1.1 Welche Leistungen enthält die gesetzliche Krankenkasse? Ø Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten, für Kinder in den ersten 6 Lebensjahren, eine Untersuchung zu Beginn der Pubertät und für Erwachsene ab Vollendung des 35 Lebensjahres alle zwei Jahre.
Ø Frauen ab dem 20. und Männer ab dem 45. Lebensjahr haben einmal jährlich Anspruch auf eine Früherkennung von Krebskrankheiten. Ø Zahnmedizinische Prophylaxe
Ø Schutzimpfungen mit Ausnahme eines nicht berufsbedingten Auslandaufenthalt. Diese Impfungen müssen in den Satzungen der einzelnen Krankenkassen vorgesehen sein Ø Kieferorthopädische Behandlungen für Versicherte in der Regel bis zum 18 Lebensjahr. Ø Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen mit freier Wahl unter den zugelassenen Vertragsärzten.
Ø Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel, wie Hörgeräte und Rollstühle. Ø Medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Ø Behandlung im Krankenhaus.
Ø Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Vorsorge- und Rehamaßnahmen Ø Krankengeld: normalerweise zahlt der Arbeitgeber für 6 Wochen den Lohn oder das Gehalt weiter, wenn sie Arbeitunfähig sind. Nach den 6 Wochen erhält man von der Krankenkasse 7o % des regelmäßigen Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Krankengeld kann man nur 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bekommen. Landwirte erhalten statt des Krankengeldes eine Betriebshilfe. Für Saisonarbeitnehmer zahlt die Landwirtschaftliche Krankenkasse Krankengeld sofern man dort versichert ist.
Ø Krankengeld für ein Kind unter 12 Jahren gibt es 10 Tage pro Jahr. Es muss ärztlich bescheinigt werden das, das Kind gepflegt werden muss. Vorraussetzung dafür ist auch das im Haushalt keine andere Person lebt die das Kind pflegen kann. (Großeltern u.s.w.) Wenn das Kind allein erzogen wird verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage im Jahr. Bei mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf 25 Tage, bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Jahr begrenzt.
Ø Haushaltshilfe , wenn man ins Krankenhaus muss und dadurch den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Vorraussetzung dafür ist das ein Kind im Haushalt lebt das, das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das ein Behinderter im Haushalt lebt und auf Hilfe angewiesen ist.
Ø Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann und die notwendige ärztliche Behandlung gesichert ist. Ø Häusliche Pflege für Wöchnerinnen
Ø Soziotherapie für Versicherte die wegen schwerer psychisch Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ø Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung. Ø Mutterschutzgeld erhält man 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten und bei Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt. Wie hoch die Leistung ist, richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgeld der letzten 3 Monate, vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Maximal zahlt die Krankenkasse 25 DM je Kalendertag. Der Arbeitgeber bezahlt für diese Zeit die Differenz zu dem durchschnittlichen Nettolohn dazu. Ø Sterbegeld als Zuschuss zu den Bestattungskosten.
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1.2. Wer ist versichert ? Außer Arbeitnehmer sind ebenfalls versichert:
Ø Studenten der staatlich und staatlich anerkannten Hochschulen Ø Praktikanten oder Auszubildende des zweiten Berufsweges
Ø Rentner, wenn sie bereits vorher längere Zeit Mitglied in der Pflichtversicherung waren Ø Behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt beschäftigt sind oder an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen
Ø Arbeitslose, wenn sie Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten Ø landwirtschaftliche Unternehmen
Ø hauptberufliche mitarbeitende Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie mindestens 15 Jahre alt oder als Auszubildende im Unternehmen beschäftigt sind
Ø Altenteiler, Freiwillig der gesetzlichen Krankenkasse können beitreten:
- als bislang pflichtversicherte Arbeitnehmer, wenn die Mitgliedschaft aufgrund der Höhe des Einkommens endet und sie gewisse Vorversicherungszeiten erfüllt haben.
- als Arbeitnehmer, wenn der Jahresarbeitsverdienst bereits bei der ersten Stelle oberhalb der Verdienstgrenze liegt und innerhalb der ersten drei Monate nach Arbeitsaufnahme die Mitgliedschaft beantragt wird.
- als Schwerbehinderter
- nach Beendigung der Mitversicherung als Familieangehöriger. Familieversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung umaßt auch die Familienversicherung, daher sind Ehepartner und ihre Kinder mitversichert, aber nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Voraussetzung dafür ist, dass das Einkommen der Ehepartner und Kinder 2000 höchstens 630 DM monatlich beträgt und sie nicht selbst versichert sind.
1.3. Welche Zuzahlungen muss der Versicherte tätigen und für was ? Die Krankenversicherung muss bezahlbar bleiben. Deshalb kann sie nicht für alles zuständig sein. Sonst könnten wir die Krankenversicherung bald nicht mehr bezahlen. Die Versicherten sind für Ihre Gesundheit mitverantwortlich. Aus diesem Grund müssen sich die Versicherten an bestimmten Leistungen mitbeteiligen. Dies ist im Krankenversicherungsrecht so vorgeschrieben. Damit will der Gesetzgeber auch erreichen, das die Versicherten ihre Leistungen kostenbewusst und verantwortungsvoll in Anspruch nehmen. Die Zuzahlung beträgt nicht mehr als die Kosten des Mittels. Beteiligen müssen die Versicherten an:
Ø Arzneimittel, Zuzahlung je nach Größe 8 DM, 9DM, 10DM. Ø Verbandsmittel, Zuzahlung 8DM Ø Heilmittel, Zuzahlung 15% der Kosten
Ø Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Zuzahlung 20% der Kosten
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Ø stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sowie den Aufenthalt im Krankenhaus, Zuzahlung in den alten Bundesländern 17 DM pro Tag in den neuen Bundesländern 14 DM pro Tag, wobei die Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt in ganz Deutschland nur für die ersten 14 Tage im Kalenderjahr gilt.
