2. Die ersten Schritte auf dem Weg zur (west-) europäischen Integration: Internationale Organisationen als Vorläufer der EG
Der Entscheidungsprozeß, der zur westeuropäischen Integration führte, wurde im wesentlichen durch den 1947 von der US-amerikanischen Regierung initiierten „Marshall-Plan“ gesteuert. Die westeuropäischen Staaten sollten durch ein integriertes Hilfsprogramm gestärkt und die Bevölkerung versorgt werden, was nicht zuletzt auch in der Angst begründet lag, der Kommunismus könne sich weiter ausbreiten.
Nachdem der Kampf der Systeme einen immer tieferen Riss zwischen den West- und den Osteuropäischen Staaten zog, wurde 1948 das Ziel eines föderalistischen gesamteuropäischen Union aufgegeben und durch die Zielsetzung „Schaffung eines gemeinsamen westeuropäischen Marktes“ ersetzt. Die ersten Schritte
a) Economic Commission for Europe ( ECE) 1947
- Die ECE, welcher alle Europäischen Staaten angehörten, wurde ein Opfer des „Kalten Krieges“, da Kompromisse aufgrund unterschiedlicher Standpunkte immer schwieriger wurden. Die Vereinheitlichung der Verkehrschilder in Europa ist ein Ergebnis dieses Gremiums.
b) Der Brüsseler Vertrag (1948)
- Militärischer Pakt zwischen Frankreich, GB und den Beneluxstaaten vor allem präventiv gegen evtl. weiter Angriffe Deutschlands gedacht. Später Übergang in die NATO (North Atlantic Treaty Organization ).
c) Der Marshallplan (ERP), die OEEC (1948) und die Europäische Zahlungsunion (1950)
- Im Rahmen des Marschallplanes forderten die Amerikaner ein europäisches Gremium, welche die Marschallgelder gemeinsam verwalten, den Wiederaufbau Europas koordinieren und den Abbau von Handelshemmnissen vorantreiben sollte. Dieser Forderung wurde mit Gründung der OEEC (Organization of European Economic Cooperation) . Ihr gehörten ursprünglich 17 europäische Staaten, von Island bis Griechenland, unter Einschluss der Türkei an. Nord-, West-, und Südeuropa waren hier zum größten Teil vereint. Der Osten antwortete auf die Bildung der OEEC Anfang 1949 mit Gründung des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe RGW.
d) Der Europarat (1949)
- Als schließlich am 5.Mai 1949 in Straßburg der Europarat gegründet wurde, waren seine 10 Gründungsmitglieder allesamt aus dem „freien Teil Europas“: Norwegen, Schweden, Dänemark, Irland, GB, Benelux, Frankreich und Italien. Der Europarat war ein Meilenstein im Bestreben der sog. Europäischen Bewegung (Zusammenschluss der Pro-Europäer aus sieben Ländern; das politische Spektrum reicht von Konservativen bis zu Sozialisten ) auf dem Weg zur Überwindung des engstirnigen Nationalstaatendenkens.
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Umstritten war jedoch die Wahl eines geeigneten Integrationsmodells und die Frage, in welchem Maße die nationalen Gremien zugunsten der gemeinschaftlichen europäischen auf Souveränität verzichten sollten. Heute gehören 40 europäische Staaten dem Europarat an, deren gemeinsame Basis beispielsweise die schon 1950 verabschiedete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist.
e) Der Schuman-Plan (1950) und die Montanunion (EGKS) 1951: Die erste supranationale Gemeinschaft
- Im Mai 1950 schlug der französische Außenminister Robert Schuman vor, mit Hilfe einer überstaatlichen Institution einen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl zu schaffen. Nachdem von Deutschland immer wieder Kriege ausgingen, hatte man ein hohes Interesse daran, das verfügbare Potential des ehemaligen Kriegsgegners im Auge zu behalten. Die Idee hierbei war genial: Ein weiterer Krieg sollte Unmöglich gemacht werden, in dem man die Verfügung über die wichtigsten Rohstoffe für den Bau von Kriegsmaterial den Nationalstaaten wegnimmt und einer supranationalen Behörde unterstellt. Diese Idee wurde sowohl von Deutschen und Franzosen akzeptiert, mit der Einladung an weitere Staaten sich diesem Modell anzuschließen. Sowohl die drei Benelux- Staaten als auch Italien beteiligten sich an diesem Modell, GB und den skandinavischen Staaten ging der Souveränitätsverzicht zu weit. So wurde im April 1951 ein Vertrag (Laufzeit 50 Jahre) über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) auch Montanunion genannt unterzeichnet. („Europa der Sechs“) Man war sich einig, dass weitere Wirtschaftsbereiche folgen sollten.
f) Die gescheiterte Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1952 ? (Aug. 54)
- Der französische Ministerpräsident Rene Pleven machte 1950 den Vorschlag analog zur Montanunion eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG), also eine gemeinsame europäische Armee zu bilden, die nicht mehr den nationalen Regierungen sondern ebenfalls einer supranationalen Behörde gehorchen sollte. Ein in der Geschichte einmaliger Vorgang also. Wiederum waren es die „Sechs“ , die sich zur Gründung einer solchen Gemeinschaft bereit fanden. In letzter Minute jedoch ließ die französische Nationalversammlung, aus Angst vor einer Wiederbewaffnung Deutschlands und wohl auch aus Respekt vor solch einer weitreichenden Entscheidung, die EVG platzen.
g) Die gescheiterte Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) 1953
- Auch der Plan der Außenminister der sechs EGKS-Staaten, die einen Verfassung für eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) auszuarbeiten, ließ sich nicht realisieren. Zwar wurde der Entwurf des EPG- Vertrages im März 1953 zunächst gebilligt, aber man konnte sich nicht darüber einigen, wie weit auf nationale Souveränität verzichtet werden sollte.
h) Die Westeuropäische Union (WEU) 1954
- Die Integration der westeuropäischen Staaten drohte am Wiedererstarken der nationalen Egoismen zu scheitern. Um dies zu verhindern, wurde es deshalb notwendig, in einigen Themenfeldern den kleinsten gemeinsamen Nenner zu suchen und diesen dann getreu dem Motte: „Kleine Schritte führen auch zum Ziel“ zu vereinbaren. Ein Produkt dieser Bemühungen ist die Westeuropäische Union (WEU), eigentlich nichts anderes, als eine Erweiterung des Brüsseler Vertrages (s.o.) um Italien und die Bundesrepublik Deutschland, letzt- lich also nichts anderes als ein kollektiver Beistandspakt.
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Überblick man diese Zusammenschlüsse, so zeigt sich, dass die Integration Europas vor allem unter vier miteinander verschränkten Aspekten erfolgt war und weiterhin erfolgen sollte:
Sowjetunion
§ 2 Die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften: Erweiterung von der Sechsergemeinschaft zur EU
1. Die „ Sechsergemeinschaft“ EGKS als Kern weiterer Integration
- über die wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus
2. Die Gründung von EWG und Euratom (1957)
- Wie bereits erwähnt, drohte der europäische Integrationsprozess ernsthaft zu scheitern. Da ergriffen die Benelux - Staaten 1955 die Initiative, um den Einigungsprozess zu retten. Wiederum waren wirtschaftliche Interessen die Triebfeder weiterer Verhandlungen. Auf der Außenministerkonferenz in Messina wurde eine Regierungskonferenz für eine Zollunion und eine Organisation zur Überwachung der friedlichen Nutzung der Atomenergie beschlossen. Unter Vorsitz des belgischen Außenministers Henri Spaak erarbeitete eine Kommission bis 1957 die Grundlagen für das Vertragswerk EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und EURATOM (Europäische Gemeinschaft für Atomenergie). Beide Abkommen wurden am 25.März 1957 in Rom unterzeichnet und traten am 1.1.1958 in Kraft (Römischen Verträge). Alle drei Verträge zeichneten sich dadurch aus, dass sie supranationale Entscheidungsträger vorsahen und damit einen partiellen Souveränitätsverzicht von ihren Mitgliedern verlangten. Zentrale Entscheidungsträger waren in allen drei Gemeinschaften ein Ministerrat und eine spezielle Behörde, die in der Wirtschaftsgemeinschaft „Kommission“ und in der Montanunion „ Höhe Behörde“ hieß. Zu klären wäre noch der Begriff der Zollunion. Die Zollunion hat im Gegensatz zur Freihandelszone die Eigenschaft, dass die Mitgliedsstaaten untereinander keine Zölle erheben und einen gemeinsamen Außenzoll gegenüber Drittstaaten vereinbaren. Bei der Freihandelszone werden zwar auch die Binnenzölle abgeschafft,
es gibt jedoch keinen gemeinsamen Außenzollsatz.
Die EWG-Staaten vereinbarten die stufenweise Einrichtung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten innerhalb von zwölf Jahren ( also bis 1970). Dieses Ziel wurde jedoch schon 1968 erreicht. Die Zollfreiheit im Innern und ein Außenzollsatz > 0 benachteiligt (diskriminiert) natürlich Unternehmen aus Drittsaaten um eben diesen Außenzollsatz, da deren Produkte innerhalb der Zollunion um den Außenzollsatz teuer werden.
3. Das Scheitern der „ Großen Freihandelszone“
- neben GB wollte sich einige andere europäischen Staaten nicht dem Integrationsmodell der EWG anschließen, sahen jedoch aufgrund der Zollunion erhebliche Nachteile für ihre Unternehmen und ihre Wirtschaft (Außenzollsatz). Deshalb schlug GB eine lose kooperierende Wirtschaftsorganisation vor, deren Mitglieder jedoch politisch unabhängig bleiben sollten.
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Dieses Modell wurde jedoch besonders von Frankreich und Italien abgelehnt (Motto: „Ganz oder gar nicht“)
4. Die Gründung der Europäischen Freihandels - Assoziation EFTA (1960)
- Aufgrund dieser Tatsche bildete sich neben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch ein anderer Block von sieben europäischen Staaten, die die enge Gemeinschaftsverbindung mit Souveränitätsverzicht scheuten und deshalb eine eigene Freihandelszone gründeten (European Free Trade Association). Darunter waren GB, Dänemark, Schweden, Norwegen, Österreich, die Schweiz und Portugal. Diese Freihandelszone ohne gemeinsame Außenzölle und ohne eine supranationale Behörde, erwies sich jedoch als wenig wirkungsvoll, was z.B. auch daran lag, dass diese Länder geographisch z.T. sehr weit voneinander entfernt sind. Der Nachteil einer Freihandelszone ist außerdem der, dass Binnenkontrollen nach wie vor notwendig sind, weil es unterschiedliche Außenzollsätze gibt. Besonders für GB war die EFTA nur die zweitbeste Lösung.
5. Die erste Norderweiterung der Europäischen Gemeinschaften: der Beitritt Großbritanniens, Dänemarks und Irlands
a) Der erste Beitrittsantrag GB (1961)
Nachdem sich die EFTA als wenig wirkungsvoll erwiesen hatte, stellten GB, Dänemark und Norwegen bereits 1961 / 62 einen Aufnahmeantrag in die EWG. Dem stelle sich jedoch der französische Staatspräsident de Gaulle mit einem Veto gegen den Beitritt GB entgegen, weil man befürchtete diejenigen Kräfte innerhalb der EWG zu stärken, die in der Gemeinschaft nur einen losen Verbund sahen. Unter de Gaulle tendierte Frankreich wieder stärker zu einer politischen Union in konföderaler Form. Es war wohl auch so, dass Frankreich um seine Vormachtsstellung innerhalb der EWG fürchtete. Außerdem gab es bei GB eine Reihe von Problemen ganz anderer Art. GB hatte seinen Kolonien Zollermäßigungen gewährt, die die EWG unmöglich übernehmen konnte. So blieb innerhalb der EWG zunächst alles beim alten.
b) Der zweite Beitrittsantrag GB (1967)
- Nach dem Rücktritt von de Gaulle als Staatspräsident in Frankreich kam die Entwicklung wieder in Fluss. So einigte man sich innerhalb der EWG darauf, die Gemeinschaft durch Aufnahme beitrittswilliger Staaten zu erweitern. GB stellt erneut einen Aufnahmeantrag und hat diesmal Erfolg.
c) Der Beitritt GB, Dänemarks und Irlands (1973)
- Die Folge der neuen Politik war eine erste Erweiterung des „Europa der Sechs“ um Großbritannien, Irland und Dänemark 1973 (Norwegens Beitritt scheiterte am negativen Ausgang der Volksabstimmung). Damit verlor die EFTA noch mehr an Bedeutung.
6. Die Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern (REST-EFTA) (1973)
- Die EWG gründete 1973 mit der Rest-EFTA ( Schweden, Norwegen, Österreich, Schweiz und Portugal) eine gemeinsame Freihandelszone.
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7. Die Süderweiterung
a) Die Assoziierung Griechenlands (1961) und der Türkei (1963)
b) Der Beitritt Griechenlands (1981)
- In Griechenland und der Türkei gab es immer wieder Militärregierungen und Putsche. Die Aufnahme Griechenlands war sicher nicht wirtschaftlich motiviert, sondern eher als unterstützende Maßnahme für die Demokratiesierungbemühungen.
c) Der Beitritt Spaniens und Portugals (1986)
- Dasselbe gilt auch für Spanien und Portugal, die beide wirtschaftlich weit hinter dem Durchschnittsniveau hinterherhinkten und beide Militärdiktaturen hinter sich hatten.
8. Der Vertrag mit den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (1991 / 92)
- Mit diesem Vertrag wurde die Beziehung zu den EFTA-Staaten in Punkto gemeinsame Normen, Freier Kapitalverkehr und Potentialverkehr noch einmal intensiviert. Faktisch kann man die EFTA-Staaten als EU-Mitglieder ohne Stimmrecht und Mitbestimmung ansehen.
9. Die Europa-Abkommen: Assoziierung 2 Polens, Der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarns (1991), Rumäniens und Bulgariens (1993), der baltischen Staaten Estland, Lettland, Litauen (1995) sowie Sloweniens (1996)
- Mit diesem Abkommen unterstützt die EU die Demokratisierungs- und Privatisierungsbemühungen in den sogenannten Transformationsländer, also ehemals kommunistische oder sozialistische Staaten, indem die EU ihre Märkte für deren Produkte schneller öffnet, als diese es gegenüber der EU müssen. Der Hintergrund ist simpel. Den meisten dieser Transformationsländer mangelt es an der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft, so dass eine Abschaffung der Zölle für Importartikel zu einem Kollaps der Volkswirtschaften führen würde. So bekommen diese Staaten Zeit, marktwirtschaftliche Strukturen einzuführen und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.
