1. Inhaltsverzeichnis
1. Inhaltsverzeichnis Seite 1
2. Einleitung Seite 2
3. Vorgeschichte
3.1. Antisemitismus und Judenverfolgung Seite 3
3.2. Der Antisemitismus in Deutschland Seite 4
4. 1933-1935 - Maßnahmen der Ausgrenzung
4.1. 1. April 1933 - Boykott der jüdischen Geschäfte Seite 5
4.2. 7. April 1933 - Verdrängung der Juden aus dem Beamtentum Seite 5
4.3. 21. Mai 1935 - Ausschluss der Juden aus der Armee Seite 6
4.4. Ausschaltung der Juden aus Kultur und Wissenschaft Seite 6
4.5. Durchführungsverordnungen Seite 7
4.6. Wer ist „Jude“ Seite 8
4.7. Ein persönliches Beispiel Seite 8
5. September 1935 - Die Nürnberger Rassengesetze
5.1. Wie es zu den Gesetzen kam Seite 9
5.2. „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der dt. Ehre“ Seite 10
5.3. „Reichsbürgergesetz“ Seite 11
6. Schlussbetrachtung
6.1. Der Vernichtungsprozess Seite 11
6.2. Die Bedeutung des Antisemitismus für den Nationalsozialismus Seite 12
6.3. Persönliche Stellungnahme Seite 13
7. Quellen- und Literaturverzeichnis Seite 14
Anhang Seite 15
Erkl ärung zur Facharbeit Seite 18
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2. Einleitung
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 hat sich die Lage für die etwa 540.000 Juden 1 Deutschlands und, wie sich später herausstellen wird, auch für alle weiteren Juden Europas dramatisch verändert. Zwar ist Adolf Hitler bisher „nur“ Reichskanzler einer konservativen Regierung, aber in den folgenden Wochen und Monaten gelingt es ihm und seiner Partei, der NSDAP, die Macht zu behaupten und ihre Gegner auszuschalten. Zum ersten Mal in der Geschichte ist es einer Partei, deren Programm Antisemitismus, Antiliberalismus und Antimarxismus beinhaltet, gelungen, die Macht in einem modernen demokratischen Staat zu übernehmen.
In der folgenden Facharbeit soll nun untersucht werden, wie sich die einzelnen gegen die Juden gerichteten Maßnahmen ausgewirkt haben. Behandelt werden soll dabei die erste Phase der Judenverfolgung von Februar 1933 bis November 1935, die hauptsächlich von diskriminierenden und ausgrenzenden Maßnahmen gekennzeichnet war. Dieses Thema ist von daher besonders interessant, da der Leser im allgemeinen über diesen Zeitraum noch nicht so gut informiert ist wie über die spätere Phase der „Endlösung“ und Vernichtung. Des weiteren soll auch auf die Geschichte des Antisemitismus im Allgemeinen, sowie auf die Bedeutung desselben für die nationalsozialistische Ideologie eingegangen werden.
Stützen werde ich meine Untersuchung dabei vor allem auf die Ausarbeitungen von Historikern, aber auch auf zeitgenössische Quellen die wie zum Beispiel die Texte der Nürnberger Rassengesetze von 1935.
1 Hummel, Karl-Joseph: „Deutsche Geschichte 1933-1945“. München (Olzog), 1998, S. 209.
2
3. Vorgeschichte
3.1. Antisemitismus und Judenverfolgung 3.1.1. Der historische Judenhass
Seit der Zerstörung Jerusalems und des Tempels und der folgenden Zerstreuung der Juden über die ganze Welt (Diasporah) ist es immer wieder zu Progromen, Diskriminierungen und Verfolgungen der Juden gekommen; wohin auch immer sich der Jude flüchtete, oder wie sehr er versuchte sich anzupassen, immer wieder wurde er gedemütigt und verfolgt.
