Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung Fehler Textmarke nicht definiert.
II. Leasing Fehler Textmarke nicht definiert.
1. Definition des Leasings Fehler Textmarke nicht definiert.
2. Das kommunale Leasing Fehler Textmarke nicht definiert.
3. Der Leasingvertrag Fehler Textmarke nicht definiert.
3.1 Steuerrechtliche Aspekte Fehler Textmarke nicht definiert.
3.2 Haushaltsrechtliche Aspekte Fehler Textmarke nicht definiert.
3.3 Vergaberechtliche Aspekte Fehler Textmarke nicht definiert.
4. Das Spezialleasingproblem (im kommunalen Leasinggeschäft) 8
5. Finanzierungsquellen (des kommunalen Leasinggeschäftes) Fehler Textmarke nicht
definiert.
5.1 Darlehen und Forfaitierung 9
5.2 Leasingfonds 9
5.2.1 Steuerrechtliche Aspekte 10
5.2.2 Anlegerstruktur 11
5.2.2.1 Publikumsfonds 11
5.2.2.2 Private Placements 11
5.2.3 Fondsleasing mit Privatvermögen Fehler Textmarke nicht definiert.
6. Vor- und Nachteile von Kommunalleasing für die Kommune 12
III. § 2b EStG-der Fallensteller-Paragraph 13
IV. Mathematische Leasingmodelle 15
1. Fall eines kommunalen Immobilienleasings: Renovierung eines Theater 15
2. Annahmen 16
2.1 Vertragsparteien 16
2.2 Leasingobjekt Fehler Textmarke nicht definiert.
2.3 Renovierung 17
2.3.1 Grunderwerbssteuer und Notarkosten Fehler Textmarke nicht definiert.
2.3.2 Daten, Parameter, Variablen Fehler Textmarke nicht definiert.8
3. Szenario 18
3.1 Private Placement 19Fehler Textmarke nicht definiert.
3.1.1Teilamortisationsleasing Fehler Textmarke nicht definiert.0
3.1.2 Vollamortisationsleasing Fehler Textmarke nicht definiert.3
3.2 Rentenmodell für den Privatanleger 24
3.2.1 mit linearen Leasingraten Fehler Textmarke nicht definiert.4
3.2.2 Rentenmodell mit nicht linearen Leasingraten Fehler Textmarke nicht definiert.2
3.2.3 Teil- vs. Vollamortisation 39
4. Zusammenfassung: 39
Literaturverzeichnis 41
2
I. Einleitung
Ziel dieser Seminararbeit ist es, die Vorteilhaftigkeit einer kommunalen Leasingfinanzierung, für den
Privatanleger mit hohem Steuersatz und hohem Einkommen, sowie für die öffentliche Hand,
aufzuzeigen.
Als Beispiel für die Anwendung des kommunalen Immobilienleasings im Bereich öffentlicher
Bauobjekte/-vorhaben wird die Renovierung eines denkmalgeschützten Theaters in Bayern
herangezogen. Zuerst werden die rechtlichen Rahmenbedingungen untersucht, sowie Anreize und
Gründe für die Kommune betrachtet, welche das Leasing für die Kommune attraktiv machen
können. Anschließend gehen die Autoren kurz auf die Problematik des neu geschaffenen § 2b EStG
ein. Im letzten Abschnitt werden verschiedene Modelle des Leasings auf ihre Vorteilhaftigkeit, in
erster Linie für den Privatanleger, auf Basis einer Kapitalwertrechnung vorgestellt.
II. Leasing
1. Definition des Leasings
Eine einheitliche Definition des Begriffs Leasing lässt sich weder in der Praxis noch in der Literatur
finden. In dieser Arbeit wird unter Leasing die vertraglich geregelte, zeitlich begrenzte, gegen
Entgelt gewährte Nutzungsüberlassung beweglicher und unbeweglicher Investitions- und
Gebrauchsgüter 1 verstanden.
Leasing stellt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, aufgrund der ihm zukommenden
Finanzierungs- und Investitionsfunktion, eine Alternative zur konventionellen Fremdfinanzierung dar.
Unterschiedliche Vertragsausgestaltungen, wie der normale Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB und
der Mietkauf, können unter dem Begriff Leasing zusammengefasst werden.
In jedem Fall ist Leasing dadurch gekennzeichnet, dass ein, je nach Art des Leasings kündbarer
oder unkündbarer Vertrag, zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wird.
2. Das kommunale Leasing
Im Kommunalleasing tritt die öffentliche Hand als Leasingnehmer (LN) und in der Regel eine
Leasinggesellschaft, in Form einer Kapital- oder Personengesellschaft oder der Hersteller des
Leasingobjektes, als Leasinggeber (LG) auf. Unter öffentlicher Hand versteht man insbesondere
-eine Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis)
-einen Zweckverband
-eine in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtung
3
-oder eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, an der mehrheitlich vorgenannte
Rechtsgebilde oder andere Gebietskörperschaften (Bund, Länder) beteiligt sind. 2
Abb. 1 Kommunales Leasing
Das Konzept des kommunalen Leasings sei in Abb. 1 3 vereinfacht dargestellt. Bei entsprechender
Vertragsgestaltung kann dem Kommunalleasing, als innovative Finanzierungs- und
Investitionsalternative, aufgrund der zunehmend schlechteren öffentlichen Haushaltssituation, eine
bedeutende Rolle zugesprochen werden. 4 Zusätzlich erschwert die bisweilen unzureichende
Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltungen den effizienten Mitteleinsatz 5 , weswegen gerade
Großprojekte immer häufiger über Leasing abgewickelt werden.
3. Der Leasingvertrag
Nach der Dauer des Leasingvertrages unterscheidet man Operate- und Finanzierungsleasing. In der
Tabelle 1 werden die Hauptkennzeichen und wichtigsten Unterschiede von Operate- und
Finanzierungsleasing gegenübergestellt.
Beim Finanzierungsleasing wird zwischen den Vertragsparteien ein mittel- bis langfristiger Vertrag
geschlossen, der während einer fest vereinbarten Grundmietzeit nicht kündbar ist. Aus steuerlichen
Gründen liegt die Grundmietzeit zwischen 40 und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
(BGND). Die Leasingraten, welche vom Leasingnehmer (LN), der die Investition nutzt, bezahlt
werden, müssen mindestens die Kosten des Leasinggebers (LG), der die Investition finanziert,
decken.
1 Vgl. Büschgen, Bankbetriebslehre, S.365
2 Vgl. Lüdicke, Immobilienfonds S. 121
3 Vgl. Fink, Immobilienleasing, S. 54
4 Vgl. Kroll, Immobilienleasing Vor- und Nachteile S.15
5 Vgl. A. Dörhöfer, Möglichkeiten und Grenzen der Realisierung kommunaler...FI Köln , Nr.27 S.48
4
Eine weitere Unterscheidung erfolgt nach Art des Leasingobjektes in Mobilien- und
Immobilienleasing.
„Unter Immobilienleasing versteht man die Vermietung von Grundstücken, Gebäuden oder
Betriebsanlagen, sofern diese an einen festen Standort gebunden sind.“ 7
Da es sich bei Immobilienle asing meist um Investitionen über einige Millionen DM handelt, werden
die zu tragenden Risiken im Vertrag individuell ausgehandelt. In unserem Fall hat der
Leasingnehmer das Investitionsrisiko, das Risiko des zufälligen Unterganges, das
Wertminderungsrisiko und das Risiko der Gefahr einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit
am Ende der Grundmietzeit zu tragen. Im Rahmen dieser Arbeit werden nur die Bereiche
Finanzierungs- und Immobilienleasing behandelt.
3.1 Steuerrechtliche Aspekte
Der Leasinggeber ist juristischer Eigentümer des Leasinggegenstandes. Neben dem zivilrechtlichen
Begriff des Eigentums gibt es den steuerrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Eigentums.
Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen. Grundsätzlich sind
Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzuordnen 8 . Aber nach § 39 II 1 AO kann das
wirtschaftliche Eigentum demjenigen zugeordnet werden, der die tatsächliche Herrschaft über das
Wirtschaftsgut ausübt, also LG oder LN. Die Leasingerlasse des Bundesministeriums für Finanzen
regeln, wem unter Berücksichtigung von Vertragslaufzeit, Kauf- oder Verlängerungsoption, bei
6 aus wisu, Das Wirtschaftsstudium 4/00
7 aus wisu, Das Wirtschaftsstudium 4/00
5
Vertragsende das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Das wirtschaftliche Eigentum ist
insofern für den LG von entscheidender Bedeutung, da dieser nur dann die steuerlichen Vorteile
nutzen kann.
Es werden zwei grundlegende Vertragsformen des Leasings unterschieden:
Vollamortisationsverträge und Teilamortisationsverträge. Bei Vollamortisation ist das Leasingobjekt
am Ende der Grundmietzeit voll bezahlt. Die Kosten für die Anschaffung des Objektes, Zins-,
Vertriebs- und Verwaltungskosten zuzüglich eines Aufschlages für Gewinn und Risiko, müssen vom
Leasingnehmer in Form von Leasingraten an den Leasinggeber bezahlt werden.
Das Risiko der Wertminderung hat der Leasingnehmer zu tragen. Je nach Vertragsgestaltung
stehen den Vertragsparteien nach Ablauf der Grundmietzeit folgende Optionen offen:
- Kaufoption
- Mietverlängerungsoption oder eine
- Kombination aus beiden
Bei Teilamortisation zahlt der Leasingnehmer zwar auch eine während der Grundmietzeit fest
vereinbarte Leasingrate. Die Anschaffungskosten und Kosten des Leasinggebers werden dabei
nicht voll amortisiert. Die verbleibende Restschuld in Höhe des Restbuchwertes am Ende der
Grundmietzeit dient als Grundlage für die zu zahlenden Leasingraten. Hier stehen den
Vertragsparteien ebenfalls Optionen offen. Das Objekt kann erworben oder an den Leasinggeber
zurückgegeben werden, aber auch eine Vertragsverlängerung ist möglich.
