Recht und Unrecht
Die Frage, ob es "ungerechte Gesetze" gibt, wird verschieden beurteilt. Im Rechtspositivismus wird alles, was formell auf dem dafür vorgesehenen Weg entstanden ist, als gesetztes, festgeschriebenes Recht und damit als verbindlich angesehen. Problematisch ist diese Ansicht im Hinblick auf den nationalsozialistischen Unrechtsstaat, da demnach alles vorschriftsgemäß verabschiedete Recht, selbst wenn es eklatantes Unrecht darstellte, als Recht zu befolgen gewesen wäre. Dem stehen die Naturrechtler gegenüber und behaupten, daß Bürger nur dann die Gesetze befolgen müssen, wenn diese dem Naturrecht nicht widersprechen. Auch hier gibt es aber einen Haken: Naturrecht ist nicht näher definiert als das Recht, das der Natur oder Vernunft des Menschen entspricht. Und das ist natürlich viel zu allgemein formuliert. Gleichwohl wird im Hinblick auf die Rechtsperversion im Nationalsozialismus vertreten, daß Gesetze, die im unerträglichen Maße im Widerspruch zur Gerechtigkeit stehen als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen haben (sog. Radbruch'sche Formel).
Recht und Macht sind eine explosive Kombination: Sowohl Recht ohne Macht als auch Macht ohne Recht sind schädlich. Im ersten Fall fehlt die durchsetzende Kraft, im zweiten wäre die Konsequenz das Faustrecht (der Stärkere gewinnt) oder Leben in einem totalitären Staat. Die Rechtsordnung - wie sieht sie aus?
Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsordnung zwischen zwei Rechtsgebieten: dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht (Ö-Recht). Bei der Frage, nach welchen Kriterien die einzelnen Rechtsbeziehungen den beiden Bereichen zugeordnet werden, scheiden sich allerdings die Geister. Tatsächlich gibt es keine plausible Erklärung, die immer anwendbar wäre. Einige Juristen argumentieren mit der Interessentheorie, ob private oder öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Andere stellen auf die beteiligten Rechtssubjekte ab und fragen danach, ob diese sich gleichgeordnet (dann Privatrecht) oder in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (dann Ö -Recht). Wohl vorherrschend ist die Sonderrechtstheorie, die darauf abstellt, ob Zuordnungssubjekt der Rechtssätze der einzelne Private oder der Staat ist. Privatrecht - Öffentliches Recht
Das Privatrecht basiert im wesentlichen auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches einen Allgemeinen Teil, das Schuld-, Sachen-, Familien- und E rbrecht beinhaltet. Das BGB gilt für jeden und regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern. Handelsrecht und Arbeitsrecht sind weitere Bestandteile des Privatrechts. Dem Ö -Recht wird das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das Strafrecht und das Prozeßrecht zugeordnet. Materielles Recht - Formelles Recht
Häufig wird auch zwischen materiellem und formellem Recht unterschieden. Das Zivilrecht (Bürgerliche Recht) regelt z.B. die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern und fällt deshalb unter das materielle R echt, während das Zivilprozeßrecht die Regelungen durchsetzt und daher dem formellen Recht zugerechnet wird.
Arbeit zitieren:
Nils Schaaff, 2001, Brauchen wir eine Rechtsordnung?, München, GRIN Verlag GmbH
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