„Vielleicht könnten wir überall in den uns umgebenden Völkern aufgehen, wenn man uns nur zwei Generationen hindurch in Ruhe ließe. Man wird uns nicht in Ruhe lassen. Nach kurzen Perioden der Duldsamkeit erwacht immer und immer wieder die alte Feindschaft gegen uns.“ 2
Seit jeher wurden Minderheiten - wie die Juden in Europa - verant-wortlich gemacht für die verschiedenen Missstände und Probleme innerhalb der Gesellschaft. Die Kirche schürte diesen Hass noch, indem sie die Juden als „Christusmörder“ verunglimpfte, ohne dabei zu bedenken, dass die Wurzeln des Christentums im Judentum liegen, da Jesus selbst Jude war.
„…Nemlich, das sie dürstige blut Hunde und Mörder sind der gantzen Christenheit…“ 3
Hinzu kam noch, dass die Juden häufig in Handel und Geldgeschäften tätig waren und auch sonst häufig überdurchschnittlich begabt waren, was den Neid der nichtjüdischen Bevölkerungsmehrheit noch vergrößerte. Die Judenverfolgung vor allem im Mittelalter geschah also aus religiösen und wirtschaftlichen Motiven und aus der Suche nach einem Sündenbock heraus. Die Tatsache, dass der Antisemitismus tief in der deutschen und europäischen Geschichte verwurzelt war, kann natürlich nicht als Entschuldigung angeführt werden. Es soll nur deutlich gemacht werden, dass nicht Hitler der Erfinder des Judenhasses ist.
2 Herzl, Theodor: „Der Judenstaat“, S. 26. Zitiert nach: Scheffler, Wolfgang: „Judenverfolgung im Dritten Reich“. Berlin (Colloquium Verlag Otto H. Hess), 1964, S. 15.
3 Luther, Dr. Martin: „Von den Juden“, S. 520. Zitiert nach: Hilberg, Raul: „Die Vernichtung der europäischen Juden - Band 1“, Frankfurt am Main (Fischer Taschenbuch), 1982 2 , S. 22.
3
3.1.2. Der Rassenantisemitismus
Ganz anders hingegen verhält es sich mit dem modernen Antisemitismus des 19. und 20. Jahrhunderts. Nicht nur von Hitler und der NSDAP, sondern von vielen Politikern und Wissenschaftlern wurde die von Charles Darwin 1859 veröffentliche Evolutionstheorie nicht nur als Tatsache akzeptiert, sondern auch noch auf das Zusammenleben der Menschen übertragen. Die Anhänger dieser Lehre (des Sozialdarwinismus) sahen die eigene Rasse (bzw. das eigene Volk) als den anderen überlegen an, und wähnten sich damit im Recht, gemäß den Prinzipien von „Natürlicher Auslese“ und dem „Überleben der Stärksten“, die anderen, in ihren Augen „minderwertigen“ Menschen, zu unterdrücken und auszubeuten.
3.2. Der Antisemitismus in Deutschland
Dass der Rassenantisemitismus in Deutschland im Gegensatz zu Frankreich oder England so bereitwillig akzeptiert wurde, hat folgende Ursachen: Der Liberalismus, die Grundbedingung für die Emanzipation der Juden, war in Deutschland längst nicht so tief verwurzelt wie in Frankreich, dem Land der französischen Revolution.
Vielmehr wurden „Liberalismus, Parlamentarismus und Demokratie als undeutsch“ 4 und von der französischen Besatzungsmacht aufgezwungen empfunden und später über 100 Jahre lang von der Staatsgewalt bekämpft. Aus diesem Grund wandelte sich die deutsche Nationalbewegung im 19. Jahrhundert; aus dem Verlangen nach einem Nationalstaat, in dem Einheit und Gleichheit verwirklicht werden sollten wurde die Mystifizierung des Deutschtums und damit einhergehend eine Verachtung und sogar Feindschaft allem „andersartigen“ gegenüber.