Die steuerlichen Z uordnungsregeln von Immobilien sind im Immobilienerlass für Voll- 9 und
Teilamortisationsverträge 10 zusammengefasst. Bei Vollamortisationsverträgen ist die Zurechnung
des Gebäudes, sowie des Grund und Bodens jeweils getrennt zu überprüfen
8 Gem. § 39 I AO
9 BMF v. 21.3.1972, BStBl 1972 I 188
10 BMF v. 23.12.1991, BStBl 1992 I 13
6
Abb. 2 Zuordnungsregeln bei Vollamortisation
Ist der LG zivilrechtlicher Eigentümer, erfolgt die Zurechnung nach den nachfolgend dargestellten
Regelungen:
Abb. 3 Zuordnungsregeln für Grund und Boden bei Teilamortisation
7
Für Teilamortisationsverträge gilt:
Abb. 4 Zuordnungsregeln für Gebäude bei Teilamortisation
3.2 Haushaltsrechtliche Aspekte
Fremdfinanzierungen im Bereich der Kommunen unterliegen, aufgrund ihrer Finanzverfassung und
-struktur, ihres öffentlich-rechtlichen Status und den sich daraus ergebenden aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen, haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Bedingungen.
Die langfristigen Zahlungen stellen eine Vorausbelastung für den Verwaltungshaushalt dar und so
ist zu prüfen, ob der Haushalt die in der Zukunft liegenden Ausgaben mit den zu erwartenden
Einnahmen erbringen kann.
Die Kommune kann nicht alleine darüber entscheiden, ob sie die langfristigen Verpflichtungen
tragen kann und so bedarf es der Prüfung und Genehmigung durch die jeweils in der
Kommunalverfassung festgelegte, aufsichtsrechtliche Behörde. Der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist einzuhalten. Die Finanzierung über die Leasinggesellschaft
darf im Ergebnis nicht ungünstiger sein, als eine konventionelle Kommunalkreditfinanzierung.
3.3 Vergaberechtliche Aspekte
Um die Zielsetzung der Wirtschaftlichkeit durch Transparenz und freien Wettbewerbs zu
gewährleisten, unterliegt die Kommune den Regeln des öffentlichen Auftragsrechtes.
8
In unserem Beispiel zählt die Kommune, gemäß § 57a Abs. 1 HGrG, zu dem vergaberechtlich
verpflichteten Personenkreis. „ Bei der Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche
Auftraggeber sind die Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A),
bei Vergabe von Lieferaufträgen die der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)
einzuhalten.“ 11
Aufgrund der Einordnung des Leasingvertrages (LV) in das Mietrecht ist ein solcher nach VOL/A
auszuschreiben. Die Kommune hat nur einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung, nicht aber auf die
Erbringung einer Bauleistung im Sinne eines Werkvertrages.
Da im Beispiel der Auftragswert den sog. Schwellenwert von 200.000 Euro überschreiten wird, hat
eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen.
Unter vergaberechtlichen Aspekten bestehen keine Einwände gegen eine Renovierung des
Theaters mittels Leasingfinanzierung, da vorausgesetzt wird, dass die vergaberechtlichen
Verpflichtungen eingehalten werden.
4. Das Spezialleasingproblem im kommunalen Leasinggeschäft
Ist das Investitionsobjekt des LG speziell auf die Bedürfnisse des LN zugeschnitten und ist darüber
hinaus eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nur durch den LN möglich (also die Kommune), so liegt
das wirtschaftliche Eigentum beim LN.
Spezialleasing wird von den Finanzbehörden bereits dann angenommen, wenn zum Zeitpunkt der
Errichtung und erstmaligen Vermietung des Objektes ein Markt für derartige Wirtschaftsgüter nicht
besteht, d.h. aufgrund der besonderen Beschaffenheit oder Lage des Objektes ein Wechsel des LN
ausgeschlossen scheint 12 → fehlende Drittverwendungsmöglichkeit.
Wem im Einzelfall das Leasingobjekt zuzurechnen ist, also ob Spezialleasing vorliegt, entscheidet
das für den LG zuständige Finanzamt. Die Einführung des Prüfungsverfahrens für
Kommunalleasingverträge auf Bundesebene war maßgeblich davon bestimmt, dass die kommunalen
Immobilienprojekte besonders auf die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zugeschnitten und
daher anfällig für die Spezialleasingproblematik sind. 13
5. Finanzierungsquellen des kommunalen Leasinggeschäftes
5.1 Darlehen und Forfaitierung
11 § 57a I HGrG
12 Vgl. Karrenberg/Schäfer, Sonderformen kommunaler Investitionsformen, FI Köln Nr.9 S. 5
13 Vgl. Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 33
9
Die Darlehensfinanzierung für die Leasinggesellschaft kann relativ günstig erfolgen, da die
Kommune (LN) von unzweifelhafter Bonität ist. Im Falle einer Bürgschaft durch die öffentliche
Hand weisen die Kredite zum einen nur geringe Risikokosten auf, zum anderen müssen sie auch
gemäß Eigenkapitalgrundsatz I nicht seitens der Kreditinstitute mit Eigenkapital unterlegt werden,
wodurch zusätzlich die Eigenkapitalkosten gesenkt werden. 14
Eine andere kostengünstige Finanzierung ist aufgrund der guten Bonität des LN eine Forfaitierung 15
der Leasingraten, da hier ebenfalls kaum Risikoprämie anfällt.
5.2 Leasingfonds
Die günstigste Finanzierung erfolgt über Leasingfonds Die Gestaltungsmerkmale ähneln denjenigen
geschlossener Immobilienfonds. Es wird regelmäßig eine eigene Objektgesellschaft gegründet, die
Investitionsobjekte errichtet oder erwirbt, 16 finanziert, verwaltet und sämtliche notwendigen Abläufe
organisiert und überwacht. Eine Fondsgesellschaft besitzt meist mehrere Objektgesellschaften. Zur
Erfüllung der Aufgaben einer Objektgesellschaft bedient sich die Fondsgesellschaft oft einer ganzen
Reihe weiterer Gesellschaften, die die jeweiligen Spezialaufgaben im Auftrag der Fondsgesellschaft
ausführen. 17 Diese Gesellschaften garantieren meist Festpreise für ihre Leistungen, so dass keine
zusätzlichen Kosten entstehen. Die Finanzierung erfolgt über das Eigenkapital der Anleger,
Darlehen oder Forfaitierung. Zusätzlich können ggf. gewährte Fördermittel bei der Finanzierung
berücksichtigt werden. Ein zentraler Unterschied zwischen den geschlossenen Immobilienfonds und
den Leasingfonds ist, dass bei einem geschlossenen Immobilienfonds die Anleger darauf spekulieren
an potentiellen Wertsteigerungen der Objekte zu partizipieren, während der Kommune meist ein
Ankaufsrecht zum Restbuchwert bei linearer Abschreibung zum Ende der Grundmietzeit
eingeräumt wird und damit der Leasingfondszeichner an potentiellen Wertsteigerungen nicht
teilhaben kann.
Bei offenen Fonds sind es Einkünfte aus Kapitalvermögen, während die geschlossenen kommunalen
Leasingfonds meistens Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung erzielen. 18 Der Fondsanleger
kann durch die steuerliche Berücksichtigung der Werbungskosten (durch Verlustzuweisungen) und
Abschreibungen eine Verzinsung erzielen, die deutlich über der relativ geringen Nominalverzinsung
seines eingesetzten Eigenkapitals liegt. Dadurch können aus Sicht der Kommune die
14 Vgl. Herckenrath, Leasing als Instrument einer innovativen Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser
S. 80
15 Forfaitierung ist der Verkauf einer Forderung (hier Leasingrate) an einen Forfaiteur (meist ein Kreditinstitut).
16 Vgl. Kroll Michael, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 106
17 Vgl. Biewald/Heinritzi, Leasing Fonds S. 75
18 Je nach Umfang der Vermietung & Verpachtung und Art des zusätzlichen Leistungsangebotes, welches von
der Leasinggesellschaft bereitgestellt wird, können es auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein.
10
Gesamtfinanzierungskosten reduziert werden und Kommunalleasing dadurch günstiger sein als
andere Finanzierungsmöglichkeiten.
Ein Problem für die Anleger ist aber die Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals, da die Anteile
nicht öffentlich gehandelt werden 19 . Ein weiterer kritischer Punkt ist der neu geschaffene § 2b
EStG 20 , welcher für viele zukünftige Leasingfonds das „Aus“ bedeuten kann.
5.2.1 Steuerrechtliche Aspekte
Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) findet bei der Konstruktion der Leasingfonds
keine Anwendung, da die Möglichkeit der direkten Verlustzuweisung an die Gesellschafter bei
dieser Rechtsform nicht besteht und die Gewerbesteuerpflicht der Gewinne sich zudem nachteilig
auswirken würde. 21 Die Auswahl möglicher Rechtsformen für die Fondsgesellschaft beschränkt
sich daher auf Gebilde, bei denen der Gesellschafter gemäß § 15 I 1 Nr. 2 EStG als Unternehmer
des von der Gesellschaft unterhaltenen Betriebes angesehen werden kann 22 . Deshalb basieren
Leasingfonds auf einer Personengesellschaft. 23 Gravierender Nachteil dieser Gesellschaftsformen
ist allerdings die persönliche Haftung der Anteilseigner (bei KG nur Komplementäre voll). Daher ist
das Konzept der sogenannten GmbH & Co. KG in der Praxis am meisten verbreitet. 24 Damit die
Gesellschaft nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und damit gewerbeertragsteuerpflichtig ist,
sollte einer der Kommanditisten explizit zur Geschäftsführung bestellt sein. 25 Nach Ablauf der
Spekulationsfrist von 10 Jahren bei Immobilien ist der realisierte Veräußerungsgewinn regelmäßig
steuerfrei.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft, damit
die entstehenden Verluste dem Anleger steuerlich zugewiesen werden können. 26 Wird diesem
Erfordernis nicht entsprochen, so fallen die erzielten Einkünfte unter den steuerlichen Tatbestand
der „Liebhaberei“, der Verlustzuweisungen ausschließt. 27
Oft werden, zur Sicherung der kommunalen Aufgabenerfüllung, der Kommune regelmäßig Kontroll-und Mitwirkungsrechte eingeräumt, welche aber die Fondsgesellschaft von der Verfügungsgewalt
ausschließen können und somit das wirtschaftliche Eigentum der Kommune zuweisen.