10. Die zweite „Norderweiterung“: Der Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands (1995)
- Die beiden EFTA-Staaten Österreich und Schweden wurden nun Vollmitglieder. Auch Norwegen (mittlerweile durch Öl reich geworden) war wieder mit dabei und wieder sprach sich die Bevölkerung gegen eine EU-Mitgliedschaft aus.
11. Die bilateralen 3 Verträge mit der Schweiz
- die Schweizer haben ein tief verwurzeltes Neutralitätsbewusstsein und fürchten vor allem das EU-Wettbewerbsrecht (viele Kartelle, da kein Kartellrecht) und den freien Kapitalverkehr und Personenverkehr. An den Vorzügen der EU sind sie aber durchaus interessiert. Die EU trug dem Rechnung, indem man mit der Schweiz ein spezielles Abkommen schloss.
2 Assoziierung vertragl. Zusammenschluss mehrer Staaten zur Verfolgung bestimmter gemeinsamer Interessen.
3 bilateral, zweiseitig, zwei Seiten betreffend (bei Verträgen). 3
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12. Die geplante Osterweiterung
- Die geplante Osterweiterung wirft eine Reihe von Problemen und Fragen auf, die im Zuge dieses Projektes zu lösen und zu beantworten sind. Zunächst einmal sind die bisherigen Strukturen nicht dafür ausgelegt, noch einmal Länder in großer Vielzahl aufzunehmen (z.B. Zahl der Kommissare), d.h. vor so einem Schritt muss die EU strukturell reformiert werden ( Fragen technisch-institutioneller Art. Des weiteren haben die meisten Transformationsländer gänzlich andere Wirtschaftsstrukturen (stärker ausgeprägter Agrarsektor) und vor allem liegen sie vom Lebensstandard und vom allgemeinen Wohlstand her, weit hinter dem westlichen Niveau zurück, was die Akzeptanz der bisherigen EU-Bürger für solch eine Erweiterung sich nicht größer macht.
Eine dritte Frage ist, wie eng eine Gemeinschaft von 30-40 Staaten überhaupt noch sein kann, bzw. ob eine politische Union dann überhaupt noch möglich ist.
§ 3 Die Entwicklung der europäischen Gemeinschaft (en) : II. Vertiefung von der sektoralen Integration zur Europäischen Union
1.Von der sektoralen Integration der Montanunion ( und der Euroatom) zur umfassenden Wirtschaftsgemeinschaft der EWG (EG)
- Während die Montanunion und die Atomgemeinschaft lediglich als Organisationen für spezielle Wirtschaftssektoren konzipiert hatte, war die EWG als eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft gedacht . Daher kommt es, dass die Verträge für die Montanunion und die Atomgemeinschaft bis in viele Einzelheiten hinein durchgeregelt worden sind, während die Vereinbarung über die Europäische Wirtschaftsunion eine Art Rahmenvertrag darstellt. Mit Ausnahme des Agrarsektors, in dem eine protektionistische Politik zur Stützung der Landwirtschaft überwiegt, ging die Intention des EWG-Vertrages dahin, eine liberale Wirtschafts-ordnung mit Wettbewerbsfreiheit im Gemeinschaftsbereich zu etablieren. Während die Montanunion und die Atomgemeinschaft bald an Bedeutung einbüßten ( die eine weil Kohle und Stahl bald im Überfluss vorhanden waren und durch neue Energieträger wie Erdöl beiseite gedrängt wurden, die andere weil starke nationale Interessen ihre Entfaltung behinderten) blühte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft rasch auf.
2. Schaffung gemeinsamer Organe der drei Gemeinschaften 1967
- 1965 wurde die vollständige organisatorische Vereinigung der drei Gemeinschaften beschlossen; seit der Fusion von 1967 gibt es die merkwürdige Konstruktion, dass drei Vertragsgemeinschaften existieren mit ein und denselben Organen: Parlament, Ministerrat, Kommission und Gerichtshof.
Faktisch blieben die drei Gemeinschaften bestehen. Seit dem spricht man von den der EG.
3. Das Ende der Übergangszeit 1968 / 70
- Wie bereits erwähnt, vereinbarten die EWG-Staaten innerhalb von zwölf Jahren ( also bis 1970) den schrittweisen Zollabbau zwischen den Mitgliedsstaaten sowie die stufenweise Einrichtung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten. Dieses Ziel wurde jedoch schon 1968 (1 ½ Jahre vorher erreicht) erreicht.
4. Der erste Anlauf zu einer Wirtschafts- und Währungsunion ab 1969
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- Beim Gipfeltreffen Dez. 1969 einigten sich die Staats- und Regierungschefs darauf, den Gemeinsamen Markt durch Aufhebung noch bestehender Grenzhindernisse weiter auszubauen und bis 1980 eine gemeinsame Währung einzuführen und auch auf außenpolitischen Gebiet verstärkt zusammenzuarbeiten.
Seither sind es vor allem vier Aspekte, unter denen die europäische Integration diskutiert wird:
- der ökonomische: Vollendung des Binnenmarktes und Errichtung eines Wirtschafts- und Währungsunion
- Der institutionelle: Institutionalisierung der Gipfeltreffen als mindestens zweimal im Jahr tagender Europäischer Rat und seit den achtziger Jahren vor allem die Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments
- Ein (außen-) politischer : Institutionalisierung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) in Form regelmäßiger Beratungen der Außenminister, im Vertrag von Maastricht zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) weiterentwickelt
- ein räumlicher: die sukzessive Erweiterung der europäischen Gemeinschaft durch beitrittswillige Staaten 5.Die Zusammenarbeit in der Außenpolitik ab 1972
- s.o.
6. Die erste Direktwahl des Europäischen Parlaments 1979
- Neue Impulse erhielt die Europäische Integration durch die 1979 eingeführte Direktwahl des bis dahin von den nationalen Volksvertretungen beschickten Europäischen Parlaments. Seine genauen Aufgaben und die Zusammensetzung wird später erklärt.
7. Die Gründung der europäischen Währungssystems (EWS) 1979
- Als Reaktion auf den Zusammenbruch des Bretton Woods Systems (System fester Wechselkurse) wurde 1979 ein europäisches Währungssystem (EWS) mit einer künstlichen Währungseinheit ECU gegründet, an der die Mitgliedstaaten ihre Währungen ausrichten sollten. Ziel dieses Systems war es, im Vorgriff auf eine Währungsunion Währungsstabilität in der Gemeinschaft, mit nur mäßig schwankenden Wechselkursen zu erreichen. Allerdings traten nicht alle Mitgliedsstaaten dem EWS bei.
8. Die Vollendung des Binnenmarktes
- Trotzdem kam in jener Zeit das Gerede von der „Eurosklerose“ auf, die die Gemeinschaft befallen habe. Ursache dafür dürfte unter anderem das Misslingen einer gemeinsamen Währung wie auch die nicht völlige Durchsetzbarkeit des EWS gewesen sein: Nicht alle Mitgliedsstaaten traten der EWS bei, andere scherten wieder aus. Das waren negative Erfahrungen, die angesichts der Wirtschaftskrise der siebziger Jahre mit ihren sinkenden Wachstumsraten, Produktionsschrumpfungen und steigenden Arbeitslosenzahlen in der EG ganz allgemein zur Abnahme der Europa-Begeisterung führten. Die bürgerferne europäische Bürokratie in Brüssel mit einer Fülle unverständlicher Regelungen und nicht zuletzt einer offensichtlich verfehlten Agrarpolitik mit phantastischen Überproduktionen. Die Krise, unter anderem her-vorgerufen durch den Ölpreisschock 1974 und das Vordringen ausländischer Konkurrenz, vor allem Japans und der USA, entfachte erneut den nationalen Egoismus. Erschwerend kam hin-
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zu, dass mit dem Beitritt Griechenlands 1981 und Spaniens und Portugals 1986 rückständige Staaten aufgenommen wurden, die umfangreiche finanzielle Unterstützung erhielten.
a) Das Weißbuch der Kommission (1985)
- Mit dem Weißbuch der Kommission (1985) sollte die Vollendung des Binnenmarktes endgültig in Angriff genommen werden. Dazu legte die Kommission dem Rat rund 300 konkrete Maßnahmen vor, die bis Ende 1992 getroffen werden sollten, um noch bestehende Hemmnisse für den freien Marktverkehr zu beseitigen. Man ging davon aus, dass die bereits erfolgt Aufhebung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Staaten nicht ausreichte, einen freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu garantieren, wie diese mit der Verkündung der „vier Grundfreiheiten“ im EWG-Vertrag verlangt worden war. Sie schickte sich deshalb nunmehr an, auch die sogenannten materiellen Schranken, d.h. Waren und- Personenkontrollen an den Grenzen, abzuschaffen und außerdem sog. technische Schranken, nationale Hemmnisse für den freien Verkehr wie z.B. unterschiedliche Qualifikationserfordernisse für die Ausübung eines Berufes (oder runde Butter in Belgien, rechteckige in D), sowie Steuerschranken (durch unterschiedliche Besteuerung von Gütern) zu beseitigen.
b) Die einheitliche Europäische Akte (EEA) (1986/87): Abbau der nichttarifären Handelshemmnisse und Erweiterung der gemeinsamen Politikbereiche
- Fixiert ist diese neue Entwicklung 1986 in der einheitlichen Europäischen Akte (EEA) worden, einer am 1.Juli 1987 in Kraft getretenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten, durch die drei Gemeinschaftsverträge geändert und ergänzt wurden. Von einer einheitlichen Akte sprach man, weil hier zum ersten Mal in einem Vertrag Wirtschaftsgemeinschaft und „Europäische Politische Zusammenarbeit“ gemeinsam geregelt worden sind. Die einheitliche Europäische Akte ist ein typisches Beispiel für das schrittweise Vorgehen der Gemeinschaft: Entwicklungen die sich schon länger abgezeichnet hatten, wurden fixiert, Ergänzungen punktuell eingefügt, aber nur das Bewährte und das Unumgängliche wurde aufgenommen.
9. Der Vertrag von Maastricht (1992)
a) Der Vertrag über die Europäische Union (EU): Erneute Erweiterung der Politikbereiche, Vertiefung der Zusammenarbeit
- Die offizielle Bezeichnung ist „Vertrag über die Europäische Union“. Durch ihn haben, wie gleich der erste Artikel bekundet, die Vertragsparteien, d.h. die Mitgleisstaaten der EG, eine neue Organisation, die Europäische Union gegründet. Die bisherigen Verträge der Europäischen Gemeinschaften und die Regelung über die Europäische Politische Zusammenarbeit der EEA wurden geändert. Die EPZ erhielt eine neue Gestalt unter dem Titel „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Ein weiterer Regelungsbereich: Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wurde dem Ganzen hinzugefügt, so dass die Union nunmehr auf drei Säulen ruht.
Das Vertragswerk enthält außerdem neben einer Schlussakte eine Reihe von ergänzenden Protokollen, unter anderem mit Zusatzregelungen für die Sozialpolitik von elf Mitgliedstaaten ohne Großbritannien und mit Vorbehalten Dänemarks und Großbritanniens im
Hinblick auf die Währungsunion. Der Text des Maastrichter
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Vertrages ist schwer lesbar
und enthält eine Reihe komplizierter Regelungen, die geschaffen wurden, um allen Vertragspartnern eine Zustimmung zu ermöglichen.
Obwohl die Verflechtung der Staaten inzwischen so eng geworden ist, dass sie sich nicht mehr beliebig fortsetzten lässt, ohne den Kern ihrer Eigenständigkeit zu berühren, blieb das Ziel der Entwicklung im Maastrichter Vertrag nebulös.
b) Die Währungsunion 5 , die Schaffung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
- Durch den in Maastricht unterzeichneten Vertrag wurde das Ziel einer einheitlichen Währung unwiderruflich festgeschrieben und ein Zeitplan für deren Einführung in drei Stufen festgelegt.
Für den Eintritt in die dritte Stufe wurden folgende Kriterien festgelegt:
• Preisstabilität: Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5über dem Mittelwert der drei Mitgliedstaaten mit der geringsten Inflation liegen.
• Zinssätze: Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf um nicht mehr als 2 über dem entsprechenden Satz in den drei Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Zinssätzen liegen.
• Haushaltsdefizite: Die nationalen Haushaltsdefizite dürfen 3,0% des Bruttosozialprodukts nicht übersteigen.
• Verschuldung: Die öffentliche Verschuldung darf 60% des Bruttosozialprodukts nur übersteigen, wenn die entsprechende Entwicklung rückläufig ist.
• Währungsstabilität: Ein Mitgliedstaat darf seine Währung in den zwei Jahren vor der Überprüfung der Kriterien nicht abgewertet und die vom EWS vorgesehene Bandbreite von 2,25% nicht überschritten haben.
Die zweite Stufe der WWU, die am 1. Januar 1994 begann, stellte eine Übergangszeit dar, während derer die Konvergenzbemühungen weitergeführt und ausgeweitet wurden. Das Europäische Währungsinstitut (EWI) mit Sitz in Frankfurt wurde gegründet. Es hat die Aufgabe, die Koordinierung der Geldpolitiken zu verstärken, die Verwendung des ECU zu fördern und die für die dritte Stufe vorgesehene Errichtung der Europäischen Zentralbank vorzubereiten.Die Staats- und Regierungschefs gaben auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. 1995 in Madrid der künftigen europäischen Währung den Namen "Euro" und beschlossen die technischen Modalitäten für deren Einführung.
4 Maastricht , niederl. Prov.-Hauptstadt und Verw.-Sitz der Prov. Limburg an der Maas, 115 800 Ein.
5 Zusammenschluss von Staaten zur Bildung eines gemeinsamen Währungsgebietes mit einheitl. Währung und Währungspolitik. 5
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Die dritte Stufe begann am 1. Januar 1999. Der Euro wurde zur Währung von 11 Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland) Griechenland kam später hinzu, während GB und Dänemark nicht an der gemeinsamen Währung teilnehmen. Der Euro blieb vorläufig Buchgeld es gab jedoch schon eine einheitliche Geldpolitik im Euro-Gebiet (Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) ). Ab 1. Januar 2002 kommen die Euro-Banknoten im Umlauf.