Auch aus diesen Gründen ist der Rassenantisemitismus und seine Vertreter in Deutschland auf so offene Ohren und Herzen gestoßen. 5
4 Graml, Herrmann: „Reichskristallnacht - Antisemitismus und Judenverfolgung im Dritten Reich“. München (dtv), 1988, S. 52.
5 vgl. Ebenda, S. 51ff.
4
4. 1933-1935 —
Maßnahmen der Ausgrenzung
4.1. 1. April 1933 - Boykott der jüdischen Geschäfte
Unter dem Motto „Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!“ (s.a. Titelseite) initiierte das NS-Regime am 1. April 1933 als „Generalprobe für eine Reihe von Maßnahmen“ 6 ein nationales Boykott jüdischer Einrichtungen. Wie man auch auf dem Photo erkennen kann, wie man auch auf dem Bild erkennen kann, wurde dieses Boykott von der Hitlers Privatarmee, der SA, häufig auch gegen den Unwillen oder sogar offenen Protest der deutschen Bevölkerung durchgesetzt.
Da diese erste offene und große antijüdische Aktion im Ausland auf heftige Proteste stieß und wiederum zum Boykott von deutschen Waren und damit zu wirtschaftlichem Schaden für Deutschland führte, wurde längere Zeit von ähnlichen Aktionen abgesehen. Die antisemitische Politik wurde jetzt mehr über Gesetze und Verordnungen ausgeführt, die jeweils die Rechte der Juden ein wenig mehr einschränkten.
4.2. 7. April 1933 - Verdrängung der Juden aus dem Beamtentum Mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (siehe Anhang) wurde der Weg der Hinausdrängung der Juden aus dem wirtschaftlichen Leben per Gesetz beschritten. Sämtliche jüdische Richter, Lehrer, Bürgermeister usw. usw. sollten durch dieses Gesetz in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Nur dem Einwirken des Reichspräsidenten von Hindenburg ist es zu verdanken, dass, zumindest vorerst, diejenigen, die im Ersten Weltkrieg auf deutscher Seite gekämpft hatten, von diesem Gesetz verschont blieben. Nachdem die „satanische Macht, die … die ganze Nation überwachte“ 7 gebrochen war, konnte man dazu übergehen, den Rest der Wirtschaft und überhaupt des ganzen Landes zu „arisieren“.
6 Völkischer Beobachter, 3. April 1933. Zitiert nach: Schoenberner, Gerhard: „Der gelbe Stern
- Die Judenverfolgung in Europa 1933-1945“. München (Bertelsmann), 1978, S. 17.
7 Hilberg, Raul: „Die Vernichtung der europäischen Juden - Band 1“. Frankfurt am Main (Fischer Taschenbuch Verlag), 1982 2 , S. 86.
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4.3. 21. Mai 1935 - Ausschluss der Juden aus der Armee
Mit dem „Wehrgesetz“ im Jahre vier nach der Machtergreifung wurden die Juden vom „Ehrendienst am deutschen Volke“ 8 ausgeschlossen. Dies war ein weiterer Schritt, die Juden zu „Menschen zweiter Klasse“ abzuwerten. Obwohl im Ersten Weltkrieg 96.000 Juden 9 auf deutscher Seite gekämpft hatten und 12.000 für ihr deutsches Vaterland gefallen waren, wurden sie nicht geehrt, sondern vielmehr bezichtigt, sich Auszeichnungen nur erschlichen zu haben. Die Nazis gingen sogar soweit, die Namen von Juden von Gedenktafeln und Heldenmälern zu entfernen, da Hitler behauptete, Juden hätten sich Tapferkeitsauszeichnungen niemals durch Mut und Leistungen erworben sondern allenfalls erschlichen. 10
4.4. Ausschaltung der Juden aus Kultur und Wissenschaft
Ein besonderes Augenmerk der Nationalsozialisten war auch auf die Kultur und Wissenschaft gerichtet. Ein Dorn im Auge war ihnen daher auch, dass fast jeder zweite Nobelpreis für Deutschland an einen Juden verliehen wurde und dass die viele bedeutende Dichter, Schriftsteller, Musiker etc. jüdischer Abstammung waren.
