Gliederung
1. Geschichte und Bedeutung der Beiräte. 1
2. Die Anstaltsbeiräte 2
2.1 Bildung der Anstaltsbeiräte § 162 StVollzG 2
2.2 Aufgabe der Beiräte § 163 StVollzG 3
2.3 Befugnisse § 164 StVollzG 4
2.4 Pflicht zur Verschwiegenheit §165 StVollzG 5
3. Eigene Stellungnahme/Resümee 5
4. Literaturverzeichnis. 7
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1. Geschichte und Bedeutung der Beiräte
Die Anstaltsbeiräte haben ebenso, wie die Ehrenamtler, ihre gemeinsamen Wurzeln in der freiwilligen, religiös motivierten Gefängnisarbeit einzelner Bürger, die sich Ende des 18. Jahrhunderts in sog. Gefängnisvereinen organisierten. Der erste deutsche Gefängnisverein entstand 1826 unter der Leitung des Pfarrers Theodor Fliedner und nannte sich Rheinisch- Westfälische Gefängnisgesellschaft. In den darauffolgenden Jahren folgten weitere Gefängnisvereinsgründungen und 1848 wurde im badischen sogar Aufsichtsräte für Gefängnisse eingerichtet, in dem Bürger , die nichts mit dem Strafvollzug zu tun hatten Mietglied werden konnten. Schwind beschreibt ihren Aufgabenbereich folgendermaßen: „Sie (die Aufsichtsräte) sollten sich bereits um „vorschriftsmäßige Behandlung, Kirchen-und Schuldienst“ sowie Dienstfehler, Beschwerden und Vergünstigungen kümmern, sie hatten jedoch vor allem Haushaltsrechte, Berichtspflichten und Verwaltungsaufgaben“(Schwind/Blau1988, 230). In dieser Aufzählung sind schon Aufgabenbereiche angesprochen worden, die auch heute noch eine Rolle für den Arbeitsauftrag der Beiräte spielen. Sie sollen den Anstaltsleiter unterstützen und ein Ansprechpartner für die Belange der Gefangenen sein.
Doch bereits im 19. Jhdt. standen dieser Entwicklung nicht alle wohlwollend gegenüber. Der Verein der Deutschen Strafanstaltsbeamten sah in den Aufsichtsräten ein Mißtrauenensvotum gegenüber den Anstaltsvorständen, wenngleich er zugeben mußte, daß die Arbeit der Aufsichtsräte dazu beitrug das Anstaltsimage in der Gesellschaft zu verbessern.
Nach dem 1. Weltkrieg und den einsetzenden demokratisierungstendenzen in Deutschland setzte Preußen als erstes sog. Laien-Gefängnisbeiräte ein und 1923 schlossen sich die anderen Länder dieser Regelung an. Die Aufgabenschwerpunkte der Gefängnisbeiräte waren nicht einheitlich festgelegt und lagen entweder auf der Bewachhungsebene oder der Ebene der Gefangenenbetreuung. Also je nach Land ziemlich unterschiedlich , man könnte auch gegensätzlich sagen, aber es gab wenigstens Menschen von draußen die den Kontakt nach außen zur Öffentlichkeit aufrecht erhielten und darüber war man sich schon damals einig, daß eine solche totale Institution wie ein Gefängnis Transparenz und öffentliche Mitarbeit benötigt, schon allein um das Vollzugsziel verwirklichen zu können. Denn um den Gefangenen in die Gesellschaft reintegrieren zu können ist die Mitarbeit der Öffentlichkeit nötig. Als dann ein kleiner Mann mit Schnauzer und Scheitel seine Machtansprüche auf Deutschland ausweitete und einige „Änderungen“ bezüglich der Politik vornahm fiel diesen „Änderungen“ auch die Regelung über Einrichtung der Gefängnisbeiräte zum Opfer. Durch Artikel 21der StVollVO von 1934 wurden die Beiräte abgeschafft. Begründet wurde die Streichung mit dem Argument, daß diese Regelung mit „dem neu-en Geist“ der nun in Deutschland wehte unvereinbar sei. 1 Nach dem 2. Weltkrieg führten Bayern und Hamburg die Beiräte erneut ein, doch wurde den Beiräten keine weitere Beachtung geschenkt, bis zu den skandalösen Todesfällen in den Untersuchungsgefängnissen in Glocke und Klingelpütz.
1 Vgl. Schwind/Blau 1988, 230
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Ein Untersuchungshäftling starb an den Folgen der Mißhandlung durch die Wärter, was als die näheren Umstände an die Öffentlichkeit kamen große Bestürzung auslöste.
