1 Monat = 30 Tage 1Jahr = 360 Tage 2. Debitorenkontrolle
Es gibt viele Gründe, warum ein Kunde nicht bezahlt: Vergessen, schlechte Finanzlage, ungeordnete Buchführung und Ähnliches. Die Fälligkeitstermine lassen sich bei kleineren Firmen am besten mit einem Terminbuch(oder Ordner, Kartei) überwachen, in dem die Rechnungsdurchschläge dem Fälligkeitstermin nach eingeheftet werden. Es ist aber einfacher ausstehende Zahlungen per Computer zu verwalten. Größere Firmen besitzen meist Abteilungen für die Debitorenkontrolle. 3. Außergerichtliches Mahnverfahren Der Lieferer muß zahlen, um den Schuldner in Verzug zu setzen um nicht selber in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen um so flüssig zu sein, um Lieferrerskonto ausnutzen zu können sich bei Konkurs des Kunden vor Verlusten zu schützen um sich vor Verlusten durch Verjährung zu schützen
Eine außergerichtliche Mahnung muß ausdrücklich erklären, daß ein weiter Zahlungsaufschub Folgen nach sich ziehen wird. Die wiederholte Zusendung der Rechnung (en) ist z.B. so eine Aufforderung, ist aber rechtlich gesehen keine Methode den Schuldner in Verzug zu bringen. Hierfür muß eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung notwendig. Durch ungeschickte Zahlungsaufforderungen kann der Kunde verärgert werden. Um den Kunden anzuhalten pünktlich zu zahlen, sollten zwischen Fälligkeit und der ersten Rechnung ca. sieben Tage liegen.
Bei wiederholten Mahnungen sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden: Stopp von Neulieferungen
Vorübergehende Lieferungen nur gegen Barzahlung oder Vorkasse Bonität des Kunden überprüfen
Gespräch mit dem Kunden, um weiteres Vorgehen zu klären 4. Gerichtliches Mahnverfahren
Der Gläubiger muß ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wenn ein Schuldner sich weigert zu zahlen (ZPO § 688 ff.)., der Gläubiger wird hierbei Antragsteller, der Schuldner Antragsgegner genannt. 5. Verjährung
Der Schuldner muß seine Leistung nicht mehr erbringen, wenn die Forderung des Gläubigers verjährt ist. Wenn ein Schuldner trotz der Verjährung bezahlt, kann er sein Geld nicht mehr einfordern. Verjährungsfristen: In 30 Jahren verjähren Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen aus Darlehensfordrungen aus Vollstreckungsbescheiden Privatleute untereinander
In 4 Jahren verjähren Ansprüche
der Gewerbetreibenden untereinander (HGB), außer wenn es sich um Darlehen handelt auf Zinsen
auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen In 2 Jahren verjähren Ansprüche der Gewerbetreibenden untereinander an Privatleute (HGB) Transportunternehmungen Gastwirte Lohn- und Gehaltsempfänger freien Berufe Unterbrechung der Verjährung Die Verjährung kann unterbrochen werden durch: Mahnbescheid Klage
Anmeldung der Forderung zum Konkurs Teilzahlung des Schuldners Zinszahlung des Schuldners Schriftliche Stundungsbitte (Zahlungsaufschub) Schuldanerkenntnis
Arbeit zitieren:
Matthias Peschmann, 2001, Zahlungsverzug, München, GRIN Verlag GmbH
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