Situationsbeschreibung:
Sie befassen sich mit dem Gedanken, eine eigene Firma zu gründen.
Sie sind aus der Planungsphase der Ideenfindung heraus und wollen
jetzt Ihr Vorhaben verwirklichen. Bei einer Betriebsgründung ergeben
sich eine Fülle von Fragen in der Finanzierungs-, Rechts- und
Organisationsangelegenheiten.
Erstellen Sie bitte eine Checkliste, in der die wichtigsten Informationen
über eine Betriebsgründung erhalten sind. Des weiteren ist ein Anhang
über die GuV des Jahres 1 zu erstellen.
Literaturverzeichnis:
Gabriele Kaufmann
Existenzgründung - Rechtliche Voraussetzungen und Betriebswirtschaftliche Hilfen 1.Auflage rororo Sachbuch 1996
Kopie und Zimmermann
Bilanzsteuerrecht
10. Auflage Erich Fleischer Verlag 1998
Lektorat: Dr. Gernot Kugler
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmungen
15. Auflage Verlag: Eurpoa Lehrmittel 1998
Olfert/ Körner/ Langenbeck
Bilanzen
7. Auflage Verlag: Kiehl 1995
Olfert/ Rahn
Einführung in die Betriebswirtschaft
1. Auflage Verlag: Kiehl 1992
Olfert
Finanzierung
9. Auflage Verlag: Kiehl 1997
Olfert/ Steinbruch
Personalwirtschaft
4. Auflage Verlag: Kiehl 1990
Pottschmidt/ Rohr
Privatrecht für den Kaufmann
9. Auflage Verlag: Vahlen 1994
Literaturverzeichnis:
Wöhe/ Bilstein
Grundzüge der Unternehmensfinanzierung 8. Auflage Verlag: Vahlen 1998
Gesetzestexte:
Schönfleder
Deutsche Gesetze Letzte Nachlieferung: September 2000
nwb
Steuergesetzte 47: Auflage 1999
Kommentare/ Aufsätze/ Zusammenfassungen: Prof. Dr. Peter Kiehl
Schwerpunkte: Unternehmensrecht, Privatrecht, Handelsrecht Internationales Wirtschaftsprivatrecht Dr. Karsten Simoneit Schwerpunkte: Privatrecht und Sachenrecht
Prof. Dr. Christoph Schalast
Schwerpunkte: Unternehmensrecht und Europarecht Prof. Dr. Olaf Bassus Schwerpunkte: Bilanzierung Prof. Dr. Norbert Schuppan Schwerpunkte: Finanzierung Prof. Dr. Reese
Schwerpunkte: allgemeine Betriebswirtschaft
Gliederung
1 Ideenverwirklichung
1.1 Sind wir den Anforderungen gewachsen
1.2 Vorstellung des Produktes
1.3 Was spricht für dieses Produkt
2 Wahl der Rechtsform
2.1 Die GbR Gesellschaft §§ 705 - 740 BGB
2.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.3 Entscheidung für die GmbH und warum
3 Gründungsphase der GmbH
4 Standortwahl
5 Finanzierung und Investition
5.1 Eigenkapital/ Eigenkapitalhilfen
5.2 Fremdkapital
6 Organisation der Gesellschaft
7 Rentabilitätsvorschau
8 Buchführungspflicht
8.1 Kaufmännische Buchführung
8.2 Steuerliche Buchführung
8.3 Buchführungsarten
9 Gewinn und Verlustrechnung
10 Ziele
1 Ideenverwirklichung
3 befreundete, ehemalige Kommilitonen hatten schon während des Studiums den Wunsch nach Selbständigkeit. Nachdem sie nun mehrere Jahre bei Groß - und Mittelständischen Unternehmungen beschäftigt waren, haben sie nach reichlichen Recherchen den Schritt in die Selbständigkeit gewagt und möchten nun ihr Unternehmen aufbauen. Unter Einbeziehung der Diplomarbeit von einem der 3 ehemaligen Studenten mit dem Titel „ Die Notwendigkeit von Programmieren in Deutschland, bezogen auf das Bundesland M-V. - Warum brauchen wir so dringend Hilfe aus dem Ausland?“.
In dieser Diplomarbeit wurden Zahlen und Fakten widergespiegelt, wie der Bedarf an IT - Kräften in Deutschland, insbesondere in Mecklenburg - Vorpommern gedeckt werden könnte. Anhand dieser Arbeit und weiteren Recherchen wie zum Beispiel Internet, Arbeitsamt und direkte Nachfrage bei wichtigen Klein - Mittel-und Großunternehmungen des Landes M-V haben sich ergeben, dass ein großer Bedarf an IT - Kräften auch in Mecklenburg - Vorpommern besteht. Diese Zahlen bekräftigten die ehemaligen Studenten sich endlich selbständig zu machen.