10. Der Vertrag von Amsterdam (1997)
- Beim Vertrag von Amsterdam geht es darum, die erforderlichen politischen und institutionellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich die Europäische Union den künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der raschen Entwicklung der internationalen Lage, der Globalisierung der Wirtschaft und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung, der Bekämpfung des Terrorismus, der internationalen Kriminalität und des illegalen Drogenhandels, den ökologischen Ungleichgewichten und den Gefahren für die menschliche Gesundheit stellen kann. Mit dem Vertrag von Amsterdam werden vier große Ziele verfolgt:
a) Die Beschäftigungspolitik und die Bürgerrechte sollen zu zentralen Anliegen der Union gemacht werden.
b) Die letzten Hindernisse für den freien Personenverkehr sollen beseitigt und die innere Sicherheit erhöht werden.
c) Europa soll die Mittel gegeben werden, in der Welt ein Wort mitzusprechen.
d) Die Institutionen der Union sollen für die bevorstehende Erweiterung gerüstet werden.
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht hat es in vielen Bereichen neue Entwicklungen gegeben: Drei weitere Länder sind der Union beigetreten (Finnland, Österreich, Schweden). Die Reformstaaten Mittel- und Osteuropas haben berechtigte Hoffnungen auf einen baldigen Beitritt zur Union. Die Union selbst nimmt im Zuge der Durchführung des Vertrags von Maastricht eine Bewertung der gut und weniger gut funktionierenden Bereiche statt. Schließlich gilt es, den währungspolitischen Schwerpunkt der Union durch einen wirtschafts- und sozialpolitischen Schwerpunkt zu ergänzen.
§ 4 Der Vertrag zur Gründung der Montanunion (EGKS-Vertrag) von 1951: Ein kurzer Überblick 1.Ziele
- Friedenssicherung durch Vergemeinschaftung der kriegswichtigen Grundstoffindustrien Kohle und Stahl
-Produktivitätssteigerung durch Freihandel und freie Bewegung des Faktors Arbeit
2. Organe der Montanunion (Supranationale Behörde)
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3.Freihandelszone/faktische Zollunion für Kohle und Stahl
- Verpflichtung Handelshemmnisse abzubauen, verschieden Außenzölle waren noch zulässig 4.Gemeinsamer Markt: Freizügigkeit für den Faktor Arbeit im Montanbereich
- Stahlarbeiter konnten schon damals ihren Arbeitsplatz frei wählen (nur im Montanbereich)
5. Interventionistische Vollmachten der Hohen Behörde
6. Begrenzte Vertragsdauer
- Während der EWG-Vertrag und der Euratom-Vertrag auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wurden, ist der EGKS-Vertrag auf 50 Jahre begrenzt (bis 2002). Der Montanunionsvertrag wird nicht verlängert, sondern geht in die EU-Vereinbarungen über.
§ 5 Der Euratom-Vertrag (EAG-Vertrag) von 1957: Ein kurzer Überblick Vorwort
- Obwohl der Vertrag über die Euroatom länger war als der Vertrag über die EWG, erlangte die Atomgemeinschaft nie die Bedeutung, die man sich erhofft hatte, weil starke nationale ( in Frankreich auch militärische) Interessen ihre Entfaltung, abgesehen vom Bereich der Forschung, behinderten. Ursprünglich war die Euroatom auf Initiative Frankreichs (Joan Monet) entstanden, als Etappe auf dem Weg zur weiteren sektoralen Integration (Agrar , Verteidigung). Frankreich favorisierte den Weg der sektoralen Integration, während die Niederlande mit ihrem Außenminister Spaak und auch die anderen Mitgliedsstaaten eine allgemeine Wirtschaftsunion anstrebte. Problemlos hätte sich die Vereinbarung über die Euroatom auch in einem Kapitel des EWG - Vertrages regeln lassen, doch letztlich hatte Frankreich wohl Befürchtungen bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Wirtschaftszweige, so dass man den sektoralen Weg vorzog. Während die Montanunion eher die traditionellen Kriegspotenti-alfaktoren kontrollierte, lag das Augenmerk der Euroatom eher auf möglichen künftige Aus-einandersetzungen und dabei vor allem auf Deutschland. Frankreich hat sich fürh als Atommacht verstanden und sich in militärischen Fragen nicht reinreden lassen.
1. Ziele
- Sicherung der Energieversorgung durch friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomkraft als Alternative zum Erdöl und Kohleabbau)
(aber nur für friedliche Zwecke)
2. Organe
zu EWG) gegründet, später dann Vereinigung (1967).
3. Wichtigste Vorschriften
- Förderung der Kernforschung und Verbreitung der Kenntnisse (4 Kernzentren in Europa)
onale Interessen nicht unter einen Hut zu bringen)
- Versorgung mit Kernbrennstoffen durch eine Agentur mit Bezugsrecht und Al-leinimportrecht
und Verbrauchsrecht für Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen (Freizügigkeit für Arbeitnehmer in dem Bereich, analog zur Montanunion)
§ 6 Vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) von 1957 zum heutigen EG-Vertrag
1. Der EWG-Vertrag in der ursprünglichen Konzeption Vorwort
Die ursprüngliche Konzeption des EWG-Vertrages war sehr klar und übersichtlich. Im Laufe der Zeit kamen dann immer mehr Ergänzungen, Kompromisse und Kompetenzregelungen hinzu, die das Vertragswerk immer unübersichtlicher haben werden lassen.
("negative Integration")
- Schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik ("positive Integration"); Aufbau von Institutionen
innerhalb der Gemeinschaft
staatliche Handelshemmnisse abgebaut wurden, private aufgebaut werden (z.B. Kartelle)
- Gemeinsame Agrarpolitik : Sorgenkind der EU. Hätte man auch in den einzel-
nen Ländern belassen können. Sehr interventionistische 6 und protektionistische 7 Politik in den einzelnen Ländern, keine marktwirtschaftlichen Strukturen in diesem Sektor, überall in Europa waren die Agrarpreise höher, als der Weltmarktpreis. Deshalb gab es Einfuhrrestriktionen (Mengenbeschränkungen). Bis in die 80´er war der Agrarsektor ein Tabuthema in der EG. Man hat die protektionistische Politik zentralisiert. Deutschland wollte ursprünglich den Agrarsektor nicht in die EWG integrieren, unterlag aber in dieser Frage Frankreich. Frankreich hatte die (unbegründete) Angst, im Industriesektor nicht mithalten zu können und sah die Landwirtschaft als „wirtschaftlichen“ Ausgleich.
des Wirtschaftspolitik von Bereichen, die nicht vertraglich geregelt worden waren (allerdings nur Absichtserklärungen)
- Harmonisierung der Rechtsvorschriften: Besonders jene, die den Außenhandel betreffen mussten vereinheitlicht werden
- Sozialpolitik, insbesondere Europäischer Sozialfonds: Hauptsächlich auf Initiative Frankreichs. Frankreich hatte wohl auch die Sorge, das der Sozialstandard in ihrem Land zum Wettbewerbsnachteil werden könnte. Deshalb Vergemeinschaftung
- Europäische Investitionsbank: Hauptsächlich auf Initiative Italiens wegen struktureller Defizite im Süden
und mit diesen Zollfreiheit vereinbart. Aufgrund der Zollunion gab es aber einen einheitlichen Außenzollsatz. Man hat mit diesen Ländern dann eine Frei-
6 Intervention: Eingriff(des Staates)
7 Protektionsmus eine [Außen]wirtschaftspolitik, die dem Schutz der Binnenwirtschaft vor ausländ. Konkurrenten dient.
Maßnahmen: Zölle, Kontingentierung, Devisenbewirtschaftung, Einfuhrbeschränkungen und -verbote.
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handelszone gegründet. GB war zu diesen Gesprächen (1957) eingeladen, lehnte aber ab. Damals war GB wirtschaftlich noch eher am Commonwealth ausgerichtet.
vor den Parlamentariern, deshalb zuerst genannt
2. Erweiterung der Politikbereiche der EG durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) und den Vertrag von Maastricht
a) Vollendung des Binnenmarkts bis 1992 (weiterer Abbau von Handelshemmnissen)
b) Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik
c) Verbesserungen der Arbeitsumwelt
d) Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt ("Kohäsionspolitik 8 ")
e) Forschungs- und Technologiepolitik
f) Umweltpolitik (Meeresumweltpolitik)
g) Einsetzung des Europäischen Rechnungshofs (Kontrolle der Subventionsströme) 3. Ergänzungen des Vertrags von Maastricht von 1992: Errichtung einer "Europäischen Union" mit einer Unionsbürgerschaft, erweiterten Kompetenzen des Europäischen Parlaments und folgenden 3 "Pfeilern" (siehe auch Abb.:1) : Vorwort:
- Seit dem Vertrag von Maastricht 1992 spricht man nur noch vom EG-Vertrag (statt EWG). Gleichzeitig wurde die EU geschaffen (wird häufig als Synonym für EG genommen, ist aber falsch)
a) Erweiterte Kompetenzbereiche der EG:
- Neue Kompetenzen: Kultur-, Bildungs-, Industrie-, Entwicklungs-, Verbraucherschutzpolitik, transeuropäische Netze (Verkehrsinfrastruktur, Telekommunikation, Energie).
- Ausgeweitete Kompetenzen: Sozial-, Kohäsions-, Forschungs- und Technologie-, Umweltpolitik
- Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, eines Europäischen Währungsinstituts (EWI), eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und einer Europäischen Zentralbank (EZB).
b) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (z.B. Europol)
8 Kohäsion: Zusammenhalt, finanzielle Unterstützung schwächerer Mitgliedsstaaten (heikles Thema)
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c) Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz und Innenpolitik ("Der dritte Pfeiler")
4. Die konsolidierte Fassung des EG-Vertrags im Rahmen des Vertrags von Amsterdam (1997)
- Folgekonferenz von Maastricht. Zusätzliche Wirtschaftliche und Beschäftigungspolitische Punkte, Flexibilitätsklauseln (auf bestimmte Gebieten engere Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Staaten, bzw. verschiedene Geschwindigkeiten auf verschiedenen Ebenen). Bestimmte Punkte und Artikel wurden überarbeitet, fast alle Nummern haben sich geändert. Die Beschäftigung wird als wesentlicher angesehen, als die Währungsstabilität, was die Finanzmärkte sehr negativ bewertet haben (Euro-Schwäche).
§ 7 Institutionen der EU 1. Die Entwicklung der Institutionen bis zum "Fusionsvertrag" (1965/67)
- Ursprünglich hatten alle drei Gemeinschaften bis zum "Fusionsvertrag" (1965/67) ihre eigenen Institutionen, was wie bereits erwähnt, wenig sinnvoll war. Seit 1967 gibt es einen einheitlichen Überbau. Mitte der sechziger Jahre (unter de Gaulle) setzte sich Frankreich mit seiner Politik zunehmend in Gegensatz zu seinen europäischen Partnern, so dass diese 1966 einen Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip zum Mehrheitsprinzip anstrebten. Frankreich antwortete auf die Gefahr im Ministerrat überstimmt zu werden, mit der „Politik des leeren Stuhls“. Es erschien zu den Sitzungen des Ministerrates nicht mehr. Der Streit wurde schließlich 1966 mit dem sogenannten Luxemburger Kompromiss beigelegt, demnach das Mehrheitsprinzip nicht angewandt wird, wenn die vitalen Interessen eines Mitgliedslandes berührt sind. Auf diese Weise besaß jeder Staat im Ministerrat ein Vetorecht, was die Durchsetzbarkeit von Beschlüssen oftmals sehr erschwerte. 2. Die Europäische Kommission a) Organisation
- Die Kommission ist gewissermaßen die Exekutive der EG. Kraft ihres Initiativrechts hat sie die Aufgabe, Vorschläge für neue Rechtsakte auszuarbeiten. Dabei sollte sie sich nicht von den Interessen einzelner Sektoren oder Länder, sondern vielmehr von dem aus ihrer Sicht gegebenen Allgemeininteresse der Union und ihrer Bürger leiten lassen (die Mitglieder sollten ihre Herkunft vergessen und nur als Europäer handeln. Auch wenn die Kommission das Initiativrecht besitzt, so fallen die grundlegenden Entscheidungen über die Maßnahmen und Pri-oritäten der EU in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Europäischen Union, der sich aus Ministern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und (in der Mehrzahl der Fälle) des Europäischen Parlaments.
Wenn von der "Kommission" als politischem Gremium die Rede ist, so ist das Kollegium mit seinen 20 Mitgliedern gemeint ( große Länder entsenden 2 Kommissare, kleinere 1) Dabei handelt es sich um Männer und Frauen, die vor ihrem Amtsantritt in Brüssel in der Regel bereits dem nationalen oder Europäischen Parlament angehört oder in ihren Heimatländern Führungspositionen, nicht selten Ministerämter, bekleidet haben. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre und entspricht, um sechs Monate versetzt, der Legislaturperiode des Euro-
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päischen Parlaments. Es gibt einen Präsidenten (zur Zeit Romano Prodi) und sechs Vizepräsidenten. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit (11 Stimmen) gefasst.
gen im Parlament) und bringt die Allgemeininteressen der Europäischen Union zum Ausdruck
- Die Kommission setzt als ausführendes Organ der EU politische Beschlüsse um und handelt internationale Handels - und Kooperationsabkommen aus
- Die Kommission trägt als Hüterin der Verträge für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge
- Die Kommission ist Vermittlerin zwischen den Mitgliedsstaaten
Die Kommission verfügt über klar abgegrenzte Befugnisse: Rechtsakte werden von Rat und Parlament erlassen. Sie kann Regierungen bei Fehlverhalten zu Stellungsnahmen auffordern und ggf. den Euro. Gerichtshof anrufen
3. Der Rat der Europäischen Union a) Zusammensetzung
- Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln (also 15 Fachminister mit wechselnder Zusammensetzung). Die Mitglieder des Rates sind gegenüber ihren nationalen Parlamenten politisch verantwortlich.
Die Zusammensetzung jeder Ratstagung ändert sich je nach Beratungsgegenstand, was jedoch keinen Einfluß auf die Einheit des Rates als Organ hat: So tagen die Außenminister in der Zusammensetzung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten", um Fragen der Außenbeziehungen oder allgemeine politische Fragen zu behandeln, während die für Wirtschafts- und Finanzfragen zuständigen Minister als Rat "Wirtschaft und Finanzen" zusammentreten, usw. Die Häufigkeit der Ratstagungen richtet sich nach der Dringlichkeit der behandelten Fragen. In den Zusammensetzungen "Allgemeine Angelegenheiten", "Wirtschaft und Finanzen" und "Landwirtschaft" tagt der Rat einmal pro Monat, während der Rat "Verkehr", "Umwelt" oder "Industrie" zwei- bis viermal pro Jahr zusammentritt.
b) Kompetenzen und Beschlussfassung
Der Rat der Europäischen Union hat im wesentlichen folgende Befugnisse:
• Der Rat ist das gesetzgebende Organ der Gemeinschaft; er übt diese legislative Gewalt bei einem breiten Spektrum gemeinschaftlicher Befugnisse im Rahmen des Mitent- scheidungsverfahrens mit dem Europäischen Parlament aus
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• der Rat sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten
• der Rat schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen;
• der Rat und das Europäische Parlament bilden die Haushaltsbehörde, die den Haushaltsplan der Gemeinschaft feststellt.