Die Folge war, daß nun die anderen Bundesländer ebenfalls Anstaltsbeiräte einrichteten, mit dem Ziel die Öffentlichkeit beobachtend und kontrollierend am Strafvollzug teilhaben zu lassen. Kerner sagt dazu folgendes:
„Anstaltsbeiräte sind im System des StVollzG das wichtigste Symbol der Beteiligung von Außenstehenden (gegebenenfalls Laien) am Strafvollzug. Sie sollen als Vertreter der Öffentlichkeit bei der Gestaltung des Vollzuges und der bei der Betreuung der Insassen aktiv mitwirken (§163 S.2)“(Kaiser/Kerner/Schöch 1991, 305).
Mit dem neuen 1977 in krafttretenden Strafvollzugsgesetz wurde ein rechtlicher Rahmen für die Institution der Anstaltsbeiräte geschaffen, wenngleich einige Punkte (Bildung der Beiräte, §162 Abs.3) der Länderregelung überlassen wurden.
2. Die Beiräte 2.1 Bildung der Beiräte
§ 162 StVollzG Bildung der Beiräte. (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden. (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. (3) Das Nähere regeln die Länder.
Artikel eins der Paragraphen 162 schreibt die Bildung von Beiräten für die Justizvollzugsanstalten nun vor. Dies ist keine Kann-Bestimmung, wie noch in den 50er und 60er Jahren, sondern eine Muß-Bestimmung, welche die Anstalt umzusetzen hat. Absatz zwei, der Vollzugsbedienstete von der Mitgliedschaft in Beiräten ausschließt erscheint logisch, vor dem Hintergrund des zu befürchtenden Interessenkonflikts und des Grundgedankens der Beiratsidee, die Öffentlichkeit in den Vollzug miteinzubinden . Vollzugsbedienstete gehören nun mal nicht zur Öffentlichkeit von draußenkönnen sie aufgrund ihrer Position im Gefängnis auch gar nicht, selbst wenn sie wollten.
Recht unscheinbar ist der Absatz drei formuliert, der die nähere genauere Regelung bezüglich der Bildung den Ländern überläßt. Folglich enthält das StVollzG keine genauen Angaben über die Mitgliederzusammensetzung der Beiräte, was eine indirekte Schwächung der Beiratsstellung, je nach Länderregelung darstellen kann. Weiterhin besteht kein Recht zur Aufnahme in den Beirat und der Nichtaufgenommene kann gegen diese Entscheidung keine Klage einreichen, da ihm ja kein Klageanspruch zugestanden wird. 2
2 Vgl. Calliess/Müller-Dietz 1994, 675
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Unter Bildung der Beiräte ist bei Schwind/Blau in diesem Zusammenhang folgendes Zu lesen:
„Sie (die Länder) wurden jedoch nicht legislativ tätig, sondern durch verwaltungsinterne Anordnungen, mit dem Ergebnis, daß die Justizbehörden der Länder sich selbst „ohne Beteiligung der Parlamente in den Stand setzten, ihre eigenen Kontrolleure auszuwählen, zu ernennen, zu entlassen und zu suspendieren“(Wagner 1986, 341)??(Schwind/Blau 1988, 231).
Die Einrichtung der Anstaltsbeiräte ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber je nachdem wie weit die Länder das „Nähere“ regeln, können sie Einfluß auf die Zusamensetzung der Beiräte nehmen und somit auch auf seine zu erwartende Arbeitsweise .Diese Einflußnahme kann sehr positive aber auch sehr negative Aspekte haben, je nachdem in welche Richtung diese Freiheit der länderinternen Reglung des Absatz drei ausgefüllt wird.
Es besteht hinsichtlich der für Beiräte geeigneten Personen folgender Konsens: Als Beiratsmitglieder sind besonders geeignet Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, sowie in Sozialarbeit und Entlassenenfürsorge erfahrene Personen, die als Reprä-
sentanten und Mittler der Öffentlichkeit agieren können. 3 Hinzu kommen noch landesspezifische Ausführungen wie z.B. das in Bayern das Beiratsanwärter für den Landtag wählbar sein muß oder daß in Rheinland-Pfalz auch Kommunale Vertreter und Sozialarbeiter für das Amt vorgeschlagen werden. An diesem kleine Beispiel wird deutlich welche Variationsmöglichkeiten die Länderregelung in sich birgt.
2.2 Aufgabe der Beiräte
§ 163. Aufgabe der Beiräte. Die Mitglieder des Beirates wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
Beim aufmerksamen Durchlesen des Paragraph en 163 stellt man schnell fest , daß die Aufgaben der Beiräte recht allgemein formuliert wurden und sich erst über die praktische Umsetzung mit Leben füllen.