1.1 Sind wir den Anforderungen gewachsen
Die ehemaligen Studenten haben sich überlegt, ob sie den Anforderungen, die an sie und an die GmbH gestellt werden, gerecht werden können. Sie haben zusammengefasst was für Wissen sie brauchen, was für Wissen sie haben und was für Fachpersonal sie unter Umständen einstellen müssten um den Aufgaben gewachsen zu sein. Um eine Unternehmung zu führen, zu leiten und zu halten, braucht man folgende Kenntnisse:betriebswirtschaftlich Kenntnisse, volkswirtschaftliche Kenntnisse, arbeitsrechtliche Kenntnisse, in diesem Fall Programmierungskenntnisse, außerdem muß man sich in Rechnungswesen, Personalwesen, Kosten -Leistungsrechnung, mit Controlling und unter anderem auch mit steuerrechtlichen Fragen auskennen. All diese Punkte sind im groben durch die zukünftigen Unternehmer abgedeckt denn: Frau Mandy Tietze ist Diplom Rechtsinformatikerin, ihr Studium war zu 65% in Recht und zu 35% in Informatik aufgeteilt. Das heißt Frau Tietze kann den Bereich Rechtsabteilung (im weitestem Sinne ) und auch kleinere Bereiche der Informatik übernehmen, sie kann die Pflege von Internetseiten, sowie Analyse von Problemsoftware betreiben. Herr Stefan Norden ist Diplom Informatiker mit den Programmiersprachen C++, Visual Basic, HTML Script und Java Script außerdem ist er prädestiniert für Grafikgestaltung über PhotoShop, Flash. Ich (Frau Teuteberg) bin Diplom Wirtschaftsinformatikerin, mein Studium war zu 40% mit betriebswirtschaftlichen Feldern und zu 60% mit Informatik gefüllt. Meine Programmiersprachen sind C++, Delphi und als Wahlfach im Hauptstudium Unternehmensführung. Das heißt wir könnten in den ersten Monaten versuchen ohne weiters Fachpersonal auszukommen. Ansonsten könnte man eine studentische Hilfskraft ( Studienrichtung Business Informatik) für Engpässe und evtl. Botengänge (Bedarfsweise) einstellen.
1.2 Vorstellung des Produktes
In dem Sinne gibt es kein Produkt, welches in ständiger Produktion ist. Die Produkte werden auf Anfrage individuell für den Verbraucher erstellt. Des weiteren wird eine Dienstleistung erbracht, nämlich die Gestaltung und Pflege der Internetseiten, sowie Analyse und Fehlerbehebung von Problemsoftware. (genaue Beschreibungen sind der Anlage des GmbH-Vertrages zu entnehmen) 1.3 Was spricht für dieses Produkt/ Marktchancen
Die Nachfrage nach Programmierern in Deutschland und auch in M-V ist derzeit sehr groß, dieses geht aus der Diplomarbeit hervor und können ständig an den Stellenangeboten in Fachzeitschriften ersehen werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Markt selbst in den nächsten 5 -7 Jahren nicht zu decken sein wird. Aus diesem Grund wollen sich die drei ehemaligen Kommilitonen zusammenschließen und ihr Wissen anbieten um den Nachfragen gerecht zu werden.
Bsp.: Ein Chef möchte gerne in Outlook mehrere Kalender von unterschiedlichen Personen gleichzeitig öffnen können. Doch diese Problematik kann Outlook nicht lösen und so muss diesem Kunden eine Lösung gegeben werden, mit der er zufrieden ist.
Man muß in diesem Fall eine Sonderfunktion für Outlook aus dem Internet herunterladen und in Outlook einfügen. Danach müssen ganz bestimmte Sachen unter der Rubrik Terminabsprache mit der Sprache Visual Basic programmiert werden und die „Sache“ läuft so wir der Kunde sich das gewünscht hat. Diese Aufgabe könnte durch einen der ehemaligen Studenten gelöst werden. ( Die Studenten haben auch daran gesehen, dass ein Bedarf an Informatikern da ist der gedeckt werden muss.)
Viele Unternehmungen sind inzwischen so spezialisiert, dass sie ihre eigene Software brauchen und nicht mehr nur mit der Standartsoftware auskommen. Somit stehen die Marktchancen recht gut und es liegt letztlich an uns selbst, was wir aus der Situation machen, wie wir unsere Produkte präsentieren und zu welchen Konditionen wir sie auf dem Markt anbieten. 2 Wahl der Rechtsform des Unternehmens
Es stellt sich nun die Frage, welche Rechtsform sich für das Unternehmen anbieten würde. Dazu werden im folgenden die Rechtsformen in Personengesellschaften und in Kapitalgesellschaften unterteilt, um so einen besseren Überblick zu erhalten.
Für das Unternehmen würde sich die GbR als Personengesellschaft oder die GmbH als Kapitalgesellschaft anbieten. Diese beiden Rechtsformen werden im folgenden genau unterteilt und es werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen ihnen herausgestellt, um so einen besseren Überblick zu erhalten. 2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705 - 740 BGB
Die Grundform aller Personengesellschaft ist die GbR. Das Spektrum der Verwendungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen der GbR ( früher BGB-G)ist breit. Es reicht von Wohn-, Fahr-, Spiel- und Wettgemeinschaften, über Sozietäten von Freiberuflern bis hin zu Konsortien, Konzernen und Kartellen. Entstehung (Gründung) durch Gesellschaftsvertrag: nach § 705 BGB sind konstitutive Merkmale einer GbR -ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, - gerichtet auf die Erreichung des gemeinsamen Zwecks, den zu fördern sich aller Vertragspartner verpflichten.