Problem: Gesetzgebung ohne Parlamentarische Kontrolle. Normalerweise einfache Mehrheit, aber einige Beschlüsse fasst der Rat nur einstimmig (Besteuerung)
4. Der Europäische Rat
- Im Europäischen Rat sind die Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Präsident der Europäischen Kommission vereinigt. Sie werden von den Außenministern der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaates zusammen, der die Präsidentschaft im Rat innehat. Er spielt eine bedeutende Rolle, weil hier regelmäßig die großen, weiterweisenden Beschlüsse zur europäischen Integration gefasst worden sind 5. Das Europäische Parlament a) Wahl und Zusammensetzung
- Das Europäische Parlament "besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten", wie es im Vertrag von Rom aus dem Jahre 1957 heißt. Auf diese Weise sind heute 375 Millionen Europäer aus 15 Ländern durch ihre 626 Volksvertreter am europäischen Aufbau beteiligt.
Im Juni 1979 wurde das Europäische Parlament erstmals in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. Seitdem gehen die Bürger Europas regelmäßig alle 5 Jahre, letztmals im Juni l999, zu den Wahlurnen, um ein gemeinsames Parlament zu wählen. Das Europäische Parlament nimmt eine bis heute prekäre, noch nicht endgültig fixierte Stellung zwischen Rat und Kommission sein. Es ist nicht das Legislativorgan der Gemeinschaft, wohl aber an der Rechtssetzung beteiligt und besitzt insbesondere seit der Ergänzung des EG-Vertrages in Maastricht eine Reihe typischer parlamentarischer Kontrollrechte.
Legitimiert durch die allgemeinen und direkten Wahlen hat das Europäische Parlament durch eine ganze Reihe von Verträgen zunehmende Befugnisse und wachsenden Einfluss auf die europäische Politik erhalten. Insbesondere die Verträge von Maastricht und Amsterdam haben das Europäische Parlament schrittweise von einer nur beratenden Versammlung in ein Parlament mit Gesetzgebungsbefugnis verwandelt, das auf europäischer Ebene Aufgaben wahrnimmt, die denen der nationalen Parlamente vergleichbar sind. Die Fraktionen haben sich nicht nach den Staaten gebildet, sondern nach politischen Richtungen
b) Kompetenzen und Entscheidungsverfahren
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Wie alle Parlamente hat das Europäische Parlament drei grundlegende Befugnisse:
o Gesetzgebungsbefugnisse
o Haushaltsbefugnisse
o Kontrollrechte gegenüber der Exekutive
Seine Zustimmung ist notwendig zur Aufnahme neuer Mitglieder und zu Assoziierungsabkommen; es kann auch den Haushalt der Gemeinschaft ablehnen. Der Kommission gegenüber übt es typische Kontrollfunktionen aus: Es hat ein Fragerecht, kann Untersuchungsausschüsse einsetzten, kann die Zustimmung zur Ernennung der Kommission verweigern und die Demission der Kommission durch ein Misstrauensvotum herbeiführen. Auch zu Initiativen kann das Parlament die Kommission anregen. Dagegen ist seine Stellung gegenüber dem Rat deutlich schwächer, die Mitwirkungsrechte des Parlaments bei der Rechtssetzung des Rates eher gering.
Seit 1993 kann das Parlament Entscheidungen beeinflussen oder stoppen. 6. Der Europäische Gerichtshof a) Der EuGH
- Der europäische Gerichtshof hat die Wahrung des Rechtes bei der Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsverträge zu sichern. Er besteht aus dreizehn Richtern, denen sechs Generalstaatsanwälte zur Unterstützung beigegeben sind. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Der EuGH wird in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, war aber durch seine Grundsatzurteile erheblich an der Integration beteiligt z.B. Bosman- Urteil: EU-Ausländer ist wie Inländer zu behandeln Grundig-Consten: Gewerbliche Schutzrechte dürfen nicht dafür benutzt werden, um Märkte national abzugrenzen
Cassis de Dijon: (Johannisbeerlikör) nur 18% statt 28% Alkohol, wenn er in einem EU-Land verkauft werden darf, darf er auch in allen anderen EU-Staaten verkauft werden; minimale Abweichungen sind zu akzeptieren.
Das Gericht verfügt über eine breite Skala an Zuständigkeiten. Neben typisch verfassungsrechtlichen Kompetenzen zur Ahndung von Streitigkeiten zwischen Organen der Gemeinschaft und von föderativen Streitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten besitzt das Gericht auch Zuständigkeit bei dienstrechtlichen Streitfällen zwischen den Bediensteten der Gemeinschaft und dieser selbst. Zu unterscheiden ist vor allem zwischen sog. Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen und dem Vorabendscheidungsverfahren. Von seiner Gründung im Jahre 1952 bis zum heutigen Tag ist der Gerichtshof mit mehr als 8.600 Rechtssachen befasst worden. Bereits 1978 betrug die Zahl der jährlichen Neueingänge 200; 1985 wurde die Schwelle von 400 Neueingängen überschritten. Um diesen Ansturm zu bewältigen und gleichzeitig eine angemessen lange Dauer der Prozes- se zu wahren, hat der Gerichtshof seine Verfahrensordnung der neuen Situation angepaßt, um
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die Prozesse schneller abschließen zu können. Ferner hat er beim Rat die Einrichtung eines neuen Rechtsprechungsorgans beantragt. b) Das Gericht erster Instanz
- Der Rat hat diesem Antrag entsprochen und dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz bei-geordnet. Mit der Errichtung des Gerichts erster Instanz im Jahre 1989 soll der Rechtsschutz der Betroffenen verbessert werden: Ihnen steht nunmehr ein zweistufiger Instanzenzug zur Verfügung, und der Gerichtshof kann sich auf seine wesentliche Aufgabe, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, konzentrieren.
7. Der Rechnungshof
- Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist dem Europäischen Rechnungshof in erster Linie die Aufgabe zu, die wirtschaftliche Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union zu kontrollieren. Dies dient dem doppelten Zweck, die Ausführung effizienter zu gestalten und die Unionsbürger über die Verwendung der öffentlichen Gelder durch die hierfür zuständigen Stellen zu informieren 8. Die Europäische Investitionsbank
- Gründungsmotiv war die Industrialisierung Süditaliens (was eigentlich nationale Aufgabe wäre). Anteilseigner der Europäischen Bank für Wiederaufbau in London, auch Entwicklungsprojekte in Transformationsländern werden gesponsert. 9. Rechtsetzungsformen/Handlungsformen von Rat und Kommission
- Für das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane gibt es bestimmte Formvorschriften:
Tunlichst wurde die Formulierung Gesetz vermieden, um eine Abgrenzung zu den nationalen Parlamenten und deren Kompetenzen zu schaffen.
Verordnungen und Richtlinien sind die wichtigsten Instrumente, mit denen die Gemeinschaft Anordnungen trifft.
§ 8 Das Finanzsystem der Europäischen Gemeinschaft 1. Die Einnahmen a) Die ursprüngliche Finanzierung über Beiträge der Mitgliedstaaten
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- Bei der Finanzierung ihrer Aufgaben war die Europäische Gemeinschaft zunächst von den Beiträgen ihrer Mitgliedsstaaten völlig abhängig Das hat sich seit den siebziger Jahren schrittweise geändert. Heute wird der Haushalt voll aus Eigenmitteln finanziert, wobei der Rat das System festlegt und dieses den Mitgliedsstaaten, deren Finanzen davon ja betroffen sind, zur Annahme vorlegt. Der Gemeinschaft stehen zu:
dern; 10 % behalten die Staaten zur Finanzierung des Zollapparats)
BSP)
- Sonstige Einnahmen ( Geldbußen, Zinserträge durch Anlagen) 2. Die Ausgaben a) Die Ausgabenstruktur
- Die Ausgaben der Gemeinschaft sind zum Teil in den Verträgen vorgegeben, oder sie folgen zwingend aus Rechtsakten der Gemeinschaft; daneben gibt es aber auch Leitungen, zu denen die Gemeinschaft an sich nicht verpflichtet ist. b) Die "Agrarlastigkeit" des EG-Haushalts
- Die größten Kosten verursachen die Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft (≈ 50 %). Verhältnismäßig umfangreich sind auch die anderen, strukturpolitisch motivierten Ausgaben im Bereich der Regionalpolitik, für Infrastrukturmaßnahmen beim Verkehr und in der Sozialpolitik.
Allerdings sind die absoluten Ausgaben für den Agrarsektor kontinuierlich gestiegen. Es ist schon sonderbar, dass der Agrarsektor, der sicher nicht zu dem wichtigsten Wirtschaftsektor der EU gehört, 50 % des Haushaltes blockiert. 3. Das Problem der "Nettozahler" und "Nettoempfänger"
- Die Erweiterung der EG durch die Aufnahme wirtschaftlich schwacher Staaten wie Spanien und Portugal verschärfte noch zusätzlich ein Problem, das durch die Bekenntnis zur Kohäsionspolitik entstanden ist. Die wirtschaftlich starken Staaten, zu denen Deutschland, Frankreich und Großbritannien gehören, zahlen mehr in den EU- Topf ein, als sie an Geldern empfangen. So ergab sich im Jahr ´90 für Deutschland ein Defizit von 11,6 Mrd. DM, im Jahr 1994 bereits eines in Höhe von 27,5 Mrd. GB in Person von Margret Thatcher haben schon kurz nach ihrem Eintritt 1973 das Finanzsystem der EU massiv kritisiert ( „I want my Money back“ ) und wollten es verändern. Fakt ist allerdings auch, dass die großen Industrienationen, allen voran Deutschland einen großen wirtschaftlichen Nutzen durch den Freihandel in der EU haben, der monetär schwer zu beziffern ist. Fakt ist auch, dass Deutschland mit seiner
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sehr restriktiven 9 Haltung in der Agrarpolitik ( Hauptbefürworter der festen Preise) sehr stark mitverantwortlich dafür ist, dass die Agrarausgaben solch eine Dimension eingenommen haben. 4. Die Aufstellung des Haushalts
- Haushaltsplanung und - ausführung ähneln dem in Staaten üblichen Verfahren. Zunächst stellen die Organe der Gemeinschaft Vorschläge über ihre Ausgaben für den jährlichen Haushaltsplan auf. Sie werden von der Kommission mit der Schätzung der Einnahmen zu einem Vorentwurf zusammengefasst und mit einer Stellungnahme dem Rat vorgelegt. Der verabschiedet daraufhin mit qualifizierter Mehrheit einen Haushaltsentwurf, den das Parlament erhält. Dessen Stellung in den Verfahren ist sehr stark, es kann den Haushalt ablehnen, was auch schon einige Male gesehen ist. Die Ausführung des Haushaltsplanes obliegt der Kommission. Sie hat Rat und Parlament jährlich Rechung zu legen, wobei sie der Rechungsprüfung des Rechungshofes unterliegt. Dieser besteht aus zwölf unabhängigen Fachleuten, die vom Rat nach Anhörung des Parlaments auf sechs Jahre ernannt werden. Unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses wird die Kommission auf Empfehlung des Rates hin vom Parlament für ihre Haushaltsführung entlastet.
II. Teil: Die "vier Freiheiten": Freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
§ 9 Die Zollunion: Freier Warenverkehr
1. Zollunion: Begriff und Wirkungen
- Wie bereits erwähnt, hat die Zollunion im Gegensatz zur Freihandelszone die Eigenschaft, dass die Mitgliedsstaaten untereinander keine Zölle erheben und einen gemeinsamen Außenzoll gegenüber Drittstaaten vereinbaren. Zollunion bedeutet im engeren Sinne allerdings noch keinen freien Warenverkehr. Dazu bedarf es noch der Abschaffung diverser Handelshemmnisse. Der Hauptvorteil der Zollunion ist eigentlich der, dass man aufgrund des einheitlichen Außenzollsatzes tatsächlich die Binnengrenzen abschaffen kann, während bei der Freihandleszone aufgrund der unterschiedlichen Außenzollsätze Arbitragebewegungen ( Wareneinfuhr über anderes Partnerland mit niedrigerem Außenzollsatz) verhindert werden müssen, so dass effektiv keine sehr großen Erleichterungen im Handel stattfinden. Nach Einführung der Zollunion sind zwei Effekte zu beobachten, die später noch genauer beschrieben werden. Es handelt sich dabei um die Handelsumlenkung ( trade divison ) und Handelsschaffung ( trade creation). Drittländer werden zunächst einmal gegenüber den Mitgliedsstaaten benachteiligt (diskriminiert) und zwar um den Außenzollsatz der Zollunion, d.h. dass Deutschland seine Produkte in Frankreich um den Außenzollsatz x billiger verkaufen kann ( und umgekehrt) als z.B. die USA. Dies widerspricht jedoch dem Prinzip des GATTs.
(GATT Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade, Allg. Zoll- und Handelsabkommen, am 30. 10. 1947 unterzeichnetes, am 1. 1. 1948 in Kraft getretenes Abkommen zur Durchsetzung einer weltweiten handelspolit. Ordnung; zugleich 1995 in der Welthandelsorganisation (WTO) aufgegangene Sonderorganisation der UN, Sitz: Genf. Hauptziel des GATT war, durch Senkung der Zölle und Abbau sonstiger Außenhandelsbeschränkungen den Welthandel zu fördern. Dies geschah, indem allen Handelspartnern eines Landes gleichermaßen Zollvergünstigungen gewährt wurden (Meistbegünstigung) und erlaubte Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen auf alle Partner Anwendung fanden (Nichtdiskriminierung).