19 Vgl. Biewald/Heinritzi, Leasing Fonds S. 67
20 Siehe II.4 Spezialleasingproblem
21 Ergenzinger Till, Kommunalleasing S. 184
22 Vgl. Lüdicke, Mobilienfonds S. 8
23 GbR/BGB-Gesellschaft, OHG oder KG
24 Vgl. Biewald/Heinritzi, Leasing Fonds S. 72
25 Vgl. §§ 2 II und 3 Nr.12 GewStG
26 Vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1984, in BStBl. II 1984 S. 751 ff
27 Ergenzinger Till, Kommunalleasing S. 187
11
5.2.2 Anlegerstruktur
Für die Eigenkapitalbeschaffung kommen Anleger wie institutionelle Investoren (Banken und
Versicherungen), gewerbliche Investoren (Betriebe) und Privatinvestoren mit hohem Steuersatz und
hohem Einkommen in Frage 28 .
5.2.2.1 Publikumsfonds
Ein großer Teil des Leasingfondsmarktes wurde durch Publikumsfonds erschlossen. Diese weisen
oft mehrere hundert Investoren auf, die im Durchschnitt einen Grenzsteuersatz von 40% haben. Die
Beteiligungssumme reicht in der Regel von 20 bis 100 TDM. Die Eigenkapitalquote liegt meistens
bei rund 30 bis 50% des Finanzierungsvolumens. Aufgrund der hohen Anzahl an Anteilseignern
sind die Kosten für Vertrieb, Konzeption und Prospekterstellung nicht unerheblich. Aus diesem
Grund liegt die Rendite des Publikumsfonds unter der des Privat Placements. 29
5.2.2.2 Private Placements
Durch Private Placements können Unternehmen zusätzliches Eigenkapital beschaffen. Hier wird
nur eine geringe Anzahl oder auch nur ein Investor angesprochen. Dadurch verringern sich die
Vertriebskosten und Organisationskosten, da aufwendige Prospekterstellung, Werbung, usw.
entfallen. Die Höhe der Beteiligungssumme pro Anleger liegt über der bei Publikumsfonds. 30
5.2.3 Fondsleasing mit Privatvermögen
Die Anlegerrendite und damit die besondere Attraktivität für Privatanleger kommt zu einem großen
Teil durch Steuereffekte zustande, die über Verlustzuweisungen und Abschreibungsmöglichkeiten
resultieren und infolgedessen Steuerstundungs- oder auch Steuerspareffekte ermöglichen.
Der Anleger muss deshalb grundsätzlich die Möglichkeit innehaben, diese Steuervorteile überhaupt
nutzen zu können. D.h. er muss über ein entsprechend hohes Einkommen und einen entsprechend
hohen Steuersatz verfügen. 31
28 Vgl. Biewald/Heinritzi, Leasing Fonds S. 76
29 Vgl. Kroll Michael, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 107
30 Vgl. Kroll Michael, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 108
31 Vgl. Biewald/Heinritzi, Leasing Fonds S. 161
12
Abb.5: Privatperson als Kapitalgeber 32
6. Vor- und Nachteile von Kommunalleasing für die Kommune
Leasinggesellschaften 33 können gerade im Leasing mit öffentlichen Investoren die Anschaffungs-
und Herstellungskosten häufig reduzieren. Kostensenkungspotential besteht aufgrund
- des großen Marktüberblicks der Leasinggesellschaften hinsichtlich Anbieter und Hersteller
von Objekten
- starker Verhandlungsposition der Leasinggesellschaft als Großabnehmer
- Übernahme vielfältiger Dienstleistungen zu günstigen Konditionen
- Vermeiden von Folgekosten durch mangelhafte Ausschreibungen 34
- professionelles und erfahrenes Projektmanagement usw.
Hohe Kostenersparnisse können gerade im Immobilienleasing erzielt werden, teilweise bis zu
30%. 35 Eine vollständige Eigenleistung im Baubereich ist insbesondere von kleineren Kommunen
mangels Kenntnissen und Personalkapazität kaum machbar. Wie wir später noch zeigen werden,
können Leasinggesellschaften oder auch nur eine Gruppe von Privatanlegern erhebliche Vorteile für
die Kommune in der Finanzierung bringen, wie durch Aufnahme eines relativ günstigen
Kommunaldarlehens möglich ist.
32 Vgl. Fink, Immobilienleasing S. 43/ Abb. 25
33 Wie unsere folgenden Modelle 3.1.1 und 3.2.2.
34 Z.B. durch eine ungenaue Spezifikation der Anforderung kann eine falsche Kostenkalkulation der an der
Ausschreibung beteiligten Unternehmen entstehen, wodurch die tatsächlichen von den geplanten Kosten
erheblich abweichen können.
13
Allerdings besteht für die Kommune auch ein Bonitätsrisiko seiner Finanzierungspartner. 36 Leasing
ist nicht geeignet den Finanzierungsspielraum öffentlicher Investoren zu erweitern. 37 Aus
kommunalwirtschaftlicher Sicht ist es gleichwertig, ob Zinsen aus dem Verwaltungshaushalt und
Tilgungen aus dem Vermögenshaushalt aufgebracht werden, oder aber eine Leasingrate aus dem
Verwaltungshaushalt erbracht werden muss. Leasing kommt aus Sicht einer Kommune einer
Kreditaufnahme gleich 38 und schränkt daher den Verschuldungsspielraum ebenso ein, wie die
Kapitalkosten für einen Kommunalkredit. Problematisch ist, dass häufig Spezialleasing vorliegt und
dadurch eine unerwünschte Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt. Auch ist die Gewährung von
Zuschüssen und Zulagen seitens Bund und Länder oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
bzw. nicht möglich, was Leasing unrentabel gegenüber herkömmlicher Finanzierung machen kann.
Kommunale Großinvestitionen sind oft durch erhebliche nachträgliche Kostensteigerungen,
Terminüberschreitungen, sowie Fehleinschätzungen von Folgekosten gekennzeichnet. Beim Leasing
sind diese Faktoren durch die schon bei Vertragsabschluß festgelegten Leasingkonditionen von
vorneherein bekannt und gesichert.
III. § 2b EStG - der Fallensteller - Paragraph
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 hat durch den § 2b EStG,
insbesondere für geschlossene Fonds und andere Steuersparmodelle, einige gravierende
Veränderungen mit sich gebracht. Zum Beispiel konnten bisher beim Erwerb einer Immobilie, in
unserem Fall eines denkmalgeschützten Theaters, über zehn Jahre zehn Prozent der
Sanierungskosten abgeschrieben und die Abschreibungen mit den Verlusten verrechnet werden.
Wird der Kauf einer Immobilie als „ähnliches Modell“ im Sinne des § 2b EStG 39 bewertet, dürfen
die Abschreibungen und Werbungskosten, wie etwa die Ausgaben für Zinsen, nicht mehr mit den
negativen Einkünften verrechnet werden und das hat zur Folge, dass das Steuersparmodell
„platzt“. 40
Gerade für einen geschlossenen Fonds besteht stets eine große Gefahr, vom sogenannten
„Fallensteller - Paragraph“ betroffen zu sein, es sei denn er ist durch die Übergangsregelung
35 Vgl. Kroll Michael, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 147
36 Dieses Risiko besteht aber eher nur bei kleinen Leasinggesellschaften, weniger bei den großen banken-oder
herstellerabhängigen Gesellschaften.
37 Vgl. Kroll Michael, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 155/156
38 Vgl. Kroll Michael, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 236
39 D.h. wenn bei dem Erwerb oder der Begründung einer Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen
Vorteils im Vordergrund steht.
40 Negative Einkünfte aus dem Steuersparmodell dürfen nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
verrechnet werden.
14
geschützt. Die Übergangsregelung trifft dann zu, wenn mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes der
Einkunftserzielung vor dem 5. März 1999 begonnen wurde.
Lt. Anwendungsschreiben des BFH zum § 2b EStG handelt es sich in unseren Leasingmodellen um
„ähnliche Modelle“ 41 und somit ist zu prüfen, ob bei ihnen die Erzielung steuerlicher Vorteile im
Vordergrund steht. Obwohl sie vollständig mit Eigenkapital finanziert werden, fallen unsere
Leasingmodelle nicht unter die Nichtaufgriffsgrenze 42 , da allein die durch die Sonderafa in 10 Jahren
abgeschriebenen Renovierungskosten 50% des aufgebrachten Kapitals überschreiten. Die
Überprüfung der Vorteilhaftigkeit erfolgt anhand zweier Regelbeispiele 43 . Einmal die
Renditeberechnung nach der Methode des internen Zinsfußes und zum anderen wenn
Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.
Letzteres ist dann der Fall, wenn über die aus Gründen der Prospekthaftung bestehende
Aufklärungspflicht hinaus auf die mögliche Steuerminderung infolge der anlagebedingten Verluste
besonders hingewiesen wird. 44 Dies lässt sich durch geeignete Prospektgestaltung vermeiden.
Bei der Renditeberechnung ist wie folgt vorzugehen:
Die Rendite für eine Investition wird ohne Berücksichtigung von Steuereffekten berechnet. Diese
wird dann mit der Investition verglichen, welche die Steuervorteile mitberücksichtigt. Resultiert aus
dem Vergleich der beiden Renditen, dass die Rendite nach Steuern mehr als doppelt so hoch wie
vor Steuern ist, so handelt es sich um eine „Verlustzuweisungsgesellschaft “, die vom § 2b EStG
betroffen ist.
Als Rechengrundlage der Rendite gilt die Methode des „internen Zinsfußes“. Die Formel für den
Fallensteller ist:
r : Rendite
n : Laufzeit
t : Zeitpunkt der anfallenden Zahlungen t = (0,...,n)
= 0 t
41 Vgl. RdNr. 17ff. des Anwendungsschreibens des BFH zum § 2b EStG:
Für die Frage der Modellhaftigkeit sind folgende Kriterien maßgeblich:
- vorgefertigtes Konzept sowie
- gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind.
