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B) Allgemeines
I. Der Rundfunk
1. Begriff
Um über dieses Thema verständlich schreiben zu können, muss zu erst einmal geklärt werden, in welchem Sinne der Gesetzgeber den Begriff des Rundfunks verwendet. Für den Gesetzgeber ist der Rundfunk die für die A llgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters 6 . Die alltagnächsten Rundfunkeinrichtungen, um die es hier vor allem gehen soll, sind die des Radios und die des Fernsehens. Zentrale Vorschrift des Rundfunks im Grundgesetz ist die Rundfunkfreiheit geregelt in Art. 5 GG.
2. Die Rundfunkfreiheit
In Art. 5 GG und in Art. 111a BV wird die Rundfunkfreiheit garantiert. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gilt für alle Rundfunksender, egal ob privat oder öffentlich-rechtlich organisiert. Sie wird allgemein als „dienende Freiheit“ 7 angesehen. „Dienend“ deswegen, weil dem Rundfunk die Aufgabe zukommt nicht nur Informationen in die Öffentlichkeit zu bringen, sondern auch eine Öffentlichkeit zur Meinungsbildung zu bilden 8 . „Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen.“ 9 Die Rundfunkfreiheit umfasst also nicht nur die Freiheit des einzelnen, einen Rundfunksender zu betreiben, sondern auch die grundsätzliche Freiheit der Meinungsäußerung und der Programmgestaltung. Folglich kommt ihm in der heutigen medialen Gesellschaft eine sehr wichtige Position der öffentlichen Meinungsbildung zu.
6 § 2 I RStV, Art. 1 II 1 BayMG
7 BVerfGE 57, 295 (319f.); 74, 297 (323f.)
8 BVerfGE 60, 53 (64)
9 Art. 111a I BV
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Trotz der teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausrichtung der Sender folgt aus Art. 5 I GG das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks 10 . Das bedeutet aber nicht zwangsläufig d ie Freiheit der Sender von der Einflussnahme des Staates auf den Rundfunk 11 . Vielmehr ist der Rundfunk eine Sache der Allgemeinheit 12 , die gewissen Regelungen des Staates unterworfen sein muss.
II. Die Religion
Die Religionsfreiheit
a) Allgemeines
Nach dem A rt. 4 GG ist die Religionsfreiheit „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ 13 . Auch die Bayerische Verfassung gewährleistet die „Glaubens- und Gewissensfreiheit“ 14 . Sie geht sogar noch einen Schritt weiter und stellt die ungestörte Religionsausübung unter „staatlichen Schutz“ 15 .
Die Religionsfreiheit iSd dieser beiden Gesetze kann weiter in zwei Teile geteilt werden:
Die positive Religionsfreiheit umfasst vor allem das öffentliche Bekennen zum Glauben und das Nachkommen religiöser Werke und Handlungen. Zum anderen enthalten sie den Grundsatz der negativen Religionsfreiheit, d.h. dass der Staat sich in religiöse Angelegenheiten nicht einmischt und dass dem einzelnen Gläubigen aus seinem Glauben kein Vor- bzw. Nachteil erwächst. Ein Zwang zum Glauben existiert nicht.
Trotz dieser Grundsätze ergibt sich die notwendige Frage, ob die Religionsfreiheit am besten dadurch verwirklicht werden kann, dass eine radikale Trennung zwischen Kirche und Staat vorgenommen wird oder durch eine pluralistische Hereinnahme der Kirchen in den Wirkungskreis des Staates. Dabei sind die drei folgenden Modelle denkbar:
10 BVerfGE 83, 238 (322)
11 Schmitt Glaeser, AöR 112 S. 242f.
12 BVerfGE 31, 314 (327)
13 Art. 4 GG
14 Art. 107 I BV
15 Art. 107 II BV
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• Identifikation des Staates
Der Staat könnte sich mit einer Religion identifizieren. Dieses Prinzip wird vor allem in islamischen Gottesstaaten verfolgt. Die Folge daraus ist aber, dass hier eine Religion absolut vorherrschend ist, die restlichen Glaubensrichtungen verboten oder zumindest nur geduldet sind. Eine absolute Staatskirche wäre das Ergebnis. Es entsteht eine Art Glaubensdiktatur. Ein Pluralismus der Religionen ist nicht gegeben und so auch keine Wahlmöglichkeit des Bürgers. Aus diesem Modell würde keine echte Religionsfreiheit hervorgehen und ist deshalb mit dem Art.4 GG nicht vereinbar.
• Absolute Trennung zwischen Kirche und Staat Es könnte eine absolute Trennung zwischen Staat und Kirche geben. Dieses auf der Zweireichelehre von Martin Luther basierende Modell würde in der heutigen Gesellschaft eine eindeutige Benachteiligung der Kirchen bedeuten. Der Staat hat in vielen Bereichen eine Art Schutzfunktion für gesellschaftliche Gruppen übernommen. Außerdem bestehen viele gegenseitige Einflußnahmemöglichkeiten, die den
Fortbestand dieser Gruppen gewährleisten sollen. In der heutigen miteinander stark verwobenen Gesellschaft würde den Kirchen damit eine Trennung aufoktruiert, die andere gesellschaftlichen Gruppierungen, wie z.B. die Gewerkschaften, nicht treffen würde. Damit würde den Kirchen ungleiche Nachteile entstehen.