9 restriktiv (ein-, beschränkend, einengend) 9
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Allerdings gibt es in den GATT-Verträgen eine Legalausnahme der Diskriminierung (§ 24) Ausnahmen für Zollunion und Freihandelszonen. Diese werden akzeptiert, wenn der gesamte Handel ( nicht nur einiger Produkte) involviert ist und wenn der Außenzollsatz nicht höher ist, als der bisherige Durchschnitt (gewogenes arithmetisches Mittel) der nationalen Zinssätze. Die Frage, warum die Welthandelsorganisation die Zollunion akzeptiert, ist wohl ein Stück weit auch aus mangelnder Erfahrung zu begründen. Die GATT wurde 1947 gegründet und hatte bis dahin keinerlei Erfahrungen mit Zollunionen und hat wohl auch nicht vermutet, dass mal solche Gebilde wie die EU oder die NAFTA entstehen könnten. Durch diese Ausnahmeregelung wollte man regionale Freiräume für die Abschaffung der bis dato immens hohen Zölle schaffen. Da die EU und die NAFTA natürlich Machtblöcke innerhalb des GATT sind, ist eine Politik gegen deren Interessen kaum durchhaltbar. 2. Die Abschaffung der Zölle für den Intra-EG-Handel (bis 1.7.1968)
- Die EWG-Staaten vereinbarten 1958 die stufenweise Einrichtung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten stufenweise innerhalb von zwölf Jahren ( also bis 1970). Dieses Ziel wurde jedoch schon 1968 erreicht. Die Maßnahme führte nicht zu Katastrophen für einzelne Volkswirtschaften, wie von einigen befürchtet und vorhergesagt ( besonders aus Frankreich ), deshalb gab es auch keine Vorbehalte um zwei Jahre vorzuziehen. 3. Der gemeinsame Außenzolltarif und die Gemeinsame Handelspolitik
-. Bezüglich des Außenzollsatzes bedeutete dies das Frankreich und Italien ihre relativ hohen Zollsätze senken mussten, während Deutschland und die Benelux-Staaten ihn anhoben, um eben auf das von der GATT geforderte arithmetische Mittel zu kommen. Hier gab es massive Proteste der USA, die beklagten, dass ihre Produkte auf dem deutschem Markt nun teuerer waren. Allerdings wurden ihre Produkte im Gleichklang ja in Frankreich und Italien billiger, was wiederum neue Chancen eröffnete. Schließlich einigte man sich bei der Kennedy - Runde 1964-67 auf eine beachtliche Absenkung des bisherigen Außenzollsatzes ( um 36 %). 4. Die Harmonisierung des Zollrechts
- Formel mit Errichtung des Außenzollsatzes. Das große Problem war allerdings der Handel mit den Kommunistischen Staaten, wo es etliche bilaterale Vereinbarungen und Verträge gab. Deshalb waren diese Verträge bis weit in die 70´er und 80´er Jahre ausgenommen, bzw. wurden künstlich über Kooperationsvereinbarungen ( Trick ) verlängert. 5. Die Beseitigung von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen (bis Ende 1961) und von Maßnahmen gleicher Wirkung (NTBs)
- Wie bereits erwähnt, gab es nach dem Krieg in fast allen europäischen Staaten erhebliche Mengenbeschränkungen. Man kam überein, diese noch schneller abzuschaffen, als die Binnenzölle, da Mengenbeschränkungen den Marktpreismechanismus tiefgreifender außer Kraft setzten, als ein Zoll. Die Mengenbeschränkung ist die stärkste Waffe des Protektionismus. Ähnliche Maßnahmen sind die Maßnahmen gleicher Wirkung, z.B. Vorschriften über die Beschaffenheit eines Produktes, was die Produktion so verteuern würde, dass es keinen Sinn für die Produzenten machen würde. Die Maßnahmen gleicher Wirkung konnten nicht so schnell abgeschafft werden, da die Regelungen in den Einzelstaaten sehr unterschiedlich waren. Was folgte war ein jahrzehntelanger Weg der „totalen“ Harmonisierung, also der Versuch eines gemeinsamen Standards, was wie erwähnt ein sehr mühsamer Weg war, da immer wieder ein
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Mitgliedsstaat den Luxemburger Kompromiss bemühte (vitales Interesse). Ein Paradebeispiel sind die Bestimmungen über den Umweltschutz, der immer wieder zum Zankapfel wurde und zu endlose Verhandlungen geführt hat. Mit dem Weißbuch der Kommission wurde ab 1985 dann ein anderer Weg eingeschlagen. 6. Die Wirkungen der europäischen Zollunion a) Handelswirkungen
- Handelsumlenkung ( trade divison ): Produkte die früher aus einem Drittland importiert wurden, werden nun aus einem EU- Land importiert. Man hat versucht, diese zu messen ( über Zuwachsraten) und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht erheblich gewesen sei. Zielsetzung des Binnenmarktes war, die kleinen, abgeschotteten Teilmärkte zu einem Großen zu vereinigen und dadurch Effizienzsteigerungen zu realisieren, Effizienzsteigerungen auch durch verschärften Wettbewerb ( Kostendruck der Unternehmen durch vollkommen Wettbewerb) und Anregung zur Beseitigung von Ineffizienzen sowohl Anregung zu technischen Innovationen. Der Gedanke war, das genau durch diesen Umstand der Wohlstand der Volkswirtschaften so gesteigert wird ( Handelsschaffung ( trade creation): zusätzliche Importe), das der negative Effekt für die Drittländer kompensiert werden kann. Festzustellen war, dass bei jeder Erweiterung der EG (Neuaufnahme) der Intra - EG - Handel sich sprunghaft erhöht hat. b) Politische Wirkungen
- im Innenverhältnis hat die wirtschaftliche Integration in vielen Fällen die politische Annäherung gebracht, allerdings auch Probleme (Beiträge zur EU; Nettozahlerdiskussion). Deutsch-land hat in absoluten Zahlen wohl am meisten von dem Intra - EG -Handel profitiert. Nach Außen trat die EG bei Handelskonferenzen als Machtblock auf, und hat oftmals das politische Gewicht gegenüber Schwellenländern ausgenutzt. Wenn die EG etwas nicht wollte (Liberalisierung) kam diese auch nicht. Auffallend war, dass die EG ihr Gewicht immer nur reaktiv (Besitzstandswahrung) und nie initiativ eingebracht hat, auch im GATT wurde immer nur auf Vorschläge reagiert, nie agiert, was allerdings wohl auch auf die mangelnde Kompetenz der Kommission zurückzuführen ist. Dadurch hat sich die EG oft geschadet, bzw. sie könnte eine weit bedeutendere Rolle spielen, als sie es bisher tat.
§ 10 Der Gemeinsame Markt: Freie Faktorbewegungen ("Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr") 1. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer a) Stufenweiser Abbau der Diskriminierung
- Die freie Faktorbewegung, besonders die der Arbeitnehmer unterscheidet die europäische Zollunion von den Freihandelszonen dieser Welt, gleichzeitig ist und war dies jedoch ein sehr heikler Bereich, der in der Vergangenheit und auch Gegenwärtig immer wieder Ängste geweckt hat (die sich jedoch weitgehend als unbegründet erwiesen haben). Man ging deshalb stufenweise vor:
- 1.Stufe (1961-1964): auf drei Jahre befristete Arbeitserlaubnisse für Arbeitnehmer aus Mitgliedsstaaten, allerdings nur für bestimmte Qualifikationen. Nach drei Jahren war eine Verlängerung für irgendeine Tätigkeit möglich.
noch 2 Jahre, die Bevorzugung für inländische Arbeitnehmer wurde aufgehoben
- 3.Stufe: ab 1968 Abschaffung der Arbeitserlaubnis für EWG-Bürger b) Ergänzende Maßnahmen
- Aufgrund der freien Faktorbewegung entstand Regelungsbedarf bei den Sozialsystemen. So wurde 1961 ein Transfersystem für die Sozialversicherung eingeführt. Des weiteren wurden Informationen über offene Stellen an die Mitgliedsstaaten weitergegeben, sowohl das Wahlrecht bei Betriebsratswahlen verankert. 2. Freier Dienstleistungsverkehr: Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit a) Niederlassungsfreiheit
- Freier Verkehr und das Recht sich niederzulassen von Personen , die Dienstleistungen vor Ort erbringen, die eine ständige Niederlassung eröffnen oder sich nur zeitweise im Gastland aufhalten. Bei Produktionsfirmen gab es in der Regel keine Probleme, die großen Probleme gab es in Zweigen, bei denen staatliche Standards (nat. Regulierung) vorgeschrieben waren z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftprüfer, da sich die Frage der Gleichwertigkeit von Dipolomen stellte. Anerkennungsregeln für Diplome entwickelten sich nur langsam, nach wie vor gibt es bei Probleme, z.B. bei Juristen. b) Dienstleistungsfreiheit
- Ein Hauptproblem bei der Realisierung der Dienstleistungsfreiheit, waren die staatliche Monopole wie in Deutschland z.B. die Post oder das Verkehrswesen ( Bahn, Schiffe, Fluggesellschaften, Transportwesen). Diese Monopole und Quasi-Monopole wurden von den nationalen Regierungen lange geschützt, so dass ein Wettbewerb lange oder immer noch nicht zustande kam. Ein weiteres Problem waren die unterschiedlichen nationalen Vorschriften im Bank und Versicherungswesen, die einen Wettbewerb lange Zeit behinderten. Die Kommission hat immer wieder auf diesen Missstand hingewiesen und auch schon vor dem EuGH geklagt (1982 zur Privatisierung der Verkehrdienstleistungen in allen Ländern) 3. Der freie Kapitalverkehr a) Die anfänglich reduzierte Kapitalverkehrsfreiheit
- freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit impliziert natürlich Kapitalverkehrsfreiheit, den wie sollen sonst Direktinvestitionen getätigt oder Erträge transferiert werden. Im Artikel 67 des EWG -Vertrages ist der freie Kapitalverkehr zugelassen, soweit er für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes notwendig ist, allerdings war es unter bestimmten Umständen erlaubt ganz den Kapitalverkehr ganz auszusetzen. Diese Bestimmung wurde am Anfang von einigen Ländern sehr eng ausgelegt, z.B. von Frankreich, Italien, Griechen- land und den Iberischen Ländern, die durch die Beschränkung des Zahlungsverkehrs ihre
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Leistungsbilanz 10 steuerten. Einige Länder haben dagegen früh liberalisiert ( Deutschland, Niederlande, Großbritannien).
- ab 1994 mussten dann alle Länder im Rahmen des Maastrichter Abkommens die Kapitalverkehrsfreiheit einführen, wobei es für manche Länder eine Übergangsregelung gab. c) Die Rechtsangleichung zur Integration der Finanzmärkte
- die Kapitalverkehrsfreiheit wurde nicht nur europaweit, sondern weltweit eingeführt, da alles andere im Zeitalter der Globalisierung keinen Sinn machen würde.
§ 11 Die "Vollendung des Binnenmarkts" 1. Der Hintergrund für das Binnenmarktprogramm: Stockung der Integration und "Eurosklerose"
- Anfang der 80´er Jahre das Gerede von der „Eurosklerose“ auf, die die Gemeinschaft befallen habe. Ursache dafür dürfte unter anderem das Misslingen einer gemeinsamen Währung wie auch die nicht völlige Durchsetzbarkeit des EWS gewesen sein: Nicht alle Mitgliedsstaaten traten der EWS bei, andere scherten wieder aus. Das waren negative Erfahrungen, die angesichts der Wirtschaftskrise der siebziger Jahre mit ihren sinkenden Wachstumsraten, Produktionsschrumpfungen und steigenden Arbeitslosenzahlen in der EG ganz allgemein zur Abnahme der Europa-Begeisterung führten. Die bürgerferne europäische Bürokratie in Brüssel mit einer Fülle unverständlicher Regelungen und nicht zuletzt einer offensichtlich verfehlten Agrarpolitik mit phantastischen Überproduktionen. Die Krise, unter anderem hervorgerufen durch den Ölpreisschock 1974 und das Vordringen ausländischer Konkurrenz, vor allem Japans und der USA, entfachte erneut den nationalen Egoismus. Erschwerend kam hinzu, dass mit dem Beitritt Griechenlands 1981 und Spaniens und Portugals 1986 rückständige Staaten aufgenommen wurden, die umfangreiche finanzielle Unterstützung erhielten. Der wesentliche Hintergrund für das Binnenmarktprogramm waren die sogenannten nicht-tarifären Handelshemmnisse (staatl. Schutzvorschriften) sowie der gescheiterte Versuch der totalen Harmonisierung (Rechtsangleichung der Rechtsvorschriften). Bis Mitte der 80`er Jahre hatte man die Vorstellung, alle (damals noch 9) Mitgliedsstaaten einigen sich zu jedem Problem auf eine gemeinsame Vorschrift. Da nun die Einführung einer neuen Vorschrift mit zum Teil erheblichen Anpassungskosten verbunden ist und man bewährtes nicht so leichtfertig aufgeben will, hat nun jedes Mitgliedslands für seine Regelung geworben und wenn nichts mehr half, sich auf den Luxemburger Kompromiss berufen. So kam man über Jahre hinweg nicht vorwärts. Herbert Giersch ( Mitglied des Sachverständigenrates ) hat den Begriff der Eurosklerose geprägt. Diese Kette von Missständen waren Anlass für die Kommission das sogenannte Weißbuch zu verfassen.
2. Das Binnenmarktprogramm der Kommission (Weißbuch von 1985)
10 Leistungsbilanz, kontenmäßige Gegenüberstellung der zusammengefassten Werte der Sachgüter- und Dienstleistungstransaktionen zw. der in- und allen ausländ. Volkswirtschaften im Laufe einer bestimmten Periode.