42 Vgl. RdNr. 4 des Anwendungsschreibens des BFH zum § 2b EStG
43 Vgl. RdNr. 27ff. des Anwendungsschreibens des BFH zum § 2b EStG
44 Vgl. RdNr. 43 des Anwendungsschreibens des BFH zum § 2b EStG
15
Die Zahlungsströme, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen, müssen auf einen
gemeinsamen Zeitpunkt umgerechnet werden. Als gemeinsamer Zeitpunkt wählt man den
Investitionsbeginn. Man diskontiert die anfallenden Zahlungen mit einem Zinssatz, um die
Zahlungen, die zeitlich auseinanderfallen, vergleichbar zu machen.
Sind die Regelbeispiele nicht erfüllt, wird das Anlagemodell meist nicht vom § 2b EStG erfasst.
Allerdings behält sich der Gesetzgeber im Einzelfall vor, Modelle trotz nicht erfüllter Regelbeispiele
als solche anzuerkennen, bei denen die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht
und die dadurch unter den „Fallenstellerparagraphen“ fallen. Daher sollte im vorhinein beim
Finanzamt angefragt werden, ob die Investition vom § 2b EStG betroffen ist.
IV. Mathematische Leasingmodelle
1. Fall eines kommunalen Immobilienleasings: Renovierung eines Theater
Gegenstand des in dieser Arbeit behandelten Leasingvertrages ist ein renovierungsbedürftiges
Theater. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12.02.1993 werden
Theater zu kommunalen Bauobjekten gezählt und darf so Objekt unseres Beispiels sein.
Diese Art von Leasingvertrag lässt sich als Finanzierungsleasingvertrag entwerfen. In unserem
Beispiel hat die Kommune Interesse, das in den Vermögensgegenständen gebundene Kapital
freizusetzen, ohne aber auf die Nutzung des Objektes zu verzichten. Zum Zeitpunkt der
Vertragsschließung kann d ie Kommune zusätzlich öffentliche Gelder sparen, da die
Renovierungskosten Teil der, von der Gesellschaft aufzubringenden, Investitionssumme sind. Erst
nachdem die Renovierung vollendet und das Gebäude funktionsfähig und sicher fertiggestellt ist,
kann die Übergabe erfolgen und hiermit die unkündbare Leasingperiode und die Zahlung der
Leasingraten anfallen.
Bei erlasskonformer Vertragsgestaltung wird der LG sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher
Eigentümer des Theaters und umgeht so das Spezialleasingproblem.
In unseren Rechenbeispielen soll gezeigt werden, dass durch Kommunalleasing ein beachtlicher
Barwertvorteil sowohl für die Kommune als auch den Privatanleger bei entsprechender
Vertragsgestaltung gegenüber herkömmlicher Finanzierung erzielt werden kann. Es werden
verschiedene Alternativen (Privat Placement; Rentenvorsorge) durchgespielt und mit Hilfe der
Kapitalwertmethode untersucht, in dem wir maximale und minimale Leasingraten ermitteln.
Maximale Leasingraten ergeben den höchstmöglichen Barwert für den LG, bei denen der LN
gerade noch bereit ist, diese zu bezahlen. Minimale Leasingraten ermöglichen es dem LN seinen
Barwert (BW) zu optimieren, unter der Voraussetzung, dass der LG keinen negativen Barwert
16
erzielt. Das Ergebnis ist ein Einigungsintervall der bestmöglichen Barwerte von LG und LN,
innerhalb dessen sie den Vorteil untereinander aufteilen können.
2. Annahmen
2.1 Vertragsparteien
Vertragspartei ist zum einen die Kommune, die juristischer Eigentümer des Theaters sowie des
Grund und Bodens ist. Sie strebt an, das Gebäude günstigst zu renovieren, um es in seiner Funktion
als Theater weiterzuführen. Zum Zweck der Renovierung 45 verkauft die Kommune das Theater an
einen Leasinggeber.
Im ersten Fall (3.1) handelt es sich um eine gewerbliche Leasinggesellschaft, die sich durch Private
Placements vollständig eigenfinanziert. 46 Die anfallenden Kosten für die Leasinggesellschaft
(Verwaltung etc.) sind im Kalkulationszins berücksichtigt. Dieser ist der persönliche
Nachsteuerkalkulationszins für den privaten Anleger. Die Gesellschaft kann aufgrund §9 UStG
keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da der Endnutzer (Kommune) nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist. 47
Im zweiten Fall (3.2) ist der Leasinggeber ein (oder eine Gruppe von) Privatanleger(n) mit gleichem
Steuersatz.
Der individuelle Nachsteuerkalkulationszins des LG, also unserer Anleger, ist i LG. Der
Einkommensteuersatz 48 sei s ESt ε [0;1]. Der Kalkulationszins der Kommune entspricht dem Zins
nSt =i K vSt =i K , da die einer Kommunalkreditfinanzierung. Der Kalkulationszins der Kommune ist i K
Kommune, als steuerbefreite Körperschaft der öffentlichen Hand, keiner Einkommenssteuer
unterliegt. 49,50 Es wird weiterhin angenommen das beide Vertragsparteien einer einwandfreien
Bonitätssituation unterliegen.
45 Die operative Seite verbleibt der Kommune und bleibt unberücksichtigt.
46 Durch entsprechende anteilige Fremdfinanzierung können größere Barwertvorteile erzielt werden, vgl.
Satzger/Kundisch, Der Zusammenhang zwischen Investitionsentscheidung, steuerlichem Totalerfolg und
Finanzierung
47 Vgl. Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand S. 147
48 s ESt entspricht in unseren Modellen dem Spitzensteuersatz, da sich der Anleger in der Proportionalzone
befindet.
49 § 5 KStG
50 Es wird angenommen, dass die Kommune das Theater nicht nutzt um in erster Linie damit Gewinne zu
erzielen, sondern es für die Allgemeinheit betreibt und somit nicht beabsichtigt Gewinne zu erzielen.
17
2.2 Leasingobjekt
Bei dem zu renovierenden Theater handelt es sich nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften um ein Baudenkmal, das vor der Renovierung einen Verkehrswert von 100.000 DM
aufweist. 51 Die Renovierungskosten können vollständig als Erhaltungsaufwand im Sinne des § 7i
EStG mit 10% in 10 Jahren abgeschrieben werden. 52 Da das Theater auch von anderen (nicht
ausschließlich der Kommune) wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt die sogenannte
Drittverwendungsmöglichkeit vor. Auch s oll weiterhin davon ausgegangen werden, dass alle
notwendigen Voraussetzungen vorliegen, so dass es sich um kein Spezialleasing handelt. Alle
weiteren Absetzungen bemessen sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGND) der
Immobilie, welche 40 Jahre beträgt, da das Theater vor dem Jahre 1925 erbaut worden ist. 53
2.3 Renovierung
Die Renovierung des Theaters erfolgt durch eine dritte Firma. Eventuelle
Kosteneinsparungsmöglichkeiten durch die Leasinggesellschaft werden nicht berücksichtigt. 54 Es
wird allein der Finanzierungsvorteil betrachtet. Dem Leasinggeber (Leasinggesellschaft
/Privatanleger) soll das Theater wirtschaftlich zugerechnet werden, so dass dieser die
Renovierungskosten steuerlich geltend macht. Nach der Renovierung verleast der LG das Objekt an
den LN (Kommune) zurück. Die Renovierung erfolgt innerhalb des 1. Jahres, so dass die
steuerlichen Vorteile aus dem verkürzten Abschreibungszeitraum voll wahrgenommen werden
können. 55
Sämtliche Zahlungen erfolgen ausschließlich zu diskreten Zeitpunkten t=0,...,n. Die Zahlungen der
Leasingraten und Ertragsteuern (bzw. Rückerstattung) erfolgen nachschüssig zu den Zeitpunkten
t=1,...,n. Die Vertragslaufzeit des Leasingvertrages beträgt n Jahre mit n ε {11,...,30}, weil selbst
„unkündbare“ Verträge gemäß § 567 BGB nach 30 Jahren gekündigt werden können.
2.3.1 Grunderwerbsteuer und Notarkosten
Der Grunderwerbsteuersatz beträgt zur Zeit 3,5%. 56 Notar- und Eintragungskosten belaufen sich in
der Regel auf 1,5% des für die Grunderwerbssteuer anzusetzenden Wertes. Die
51 Nach Schätzung der jeweils zuständigen Behörden
52 Es wird vorausgesetzt, dass die Renovierungskosten vollständig für den denkmalgeschützten Teil des
Theaters aufgewendet werden.
53 Vgl. §7 IV 2b EStG
54 Siehe Vor- und Nachteile des Kommunalleasing
55 Dadurch steigt die Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre, siehe StEntG 1999/2000/2002
56 Vgl. § 11 I GrEStG
18
Anschaffungskosten werden deshalb mit g=5% veranschlagt. Sie sind Anschaffungsnebenkosten. 57
Die Kosten sind durch den jeweiligen Erwerber zu tragen.
2.3.2 Daten, Parameter, Variablen
A Anschaffungskosten Gebäude
G Anschaffungskosten Grund & Boden
R Renovierungskosten
Leasingeinmalzahlung zum optimalen Zeitpunkt t=t * L
s LG kombinierter Gewerbeertrag-/Einkommensteuersatz des Anlegers (LG)
i LG Kalkulationszins nach Steuern für LG
i K Kalkulationszins Kommune
q t =(1+ i LG ) : Diskontierungsfaktor für LG LG
q t =(1+ i K ) : Diskontierungsfaktor für Kommune K
BGND Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Rentenbarwertfaktor des LG zum Zeitpunkt t ε {d, n} RBF t
LG
Rentenbarwertfaktor des LN (Kommune) zum Zeitpunkt t ε {d, n} RBF t
K
n Laufzeit des Leasingvertrages
d Zeitraum für die Sonderabschreibung
N =(A+R)*(1-n/BGND)+G :Rückkaufpreis für das Theater zum linearen
Restbuchwert
g Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, etc.)
