Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung - Gesetzliche Grundlagen der Kommunalfinanzen. 1
1) Art.28 Abs.2 GG. 1
a) Art.28 Abs.2 Satz 1 GG. 1
b) Art.28 Abs.2 Satz 3 GG. 1
2) Art.106 Abs.5 bis Abs.8 GG. 2
a) Art.106 Abs.5 GG - Aufkommen an Einkommensteuer. 2
b) Art.106 Abs.5a GG - Aufkommen an Umsatzsteuer. 2
c) Art.106 Abs.6 GG- Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer. 2
d) Art.106 Abs.7 - Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern. 2
e) Art.106 Abs.8 GG - Sonderbelastungen durch den Bund. 3
3) Art.109 Abs2 und Abs.3 GG - Haushaltswirtschaft, Haushaltsgrundsätze. 3
4) Art.99 LVBrdbg. 3
5) Finanzausgleichsgesetze, Gemeindeordnungen, kommunale Satzungen. 3
II. Der Kommunalhaushalt. 4
1) Der Verwaltungshaushalt. 4
2) Der Vermögenshaushalt. 4
3) Der Haushaltsplan, § 77 GOBrdbg. 5
4) Die Haushaltssatzung, § 76 GOBrdbg. 5
a) Die Festsetzung des Haushaltsvolumens. 5
b) Die Kreditermächtigung. 5
c) Die Festsetzung der Steuerhebesätze. 5
5) Die Haushaltsgrundsätze, § 74 GOBrdbg. 5
a) Die Finanzplanung. 5
b) Ein konjunkturgerechtes Verhalten. 5
c) Der Haushaltsausgleich. 5
d) Das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit 6
e) Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit. 6
III. Kommunalfinanzen - Einnahmen. 6
1) Einnahmen aus Steuern. 6
a) Einnahmen aus der Gewerbesteuer. 6
b) Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer. 6
c) Einnahmen aus der Grundsteuer. 7
d) Einnahmen aus sonstigen Steuern. 7
e) Einnahmen aus der Umsatzsteuer. 8
2) Einnahmen aus Finanzzuweisungen (kommunaler Finanzausgleich) 8
a) Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs. 9
aa) Fiskalische Funktion. 9
bb) Redistributive Funktion. 9
cc) Allokative oder raumordnungspolitische Funktion. 9
b) Steuerverbunde. 9
aa) Obligatorischer Steuerverbund, Art.106 Abs.7 GG. 9
bb) Fakultativer Steuerverbund. 9
c) Zuweisungen. 10
aa) Allgemeine Zuweisungen. 10
bb) Spezielle Zuweisungen. 10
3) Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen. 10
IV. Kommunalfinanzen - Ausgaben. 11
V. Reformansätze. 12
Anhang 1. III
Anhang 2. IV
Literaturverzeichnis V
I. Einleitung - Gesetzliche Grundlagen der Kommunalfinanzen
1) Art.28 Abs.2 GG
a) Art.28 Abs.2 Satz 1 GG
Gemäß Art.28 Abs.2 Satz 1 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant-wortung zu regeln. Diese Regelung beinhaltet das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, d.h., eine ihrem Wesen und ihrer Intention nach gestaltete Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten 1 .
b) Art.28 Abs.2 Satz 3 GG
Nach Art.28 Abs.2 Satz 3 GG umfaßt die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftsbezogene Steuerquelle. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Garantiebereich des Art.28 Abs.2 GG dabei die Finanzhoheit der Gemeinden und der Gemeindeverbände 2 . Diese Finanzhoheit beinhaltet die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahme- und Ausgabewirtschaft im Rahmen des gesetzlich geordneten Haushaltswesens 3 . Fraglich ist, ob dazu auch eine angemessene (aufgabengerechte) Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört. Dazu meint das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung, daß Art.28 Abs.2 GG jedenfalls keine Schutz biete, solange die Finanzausstattung der Kommunen nicht in Frage gestellt werde 4 . Erst im Falle einer Aushöhlung der kommunalen Finanzausstattung würde Art.28 Abs.2 GG seine institutionelle Schutzwirkung entfalten 5 . Das heißt, daß sich aus der Garantie des Art.28 Abs.2 GG keine konkreten Ansprüche der Kommunen gegen den Bund auf eine bestimmte finanzielle (Mindest-) Ausstattung oder auf Kostenerstattung bei Aufgabenübertragung durch den Bund ergeben 6 .
Nach anderer Auffassung beinhaltet Art.28 Abs.2 GG sehr wohl ein Recht auf angemessene oder aufgabenadäquate Finanzausstattung, ohne daß dies - wie das Bundesverfassungsgericht argumentiert - davon abhängt, ob die Finanzausstattung der Kommunen nicht in Frage gestellt werde 7 . Begründet wird dies damit, daß das gemäß Art.104a Abs.1 GG zwischen dem Bund und den Ländern geltende Lastentragungsprinzip auch für die kommunen gilt, da sie Teil der Länder sind. Wenn aber die Kommunen dem Konnexitätsprinzip entsprechend einerseits Verwaltungskompetenzen wahrnehmen, andererseits auch die Ausgabenlasten tragen, muß ihnen im Sinne des Art.28 Abs. 2 GG ein Recht auf eine angemessene Finanzausstattung zustehen 8 .
