(3) Einholung eines (psychiatrisch-fachärztlichen) Gutachtens durch einen Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung. [§ 68b. FGG]
(4) Äußerungsgelegenheit u.a. der Betreuungsbehörde (Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters und auch der Betreuungsstelle, z.B. Wohneinrichtung, ist möglich.) [§ 68a. FGG] (5) Bekanntmachung
Die Entscheidungen des Gerichtes über die Bestellung eines Betreuers sind dem Betroffenen selbst und auch der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Die Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. [§69a. FGG]
Der Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. [§1896. BGB]
Die Betreuung endet nicht durch den Tod oder die Entlassung des Betreuers. Der dadurch entstehende “betreuerlose” Zustand ist möglichst schnell durch die Bestellung eines neuen Betreuers zu beenden [§ 1908c BGB].
Der Betreute hat betreffend des Betreuers ein Vorschlagsrecht. Wird durch diesen ggf. vorgeschlagenen Betreuer das Wohl des Betreuten nicht gefährdet, muss das Vormundschaftsgericht dem Vorschlag entsprechen [§ 1897 BGB]. Mögliche Formen der Betreuung sind: * Betreuung durch eine natürliche Person; * Vereinsbetreuung; * Behördenbetreuung.
(Bemerkung: Verfahrensdauer in der Regel 3 Monate, aber auch Entscheidung im Eilverfahren möglich.)
Rechtliche Stellung des Betreuers:
Der Betreuer ist im Rahmen seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Betreuten, was bedeutet das er ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. [§ 1902 BGB]
Rechtsgeschäfte, welche der Betreuer für den Betreuten vornimmt, berechtigen und verpflichten den Betreuten.
Ist der Betreute geschäftsfähig, so kann er, wie auch der Betreuer, rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Durch einen Einwilligungsvorbehalt kann dies jedoch ggf. eingeschränkt werden.
Ist der Betreute geschäftsunfähig [§ 104 BGB], kann nur der Betreuer für ihn handeln. Bei der Entscheidung besonders wichtiger Angelegenheiten muss der Betreuer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes einholen. Diese wichtigen Angelegenheiten können sein:
* bestimmte vermögensrechtliche Angelegenheiten [§ 1908i BGB]; * Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Wohnung des Betreuten [§ 1907 BGB];
* Unterbringung des Betreuten, welche gleichzeitig eine Freiheitsentziehung darstellt [§ 1906 BGB]; * ärztliche Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder schwere und längere gesundheitliche Schäden erleidet [§ 1904 BGB].
Aufgaben und Befugnisse [ §1901 ff. BGB] des Betreuers:
Mit der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuer zu bestellen wird auch dessen Aufgabenkreis festgelegt. [§ 69. FGG]
(Diese Aufgabengebiete werden auf der Bestellungsurkunde aufgelistet und können u.a. sein:
* Sorge für die Gesundheit des Betroffenen; * Aufenthaltsbestimmung;
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* Vermögenssorge;
* Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung; * Vertretung vor Ämtern und Behörden.)
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen auf den bestellten Gebieten zu dessen Wohl, so weit es diesem nicht zuwiderläuft, zu besorgen. Dazu gehört auch die
Möglichkeit den Betroffenen sein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen, im Rahmen seiner Fähigkeiten (und Möglichkeiten), gestalten zu lassen.(Dies setzt einen regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen Betreuer und Betroffenen voraus.) [§1901. BGB]
Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter des Betroffenen. [§1902. BGB]
Um erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen abzuwenden kann das Gericht (d.h. nur von Amts wegen) anordnen, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung einholen muss ( d.h. Geschäfte schweben bis der Betreuer sie genehmigt). Dieser so genannte Einwilligungsvorbehalt (des Betreuers) tritt jedoch nicht in Kraft, wenn der Betroffene geringfügige Angelegenheiten seines täglichen Lebens regeln möchte bzw. wenn seine Willenserklärung ihm einen rechtlichen Vorteil einbringt. [§ 1903. BGB] Das Vormundschaftsgericht ist im Interesse des Betreuten ggf. vom Betreuer zu informieren, dass Gründe für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (oder einer Erweiterung des Aufgabenkreises) vorliegen. [§1901 BGB] Die Aufhebung oder Einschränkung eines Einwilligungsvorbehaltes kann nur von Amt wegen erfolgen und nur dann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Literaturverzeichnis:
Bürgerliches Gesetzbuch;
Unterrichtsmaterial;
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Arbeit zitieren:
Marcel Gräf, 2000, Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers..., München, GRIN Verlag GmbH
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