S(Y): Steuerfunktion des Einkommens Y des Anlegers
3. Szenario
Im Falle einer Finanzierung der Kommune verbleibt das Eigentum des Theaters zwar bei der
Kommune, allerdings kann die steuerbefreite Körperschaft keinerlei steuerliche Vorteile der
Gebäude- und Sonderabschreibung geltend machen. 58 Aus diesem Grund verkauft sie Grund
(500.000,00 DM) und Gebäude (100.000,00 DM) 59 in t=0 an den Leasinggeber. Der Übergang des
Eigentums zurück an den Leasingnehmer erfolgt meist über ein Andienungsrecht seitens des
Leasinggebers oder Ausübung einer Kaufoption durch die Kommune. Das Problem hierbei ist, dass
57 Vgl. H 32a EStR
58 Durch den Verlust des juristischen wie wirtschaftlichen Eigentums der Kommune an dem
Objekt können eventuelle Fördermittel ggf. verloren gehen, was die eigentlich
günstigere Leasingfinanzierung trotzdem für die Kommune unrentabel machen kann.
59 Geschätzter Verkehrswert
19
ein Andienungsrecht dem Leasinggeber Sicherheit gibt, aber die Kommune damit nicht
einverstanden sein könnte, da für den Fall, dass der Verkehrswert des Theaters am Ende des
Vertrages größer als der Andienungspreis des Objektes ist, für den Leasinggeber die Möglichkeit
besteht das Gebäude anderweitig zu verwerten. Bei Kaufoption durch den Leasingnehmer bestünde
die Gefahr für den Leasinggeber auf dem Gebäude „sitzenzubleiben“, falls der Verkehrswert unter
dem Optionspreis liegt. Es wird empfohlen, den Optionspreis für eine Kaufoption durch die
Kommune gleich dem linearen Restbuchwert zu setzen, weil mit größter anzunehmender Sicherheit
der Verkehrswert größer als der lineare Restbuchwert des Objektes ist und somit für beide Parteien
eine ausreichende Sicherheit besteht. 60 Die Anschaffungsnebenkosten g (5%) sind vom jeweiligen
Erwerber zu tragen. 61
Der Leasinggeber finanziert die Renovierungskosten (2.400.000,00 DM) durch die Leasingraten
(und den Rückkaufpreis bei Teilamortisation). Die Kosten können innerhalb von 10 Jahren voll
abgeschrieben werden. 62 Die Laufzeit n des Vertrages beträgt 25 Jahre, womit die wirtschaftliche
Zurechnung zum Leasinggeber erreicht wird (n ≥ 40% bzw. ≤ 90% der BGND) und der
Rückkaufpreis steuerfrei ist, da der Rückkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist stattfindet. 63
3.1 Private Placement
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Leasinggesellschaft um ein bilanzierendes
Unternehmen (im Bsp. eine Personengesellschaft), welches Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Laut BdF-Schreiben von 1983 muss die bilanzierende Leasinggesellschaft nicht lineare
Leasingraten gleichmäßig über die Grundmietzeit 64 verteilen. Es konnte gezeigt werden, dass bei
unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen eine Einmalzahlung den höchsten BW ergibt und somit
einer Vertragsgestaltung mit konstanten Leasingraten vorzuziehen ist. 65 Die Leasinggesellschaft
refinanziert sich in unserem Beispiel ausschließlich durch das Eigenkapital unserer(s)
Privatanleger(s). 66 Dieser ist Kommanditist der Gesellschaft und kann anteilig zur Höhe seiner
Einlage, im Verhältnis zum gesamten Einlagekapital der Anleger, Verlustzuweisungen und
Abschreibungen für sich geltend machen und so zum einen eine höhere Nachsteuerrendite erhalten,
60 Im Private Placement-Modell ist der Rückzahlungsbetrag der lineare Restbuchwert des Gebäudes(ohne g)
und der Renovierungskosten, sowie der Grundstückswert in t=0, im Rentenmodell sind in N, aus Gründen der
Übersichtlichkeit, die Nebenkosten g berücksichtigt.
61 Da die Kommune selbst die Grunderwerbsteuer veranlagt, müsste sie diese nicht bezahlen und man könnte
die von der Leasinggesellschaft bezahlte Grunderwerbsteuer als Einnahmen der Kommune berücksichtigen.
Allerdings soll dieses Modell auch auf andere Körperschaften der öffentlichen Hand anwendbar sein, die dazu
nicht in der Lage sind. Deshalb wird dieser Sachverhalt nicht beachtet.
62 § 7i EStG
63 § 23 EStG
64 Nicht kündbare Vertragslaufzeit
65 Vgl. Buhl Erhardt (1991)
66 Durch die Aufnahme von Fremdkapital ist es möglich eine höhere Eigenkapitalrentabilität zu erzielen.
20
wie auch an dem Linearisierungseffekt teilhaben. Allerdings unterliegt die Gesellschaft und somit
auch der Kommanditist (Privatanleger) der Gewerbeertragsteuer. Der effektive
Gewerbeertragsteuersatz ist:
Bemessungsgrundlage abzugsfähig ist.
Die Steuer für ein Einkommen Y errechnet sich:
= Y S ) (
m Gewerbesteuersatz der Gemeinde (=5%)
h Hebesatz
Einkommensteuersatz des Anlegers 67 s ESt
Wir erhalten einen kombinierten Gewerbeertrags-/Einkommenssteuersatz mit:
= s
LG
Der Einkommensteuersatz des Anlegers ist 51%. 68 Es wird angenommen, dass er bereits
gewerbliche Einkünfte in Höhe von mindestens 84.834,00 DM hat. Dadurch reduziert sich sein
Steuersatz auf 43%. 69 Der Hebesatz der Gemeinde sei 400% und wir erhalten dadurch einen
Gewerbeertragsteuersatz von 20%. Demnach ergibt sich für die Leasinggesellschaft eine effektive
Gewerbeertragsteuer von 16,67%. Für den Anleger lässt sich ein kombinierter Einkommen-
Gewerbeertragsteuersatz errechnen von s LG =52,50%. Sein Nachsteuerkalkulationszins sei
i LG =3,5%. Der relativ günstige Darlehenszins für die Kommune sei i K =7%.
3.1.1 Teilamortisationsleasing
Das Objekt (Theater) gehört zunächst der Kommune. In t=0 wird es an den LG
(Leasinggesellschaft) verkauft, der wiederum das Objekt dem LN gegen Zahlung fest vereinbarter
Leasingraten zur Nutzung überlässt. Der LN (Kommune) erhält in t=0 eine Entschädigung 70 für
den Verlust des Eigentums an Grund und Gebäude. Der LG bekommt für die Nutzungsüberlassung
67 Da sich der Anleger mit seinem Einkommen in der Proportionalzone befindet, entspricht der
Einkommensteuersatz seinem Spitzensteuersatz.
68 Einkommenssteuersatz ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer.
69 Gem. § 32c IV EStG
70 Entspricht dem geschätzten Verkehrswert.
21
eine Leasingeinmalzahlung in t=t *71 und die Entschädigungszahlung N für das Objekt, welches in t=n
von der Kommune zurückgekauft wird.
Beim Teilamortisationsleasing werden die Kosten für die Renovierung, Gebäude und Boden nicht
voll amortisiert. Demnach ergibt sich für den Anleger folgender Barwert nach Steuern:
= Barwert des Leasinggebers BW
LG
( )
-Anschaffungsnebenkosten
+Steuergutschrift für Abschreibungen 72
Um das Leasing für den LG interessant und relevant zu machen muss der Barwert größer gleich
Null sein.
( ) + + ⋅ − 1 g G
≥ 0
71 t* ist der optimale Zahlungszeitpunkt, der den Barwert maximiert.
72 Diese bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
73 Beträgt 10 Jahre
22
Für die Kommune ergibt sich eine etwas andere Rechnung. Der Barwert der Kommune muss
höher oder gleich den Kosten sein, die die Kommune zu bezahlen hätte, wenn sie die Renovierung
selbst durchführen würde. Also:
K
Um zu garantieren, dass sich das Leasing für den LG lohnt, muss eine Leasingrate in der Höhe
festgelegt werden, dass der BW mindestens Null erreicht. Dazu wird der BW gleich Null gesetzt
und nach L aufgelöst. Die Leasingrate die mindestens bezahlt werden muss, damit sich das Leasing
für den LG lohnt wird hier als L min bezeichnet.
⇒ = 0 BW
LG
= L
Min
g A
− ⋅ − t q
LG
Da sich das Leasing auch für die andere Partei lohnen muss, wird auch für die Kommune eine
Gleichung aufgestellt. Die Kommune ist bereit eine maximale Leasingrate zu bezahlen. Diese
bezeichnen wir als L max. Dies erreichen wir durch gleichsetzen der Barwertgleichung der Kommune
mit den Renovierungsaufwendungen -R.
⇒ − = R BW
K
= A L
Max
Im Einigungsintervall [L Min ;L Max ] ergibt sich eine für beide Vertragsparteien barwertmäßig
vorteilhafte Leasingeinmalzahlung. Das Einigungsintervall existiert nur unter der Bedingung
L Max >L Min .
Der optimale Zahlungszeitpunkt t* der Einmalzahlung ergibt sich durch die Formel: 74
74 Vgl. Buhl/Erhardt (1991), S. 1355-1358 und Buhl/Hinrichs/Satzger/Schneider (1999) S. 322
23
= * t
In unserem Beispiel erhalten wir demnach:
t*=9,7˜10 75
L Min = 3.724.074,56 DM
L Max = 5.306.816,07 DM
Im weiteren legen die Autoren der Barwertrechnung die Leasingrate L Max zugrunde, um die für den
Anleger mögliche Vorteilhaftigkeit darzustellen. Unter den gegebenen Parametern erhält der
Leasinggeber einen Barwertvorteil von 574.229,71 DM (bei regelmäßigen, gleichmäßig über die
Laufzeit verteilten Leasingraten würde der Vorteil 461.168,88 DM ⇒ - 19,69% betragen). Die
Kommune könnte bei einer Einmalzahlung in Höhe von L min einen maximalen Barwertvorteil von
804.585,53 DM, bei regelmäßigen Leasingraten 686.481,35 DM, erzielen.