Daneben gewährt Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG den Gemeinden neuerdings eine wirtschaftskraftbezogene und mit Hebesatzrecht ausgestattete Steuerquelle. Dies beinhaltet
1 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, Pieroth zu Art.28 GG, Rn.5, 4.Auflage, München 1997; BVerfGE 11, 266, 275
2 BVerfGE 71, 25, 36f.; 83, 363, 386
3 Sachs, Michael: „Kommentar zum Grundgesetz“, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.68, 2.Auflage, München 1999
4 BVerfGE 83, 363, 386
5 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.68
6 Gern, Alfons: „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997, Rn.662
7 Gern, Alfons: aaO, Rn.661; Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: aaO, Pieroth zu Art.28 GG, Rn.7a; Maunz, Theodor/ Dürig A.: „Kommentar zum Grundgesetz“, Scholz zu Art.28 GG, Rn.84b, 6.Auflage, München 1992
8 Gern, Alfons: aaO, Rn.661
jedoch - ebensowenig wie Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.1 GG - kein originäres Steuererfindungsrecht. Vielmehr ist Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG allein im Kontext mit den schon bestehenden verfassungsrechtlichen Finanzregelungen der Art.104a ff. GG zu sehen. Demnach kommen als wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle nur die Gewerbeertragssteuer und die Einkommensteuer nach Art.106 Abs.5 und Abs.6 GG in Betracht 9 . „Anlaß der erneuten Verfassungsänderung - durch Einfügung des Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG - war die Abschaffung der den Kommunen zufließenden Gewerbekapitalsteuer (als Substanzbesteuerung) bei gleichzeitiger Kompensation durch Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen mit 2,2 % 10 .“
Unter wirtschaftskraftbezogener Steuerquelle nach Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG ist insoweit eine im Zusammenhang mit der Beteiligung am Aufkommen von Grund- und Gewerbesteuer nach Art.106 Abs.6 Satz 1 GG stehende Hebesatz- und Bestandsgarantie zu verstehen, nicht aber eine Ertragsgarantie für eine wirtschaftkraftbezogene Steuerquelle 11 .
2) Art.106 Abs.5 bis Abs.8 GG
a) Art.106 Abs.5 GG - Aufkommen an Einkommensteuer
Gemäß Art.106 Abs.5 GG erhalten die Gemeinden eine Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an die Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist in § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes geregelt und beläuft sich auf 15 % des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 % des Aufkommens aus dem Zinsabschlag, d.h., dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 12 .
b) Art.106 Abs.5a GG - Aufkommen an Umsatzsteuer
Art.106 Abs.5a GG regelt eine seit dem 1.Januar 1998 bestehende Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer. Sie soll den zur gleichen Zeit erfolgten Wegfall der Gewerbekapitalsteuer kompensieren. c) Art.106 Abs.6 GG - Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer Nach Art.106 Abs.6 GG sind die Gemeinden zudem am Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer beteiligt. Dabei handelt es sich um sog. Realsteuern, da der Besteuerung ein reales Objekt (Grundstück oder Betrieb) zugrundeliegt 13 . Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über ein auf der Grundlage des Grund- und Gewerbesteuergesetzes festgelegtes Hebesatzrecht.
Desweiteren regelt Art.106 Abs.6 GG eine Beteiligung der Gemeinden an der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuer. Ebenso können hieran die Gemeindeverbände nach Maßgabe der Landesgesetzgebung beteiligt werden. d) Art.106 Abs.7 GG - Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern Art.106 Abs.7 GG gewährt den Gemeinden einen nach Landesgesetzgebung zu bestimmenden Prozentsatz vom Länderanteil des Gesamtaufkommens an Gemeinschaftssteuern.
9 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70; Gern, Alfons: aaO, Rn.669
10 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70
11 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70
12 Gern, Alfons: aaO, Rn.665
13 Gisevius, Wolfgang: „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuausgabe, Bonn 1997, S.126
Diese Beteiligung bildet die wesentliche Grundlage des sog. kommunalen Finanzausgleichs 14 .
e) Art.106 Abs.8 GG - Sonderbelastungen durch den Bund
Nach Art.106 Abs.8 GG erhalten die Länder oder Gemeinden einen Ausgleich vom Bund, wenn sie in dessen Interesse zu bestimmten Sonderausgaben veranlaßt werden, wie z.B. den Bau oder die Unterhaltung von Kasernen, Hochschulen oder Hauptstadteinrichtungen. Art.106 Abs.8 GG bildet hier eine Ausnahme vom Grundsatz des Art.109 Abs.1 GG, daß der Bund und die Länder - und somit auch die Gemeinden als Teil der Länder - in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind und daß der Bund weder berechtigt noch verpflichtet ist, die finanziellen Verhältnisse der Gemeinden unmittelbar ohne Einschaltung der Länder zu ordnen 15 .