Interessant ist ebenfalls die Tatsache, das im Zusammenhang mit den Aufgaben der Beiräte deren öffentliche Aufgabe sehr stark betont, ja sogar als Hauptaufgabe gesehen wird, obwohl dieser Bereich im Gesetz nicht festgeschrieben ist und sich nur aus
dem Platz zwischen den Zeilen bzw. dem Context ergibt herleiten läßt. 4 Die Beiräte haben also eine zweifache Mittlerfunktion. Sie stehen auf der einen Seite zwischen Der Öffentlichkeit ,die sie vertreten sollen und den Gefangenen und auf der
3 Vgl. Schwind/Blau 1988, 231 Callies/Müller-Dietz1986, 675
4 Vgl. Kerner
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anderen Seite zwischen der Anstaltsleitung (die sie laut § 163 auch unterstützen sollen) und den Gefangenen, für die sie adäquate Vollzugbedingungen schaffen sollen. Dabei sind sie häufig schon mit einer Mittlerfunktion überlastet. Die Beiratsmitglieder sollen bei der Vollzugsgestaltung und der Gefangenenbetreuung unterstützend eingreifen und zudem noch den Anstaltsleiter unterstützen. Das Spannungsfeld, welches in diesem Satz steckt ist in der Praxis, gerade für Normalbürger meist nicht zu bewältigen. In einem Kurzlehrbuch steht zu diesem Spannungsverhältnis folgendes:
„Dieser Doppelrolle kann ein Beirat nicht gerecht werden angesichts des natürlichen Spannungsverhältnisses. Manche entscheiden sich für eine Richtung oder aber der Beirat differenziert sich intern“ (Hauf,Claus-Jürgen1994, 88). Die Funktion der Beiräte läßt sich in zwei Bereiche gliedern. Zum einen die schon angesprochene öffentlichkeitsbezogene Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und die damit verbundene Transparenz des Vollzugs nach außen.
Zum anderen der Bereich der anstaltsinternen Arbeit die eben keine caritative sozialpädagogische Einzelfallhilfe sein soll, sondern sich vielmehr auf die Mitwirkung
und Gestaltung des Vollzugs bezieht. 5
In der Allgemeinen Verfügung des Landes Hessens ist zum Thema der Beiratsaufgaben zu lesen:
„Wesentliche Aufgabe“ sei es, „an der Planung und Fortentwicklung des Vollzugs beratend mitzuwirken“ und „um Verständnis für die Belange eines auf Resozialisierung gerichteten Strafvollzuges in der Öffentlichkeit zu werben“. Die Beiräte sollen „ein der Realität entsprechendes Bild des Justizvollzuges und seiner Probleme vermitteln“[(Beteiligung der Öffentlichkeit am Justizvollzug, RdErl. D. Hess. Ministers d. Justiz v. 6.12.78, JMBI 1979, 68 ) in Schwind/Blau 1988, 231].
2.3 Befugnisse der Beiräte
§ 164. Befugnisse.
(1) Die Mitglieder des Beirates können namentlich Wünsche, Anregungen und Be-anstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen. (2) Die Mitglieder des Beirates können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Um nun die in § 163 mehr oder weniger allgemein beschriebenen Aufgaben erfüllen zu können, sind die Beiräte mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet worden, die in § 164 aufgeführt sind.
Die Beiratsmitglieder können, um sich ein umfassendes Bild des Strafvollzugs bzw. der an ihm beteiligten Personen zu machen Informationen einholen. Hierfür wurden ihnen eine Reihe von Privilegien zugestanden, unter anderem das Kontaktrecht zum Gefangenen (§164 Abs.2). Ein Beiratsmitglied kann den Gefangenen in seiner Zelle aufsuchen, sich ohne Bewachung mit ihm unterhalten und Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen.
5 Vgl. Calliess/Dietz 1994, 676
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.
Desweiteren steht den Beiratsmitgliedern das Recht zu, die Anstalt und ihre Einrichtungen zu besichtigen und dabei Erläuterungen und Informationen einzuholen (§164 Abs. 2), wobei sogar häufig eine freie und unangemeldete Besichtigung zugesichert wird, was wohl abhängig ist vom Anstaltsleiter (genaueres war in der Literatur nicht zu finden). Für anstaltsfremde Personen von draußen sind dies weitreichende Zugeständnisse, die man bei einer so totalen Institution wie der des Gefängnisses nicht unbedingt erwartet, gerade wenn man das normale Besuchsprozedere kennt.
