Vorgehensweise erlaubte es der UdSSR, im Falle einer nicht erfolgten freiwilligen Neutralitätserklärung Österreichs, den StV Wien nicht zu ratifizieren; Freiwilligkeit der Erklärung war Bedingung der Weststaaten;
1. Schritt = 15.04.1955: Moskauer Memorandum: österreichische Delegation gibt Verwendungszusage Ö werde in Zukunft Neutralität nach Vorbild der Schweiz ausüben' ab; durch Verweis auf Schweiz = Chance, seine Position am Westen zu orientieren;
2. 2.Schritt = 07.06.1955: Verkündigung der immerwährenden Neutralität (wurde nahezu wörtlich ins BVG-Neutralität übernommen) anläßlich der Ratifikation des Staatsvertrags durch den Nationalrat; erst jetzt ratifizierte die UdSSR den StV Wien; 3. 3. Schritt = 26.10.195 5: Kodifizierung der Neutralität durch das BVG Neutralität;
NEUTRALITÄT - ENTWICKLUNG UND BEDEUTUNG Phasen des Neutralitätsdiskurses:
1.Frage: Wurde durch Neutralitätserklärung vom 26.10.1955 nur eine jederzeit widerrufbare Maxime der Außenpolitik festgelegt oder ein besonderer VR-Status begründet? Antwort nach Vorbild der Schweiz = VR-Sonderstatus;
2.Frage: Ist Neutralität mit Mitgliedschaft bei OVN vereinbar? Ja, da Sicherheitsrat der OVN im Wissen über die Neutralität die Aufnahme Österreichs empfohlen hat, wird er Österreich nicht nach Kapitel VII der OVN-Satzungen zu neutralitätswidrigen Maßnahmen verpflichten, neuere Interpretation (seit Irak) nach Widerlegung dieser Version als österreichische Konstruktion statt geschichtlicher Wahrheit: militärische Maßnahmen nach Kapitel VII sind keine Kriegs- und somit auch keine für Neutralität relevanten Handlungen; 3.Frage: Inwieweit ist Annäherung an EWG Anfang der 60er durch Neutralität beschränkt? 1972 geschlossenes Freihandelsabkommen mit EWG und EGKS ist jedenfalls mit Neutralität vereinbar;
4.Frage: Vereinbarkeit Neutralität und EU-Beitritt; im Streit über Gründe für und Vorgangsweise bei Beendigung der Neutralität ist ihr Anfang wieder wichtig, wenn sie nicht in desuetudine (=in Entwöhnung=> langsam schleichend) sondern durch einen contrarius actus beendet werden soll-, Weiterer Konfliktpunkt aus der Geschichte: Volksbegehren zur Abschaffung des Bundesheeres - durch Aufnahme der umfassenden Landesverteidigung ins B-VG (Art. 9a B-VG) wurde Neutralität auch als bewaffnete Neutralität bestätigt; Noch ein Konfliktpunkt: sowjetische Neutralitätsdoktrin zielte weniger auf bewaffnete Neutralität, sondern wollte Österreich zu aktiver Außenpolitik und positiver Friedenspolitik verpflichtenim Dienste der Sowjet-Friedenspolitik natürlich;
Entwicklung der Neutralität: Februar 1954 - Außenministerkonferenz in Berlin: UdSSR schlägt Neutralitätsklausel im Staatsvertrag vor; Westmächte lehnen ab, da nur bei Freiwilligkeit sinnvoll (Hintergrund Neutralisierung von Österreich im Staatsvertrag würde
gleiche Sowietforderung bei Deutschland verursachen); Figl erklärt, Österreich werde sich freiwillig neutral erklären oder auf einen Staatsvertrag als ganzes verzichten; Moskauer Verhandlungen April 1955: Österreich wollte nur Nichtzulassung von Militärstützpunkten zusagen, Außenminister Molotow bestand auf Wort Neutralität, Österreich akzeptierte mit wie in der Schweiz'-Zusatz--> Moskauer Memorandum; Vortrag von Alfred Verdross noch am 26.10.1955 über Neutralität unterscheidet zwischen Neutralitätsrecht (Vorwirkungen und Verhaltensweise im Konfliktfall) und neutralitätsfreier Außenpolitik nach Gutdünken des neutralen Staats andererseits; Konsequenz: Österreich mußte sich zur Neutralitätsverteidigung bewaffnen (Problem z.B. Luftraumüberwachung), hatte dafür bei seiner OVN-Mitwirkung größere Handlungsspielräume;
Neutralitätskonzept der Schweiz:
gibt 3 Arten staatlicher Macht: militärische, wirtschaftliche und ideologische=> diese 3 Typen von Neutralität sind möglich, Schweiz entschied sich für militärische Neutralität und begrenzte ("courant normal") wirtschaftliche Neutralität; ideologisch = westlich; Neutralitätsträger ist nur Staat, nicht Individuum; bewaffnete Neutralität soll Aggressor einen hohen Preis für Verletzung zahlen lassen und so als Mittel der Friedenssicherung dienen; daher wird Abschaffung des Heeres als mit bewaffneter Neutralität (der Schweiz) unvereinbar gesehen;
