- AG
- Unternehmer ist nur noch Geldgeber und haftet mit dem Geld, das er dem Unternehmen zur Verfügung stellt.
- Aktionäre sind mit Einlagen in Aktienform am Grundkapital der Firma beteiligt.
- Organe der AG sind der Vorstand, der das Unternehmen leitet. Der Aufsichtsrat, der Arbeitnehmer und Arbeitgeber beinhaltet Die Hauptversammlung, wo alle Aktionäre beiwohnen dürfen
- ideale Rechtsform für große Unternehmen
- Personengesellschaften
- OHG
- Die Gestellschafter sind gleichberechtigt und jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen uneingeschränkt, sofort und gleichberechtigt.
- Der Firmenname muss den Namen von mindestens einem der Gesellschafter enthalten
- KG
- Der Komplementär führt die Geschäfte, vertritt das Unternehmen nach außen und haftet uneingeschränkt
- Die Kommandisten sind Mitinhaber und haften nur mir Ihrer Einlage, sind allerdings von der Geschäftführung ausgeschlossen
- GmbH & Co. KG
- Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft
- Die Gmbh beteiligt sich als JURISTISCHE PERSON als Komplementär an einer KG
- Sonderformen
- Genossenschaften
- Werden zur wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder gegründet
- Gewinnstreben ist kein vorrangiges Ziel
- ideale Unternehmenform bei Wohnungsbaugenossenschaften, Kreditgenossenschaften oder Einkaufsgenossenschaften Juristische Personen: ---------------------Juristische Personen sind Vereinigungen deren Rechtskräftigkeit nmit der Eintragung in ein Öffentliches Register beginnt und mit der Streichung aus diesem Register endet. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind : Staat, Gemeinden, Schulen und Behörden Juristische Personen des Privaten Rechts sind : AGs, eingetragenen Vereine, GmbHs Arbeitsrecht: -------------Das sind Rahmenbedingungen für die Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses, also Mindestanforderungen, die jedem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen sollten. Diese können eventuell durch tarifliche Bedingungen sogar noch ausgeweitet werden. Das Arbeitsrecht will in 4 Bereichen die schwächere Stellung des Arbeitnehmers ausgleichen:
1. Gerechter Leistungsaustausch =
Lohn soll in angemessenen Verhältnis zum Ertrag des Gesamtunternehmens stehen (steht im: Tarifvertragsgesetz, Grundgesetz)
2. Daseinsvorsorge =
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (steht im Angestelltenversichungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Berufsbildungsgesetz)
3. Betriebliche Mitgestaltung und Mitbestimmung =
Der Arbeitnehmer soll Arbeitsorganisation, Arbeitsprozesse und Arbeitskontakte mitgestalten können (steht im Betriebsverfassunggesetz, Berufsbildungsgesetz)
4. Fürsorge für den Arbeitnehmer =
Die Gesundheit des Arbeitnehmer muss geschützt werden (steht im Jugenarbeitschutzsgesetz, Mutterschutzgesetz)
Weitere Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmers: --------------------------------------------- Arbeitszeitgesetz (Ruhepausen)
- Bundesurlaubgesetz (Jährlich bezahlter Jahresurlaub, mind. 24 Tage, voller Anspruch aber nach 6 Monaten, Urlaub muss zusammenhängend gewährleistet werden, Krankheitsfall im Urlaub wird nach Attest wieder zu den Urlaubstagen gutgeschrieben)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (Bei Krankheit Lohnfortzahlung, 6 Wochen lang werden 80% des Gehalts weitergezahlt, volles Gehalt bei Arbeitsunfall, Arbeitnehmer muss sich bei Krankheit sofort krank melden)
- Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsfrist 4 Wochen bis zum Monatsende oder Monatsmitte, fristlose Kündigung nur bei schwerwiegenden Gründen möglich, soziale Situation muss verglichen werden. Betriebe von max. sind vom Kündigungsschutz ausgenommen)
- Mutterschutzgesetz (Mitteilungspflicht der Schwangeren, Anpassung der Arbeitsplatzes, bestimmte Arbeiten wie Akkordarbeit dürfen nicht mehr verrichtet werden, Erziehunsgeld)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (Schützt Jugendliche vor Überbeanspruchung, Mindestalter 15 Jahre, max. 40 Wochenstunden, ausreichende Pausen, keine Akkordarbeit, Berufschulbesuch, Urlaubstage 25-30, unter 16 Jahre mind. 30 Urlaubstage)