Nach § 705 BGB entsteht die GbR durch Vertrag, genauer durch und mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages, in dem als Mindestinhalt die Gesellschafter, der gemeinsame Zweck und die Pflicht der Gesellschafter zur Zweckförderung festzulegen sind. a) Gesellschafter können werden natürliche Personen und juristische Personen sowie solche nicht rechtsfähigen Personenzusammenschlüsse, die im Rechtsverkehr unter ihrer Firma als geschlossene Einheit auftreten können. b) Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos, als auch stillschweigend geschlossen werden. Enthält er aber formbedürftige Leistungsversprechen, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung in das Gesellschaftsvermögen, dann bedarf der ganze Vertrag der Form gem. § 313 BGB. c) Das BGB behandelt den Gesellschaftsvertrag als Schuldvertrag, das zeigt die Regelung im besonderen Teil des Schuldrechts. Auf den Gesellschaftsvertrag sind deshalb im Grundsatz die allgemeinen Vorschriften über Verträge und Willenserklärungen ebenso anzuwenden wie die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften des BGB. Der Gesellschaftsvertrag ist ein gegenseitiger, verpflichtender Schuldvertrag, weil sich die Parteien, wie § 705 BGB ausdrücklich hervorhebt, gegenseitig verpflichten, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern. Grundsätzlich sind danach die §§ 320 ff BGB anwendbar, wenn es in Erfüllung gesellschaftsvertraglicher Hauptpflichten zu Leistungsstörung kommt. Soweit die §§ 320 ff BGB keine Anwendung finden können, gelten für Leistungsstörung die §§ 275 ff BGB, z. B. bei Verzug mit einer Leistungspflicht § 286 I BGB, bei Unmöglichkeit der Leistung §§ 275/280 BGB. Der Gesellschaftsvertrag schafft aber nicht nur schuldrechtliche Beziehungen. Das ist nur seine eine Seite; insoweit bildet er die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Hinzu kommt, daß er den Zusammenschluß von Personen begründet und damit das soziale Gebilde entstehen läßt. Zweifelhaft ist
indes, wieweit diese Verselbständigung geht. Dabei kann es heute als gesichert gelten, daß keine Personengesellschaft juristische Person ist. Die Vereinheitlichung des Personenzusammenschlusses geht deshalb nach bisher vorherrschendem Verständnis nur soweit, wie das Gesamthandsvermögen gilt. Haftung:
Gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter können sich im Innenverhältnis aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben; gegenüber Dritten können sie folgendermaßen entstehen: 1) rechtsgeschäftlich oder 2) unmittelbar durch Gesetz. Namentlich für Vertragsverletzungen wie Leistungsstörung , culpa in contrahendo (c.i.c. - vor-vertragliche Vertragsverletzung) und unerlaubte Handlung, die die Gesellschafter nicht alle gemeinsam begangen haben, bedeutet dies, daß außer dem ( den) handelnden Gesellschafter(n)die andern nur dann verpflichtet sind, wenn eine Zurechnungsnorm dies anordnet. Verbindlichkeiten, die von allen Gesellschaftern geschuldet werden, werden im allgemeinen Gesamtschulden sein gem. §421 BGB. Es sind aber auch Teilschulden denkbar gem. § 420 i.V.m. § 427 BGB auch § 733 I BGB. Außerdem kommen Fälle vor, in denen die Primärverbindlichkeiten nicht von einem einzelnen Gesellschafter erfüllt werden können, die Leistung vielmehr nur von allen gemeinsam erbracht werden kann ( Gesamthandsschulden).
Doppeltes Haftungsobjekt: Als doppeltes Haftungsobjekt kommen das jeweilige Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter und das davon gesonderte Gesellschaftervermögen in Betracht. 2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung gem. HGB und GmbHG
Eine GmbH ist Kapitalgesellschaft und eine rechtsfähige juristische Person gem. § 13 I GmbHG. Sie ist Handelsgesellschaft und damit Formkaufmann gem. § 6 HGB. Die GmbH entsteht als solche mit Eintragung in das Handelsregister § 11 GmbHG. Dazu bedarf es eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Für den Existenzgründer oder die Gründerin verbindet sich mit dieser Rechtsform ein besonderes psychologisches Phänomen: Es besteht ein sogenannte „Dreifaltigkeit“. Es gibt die GmbH als juristische Person, es gibt einen oder mehrere Gesellschafter sowie einen oder mehrere Geschäftsführer. Die GmbH braucht ( wie eben erläutert ) mind. einen Geschäftsführer, der Gesellschafter sein kann ( Fremdorganschaft). Der Geschäftsführer ist zur Vertretung und Geschäftsführung berufen. Ein weiteres Organ ist die Gesellschafterversammlung gem. § 48 GmbHG, die ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Kapitalmehrheit faßt. Ihre Befugnisse ergeben sich aus den §§ 45 - 53 GmbHG. Eine GmbH kann zusätzlich einen Aufsichtsrat haben, wenn der Gesellschaftervertrag dies vorsieht. Es können auch Beiräte mit unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen gebildet werden. Die Gesellschafterstellung ist im Geschäftsanteil verkörpert. Dieser ist gem. § 14 GmbHG frei übertragbar. Die wichtigsten Gesellschafterreechte sind das Gewinnbeteiligungsrecht § 29 GmbHG, die Mitbestimmungsrechte gem. § 45 GmbHG, die Informationsrechte gem. § 51a GmbHG sowie die Minderheitsrechte gem. § 50 GmbHG. Als Gesellschafterpflichten sind zu nennen die allgemeine Treuepflicht, die Pflicht zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sowie die Nachschußpflicht gem. § 26 GmbHG. Haftung:
Für die Haftung gegenüber Dritten gilt:
Aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit ist die GmbH selbst ( alleiniger) Anspruchsgegner für alle Gesellschafterverbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Gesellschafter haften daneben grundsätzlich nicht, sie sind allerdings gegebenenfalls der Gesellschaft gegenüber zur Leistung verpflichtet. Geschäftsführer haften Dritten gegenüber nicht unmittelbar. Besonderheiten gelten in den verschiedenen Gründungsstadien der GmbH. Zu der Haftungsproblematik der Vor-GmbH werde ich in Punkt 3 Gründungsstadien der GmbH genauer eingehen. Nur soviel: für ihre Verbindlichkeiten haftet die Vor-GmbH mit ihrem gesamthänderisch gebundenen Vermögen. Dieses führt in der Praxis nicht zur Befriedigung der Gläubiger. Vielmehr spielt die Unterbilanz- oder die Vorbelastungshaftung der GmbH Gesellschafter ein Rolle. Voraussetzungen dafür sind: Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftervermögens zum Zeitpunkt der Eintragung. Rechtsfolgen sind: Anspruch der GmbH auf Ausgleich der Kapitallücken bis zur Höhe des Stammkapitals - Innenhaftung gegebenenfalls Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter. (mehr dazu in Punkt 3)
Die GmbH wird in zweistufigen verfahren durch Auflösung und Liquidation sowie nachfolgende Löschung aus dem Handelsregister beendet §§ 60 ff GmbHG.