In einigen Bundesländern wird den Beiräten auch Einsicht in die Gefangenenakten gewährt, wenn die Insassen dem zustimmen. Allerdings ist diese Regelung umstritten, und es wird die Frage aufgeworfen ob zu erfüllende Aufgabe der Beiräte und die damit verbundenen Befugnisse der Informationsbeschaffung soweit auszudehnen ist. In Hessen werden die Beiräte sogar von Seiten der Anstalt aus über interne Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt. Dies können sein Tod, Entweichung oder Verweigerung der Nahrungaufnahme eines Gefangenen oder Hausverfügungen sprich Kürzung der Freizeit.
Aber trotz all der aufgeführten Befugnisse darf man nicht vergessen, daß der Beirat keine Entscheidungsbefugnis, sondern nur beratende und unterstützende Funktion inerhalb der Anstalt hat.
2.4 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 165. Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist aus Daten und Personenschutzgründen klar gerechtfertigt. Falls jedoch sich ein Beiratsmitglied nicht daran hält droht ihm zwar keine Strafe, aber er kann seines Amtes als Beiratsmitglied enthoben werden. Für Kerner stellt die Verschwiegenheitspflicht den ergänzenden Gegenpart zur um-fassenden Informationsbefugnis dar. 6
3. Resümee/Stellungnahme
Die Einführung der Beiräte ist eng mit dem Gedanken verbunden, daß Strafvollzug spieziel Resozialisierung mit der dazugehörigen Gesellschaft funktioniert. Diesem Gesdanken schließe ich mich zwar an, doch reicht es einfach nicht aus einen kleinen Beirat als sog. institutionalisierte Öffentlichkeit im Gefängnis zu instalieren. Der Beirat soll zwar der JVA zu mehr Transparenz in der Öffentlichkeit verhelfen und
6 Vgl. Kaiser/Kerner/Schöch 1991, 307
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Brücken bauen, wozu im oft die Mittel und Verbindungen fehlen und selbst dann erscheint diese Aufgabe mehr als schwierig, denn der Gesellschaft einen Artikel zu verkaufen, an der sie keinerlei Interesse hat gestaltet sich äußerst mühsam. Meiner einer wußte bis vor einigen Wochen noch nicht mal das es Anstaltsbeiräte gibt, geschweige wofür sie da sind und ich würde mich nicht als Ignorant oder Einsiedler bezeichnen, der sich von der Gesellschaft abgewandt hat. Theoretisch hat der gesetzgeber die beiräte mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, auch wenn der Öffentlichkeitsarbeitsgedanke nur indirekt formuliert wurde, doch die umsetzung in die Praxis scheint ein sehr schwieriges Gebiet zu sein. Das Spannungsfeld in dem man sich bewegt bekommt man hautnah zu spüren, häufig ist man als Laie in der Instition JVA mit seiner Aufgabe überfordert, die einen hohen Anspruch hat, wenn man sie ernst nimmt.
Mir stellt sich abschließend die Frage, ob die Beiräte heute derangemessene Partner für die im Vollzug benötigte Öffentlichkeit ist, denn Vollzug braucht Öffentlichkeitkeine Frage, nur lautet die Frage für mich ob die Beiräte dies heute noch adequat leisten können, oder ob es nicht Zeit ist für eine Diskusion, um neue alternativen zu finden .
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4. Literaturverzeichnis
Calliess, Rolf-Peter; Müller-Dietz, Heinz (1994) 6. Aufl.: Strafvollzugsgesetz. Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehendenMaßregeln der Besserung und Sicherung mit ergänzenden Bestimmungen. München, Beck`sche Verlag .
Gandela, Jürgen (1988) : Anstaltsbeiräte. In: Schwind, Dieter / Blau, Günter (Hrsg.): Strafvollzug in der Praxis. Eine Einführung in die Probleme und Realitäten des Strafvollzuges und der Entlassenenhilfe.(2. Aufl.) Berlin; New York, Verlag de Gruyter.
Hauf, Claus-Jürgen (1994): Strafvollzug. Kurzlehrbuch. Neuwied; Kriftel; Berlin , Luchterhand.
Kaiser, Günther/ Kerner, Hans-Jürgen/ Schöch, Heinz (1991) 4. neubearb. Auflage: Strafvollzug. Eine Einführung in die Grundlagen. Heidelberg, C.F. Müller Juristischer Verlag.
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Arbeit zitieren:
Alexander Franke, 1999, Die Anstaltsbeiräte im Strafvollzug, München, GRIN Verlag GmbH
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