vorkommen, daß beide Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten haben. In diesem Fall gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung, die im einzelnen sehr umstritten sind. 2.2. Verzug
Verzug unterscheidet man in Gläubiger- und Schuldnerverzug:
Schuldnerverzug ist Nichterfüllung trotz Fälligkeit, Mahnung und Vertretenmüssen. Unter "Vertretenmüssen" versteht man das schuldhafte, vertragswidrige Verhalten, das ursächlich für die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung geworden ist. Kommt es bei einem einseitigen Vertrag zum Schuldnerverzug (§§ 284, 285 BGB), so ist der Schuldner zum Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet (§ 286 I BGB). Kommt es im Verzug zum Eintritt einer zufälligen Unmöglichkeit, so haftet der Schuldner trotz fehlenden Vertretenmüssens, es sei denn, die Unmöglichkeit wäre auch bei pünktlicher Vertragserfüllung eingetreten (§ 287 BGB). Auch kann der Gläubiger, wenn die verspätete Leistung für ihn kein Interesse mehr hat, die nachträgliche Erfüllung ablehnen und stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 II BGB). Beim gegenseitigen Vertrag besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§ 326 I BGB) ein.
Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293 ff. BGB). Sobald er in Verzug gerät, geht die Gefahr auf ihn über, für den Schuldner greift eine Haftungsmilderung (§ 300 BGB). 2.3. Sachmängelhaftung im Kaufrecht
Zu den Leistungsstörungen zählt auch der Verkauf fehlerhafter Ware, für die d er Verkäufer haften muß. Dabei unterscheidet man drei Fälle der Sachmängelhaftung: Wird dem Verkäufer eine Sache angeboten, die fehlerhaft ist, so hat der Käufer einen Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Unter Wandelung versteht man die Rückgängigmachung des Vertrags, bei der Minderung wird der Kaufpreis herabgesetzt. Weiß der Verkäufer von einem Fehler, verschweigt ihn aber oder sichert dem Käufer Eigenschaften einer Sache zu, die die Sache nicht besitzt, so besteht zusätzlich ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung. 2.4. Nebenpflichten
Neben den sogenannten vertraglichen Hauptpflichten gibt es noch Nebenpflichten, die sich aus § 242 BGB herleiten lassen. Sie besagen, daß die Parteien zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet sind. Zu diesen Nebenpflichten zählt man die Aufklärung über Risiken, den Schutz des Eigentums usw. Es besteht aber kein Leistungsanspruch auf ihre Erfüllung. Im Falle ihrer Verletzung kommt aber ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Er ist so nicht gesetzlich geregelt, wird aber in Analogie zu Verzug und Unmöglichkeit begründet (sog. positive Forderungsverletzung).
Arbeit zitieren:
Nils Schaltau, 2001, Das Recht der Leistungsstörung am Beispiel eines Kaufvertrages, München, GRIN Verlag GmbH
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