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- Ziel des Programms war die Integration aller Märkte und damit ein stärkeres Wachstum und sinkende Arbeitslosenzahlen in der EG. Offensichtlich waren die bisherigen Methoden nicht wirkungsvoll um die nicht-tarifären Handelshemmnisse wirkungsvoll zu bekämpfen. a) Beseitigung der materiellen (physischen) Schranken
- trotz der seit jahrzehnten existierenden Zollunion gab es immer noch Schlagbäume an den Grenzen, beispielsweise um zu kontrollieren, ob Produkte den nationalen Sicherheitsstandards genügen. Diese Ursachen wollte man beseitigen. b) Beseitigung der technischen Schranken
- wie oben erwähnt, waren die unterschiedlichen Sicherheitsstandards ein Haupthindernis für den freien Handel. Deshalb schlug man einen anderen Weg ein, indem man die Standards der Länder akzeptierte und als neue Richtlinie ausgab: Was ein einem Land verkauft werden darf, darf in allen anderen Ländern auch verkauft werden. Die Bedingungen in den einzelnen Ländern sind nirgends lebensgefährlich, so dass man keine Sorge bezüglich des Verbrauchers haben muss, da es in der Regel nur kleinere Variationen gibt. Man hat also den Weg der totalen Harmonisierung verlassen und ist übergegangen zu einem Prinzip der gegenseitigen Akzeptanz. Man könnte auch sagen, man einigt sich auf eine Harmonisierung auf dem Mindestniveau. Der Ministerrat regelt die groben Mindeststandards, die Ausarbeitung machen die europäischen Normenausschüsse CEN,CENLEC,CEPT c) Beseitigung der Steuerschranken
- durch die Unterschiede in den Verbrauchssteuern (Mineralöl, Alkohol, etc.) gab es einen Mehrwertsteuerausgleich an den Grenzen, die nach wie vor Grenzkontrollen notwendig machten. Diese Steuerschranken wurden abgeschafft, indem bei Steuern das Ursprungslandprinzip angewandt wurde. 3. Der Freie Warenverkehr im Binnenmarktprogramm a) Abschaffung der Warenkontrollen an den Grenzen b) Ein neuer Ansatz zum Abbau technischer Handelshemmnisse: Gegenseitige Anerkennung statt vollständiger Harmonisierung der Normen und Standards
- allerdings gibt es relevante Bereiche, in der nach wie vor eine Harmonisierung angestrebt wird, so z.B. in Fragen des Schutzes von Leben, Gen-Problematik oder der Umweltschutz. Allerdings keine Totalharmonisierung sondern Mindeststandards, die man allerdings jederzeit übertreffen darf. d) Öffnung des öffentlichen Auftragswesens
- wurde intensiviert und um Sektoren ergänzt, die vorher nicht dabei waren (Stromversorger). Man erhofft sich dadurch eine Ankurbelung des Wettbewerbes und eine Verbilligung von Beschaffungsgütern. Die Praxis zeigt jedoch, dass in der Regel Einheimische Anbieter die Aufträge bekommen ( Argument: after-sales-service). Eine Praxis ist ebenfalls zu beobachten, nämlich das ein großer Auftrag ein viele kleine zerstückelt wird, so das die Pflicht zur euro- paweiten Ausschreibung entfällt.
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d) Harmonisierung der indirekten Steuern
- Es gilt das Bestimmungslandprinzip für die Mehrwertsteuer, die Steuer wird gewerblich an den Finanzämtern abgerechnet und nicht mehr am Zoll. Für Privatleute gilt im wesentlichen das Ursprungslandprinzip (außer für Schiffe und Flugzeuge). 4. Freie Faktorbewegungen im Binnenmarktprogramm a) Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit
- gilt ohne Beschränkung b) Dienstleistungsfreiheit: Neue Marktöffnungen und neue politische Ansätze
- Wie bereits erwähnt erfordert die Dienstleistungsfreiheit eine Präsenz vor Ort, wobei die Probleme der staatliche Regulierung und der Anerkennung der Abschlüsse wesentliche Hinderungsgründe waren. (1) Verkehrsdienstleistungen: Deregulierung
- Anfang der 80´er Jahre gab es eine Klage der Kommission gegen den Ministerrat wegen Untätigkeit in Sachen der Deregulierung des Verkehrssektors, der immer noch ein sehr interventionistischer Bereich war. Allerdings hatte sich just zu diesem Zeitpunkt der Wind in diesen Fragen etwas gedreht und es kam das Wort „Deregulierung“ verstärkt in Mode. Mehr Wettbewerb sollte mehr Wirtschaftswachstum bringen. So kam es zu ersten Privatisierungen des Flugverkehrs und des Schiffverkehrs ( in der Personenbeförderung (Bahn) dauerte es länger, bzw. dauert es noch heute. Im Güterverkehr gibt es Marktschranken in Form von Konzessionen für Marktteilnehmer.
- Diesen Sektor hat man Anfang der 90´er sehr unkompliziert geregelt. Wenn eine Bank oder Versicherung in einem Land zugelassen ist, darf sie auch in einem anderen Geschäfte tätigen. Die Kontrolle unterliegt dem Heimatland. (3) Kapitalverkehr: Abbau der Kapitalverkehrskontrollen
- Bis in die 80´er Jahre gab es enorme Probleme mit dem Kapitalverkehr (Restriktionen). Ab 1994 mussten dann alle Länder im Rahmen des Maastrichter Abkommens die Kapitalverkehrsfreiheit einführen (keine Devisenbewirtschaftung, keine Kapitalverkehrskontrollen). Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel ist eine Kapitalverkehrskontrolle kaum mehr möglich
Abschließend kann gesagt werden, dass die Abschaffung der nicht - tarifären Handelshemmnisse den Anbietern aus Drittländern keine Nachteile, sondern eher noch Vorteile gebracht hat. Früher musste ein US-Maschinenhersteller 15 Varianten erzeugen, während er heute eine für alle machen kann. Allerdings ist es so, dass bis heute noch nicht alle Regelungen umgesetzt wurden.
Deutschland war übrigens im hinteren Mittelfeld, was die Umsetzung der Vorgaben der Kom- mission angeht.
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III. Teil: Die Wirtschaftsgemeinschaft:
1. Die Ziele der Europäischen Wettbewerbspolitik Vorwort
Leitbild des europäischen Binnenmarktes ohne Grenzen ist die Vorstellung von einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, auf die der Art 3a EGV die Mitgliedsstaaten und die Gemeinschaft verpflichtet. Die Realisierung dieser Idee dienen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages. Sie enthalten Vorschriften gegen Kartellbildung, gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, gegen Dumpingpraktiken und gegen staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen. Seit 1990 bemüht sich die Kommission der EG, die die Aufgaben eines europäischen Kartellamtes wahrnimmt, auch eine vorbeugende Fusionskontrolle auszuüben. Da die Wettbewerbskontrolle jedoch nicht ausschließlich und in vollem Umfang der Gemeinschaft übertragen worden ist, existieren die nationalen Kartellbehörden, wie das Bundeskartellamt in Deutschland. Der Wettbewerb ist in der Gemeinschaft aber nicht nur, wie im nationalen Wettbewerbrecht, gegenüber Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen durchzusetzen, sondern auch gegenüber Mitgliedsstaaten und nationalen Wettbewerbsbehinderungen. a) Schutz des Wettbewerbs
- das Ziel der Europäischen Wettbewerbspolitik ist die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen. b) Sicherung der Integration
- Ebenso wie eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzollsatz eine gemeinsame Au-ßenhandelspolitik impliziert, so ist eine Europäische Wettbewerbspolitik notwendige Vorraussetzung für eine erfolgreiche Integration der Märkte. Dabei liegt auf der Bekämpfung von staatlichen Zöllen und von privaten Kartellen das Hauptaugenmerk. Allerdings wird von der Europäischen Wettbewerbspolitik nur der grenzüberschreitende Handel geschützt (in-
terstate clause 11 ), für regionale Vorgänge sind nach wie vor die nationalen Wettbewerbshüter zuständig. 2. Die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages und des Montanunion-Vertrages a) Verbot vertraglicher und quasi-vertraglicher horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen: Artikel 81 EG-Vertrag (früher Artikel 85 EWG-Vertrag)
- Dabei unterscheidet sich der Sprachgebrauch in Deutschland und der EU. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen sind Kartelle (Mengenquoten) oder Absprachen ( wie, z.B. keine Preiskonkurrenz ). Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind Bindungen in Form von Lie-
11 Clause= Klausel
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feranten - Händler-Beziehungen, bei denen dem Händler die Konditionen diktiert werden. Im EU-Sprachgebrauch sind beides Kartelle und verboten, sobald sie den Wettbewerb beschränken könnten. Die vertikale Bindung ist eine besondere Form von Wettbewerbsbeschränkung, weil Dritte ( also Konkurrenten) in Mitleidenschaft gezogen, bzw. geschädigt werden. Beispiel für eine vertikale Bindungen ist der selektive Vertrieb, bei dem die Produzenten wollen, dass eine Produktberatung stattfindet (also Vertrieb nur Fachhandel). Man unterscheidet dabei die Ausschließlichkeitsbindung, d.h. nur ganz bestimmte Händler werden beliefert und die Alleinbezugsbindung, d.h. die Verpflichtung nur von einem Hersteller zu beziehen. In beiden Fällen sieht das EU-Recht eine massive Wettbewerbsbeschränkung. Deshalb behandelt es die horizontalen und die vertikalen gleich.
b) Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Artikel 82 EG-Vertrag (früher Artikel 86 EWG-Vertrag)
- ein Unternehmen, oder ein Kartell, welches sämtliche Unternehmen ein Branche umfasst, verstößt immer gegen den freien EU-Handel, weil es Kraft seines Wesens immer Einfluss auf die Importe hat. Genauso verhält es sich, wenn ausländische Unternehmen im Ausland ein Kartell bilden und sich das im EU-Raum auswirkt, auch dann ist die EU-Behörde zuständig. Außerdem haben marktbeherrschende Unternehmen die Eigenschaft Lieferanten und Zulieferer zu Knebeln oder freien Wettbewerb zu verhindern, was aber schwer nachzuweisen ist. Eher schon die Diskriminierung oder Behinderung von Konkurrenten. c) Verbot einzelstaatlicher Subventionen: Artikel 87-89 EG-Vertrag (früher Artikel 92-94 EWG-Vertrag)
- denn diese sind nichts anderes als ein vollständiges Substitut für Zölle und verzerren die Wettbewerbsbedingungen. Deshalb sind Subventionen für Einzelunternehmen ebenso verboten wie die Subvention ganzer Branchen. Erlaubt dagegen sind regionale Subventionen (strukturschwache Gebiete oder bei Katastrophen). Die Praxis der EU-Wettbewerbspolitik ist ein dornenreicher Weg, da sich die Mitgliedstaaten immer neuere Tricks haben einfallen lassen um z.B. Branchen (Werften oder Kohlebergbau) zu subventionieren. d) Die Besonderheiten der Wettbewerbsregeln in der Montanunion (Artikel 65 und 66 Montanunions-Vertrag)
- Auch im Montanunionsvertrag gibt es Wettbewerbsregeln die weitgehend dem Art. 81 entsprechen ( außer dem interstate clause) . Allerdings gibt es in diesen Sektoren seit den 60´er Jahren ständig Krisen, so dass die Kommission sogar selbst ein Zwangskartell (Strukturkrisenkartell) eingeführt hat, was eine radikale Abkehr von der sonstig verfolgten Linie ist. Lt. dem § 66 gibt es eine gesonderte Fusionskontrolle für die Kohle und Stahlindustrie. Diese wurde eingeführt um einen Überblick über die kriegswichtigen Produktionszweige vor allem in Deutschland zu haben. Die Montanunion wird in zwei Jahren auslaufen und wird ersatzlos gestrichen. 3. Die Europäische Fusionskontrolle a) Der Weg bis zur Fusionskontrollverordnung von 1989
- Ursprünglich gab es im EWG-Vertrag und in auch in Deutschland keine Zusammenschluss- kontrolle, sondern nur die Missbrauchsregelung bei marktbeherrschenden Stellung. Als je-
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doch in 60´er Jahren eine Vielzahl von Fusionen stattfanden ( besonders von US-Konzernen mit europäischen Unternehmen), wurde deutlich, dass man der Missbrauchsreglung die Schwierigkeit hat, Nachweise zu erbringen, z.B. welcher Preis hätte sich bei normalen Wettbewerb ergeben. Wie bereits erwähnt ist der Behinderungsmissbrauch schon eher nachweisbar. Aufgrund dieser Entwicklung und der Einsicht, dass sich marktbeherrschende Konzerne nur schwer zähmen lassen, gab es deshalb heftige Diskussionen im Ministerrat. Besonders die Deutschen wollten mehr Wettbewerb und argumentierten dahingehend, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung eingenommen hätten, diese auch ausgenutzt hätten ( Zuliefererknebelung, Preisausbeutung, Erhinderung von Marktzutritten). Es bestehe also die große Gefahr der Schädigung Dritter, welches schon Grund genug zum Eingriff sei. Man brauche also gar nicht nach dem Marktverhalten zu schauen, sondern eine gewisse Marktstruktur impliziert ein gewisses Marktverhalten und das wiederum führe zu einem gewissen Marktergebnis. Marktstruktur Marktverhalten Marktergebnis
impli-Trotz heftiger Diskussionen, gab es keine Einigung im Ministerrat, da in den frühen 70´er Jahren die Franzosen und auch die Italiener Großunternehmen sogar als politisches Ziel ansahen, um den US-Konzernen etwas entgegensetzen zu können ( die Frage nach Ineffizienzen war zweitrangig)
- das Thema verschwand bis 1987 in der Schublade und tauchte wieder im Zusammenhang mit dem Programm zur Vollendung des Binnenmarktes wieder auf. Die alten Fronten waren jedoch trotzdem noch da. Während Deutschland strikt die Wettbewerbsfreiheit in den Vorder-grund hob, argumentierte Frankreich, dass sich bei Großfusionen Synergieeffekte ergeben können, die Effizienzsteigernd und damit auch für den Verbraucher positiv seien. Letztlich gab es (wie so oft) einen Kompromiss. Die Kommission hat der Wettbewerbsfreiheit zwar eine höhere Priorität einzuräumen, trotzdem sollte sie abwägen, ob nicht möglicherweise der technische oder wirtschaftliche Fortschritt so gravierend ist, dass man eine Fusion zulassen sollte (Ermessensentscheidung der Kommission). 4. Die Implementierung der Wettbewerbspolitik a) Die Befugnisse der EG-Kommission
- Der Ministerrat hat in der Wettbewerbspolitik sämtliche Kompetenzen an die Kommission abgegeben (hat richterliche Entscheidungsgewalt; Berufung vor dem EuGH möglich), dies ist auch sinnvoll, weil im Ministerrat ja eigentlich nur die Richtlinien festgelegt werden sollten, während das Tagesgeschäft die Kommission macht. Für Wettbewerbsfragen ist die Generaldirektion 4 der EU-Kommission zuständig. Es gab eine Fülle von Prüfungen, seit 1990 über 900 Fälle, bei denen 10 Fusionen abgelehnt und 28 mit Auflagen versehen wurden. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Markt sehr groß geworden ist und sich somit eine Vielzahl von Marktteilnehmern auf diesem tummeln. Die Möglichkeit von marktbeherrschendem Verhalten ist also eher klein. b) Freistellungen vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 81 Abs. 3
Die Kommission hat die Möglichkeit Vereinbarungen über Unternehmenszusammenschlüsse vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkung freizustellen, allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- die betreffende Vereinbarung muss der Verbesserung der Waren oder dem technischem Fortschritt dienen
- die Konsumenten (Nachfrager) müssen angemessen am Gewinn beteiligt werden
schaltet werden.
