Eingriff in die Würde des Einzelnen; andererseits hat der Staat eine Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung, deren Würde durch die Bombe ebenfalls bedroht ist. Einer quantitativen Abwägung steht aber die Unantastbarkeit der menschlichen Würde entgegen. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Artt. 3, 15 Abs. 2) ist Folter ausdrücklich und ohne Einschränkung verboten. Die EMRK steht nach herrschender Meinung unter der Verfassung und über den allgemeinen Gesetzen.
Diese Darstellung zeigt, daß unser geschriebenes Recht eine Folter ausnahmslos verbietet, der Schutz der Bevölkerung aber nur durch sie erreicht werden kann und diese Tatsache dem Staat u.U. ihren Einsatz erlauben müßte.
Davon zu trennen wäre die Frage der Strafbarkeit des einzelnen Polizisten. Wenn man aufgrund der Gesetze zu dem Schluß kommt, daß die Folter auch unter diesen Bedingungen nicht von offizieller Seite her erlaubt sein darf, gäbe es immer noch die Möglichkeit, die Entscheidung den Polizisten zu übertragen, die sich dann als Individuen auf Notstand oder Notwehr berufen könnten (s.o.) und nicht strafbar wären. Es ist allerdings umstritten, ob man hier zwischen dem Polizisten in seiner staatlichen Eigenschaft und dem Individuum trennen kann, und ob Notwehr und Notstand auch für die Polizei gelten.
Letztlich muß man bei einer Entscheidung zur staatlichen Befugnis abwägen zwischen den Standpunkten, die beide eine nur unbefriedigende Lösung bieten. Man kann behaupten, die Situation sei eine extreme Ausnahme, oder man kann die Entscheidung für Folter als einen "Dammbruch" ansehen, durch den der Staat seine eigenen rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt. Aber will man diese Rechtsstaatlichkeit um jeden Preis aufrecht erhalten? Es stehen Hunderttausende von Leben auf dem Spiel und die Erzwingung der Aussage ist die einzig übriggebliebene Alternative, wobei man wiederum nicht sicher sein kann, daß dieses Mittel auch zum Erfolg führt. Kann man den Polizisten zumuten, einen anderen Menschen zu foltern? Und wo bleibt die Rechtssicherheit, wenn der Staat einmal angefangen hat, Grundrechte seiner Bürger zu verletzen und die Grenzen hierbei fließend sind? Wo bleibt die Gerechtigkeit, wenn der Staat sich von seinen selbstgesetzten Prinzipien so gängeln läßt, daß er erpreßbar wird, daß er nicht mehr in der Lage ist, die Grundrechte der unschuldigen Bevölkerung vor dem Terrorismus zu schützen und letztlich gegenüber einer solchen Erpressung völlig handlungsunfähig wird?
Arbeit zitieren:
Ines Schaaff, 2001, Darf der Staat foltern? - Gesetzeslücken, München, GRIN Verlag GmbH
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Florian Lamprecht
Hassan Rezgua
Notwehr als Rechtsgutverletzung.
Ich wollt nur bemerken, dass es hinsichtlich der Frage, ob für den Staat auch ein Notwehrrecht besteht, keine Bedenken gibt.
Denn es sind Menschen, die im Dienste des Staates stehen und mir ist bis jetzt kein Fall bekannt, in dem der Staat als Organ eine Entscheidung betreffend dem Notwehrparagraphen getroffen hat. Der Staat stellt (wie auch beim finalen Rettungsschuss in Berlin) hierbei den Amtsträger vor die Wahl, vom Notwehrrecht bei gegebenden Voraussetzungen Gebrauch zu machen.
am Saturday, May 24, 2003-
Sebastian Reinhard
...der Überschrift fehlt das Fragezeichen am Ende.
Bei Herrn Brugger hört man das Rückrat knacken, bei dem Versuch die hinter ihm liegende öffentliche Aufmerksamkeit zu erhaschen, ohne sich dabei um zu drehen. Oder aber, er ist ein genialer Provokateur welcher der Gesellschaft behilflich ist, sich ihrer geschichtlichen Fundamente zu vergewissern.
am Sunday, May 10, 2009-