Gliederung:
1. Einleitung 1
2. Theoretische Betrachtung der Ansprüche 2
und Realitäten
2.1 Ansprüche 2
2.1.1 Anspruch der persönlichen Betreuung 2
2.1.2 Anspruch an die Beachtung des 3
Selbstbestimmungsrechts des Betreuten
2.1.3 Anspruch an Fachkenntnisse und Fähigkeiten 3
des Betreuers
2.1.4 Ansprüche von den zu betreuenden Personen 5
2.2 Grenzen und Realitäten 6
3. Fallbeschreibung, Frau S., 63 Jahre 8
3.1 Medizinischer Hintergrund 8
3.2 Persönliche Lebensumstände 9
4. Anspruch und Realität gerichtlicher Betreuung im 10
Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Vorgabe,
dem Wohl des Betreuten sowie dem Anspruch
an die Beachtung der Aufrechterhaltung des
Selbstbestimmungsrechts
4.1. Erste Situation 10
4.1.1 Situationsanalyse 11
4.1.2 Entscheidungsvariablen 11
4.1.3 Entscheidungsergebnis 12
4.1.4 Entscheidungsbegründung 12
II
4.2 Zweite Situation 13
4.2.1 Situationsanalyse 14
4.2.2 Entscheidungsvariablen 14
4.2.3 Entscheidungsergebnis 15
4.2.4 Entscheidungsbegründung 16
4.3 Dritte Situation 18
4.3.1 Situationsanalyse 19
4.3.2 Entscheidungsvariablen 19
4.3.3 Entscheidungsergebnis 20
4.3.4 Entscheidungsbegründung 20
5. Schlußbetrachtung 22
6. Literaturverzeichnis 23
III
Ein wichtiger Anspruch an die Aufgaben des Betreuers ergibt sich aus § 1897 I BGB: danach muß die zum Betreuer bestellte Person geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der Betreuer soll unabhängig von seinem Aufgabenkreis persönlichen Kontakt zum Betreuten aufnehmen und unterhalten, sein Vertrauen gewinnen und seine Wünsche, Vorstellungen und Lebensumstände zu erfahren suchen, um dann seine Betreuungsarbeit an den Interessen des Betroffenen und dessen Wohl zu orientieren. 3
2.1.2 Anspruch an die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts
des Betreuten
Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Bei der Beurteilung der Frage, was dem individuellen Wohl des Betreuten entspricht, kommt es auf seine persönliche Sichtweise vor dem Hintergrund seiner derzeitigen Lebenssituation, seine grundsätzlichen Vorstellungen und Einstellungen sowie seine Lebensgeschichte an. 4 Der
Betreuer muß evtl. zulassen können, daß der Betreute sein Leben nach anderen Vorstellungen und Grundsätzen gestaltet als er selbst oder die Allgemeinheit es tut. Soziale Auffälligkeit allein würde den Betreuer weder berechtigen noch verpflichten, einzugreifen. Sogar ein Recht auf Verwirrtheit und Verwahrlosung ist u. U. zu respektieren (§ 1901 Abs. 2 BGB). Nur solchen Wünschen braucht und darf der Betreuer nicht zu entsprechen, durch die sich der Betreute schweren Schaden an Leib, Leben oder Vermögen zufügen würde. 5
2.1.3 Anspruch an Fachkenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers
Neben den beschriebenen Persönlichkeitsvoraussetzungen muß der Betreuer die Fähigkeiten und Kenntnisse haben, die Angelegenheiten des Betreuten „in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis" zu „besorgen". 6
Der Betreuer übernimmt eine Vielzahl von Fällen mit ganz unterschiedlichen Aufgabenkreisen. Die generell erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könnte man wie folgt umschreiben: Kenntnisse über die Kategorien defizitärer Zustände, über mögliche Ursachen, Bedingungen und Auslöser (Kenntnisse aus Psychologie, Soziologie, Sozialmedizin, Pädagogik und Erziehungswissenschaft) Kenntnisse aus Wirtschaft, Recht und Medizin (z. B. darüber, wie der Betroffene Einkommen erzielen, welche staatlichen Leistungen er aus-
schöpfen kann, welche Rehabilitätsmaßnahmen bezüglich Arbeit und psychosozialer Verhältnisse, welche Leistungen gesetzlicher und privater Krankenversicherungen, der Krankenhilfe und der Pflegeversicherung möglich sind, wie sein Vermögen sinnvoll verwaltet oder seine Schulden reguliert werden können) Kenntnisse über Wohnen, ambulante Hilfen und sonstige Unterbringungsmöglichkeiten, Kenntnisse über das formelle und materielle Betreuungsrecht. 7
Hinzukommen müßten folgende Fähigkeiten: Das Verstehen von Gerichtsbeschlüssen, von Sachverständigengutachten, das Führen von diagnostischen Gesprächen, das Beobachten von Verhalten, das Abfassen von Schriftsätzen an Gerichte und Behörden, das Kennen von Ressourcen aller Art im Umfeld des Betroffenen.
Persönliche Betreuung im Sinne des Gesetzes und im "Geist" der Reform setzt auch ganz bestimmte Persönlichkeitsmerkmale des Betreuers voraus. Hierzu zählen vor allem: Kontaktfreudigkeit; persönliche Reife; Bereitschaft, für behinderte Menschen tätig zu sein; Belastbarkeit; hohe Frustrationstoleranz; Selbstregulation der eigenen Psychohygiene; Kritikfähigkeit; Flexibilität; Realitätsbezogenheit; lebenspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten;
Selbständigkeit; Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Tun; Reflexionsvermögen; Genauigkeit; Bereitschaft zu Aus- und Weiterbildung. 8
Arbeit zitieren:
Rolf Braune, 2001, Anspruch und Realität des Betreuungsrechts unter der besonderen Berücksichtigung der eigenen Praxis, München, GRIN Verlag GmbH
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