Sensitivitätsanalyse bei Variation der Parameter:
Interessant ist, dass bei Wegfall der Sonderabschreibung, d.h. die Renovierungskosten können nur
gewöhnlich abgeschrieben werden, kein positiver Barwert für den Anleger zu erzielen ist. Hat der
Anleger einen niedrigeren Steuersatz, wenn z.B. die Gesellschaft nur Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung hat, also keine Gewerbesteuer anfällt, so erhält der Anleger einen höheren Barwert. 76
3.1.2 Vollamortisationsleasing
75 Da Zahlungen nur zu diskreten Zeitpunkten stattfinden
76 Für die Sensitivitätsanalyse wurde der ab 2001 gültige Spitzensteuersatz von 47% verwendet ohne
Berücksichtigung der Gewerbesteuer.
24
Im Gegensatz zum Teilamortisationsleasing muss beim Vollamortisationsleasing der Leasingnehmer
die gesamte Investition + Kosten des Leasinggebers innerhalb der Grundmietzeit, zuzüglich Zins und
Gewinn, in vollem Umfang amortisieren. Die Leasingraten fallen dadurch höher aus.
Der Rückkaufpreis N ist gleich 0 DM und die Barwertformel demnach:
+ ⋅ − 1 ( g G
für den Leasinggeber und
BW A G
K
für den Leasingnehmer.
Bei sonst gleichen Parametern wie in Beispiel A1 ergibt sich bei einer maximalen Leasingeinmalrate
in Höhe von 5.901.454,07 DM zum Zeitpunkt t*=10, sowie eine Minimumrate in Höhe von
5.400.651,32 DM, bei der die Kommune einen maximalen Barwert von 364.892,77 DM erzielen
kann. Der des Leasingnehmers beträgt 181.694,75 DM. Bei Änderung der Parameter ergeben sich
bei maximaler Leasingrate für den Leasinggeber folgende Veränderungen:
Die Sensitivitätsanalyse zeigt, dass Teilamortisation einen besseren Barwert für den Anleger
generiert als die Vollamortisation. In keinen Fällen der Parameteränderungen konnten die Autoren
einen barwertmäßigen Vorteil der Voll- gegenüber der Teilamortisation feststellen. 77 Die
Marktpreise, lassen eine Amortisation der gesamten Kosten während der Grundmietzeit nicht mehr
zu. Die Leasingraten müssten sehr hoch angesetzt werden und so würde sich das Leasing für
77 Zu einem ähnlichen Ergebnis käme man auch aus Sicht der Kommune.
25
mindestens einen der Partner nicht mehr lohnen. Vollamortisation verliert gegenwärtig an
Bedeutung, soll hier aber im Vergleich mit der Teilamortisation zur Veranschaulichung dienen.
3.2 Rentenmodell für den Privatanleger
3.2.1 mit linearen Leasingraten
Im folgenden Fall betrachten wir eine Gruppe von Privatanlegern, welche sich durch einen
Zusammenschluss, z.B. in Form einer BGB/GbR-Gesellschaft, an einem Rentenvorsorgemodell
beteiligen. Die Idee dabei ist, für den Privatanleger, der keinen Linearisierungs- und damit
Steuerstundungseffekt geltend machen kann, eine barwertmäßig vorteilhafte Finanzierung zu
generieren. 78 Der Anleger besitzt bis zum Zeitpunkt t=r den Spitzensteuersatz s ESt (= s LG ), danach
befindet er sich in der Steuerprogressionszone 79 . Die Leasingzahlungen sollen in die
Progressionsphase fallen, um eine geringere Versteuerung zu erreichen. 80 Es werden Parameter
geändert und hinzugefügt:
s LG : Spitzensteuersatz des Anlegers bis zum Zeitpunkt t=r
Y: das zu versteuernde Einkommen des Anlegers
S(Y): Steuerfunktion des Einkommens des Anlegers in Rente
Rentenbarwertfaktor des LG zum Zeitpunkt t ε {d, r, n} RBF t LG :
Rentenbarwertfaktor des LN zum Zeitpunkt t ε {d, r, n} RBF t K :
r: letztes Jahr mit Spitzensteuersatz in Proportionalzone
Leasingraten zum Zeitpunkt t ε {r+1,..., n} L:
S(L): Steuerzahlung für Leasingrate
78 Der private Anleger kann im Gegensatz zur bilanzierenden Unternehmung keine Linearisierung der
Leasingraten vornehmen. Bei ihm gilt das Zu- bzw. Abflußprinzip, d.h. die Versteuerung erfolgt im Zeitpunkt
der Leasingzahlung.
79 Z.B. bei Eintritt ins Rentenalter.
80 Die Leasingraten sollen gleichmäßig auf die n-r Jahre verteilt werden um den Steuersatz möglichst niedrig zu
halten
26
Die Gruppe von Anlegern ist wieder der Leasinggeber, die Kommune tritt als Leasingnehmer auf.
Folgende Modifikation wird durchgeführt: Die Nebenkosten g für Anschaffung des Grund &
Bodens sowie Gebäude sind im Rückkaufpreis N für die Kommune berücksichtigt 82 , (1+g)*A wird
zu Ã, analog für G. Die Abzinsung des Barwertes des Anlegers erfolgt wieder mit dem individuellen
Nachsteuerkalkulationszins. Der Barwert errechnet sich nach folgender Formel:
81 Die Abschreibung für die Jahre r+1,...,n mindert das zu versteuernde Einkommen und wird somit in der
Funktion S(L) berücksichtigt.
82 D.h der Rückkaufpreis der Kommune erhöht sich um den noch nicht abgeschriebenen Teil der
Anschaffungsnebenkosten des LG, also um g*(A+G)* (1-n/BGND)
27
zusammengefasst erhalten wir:
= BW
LG
Der Barwert der Kommune berechnet sich:
Unser Privatanleger befindet sich ab dem Zeitpunkt r +1 mit seinem Einkommen E in der
Progressionszone von B bis C DM. 85 Der nächste Schritt ist nun eine Anpassung der im
Einkommensteuergesetz angegebenen Formel zur Berechnung des Steueraufkommens.
(D*z+F)*z+H an unser Modell. 86,87
Y sei nun das den Betrag H übersteigende Einkommen 88 , wobei vorausgesetzt wird, dass das
Basiseinkommen des Anlegers größer als B ist, aber kleiner C.
83 Für den Erwerb trägt die Kommune die anfallenden Nebenkosten g
84 Der Barwert muss auch hier einen Vorteil gegenüber Eigenrenovierung erzielen, damit Leasing für die
Kommune rentabel wird.
85 Nach dem aktuell gültigen EStG erstreckt sich diese für uns relevante Progressionszone für Einzelpersonen
von B=17496 bis C=114695 DM. Bei Ehegatten die lt. Splittingtabelle veranlagt werden, verläuft sie von
B=34992 bis C=229.391 DM.
86 Z ist der zehntausendste, den Betrag H (17442 DM) übersteigende, Teil des Einkommens.
87 Bei Ehegatten beträgt die tarifliche Einkommenssteuer das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die
Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt, vgl. EStG 1997 gültige Fassung ab 01.01.2000. Z
wird zu Z/2 und die Steuer berechnet sich nun :
[(D*z/2+F)*z/2+H*2
88 Gem. § 32 a EStG: H=17442 DM
28
B < E < C und z=Y/10000
Entscheidend ist die Höhe des neu zu versteuernden Einkommens in t=r+1,...,n, also die Leasingrate
L, welche die Einkommensminderung durch die Abschreibung für unser Gebäude berücksichtigt.
Die Abschreibung für die Jahre der Leasingzahlungen ist nicht mehr in der Formel direkt enthalten,
sondern mindert das Basiseinkommen E. Demnach erhalten wir unter Berücksichtigung des
Leasingszenarios ein zu versteuerndes Einkommen von Y=E-A/BGND+L, also Basiseinkommen E
abzüglich Abschreibung zuzüglich Leasingrate für das Gebäude. 89,90
y 1 = L+(E-A /BGND)-H 91
y 2 = E-H 92
= 2 y
1
− + 2 2 E L 2
− ⋅ ⋅ − H L 2
⋅ ⋅ − + = 2 2 2 H E H E y 2
2
= − 2 2 y y
2 1
⋅ ⋅ − 2 E L 2
= − L y y
2 1
Um nun die Steuerzahlung der Leasingrate in der Progressionszone zu berechnen, ziehen wir die
Steuerzahlung ohne Berücksichtigung des Leasingszenarios von der Steuerzahlung mit Leasing ab.
Es wird angenommen, dass sich in beiden Fällen das Einkommen des Anlegers innerhalb dieser
Progressionszone befindet, da die sonst notwendigen Fallunterscheidungen den Rahmen sprengen
würden.
89 Annahme ist das r+1>10, sonst müsste die Sonderabschreibung zusätzlich berücksichtigt werden.
90 Die in § 32a II EStG vorgesehene Abrunden des zu versteuernden Einkommens werden in den Formeln und
Ergebnissen aus Vereinfachung nicht berücksichtigt.
91 y 1 ist das nach der Leasingzahlung inkl. Afa zu versteuernde Einkommen.
29
S
=
=
=
+
=
+
+ ⋅ + ⋅ = 2 c L b L a
Um den Grenzsteuersatz zu erhalten leiten wir S(L) ab und erhalten: 93
∂ L S ) ( + ⋅ ⋅ = 2 b L a
∂ L
Um nun die minimale Leasingrate, bei der der Leasinggeber einen Barwert ≥ 0 erzielt, zu ermitteln,
setzen wir Formel BW(LG) gleich 0 und lösen nach L auf.
92 y 2 ist das Einkommen ohne Berücksichtigung der Leasingfinanzierung.
