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Der ideengeschichtliche Hintergrund der Kontroverse zwischen Universalisten und Kulturrelativisten
2. Universalismus und Kulturrelativismus
Die Unterschiede zwischen universalistischen und kulturrelativistischen Theorien lassen sich in drei Hauptaspekte gliedern, wie den Geltungsbereich, das Verhältnis zur Kultur und die Methode.
Kulturrelativisten sehen Menschenrechte als Ausdruck spezifischer kultureller, h is-torischer und sozialer Umstände. Die durch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Kulturen entstandenen Unterschiede zwischen den Völkern verhinderten einen Konsens über globale Rechte. Michael Walzer, ein Vertreter des Kulturrelativismus, gesteht maximal eine Konvergenz in konkreten Fällen zu. Als Beispiel für eine solche Konvergenz führt er ein persönliches Erlebnis an: Als er 1989 Fernsehbilder von einer Demonstration in Prag sah, bei der die Schlagwörter Wahrheit und Gerechtigkeit auf den Transparenten erschienen, mußte Walzer erkennen, dass er die Begriffe nicht eindeutig interpretieren konnte, weil er die spezifische Bedeutung von Wahrheit und Gerechtigkeit in der tschechischen Gesellschaft nicht kannte. Trotzdem fühlte er sich ihnen in diesem konkreten Fall verbunden. Denn obwohl die Demonstranten einer ihm weitgehend fremden Kultur angehörten, konnte er sich mit ihrer Forderung nach Wahrheit und Gerechtigkeit identifizieren, da diese beiden Werte auch für ihn in seiner eigenen kulturspezifischen Interpretation einen hohen Stellenwert genießen. 1
An diesem Beispiel wird auch die Methode der Kulturrelativisten deutlich: Rechte werden induktiv aus der Konvergenz in konkreten Fällen ermittelt und nicht als dem Individuum a priori verliehen angesehen.
Im Gegensatz zur kulturrelativistischen Methode gehen Universalisten deduktiv vor. Ausgehend von der Prämisse, dass alle Menschen gleich geboren sind, sprechen sie dem Individuum auf Grund seiner menschlichen Natur unveräußerliche Rechte zu. Immanuel Kant, dessen Konzeption ich im Folgenden noch genauer erläutern werde, geht davon aus, dass jeder Mensch eine angeborene sittliche Vernunft und dadurch die Fähigkeit zu moralischem, die Rechte anderer achtendem, Handeln besitzt. 2 Kultur, Zeit oder besondere Umstände und Erfahrungen spielen keine Rolle, da die Menschenrechte nicht innerhalb bestimmter Gruppen entwickelt werden, sondern global und universal jedem Individuum allein durch sein Menschsein gegeben sind.
1 vgl. Walzer 1996, a.a.O. , S.13 ff.
2 vgl. Kapitel 3.3
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Diese Auffassung von Menschenrechten, die auch in der Charta der Vereinten Nationen vertreten wird, 3 geht auf die Theorien der Philosophen aus dem 17. bis 19. Jahrhundert zurück. Thomas Hobbes, John Locke und Immanuel Kant waren die Wegbereiter für die modernen universalistischen Konzeptionen.
3. Die Entwicklung der universalistischen Menschenrechtstheorie
3.1 Thomas Hobbes
Der Verdienst des englischen Philosophen Hobbes in Bezug auf die Menschenrechte ist zunächst rein theoretischer Natur. Hobbes setzte sich nicht aktiv für ein Recht auf Freiheit oder bürgerliche Grundrechte ein, wie es später Kant und Locke tun, aber trotzdem ist Hobbes’ Philosophie grundlegend für die weitere Entwicklung der Menschenrechte.
