansatzes zum Ziel. Statt dessen tritt die Sicherung von Wettbewerbsfreiheit als zentrale Voraussetzung in den Vorder-grund. Des weiteren muß restriktive wirtschaftliche Macht, sobald sie die Wirksamkeit des Wettbewerbs beeinträchtigt, zügig beseitigt werden. Diese Sicherungsstrategie - und demzufolge das gesamte GWB - folgt dem systemtheoretischen Ansatz. 50
47 vgl. Heße (1998), S.85
48 vgl. Herdzina (1999), S.125
49 ebenda
50 vgl. ebenda, S.125f
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5.2 Entstehung des GWB (ab 1945)
Nach dem 2. Weltkrieg wollten die Siegermächte die deutsche Wirtschaft in kürzester Zeit dezentralisieren. Dabei war es das Ziel, die Wirtschaftskraft, die besonders durch Kartelle und Monopolvereinigungen verkörpert wurde, zu vernichten. Diesen Beschluß faßten sie beim Potsdamer Abkommen (2. August 1945). 51
1947 erließen die westlichen Alliierten das sog. Dekartellierungsgesetz. Dies hatte zum Inhalt, daß alle Kartelle, Syndikate und Trusts verboten wurden. Die erlassenen Regelungen sollten deutsche Großunternehmen (z.B. IG Farben) nach dem Vorbild des amerikanischen Antitrustrechtes entflechten. Am 20. Juni 1948 bereitete Ludwig Erhard im Zuge der Währungsreform auch eine marktwirtschaftliche Ordnung vor. Am 24. Juni 1948 wurde vom Wirtschaftsrat, ohne dem Wissen der Alliierten, das sog. Leitsätzegesetz erlassen. Dieses Gesetz schaffte staatliche Preiskontrollen und die Güterbewirtschaftung beinahe vollständig ab. Dadurch wurde der Weg für die Marktwirtschaft geebnet. Da Erhard die gesetzlichen Grundlagen für eine überzeugende Wettbewerbspolitik als sehr wichtig empfand, berief er einen Sachverständigenausschuß (Böhm, Bauer, Josten u.a.), welcher sich mit dieser überaus schwierigen und heiklen Materie befassen sollte. Am 5. Juli 1949 legte dieses Gremium den sog. Josten-Entwurf vor. Dieser Entwurf sah u.a. ein fast vollständiges Kartellverbot, Aufsichtsrechte gegenüber Inhabern wirtschaftlicher Macht, ein unabhängiges und gerichtsähnliches Monopolamt und sehr strenge strafrechtliche Sanktionen vor. Der Entwurf zeichnete sich durch extreme Härte aus. Aus diesem Grunde stieß er auf sehr starken Widerstand der Öffentlichkeit, so daß Erhard von vornherein darauf verzichtete, diesen Entwurf dem Wirtschaftsrat vorzulegen. Ein zweiter Entwurf, erarbeitet vom Bundeswirtschaftsministerium und den westlichen Alliierten, wurde am 13. Juni 1952 verabschiedet. Aber auch dieser scheiterte schon nach kurzer Zeit aufgrund erbitterten Widerstandes der Regierungsparteien und des mächtigen Bundesverbandes für Industrie. 52 Im Jahre 1954 übergaben die Alliierten die wirtschaftspolitische Kompetenz an die deutsche Regierung. 53
51 vgl. Rittner (1999), S.121
52 vgl. Olten (1995), S.165f
53 vgl. Aberle (1992), S.79
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Am 4. Juli 1957 war es dann schließlich vollbracht: nach einem langen und zähen politischen Prozeß konnte endlich ein - wenn auch recht lückenhaftes - GWB vom Bundestag verabschiedet werden, welches am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Obwohl Ludwig Erhard bei sämtlichen Gesetzesentwürfen mitgewirkt hatte, konnte er sich mit diesem GWB von 1957 nicht annähernd identifizieren. Der Ordoliberalismus mußte eine herbe Niederlage einstecken. 54 In den folgenden Jahren bis zum heutige Tage, war man darum bemüht, diese Lücken zu füllen und das GWB sinnvoll zu ergänzen. Aus diesem Grunde wurden insgesamt 6 Novellierungen erlassen, auf die später eingegangen wird.