„Das war ein Vorspiel nur, dort, wo man Bücher verbrennt,
verbrennt man auch am Ende Menschen.“ 11
Noch im Mai 1933 brannten die Bücher jüdischer Schriftsteller. Dies war der Auftakt für die „Säuberung“ der deutschen Kultur vom sie „zersetzenden, undeutschen Geist“. Bald darauf wurden dir jüdischen Künstler von den Bühnen und aus den Konzertsälen und Filmen verbannt. Auf diese Art und Weise an der Ausübung ihres Berufes gehindert, blieb den bedeutenden Juden Deutschlands häufig nur die Emigration, beispielsweise in die USA.
8 Thamer, Hans-Ullrich (Hrsg.): „Deutsche Geschichte - Verführung und Gewalt - Deutsch-land 1933-1945“. Berlin (Siedler Verlag), 1994, S. 388.
9 Scheffler, Wolfgang: „Judenverfolgung im Dritten Reich“. Berlin (Colloquium Verlag Otto H. Hess), 1964, S. 18.
10 Ebenda.
11 Heine, Heinrich: „Almansor“. Zitiert nach: Schoenberner, Gerhard: „Der gelbe Stern - Die Judenverfolgung in Europa 1933-1945“. München (Bertelsmann), 1978, S. 19.
6
Welchen Verlust das kulturelle und geistige Leben Deutschlands durch diesen Aderlass erlitt, lässt sich vielleicht annähernd erahnen, wenn man folgendes bedenkt:
Der Wert, den der interkulturelle Austausch zwischen Juden und Deutschen über Jahrhunderte hinweg hatte, kann kaum zu hoch geschätzt werden. Das Judentum Mittel- und Osteuropas war allein schon durch die jiddische Sprache eng an Deutschland gebunden. Über fast tausend Jahre war die größte jüdische Gemeinde der Welt vor Verfolgungen (wie z.B. in Spanien) sicher gewesen, zwar gab es immer wieder antijüdische Ausschreitungen und Progrome, aber insgesamt wurden die Juden geduldet. Als Ergebnis der Emanzipierung und Assimilation im 19. Jahrhundert sahen sich die Juden nun in erster Linie als Deutsche und nicht als Juden. Von deutscher Seite aus gesehen, reicht es schon aus, wenn man nur auf die lange Liste von jüdischen Intellektuellen hinweist, die das deutsche Leben auf allen Gebieten bereicherten. Einstein, Hertz, Heine, Marx und Freud sind nur einige wenige davon.
4.5. Durchführungsverordnungen
Mit sogenannten „Verordnungen zur Durchführung“ wurde im Allgemeinen die gegen die Juden und andere Personengruppen gerichteten Gesetze näher erklärt und häufig auch verschärft. In der „Erste[n] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ beispielsweise wird klargemacht, dass es sich bei den Personen nicht arischer Abstammung, die aus dem Amtsverhältnis zu entfernen sind, um Juden handelt. Die Bezeichnung „Jude“ bezieht sich allerdings nicht auf die Religionszugehörigkeit, sondern auf „Rasse“ und Abstammung.
Betrachtet man das Rechtssystem des Nationalsozialismus, wird man nur sehr wenige Gesetze finden. Dieses System basierte vielmehr auf eben beschriebenen Verordnungen, die jeweils den Führerwillen repräsentierte, der nach der Ideologie mit dem Volkswillen identisch war. Und trotzdem wurden sowohl diese Gesetze nach dem Prinzip „Recht ist, was dem Volke nützt“ untergraben und umgangen.