3) Art.109 Abs.2 und Abs.3 GG - Haushaltswirtschaft, Haushaltsgrundsätze Art.109 Abs.2 und Abs.3 GG beinhalten, daß einerseits bei allen Entscheidungen von Bund und Ländern dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht Rechnung zu tragen haben, andererseits Haushaltsgrundsätze zur Sicherung der Konjunkturgerechtigkeit aufzustellen sind. Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht meint dabei - ebenso wie Konjunkturgerechtigkeitdie herkömmliche Stabilität des Preisniveaus, einen hohen Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und angemessenes Wirtschaftswachstum 16 .
4) Art.99 LVBrdbg.
Nach Art.99 der Landesverfassung Brandenburg haben die Gemeinden „zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanzausgleichs sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen angemessen zu beteiligen 17 . Anders als in bezug zu Art.28 Abs.2 GG steht den Kommunen aus den jeweiligen Landesverfassungen hingegen ein Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung zu (ca. 5-10 % der Kosten kommunaler Aufgaben) 18 . Dies ergibt sich für Brandenburg bereits aus dem Wortlaut des Art.99 LV Brdbg., der von einer „angemessenen Beteiligung“ spricht.
5) Finanzausgleichsgesetze, Gemeindeordnungen, Kommunale Satzungen
Weitere gesetzliche Grundlagen der Kommunalfinanzen bilden die Finanzausgleichsgesetze zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen den Ländern untereinander und die Regelungen für den kommunalen Finanzausgleich innerhalb eines Landes. Daneben kommen die Gemeindeordnungen und Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder sowie kommunale Satzungen in Betracht.
14 Gern, Alfons: aaO, Rn.667
15 Gern, Alfons: aaO, Rn.668
16 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: aaO, Jarass zu Art.109 GG, Rn.3/4
17 von Mangoldt, Hans: „Die Verfassungen der neuen Bundesländer“, 2.Auflage, Berlin 1997, S.246
18 Gern, Alfons: aaO, Rn.669
Im Land Brandenburg ist die Gemeindewirtschaft hinsichtlich allgemeiner Haushalts-grundsätze, Kreditaufnahmen, Rücklagen usw. in den §§ 74 ff. GOBrdbg. (Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993) geregelt 19 .
II. Der Kommunalhaushalt
Der Kommunalhaushalt basiert auf einem jährlich zu erstellenden und sich auf bestimmte Haushaltsgrundsätze stützenden Haushaltsplan. Er gibt die Angaben zur Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde und die für ihre Finanzierung zur Verfügung stehenden Einnahmen wieder 20 .
Der Kommunalhaushalt ist unterteilt in den sog. Verwaltungshaushalt und den sog. Vermögenshaushalt (siehe Grafik, Anlage1).
1) Der Verwaltungshaushalt
„Der Verwaltungshaushalt erfaßt alle laufenden im Rahmen der Verwaltung bzw. der Erfüllung kommunaler Aufgaben anfallenden Ausgaben, zu denen vor allem die Personalausgaben, der laufende Sachaufwand, die sozialen Leistungen und die Zinsen gehören sowie die zu ihrer Finanzierung dienenden Einnahmen, insbesondere die Steuern, die Gebühren und die allgemeinen Finanzzuweisungen vom Land 21 .“
Ziel einer jeden Gemeinde muß sein, im Verwaltungshaushalt ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu erwirtschaften und Verschuldungen zu vermeiden, was eine gewisse Leistungsfähigkeit voraussetzt. Der erzielte Überschuß dient der sog. Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt, wodurch eine ordentliche Schuldentilgung aus diesem auf Dauer gewährleistet werden soll. Anders als der Bund oder die Länder werden die Kommunen durch dieses System grundsätzlich zu einem sparsamen Verhalten gezwungen. Dies gilt gerade dann, wenn sich die laufenden Einnahmen nur schlecht entwickeln. Über die Pflichtzuführung hinausgehende Beträge werden als sog. freie Spitzen bezeichnet und stellen den zentralen Indikator für die Finanzkraft einer Kommune dar. Ausnahmsweise ist auch die umgekehrte Übertragung von Beiträgen möglich, d.h. vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt. Dies geschieht dann, wenn die laufenden Einnahmen nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben ausreichen und nur noch der Verkauf von Vermögenswerten oder der Rückgriff auf Rücklagen zum Ausgleich des Haushaltes in Betracht kommt 22 .
2) Der Vermögenshaushalt
„Der Vermögenshaushalt umfaßt die vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen, insbesondere die Sachinvestitionen (Ausgaben für Baumaßnahmen und den Erwerb von Sachvermögen) und die Investitionszuweisungen von Bund und Land, Veräußerungserlöse, Beiträge sowie besondere Finanzierungsvorgänge, z.B. Aufnahme und Tilgung von Krediten, Rücklagenzuführungen- und entnahmen 23 .“
19 Cronauge/ Lübking: „Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg - Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften“, S.41 ff.
20 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, in: Wollmann, Helmut/ Roth, Ro-land: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437
21 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: aaO, S.438
22 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.123
23 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: aaO, S.438
3) Der Haushaltsplan, § 77 GOBrdbg.