Für die Freistellung müssen alle 4 Punkte gemeinsam erfüllt werden. Freigestellt werden können:
telle sowie Forschungs- und Entwicklungskartelle)
- Gruppenfreistellungen für vertikale Bindungen (für Alleinvertriebsvereinbarungen, Alleinbezugsvereinbarungen, selektive Vertriebssysteme, Franchising) c) Die Praxis der Zusammenschlusskontrolle
- Mit der Möglichkeit der Freistellung wurde die ganz Thematik im Sinne einzelner Mitgliedsstaaten etwas aufgelockert. Die Kommission hat also das letzte Wort darüber, wie Zusammenschlüsse zu bewerten sind und ob diese genehmigt werden.
§ 13 Gemeinsame Agrarpolitik 1. Zielsetzung und Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik
- Nicht alle Wirtschaftssektoren unterliegen den Prinzipien der Wettbewerbspolitik. Besondere Regelungen und Zielsetzungen weist vor allem der Agrarmarkt der EG für über 80 % seiner Produkte inklusive Fischerei (u.a. Regelung für Fangrechte) auf. Auch hier herrscht ein gemeinsamer Markt, der aber zum Schutz der Landwirtschaft eine Fülle von wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen kennt wie Erzeugerpreisgarantien mit Aufkaufverpflichtungen durch die Gemeinschaft, oder sog. Abschöpfungen, d.h. Einfuhrabgaben für Produkte aus Drittländern zur Angleichung der Preise an das Preisniveau er Gemeinschaft, oder auch spezielle Beihilfen, z.B. Subventionen bei der Ausfuhr von Agrarprodukten, um die Landwirtschaft international wettbewerbsfähig zu erhalten. Finanziert werden diese Maßnahmen über einen 1967 eingerichteten europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond. Bekanntlich hat diese Politik der Preisunterstützung und Absatzgarantie zu einer außerordentlichen agrarischen Überproduktion geführt mit „Butterbergen“ und „Milchseen“, mit Vorteilen für agrarindustrielle Großbetriebe sowie zu beträchtlichen Belastungen der Umwelt geführt - zu Problemen, denen man heute mit einer Senkung der Agrarpreise, mit einer Verringerung der Garantien und mit Prämien für die Stillegung von landwirtschaftlichen Nutzflächen beizukommen versucht. Letztlich wäre es wohl klüger gewesen, die nationalen Landwirtschaften aus der Gemeinschaft auszuklammern, was aber damals besonders Frankreich nicht wollte. Des- halb ist es zu dieser seltsamen Konstellation des EG-weiten Protektionismus gegen Drittstaa-
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ten gekommen, der nichts weiter ist, als die Fortsetzung des nationalen Interventionismus auf höherer Ebene.
a)
- Der Ursprung landwirtschaftlicher Subvention liegt im Jahre 1880 als man durch Wiedereinführung von Zöllen versuchte die Landflucht zu verhindern ( Preisdruck zu senken, zum Teil aus nicht-ökonomischen Gründen, zum Teil aus regionalpolitischen Aspekten). Ziel war es dabei, den sich anbahnenden Strukturwandel zur Industriegesellschaft durch Einkommenssicherung der Bauern abzumildern, bzw. die Einkommensunterschiede zwischen Land - und Stadtbevölkerung nicht zu groß werden zu lassen. b) Instrumente: Preispolitik als Instrument der Einkommenssicherung
- Während man die Einkommenssicherung in GB über Subventionen für die Landbevölkerung bei gleichzeitiger Freigabe der Preise geregelt hat, hat man sich in Kontinentaleuropa mit Beginn der EWG auf ein System „Fester Preise für Agrarprodukte“ eingelassen, dessen Schwächen im Folgenden noch erörtert werden. 2. Preispolitik in der EG: Das System der Marktordnungen
- Das System der Marktordnung besagt nichts anderes, als das man im Agrarsektor keinen freien Wettbewerb zulässt und statt dessen jeden Sommer die Preise für das nächste Jahr festsetzt (Großhandelspreise). Für alle landwirtschaftlichen Güter, die in den Gründerstaaten der EG einen großen Anteil hatten (≈ 98 %) gibt es eine Marktordung, wobei die Fleischpreise nicht so interventionistisch gehandhabt werden. Durch den Versuch der Total-Harmonisierung und der Berücksichtung der Erzeugnisstruktur in den Mitgliedsstaaten gibt es heute europaweit mehr Marktordnungen, als früher in den einzelnen Ländern. 3. Die Getreidemarktordnung als typisches Beispiel einer EG-Marktordnung
Erläuterung
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Solange Bedarf an einem Erzeugnis besteht, erhalten die Landwirte den Richtpreis. Darüber hinaus gehende Mengen werden zum Interventionspreis aufgekauft. Der Schwellenpreis ist für Importe eine entscheidende Größe. Man geht davon aus, dass die Erzeugnisse z.B. am Hafen in Rotterdam angeliefert werden und von da in die verschieden Regionen Europas verfrachtet werden. Dabei fallen Transportkosten an. Der Schwellenpreis wird so gewählt, dass bei Berücksichtigung der Transportkosten, die Erzeugnisse Minimum Richtpreis erreichen, d.h. die Importerzeugnisse in der EU nicht billiger sein können, wie die EU-Erzeugnisse.
- um sicher zu gehen, dass die Importerzeugnisse trotz schwankender Weltmarktpreise nicht billiger werden, wie die EU-Erzeugnisse, hat man sich einen variablen Zoll ausgedacht („Abschöpfung“). Diese Abschöpfung ist die Differenz zwischen Weltmarktpreis und Schwellenpreis. Die Weltmarktprodukte haben also keine Chance billiger zu werden, als die EU-Erzeugnisse (Protektionismus). (2) Variable Exportsubventionen bei der Ausfuhr
- Wenn der Bedarf an Erzeugnissen in der EU gesättigt ist, kann man versuchen, die Landwirte zu bewegen ihre Produkte in die Welt zu exportieren. Da aber der Weltmarktpreis niedriger ist, als der Preis in der EU, haben die Landwirte einen Verlust und wollen mindestens den Interventionspreis. Diese Differenz subventioniert die EU, was ebenfalls ein Minusgeschäft ist. c) Interventionen: Aufkauf von Überschüssen zu garantierten Mindestpreisen
- die EU kauft in unbegrenzter Menge ein, wodurch der Marktmechanismus außer Kraft gesetzt wird und es zu einem Angebotsüberhang kommt. 4. Die Preisfestsetzungen beim Übergang zur Gemeinsamen Agrarpolitik
- während die Nachkriegsjahre noch geprägt waren von einer Unterversorgung mit Nahrungsmitteln, stieg das Angebot an landwirtschaftlichen Produkten permanent. Besonders die Deutschen, geprägt durch die Erfahrungen des Krieges hatten das Ziel, das die Inlandsnachfrage hauptsächlich durch die heimische Landwirtschaft abgedeckt werden sollte und verfolgten in den 60´er eine sehr stark interventionistische Politik, um den Agrarsektor zu stärken. Sie propagierten hohe Preise, um den Landwirten Anreize für Produktivitätssteigerungen zu bieten. Die Franzosen, die einen gut organisierten und wettbewerbsfähigen Agrarsektor mit niedrigen Preisen und vor allem auch ein hohes Potential an unbearbeiteten Flächen besaßen, sahen in der Deutschen Forderung die Gefahr, dass besonders ihre Landwirte motiviert durch die hohen Preise auch noch die unbearbeiteten Flächen nutzen würden, um ihren Gewinn zu steigern. Letztlich einigte man sich auf halbem Weg zwischen dem hohen (von Deutschland geforderten Preis) und dem realen französischen Marktpreis. Dieser Preis war allerdings trotzdem noch so hoch, dass genau das eintrat, was die französische Seite vorausgesehen hatte. 5. Die Folgen der Preis- und Interventionspolitik
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Aufgrund dieser Zahlen könnte man vielleicht annehmen, dass auch die tatsächlichen (absoluten) Agrarausgaben wesentlich gesunken sind. Fakt ist aber, dass allein seit 1990 bis 1998 die Ausgaben für Garantieleistungen an die Landwirte von 27,2 Mrd. auf 40,9 Mrd. gestiegen sind. Seit 1975 bis heute haben sich die Garantieleistungen verachtfacht, was natürlich wieder die alten Nettozahler - Nettoempfänger - Diskussionen aufgeworfen hat. Letztlich wird dem aber der Nutzen des gemeinsamen Marktes entgegengehalten, bzw. die Tatsache, das die EU auf 3 Prinzipien beruht: finanzielle Solidarität, gemeinsame Prinzipien und gemeinsame Instrumente.
Deutschland als größtem Nettozahler muss vorgehalten werden, dass man selbst für dieses Agrarsystem verantwortlich ist und sich auch über die Jahre hinweg gewehrt hat, den Agrar-sektor zu liberalisieren. Oftmals wurde von deutscher Seite der Luxemburger Kompromiss herangezogen, um ein Verringerung des Preisniveaus zu verhindern (2) Im Verhältnis zu Drittländern: Die Konfrontation in der Uruguay-Runde des GATT
- Der EG-Protektionismus im Agrarsektor hat zu vielfältigen Konflikten zwischen der EG und den großen Agrarerzeugern der Welt (USA, Kanada, Australien, Neuseeland, etc.) geführt, den der variable Zoll (Abschöpfung), der von den Drittländern bezahlt werden muss, sowie die Subvention der Agrarexport durch die EU stellen eine offensichtliche Diskriminierung und Benachteiligung der Drittländer dar. Die EU hat lange Zeit versucht, diese Konflikte auszusitzen, was dazu geführt hat, dass sich die Drittländern eine gemeinsame Allianz gebildet haben ( Cairus Group), so dass sich man sich letztlich dann doch bewegen musste. f) Das System des "Grenz-" oder "Währungsausgleichs“
- 1967 gab es zum ersten Mal einheitliche Agrarpreise für die Mitgliedsstaaten. Aufgrund der nationalen Währungen, wurden die Preise im Verhältnis zu einer künstlichen Rechnungseinheit ( entsprach dem Dollarkurs) gesetzt. Das Verhältnis der Währungen untereinander war durch ein System fester Wechselkurse (Bretton Wood) geregelt. Man erhoffte sich auch, dass man durch die Agrarpreise auch einen Beitrag zur Preisstabilität im EG-Raum geschaffen hatte. Diese Hoffnung erwies sich jedoch als trügerisch, da es beispielsweise schon 1968 zu Studentenunruhen und Revolten in Frankreich kam, so dass die Regierung mit sozialem Zugeständnissen versuchte, Dampf aus den Kesseln zu lassen. Diese zusätzlichen Ausgaben wurden durch eine Erhöhung der Geldumlaufmenge (‚Notenpresse“) realisiert, so dass es zu einer sehr hohen Inflation ( über 25 %) kam. Der Franc wurde abgewertet. Nun kam es zu einer grotesken Situation. Zahlenbeispiel:
1 $ = 4 DM = 400 DM
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Nach der Abwertung:
1 $ = 6 FF 1 t Weizen = 600 FF ( 20 % Einkommenssteigerung)
Um dem entgegenzuwirken, beschloss die französische Regierung die Abwertung für die Agrarpreise nicht gelten zu lassen. Das führte dazu, dass die französischen Landwirte nach Deutschland gefahren sind, um ihre Agrarprodukte abzuliefern (Arbitragephänomen). Diese wurde nach zwei Wochen wiederum von der französischen Regierung durch eine Abgabe an der Grenze verhindert.
Ein ähnliches Szenario ergab sich, als 1969 die DM aufgewertet wurde. 1 $ = 6 FF = 3,66 DM
Die deutschen Landwirte haben das umgekehrte System für Deutschland erzwungen, nämlich eine Besteuerung von Importen (Zölle). Dies war jedoch ein Verstoß gegen den EG - Vertrag, so dass man die Einkommensverluste über staatliche Subventionen ( Bundeshaushalt) ausglich. Die Wechselkursänderungen verkomplizierten den Sachverhalt immens und was noch schlimmer war, Grenzkontrollen waren wieder nötig geworden.
g) Die Agrarpolitik als Hindernis für die Osterweiterung
- Das Problem wird offensichtlich wenn man sich anschaut, welche Sektoren in den Trans-formationsländern Osteuropas den höchsten Beitrag zum Bruttosozialprodukt liefern (siehe auch Schaubild „ 3- Sektoren-Hypothese“, oben). Diese Länder sind allesamt stark „Agrarlastig“, so dass bei Beibehaltung des jetzigen Systems, die Kosten explodieren würden und die Nettozahler in der EU höhere Zahlungen leisten müssten. 6. Die Reform der EG-Agrarpolitik
- um die Kostenexplosion und die Überproduktion einigermaßen einzudämmen, gab es Anfang der 80´er Jahre einige Veränderungen, die das Problem nur leicht entschärften aber nicht lösten. So wurde der Richtpreisort ( Basis bisher Duisburg) verändert, aber auch die Lagerkosten für die EG gesenkt, indem man nicht gleich bei Ernte abnahm, sondern erst einige Monate später. Außerdem wurde die Qualitätsstandards angehoben, so dass es Abschläge für Qualitätsmängel gab ( faktisch eine Preissenkung) und noch ein paar andere Tricks, um zwar eine Kostenreduktion zu erreichen, aber das Wort Preissenkung nicht in den Mund nehmen zu müssen. Außerdem hat man den einzelnen Höfen Mengenquoten zugeteilt, so dass es bei Überschreitung dieser Quoten nur den Interventionspreis (Mindestpreis) gab. Mit all diesen Maßnahmen hat konnte man jedoch die Kostenexplosion nur bedingt eindämmen. Außerdem führte die Quotenregelung zu mehr Bürokratie. c) Die Agrarreform vom Juni 1992
- die Tatsache, dass man bei der Uruguayrunde des GATT gegenüber den Drittländern mit dem Rücken zur Wand stand, führte dann doch zu einer Reform des Agrarsektors. (1) Preissenkungen
7. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT 1994 a) Reduzierung inländischer Subventionen
- In der GATT-Runde wurde vereinbart, dass die Inländischen Subventionen um 20 % gesenkt werden b) Besserer Marktzugang für Importe (u.a. Tarifzierung der nichttarifären Handelshemmnisse)
- mindestens 3 % der Nachfrage an landwirtschaftlichen Produkten werden über Importe gedeckt. Diese Menge darf von den Drittländern zollfrei eingeführt werden. Außerdem wurden die Abschöpfungen umgewandelt in feste Zölle, wobei als Basis die Jahre 86-89 herangezogen wurden, als es eine hohe Differenz zwischen Weltmarktpreis und Schwellenpreis gab, so dass die Zölle zur Zeit größer sind, als es die Abschöpfungen gewesen wären. c) Reduzierung der Exportsubventionen
- auch die Exportsubventionen werden um 20 % gesenkt
§ 14 Geld- und Währungspolitik in der EG 1. Währungs- und Geldpolitik im EWG-Vertrag: Nur "eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse"
- In den ersten Jahrzehnten gab es weder eine gemeinsame Währungs- noch eine Geldpolitik, eine Abstimmung der Politiken fand also nicht statt. Deutschland hätte gerne eine gemeinsame Konjunkturpolitik schon in den Römischen Verträgen vereinbart, doch die anderen Mitgliedsstaaten hatten kein Interesse daran, das „souveräne Recht der Inflation“ und das einer souveränen Konjunkturpolitik abzugeben. Im Weltwährungssystem waren bis zum Jahr 1973 feste Wechselkurs vereinbart (Bretton Woods). In einem System fester Wechselkurse (Devisenbewirtschaftung) obliegt es den Notenbanken (z.B. der Deutschen Bundesbank) durch An-und Verkauf von Währungen bei dem gegebenen Wechselkurs ( Koppelung an eine Leitwährung) für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage zu sorgen. Diese Wechselkurspflege ist nicht unbegrenzt möglich. Muss die Notenbank ständig Devisen verkaufen, so wird ihr Devi-senbestand bald erschöpft, und die Volkswirtschaft wäre im Zahlungsverkehr mit dem Aus-land zahlungsunfähig. Zur Abwehr dieser Folge wird eine Abwertung der Währung notwen- dig. Umgekehrt erhöht sich bei ständigen Devisenzuflüssen durch Umtauschpflicht die inlän-
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dische Geldmenge, so dass die Inflationsgefahr steigt. Der Zustrom kann durch eine Aufwertung gebremst werden.