5.3 Die 4 Instrumente des GWB
Im folgenden soll eine Systematisierung der Instrumente nach Funktionsweise und Zielrichtung vorgenommen werden.
Das Kartellverbot und das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen ent-stand mit dem GWG von 1957 und untersagt in Deutschland Kartelle grundsätzlich. Ausformuliert wird dieses Verbot in § 1 GWB - der Generalklausel. Diese erfüllt in der Wettbewerbspolitik drei Funktionen. Sie sollte endgültig die bereits bestehenden Branchenkartelle verhindern. Als Grundnorm dient sie zur Beurteilung von Kartellen oder kartellähnlichen Vereinbarungen. Schließlich soll sie auch wettbewerbsbeschränkende Abreden (Kollusionen) verhindern. 55 Dennoch hat der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen für das Kartellverbot vorgesehen, die nach Aberle allerdings einen „teilweise fragwürdigen Charakter aufweisen“ 56 und die aus diesem Grunde im folgenden nicht näher betrachtet werden. Die Fusionskontrolle wurde erst im Jahre 1973 durch die 2. Novelle eingeführt. Ihr Ziel ist es, Unternehmen wettbewerbspolitisch besser zu kontrollieren und einen Konzentrationsprozeß zu erschweren. Unternehmenszusammenschlüsse sind grundsätzlich erlaubt, müssen jedoch ab einer bestimmten Größe beim Kartellamt angemeldet werden. 57
Die Mißbrauchsaufsicht soll verhindern, daß sich dominante Unternehmen Vorteile auf Kosten von Abnehmern, Lieferanten oder Konkurrenten verschaffen. Dies fällt nicht leicht, da weder die Definition der Marktbeherrschung
54 vgl. Olten (1995), S.167
55 vgl. ebenda, S.175
56 Aberle (1992), S.87
57 vgl. Olten (1995), S.179
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 19
noch der Nachweis von Marktmachtmißbrauch eindeutig gelingt. 58 Im weiteren Prozeß der Novellierung wurden den KMU verbesserte Kooperationsmöglichkeiten eingeräumt. So konnten auch diese Unternehmen gegenüber größeren Konkurrenten in Wettbewerb treten und ein Gegengewicht im Oligopol bilden. 59
5.4 Die 6 Novellen
Wie schon angekündigt, wird nun kurz auf die 6 Novellen des GWB eingegangen.
5.4.1 Die 1. - 5. Novelle
Die Erste Novelle von 1965 ermöglichte es der Kartellbehörde, durch selbst festgesetzte Geldbußen, Verstöße besser zu ahnden. Außerdem wurden Spezialisierungskartelle legalisiert und die Bestimmungen der Mißbrauchsaufsicht verschärft.
Im Jahre 1973 brachte die Zweite Novelle zahlreiche Veränderungen. Zunächst wurde die Mißbrauchsaufsicht weiter verschärft. Des weiteren wurde die Preisbindung der zweiten Hand für Markenartikel sowie ein aufeinander abgestimmtes Verhalten verboten. Wie schon in Kap. 5.3 erläutert, wurde eine Fusionskontrolle und Kooperationserleichterungen für KMU eingeführt. Außerdem wurden Wettbewerbsregeln legalisiert, die zur Sicherung des Wettbewerbs dienen. In der Dritten Novelle von 1976 wurde die Fusionskontrolle im Bereich des Pressewesens verschärft (lex Springer). So konnte auch weiterhin die Vielfalt im Pressewesen und die damit verbundene Meinungs- und Informationsfreiheit erhalten und gesichert werden.