2.3 Entscheidung für die GmbH
Die zukünftigen Unternehmer haben sich entschlossen die Rechtsform der GmbH zu verwenden. Auch wenn diese am Anfang sehr kostspielig ist, sind sie doch bei evtl. Insolvenz auf der sicheren Seite da, dann nicht wie bei der GbR auch aus dem Privatvermögen der Gesellschafter gepfändet werden kann. Auch haben die Gesellschafter bei der GmbH mehr Rechte als bei der GbR ( wie oben aufgeführt).
3 Gründungsphase der GmbH
Der Gesellschaftszweck der Vorgründungsgesellschaft ist die Gründung der späteren GmbH. Die Vorgründungsgesellschaft betreibt deshalb in der Regel kein Handelsgewerbe. Sie ist daher im Normalfall Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Enthält der Vorgründungsvertrag die Verpflichtung der Gesellschafter, die GmbH zu gründen, so bedarf er entsprechend § 2 GmbHG der notariellen Beurkundung. Die Vorgründungsgesellschaft endet mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft bleibt aber bestehen. Hat sie bereits Vermögensgegenstände erworben, die der späteren GmbH zustehen sollen, müssen diese im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH übertragen werden. Die Vorgesellschaft (Vor- GmbH) entsteht mit Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages. Sie ist nicht identisch mit der späteren GmbH § 11 GmbHG, sondern Organisationsform eigener Art ( sui generis), deren Rechtsverhältnisse sich nach einem Sonderrecht richten. Die Vorgesellschaft kann als solche am Rechtsverkehr teilnehmen, an sie müssen Bar- und Sacheinlagen geleistet werden, so dass sie sowohl konto- als auch grundbuchfähig sein kann. Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister gehen alle Aktiva und Passiva der Vor-GmbH auf die GmbH über. Es erfolgt ein Statuswechsel. Gelangt die GmbH durch Eintragung zur Entstehung so gilt: das Konzept der sogenannt Vorbelastungs- oder Unterbilanz. Danach haften die Gründungsgesellschafter, wenn sie übereinstimmend den Geschäftsführer ermächtigt haben, bereits vor der Eintragung der Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, gegenüber de GmbH anteilig in Höhe der im Zeitpunkt der Eintragung vorhandenen Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftervermögens. Diese Binnenhaftung ist nicht auf die Einlage des Gesellschafters und auch nicht auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Daneben haftet selbstverständlich die GmbH selbst mit dem Gesellschaftsvermögen. Auf sie sind die Verbindlichkeiten der Vor - GmbH übergegangen. Die Haftung der Vor - GmbH erlischt.
4 Standortwahl
Da die GmbH nicht auf Laufkundschaft angewiesen sein wird, spielt die Standortwahl eine untergeordnetere Rolle. Obwohl wir drei uns dabei alle einig sind, das die GmbH in der Hansestadt Rostock gegründet und errichtet werden soll. Es ist schließlich die größte Stadt in Mecklenburg Vorpommern und außerdem hat die Stadt eine gute Verkehrsanbindung im Gegensatz zu manch anderen Städten des Landes. Des weiteren ist es nicht notwendig, dass das Geschäft in einer Toplage liegt wie beispielsweise Warnemünde oder die Kröpeliner Strasse. Es muß jedoch darauf geachtet werden, das die Kunden gut mit ihrem Auto, mit der S- Bahn oder mit dem Bus zur GmbH kommen. Aus diesem Grunde haben sich die zukünftigen Unternehmer die Industriestrasse als Standort ausgewählt. Es gibt in dieser Strasse (Umgebung) keine ähnliche Unternehmung die den gleichen Service anbieten wie die drei ehemaligen Studenten es anbieten möchten. 5 Finanzierung/ Investitionsplanung
Häufig unterschätzen Existenzgründer die Kosten, die beim Aufbau des eigenen Unternehmens entstehen, dies führt dazu, dass mit der Hausbank über eine zu geringe Investitionssumme verhandelt wird. Um nun genügen Kapital zu haben ist man bei der Gründung von Unternehmen auf Hilfe von außen angewiesen. Der Bund und die Länder unterstützen Existenzgründer, indem sie zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse und Bürgschaften bereitstellen, um das Startkapital bei Existenzgründern zu decken bzw. zu erhöhen. Die öffentlichen Fördermittel von Bund und Ländern können in der Regel kombiniert werden. Der Bund stellt Existenzgründern Finanzierungsmittel über die Deutsche Ausgleichsbank zur Verfügung. Diese vergibt Gelder, die sich im wesentlichen auf die langfristigen im Unternehmen verbleibenden Investitionsgüter der Unternehmensgründung beziehen. ( als solche gelten -der Ankauf von Grundstücken, - der Ankauf oder die Errichtung von Betriebsgebäuden, - der Umbau und die Renovierung von Gewerberäumen, - Einrichtungen und maschinen, - Lizenzen und Patente, - Fahrzeuge, - Lagerinvestitionen, - der Kaufpreis eines Unternehmens bei Firmengründung, - Einsteigergebühr für Franchise- Unternehmen) Der Existenzgründer selbst als natürliche Person, nicht etwa die geplante Firma beantragt die Mittel zur Existenzgründung, möchten sich mehrere Existenzgründer gemeinsam selbständig machen, so stellt jeder Gründer einen Antrag in bezug auf seinen Anteil an den Kosten der Gründung. Der Zeitpunkt des Antrags auf finanzielle Hilfe zur Existenzgründung muß vor der offiziellen Gründung liegen. Dieses bedeutet, das Unternehmen darf rechtlich noch nicht gegründet sein, es dürfen auch noch keine Investitionen vorgenommen und auch noch keine Geschäfte getätigt worden sein. In jedem Einzelfall prüft die Deutsche Ausgleichsbank, ob der Existenzgründer die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für sein Gründungsvorhaben vorweisen kann. Soll der Bund finanzielle Mittel zur Existenzgründung zur Verfügung stellen, muß es sich bei dem angestrebten Betrieb um eine Vollexistenz handeln. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht oder nicht mehr nebenberuflich geführt wird. In den alten Bundesländern finanziert die Deutsche Ausgleichsbank Gründungsvorhaben nur wenn 15 % der von ihr finanzierbaren Kosten der Existenzgründung durch Eigenkapital abgedeckt werden können. In den neuen Bundesländern werden Förderanträge genehmigt, wenn die 15 % Eigenkapital nicht vorhanden sind. Das
Eigenkapital eines Gründers kann aus Barmitteln oder aus Sachmitteln bestehen. Es ist aber in diesem Zusammenhang von grundlegender Bedeutung darauf hinzuweisen, dass der Bund Kapital zur Existenzgründung nur solchen Personen zur Verfügung stellt, die das Gründungsvorhaben nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Es werden auch nur solche Gründer vom Staat gefördert, die persönlich nicht verschuldet sind. Demnach sollten also alle 3 einen Existenzgründerantrag stellen.