• Der pluralistische Staat
Im pluralistischen Staat dagegen gibt es keine Staatskirche 16 und auch keine strikte Trennung zwischen Kirche und Staat. Vielmehr existieren unterschiedliche gesellschaftliche und weltanschauliche Gruppen
nebeneinander, deren Existenz durch den Staat zugesichert wird, ohne dass der Staat sich mit einer Gruppierung absolut identifizieren würde. Genau dieses Modell wird in den Art. 4 GG und Art. 107 BV als Grundrecht manifestiert.
Der Art. 4 GG kann also in drei grundlegende Prinzipien aufgeteilt werden, die sich der Staat als solcher selbst auferlegt hat:
16 vgl. Art. 140 GG iVm. Art. 137 I WRV
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Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, - d.h.relative Trennung von Kirche und Staat Parität bzw. Pluralität, d.h. es besteht keine Privilegierung - Prinzipder Nichtidentifikation, d.h. Neutralität des Staates - b)Schutzbereich des Art. 4 GG
Wie bereits oben ausgeführt wird durch Art. 4 GG nicht nur die positive, sondern auch die negative Religionsfreiheit gesichert. Ein Zwang zum Glauben besteht demnach nicht. Das BVerfG sagt zum Schutzbereich des Art. 4 GG folgendes: Die Religionsfreiheit umfasst „nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens.“ 17 Demnach wird jedem Gläubigen die „Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ 18 als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt, also lediglich mit verfassungsimmanenten Schranken, zugesichert.
Die Aufgabe des Staates ist es folglich nicht, sich mit einer Religion zu identifizieren, sondern positive Vorsorge dafür zu treffen, also die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass jeder Mensch seinen religiösen Pflichten nachkommen kann.
C) Gesetzliche Regelungen über Präsenz der Kirchen im Rundfunk
I. Mitsprache in den Rundfunkgremien aus Art. 13 I
Nr. 3 BayMG
Eine Möglichkeit der Kirchen direkt auf den Rundfunksender und dessen Programm Einfluss zu nehmen besteht darin, dass die Kirchen und die israelitische Kultusgemeinde 19 je einen Vertreter in die jeweiligen Rundfunkaufsichtsräte entsenden. Diese Vertreter werden unabhängig
17 BVerfGE 24, 236 (246)
18 BVerfGE 32, 98 (106)
19 Andere Religionsgemeinschaften sind hier nicht ausdrücklich genannt.
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von den Kirchen in eigener Regie gewählt. In Bayern ist dieses Gremium der Medienrat, der die Aufgaben der Landesmedienanstalten wahrnimmt. Zugesichert wird dieses Recht durch die jeweiligen Landesgesetze, so z.B. in Bayern durch Art. 13 I Nr. 3 BayMG. Auch wenn die Kritik an der durch dieses Gesetz zugesicherten Interessenvertretung durch wichtige gesellschaftliche Gruppen nicht verstummen will 20 , so kann es doch unmittelbar zur Ausgewogenheit der Programme beitragen.
II. Binnenpluralität oder Außenpluralität?
Fraglich ist, ob den Sendern eine Pflicht von Seiten des Staates aufgegeben werden kann, der sie zur Ausgewogenheit verpflichtet. Dies ist insbesondere deswegen von Interesse, weil der Gesetzgeber der Presse eine solche Pflicht nicht auferlegt hat. Das BVerfG e rkennt allerdings einen großen und entscheidenden Unterschied zwischen der schreibenden Presse und den Rundfunkanstalten. Danach gibt es in Deutschland relativ viele Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, die politisch unterschiedlich gefärbt sind und in Konkurrenz zueinander stehen. Der Unterschied zum Rundfunk ist darin zu sehen, dass „sowohl aus technischen Gründen 21 als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muß“ 22 . Demnach ist eine Reglementierung, d.h. eine Ausgewogenheitspflicht, nötig. Bezüglich der Ausgewogenheit in den Programmen des Rundfunks und damit der Berücksichtigung der kirchlichen Anliegen im a llgemeinen Programm gibt es zwei unterschiedliche Modelle.
1. Der Binnenpluralismus
Im Binnenpluralismus wird jeder Sender einzeln dazu verpflichtet sein Programm ausgewogen zu gestalten. Danach ist jedes Vollprogramm 23 verpflichtet ein bezüglich der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Themen ausgewogenes Programm zu senden.
20 u.a. wird dieses System als mittelalterliches und ständeartiges Gremium angesehen
21 z.B. Begrenztheit der Frequenzen
22 BVerfGE 12, 205 (261)
23 Definition des Vollprogramms in § 2 II Nr. 1 RStV: „Vollprogramm“ im Sinne der Staatsvertrages ist „ein
Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung
einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.“
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2. Der Außenpluralismus
Im absoluten Außenpluralismus 24 entsteht eine Art „Gesamtschuld“ aller Rundfunksender. Danach müsste die Gesamtheit der Rundfunksender ein ausgewogenes Programm senden. Das würde bedeuten, dass lediglich Spartensender, z.B. reine Kirchensender oder Parteiensender, existieren können. Lediglich die Gesamtheit aller Sender müsste dem Ausgewogenheitsgrundsatz entsprechen.