Der Haushaltsplan gilt für das jeweilige Kalenderjahr, d.h. vom 1.Januar eines jeden Jahres an, so daß er der frühzeitigen Vorbereitung bedarf. Voraussetzungen der Aufstellung eines Haushaltsplans sind 24 :
a) Die Erfragung des Haushaltsbedarfs für das kommende Jahr durch den Kämmerer (= „Schatzmeister“) gegenüber den jeweiligen Dezernaten und Ämtern. b) Die Abstimmung der einzelnen Haushaltsbedürfnisse und die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch den Kämmerer und Feststellung durch den Verwaltungschef.
c) Die Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung, Beratung in den Fachausschüssen und Verabschiedung durch die Gemeindevertretung. d) Die Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei Kreditaufnahmen. e) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Offenlegung des Haushaltsplans.
Erst nach Beachtung und Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Haushaltsplan in Kraft treten.
Grundsätzlich ist der Haushaltsplan wie beschlossen einzuhalten. Ausnahmsweise sind überplanmäßige Ausgaben jedoch dann zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Ebenso kann ein Nachtragshaushalt erstellt werden, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder personelle Veränderungen im Stellenplan eintreten 25 .
4) Die Haushaltssatzung, § 76 GOBrdbg.
„Die Haushaltssatzung ist das von der Gemeindevertretung zu beschließende Kernstück des Haushaltsplans. In ihr sind die Eckdaten der örtlichen Finanzwirtschaft zusammengefaßt 26 :“
a) Die Festsetzung des Haushaltsvolume ns durch globale Einnahme- und Ausgabesummen von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt.
b) Die Kreditermächtigung.
c) Die Festsetzung der Steuerhebesätze für Grundsteuern A (= Acker) und B (= Bau-land) sowie der Gewerbesteuer.
5) Die Haushaltsgrundsätze, § 74 GOBrdbg.
Zu den bei der Aufstellung des Haushaltsplans zu beachtenden Haushaltsgrundsätze gehören 27 :
a) Die Finanzplanung.
b) Ein konjunkturgerechtes Verhalten.
c) Der Haushaltsausgleich.
Der Haushaltsausgleich bestimmt, daß die Summen der Einnahmen und der Ausgaben jährlich ausgeglichen sein müssen. d) Das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
24 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.117 ff.
25 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.119 f.
26 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.119
27 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.116 f.
e) Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit zur wirksamen Kontrolle des Haushaltsplans.
III. Kommunalfinanzen - Einnahmen
Die finanziellen Einnahmen der Städte und Gemeinden ergeben sich aus Steuern, Finanzzuweisungen des Bundes und der Länder sowie Gebühren und Beiträgen.
1) Einnahmen aus Steuern
Mit rund einem Drittel des kommunalen Haushalts bilden die Einnahmen aus Steuern in den alten Bundesländern die stärkste Einnahmequelle. Hingegen machen sie in den neuen Bundesländern im Durchschnitt lediglich rund 11 % aus, was auf eine eklatante Steuerschwäche - insb. der Gewerbesteuer - zurückzuführen ist 28 . Dies wird besonders im Vergleich der absoluten Zahlen deutlich, bei dem die alten Bundesländer im Jahre 1999 Einnahmen aus Steuern in Höhe von 87,80 Mrd. DM erreichten, die alten Bundesländer im gleichen Jahr dagegen nur 8,55 Mrd. DM 29 .
Zu den Einnahmen aus Steuern gehören solche aus dem Aufkommen der Gewerbesteuer, der Lohn- und Einkommensteuer, der Grundsteuer (Grundsteuer A = Betriebe der Land-und Forstwirtschaft; Grundsteuer B = Baugebiete) sowie sonstigen Steuern, wie z.B. der Hundesteuer oder der Vergnügungssteuer.
a) Einnahmen aus der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer bildet eine der Haupteinnahmequellen aus dem Bereich der Steuern und betrug im Jahre 1999 in den alten Bundesländern 32,70 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern 3 Mrd. DM 30 .
Ebenso wie bei der Grundsteuer handelt es sich bei der Gewerbesteuer um eine sog. Realsteuer, da der Besteuerung ein reales Objekt (Betrieb) zugrundeliegt 31 . Als unverzichtbares wesentliches Element für die Finanzautonomie der Kommunen ist das den Gemeinden gemäß Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG i.V.m. Art.106 Abs.6 Satz 1 GG zustehende Hebesatzrecht bzgl. der Gewerbesteuer zu sehen.
b) Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer
Hinsichtlich der Lohn- und Einkommensteuer ist zu unterscheiden. Während sie in den neuen Bundesländern mit zuletzt im Jahre 1999 eingenommenen 2,70 Mrd. DM nach der Gewerbesteuer die zweitgrößte steuerliche Finanzquelle ausmacht, bildet sie in den alten Bundesländern seit Anfang der 90er Jahre bereits die steuerliche Haupteinnahmequelle (1999: 36,50 Mrd. DM) 32 .
Eine Beteiligung der Städte und Gemeinden an der Lohn- und Einkommensteuer wurde erstmals 1970 eingeführt, ein Jahr nach der Gemeindefinanzreform im Jahre 1969. Bis zu diesem Zeitpunkt war allein die Gewerbesteuer die hauptsächliche Einnahmequelle der Städte und Gemeinden aus Steuern.