1980 wurde die Vierte Novelle veröffentlicht. In dieser wurde die noch junge Fusionskontrolle weiter verschärft. Außerdem wurde die Mißbrauchsaufsicht erneut präzisiert. Ein verbessertes Diskriminierungsverbot hat zur Aufgabe, die KMU vor Machtmißbrauch größerer Unternehmen zu schützen. Hinzu kam im Jahre 1989 die Fünfte Novelle, welche die Fusionskontrolle erneut verschärfte und die Verhaltenskontrolle (u.a. Einschränkung des Diskriminierungsverbotes) verbesserte. Des weiteren wurden Einkaufskooperationen erschaffen, soweit sie zum Vorteil der KMU waren. Außerdem werden zu weit
58 vgl. Olten (1995), S.188
59 vgl. ebenda, S.192
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 20
gehende Ausnahmeregelungen des Kartellrechts eingeschränkt (u.a. im Bereich Verkehr, Banken und Versicherungen). 60
5.4.2 Die 6. Novelle
Seit der Verabschiedung des GWB im Jahre 1957 brachte die Sechste Novelle die umfassendste Reform. Zum einen wurden diverse materielle Änderungen vorgenommen, zum anderen wurde der gesamte Gesetzestext neu geordnet und gestrafft - dazu wurde auch die Bezeichnung sämtlicher Paragraphen überarbeitet. 61
Da das GWB schon von Anfang an Mängel aufwies und durch die vielen Änderungen fast unleserlich geworden war, kündigte die BReg 1993 eine umfangreiche Reform an. Die Ziele dieser Reform waren die Anpassung an das europäische Kartellrecht, die Überprüfung der Ausnahmebereiche und die Vereinfachung des Gesetzes durch verbesserte Übersichtlichkeit. Trotz vieler Kritiker ließ sich die BReg nicht beirren und legte 1997 den Entwurf eines reformierten GWB vor. Im Sommer 1998 wurde die Sechste Novelle schließlich verabschiedet. Kurz darauf trat sie in Kraft (1.Januar 1999). 62
Leider ist anzumerken, daß auch durch diese Novelle nicht alle Mängel vollständig beseitigt werden konnten. U.a. passen Überschriften teilweise nicht zu den Inhalten der Sachverhalte - so ist z.B. die Monopolkommission keine Wettbewerbsbeschränkung. 63
5.5 Träger des GWB
Nach dem GWB existieren 3 Kartellbehörden. Dies sind folgende staatliche Einrichtungen: Das Bundeskartellamt, der Bundesminister für Wirtschaft und die Landeskartellbehörden.
Die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes ist immer dann gegeben, wenn wettbewerbsbeschränkendes oder diskriminierendes Verhalten über die Landesgrenzen hinausreicht. Das Bundeskartellamt wird aber auch dann tätig, wenn Wettbewerbsregeln oder die Auswirkungen von Marktbeeinflussung die Landesgrenzen verletzen. Es kann der allgemeinen Weisung des BMWi unterliegen.
60 vgl. Schmidt/Binder (1996), S.33ff
61 vgl. Herdzina (1999), S. V [Vorwort]
62 vgl. Emmerich (1999), S.14f
63 vgl. Herdzina (1999), S.130
DIE WETTBEWERBSPOLITIK IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 21
Die Zuständigkeit des Bundeswirtschaftsministers als Kartellbehörde beschränkt sich lediglich auf drei Sachbereiche. Dies sind die Genehmigung von Sonderkartellen, eine Aufsichtsfunktion über besondere Ausfuhrkartelle und eine sog. „Ministererlaubnis“ (§ 8 und § 42 GWB) bei Fusionsvorhaben. Die Landeskartellbehörden sind für alle Kartellfragen zuständig, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundeskartellamtes oder des Bundeswirtschaftsministers fallen - dies sind insbesondere regionale Wettbewerbsbeschränkungen. Bevor sie aktiv werden, müssen sie das Bundeskartellamt benachrichtigen. 64
1973 ist im Zuge der Zweiten Novelle eine zusätzliche Kommission (Monopolkommission), mit Sitz in Köln, geschaffen worden. Sie setzt sich aus fünf unabhängigen Experten zusammen. Hauptaufgabe dieser Kommission ist die Erstellung eines Gutachtens, welches alle zwei Jahre veröffentlicht werden muß. Inhalt diese Gutachtens ist eine Zusammenfassung über die Entwicklung der Unternehmenskonzentration. Die Monopolkommission besitzt noch einige unterge-ordnete Aufgaben, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll. 65
6. Fazit
In den letzten hundert Jahren hat es Deutschland geschafft, sich von einem rückständigen „Land der Kartelle“ in eine Republik mit einem vergleichbar fortschrittlichen Wettbewerbsrecht zu verwandeln. Dabei kann sich die BRD problemlos mit anderen Ländern messen. Dieser richtige Weg wurde nach dem 2. Weltkrieg hauptsächlich durch den damaligen Direktor des Wirtschaftsrates und späteren Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard eingeschlagen. Trotz aller damaliger Mängel war dies ein erster, bedeutender Schritt in Richtung moderner Wettbewerbspolitik.