93 Bei Veranlagung nach Splittingtabelle erhalten wir folgende Formeln für unsere
Einkommensteuerberechnung: ( )
S (
=
=
~ ~ + ⋅ + ⋅ = 2 c L b L a
= BW
LG
⇒
⇒
( ) ⋅ − + ⋅ − 2 1 b L a { 3 2 1
mit der Mitternachtsformel können wir die minimale Leasingrate bestimmen:
= L
min
Analog bestimmt man die maximale Leasingrate, welche die Kommune nicht schlechter stellt als
eine Eigenfinanzierung:
( )
≤ L
Max
Damit sich das Leasingszenario sowohl für den Anleger als auch für die Kommune rentiert, muss
ein Intervall zwischen L Min und L Max bestehen, wobei L Max > L Min sein muss. Unsere
Leasingrate muss genau in dieses Intervall fallen.
Beispiel 1:
31
Für unser Renovierungsszenario benötigen wir wieder ein Investitionskapital in Höhe von 3
~ =100.000,00 DM, G
Millionen (davon A
Kapital wird finanziert durch 50 Anleger, d.h. 60.000,00 DM pro Anleger, die jeweils in 21 Jahren 94
ein Basiseinkommen E mit 50.000 DM pro Jahr haben. Bis zum Jahr r=20 ist ihr Einkommen größer
als B=114.695,00 DM und ihr Spitzensteuersatz in den Jahren 1 bis 20 ist gemäß dem aktuell
gültigen Einkommensteuergesetz 51% 95 . Die Laufzeit des Leasingvertrages ist n=25 Jahre. Der
Kalkulationszinssatz der Kommune betrage wieder 7%, der des Anlegers 3,5% nach Steuern. Die
restlichen Parameter sind: 96
B=17496
C=114695
D=133,74
F=2500
H=17442 DM
Eingesetzt in unsere Formeln erhalten wir ein Intervall (L Min ;L Max ) mit (18700,96 DM;50.838,17
DM). Verteilt auf die letzten 5 Jahre, d.h. in den Jahren 21...25 je eine Leasingzahlung in Höhe von
50.838,17 DM, erhält ein einzelner Anleger einen Barwertvorteil in Höhe von 41.569,41 DM (für
alle Anleger: 2.078.470,50 DM), der maximal zu erzielende Barwert für die Kommune beträgt -
697.420,50 DM, dass entspricht einem Barwertvorteil gegenüber Eigenfinanzierung von
1.702.579,50 DM. Bei einer Leasingeinmalzahlung zum optimalen Zeitpunkt in t=25 mit 292.357,07
DM ergäbe sich gerade mal ein Barwert von 35.911,74 DM für den Anleger. Die Verteilung auf
die letzten 5 Jahre, in welcher der Anleger sich in der Progressionszone befindet, erhöht seinen
Barwert im Vergleich zur Einmalzahlung um 15,75%. Der Grenzertragsteuersatz in den letzten 5
Jahren beträgt 47,29% nach der Leasingzahlung, der Durchschnittsteuersatz mit dem sich die
Leasingzahlung versteuert ist 36,11%.
Untersucht wird nun wieder die Variation einzelner Parameter:
94 Das letzte Jahr mit Spitzensteuersatz ist r=20
95 Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt.
96 Gem. §23 EStG
32
Einen großen Einfluss hat die Länge des Intervalls, in den die Zahlungen in die Progressionszone
fallen. Werden die Zahlungen weiter nach hinten ausgedehnt, hat dies einen sehr positiven Einfluss,
während bei Ausdehnung nach vorne, trotz Nutzung mehrerer Steuerprogressionsjahre, ein
Barwertnachteil gegenüber unserer Ausgangsposition entsteht. Wie wir sehen können, hat eine
Verschlechterung der Sonderabschreibung eine negative Auswirkung auf unser Modell, aber
trotzdem bleibt der Barwert positiv (im Gegensatz zum Private Placement), auch bei vollständigem
Wegfall der Sonderafa.
Beispiel 2:
Nun untersuchen wir die Veränderung der Progressionszone, welchen Einfluss sie auf den Barwert
des Anlegers hat. Es bringen 75 Anleger je 40.000,00 DM Kapital in die Anlage ein. Alle Anleger
haben jeweils ein zu versteuerndes Einkommen E in Höhe von 67.000,00 DM. Bei den aktuell
gültigen Steuersätzen wie in Beispiel 1 erzielt der Anleger maximal einen Barwert von 25.958,91
DM (Vorteil Kommune: 21.861,56 DM).
Nun soll die Progressionszone von B=66.312,00 DM bis C=120.041,00 DM verlaufen. Der
Spitzensteuersatz steigt nun von 51% auf 53%. 97
Folgende Parameter ändern sich:
D=151,93
F=3669
H=66.312,00 DM
Das Maximum/Minimum-Intervall ist zuerst (13.259,61 DM;33.892,12 DM) danach verläuft es von
(12.606,75 DM;33.892,12 DM) ⇒ das Intervall wird größer. Interessant dürfte auch sein, dass der
Anleger davon profitiert, falls der Steuersatz, sowie die Länge der Progressionszone steigt, denn er
kann einen höheren Barwert erzielen (Anleger: 27.069,82 DM / +4,28%, Kommune. 22.553,31
DM / +3,16%). Bei einer Leasingeinmalzahlung sinkt allerdings der Barwert von 23.651,98 DM
auf 23.045,83 DM (-2,56%).
97 Die Daten entsprechen dem Tarif des Jahres 1999.
33
Beispiel 3:
Wir betrachten nun einen Anleger der nach der Splittingtabelle veranlagt wird. Sein Einkommen E
sei 80.000,00 DM, er legt 120.000,00 DM an, d.h. wir benötigen nun 25 Anleger um das
Anfangskapital von 3 Millionen aufzubringen. Die Progressionszone reicht von B=34.992 DM bis
C=229.391 DM. Die sonstigen Voraussetzungen verändern sich nicht gegenüber Beispiel 1. Der
Anleger kann nun einen Barwert von 83.927,33 DM generieren, bei einer maximalen Leasingrate
L Max = 101.676,35 DM. Die Kommune könnte einen Vorteil gegenüber der Eigenfinanzierung bis zu
691.938,25 DM erzielen.
Sensitivitätsanalyse:
3.2.2 Rentenmodell mit nicht linearen Leasingraten
Im nun folgenden Modell werden die Leasingraten in ihrer Höhe optimiert, um einen maximalen
Barwert zu erzielen. Das Problem ist, den optimalen Barwert in Abhängigkeit der Leasingraten, der
Steuerprogression und des eingesetzten Kapitals (für Grund, Gebäude und Renovierung) zu
ermitteln. Wir müssen davon ausgehen, dass der Anleger nur einen bestimmten Anlagebetrag zur
Verfügung hat, denn sonst wäre das Ergebnis ein ständig steigender Grenzbarwert, das heißt der
Anleger würde für jedes zusätzlich eingesetzte Kapital einen positiven Barwert 98 erhalten.
Um die Vorteilhaftigkeit für den Anleger zu zeigen und gleichzeitig Vergleichbarkeit mit den
gleichmäßigen Leasingraten zu gewährleisten, benutzen wir wieder die maximal mögliche
Leasingrate L max .
Wir betrachten die unterschiedlichen Leasingraten zum Zeitpunkt t=r+1,..., n. Die Rückzahlung von
N erfolgt wie gehabt in t=n.
98 Der Grund ist die auf der Steuerprogressionszone folgende Proportionalzone. Bei Untersuchung des
optimalen Anlagebetrages bei Steuerprogression hat sich gezeigt, dass dieser in die Proportionalzone fällt,
wenn der Anleger unbegrenzt Kapital einsetzen kann.
34
Der Rückzahlungsbetrag N ist wieder:
A N
Die für den privaten Anleger barwertmaximale Leasingrate lässt sich nun nicht mehr durch
einfaches Umformen nach L ermitteln, da optimale Leasingraten ermitteln wollen, die sich in ihrer
Höhe unterscheiden können. Eine Gruppe von Anlegern wird die Theaterrenovierung finanzieren.
Damit bei unserer späteren Ermittlung die optimale Leasingrate in t=r+1 > 0 ist und die Rate in t=n
das zu versteuernde Einkommen nicht aus der Progressionszone fallen lässt. Die optimal verteilten
Leasingraten ermitteln wir mit Hilfe einer Lagrangefunktion. Unsere Nebenbedingungen sind, dass
ein Anleger nur über einen bestimmten Anlagebetrag verfügt, 99 und die Kommune nicht schlechter
gestellt wird, wie wenn sie die Renovierung eigenfinanziert, also wieder
99 Wäre unser einzusetzendes Kapital unbegrenzt, so würde unser Anleger sein ganzes zur Verfügung
stehende Kapital anlegen, da jede marginale eingesetzte Geldeinheit seinen Barwert erhöht. Der Grund dafür
ist die der Progressionszone folgende Proportionalzone.
35
Barwert des Anlegers
-Anschaffungskosten Gebäude
+Steuergutschrift der Gebäudeabschreibung
bis zum Zeitpunkt r 100
+Rückkaufswert, den die Kommune an den
Anleger zahlen muss
− G -Grundstückskosten
-Renovierungskosten
+ Steuergutschrift der Sonderafa
+Summe der Leasingraten
( )
-Summe der Steuerzahlungen für die
Leasingraten
≥ 0
Unsere Steuerzahlung ist nun für jede Leasingzahlung unterschiedlich, folglich erhalten wir für die
Leasingzahlung im Zeitpunkt t=r+i mit i ε {1,...,n-r}:
( ) + ⋅ + ⋅ = 2 c L b L a L S
i i i
Nach L abgeleitet bekommen wir also:
i
Der Barwert wird mit Hilfe des Lagrangeansatzes optimiert, wobei unsere Nebenbedingung die
Kommune festlegt, deren BW=-R gesetzt wird.
( )
~ − = A
− r n ∑ −
= i 1
100 Die Afa des Gebäudes in den Zeitpunkten n-r bis n mindert das zu versteuernde Einkommen E und taucht
36
Dazu bildet man die partiellen Ableitungen der Lagrangefunktion.