Eine solche Gemeindefinanzreform erschien notwendig, da das damalige Gemeindesteuersystem eine gewisse Einseitigkeit aufwies. Die sich aus ihm ergebenden Einnahmen stan- 28 Karrenberg,Hans/ Münstermann, Engelbert: aaO, S.439
29 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: „Der Städtetag“, Ausgabe 04/2000, S.226/228
30 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228
31 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.126
32 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228
den in einer hohen Abhängigkeit zur örtlichen Wirtschaft, ohne daß jedoch zugleich ein steuerliches Äquivalent für die Belastungen der Gemeinden durch ihre Wohnbevölkerung vorhanden war 33 . Daraus ergab sich ein finanzieller Nachteil für bevölkerungsreiche, zugleich aber wirtschaftsstrukturschwache Städte und Gemeinden. Daher sind die Städte und Gemeinden seit 1970 seit 1970 zu 15 % an den Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer, sowie zu 12 % am Zinsabschlag beteiligt. Im Gegenzug führen die Städte und Gemeinden einen Teil der Einnahmen aus der Gewerbesteuer (ca.22 %) an Bund und Länder ab. „Diese Gewerbesteuerumlage wird von Bund und Ländern immer häufiger als Ausgleichsinstrument für Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen und in den 90er Jahren in den alten Bundesländern zur Heranziehung der Städte und Gemeinden für die Mitfinanzierung der Belastungen durch die Deutsche Einheit (Fonds Deutsche Einheit und Solidarpakt) eingesetzt 34 .“
c) Einnahmen aus der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine sog. Realsteuer, da der Besteuerung ein reales Objekt in Form eines Grundstücks zugrundeliegt. Sie wird unterteilt in die finanziell wenig ertragreiche Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für die übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke.
Desweiteren verfügen die Gemeinden auch hier über ein verfassungsrechtlich verankertes Hebesatzrecht (Art.28 Abs.2 Satz 3, Hs.2 GG i.V.m. Art.106 Abs.6 GG). Die Grundsteuer macht in den alten Bundesländern rund 14,5 %, in den neuen Bundesländern rund 26 % der Gemeindesteuereinnahmen aus 35 . Sie stellt ein relatives geringes aufkommen dar. Dies liegt vor allem an der bloßen Ausrichtung nach dem Einheitswert eines Grundstücks, d.h. nach dem im Sinne des § 180 AO für mehrere Steuern außerhalb der jeweiligen Veranlagungsverfahren festgelegtem Wert eines Grundstücks 36 . Dieser Einheitswert liegt regelmäßig weit unter dem sog. Verkehrswert, zu dem der Grundbesitz veräußert werden kann 37 .
d) Einnahmen aus sonstigen Steuern
Zu den sonstigen Steuern gehören z.B. die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer. Sie sind jedoch mit ca. 1,5 % aller gemeindlichen Steuereinnahmen nur gering. Daher kommt ihnen lediglich eine ordnungspolitische als fiskalische Funktion zu 38 . Den Gemeinden steht bzgl. der sonstigen Steuern weder aus Art.28 GG 39 noch aus den Landesgesetzgebungen ein Steuererfindungsrecht zu, d.h., daß sie nicht zur Erhebung völlig neuer und frei erfundener Steuern berechtigt sind. Vielmehr leitet sich das Steuer- und Abgabenerhebungsrecht aus den einzelnen Landesverfassungen (z.B. Art.99 LVBrdbg.) nach Maßgabe der Gesetze ab 40 .
e) Einnahmen aus der Umsatzsteuer
33 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.439 ff.
34 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.444
35 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.444
36 Köbler, Gerhard: „Juristisches Wörterbuch“, 5.Auflage, München 1991, S.95
37 Gisevius, Wolfgang: aaO, S.126
38 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.444
39 Sachs, Michael: aaO, Nierhaus zu Art.28 GG, Rn.70
40 Gern, Alfons: aaO, Rn.669
Nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer im Jahre 1998 sind die Städte und Gemeinden zu 2,2 % auch am Umsatzsteueraufkommen beteiligt. Die Verteilung dieser Einnahmen erfolgt nach wirtschaftsbezogenen Kriterien 41 .
Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen betrug im Jahre 1999 in den alten Bundesländern 4,30 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern 0,74 Mrd. DM 42 .
2) Einnahmen aus Finanzzuweisungen (kommunaler Finanzausgleich)
Desweiteren erhalten die Kommunen Einnahmen aus alljährlichen Finanzzuweisungen bzw. dem kommunalen Finanzausgleich. Unter kommunalem Finanzausgleich sind Transferzahlungen zwischen Staat (Bund und Länder) und Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden zu verstehen 43 . Diese Zuweisungen erfolgen auf der Basis landesgesetzlicher Regelungen.
„Der Bund kann sich gemäß Art.104a Abs.4 GG über die Länder na besonders bedeutsamen Investitionen der Städte, Gemeinden und Kreise beteiligen, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet bzw. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind 44 .“
Mit 27 % ist der kommunale Finanzausgleich die quantitativ zweitwichtigste Einnahmequelle in den alten Bundesländern 45 . Im Jahre 1999 erhielten sie 52,60 Mrd. DM aus Zahlungen von Bund und Land sowie 2,20 Mrd. DM aus Ausgleichszahlungen nach dem Familienleistungsausgleich 46 .