Obwohl die BRD versucht hat, durch die verschiedenen Novellierungen ein zeitgemäßes GWB zu erhalten, ist dies bis zur Fünften Novelle nur unvollständig gelungen. Erst die Sechste Novelle schaffte es, das unüberschaubare System von Rechtsnormen wieder in Ordnung zu bringen. Dennoch muß man auch an dem heutigen GWB Kritik üben. So läßt die Gliederung weiterhin zu wünschen übrig
64 vgl. Olten (1995), S.169f
65 vgl. Emmerich (1999), S.389
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(z.B. Problem der „falschen Überschriften“ vgl. Kap. 5.4.2). Deswegen sollte eine erneute Novellierung in Erwägung gezogen werden. Auch das UWG hat sich im laufe der Zeit zu einem unüberschaubaren Gewirr von Rechtsnormen entwickelt, welches selbst Experten überfordert. Im Vergleich zum GWB fehlt hier jedoch eine komplette Überarbeitung und Neugliederung, die dringend notwendig ist.
Ein großes Problem der BReg ist die typische Bürokratie des festgefahrenen deutschen Beamtentums. Dies hat sich besonders bei der Einführung der Sechsten Novelle bestätigt - schließlich dauerte es mehrere Jahre, bis die angekündigte Reform endlich in Kraft trat. Solch ein Zeitraum ist in der heutigen schnellebigen Gesellschaft und somit erst recht in der Wirtschaft eine halbe Ewigkeit. Außerdem ist negativ festzustellen, daß neuen Trends wie e-commerce oder generell der weltweiten Vernetzung nicht genügend Rechnung getragen wird. Die wettbewerbliche Gesetzgebung humpelt sozusagen den neuesten Entwicklungen des globalen Weltmarktes immer einen Schritt hinterher. Die derzeitige Entwicklung der Megafusionen in zahlreichen Geschäftszweigen (z.B. Energiebranche) zeigt, daß trotz alledem das Ziel eines freien Wettbewerbs und einer gerechten Marktwirtschaft noch nicht hundertprozentig erreicht werden konnte. Schließlich ist es der Konsument, der hier auf der Strecke bleibt.
Die Frage aber ist, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, mit der technologischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten - oder bleibt dies ein reiner Wunschgedanke? Trotz alledem sollte es im Sinne der Öffentlichkeit sein, daß der Gesetzgeber Grundlagen deutlicher und übersichtlicher formuliert. Außerdem sollte es (wie schon oben erwähnt) möglich sein, auf bestehende Pro- bleme und Gefahren durch eine schnellere Gesetzgebung zu reagieren.
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Literaturverzeichnis
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a) URL: http://www.wissen.de/servlets/TMWMServlet?todo=TMTopicDisplay Table&tid=1074950&rid= (23.08.2000)
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Berlin (04.05.2000)
sonstiges Verzeichnis
Gabler, Thomas Hrsg. (1997), Gabler Wirtschafts-Lexikon, CD-Rom Datenbank
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Carsten Reber, Sascha Oesterle, 2001, Die Wettbewerbspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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