3. Ausgewogenheitspflicht
Rundfunkentscheidung 25 Bereits in der ersten des
Bundesverfassungsgerichtes greift es diesen Streit auf. Darin erkennt das BVerfG die Stellung des Rundfunks an. Es stellt fest, dass der Rundfunk wie die Presse im öffentlichen Meinungsbildungsprozeß eine äußerst wichtige Stellung einnimmt. Demnach müsste eine Reglementierung des Programmes - wie z.B. durch die Ausgewogenheitsklauseln 26 im RStVder im Grundgesetz zugesicherten Pressefreiheit 27 widersprechen. Wie bereits oben dargelegt, bestehen aber gravierende Unterschiede zwischen dem Rundfunk und der schreibenden Presse. Der Rundfunk ist aber das Medium, mit dem man in kürzester Zeit sehr viele Menschen erreicht. Aus diesem Grund darf weder der Staat selbst noch eine gesellschaftliche Gruppe allein die Meinungsbildung via Rundfunk beherrschen. Vielmehr müssen die Rundfunksender so aufgebaut sein, dass sowohl bei der Gestaltung des Programms als auch in den Gremien der Sender selbst alle gesellschaftlichen, politischen und weltanschaulichen Gruppierungen
nicht nur zu Wort kommen, sondern sich auch darin wiederfinden können. Das ist also grundsätzlich ein klares Bekenntnis des Bundesverfassungsgerichtes zur binnenpluralistischen Organisation der Rundfunkanstalten.
4. Die Grundversorgung der Öffentlich-Rechtlichen
In wie weit diese Auffassung in der heutigen Zeit, in der es durch neue Technik möglich geworden ist, mehr Frequenzen an neue, auch
24 siehe unten, warum „absolut“
25 BVerfGE 12, 205
26 § 25 I S.2 RStV: Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen
müssen (…) angemessen zu Wort kommen“
27 Art. 5 I 2 GG
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privatrechtlich organisierte, Sender zu vergeben, noch vertretbar ist, ist fraglich. Es muss deswegen die Frage gestellt w erden, ob die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, auch heute noch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ihre Anwendung finden und ob sie auch für den privaten Rundfunk gelten.
a) Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk Im Rundfunkstaatsvertrag ist der Sendeauftrag für die öffentlichrechtlichen und die privaten Sender festgelegt. Danach sollte jeder Sender eine gewisse Ausgewogenheit in seinem Programm vertreten. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seinen Entscheidungen anerkannt 28 , dass die Privaten durch ihre Abhängigkeit von Einschaltquoten und der daraus resultierenden Höhe der Werbeeinnahmen nicht denselben Regelungen unterworfen sein kann wie die Öffentlich-Rechtlichen, die durch die Rundfunkgebühren einen gewissen Grundstock an der Finanzierung bereits gesichert haben. So verpflichtet das Bundesverfassungsgericht und der Rundfunkstaatsvertrag die
Öffentlichen-Rechtlichen zu einer Ausgewogenheit im Programm, die auch als Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden soll. Sie sollen die für die demokratische Ordnung und für das kulturelle Leben unerlässliche Grundversorgung sicherstellen. Nur die Öffentlich-Rechtlichen seien zu einem umfassenden inhaltlichem Angebot in der Lage 29 . Das wurde vor allem damit begründet, dass private Sender zumeist nicht flächendeckend in Deutschland via Antenne empfangbar sind, wohl aber die Öffentlich-Rechtlichen, die damit nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen. Die Grundversorgung wird gekennzeichnet durch die programmliche, funktionelle, gebietliche und personelle Allgemeinheit.
b) Regelung der Grundversorgung
aa) Meinungsdarlegung
In wie weit diese Grundversorgung geregelt sein muss, ist umstritten. Eine Meinung vertritt die Auffassung, dass mit der Grundversorgung eine