Im Gegensatz zu den Gemeinden aus den alten Bundesländern bestreiten die ostdeutschen Gemeinden ihre Einnahmen zu 50 % und somit überwiegend aus den staatlichen Finanzausgleichsleistungen 47 . Dies liegt vor allem an der eklatanten Steuerschwäche der neuen Bundesländer, die eine dermaßen hohe Finanzierung über den Finanzausgleich nach wie vor notwendig macht.
Aufgrund dessen werden in den neuen Bundesländern auch sämtliche Landessteuern in den Steuerverbund einbezogen. So steht den ostdeutschen Kommunen abweichend von Art.106 Abs.7 GG laut Einigungsvertrag ein Mindestanteil von 20 % vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern zu.
Als weitere Finanzmittel sind einerseits Beiträge aus dem vom Bund geförderten „Aufbau Ost“ anzusehen. Andererseits gehören dazu auch die Beiträge aus dem Solidarpakt, dem die neuen Bundesländer seit 1994 angehören und der für sie den „Fonds Deutsche Einheit“ ablöste, aus dem laut Einigungsvertrag den ostdeutschen Kommunen eine Beteiligung von 40 % zustand.
Jedoch verhalten sich die Landesregierungen der neuen Bundesländer bei der Verteilung dieser weiteren Finanzmittel gegenüber ihren kommunen eher egoistisch 48 .
a) Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs
41 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.445
42 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert. „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228
43 Voigt, Rüdiger: „Handwörterbuch zur Kommunalpolitik“, 1.Auflage, Opladen 1984, S.147
44 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.448
45 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.447
46 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226
47 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.450
48 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.452
Der kommunale Finanzausgleich hat im folgenden drei Funktionen 49 :
aa) Fiskalische Funktion
Die fiskalische Funktion des kommunalen Finanzausgleichs beinhaltet eine Aufstockung der kommunalen Finanzmasse insgesamt. Dies hängt damit zusammen, daß die einnahmen aus Steuern und sonstigen Quellen (Gebühren, Beiträge) den Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei weitem nicht ausreichen.
Zwar wäre statt einer solch vertikalen Umverteilung, d.h. einer Finanzzuweisung durch Bund und Länder, auch ein horizontaler Ausgleich der Kommunen untereinander denkbar. Jedoch ist dies politisch nur sehr begrenzt realisierbar. Diese Art der Finanzzuweisung stützt sich auf Art.106 Abs.7 GG und die Finanzausgleichsgesetze der Länder.
bb) Redistributive Funktion
Weiterhin sollen durch den Finanzausgleich zukünftige oder bestehende Steuerkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ausgeglichen werden (sog. redistributive Funktion). Die Herstellung eines solchen Ausgleichs gebietet auch Art.106 Abs.3 Nr.2 GG („Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“) sowie das Sozialstaatsprinzip gemäß Art.20 Abs.1 GG i.V.m. Art.28 Abs.1 Satz 1 GG 50 .
cc) Allokative oder raumordnungspolitische Funktion
Allokative oder raumordnungspolitische Funktion meint, daß einer Durchschnittsgemeinde neben dem finanziellen Regelbedarf noch ein Sonderbedarf zusteht, welcher der Gemeinde durch Bau, Unterhaltung und Betrieb von überörtlichen Infrastruktureinrichtungen entsteht. „Es geht hierbei vor allem um den gezielten Ausgleich des Saldos aller ‚Spill-over-Effekte‘ zwischen Stadt und Umland 51 .
b) Steuerverbunde
Zentrale Finanzquelle im Rahmen der Finanzzuweisungen ist die Beteiligung der Kommunen an den Steuern und Steueranteilen der Länder.
aa) Obligatorischer Steuerverbund, Art.106 Abs.7 GG
Nach Art.106 Abs.7 GG steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Prozentsatz vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zu, sog. obligatorischer Steurverbund. Zu diesem obligatorischen Steuerverbund gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer (siehe Grafik, Anlage 2).
bb) Fakultativer Steuerverbund
Darüber hinaus können die Länder die Gemeinden freiwillig an ihrem Landesanteil vom Aufkommen der Gemeinschaftssteuern beteiligen, sog. fakultativer Steuerverbund. Zu diesem fakultativem Steuerverbund gehört u.a. die Gewerbesteuer (siehe Grafik, Anlage 2).
49 Katz, Alfred: „Der kommunale Finanzausgleich“, in: Püttner, Günter: „Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis - Kommunale Finanzen“, Band 6, 2.Auflage, Berlin/ Heidelberg 1985, § 118/S.307 ff.