Ø den Kosten bei Versorgung mit Zahnersatz, Zuzahlung 50 % der medizinisch notwendigen Leistungen, bei regelmäßiger Vorsorge nur 40 % bzw. 35% Ø Fahrkosten, Zuzahlung 25 DM bei medizinisch notwendiger Fahrt Der Gesetzgeber hat eine Klausel verfasst, das man unter bestimmten Vorraussetzungen weniger oder gar nichts zahlen muss.
Von der Zuzahlung sind befreit Kinder und Personen die unter die Sozialklausel fallen.
Ø Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren außer bei Zahnersatz und Fahrkosten. Ø Empfänger von:
- Hilfe zum Lebensunterhalt ( Sozialhilfe)
- Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge( Bundesversorgungsgesetz)
- Arbeitslosenhilfe (SGB 3)
- Ausbildungsförderung (BAFöG)
- Leistungen im Rahmen der Anforderungen der Bundesanstalt für Arbeit über individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter.
Ø Heimbewohner, wenn die Heimkosten vom Sozialamt oder von der Kriegsopferfürsorge bezahlt werden.
Ø Versicherte die ein monatliches Bruttoeinkommen haben das die nachstehenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet (Sozialklausel)
Im Jahr 2000 beträgt die Einkommensgrenze in den alten Bundesländern für Alleinstehende 1.792 DM im Monat und für Verheiratete 2.464 DM im Monat. Dieser Betrag erhöht sich um 448 DM für jedes Kind. In den neuen Bundesländern liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende bei 1.456 DM und für Verheiratete bei 2.002 DM. Der Beitrag erhöht sich um 364 DM für jedes Kind. Die Einkommensgrenzen ändern sich jedes Jahr, dies entsteht durch die Einkommensentwicklung. Beim Familieneinkommen werden die Einkünfte des Ehemannes, der Ehefrau und der Kinder ( in der Regel bis zur Vollendung des 18 Lebensjahr) zusammengezählt. Das Einkommen von anderen die mit im Haushalt leben wird nicht als Familieneinkommen gerechnet.
Erwachsene können von Zuzahlungen im Krankenhaus nicht befreit werden. Teilweise von Zuzahlungen sind befreit (Überforderungsklausel) Unter bestimmten Vorraussetzungen kann man teilweise von der Zuzahlung befreit werden, damit man vor finanzieller Überforderung geschützt ist, auch wenn die Sozialklausel nicht zutrifft.
Die teilweise Befreiung erstreckt sich auf: Ø Zuzahlung zu Arznei - Verband - und Heilmittel Ø Fahrkosten
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Wenn man die Einkommensgrenze für die vollständige Befreiung überschreitet, wird eine Eigenbeteiligung von 2% des Bruttoeinkommens zugemutet.
Chronisch Kranke werden von der Zuzahlung von Fahrtkosten, Arznei- Verbands - und Heilmittel befreit., wenn der Kranke 1 Jahr 1% der Kosten zur Behandlung derselben Krankheit gezahlt hat.
Wenn man als Versicherter im Jahr mehr zuzahlen muss als die zumutbare Eigenbeteiligung ist, kann man sich dies von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Wenn man sehr oft Zuzahlungen leisten muss, weil man chronisch krank ist, kann man sich von der Krankenkasse den Anteil in kürzester Zeit zurückerstatten lassen oder die Krankenkasse erteilt einen Befreiungsbescheid. 1.4. Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenkasse werden durch die Beiträge finanziert. Die Arbeitnehmer bezahlen davon die Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Wer als Angestellter freiwillig versichert ist, bekommt nur einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber.
Wie hoch die Beiträge sind hängt von dem Einkommen ab. In den alten Bundesländern betrug der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz im Jahr 2000 13,5 % der Beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. In den neuen Bundesländern waren es rund 13,8 %. Dann gibt es noch die Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt im Jahr 2000 in den alten Bundesländern bei 6.450 DM und in den neuen Bundesländern bei 5.325 DM. Das bedeutet: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchstens nach diesen Beiträgen, auch wenn sie mehr verdienen. Diese Sätze gelten auch als Versicherungspflichtgrenze. Bis zu diesem Einkommen muss man bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein
Das Hauptproblem der Krankenkassen liegt in der Finanzierung. Die Kostenexplosion hervorgerufen durch ständige Erhöhungen der Arzt -, Krankenhaus-, Arzneimittelkosten und ständige Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung, führt zu einer immer höheren Belastung der Beitragzahler. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bereits mehrfach versucht kostenbegrenzend einzuwirken. 2. Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung ist ein Zweig der Individualversicherung. Die verbreitetste Form ist die Krankenkostenversicherung. Sie ersetzt Vermögensschaden als Folge der notwendigen Krankheitsbehandlung. Leistungen sind: Ø Operationen
Ø Versicherungsleistungen für ärztliche Besuche Ø Krankentransporte Ø Krankenhauspflege Ø Arztneien- und Heilmittel Ø Wochen - und Geburtshilfe Ø Zahnbehandlungen
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Arbeit zitieren:
Monique Lange, 2001, Krankenversicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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