28 BVerfGE 73, 118 (157ff.); 74 297 (325)
29 BVerfGE 73, 118 (158f.)
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qualitative bezeichnet wird. 30 Das heißt, dass die Grundversorgung eine möglichst allumfassende und optimal vielfältige Information über alle Geschehnisse und Entwicklungen vermitteln soll, genauso wie
Unterhaltung und Show. Dadurch sei auch ein Vorrang 31 der öffentlichrechtlichen Anstalten vor den Privaten begründet 32 . Die andere Meinung 33 vertritt die Auffassung, dass die Grundversorgung quantitativ zu sehen sei. Demnach sei der Begriff nicht gleichbedeutend mit einer Vollversorgung wie die erste Meinung sie fordere. Die öffentlich-rechtlichen Sender sollen in werbefreiem Programm die Vielfalt der bestehenden Meinungsrichtungen unverkürzt wiedergeben. Gleichzeitig sollen sie aber nicht im Konkurrenzkampf mit den Privaten treten. Vielmehr sei die Grundversorgung der Öffentlich-Rechtlichen nicht „die Lebensbedingung für den privaten Rundfunk. Gäbe es die öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht, so könnte sich der private Rundfunk ganz anders entfalten.“ 34
Eine dritte vermittelnde Auffassung 35 vertritt die Meinung, dass man die Grundversorgung nicht so eindeutig bestimmen kann, sondern die beiden oben genannten Ansichten zusammengefasst werden müssen. Danach sei die Grundversorgung nicht dazu da, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf Dauer zu privilegieren, sondern er sei dazu da das Informationsminus der Privaten auszugleichen 36 . Ein In-Konkurrenz-Treten der Öffentlich-Rechtlichen zu den Privaten ist aber nicht untersagt.
bb) eigene Auffassung
Den Öffentlich-Rechtlichen kann nicht verboten werden, in gewisse Konkurrenz zu dem privaten Rundfunk zu treten. D.h. auch sie haben das Recht für den Konsumenten attraktiv wirken zu dürfen. Solange die Grundversorgung gewährleistet ist, wäre es ein zu starker Eingriff in die Rundfunkfreiheit, die auch für die öffentlich-rechtlichen Anstalten gilt, wenn der Gesetzgeber dies verbieten würde. Es muss aber auch darauf
30 Fuhr, ZUM 87, 145 (151f.)
31 z.B. bei der Frequenzvergabe
32 Fuhr, ZUM 87, 145 (151f.)
33 Seemann, DÖV 87, 129 (135)
34 Kull, AfP 87, S. 462 (463)
35 Grawert, AfP 86, 277 (279f.)
36 Grawert AfP 86, 277 (279f.); Link, S. 126 m.w.N.
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geachtet werden, dass kulturelle Sendungen nicht zu Gunsten großer Unterhaltungsshows ausschließlich zu ungünstigen Tageszeiten, d.h. also z.B. früh am Morgen, gesendet werden.
5. Der Grundstandard der Privaten
Private Sender in Deutschland müssen im Gegensatz dazu lediglich einem sog. Grundstandard 37 genügen. Die Anforderungen an sie brauchen zwar nicht gleich hoch zu sein wie bei den Öffentlich-Rechtlichen, müssen aber auch nicht niedriger sein 38 .
Gerade niedrigere Anforderungen sind in der heutigen Zeit sehr fraglich, in der sehr viele Haushalte über Kabel- oder Satellitenanschluss verfügen. Warum sollte ein Sender, der genauso einfach wie die öffentlich-rechtlichen Programme zu empfangen ist, geringeren Anforderungen genügen müssen?
Die Entscheidung über die Struktur (außen- oder binnenpluralistisch) der Privaten liegt bei den Ländern. Es herrscht noch eine Art Mischform zwischen den beiden Systemen der Binnen- und Außenpluralität. Der RStV spricht lediglich davon, dass inhaltlich der private Rundfunk die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck bringen muss 39 . In Bayern muss die Gesamtheit der privaten Rundfunkanbieter der Ausgewogenheitspflicht entsprechen 40 . Da dies aber nie zur Gänze erfolgreich sein kann, besteht lediglich ein Näherungs-Außenpluralismus 41 .
Es kann hier aber dahin gestellt bleiben, welche Rundfunkordnung in Bayern nun die Ausschlaggebende ist. Im Ergebnis ergibt nämlich keinen Unterschied.
Wären die Privaten binnenplural organisiert, müsste jeder Sender der Ausgewogenheitspflicht entsprechen. Dies erfolgt natürlich nur im Rahmen des Grundstandards. Da aber die Kirchen als wichtige gesellschaftliche Gruppen sehr großer Meinungsbildner sind und nicht nur ein prägendes Element unserer Kultur 42 sind, werden kirchliche
37 BVerfGE 73,118 (160)
38 BVerfGE 83, 238 (316)
39 § 25 I 1 RStV
40 Art. 26 I Nr. 4 BayMG
41 BVerfG AfP 86, S.320
42 Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen, HdbStKirchR II, S. 267ff.
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Beiträge im Rundfunk zum Grundstandard gezählt. Demnach würde ein Nicht-Zu-Wort-Kommen-Lassen der Kirchen den Grundstandard verfehlen 43 .
In einer außenplural organisierten Privat-Rundfunklandschaft entsteht eine Art Gesamtschuld der gesamten privaten Sender 44 . Würden hier die kirchlichen Belange völlig ausgeklammert werden, könnte die
Landesmedienanstalt in letzter Konsequenz sogar die Zulassungen der Sender entziehen. So sind t heoretisch mehr oder weniger alle privaten Sender - auch bei der Außenpluralität - verpflichtet, die „Schuld“, die Übertragung kirchlicher Inhalte, zu erbringen.
