- Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen
- Personen, die bei Unglücksfällen, oder Not Hilfe leisten, jemanden aus Lebensgefahr retten oder Blut spenden
- Pflegepersonen bei Pflege eines Pflegebedürftigen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung
Außerdem kann sie auf den Unternehmer und die mitarbeitenden Ehegatten ausgedehnt werden. Versicherungsfrei sind nur Personen, die auf anderweitig gegen den Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten geschützt sind dies sind z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Mitglieder von geistlichen Gemeinschaften oder ähnlichem.
Im Gegensatz zur Pflichtversicherung kann ein freiwilliges Versicherungsverhältnis auf eigenem Wunsch eingegangen werden. Die freiwillige Versicherung muß schriftlich beantragt werden. Freiwillig beitreten können:
- Unternehmer, und mitarbeitende Ehegatten, die nicht unter das Pflichtversicherungsgesetz fallen
- Selbständige Personen, die in Kapital- oder Handelsgesellschaften wie Unternehmer tätig sind Wenn die Beiträge nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit beglichen werden, erlischt die Versicherung.
Die Finanzierung der Unfallversicherung wird nur durch die Unternehmer geleistet. Der Grundgedanke der Versicherung ist, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abgesichert wird. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich nach dem Finanzbedarf des abgelaufenen Kalenderjahres, die Bruttolöhne und Gehälter sowie die Gefahrenklassen. Innerhalb eines Betriebes kann in mehreren Gefahrenklassen unterschieden werden. Verwaltung und Büroarbeit unterliegen zum Beispiel einer niedrigeren Gefahrenklasse wie Arbeiter an Maschinen oder am Bau, Hochbau unterliegt einer höheren Gefahrenklasse wie Tiefbau, da bei gefährlicheren Berufen die Unfallrate höher ausfällt.
Die Geltungsdauer der jeweiligen Gefahrenklassifizierung beträgt höchstens sechs Jahre und wird nach diesem Zeitraum neu bestimmt, sie muß durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Der Unternehmer erhält einen Bescheid der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) über die von ihm zu zahlenden Beiträge. Die Beiträge werden in mehreren Raten über das Kalenderjahr verteilt als Vorschüsse an die BG gezahlt.
Zu den Beiträgen können betriebsbezogen nach der Zahl der Schwere und den Aufwendungen für die Arbeitsunfälle Zuschläge oder Nachlässe erhoben werden. Es sind auch Prämien bei besonders wirkungsvollen Maßnahmen zur Prävention möglich.
Die Berufsgenossenschaften die Versicherungsträger sind haben für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen Sorge zu tragen. Dazu werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder die zuständige oberste Landesbehörde. In den Unfallverhütungsvorschriften sind Regelungen über notwendige Maßnahmen, Einrichtungen oder Anordnungen enthalten, die vom Arbeitgeber durchgeführt oder berücksichtigt werden müssen. Dies können zum Beispiel notwendige Einweisungen an Maschinen sein, Aushänge zur Unfallverhütung (z. B. Rauchverbot in feuergefährdeten Räumen), Anschaffung von Sicherheitsschuhen und Helmen auf Baustellen, gut sichtbare Erste-Hilfe- Kästen oder eine Ruheliege.
Arbeit zitieren:
René Hübner, 2000, Unfallversicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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