50 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: aaO, Pieroth zu Art.28 GG, Rn.2
51 Katz, Alfred: aaO, S.308
Die Finanzausgleichsmasse aus den Steuerverbunden betrug 1997 rund 70 %. Hingegen stammten rund 30 % des kommunalen Finanzausgleichs aus sonstigen Landes- oder Bundesmitteln (siehe Grafik, Anlage 2).
c) Zuweisungen
aa) Allgemeine Zuweisungen
Rund 56 % der Finanzmasse aus dem kommunalen Finanzausgleich in den alten Bundesländern ergingen laut Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetages 1997 als allgemeine Zuweisungen, d.h. solche, die den Gemeinden frei zur Verfügung stehen. Größtenteils werden jene disponiblen Finanzausgleichsmittel jedoch als sog. Schlüsselzuweisungen verwendet (siehe Grafik, Anlage 2). Darunter ist der sich aus den Finanzzuweisungen nach bestimmten Verteilungskriterien ergebende obligatorische Teil zu verstehen. „Von Schlüsselzuweisungen spricht man deshalb, weil besonders bei ihrer Berechnung bestimmte Schlüssel unter Verwendung von Normengrößen (z.B. Einwohnerzahl) herangezogen werden, um einen relativ objektiven Vergleich zwischen normiertem Finanzbedarf und Steuerkraft (Gemeinden) bzw. Umlagekraft (Gemeindeverbände) zu ermöglichen 52 .“ Neben den Schlüsselzuweisungen werden von vielen Ländern auch sog. Bedarfszuweisungen aus einem besonderen Fonds (Ausgleichsstock) gewährt. Sie sollen besondere Härtefälle ausgleichen, die von den Schlüsselzuweisungen nicht erfaßt werden 53 .
bb) Spezielle Zuweisungen
Bei rund 44 % der Finanzmasse aus dem kommunalen Finanzausgleich in den alten Bundesländern handelte es sich hingegen um spezielle Zuweisungen, d.h. solche bzgl. derer der Bund und die Länder eine entsprechende Einflußnahme auf das Ausgabeverhalten der Gemeinden ausüben (können), wie z.B. der Investitionspolitik. Aus diesem Grunde werden jene Zweckzuweisungen auch als „goldene Zügel“ bezeichnet. Die Notwendigkeit dieser Einflußnahme wird durch ein Interesse an örtlicher und überörtlicher landespolitischer Planung gerechtfertigt.
3) Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen
Grundsätzlich gilt, daß die Kommunen ihre Aufgaben möglichst weitgehend durch Erhebung von Leistungsentgelten, insbesondere durch Gebühren und Beiträge finanzieren sollen.
Dabei handelt es sich um Abgaben mit einem Anspruch auf Gegenleistung, wobei eine Gebühr nur dann gefordert werden kann, wenn der Bürger eine bestimmte öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat, Beiträge hingegen, wenn nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Rechtsgrundlage hierfür sind die Kommunalabgabengesetze der Länder, spezielle Gesetze (z.B. BBauG) sowie die örtlichen Gebühren- und Beitragssatzungen. Die Erwirtschaftung von Gebühren und Beiträge wird durch die Vollkostenabdeckung begrenzt, d.h., daß keine Überschüsse erzielt werden dürfen. Oftmals wird diese Grenze bei weitem nicht ausgeschöpft, wie z.B. bei Theatern, Museen oder Büchereien, um die finanzielle und kulturelle Attraktivität für den einzelnen Bürger aufrechtzuerhalten 54 . Laut Gemeindefinanzbericht 1999 betrugen die Einnahmen aus Gebühren in den alten Bundesländern 29,30 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern hingegen 4,30 Mrd. DM 55 .
52 Katz, Alfred: aaO, S.320
53 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.448 f.
54 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.453 ff.
55 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999, aaO, S.226/228
IV. Kommunalfinanzen - Ausgaben
Zu den Ausgaben der Kommunen gehören vor allem solche aus dem Bereich Personal, laufender Sachaufwand, soziale Leistungen und Investitionen.
Die größten Kosten verursachen die Sozialleistungen, zu denen u.a. die Sozialhilfe, Aufwendungen im Pflegebereich und die Unterstützung von Arbeitslosen gehören und die sich zwischen 1980 und 1996 mehr als verdreifacht haben 56 . Sie beliefen sich 1999 in den alten Bundesländern auf 46,50 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern auf 6,60 Mrd. DM. Obgleich die Investitionsausgaben permanent rückläufig sind und inzwischen nominal (= vom Nennwert her) nicht einmal mehr das Niveau von 1980 erreicht wurde, gehören auch sie zu den hauptsächlichen Ausgaben der Kommunen. Dies hängt damit zusammen, daß rund zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen, wie z.B. Infrastrukturmaßnahmen, Verkehr, Ver- und Entsorgung, allein auf die Kommunen entfallen. Einen hohen Ausgabeanteil machen zudem die Personalkosten aus, mit 62,40 Mrd. DM in den alten Bundesländern und 15,40 Mrd. DM in den neuen Bundesländern. Der laufende Sachaufwand, unter den nicht vermögenswirksame Sachausgaben fallen, die regelmäßig im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs von Einrichtungen anfallen, machte 1999 in den alten Bundesländern 42,50 Mrd. DM, in den neuen Bundesländern 9,70 Mrd. DM aus.
Hingegen blieb die Zinsausgabenquote mit 4-5 % in den alten Bundesländern im Vergleich zu Beginn der 80er Jahre konstant (1999 = 9,20 Mrd. DM), in den neuen Bundesländern aufgrund von Kreditprogrammen mit subventionierten Konditionen sogar darunter (1999= 1,80 Mrd. DM) 57 .
V. Reformansätze
Angesichts der außerordentlichen finanziellen Belastungen des öffentlichen Haushalts der Städte und Gemeinden bei oftmals nicht deckungstragenden Einnahmen, sind gerade in den letzten Jahren Überlegungen zur Reformierung des kommunalen Haushalts erstellt worden.