III. Der Rundfunk in Bayern
Fraglich ist nur, ob die vom BVerfG entwickelten Grundsätze in Bayern durch eigengesetzliche Regelungen gesichert sind. Auch in Bayern ist der Rundfunk im Prinzip dualistisch in öffentlich-rechtliche 45 und private 46 Sender aufgeteilt.
1. Organisation der Sender in Bayern
Laut Art. 111a BV wird in Bayern der Rundfunk allerdings nur in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
betrieben. Dazu wurde in Bayern die Landeszentrale für Neue Medien gegründet. Diese nimmt auch die Aufgabe der Landesmedienzentrale in Bayern war 47 . In dieser öffentlich-rechtlichen Anstalt werden u.a. Konzepte für private Rundfunkanbieter entwickelt und technisch umgesetzt 48 . Sie bildet regionale Medienbetriebsgesellschaften, die in ihrem Bereich genehmigungspflichtige Rundfunkprogramme als
Fensterprogramme 49 aus Beiträgen der Anbieter organisieren. In ihren Aufgabenbereich fallen alle Sender, also die des öffentlichen als auch des privaten Rechts. Sie ist u.a. für die Zulassung neuer Sender
43 Lorenz, S.27 versteht unter dem Grundstandard nicht nur die Möglichkeit (überwiegende Meinung) des Zu-
Wort-Kommen-Lassen der Kirchen, sondern ein „Gebot der effektiven Berücksichtigung“
44 Lorenz, Drittsendungsrechte, S.55
45 z.B. der Bayerische Rundfunk
46 z.B. Antenne Bayern
47 Art. 10 I 3 BayMG
48 Art. 11 Nr. 2 BayMG
49 Fensterprogramme sind keine Vollprogramme, d.h. sie senden nicht 24h am Tag, sondern erhalten immer nur
eine gewisse Zeit pro Tag, an dem sie Programm senden können. Beispiel hierfür ist RTL Franken Life TV
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verantwortlich 50 . So unterliegen in Bayern alle Sender der ständigen Kontrolle der Bayrischen Landeszentrale für Neue Medien. Die Bayrische Landeszentrale für Neue Medien hat auch die Aufgabe, die Meinungsvielfalt, vor allem die kulturellen, kirchlichen und sozialen Anliegen, zu sichern 51 . Dazu verpflichtet sie die Sender in ihren Programmen einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit diesen Inhalten einzuräumen.
2. Angemessen iSd Art. 11 Nr. 8 BayMG
Fraglich ist, was der Gesetzgeber mit dieser „Angemessenheit“ gewollt hat, wie also der Begriff der Angemessenheit iSd Art. 11 Nr. 8 BayMG zu verstehen ist. Eine klar definierte Regelung für dies gibt es nicht; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die letztendliche Entscheidung über die Sendezeiten der Kirche obliegt dem Intendanten der Sender 52 . Er ist es, der das nötige Gleichgewicht zwischen der von der Verfassung zugesicherten Sendezeiten 53 für die Kirchen und einer ansonsten mediengerechten Programmgestaltung herstellen muss. Dazu muss unterschieden werden:
a) der qualitative Standort des Sendebeitrags
b) der quantitative Umfang der Sendezeit
Die Sendezeit ist dann angemessen, wenn gemessen an der Gesamtsendezeit den einzelnen Sendungsinhalten insgesamt ausreichend Sendezeit zugestanden wird 54 .
Allgemein gesprochen kann man sagen, dass die Sendezeit dann angemessen ist, wenn den Belangen der Kirche sowohl in Würdigung der Gesamtsendezeit als auch in der tageszeitlichen Sendezeit genügend Sendezeit gegeben wird, um ihren Öffentlichkeitsauftrag nachkommen zu können. Das bedeutet für die Sender, dass Sendungen mit kirchlichem Inhalt nicht lediglich einmal im gesamten Monat gesendet werden oder auf eine äußerst unattraktive Tageszeit, z.B. nachts, verschoben werden dürfen. Dies wurde gerade auch sehr deutlich an der sog. Radio8-
50 §20 II RVSt
51 Art. 11 Nr. 8
52 Stock, Koordinationsrundfunk (Fn. 17), S.132
53 vgl. Das Drittsenungsrecht unter V.
54 Link/Pahlke, AöR 108, S. 248ff. (276)
13
Entscheidung 55 des Verwaltungsgerichts Ansbach. Dort hatte ein privater Radiosender gegen eine Anordnung der Bayrischen Landeszentrale für Neue Medien geklagt, nach der der Sender verpflichtet wurde, eine tägliche Andacht weiterhin auf dem attraktiven Sendeplatz kurz vor 7 Uhr zu belassen und nicht - wie geplant - auf die Zeit nach 18 Uhr zu verlegen.
Die Frage nach der Grenze ab wann die Sendezeit angemessen ist und wann gerade nicht, muss aber trotzdem immer im Einzelfall gelöst werden.