Ein Unternehmen sollte man auch nur gründen, wenn man neben den Bankkrediten noch andere Kredite erhält. 5.1 Eigenkapital/Eigenkapitalhilfen Eigenkapital:
Das bilanzielle rechnerische Eigenkapital umfaßt den aus der Bilanz zu ermittelnden Saldo zwischen Vermögen und Schulden. Eigenkapitalhilfen:
Der Bund fördert durch die Gewährung von Eigenkapitalhilfe sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Existenzgründungen. Mit der Eigenkapitalhilfe stockt der Bund das Eigenkapital um bis zu 40 % der förderfähigen Finanzierungskosten der Investitionen auf. Außerdem gibt es noch unterschiedliche Existenzgründerprogramme wie bspw das ERP - Programm ( European Recovery Programm = europäisches Wirtschaftsprogramm)
Wird eine gewerbliche Existenz gegründet, so stellt der Bund auch weitere Mittel aus dem ERP - Vermögen zur Verfügung. Diese Mittel sind in der Regel etwa 2% billiger als normale Bankkredite. Des weiteren gibt es auch eine Eigenkapitalbildung im Unternehmen mit Hilfe öffentlicher Mittel. Für diese Mittel müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine weitere Vertiefung würde an dieser Stelle den Rahmen der Hausarbeit „sprengen“ . Ich denke entsprechende Informationsschriften sind beim Wirtschaftsministerium des Landes M-V zu erhalten. 5.2 Fremdfinanzierung/ Kreditfinanzierung
Die Fremdfinanzierung dient dazu, dem Unternehmen Fremdkapital zuzuführen. Es handelt sich also um eine Außenfinanzierung. Das Fremdkapital geht nicht in das Eigentum des Unternehmens über, sondern begründet eine schuldrechtliche Verbindung zwischen dem Unternehmen als Schuldner und dem Kapitalgeber als Gläubiger. Entsprechend fällt das Fremdkapital bei einer Auseinandersetzung nicht unter das Auseinandersetzungsvermögen, bei einem Konkurs hingegen ist es der Konkursmasse zuzurechnen. Fremdfinanzierung wird unterschieden in kurzfristige Fremdfinanzierung ( Handelskredite, Bankkredite als Geldkredite, Bankkredite als Kreditleihen, Bankkredite im Außenhandel und Sonderformen wie Factoring und Forfaitierung - um nur die Oberbegriffe zu nennen) und in langfristige Fremdfinanzierung (auc hier gehe ich nur auf die Oberbegriffe ein: Darlehen, Schuldscheindarlehen, Anleihen, Außenhandelskredite und Sonder formen wie Leasing und Franchising).
Es ist also zu erkennen, dass es für Unternehmen eine Menge Möglichkeiten gibt an andere Mittel zugelangen, ohne dabei die eigenen zu gebrauchen sofern denn welche vorhanden sind.
Nehmen wir als Beispiel Kredite wo nicht die Bank sondern eine andere Person der Kreditgerber ist. Lieferantenkredite und der Kundenkredite
6 Organisation der Gesellschaft
Gesellschafter/ Geschäftsführer: Jenny Teuteberg Gesellschafter Mandy Tietze Gesellschafter Stefan Norden Studentische Hilfskraft
Die studentische Hilfskraft leistet Zuarbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
7 Rentabilitätsvorschau
In einer Rentabilitätsvorschau wird die Geschäftstätigkeit des zu gründenden Unternehmens in Zahlen abgebildet. Hier laufen alle erarbeiteten Plandaten zusammen. Das Ergebnis der Rentabilitätsvorschau ist ein voraussichtlicher Gewinn vor Steuern. Die Gründer können anhand dieser Zahlen entscheiden, ob der geplante Gewinn vor Steuern für den Lebensunterhalt ausreichend ist oder nicht. Die Rentabilitätsvorschau bei Gründern wird in der Regel für die ersten drei Geschäftsjahre erstellt. Sie gliedert sich nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten wie folgt: Umsatz Summe Umsatz Kosten
Materialkosten/ Hilfsstoffe/Einkauf
Handelsware/Fremdleistungen/Personalkosten/raumkosten/versicherungen/KfZ-Kosten/werbung/Reisekosten/Telefon-Fax/Internetkosten/Porto/Abnutzungen/Zinsen/ Summe der Kosten Umsatz minus Kosten = Gewinn vor Steuern
Als Faustregel gilt, dass der gewinn des Unternehmens langfristig zumindest das Eineinhalbfache des möglichen Bruttolohnes eines Angestelltenverhältnisses betragen sollte.. Der grund liegt unter anderem darin, dass der Gründer neben seinem Lebensunterhalt auch für soziale Absicherung allein finanziell aufkommen muss.