7
4.6. Wer ist „Jude“
Da der Antisemitismus - wie in obigen Gesetzen zum Ausdruck kommt - ein zentraler Bestandteil der nationalsozialistischen Weltanschauung war, musste die Frage, wie man „Jude“ definieren sollte, natürlich geklärt werden. Während Reichsärzteführer Gerhard Wagner auch „Halb- und Vierteljuden“ von den Gesetzen betroffen sehen wollte 12 , war man sich besonders im Innenministerium darüber im Klaren, dass man dies nicht würde durchsetzen können und wollte deshalb nur die „Volljuden“ einschließen. Obwohl sich beide Seiten auf den gemäßigteren Standpunkt einigten, wurde diese Regelung mit Hitlers Billigung doch weiter ausgedehnt.
Wie sollte man aber definieren, wer jetzt „Voll-, Halb- oder Vierteljude“ war? Obwohl man ja die Juden aufgrund ihrer „Rasse“ verfolgte, mussten die Nazis bei dieser Definition auf die Religionszugehörigkeit zurückgreifen. Als Jude galt fortan jeder, der mehr als ein der jüdischen Religion angehörendes Großelternteil hatte.
„Da die ‚Rassenwirtschaft‘ natürlich nicht in der Lage war, das ‚deutsche Blut‘ vom nichtdeutschen zu unterscheiden, griff man bei der Feststellung des Judentums auf die Religionszugehörigkeit zurück.“ 13
Gerade in diesem Punkt wird deutlich, wie irrational die nationalsozialistische Weltanschauung besonders in Bezug auf die Rassenlehre war. 14
4.7. Ein persönliches Beispiel
Da dieses Thema im Rahmen der Facharbeit unmöglich erschöpfend behandelt werden kann, sollte man die oben beschriebenen Maßnahmen auch nur als einen kleinen Auszug betrachten, den ich jetzt noch durch die Beschreibung des Lebens meines Großvaters persönlich abrunden will. Leider muss ich mich bei dieser Beschreibung auf Erinnerungen stützen, ich hoffe aber, dass der Leser trotzdem dadurch einen tieferen Einblick erhält.
12 Thamer, Hans-Ullrich (Hrsg.): „Deutsche Geschichte - Verführung und Gewalt - Deutsch-land 1933-1945“. Berlin (Siedler Verlag), 1994, S. 391.
13 Pötzsch, Horst (Hrsg.): „Informationen zur politischen Bildung 123/126/127 - Der Nationalsozialismus“. München (Franzis Verlag GmbH), 1986 7 , S. 31.
14 vgl. Thamer, Hans-Ullrich (Hrsg.), a.a.O., S. 392.
8
Er wurde 1910 in Kalisch in Polen geboren. Nach dem Studium der Medizin an der Universität von Krakau gründete er eine gynäkologische Praxis in Breslau in Schlesien/Deutschland.
Weil sich in seiner Praxis angeblich Juden zu „konspirativen Sitzungen“ trafen, wurde Dr. Skowron 1934 von der Gestapo verhaftet, seine Praxis geschlossen. Wenige Monate später wurde er jedoch aus Mangel an Beweisen wieder entlassen.
Obwohl ihm seine Existenzgrundlage durch das Verbot zu praktizieren entzogen war, konnte er sich durch Mitarbeit in der jüdischen Wohlfahrt am Leben erhalten, bis er schließlich 1937 erneut inhaftiert und 1939 nach Ausschwitz verschleppt wurde. Da er Mediziner war, wurde er als Hilfsarzt für die Untersuchungen der Häftlinge eingesetzt und konnte deshalb überleben. 1945 wurde er schließlich von russischen Truppen befreit.
5. September 1935 —
Die Nürnberger Rassengesetze
5.1. Wie es zu den Gesetzen kam
Nach der Ideologie der NSDAP hatte das Recht folgende Bereiche zu regeln: 1. Das Blut des Volkes 2. Der Boden des Volkes 3. Die Ehre des Volkes 4. Die Wehrkraft des Volkes 5. Die Arbeit des Volkes 15
Auf dem „Parteitag der Ehre“ 1935 sah Hitler den Zeitpunkt, die Punkte eins und drei zu regeln, für gekommen und beauftragte die Experten des Innenministeriums mit der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, von denen er sich dann die ihm am Meisten zusagenden auswählte und am 15. September vom Reichstag beschließen ließ.