IV. Die Kirche als Rundfunkveranstalter
Eine Möglichkeit der Kirchen ihre Botschaft über den Rundfunk zu verbreiten, besteht darin, als eigener Rundfunkanbieter aufzutreten. Die Landesmediengesetze erkennen auch in den Kirchen einen potentiellen Rundfunkveranstalter 56 , zumindest steht kein nennenswerter Grund verfassungsrechtlich dagegen. Da die Kirche relevanter Meinungsträger der Gesellschaft ist 57 , scheiden hier mögliche gesetzgeberische Bedenken aus, die Rundfunk nicht den Händen von gesellschaftlichen Gruppen „unter Ausschluss von auf Verbreitung angelegten Meinungen“ 58 ausgeliefert sehen w ollen. Außerdem sei den Kirchen der Zugang als Rundfunkveranstalter nicht bereits deswegen versagt, weil sie im öffentlich-rechtlichen Programm bereits andere Senderechte hätten 59 . Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass ein kirchliches Rundfunkprogramm den selben Regelungen unterliegt wie die anderen privaten Sender auch, so also auch dem Ausgewogenheitsgrundsatz und dem Grundstandard.
V. Das Drittsendungsrecht
Die Kirchen haben aber auch ein besonderes Interesse daran, nicht nur als Objekt der Massenmedien durch Journalisten zu Wort zu kommen, sondern auch selbst, d.h. unmittelbar und in eigenen Sendungen, ihren Öffentlichkeitsauftrag via Rundfunk nachkommen zu können. Eine
55 VG Ansbach, Az: AN 17 K 9300560
56 z.B. Art. 26 I BayMG
57 Campenhausen, S.102
58 BVerfGE 57, 295 (325)
59 so Link, S.134
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zentrale Möglichkeit der Kirchen, ihre Botschaften und ihre Wirkungsweise über d en Rundfunk publik zu machen, sind deswegen die sog. Drittsendungsrechte.
Diese werden Kirchen sowohl im Rundfunkstaatsvertrag 60 , wie auch im Bayrischen Mediengesetz 61 als subjektiv-öffentliche Rechte zugesichert. Sie sind das Recht, Sendungen und Rundfunkprogramme in eigener Verantwortlichkeit herzustellen und sie durch Rundfunksender
ausstrahlen zu lassen. Die Rundfunksender dienen nur als Bereitsteller der Frequenz und des sendetechnischen Apparats. Die Kirchen gestalten völlig allein den Inhalt und den Ablauf der Sendung.
Die Grundlage der Drittsendungsrechte
Die Grundlage der Drittsendungsrechte ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Mit der Rundfunkfreiheit, Art.5, ist nicht das Recht zugesichert, seine eigene Meinung im Rundfunk vertreten zu können 62 . So hätten die Kirchen eigentlich keinen Anspruch auf diese Drittsendungsrechte.
a) Die herrschende Meinung
Nach der hM, dem BVerfG 63 und dem Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen 64 vollzieht sich das kirchliche Reden und Handeln eben gerade nicht nur z uhause und im Verborgenen, sondern auch und vor allem in der Öffentlichkeit. Dieser Auftrag ist den Kirchen auch von den Vätern des Grundgesetzes in Art. 4 GG zugesichert worden. Dieser Artikel sichert nämlich u.a. den Kirchen die öffentliche Bezeugung der christlichen Botschaft.
Zwar ist im Art. 4 II GG die ungestörte Religionsausübung gewährleistet, nicht jedoch ausdrücklich, dass dies auch die Verbreitung der kirchlichen Ansichten per Rundfunk beinhaltet.
Allerdings sind nach Art. 133 I 3 BV die Kirchen auch Bildungsträger, d.h. sie nehmen am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teil. Dazu
60 § 42 I RStV
61 Art. 24 I Nr. 5 BayMG
62 siehe hierzu AÖR 108 (1983), S. 262f.
63 BVerfGE 24, 236 (245); 41, 29 (49); Schlaich HdbStKirchR II S. 261ff.
64 Mat. 28, 16 - 20
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muss ihnen aber genauso wie den anderen meinungsbildenden Gruppen der Zugang zum Rundfunk offen stehen.
Die Kirchen erkennen außerdem auch die Pflicht für sich s elbst, den kranken und alten Menschen, die aus ihrem Leiden heraus nicht den Gottesdienst in der Kirche mitfeiern können, eine Teilnahme an demselben zu ermöglichen 65 . Dies ist aber nur durch die Übertragung von den Verkündigungssendungen 66 im Rundfunk möglich. Der Rundfunk hat seinerseits in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft die Aufgabe, für alle Menschen einen Raum zu sichern, an dem öffentlich Meinung gebildet werden kann, sowie die Aufgabe eine Versorgung mit Informationen, Bildung und Unterhaltung zu garantieren 67 . Daher ist nach der ganz h.M. die Ausstrahlung von
Verkündigungssendungen, wie z.B. Gottesdienste und Andachten, Teil der Grundversorgung 68 . Da die Rundfunksender aber diese nicht selbst veranstalten können, ergibt sich aus Art. 4 I, II GG eine verfassungsrechtliche Pflicht zu den Drittsendungsrechten. Zudem wird vertreten, dass die Kirchen durch das ihnen zugesicherte Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht 69 , dessen Wurzeln in Art. 4 GG bzw. Art. 107 BV liegen, eine verfassungsrechtliche Stellung haben, die ihnen ein Recht auf Inanspruchnahme der Medien zusichert. Außerdem komme den Kirchen eine Wächterfunktion für Moral, Sitte und Anstand im Rundfunk zu. Das soll hier aber nicht weiter dargelegt werden.