Bemängelt wird u.a. das öffentliche Rechnungswesen, das den Haushalt lediglich auf die bloße Darstellung von Deckungserfolg und Deckungsverlauf reduziert. Dabei ist der Deckungserfolg dann erreicht, wenn ein ausgeglichener Haushalt erstellt werden kann, wohingegen der Deckungsverlauf das Ausmaß der endgültigen Deckung der Ausgaben durch Einnahmen aufzeigt. Da Problem hierbei liegt darin, daß der Budgetansatz jeder einzelnen Behörde oder jedes einzelnen Amtes aus dem Vorjahr übernommen wird. Haushaltsmittel, die nicht verbraucht werden, gelten hingegen als erspart, so daß dem einsparenden Amt im folgenden Haushaltsjahr ein geringerer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grunde hat die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer anhand eines Pilotprojekts in der Stadt Wiesloch in Baden-Württemberg Konzeptionen zur Reform des öffentlichen Rechnungswesens entwickelt.
Danach müßte ein solch reformiertes öffentliches Rechnungswesen folgende Bestandteile haben 58 :
- Stetigere und besser kalkulierbare Entwicklung der städtischen Steuereinnahmen.
56 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, aaO, S.456 f.
57 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.226/228
58 Kuban, Monika: „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.487
- Erhebliche Stärkung der Steuerkraft strukturschwacher Städte. - Aufstellung eines Erfolgs-, Wirtschafts- oder Leistungsplans zur Gewinn- und Verlustrechnung als Verwaltungshaushalt neuer Art.
- Aufstellung eines Vermögens- und Investitionsplans als Vermögenshaushalt neuer Art. - Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung. - Einführung der Bilanz (zum Nachweis von Vermögen und Kapital). - Erstellung einer Finanzrechnung zur Liquiditätsplanung- und rechnung auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben.
Erschwert werden gewisse Reformansätze bzw. Sparmaßnahmen im öffentlichen Haushalt jedoch auch durch die Rechtsprechung. So wurde z.B. das Land Brandenburg im sog. „Falkensee-Urteil“ vom Landesverfassungsgericht dazu verurteilt den Kommunen für übertragene Aufgaben generell gesonderte Kostenerstattungen vorzunehmen, statt eine volle Kostenerstattung außerhalb des Steuerverbundes nur für die nach Inkrafttreten der Kommunalverfassung 1993 übertragenen Aufgaben zu gewähren 59 . Desweiteren hat das Landesverfassungsgericht Brandenburg das Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 mit Urteil vom 16.09.1999 insoweit für verfassungswidrig erklärt, als das das Kriterium für entsprechende Finanzzuweisungen nicht die Einwohnerzahl, sondern vielmehr nur die Aufgabenlast der jeweiligen Kommune sein dürfe 60 . Durch diese Urteile und durch die Tatsache, daß jeder Gemeinde jederzeit der Rechtsweg offen steht, ist eine für eine Reform des kommunalen Haushalts notwendige Planungs- und Rechtssicherheit nahezu unmöglich. Zwar ist bis zum Jahr 2001 die Verabschiedung eines sog. Finanzierungsausgleichsgesetzes geplant, hinsichtlich dessen die Länder derzeit angehört werden. Jedoch ist damit zu rechnen, daß auch dann nicht notwendigerweise eine Planungs- und Rechtssicherheit gegeben sein wird.
59 Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, aaO, S.202 ff.
60 Kolloqium: „Neuer kommunaler Finanzausgleich für Brandenburg“ vom 17.05.2000, Universität Potsdam
Literaturverzeichnis:
Cronauge/ Lübking: „Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg -Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften“, Erich Schmidt Verlag Gern, Alfons: „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997 Gisevius, Wolfgang: „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuausgabe, Bonn 1997 Jarass, Hans D./ Pieroth, Bodo: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, 4.Auflage, München 1997
Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: „Der Städtetag“, Ausgabe 04/2000
Karrenberg, Hans/ Münstermann, Engelbert: „Kommunale Finanzen“, in: Wollman, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437 ff.
Katz, Alfred: „Der kommunale Finanzausgleich“, in: Püttner, Günter: „Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis - Kommunale Finanzen“, Band 6, 2.Auflage, Berlin/ Heidelberg 1985, § 118/ S.303 ff.
Köbler, Gerhard: „Juristisches Wörterbuch“, 5.Auflage, München 1991 Kuban, Monika: „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/ Roth, Roland: „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.477 ff.
Mangoldt, Hans von: „Die Verfassungen der neuen Bundesländer“, 2.Auflage, Berlin 1997 Maunz, Theodor/ Dürig, A.: „Kommentar zum Grundgesetz“, Band 2, 6.Auflage, München 1992
Sachs, Michael: „Kommentar zum Grundgesetz“, 2.Auflage, München 1999 Voigt, Rüdiger: „Handwörterbuch zur Kommunalpolitik“, 1.Auflage, Opladen 1984
Rechtsprechung:
BVerfGE 11, 266, 275 BVerfGE 71, 25, 36 f. BVerfGE 83, 363, 386
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