Bis 1971 waren die Länder im Rahmen des Bretton Woods - Systems verpflichtet innerhalb einer Bandbreite von 1% Devisenwirtschaft zu betreiben. Dieses System geriet jedoch auf-grund der Währungskrisen Ende der 60 ´er und Anfang der 70´er Jahre, die von großen Spekulationswellen begleitet wurden, in große Turbulenzen. Als ein kurzfristiger Ausweg zur Abwehr der Spekulation wurde 1971 das „floaten“ des Wechselkurses eingeführt. In diesem
Fall verteidigt die Deutsche Bundesbank (innerhalb einer Bandbreite von ±2,25 % zum $)
nicht länger den festgesetzten Wechselkurs, wodurch sich für Spekulanten das Risiko erhöht. Die Bandbreite führte jedoch dazu, dass innerhalb der europäischen Währungen die Bandbrei-
te sich auf ± 4,5 % erhöhte (Kumulationseffekt). Das war jedoch den Mitgliedsstaaten zuviel, so dass man die Bandbreite künstlich auf ±2,25 % verengte.
2. Währungspolitik unter dem Zwang der agrarpolitischen Festlegungen
- Wie bereits erwähnt, hatte man in den 60`er Jahren noch die Illusion, das die festgelegten Agrarpreise die Auf - und Abwertung verhindern würden, also die nationalen Regierungen disziplinieren würden. Diese Hoffnung erfüllte sich nicht. 3. "Monetaristen" versus "Ökonomisten": Der Streit um den richtigen Weg zur Währungsunion
- Man wollte ursprünglich bis 1980 eine Währungsunion, wobei die Frage der Vorgehensweise zu klären war. Dabei entwickelte sich ein Streit zwischen den sogenannten Monetaristen und den Ökonomisten.
Monetaristen: Vertraten die Auffassung, dass zuerst in der Geldpolitik die Fakten zu schaffen seien und eine feste Bindung der Währungen zu vereinbaren ist. Somit entsteht ein Zwang über die Blockierung der Wechselkurse, so das die Nationalstaaten gar nicht anders könnten, als ihre Wirtschafts- und Konjunkturpolitik anzupassen. Besonders in Frankreich und Belgien wurde diese Meinung vertreten.
Ökonomisten: Argumentierten, dass die Erfahrungen der Vergangenheit gelehrt hätten, dass genau dem nicht so ist und das die nationalen Regierungen unter Druck immer die Geldpresse angeworfen hätten. Außer in Deutschland und den Niederlanden, gab es nirgendwo unabhängige Zentralbanken. Das Monetaristische-Modell würde in solchen Fällen Spannungen auf den Geldmärkten provozieren. Es sei deshalb notwendig, zunächst die nationalen Politiken zu harmonisieren und erst dann als Krönung (Krönungstheorie) die feste Bindung einzuführen. Da man sich nicht einigen konnte, vereinbarte man beides. Feste Bindung der Währungen aneinander und zugleich eine Koordinierung der makroökonomischen Politiken. 4. Die "Schlange im Tunnel" und das europäische Blockfloating in den 70er Jahren
- Die Schlange im Tunnel zeigt noch mal den Effekt oben beschrieben Effekt. Die Bandbreite von 4,5 % wird durch den Tunnel symbolisiert, in dem die Deutsche Notenbank nicht interve- nieren muss. Das Mitgliedsland Frankreich folgt aufgrund der engeren Bandbreite. Ab 1973
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gab es dann flexible Wechselkurse, die den Zusammenbruch des alten Währungssystems Bretton Woods und damit auch der Schlange im Tunnel signalisierten. 5. Das Europäische Währungssystem (EWS) (1979-1998) a) Die bilateralen Leitkurse: Neue Paritäten
- Das EWS ist eine Vereinbarung über Wechselkurse: Die beteiligten Staaten legen für ihre Währungen jeweils bilaterale Leitkurse fest, von denen die Marktkurse maximal 2,25 % abweichen können. Wird der obere oder untere Interventionspunkt überschritten, müssen die nationalen Notenbanken ( und zwar beide) durch Stützungskäufe oder Verkäufe eingreifen. Reichen die Stützungsmaßnahmen nicht aus, müssen die Wechselkurse neu festgelegt werden.
- Die Mitglieder des EWS haben sich eine künstliche Verrechnungseinheit (ECU) geschaffen. Der wesentliche Unterschied des EWS zum Bretton Woods ist, das die Intervention symmetrisch funktioniert, d.h. beide Zentralbanken müssen intervenieren, wenn eine Währung unter Druck kommt. Bei Bretton Woods funktionierte das ganze asymmetrisch, d.h. das Leitwäh-rungsland intervenierte nicht. Im EWS gab es auch keine Devisenbevorratung wie früher, kurzfristige Kredite ( 3 Monate) . Somit geraten die Währungen mit höheren Inflationsraten unter Druck, den sie müssen die Kredite recht kurzfristig in Partnerwährungen zurückzahlen. Dieser Druck wirkte sich stabilisierend aus. c) Leitkursänderungen in "konzertierter Aktion"
- trotzdem kam es immer wieder zu Paritätsänderungen, die aufgrund der Vereinbarung der Finanzminister in „konzentrierter Aktion“ erfolgten
- der ECU war eine künstliche Rechnungseinheit. Die nationalen Währungen waren in der sogenannten Korbwährung ECU mit dem Anteil vertreten, der der nationalen Wirtschaftskraft entspricht. 6. Die Europäische Währungsunion (nach dem Vertrag von Maastricht) a) Erste und zweite Stufe
Die erste und zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, die am 1. Januar 1994 begann, stellte eine Übergangszeit dar, während derer die Konvergenzbemühungen weitergeführt und ausgeweitet wurden. Das Europäische Währungsinstitut (EWI) mit Sitz in Frankfurt wurde gegründet. Es hat die Aufgabe, die Koordinierung der Geldpolitiken zu verstärken, die Verwendung des ECU zu fördern und die für die dritte Stufe vorgesehene Errichtung der Europäischen Zentralbank vorzubereiten. Die Staats- und Regierungschefs gaben auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. 1995 in Madrid der künftigen europäischen Währung den Namen "Euro" und beschlossen die technischen Modalitäten für deren Einführung.
b) Übergang zur Endstufe - Konvergenzkriterien
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• Preisstabilität: Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5über dem Mittelwert der drei Mitgliedstaaten mit der geringsten Inflation liegen.
• Zinssätze: Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf um nicht mehr als 2 über dem entsprechenden Satz in den drei Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Zinssätzen liegen.
• Haushaltsdefizite: Die nationalen Haushaltsdefizite dürfen 3,0% des Bruttosozialprodukts nicht übersteigen.
• Verschuldung: Die öffentliche Verschuldung darf 60% des Bruttosozialprodukts nur übersteigen, wenn die entsprechende Entwicklung rückläufig ist.
• Währungsstabilität: Ein Mitgliedstaat darf seine Währung in den zwei Jahren vor der Überprüfung der Kriterien nicht abgewertet und die vom EWS vorgesehene Bandbreite von 2,25% nicht überschritten haben.
Die dritte Stufe begann am 1. Januar 1999. Der Euro wurde zur Währung von 11 Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland) Griechenland kam später hinzu, während GB und Dänemark ( die sogenannten „Outs“) nicht an der gemeinsamen Währung teilnehmen. Der Euro bleibt vorläufig Buchgeld es gibt jedoch schon eine einheitliche Geldpolitik im Euro-Gebiet (Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) ). Ab 1. Januar 2002 kommen die Euro-Banknoten in Umlauf.
7. Das EWS II
- für die „Outs“ gibt es das EWS II. Die Leitwährung ist der Euro.
§ 15 Die Außenhandels- und Entwicklungspolitik der EG 1. Die EG im GATT/in der WTO
e) Der Aufbau einer "Präferenzpyramide"
- Der EG-Protektionismus im Agrarsektor hat zu vielfältigen Konflikten zwischen der EG und den Drittländern geführt, den der variable Zoll (Abschöpfung), der von den Drittländern bezahlt werden muss, sowie die Subvention der Agrarexport durch die EU und der Außenzollsatz stellen eine offensichtliche Diskriminierung und Benachteiligung der Drittländer dar. Oft wird der Vorwurf der Festung „Europa“ laut.
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2. Die Ergänzung der Zollunion durch eine regionale Freihandelszone in Europa und im Mittelmeerraum a) Die Freihandelsabkommen der EG mit der "Rest-EFTA" b) Die Abkommen der EG mit den Mittelmeerländern c) Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
3. Die Handelspolitik der EG gegenüber den Entwicklungsländern
- Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit 17 afrikanischen Staaten in Jaunde
4. Die EG - ein protektionistischer Block oder eine weltoffene Gemeinschaft?
Nizza - Die wichtigsten Beschlüsse
Nizza - Beim EU-Gipfel in Nizza gab es folgende wichtigen Entscheidungen: Erweiterung: Die EU will ab Ende 2002 neue Mitgliedsländer aufnehmen können, wenn diese entsprechend vorbereitet sind. Die EU nennt aber keine konkreten Beitrittstermine für zwölf Länder Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraumes. Die EU hofft, dass die ersten neuen Mitgliedsländer an den Wahlen zum Europaparlament 2004 teilnehmen können.
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Mehrheitsentscheidungen im EU-Ministerrat: Betroffen sind rund 40 Artikel im EU-Vertrag, für die bisher Einstimmigkeit nötig war. Bei wichtigen Artikeln wie beispielsweise Steuern bleiben die Vereinbarungen aber deutlich hinter den Erwartungen zurück. Stimmengewichtung: Im EU-Ministerrat haben Deutschland und Frankreich nach wie vor gleich viele Stimmen. Es sind nun jeweils 29 nach zuvor zehn. Großbritannien und Italien erhalten ebenfalls 29 Stimmen. Es folgen Spanien und der Beitrittskandidat Polen mit jeweils 27.
EU-Kommission: Von 2005 an soll jedes Land nur noch einen Kommissar nach Brüssel entsenden. Erst wenn die EU 27 Mitglieder hat, soll die Zahl der Kommissare überprüft werden. Die Position des Kommissionspräsidenten wird stärker. Verstärkte Zusammenarbeit: Gebilligt wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren für eine verstärkte Zusammenarbeit einer Gruppe von EU-Ländern. Diese Form existiert bereits, beispielsweise bei der Gemeinschaftswährung Euro.
Post-Nizza-Prozess: Es soll 2004 eine neue Regierungskonferenz der EU vor allem zur Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedsländern einberufen werden. BSE: Für die Sonderkosten der BSE-Krise, wie Tierkadaver-Beseitigung oder andere Fütterungsmethoden, werden die EU-Staaten keine zusätzlichen Mittel bereitstellen. Die Vorschläge der EU-Kommission zur Bekämpfung der Rinderseuche BSE werden gebilligt. Besonders hervorgehoben wird, dass dies "unter strikter Einhaltung der Haushaltsplanung" geschehen wird.
Grundrechtecharta: Diese regelt die Grundrechte der EU-Bürger, ist aber nicht rechtsverbindlich. Die Charta könnte ein Vorläufer einer europäischen Verfassung sein. Sozialagenda: Die Europäische Sozialagenda ist ein Fahrplan mit Schwerpunkten der Sozialpolitik in der Union. Die Agenda fordert die Modernisierung des europäischen Sozialmodells und den Aufbau eines "aktiven Wohlfahrtsstaates".
Militärpolitik: Der EU-Gipfel legte das Fundament für eine eigene Militärpolitik, vermied aber wegen britischer Bedenken Äußerungen zum Nato-Verhältnis. Die EU will auf militärischem Gebiet bald einsatzfähig sein. Geplant ist die Aufstellung einer Kriseneingreiftruppe aus nationalen Kontingenten bis 2003.
Nizza - Ein zentrales Thema auf der Gipfel-Agenda war die künftige Stimmengewichtung im EU-Ministerrat. Eine Auflistung der Stimmenanteile der EU-Mitgliedsstaaten:
• Deutschland: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 82,038
• Großbritannien: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 59,247
• Frankreich: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 58,966
• Italien: 29 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 57,610
• Spanien: 27 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 39,394
• Niederlande: 13 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 15,760
• Griechenland: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,533
• Belgien: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,213
• Portugal: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 9,980
• Schweden: 10 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 8,854
• Österreich: 10 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 8,082
• Dänemark: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 5,313
• Finnland: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 5,160
• Irland: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 3,744
44
• Luxemburg: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 0,429 Beitrittskandidaten:
• Polen: 27 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 38,667
• Rumänien: 14 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 22,489
• Tschechien: 12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,290
• Ungarn:12 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 10,092
• Bulgarien:10 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 8,230
• Slowakei: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 5,393
• Litauen: 7 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 3,701
• Lettland: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 2,439
• Slowenien: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 1,978
• Estland: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 1,446
• Zypern: 4 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 0,752
• Malta: 3 Stimmen, Bevölkerung in Millionen: 0,379 •
Arbeit zitieren:
Duan Vesenjak, 2001, Grundlagen der Europäischen Integration, München, GRIN Verlag GmbH
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