15 vgl. Pötzsch, Horst (Hrsg.): „Informationen zur politischen Bildung 123/126/127 - Der Nationalsozialismus“. a.a.O., S. 34.
9
5.2. „Gesetz zum Schutz des deutsches Blutes und der deutschen Ehre“ Mit diesem Gesetz, das die oben genannten Punkte „Blut“ und „Ehre“ regelt, überschritt der NS-Staat die Grenze der Privatsphäre. Die Wahl eines Ehepartners aus Liebe und Zuneigung wurde für nichtig erklärt. Statt dessen diktierte fortan die Rassenzugehörigkeit, ob man den Menschen, den man liebte, heiraten durfte oder nicht. Viele bestehende Mischehen mussten nun aufgelöst zu werden. Ebenso wurde auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ 16 als „Rassenschande“ verboten und mit Geldstrafe und/oder Gefängnis bestraft.
Besonders an den §§ 3 und 4 „Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen“ 16 und „Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten“ 16 kann man sehen, als wie lächerlich und krankhaft dieses ganze Gesetz und der dahinterstehende Gesetzgeber eigentlich zu betrachten wäre, wenn die Geschichte nicht gezeigt hätte, zu was für schrecklichen Folgen diese Art der Gesetzgebung geführt hat. Unschwer kann man sich vorstellen, wie sich die jüdischen Bürger Deutschlands gefühlt haben müssen, als sie von diesem Gesetz hörten. Wie ich schon früher beschrieben habe, war die Emanzipation und Assimilation der Juden in Deutschland schon sehr weit fortgeschritten, eine Entwicklung, die man besonders gut daran sehen konnte, dass es immer mehr Mischehen gab. Doch genau an diesem Punkt setzen die Nationalsozialisten an und zerstören an einem Tag, was in der deutsch-jüdischen Beziehung über die letzten hundert Jahre gewachsen war.
Was an diesem Gesetz auch auffällt ist, dass es zwar viele Begriffe wie zum Beispiel „deutsches oder artverwandtes Blut“ oder „Juden“ gebraucht, aber keinen davon näher erklärt oder definiert. Da auch in der Folge keine passendere Definition gefunden, war für die Bezeichnung Jude also weiterhin die schon auf Seite 8 erwähnte Beschreibung gültig. 17
16 siehe Anhang: „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“.
17 vgl. Hilberg, Raul: „Die Vernichtung der europäischen Juden - Band 1“. a.a.O., S. 74.
10
5.3 „Reichsbürgergesetz“
Mit diesem Gesetz wurde der „nationalsozialistische Grundsatz ‚Mensch ist nicht gleich Mensch‘“ 18 umgesetzt. Die Juden wurden damit endgültig zu Bürgern minderen Rechts herabgestuft, denn das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen „Staatsangehörigen“ und „Reichsbürgern“ 19 . Staatsangehöriger wurde definiert als „dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehör[end] und ihm dafür besonders verpflichtet“ 19 seiend. Reichsbürger konnte nur noch der sein, der „deutschen oder artverwandten Blutes“ und zudem noch gewillt und geeignet war, „dem deutschen Volk und Reich zu dienen“ 19 . Juden wurden also von vornherein von der Reichsbürgerschaft ausgeschlossen. Doch nicht nur Juden, auch „arische“ Deutsche, die sich nicht mit dem Nationalsozialismus identifizieren konnten, weil sie Sozialisten oder Demokraten waren, wurden mit diesem Gesetz aus der Volksgemeinschaft ausgegrenzt.
Diese beiden Gesetze, die man auch als Verfassungsgesetze des NS-Staates bezeichnen könnte, bildeten die Grundlage für die weitere Entwicklung Deutschlands unter dem NS-Regime.