8 Buchführung
In der Buchführung erfolgt die Erfassung aller Vorgänge, die zu einer Veränderung von Vermögen und Kapital führen sowie die periodische Zusammenstellung und sachliche Gliederung der Zahlen. Sie ist eine Zeitraumrechnung.
Bei Kapitalgesellschaften gehören die Gründung, Vorbereitung und Ingangsetzung schon zum Beginn des Gewerbebetriebs und sind damit buchungspflichtig.
8.1 Kaufmännische Buchführung
Die Buchführungspflicht ergibt sich aus den §§ 238 ff HGB. Hiernach ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Diese würde also auch auf die GmbH zu treffen, das es sich ja um eine juristische Person handelt.
8.2 Steuerliche Buchführung
Weitere gesetzliche Vorschriften zur Buchführung ergeben sich aus den Steuergesetzten. Nach § 140 AO haben Personen, die aufgrund anderer Gesetze verpflichtet sind , Bücher zu führen ,dies auch für steuerliche Zwecke zu tun. Der § 140 AO nimmt dabei Bezug auf die vorher genannte handelsrechtliche Buchführungspflicht. Es soll hierdurch sichergestellt werden, dass die Besteuerung an die handelsrechtlichen Vorschriften anknüpfen kann. Von wesentlicher Bedeutung ist der § 141 AO in wird bestimmt wer zur Buchführung und zur Bilanzerstellung verpflichtet ist. Tatbestandsmerkmale : - Umsatz > 500 000 DM
Definition: Unter Betriebsvermögen fällt das für den betrieb notwendige vermögen abzüglich der betrieblichen Schulden. Nicht einzubeziehen sind Vermögensgegenstände oder Schulden, welche privat veranlasst sind. Ist einer der drei Tatbestandmerkmale Überschritten besteht Buchführungspflicht. Der Steuerpflichtige kann jedoch nicht gezwungen werden rückwirkend eine Buchführung zu erstellen.
8.3 Buchführungsarten
Das Gesetz kennt fünf Arten der Gewinnermittlung. Hiervon sind jedoch für Existenzgründer nur zwei von Bedeutung: die vollkaufmännische Buchführung und die Einnahmen- Ausgeben- Rechnung. Zur vollkaufmännischen Buchführung gehört die Inventur, Jahresabschluss, Gewinn, Betriebsvermögen, Abschreibungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Rückstellungen Wertberichtigungen, Debitoren und Kreditoren, schwebende Geschäfte, Festwert, nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Auf die einzelnen Punkte gehe ich nicht genauer ein, weil es auch an dieser Stelle nicht ausreichend wäre. Da sich viele noch in Gruppen einteilen wie Abschreibungen - lineare Abschreibungen und degressive Abschreibungen. Aus diesem grund habe ich sie nur erwähnt. 9 Gewinn und Verlustrechnung einer GmbH
Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben als Kapitalgesellschaften die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238 ff und §§ 264 ff HGB ebenso zu beachten wie Aktiengesellschaften.
Sie haben damit: -Die Vorschriften des HGB werden in den §§ 42 und 42a GmbHG um GmbH-spezifische Regelungen ergänzt. Aufgaben der Bilanz:
Erfolgsausweis, Kapitalausweis, Vermögensausweis, Liquiditätsausweis
Verkürzte Bilanz der kleinen GmbH: Aktiva
A
ausstehende Einlagen auf das gezeichnete kapital
B
Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
C
Anlagevermögen I Immaterielle Vermögensgegenstände II Sachanlagen III Finanzanlagen
D
Umlaufvermögen I Vorräte II Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III Wertpapiere IV liquide Mittel
E
Rechnungsabgrenzungsposten Anhang und Lagebericht:
Nach § 264 I 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft neben den Jahresabschluss ( Bilanz GuV, Anhang) einen Lagebericht gem § 289 HGB zu erstellen.
Lagebericht und Anhang dienen bei der Erläuterung. Der Anhang ist wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses und ist in die Informationsfunktion eingebunden. Der Lagebericht soll das Gesamtbild des Unternehmens darstellen.
10 Ziele
Ziel unserer GmbH soll es sein, sich in den ersten fünf Jahren in Rostock und Umgebung einen „Namen“ zu machen ,sich zu profilieren. Um dann im weiteren Verlauf auf ein noch höheres Niveau zu steigen. Den Kunden soll durch evtl Einstellung neuer kompetenter Mitarbeiter gezeigt werden- wir sind für euch da, rund um die Uhr Es soll bei Entwicklung von Software als erstes an die jemanoh- GmbH gedacht werden. Dazu gehört natürlich eine gute Kundenpflege, die für unseren Namen stehen soll. Das heißt wir müssen unser produkt so anbieten das die Kunden zufrieden sind, die Software muss vor ort installiert werden und vorgeführt werden. Der Kunde muss das Gefühl haben nur ich bin wichtig und nichts und kein anderer. Die Kunden sollen wissen sie können sich mit jedem Problem vertrauensvoll an die jemanoh-GmbH wenden können. Des weiteren könnte man später darüber nachdenken das Spektrum der GmbH zu erweitern. Es könnten Schulungen für die Kunden angeboten werden. Es werden sich sicher im laufe der Zeit noch viele andere Möglichkeiten ergeben, denn der Computer und sein Umfeld sind ein weites Feld.