- Schwerbehindertengesetz (Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte von mind. 30 % sollen in die Arbeitswelt assimiliert werden, bei mehr als 16 Personen müssen 6% der Arbeitnehmer Schwerbehinderte sein oder man muss 200,,- DM Ausgleich zahlen, Zusatzurlaub) Sozialhilfe: ------------Von Gemeinden finanzierte Leistungen an Personen, die sich in einer wirtschafltichen oder sozialen Not befinden. Sozialhilfe ist laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder befristet in Notlagen, z.B. längerer Krankheit, zugebilligt Gesetzliche Sozialversicherungen: --------------------------------- Gesetzliche Krankenversicherung
- die Kosten von langwierigen Krankenhausauffenthalten könnte man fast nie selbst finanzieren
- 90% der Bevölkerung haben die gesetzliche Krankenversicherung
- der Rest hat eine private Krankenversicherung
- Krankengeldzahlungen zalht die Krankenkasse, meist 70% des Bruttolohns, die ersten 6 Wochen Lohnfortzalhung von 80%, Krankengeld bezieht man max. 78 Wochen, dann muss man Rente beantragen)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Förderung der Gesundheit
- Verhütung / Früherkennung von Krankheiten
- Behandlung einer Krankheit
- Schwerbedürftigkeit / Sterbegeld
- Kostenexplosion soll durch Zuzahlungen bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalte oder Zahnersatz geszahlt werden
- Pflichversicherter Personenkreis : Azubis, Wehrdienstleistende, Behinderte, Arbeiter und Angestellte bis zu einen gewissen Einkommen
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Gründe : Berufsunfähigkeit, Flexible Altersgrenze, Normale Altergrenze, Arbeitslosigkeit
- Genarationenvertrag : Arbeitende Generation finanziert mit Ihren Beiträgen die Renten der Alten
- Dynamisierung der Renten : Die Renten werden jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst
- Flexible Altergrenze : Als langjährig Versicherter kann man schon ab 63 Jahre in Rente, allerdings bekommt man sind die Rentenansprüche bevor man 65 Jahre alt ist, gemindert
- Träger der Rentenversicherung sind die Bundesversicherunganstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalt für gewerbliche Arbeitnehmer, Bundesknappschaft, Seekasse, etc.
- Reform der gesetzlichen Renterversicherung = Lebensarbeitszeit wird angehoben, höhere Beträge, geingere Rente, Einbußen bei vorzeitigen in Rente gehen, Staat muss zusätzliche Millionen aufbringen, z.b durch Steuererhöhungen, Kürzungen in anderen Bereichen
- Pflichversicherter Personenkreis : Azubis, Arbeiter und Angestellte
- Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung
- Träger ist die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg und die Arbeitsämter
- Aufgaben : Beratung, Förderung der beruflichen Bildung, Hilfe zur Erlangung und Erhaltung des Arbeitsplatzes, Writschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit)
- Leistungen
- Arbeitslosengeld (muss arbeitswillig sein und sich beim Arbeitsamt gemeldet haben, Höhe hängt von der Beschäftigungszeit und Alter ab, es gibt allerdings auch Sperrfristen)
- Arbeitslosenhilfe (bekommt kein Arbeitslosengeld, muss im Jahr vor der Arbeitslosmeldung 150 Tage beschäftigt gewesen sein, wird zunächst für ein Jahr gewährt und dann erneut geprüft)
- Kurzarbeitergeld (z.B. in der Bauwirtschaft sollen Verdienstausfall ausgleichen)
- Unerhaltungsgeld bei beruflicher Bildung
- Pflichversicherter Personenkreis : Azubis, Arbeiter und Angestellte
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Aufgaben:
- Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Minderung oder Beseitigung von Unfallfolgen und Berufskrankheiten
- Finanzielle Absicherung der Verletzten
- Träger : Berufsgenossenschaften, Gemeinde-Unfallversichrungsverbände
- Beiträge trägt alleine der Arbeitgeber, sonst immer AN und AG die jeweils die Hälfte
- Arbeitsunfälle sind auch Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz
- auch ehrenamtliche oder im Allgemeinwohl tätige Menschen wie Lebensretter, Schüler, Schöffen bei Gericht, etc. sind hier auch mitversichert
- Leistungen : Kosten der Heilbehandlung, Übergangsgeld nach Beendigung der Lohnfortzahlung, Maßnahmen der Berufshilfe z.B. für eine Umschulung, Renten z.B. Verletztenrente 2/3 des Jahrearbeitszeitverdienstes oder Hinterbliebenenrente bis 40%
- Pflichversicherter Personenkreis : Azubis, Arbeiter und Angestellte, Schüler und Studenten
- Pflegeversicherung
- Pflichversicherter Personenkreis : alle Mitglieder der gesetzlichen und freiwilligen Krankenversicherung Das Sozialgericht: ------------------verhandelt und entscheidet in erster Instanz über aller Angelgenheiten der Sozialversicherung.