= λ
und
Danach setzen wir die partielle Ableitung nach L i gleich mit einer nach L j , wobei i≠j ist und lösen
auf:
( )
= L
j
( )
= L
j
Um nun die optimale Leasingrate L 1 für den Zeitpunkt t=r+1 zu erhalten setzen wir i=1 und fügen L j
mit j≠1 in die mit 0 gleichgesetzte partielle Ableitung nach λ ein und lösen nach L 1 auf:
deshalb nicht mehr direkt in der Formel auf.
37
( )
( )
− r n ∑ ⋅ L
1 = j 1
= L
1
Die jeweils optimalen Teilanlagebeträge für j=2...n-r lassen sich durch einsetzen von L 1 in die
Formel für L j ermitteln.
Zur Überprüfung, ob es sich hierbei um eine Maximalstelle der Lagrangefunktion handelt bilden wir
die Hessematrix:
38
= H
Die Hessematrix ist negativ definit und damit ist die ermittelte Verteilung der Leasingraten
(L 1 ,..., L n-r ) optimal und ergibt den maximalen Barwert für den Anleger.
Auf formelmäßige Bestimmung der minimalen Leasingraten mit optimaler Verteilung wird aufgrund
des sehr großen Umfanges an dieser Stelle verzichtet, da es den Autoren primär darum geht die
Vorteile für den Privatanleger aufzuzeigen. Zur Bestimmung der optimal angepassten Leasingraten
für die Kommune siehe Anlage 6.
Beispiel 4:
Es werden die gleichen Parameter vorausgesetzt wie in Beispiel 1, nur passen wir die Leasingraten
in ihrer Höhe optimal an.
Bei Einsetzen in unsere Formeln ergeben sich folgende Leasingraten in den Jahren:
21
22
23 :
24
25
Der Grenzsteuersatz und die durchschnittliche Versteuerung der Leasingrate sind:
39
, 45
= , 47 s Grenz
, 49
, 50
Der Barwert beträgt 41828,17 DM, dies ist ein Vorteil von 0,55% im Vergleich zu den linearen
Leasingzahlungen und 14,14% besser als bei Einmalzahlung.
Bei Ausweitung der Leasingzahlungen auf 10 Jahre ab dem 20. Jahr erzielt ein Anleger einen
Barwert von 51.757,49 DM, dies sind immerhin schon 4,72% mehr im Vergleich zu linearen
Leasingraten. Daraus wird ersichtlich, je mehr die Leasingraten auf die Jahre des günstigeren
Steuertarifs fallen, bei angepassten Raten ein umso höherer Barwert für den Anleger generiert
werden kann, insbesondere wenn die zusätzlichen Zahlungen weiter nach hinten geschoben werden.
Weiter fällt auf, dass die Höhe der Leasingrate umso höher ausfällt, je weiter sie in der Zukunft
liegt.
Bei zehnjähriger Zahlung hat die 1. Leasingrate im Zeitpunkt t=21 einen Betrag von gerade mal
360,71 DM, während sie im letzten Jahr (t=30) 66.976,05 DM beträgt. Der Grenzsteuersatz in t=21
ist 31,12%, in t=30 48,94%.
Der Barwert des Anlegers beträgt bei maximalen Raten kumuliert für alle 50 Anleger 2.091.408,50
DM. Wenn wir noch einmal die Kommune betrachten, könnte diese bei optimalen minimalen
Leasingraten einen Barwert von 684.121,50 DM erzielen. Dies entspräche einem Vorteil gegenüber
Eigenfinanzierung von 1.715.878,50 DM, das sind hier zwar nur +0,78%, allerdings gilt auch hier,
dass bei Ausweitung des Zahlungszeitraumes größeres Potential besteht, hier bis zu 8,04% mehr als
bei 10 linearen Zahlungen. Auch die minimalen Leasingzahlungen für den Anleger, welche den
Barwert für die Kommune maximieren, erhöhen sich in der Zukunft.
40
, 4036
12013
= 19728 L Min
27191
34410
Die Kommune hat gegenüber den linearen Leasingraten einen Vorteil von +13.354,00 DM
(+0,78%).
Beispiel 5:
Gleiche Prämissen wie in Beispiel 2. Der Barwert eines Anlegers beträgt in der aktuellen
Progressionszone 26.217,49 DM und steigt um 4,12 % bis auf 27.298,52 DM. Der Grenzsteuersatz
in t=25 sinkt von 50,98 % auf 50,86 %, denn bei höherer Progressionszone werden die
Leasingzahlungen nicht mehr ganz so stark in die Zukunft verlagert.
, 21517
, 28365
= , 34989 L alt
, 41397
, 47594
Beispiel 6:
25 Anleger legen je 120.000,00 DM an und erhalten einen Rückfluss ab dem 20. Jahr von 10
Leasingraten. Die Anleger werden gemäß der Splittingtabelle veranlagt und haben ein zu
versteuerndes Einkommen E=80.000,00 DM. Wir erhalten folgendes Ergebnis:
41
22
23
24
25
: 26
27
28
29
30
Der Barwert des Anlegers beträgt bei maximalen Raten 110.882,54 DM. Das sind kumuliert für
alle 25 Anleger 2.772.063,50 DM.
3.2.3 Teil- vs. Vollamortisation
Zum Schluss beschäftigen wir uns noch einmal mit Vollamortisation, d.h. die Kosten des
Leasinggebers werden während der Grundmietzeit voll gedeckt und der Rückzahlungsbetrag N für
die Kommune ist wieder 0 DM. Wenn wir die Daten aus Beispiel 1 nehmen, erkennt man, dass
Vollamortisation im Rentenmodell für den Privatanleger günstiger sein kann als Teilamortisation,
aber nur im Falle von optimalen Leasingraten. (+6.180,82DM; +14,78%). Für die Kommune
entstehen keinerlei Vorteile in diesem Beispiel.
4. Zusammenfassung
Unsere vorgestellten Modelle zeigen auf, dass Kommunalleasing sowohl für die öffentliche Hand als
auch den privaten Anleger eine attraktive Finanzierungs- bzw. Investitionsalternative sein kann. Zur
steuerlichen Anerkennung ist bei allen Beispielen die Totalgewinnerzielungsabsicht gegeben, ebenso
die Regelbeispiele des § 2b EStG. Dies ist aus den Anlagen exemplarisch für die Fälle 3.1.1, 3.1.2,
Beispiel 1,4 und 6 ersichtlich. Teilweise ist die Rendite vor Steuern sogar größer als die Rendite
nach Steuern. Ein Problem könnte allerdings dadurch entstehen, dass bei manchen
Kommunalverfassungen neben dem kapitalwertmäßigen Vorteil auch ein absoluter Zahlungsvorteil,
ohne Berücksichtigung der zeitlichen Zahlungsstruktur, bestehen muss. Da hier gerade bei dem
Rentenmodell eine zeitliche Verschiebung nach hinten erfolgt, kann es hier zu Problemen kommen.
42
Eine Veränderung des Steuerniveaus hat zwar Auswirkungen auf unsere Modelle, führt aber meist
nicht dazu, dass diese unrentabel werden. Dadurch ist eine relative Sicherheit trotz des langen
Planungshorizonts für den Anleger gegeben.
Bei dem Rentenvorsorgemodell konnten die Autoren zeigen, dass die optimal angepassten
Leasingraten einen steigenden Verlauf besitzen.
43
Literaturverzeichnis
Anwendungsschreibens des BFH zum § 2b EStG
Büschgen, Bankbetriebslehre
Biewald/Heinritzi, Leasing Fonds
BFH-Urteil vom 25. Juni 1984, in BStBl. II 1984
BMF v. 21.3.1972
BMF v. 23.12.1991
Buhl/Eichinger/Kienle, Vorteilhafte Immobilienfinanzierungen bei steuerbefreiten Körperschaften
mit Hilfe von Teilamortisations-Leasingverträgen
Buhl/Erhardt (1991), und Buhl/Hinrichs/Satzger/Schneider (1999)
Buhl/Hinrichs, Vorteilhafte Finanzierung der Renovierungsaufwendungen fremdvermieteter
Baudenkmäler
Buhl/Hinrichs, Vorteilhafte Finanzierung der Renovierungsaufwendungen eigengenutzter
Baudenkmäler
Buhl/Sandbiller/Will/Wolfersberger, Zur Vorteilhaftigkeit von Zerobonds
Dörhöfer, Möglichkeiten und Grenzen der Realisierung kommunaler...FI Köln , Nr.27
Ergenzinger Till, Kommunalleasing
Herckenrath, Leasing als Instrument einer innovativen Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser
FE I- Vorlesungsskript
Fink, Immobilienleasing
Karrenberg/Schäfer, Sonderformen kommunaler Investitionsformen, FI Köln Nr.9
Kroll, Immobilienleasing
Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand
Lüdicke, Immobilienfonds
Satzger/Kundisch, Der Zusammenhang zwischen Investitionsentscheidung, steuerlichem Totalerfolg
und Finanzierung
wisu, Das Wirtschaftsstudium 4/00
44
Anlage 6 (1)
Die Lagrangeformel ergibt sich aus der Barwertformel der Kommune mit der Nebenbedingung,
dass BW LG =0:
( ) = λ , BW Lagrange
K
=
A
⋅ λ
− r n ∑ +
= 1 i
≥ 0
Partielle Ableitungen:
( )
( ) ∂ BW Lagrange = K
∂ λ
( ) ~
= 0
Partielle Ableitung nach L i und L j mit i≠j jeweils nach λ auflösen und dann gleichsetzen:
Ermittlung der Leasingrate L j in Abhängigkeit von L i : Anlage 6 (2)
1
− j i ( ) q − + − ⋅ ⋅ − ⋅ K b b L a 1 2 1
− i j i q = LG L
⋅ − j a 2
L 1 aus partieller Ableitung für λ herauslösen:
Ermittelte Formel für L j einsetzen und wieder L 1 herausziehen:
Arbeit zitieren:
Andreas Gimber, 2001, Leasing als Instrument innovativer Finanzierung zur Realisierung kommunaler Investitionsvorhaben - eine attraktive Anlagemöglichkeit für den privaten Anleger, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
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