Gesellschaftervertrag Auszug aus dem Gesellschaftervertrag 1 Firma und Gegenstand des Unernehmens 1.1 Firma
Die Gesellschaft führt den Namen jemanoh Programming GmbH Mit Sitz in Rostock. 1.2 Gegenstand des Unternehmens
1.3 Bekanntmachung der Gesellschaft
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Ostsee - Zeitung (Regionalteil) und in den Neusten Nachrichten der Hansestadt Rostock.
2 Gesellschafter, Stammkapital, Stammeinlagen und Geschäftsanteile 2.1 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 51.000,- DM in Worten : einundfünfzigtausend DM 2.2 Gesellschafter und ihre Stammeinlagen Die Gesellschafter übernehmen folgende Stammeinlagen:
Dipl. - Info. Oec. Jenny Teuteberg Dipl. - Jus. Info. Mandy Tietze Dipl. - Info. Stefan Norden
Die Stammeinlagen sind zu 50% bar einzuzahlen. Der Rest ist nach Aufforderung der Geschäftsführer zu zahlen.
2.3 Mindest -Stammeinlage
Die Mindest- Stammeinlage pro Gesellschafter beträgt 8.500,00 DM 2.4 Eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft; Amortisation
(1) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschafter ist zugelassen. (2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters erfolgt die Einbeziehung seines Geschäftsanteils gegen
(3) Wird gegen einen Gesellschafter ein Antrag wegen Eröffnung eines Vergleiches oder eines
(4) Im Falle des Absatzes 2 kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass das Entgelt erst
(5) Die Gesellschafter haben eingezogene Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer
(6) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung verlangen, dass Geschäftsanteile ganz
(7) Die Höhe des Entgeltes ermittelt ein durch den Präsidenten der Handelskammer Rostock zu
2.5 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Bestellung eines Nießbrauches an den Geschäftsanteilen, auch Teilen davon, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter. (2) Die Übertragung, die Verpfändung und die Bestellung des Nießbrauches von Teilen Geschäftsanteilen an Personen, die nicht Gesellschafter sind, ist ausgeschlossen. 2.6 Nachschüsse
Einforderungen von weiteren Einzahlungen ( Nachschüssen) der Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus sind ausgeschlossen. 3. Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und der oder die Geschäftsführer 3.1 Gesellschafterversammlung 3.1.1 Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung
(1) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung vertritt die Gesellschaft in den Fällen des § 46 Nr. 8 GmbHG.
(2) Die Gesellschafter wählen mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung.
(3) Das Mandat des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung endet mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der Gesellschafter oder durch Neuwahlen eines neuen Vorsitzenden.
3.1.2 Aufgaben und Rechte der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der Gesellschafter über die Bestellung, Abberufung, und Anstellung der Geschäftsführer sowie über Änderungen des Anstellungsvertrages der Geschäftsführer.
Kommt es bei der Entscheidung über die Bestellung oder die Anstellung eines Geschäftsführers zu einer Stimmengleichheit und droht eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, so ist auf Verlangen eines Gesellschafters die Willensbildung nach den Bestimmungen der Ziffer 3.1.3 Abs. 4 herbeizuführen.
(2) Mit der Zustimmung aller Gesellschafter beschließt die Gesellschafterversammlung über die
(3) Die Gesellschafterversammlung beschließt über das Beteiligen an oder Erwerben Pachten oder Errichten von Unternehmen (verbundene Unternehmen) sowie das Errichten und Aufgeben von Zweigniederlassungen;
(4) Die Gesellschafter bestimmen die Abschlussprüfer nach Maßgabe der Ziffer 5(3). (5) Im übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung, soweit dieser Gesellschaftervertrag keine abweichende Bestimmung trifft, nach den gesetzlichen Vorschriften. (6) Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen:
(7) Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss im Einzelfall oder durch Geschäftsanweisung an die Geschäftsführer im voraus weitere Geschäfte ihrer Zustimmung vorbehalten oder im voraus ihrer Zustimmung erteilen.
(8) Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens betreffende Bedeutung Einzelweisungen erteilen. 3.1.3 Willensbildung
(1) Soweit im Gesellschaftervertrag nichts anders bestimmt ist, beschließt die Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede Fünftausend Deutsche Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Hat ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil übernommen, so ist das Stimmenrecht für die Geschäftsanteile einheitlich auszuüben. (2) Bei Stimmengleichheit sind Beschlussanträge abgelehnt.
(3) Droht aufgrund einer Stimmengleichheit die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder ist die
Handlungsunfähigkeit grund für die Beschlussfassung, die zur Stimmengleichheit führt, so ist auf Verlangen von einem Gesellschafter die Willensbildung nach den Bestimmungen des Abs. 4 herbeizuführen.
(4) Bei der Stimmengleichheit hat der Gesellschafter mit dem größten Geschäftsanteil doppeltes Stimmenrecht. Ist eine solcher nicht bestimmbar, so haben die Gesellschafter mit dem höchsten Stimmenanteil doppeltes Stimmenrecht. Ergibt sich in diesem Fall wiederum Stimmengleichheit, so haben die Gesellschafter, die zu Geschäftsführung bestellt sind, doppeltes Stimmenrecht, alle anderen nicht. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so ist die Beschlussfassung um min 3 Werktage und längstens um 7 Werktage auszusetzen und dann erneut das Beschlussverfahren nach Abs. 1 und Abs. 4 (Sätze 1- 3) durchzuführen. Ergibt sich danach erneut Stimmengleichheit, so entscheidet am gleichen Tag das Los.