- das Landessozialgericht entscheidet über die Berufung
- das Bundessozialgericht über die Revision Die Arbeitsgerichte: --------------------Die Arbeitsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Streitwert in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig. Die Landesarbeitsgerichte: --------------------------Die Landesarbeitsgerichte sind die Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen die Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht: -------------------------Das Bundesarbeitsgericht ist Revisions- und Beschwerde-instanz gegen die Urteile und Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte und hat seinen Sitz in Kassel Mitbestimmung im Betrieb: -------------------------Aufgaben des Betriebsrats:
- allgemeine Aufgaben (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschirften, Tarifverträge müssen ausgeführt werden)
- das Recht zur sozialen Mitbestimmung : in sozialen Angelegenheiten (Mirkung in Fragen der Betriebsordnung, Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb, Pausen, Lohn, Urlaub
- das Recht zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten : AG muss Betriebsrat Auskunft über Personalplanung, Personalbedarf und Ausbildung liefern
- das Recht zur Mitberatung in wirtschaftlichen Anlegenheinten : AG muss BR über Betriebsveränderungen unterrichten, z.B. Betriebsstillegung, Zusammenschlüsse mit anderen Betrieben, neue Arbeitsmethoden, etc. Tarifverträge: -------------- Geltungsbereiche
- Kollektivverträge gelten nur in bestimmten Tarifgebieten, z.B. Bundesland. Anderer Name ist hierführ auch Tarifbezirke, d.h. manche Bundesländer haben andere Tarife wie andere Gebiete.
- Sammelverträge gelten gelten für alle in der Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer wenn ihr Arbeitgeber auch im vertragsschließenden Verband Mitglied ist.
- Wenn einer der Sozialpartner (= Tarifpartner) beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Antrag stellt den Tarifvertrag für allgemein verbindlich zu erklären, kann dieser für alle Arbeitgeber auf diesem Gebiet und Wirtschaftsbereich gelten
- Art der Tarifverträge
- Lohntarifvertrag (Löhne, Gehälter, Lohnfortzahlung, Akkordlohn, Erfolgsbeteiligung)
- Manteltarifvertrag (Arbeitsschutz, Uralub, Rationalisierungsschutz, Arbeitszeit, VWL, Kündigungsfristen)
- Laufzeit bei beiden : mehrere Jahre oder unbefristet!
- Tarifverhandlungen
1. Versuch der Einigung am runden Tisch
2. Bei Nicht-Einigung tritt Schlichter in Kraft
3. Bei Scheitern des Schlichters kommt es zu einer Urabstimmung wo mindestens 75% der AN für den Arbeitskampf bereit sein müssen.
4. 75% sind gefunden, dann: AN-Mittel = Arbeitsniederlegung, AG-Mittel = Aussperrung, max. 25% der AN in einem Tarifgebiet) Gewerkschaftmitglieder bekommen Streikgeld
5. AG und AN müssen Kompromiss finden.
6. Dieser Kompromiss muss in einer erneuten Urabstimmung 25% der Gewerkschaftmitglieder überzeugen (meist 25%, je nach Satzung)
7. Friedenspflicht innerhalb der Laufzeit eines Tarifvertrags, es darf kein Arbeitskampf begonnen werden
- Tarifautonomie : Die Tarifpartner sind unabhängig vom Staat und haben das Recht selbständig Tarifverträge auszuhandeln
- Interessenvertreter der Tarifparteien:
- AG: Innungen, Fachverbände. Aufgabe: Tarifverhandlungen, Stellungnahmen, Beratung, Interessenvertretung bei Regierung, Parlament und Öffentlichkeit
- AN: Gewerkschaften. Aufgaben : Tarifverhandlungen, Stellungnahmen, Beratung, Fortbildungmaßnahmen, Organisation der AN in Betrieben, finanzielle Unterstützung bei Arbeitskampfmaßnahmen Arten der Gewerkschaften: ------------------------- Einheitsgewerkschaft : Freiwillige Mitgliedsschaft, egal welcher Religion oder Partei man angehört und egal ob man Arbeiter oder Angestellter ist
- Industrieverbandsprinzip : Die Interessen der AN werden nur von einer Gewerkschaft vertreten und zwar bundesweit : z.b der Chemielaborant in einem metallverarbeitenden Gewerbe von der IG Metall (nicht von der IG Chemie!!) Sreikarten: ----------- Wilder Streik : Streik ohne Genehmigung der Gewerkschaft
- Totale Streik : = Flächenstreik, d.h. ein ganzer Wirtschaftszweig streikt, z.B. Druckindustrie
- Schwerpunktstreik : Wichtigste Betriebe eines Wirtschaftszweiges streiken, z.B. Müllabfuhr bei der ÖTV
- Warnstreik : Arbeit wird für kurze Zeit unterbrochen (Minuten) um Streikbereitschaft zu zeigen
- Sympathiestreik : Streikende Arbeitnehmer aus anderen Industriezweigen sollen indirekt unterstützt werden. Das ist dann solidarisch. Direkte und indirekte Steuern: ------------------------------Nach dem Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt), unterscheidet man direkte und indirekte Steuern.