b) Kritik an der hM
Diese hM erfährt aber immer wieder Kritik. Erst vor kurzem hat ein ehemaliger Richter des Bundesverwaltungsgerichts einen Aufsatz 70 veröffentlicht, in dem er die Berechtigung der Kirchen zu Drittsendungen anzweifelt. Danach seien die Drittsendungsrechte d en Kirchen von der hM ohne überzeugendes Argument zugesichert. Sowohl der
65 siehe u.a. Das publizistische Gesamtkonzept 1997 - Kap. 6 S. 23
66 z.B. Gottesdienste, Abendmahlsfeiern
67 Lorenz, Drittsendungsrechte, S.44
68 siehe II 4.
69 Art. 140 GG iVm. Art. 137 III WRV, Art 142 III BV
70 Renck in NVwZ 2000 Nr. 8 S.868ff.
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Öffentlichkeitsauftrag, als auch das Selbstverständnis und die
Moralwächterfunktion der Kirche allein kann nicht zur Zusicherung dieser Rechte führen, da andere Gruppierungen, wie z.B. Gewerkschaften und Parteien, ähnliche Funktionen und Aufgaben haben und solche Rechte nicht besitzen. Das bloße Selbstverständnis einer Gruppe kann sein 71 . aber nicht rechtsbegründend Ansonsten würde die
Rundfunkfreiheit leer laufen. Jede gesellschaftlich relevante Gruppe hätte das Recht sich im Rundfunk selbst zu produzieren und Sendezeiten einzuklagen. Der Sender an sich hätte kaum mehr eigene Sendezeit. Zudem lasse es sich sehr schwer vermitteln, warum in der heutigen Zeit, in der immer mehr Mitbürger aus der Kirche austreten, die selben Regelungen gelten sollen wie vor 40 Jahren, als die Kirche wirklich noch gesellschafts-umfassend war. „Religionsfreiheit bedeutet nicht, sich frei zur eigenen Selbstverwirklichung an fremder Substanz bedienen zu können. Ein Freiheitsverständnis, das die Bekenntnisfreiheit isoliert über alle anderen Freiheiten stellt, wird jedenfalls der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes nicht gerecht“ 72 . Vielmehr handele die Kirche wie jede andere gesellschaftliche Gruppe auch „mit eigenen Mitteln auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr.“ 73
Trotzdem käme den Kirchen in einer pluralistischen Gesellschaft eines bekenntnisneutralen Staates unbestritten ein Platz im Gesamtbereich der Medien zu. Das jedoch beinhaltet aber nicht ein kirchliches Drittsenderecht, das nur bestehen könnte, wenn eine überragende Stellung der Kirchen in der Gesellschaft existieren würde. Dies sei aber nicht der Fall.
c) Eigene Auffassung
Fraglich ist, ob die Religionsfreiheit und die anderen gesetzlichen Regelungen a n sich den Kirchen ein Drittsenderecht quasi als subjetivöffentliches Recht zusichern. Hierbei muss man unterscheiden zwischen den Drittsendungsrechten im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk.
71 Hieraus ergäbe sich z.B. auch ein weiteres Problem mit anderen Religionsgemeinschaften, die dasselbe
Verständnis für sich haben.
72 Renck a.a.O.
73 Renck a.a.O. II 1aa
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Wie bereits oben dargelegt besteht in unserem Staat k eine Staatskirche und auch keine absolute Trennung zwischen Kirche und Staat. Der Staat hat vielmehr u.a. die Aufgabe die ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. Dazu gehört aber auch die Gewährleistung der Tätigkeit der sozialen Diakonie der Kirche, die u.a. umfasst, dass alten und
kranken Menschen eine Möglichkeit gegeben wird, ihren Glauben zu leben. Das beinhaltet - wie bereits oben dargelegt - auch die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gottesdienst. Da dies nur möglich ist durch ein Medium, wie es der Rundfunk nun mal ist, nämlich, das ohne großen Aufwand viele Menschen erreicht, sind diese Verkündungssendungen zu recht Teil der Grundversorgung.
Tatsächlich ist es aber schwer nachvollziehbar, warum den Kirchen im privaten Rundfunk ein Drittsendungsrecht zugestanden werden solle. Hier reicht ein Zu-Wort-Kommen-Lassen von Seiten der Sender durchaus aus, um den Kirchen genügend Raum für ihre Botschaft zu geben. Es ist nicht verständlich, warum private Sender auf der einen Seite vom Staat durch das Nicht-Gebundensein an die Grundversorgung bevorteilt würden (kommerzielle Ausrichtung) und auf der anderen Seite den privaten Veranstaltern ein Drittsenderecht auf ihre Kosten (sowohl Sendezeit als auch weniger Werbezeit) vorgeschrieben würde. In so weit muss man die Regelung unterstützen, dass den Kirchen ein Drittsendungsrecht lediglich bei Verkündungssendungen im öffentlichrechtlichen Programm zugestanden wird.