Das Stimmenrecht bemisst sich dabei nach den Geschäftsanteilen oder nach Köpfen, je nachdem, welches Stimmenverfahren nach den Bestimmungen diese Vertrages Anwendung finden soll. Im Falle des Satzes 4 muss der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Einzelanweisungen erteilen, wenn ein Schaden für die Gesellschaft durch materiellen Änderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung hat die Gesellschafter unverzüglich, spätestens am zweiten Tage des Beschlussverfahrens, über Einzelweisungen zu unterrichten. (5) Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ist die Gesellschafterversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter oder Geschäftsanteilen beschlussfähig. 3.1.4 Versammlungen, Beschlüsse ohne Versammlungen
(1) Die Gesellschafterversammlung soll ihre Beschlüsse in Versammlungen fällen. (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebner Briefe. Sie ist mit einer Frist von min. 10 Werktagen zu bewirken, es gilt der Tag des Poststempels. Die Gegenstände der Beratung sind anzugeben. Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. (3) Die Versammlung gilt als fristgemäß berufen, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind.
(4) Ein Gesellschafter kann verlangen, dass die Beschlussfassung über einen Gegenstand, welcher nicht mind. drei Werktage vor der Versammlung angekündigt wurde, unterbleibt. Das gleiche gilt, wenn Informationen, die für die Beurteilung des Beratungsgegenstandes wesentlich und geeignet sind, das Abstimmungsverhalten des einzelnen Gesellschafter zu beeinflussen, mit einer Frist von weniger als drei Werktagen den Adressaten erreichen.
(5) Über die Sitzungen der Gesellschafter Versammlung ist von den Geschäftsführern eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung binnen zwei Wochen vorzulegen und vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Gesellschaftern danach innerhalb von 10 Werktagen per Einschreiben zuzustellen. Die Niederschrift gilt als vorläufig genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang schriftlich per eingeschrieben Brief die widersprochen wurde. Der Widerspruch ist an einen Geschäftsführer zu richten. Über die endgültige Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung auf der nachfolgenden Sitzung oder vorher schriftlich im Umlaufverfahren. (6) Die Beschlussfassung kann auch schriftlich, telegrafisch oder fernmündlich durchgeführt werden, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht.
Über einen schriftlich, telegrafisch oder fernmündlichen zustandegekommenen Beschluss haben die Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist Abs. (5) gilt entsprechend 3.2 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie werden von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer von längstens 5 Jahren bestellt, Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Bestellung von Personen zu Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist zulässig. (3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten.
(4) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokoristen zur Vertretung befugt.
(5) Die Geschäftsführer können von der Gesellschafter Versammlung von Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(6) Die Geschäftsführer haben der Gesellschafterversammlung schriftlich zu berichten:
(7) Ferner haben die Geschäftsführer den Gesellschaftern unmittelbar und unverzüglich aus wichtigen Anlässen zu berichten. Wichtige Anlässe sind insbesondere Vorgänge, die auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erheblichen negativen Einfluss haben oder haben können. 4 Rechter einzelner Gesellschafter
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. 5 Wirtschaftsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31.12. des Gründungsjahres. 6 Gewinnermittlung und Verwendung
7 Wettbewerbsverbot
8 Geltung
9 Ausschließen eines Gesellschafters
Arbeit zitieren:
Jenny Teuteberg, 2001, Die Gründung einer Fiktivfirma, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Ausarbeitung, 11 Seiten
Der Business-Plan aus ökonomischer Sicht
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Diplomarbeit, 45 Seiten
Existenzgründung - Alternative Finanzierungsformen im Vergleich
BWL - Investition und Finanzierung
Seminararbeit, 21 Seiten
Gewalt in der Pflege von Angehörigen - Ursachen und Möglichkeiten der ...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 87 Seiten
Erstellung eines Unternehmensgründungskonzeptes am Beispiel einer Bäck...
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Studienarbeit, 57 Seiten
GmbH-Gründung nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und z...
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Seminararbeit, 26 Seiten
PR von Non-Profit- Organisationen
Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing
Seminararbeit, 17 Seiten
Umsetzung eines Patienten-Beschwerdemanagements im Krankenhaus als Tei...
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Konzept zur Gründung eines Unternehmens und dessen Finanzierung
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Hausarbeit, 27 Seiten
Existenzgründung durch Franchising
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Hausarbeit, 35 Seiten
Nonprofit-Marketing - Marketing für nicht kommerzielle Organisationen ...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 19 Seiten
Teamsitzungen - Vorbereitungen, Durchführung, Feedback
Pädagogik - Berufserziehung, Berufsbildung, Weiterbildung
Seminararbeit, 24 Seiten
Warum brauchen Non-Profit-Organisationen überhaupt Marketing?
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Hausarbeit, 22 Seiten
Die Sozialstation in Berlin-Zehlendorf als GmbH & Co. KG
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Hausarbeit, 14 Seiten
Beschwerdemanagement im Krankenhaus
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit, 17 Seiten
Marketing öffentlicher Betriebe - Besonderheiten und Gemeinsamkeiten z...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 21 Seiten
Führen durch Zielvereinbarung in Non-Profit-Organisationen
BWL - Personal und Organisation
Diplomarbeit, 48 Seiten
Jenny Teuteberg hat den Text Die Gründung einer Fiktivfirma veröffentlicht
Jenny Teuteberg hat einen neuen Text hochgeladen
Gründung eines Architektur- oder Ingenieurbüros
Praxishilfen zur Gründung, Neu...
Werner Preißing
Die Notwendigkeit der Gründung im Zeitalter der Dekonstruktion
Zur Gründung in Heideggers "Be...
Daniela Neu
Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europä...
Artikel 98 - 188 EGV
Hans von der Groeben, Jürgen Schwarze
Vom Augusterlebnis zur Ufa-Gründung
Der deutsche Film im 1. Weltkr...
Wolfgang Mühl-Benninghaus
Vollständige Neuübertragung
Teresa von Avila, Ulrich Dobhan, Elisabeth Peeters
Vorgeschichte und Gründung des Deutschen Historischen Instituts Paris
Darstellungen und Dokumentatio...
Ulrich Pfeil
0 Kommentare