- Direkte Steuern:
Diese Steuern werden direkt vom einzelnen Steuerpflichtigen (Steuersubjekt) aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Sie umfassen die Abgaben auf dem Einkommen und Vermögen. Ein typisches Merkmal dieser Steuern ist die Steuerprogression. Die Abgaben steigen mit zunehmendem Einkommen und Vermögen überproportional an, um die gerechte Verteilung der Steuern zu erreichen. Die wirtschaftlich Schwächeren werden somit auf Kosten der wirtschaftlich Stärkeren entlastet.
- Indirekte Steuern:
Im Gegensatz zu den direkten werden diese Steuern aufgrund von bestimmten Vorgängen oder einzelnen Handlungen des Steuerpflichtigen erhoben. Die wichtigste Einnahmequelle des Bundes ist hier die MWST (Mehrwertsteuer), die 1995 die WUST (Warenumsatzsteuer) abgelöst hat. Weitere indirekte Steuern sind z.B. Zölle, Tabaksteuer, Verrechnungssteuer, Stempelsteuer u.a.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen wird bei diesen Steuern nicht berücksichtigt. Es gelten für alle die gleichen Steuersätze und z.B. zahlen nur diejenigen die Tabaksteuer, die rauchen. Rechsgebiete: ------------- Privatrecht
- Man muss sich an eine Ordentliche Gerichtsbarkeit wenden (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)
- Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Personen untereinander. Rechte und Pflichten der Bürger untereinander werden geregelt. Wichtigster Teil ist das Bürgerliche Recht (BGB)
- Rechtsgebiete : Zivilrecht (=Bürgerliches Recht), Handelsrecht, Wertpapierrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Patenrecht
- Öffentliches Recht
- an muss sich an ein Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht wenden, bei Straftaten sind der Strafrichter, das Schöffengericht, die Strafkammern und die Strafsenate zuständig
- Regelt Beziehungen zwischen den Bürgern und dem Staat (Gemeinde, Schule, Sozialversicherung, Finanzamt). Das Mittel der Regelung ist meistens der Verwaltungsakt (z.B. Zeugnis oder Baugenehmigung = Eine Verfügung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles erlasst)
- Rechtsträger stehen im Verhältnis der Überordnung oder Unterordung gegenüber
- Rechtsgebiete : Verfassungsgericht, Verwaltungsgericht, Gewerberecht, Kommunalrecht, Baurecht, Steuerrecht, Strafrecht, Wirtschaftrecht, Arbeitsrecht Überscheidung Öffentliches und Privates Recht: ----------------------------------------------Beispiel: Ein Mann schlät einen Jugenlichen
Privatrecht : BGB regelt Aufsichtspflicht der Eltern und Schadenersatzanspruch Öffentliches Recht : Regelt Körperverletzung und Prozessverlauf Gerichtsbarkeiten: ------------------ Hauptaufgabe ist die Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechts
- erstreckt sich auf alle Staatsangehörigen und im Staatsgebiet anwesenden Personen (außer Diplomaten und deren Angehörige und Personal sowie Staatsobeerhäupter)
- Ordentliche Gerichtsbarkeit : Zivilgericht, Strafgericht
- Besondere Gerichtsbarkeit : Verwaltungsgerichtbarkeit, Arbeitbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Patentgerichtsbarkeit
- Verfassunggerichtsbarkeit : Sie ist der Hüter der Verfassung. Entscheidungen haben Gesetzescharakter
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René Franke, 2001, Prüfungswissen zur Zwischen - und Abschlussprüfung in Sozialkunde - Unternehmensformen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen, München, GRIN Verlag GmbH
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