6. Schlussbetrachtung
6.1. Der Vernichtungsprozess
Dieses Kapitel soll nun noch einen kurzen Einblick in die weitere Geschichte geben. Wie sicher bekannt ist, gab sich Hitler nicht mit der Ausgrenzung der Juden, die in dieser Facharbeit beschrieben wurde, zufrieden. Vielmehr verschlimmerte sich nach 1935 die Lage für die Juden erheblich, bis es schließlich zur so lange propagierten „Endlösung der Judenfrage in Europa“ kommen sollte; die fast vollständige Ausrottung des europäischen Judentums. Dieser Vernichtungsprozess lässt sich in die vier folgenden Stufen einteilen:
18 Pötzsch, Horst (Hrsg.): „Informationen zur politischen Bildung 123/126/127 - Der Nationalsozialismus“. München (Franzis Verlag GmbH), 1986 7 , S. 34.
19 siehe Anhang: „Reichsbürgergesetz“.
11
1. Allmähliche Ausschaltung aus allen Gebieten des öffentlichen Lebens auf-grund von Gesetzen und Verordnungen (1933-1935). 2. Nürnberger Gesetze, Arierparagraphen, Zwangsarisierung der Wirtschaft unter Drohung und Erpressung (1935-1938). 3. Einschränkung der Lebensgrundlage, Auswanderungsdruck, Novemberprogrom, Auswanderungsverbot, Zwangsarbeit (1938-1941). 4. Die „Endlösung“: Deportation, Massenvernichtung (1941-1945) 20 .
Am 8. Mai 1945 hatte dieser Alptraum in der Menschheitsgeschichte mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht ein Ende. Hitlers Traum vom „Großdeutschen Reich“ der „arischen Herrenrasse“ hatte mehr als 60 Millionen Todesopfer gefordert, darunter sechs Millionen Juden - ein Drittel des jüdischen Volkes. Wenn man sich das Ausmaß dieser Katastrophe vor Augen hält, sollte jedem klar werden, dass sich so etwas niemals wiederholen darf.
Insofern soll auch meine Facharbeit einen kleinen Beitrag leisten, dass das begangene Unrecht nicht verdrängt werden kann.
6.2. Die Bedeutung des Antisemitismus für den Nationalsozialismus Ganz allgemein kann man sagen, dass der Antisemitismus für den Nationalsozialismus von zentraler Bedeutung war. Das Parteiprogramm bestand im Wesentlichen aus sechs Punkten: Rassenlehre (Antisemitismus), Lebensraumpolitik, Antiliberalismus, Antimarxismus, Führerkult/Führerstaat und Volksgemeinschaft. Obwohl jeder dieser Grundsätze für den Erfolg des Nationalsozialismus immens wichtig waren, so hängen sie doch fast alle mit der Rassenlehre zusammen: Die Lebensraumpolitik sollte das Überleben der eigenen „Rasse“ sicherstellen, Antiliberalismus und Antimarxismus waren gegen die „Weltverschwörung der Juden“ gerichtet und die Volksgemeinschaft basierte ebenfalls auf der „arischen Rasse“.
Ohne das Feindbild „Jude“, das dann für alle Missstände verantwortlich gemacht wurde, ständig dem Volk vor Augen halten zu können, hätte die Pro-paganda der Nazis niemals so wirkungsvoll sein können. Und ohne dieses Werkzeug wäre es ihnen nie gelungen, die Macht zu erlangen.
20 vgl. Scheffler, Wolfgang: „Judenverfolgung im Dritten Reich“. a.a.O., S. 17.
12
6.3. Persönliche Stellungnahme
Für mich war das Schreiben dieser Facharbeit eine echte Herausforderung. Ich hätte vorher nicht gedacht, dass es so viel Arbeit und Zeitaufwand bedeuten würde. Andererseits bin ich aber durch die Vorgaben und die Gewichtung der Facharbeit in diesem Schuljahr gezwungen worden, etwas zu schaffen.