Sowjetische Doktrin der friedlichen Koexistenz:
basiert auf marxistisch-leninistischem Friedensbegriff - politisches Gewicht der Neutralität ist Frieden(spolitik) statt militärische Aspekte; Hintergedanke: durch Nichtteilnahme des neutralen Staats an Militärblöcken schwächt er die Feinde der Friedenskräfte und trägt so zum Frieden bei; dieser passive Beitrag Blockfreiheit reicht aber nicht, zusätzlich = soll durch positive Neutralität dem positiven Frieden dienen: dieser positive' Friede herrscht erst wenn die kapitalistische Klassengesellschaft (als Ursache der Friedlosigkeit) durch Herrschaft des Proletariats abgelöst wurde und somit soziale Gerechtigkeit realisierbar ist;
somit ist neutralem Staat die Hauptverpflichtung (aktive Friedenspolitik) bereits in Friedenszeiten auferlegt; Endeffekt = Neutralität ist gleichbedeutend mit Parteinahme für UdSSR;
NEUTRALITÄT IM INNERSTAATLICHEN RECHT
durch nationales Recht wird Einzelner, der von Neutralität ja nicht erfaßt ist (nur der Staat), gebunden;
Kriegsmaterialgesetz: vom 18.10.1977; ist lex specialis zum Außenhandelsgesetz und sieht BewiIIigungspflicht für Ein/Aus/Durchfuhr von Kriegsmaterial vor; verbietet weiters Lieferung von Kriegsmaterial in Länder die Menschenrechte schwer und wiederholt verletzen und ermöglicht Berücksichtigung von Embargos des SR (Sicherheitsrates); Probleme: sind durch § 3 (1) KMG Waffenexporte generell unmöglich? was ist mit Waffenlieferungen an Befreiungsbewegungen die ein menschenrechtsverletzendes Regime bekämpfen? Inwieweit kann Österreich sich von SR-Sanktionen absentieren? Beispiel Irak -erheblicher Solidaritätsdruck veränderte Sichtweise der Position in bezug auf Sanktionen nach Kapitel VII OVN-Satzung: statt Berufung auf Sonderstatus seit Aufnahme in OVN und daher Ablehnung einer Bindung an SR-Sanktionsbeschlüsse in Kombination mit "autonomer Nachvollziehung unter Berücksichtigung der Neutralitätspflichten" (wie bei Rhodesien & Südafrika) erfolgte Schwenk auf Argumentationslinie Militärmaßnahmen nach Kapitel VII seien nicht Krieg im VR-Sinn und daher werde die Neutralität nicht berührt; Neutralitätsgefährdung - § 320 StGB: VR verpflichtet Neutrale zur Unterbindung von Kriegshilfe von seinem Territorium aus; Anwendung z.B. bei Spendensammlung des Kommunistischen Bundes Österreichs für Volkskrieg in Zimbabwe - damit wurden 2 Landrover dem bewaffneten Arm der ZANU (Zentral African National Union) zur Verfügung gestellt; diesbezügliche Anzeige nach § 320 StGB wegen Rechtsirrtums des Veranstalters (Schuldausschließungsgrund des § 9 (1) StGB, Rechtsirrtum), wurde zurückgelegt;
Wissenswertes zur Neutralität aus Öhlinger (Verfassungsrecht) Neutralität ist nur eine Staatszielbestimmung, aber kein Grundrecht: niemand hat ein subjektives (einklagbares) Recht darauf, nur Gesetzgebung und Vollziehung sind daran gebunden; Neutralität ist auch kein Baugesetz der Verfassung, dessen Änderung obligatorisch einer Volksabstimmung zu unterziehen wäre (logisch - B-VG entstand 1929, BVGNeutralität 1955), ist also wie ein normales Verfassungsgesetz aufhebbar; Rechtsgrundlage der Neutralität ist ausschließlich das diesbezügliche BVG vom 26.10.1955 das Moskauer Memorandum vom 15.04.1955 stellt nur eine Verwendungszusage dar; Inhalt der Neutralität wird durch VR determiniert: im Kriegsfall Nichtteilnahme an bewaffneten Konflikten und unparteiisches Verhalten, in Friedenszeiten keine Teilnahme an politischen/wirtschaftlichen/militärischen Bündnissen und anderen Verbindungen, die im Kriegsfall die Einhaltung der Neutralitätspflichten behindern;
durch EU-Beitritt ist Neutralität nicht mehr umfassend, sondern nur mehr differentiell: Art 23f B-VG erlaubt die Mitwirkung an der GASP inklusive der Petersbergen-Missionen (Art 17 (2) EUV -friedenserhaltende Aufgaben und Kampfeinsätze);
Arbeit zitieren:
Klaus Pirker, 2001, Neutralitaet in Oesterreich, München, GRIN Verlag GmbH
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