D) Schlussbemerkung
Die Kirchen haben also nach wie vor eine Sonderstellung im Rundfunk. Jeder Sender muss in seinem Programm mehr oder weniger kirchliche Belange miteinbeziehen. Die Grundversorgung der öffentlich-rechtlichen Anstalten wird immer wichtiger. In einem Bericht der Deutschen Presseagentur (dpa) 74 wird eine Studie dargestellt, die im Auftrag der Landesmedienanstalten erstellt wurde. Danach werde bei den privaten Anbietern immer mehr politische Information kontinuierlich aus dem
74 Erlanger Nachrichten vom 14.12.00 S.25
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Programm ausgeblendet 75 . Umso wichtiger wird daher das Programm der Öffentlich-Rechtlichen, das für Information und Meinungsbildung sorgen muss. Aber auch hier ist eine Tendenz zu mehr Unterhaltung und weniger Information zu gewissen Zeiten zu erkennen. Eine Tendenz, die auf Dauer nicht gut sein kann, wenn der Rundfunk weiterhin seiner verfassungsmäßigen Aufgabe als der Meinungsbilder der Gesellschaft gerecht werden will, was er auch unwidersprochen sein muss. Weitere Regelungen und Urteile des Bundesverfassungsgericht werden deshalb über kurz oder lang die weitere Entwicklung des Rundfunks ebnen müssen, um Zeit f ür gesellschaftliche Gruppen wie die Kirche im Rundfunkprogramm zu sichern.
75 z.B. der „politischste Privatsender“ RTL hat seinen Anteil von 4,8% auf 2,8% abgesenkt
• K. Berg, Grundversorgung, AfP 87, S.457ff.
• A. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3.Auflage, München 1996
• D. Dehnen, Zur Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Drittsendungsrechtes der
Kirchen im öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunk, DVBl 86, S. 17ff.
• Fuhr, „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen Rundfunksystem“, ZUM 87,
S.145ff.
• K. Gabriel-Bräutigam, Wahlkampf im Rundfunk, ZUM 91, S. 466ff.
• R. Grawert, Grundversorgung, AfP 86, S.277ff.
• G.B. Krause-Ablaß, „Die Neutralitätspflicht der Rundfunkanstalten“, RuF 1962,
S.113ff.
• E. Kull, Rundfunk-Grundversorgung, AfP 87, S. 462ff.
• C. Link und A. Pahlke, „Kirchliche Sendezeit in Rundfunk und Fernsehen“, AöR 108,
S. 248ff.
• C. Link, „Anspruch der Kirchen auf Präsenz in Rundfunk und Fernsehen“, § 48
Staatskirchenrecht-Kommentar
• C. Link, „Kirchen und Neue Medien“, ZevKR 34, 117ff.
• Lorenz, Drittsendungsrechte, Berlin, 1988
• T. Oppermann, „Auf dem Wege zur gemischten Rundfunkverfassung in der
Bundesrepublik Deutschland?“, JZ 81, S.721ff.
• Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 13. Auflage, 1997, Heidelberg
• Publizistisches Gesamtkonzept 1997, Evang. Kirche in Deutschland
• L. Renck, „Bekenntnisverfassungsrecht und kirchliches Drittsendungsrecht“, NVwZ
2000, Nr. 8, S. 868ff.
• Seemann, „Das 4. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts“, DÖV 87, S.129ff.
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Inhaltsverzeichnis
A) Einführung 1
B) Allgemeines 2
I. Der Rundfunk 2
1. Begriff 2
2. Die Rundfunkfreiheit 2
II. Die Religion 3
Die Religionsfreiheit 3
a) Allgemeines 3
b) Schutzbereich des Art. 4 GG 5
)C Gesetzliche Regelungen über Präsenz der Kirchen im Rundfunk 5
I. Mitsprache in den Rundfunkgremien aus Art. 13 I Nr. 3 BayMG 5
II. Binnenpluralität oder Außenpluralität? 6
1. Der Binnenpluralismus 6
2. Der Außenpluralismus 7
3. Ausgewogenheitspflicht 7
4. Die Grundversorgung der Öffentlich- Rechtlichen 7
a) Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk 8
b) Regelung der Grundversorgung 8
aa) Meinungsdarlegung 8
bb) eigene Auffassung 9
5. Der Grundstandard der Privaten 10
III. Der Rundfunk in Bayern 11
1. Organisation der Sender in Bayern 11
2. Angemessen iSd Art. 11 Nr. 8 BayMG 12
IV. Die Kirche als Rundfunkveranstalter 13
V. Das Drittsendungsrecht 13
Die Grundlage der Drittsendungsrechte 14
a) Die herrschende Meinung 14
b) Kritik an der hM 15
c) Eigene Auffassung 16
D) Schlussbemerkung 17
Arbeit zitieren:
Wolfgang Hacker, 2001, Die Kirchen im pluralistischen Rundfunk, München, GRIN Verlag GmbH
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