13
7. Quellen- und Literaturverzeichnis
Graml, Herrmann: „Reichskristallnacht - Antisemitismus und Judenverfolgung im Dritten Reich“. München (dtv), 1988.
Hilberg, Raul: „Die Vernichtung der europäischen Juden - Band 1“. Frankfurt am Main (Fischer Taschenbuch Verlag), 1982 2 .
Hummel, Karl-Joseph: „Deutsche Geschichte 1933-1945“. München (Olzog Verlag), 1998.
Internet: http://www.geschi.de/
Internet: http://www.spiegel-online.de/
Pötzsch, Horst (Hrsg.): „Informationen zur politischen Bildung 123/126/127 -Der Nationalsozialismus“. München (Franzis Verlag GmbH), 1986 7 .
Scheffler, Wolfgang: „Judenverfolgung im Dritten Reich“. Berlin (Colloquium Verlag Otto H. Hess), 1964.
Schoenberner, Gerhard: „Der gelbe Stern - Die Judenverfolgung in Europa 1933-1945“. München (Bertelsmann), 1978.
Tenbrock, Robert-Hermann (Hrsg.) u.a.: „Zeiten und Menschen - Der Nationalsozialismus“. Paderborn (Verlag Ferdinand Schöningh), 1987.
Thamer, Hans-Ullrich (Hrsg.): „Deutsche Geschichte - Verführung und Gewalt - Deutschland 1933-1945“. Berlin (Siedler Verlag), 1994.
14
Anhang
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (7.4.1933)
§ 1 (1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. (2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellte Einrichtungen und Unternehmungen […]
§ 3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen. […] 21
Erfassung der Juden in Deutschland (17.8.1935)
Zur Erfassung der Juden in Deutschland soll eine Judenkartei angelegt werden. Um eine Grundlage hierfür zu schaffen, sind sämtliche im Bereich der dortigen Dienststelle befindlichen jüdischen Organisationen zur Einreichung von Mitgliederlisten nach beiliegendem Muster in dreifacher Ausfertigung zu veranlassen. Diese Mitgliederlisten müssen den Stand vom 1.10.1935 wiedergeben. […] Die Organisationen sind darauf hinzuweisen, daß falsche Angaben zu Auflösung führen. Die Überwachung in dieser Richtung übernimmt die dortige Dienststelle. 22
21 Reichsgesetzblatt, 1933, T. I, Nr. 34, S. 175-177. Zitiert nach: Tenbrock, Robert-Hermann (Hrsg.) u.a.: „Zeiten und Menschen - Der Nationalsozialismus“. Paderborn (Verlag Ferdinand Schöningh), 1987, S. 90.
15
Die Nürnberger Gesetze (15.9.1935)
1. Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.
§ 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.
§ 4 (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§ 5 (1) Wer dem Verbot § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. (2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. […] 23
22 „Die jüdische Emigration aus Deutschland 1933-1941“. Zitiert nach: Tenbrock, Robert-Hermann, a.a.O., S. 91.
23 Reichsgesetzblatt, 1935, T. I, Nr. 100, S. 1146 f. Zitiert nach: Tenbrock, Robert-Hermann, a.a.O., S. 93.
16
2. Reichsbürgergesetz
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1 (1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. (2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben
§ 2 (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sei Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes er-worben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. 24
24 Reichsgesetzblatt, 1935, T. I, Nr. 100, S. 1146 f. Zitiert nach: Tenbrock, Robert-Hermann, a.a.O., S. 93.
17
Erklärung zur Facharbeit
„Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Facharbeit selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel
benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt aus anderen Werken entnommen wurden, mit ge-
nauer Quellenangabe kenntlich gemacht habe.“
Arbeit zitieren:
Christoph Petzold, 2000, Die Ausgrenzung der Juden 1933-1935, München, GRIN Verlag GmbH
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