Entscheidend ist ein Wandel in der Begründung politischer Normativität, der von Hobbes mit ausgeht. Im Gegensatz zur mittelalterlichen Auffassung sieht er Normativität nicht mehr transzendent in einer auf Gott ausgerichteten Seins-Ordnung verankert, sondern sie muss aus der Sicht der Individuen neu begründet werden. Mit diesem Ansatz schafft Hobbes die Voraussetzung für ein individualistisches Konzept von Naturrecht, das den Menschen nicht determiniert zeigt, sondern dem Individuum unabhängig von der Gesellschaft oder einer transzendenten Ordnung unveräußerliche natürliche Rechte zuspricht. 4
Bei Hobbes ist dies im Naturzustand das Recht der Selbsterhaltung. „The right of nature, which writers commonly call ius naturale, is the liberty each man hath, to use his own power, as he will himself, for the preservation of his own nature, that is to say, of his own life; and consequently, of doing any thing, which in this own judgement, and reason, he shall conceive to be the aptest means thereunto”, 5 schreibt er im „Leviathan”. Verkürzt lässt sich sagen, dass in Hobbes Theorie jeder Mensch das Recht auf alles hat, was er benötigt, um sein Leben zu erhalten. Zum einen wird hier Hobbes Prämisse deutlich, dass alle Menschen gleich geboren sind. Entscheidend in
3 vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, a.a.O., Artikel 1: „ Alle Menschen
sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren...” und Artikel 2
4 vgl. König 1994, a.a.O., S.85
5 Hobbes 1992, a.a.O., S.116
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diesem Zusammenhang ist aber Hobbes’ Erwähnung der Vernunft des Menschen. Zwar geht er noch nicht so weit wie später Kant, den Anspruch auf natürliche Rechte in der Vernunft zu begründen, doch Hobbes entwickelt aus dem natürlichen Recht der Selbsterhaltung Vernunftregeln, die er als natürliche Gesetze bezeichnet.
Diese Gesetze verbieten dem Individuum etwas zu tun, was sein Leben und seine Selbsterhaltung gefährden könnte. Da aus dem unbegrenzten Recht der Selbsterhaltung Konkurrenz zwischen den Individuen, ein Krieg aller gegen alle, entsteht, fordert Hobbes als grundlegendes Gesetz der Natur, Frieden zu suchen. Wenn keine Aussicht auf Frieden besteht, soll aber jedes Individuum in gleicher Weise alle Vorteile des Krieges für seine Selbsterhaltung nutzen. 6 Den Krieg im Naturzustand können die Menschen nur überwinden, wenn sie einen Vertrag abschließen: Sie verzichten auf ihr Recht auf alles, unter der Bedingung, dass alle anderen das auch tun. 7
Im Staat ersetzen die bürgerlichen positiven Gesetze die natürlichen. Im optimalen Fall sollen die Vernunftregeln in positives Recht umgewandelt werden. Über die Interpretation entscheidet allerdings der absolute Souverän. 8 Bürgerliche Freiheit und Menschenwürde spielen in Hobbes Konzept noch keine Rolle. Entscheidend ist allerdings, dass auch im Staatszustand das natürliche Recht auf Selbsterhaltung u nveräußerlich und unübertragbar ist. 9 Wenn der Staat also den Schutz seiner Untertanen nicht mehr gewährleistet, kann der Vertrag gekündigt werden und in den Natur-zustand zurückgekehrt werden, zurück zum Krieg aller gegen alle. 10
Man sieht, dass Hobbes von den modernen Vorstellungen der Menschenrechte noch weit entfernt ist. E ntscheidend ist aber, dass sich nach Hobbes positive Gesetze am natürlichen Recht orientieren sollen. Menschen bekommen Rechte nicht mehr nur durch Gesetze verliehen, sondern die positiven Gesetze müssen sich auch am natürlichen Recht messen lassen. Der Schritt hin zu bürgerlicher Freiheit und dem Schutz des Eigentums vollzieht sich bei John Locke.
6 vgl. Hobbes 1992, a.a.O., S. 116f.
7 vgl. Hobbes 1992, a.a.O., S. 116ff.
8 vgl. König 1994 , a.a.O., S.109f.
9 vgl. König 1994, a.a.O., S. 104
10 vgl. König 1994, a.a.O.,S.114
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3.2 John Locke
Der Fortschritt von John Lockes Naturrechtstheorie auf dem Weg zu einer modernen Menschenrechtstheorie ist zum einen die Erweiterung der natürlichen Rechte über das Recht auf Leben hinaus und zum anderen ihre Definition als Grundlage für positives Recht.
Hobbes’ Grundausstattung des Menschen mit dem Recht auf Selbsterhaltung hat Locke zusätzlich mit Inhalt gefüllt. Das Recht auf Selbsterhaltung, enthält für ihn nicht nur das Recht auf Leben, sondern auch das Recht auf Freiheit und Eigentum, wobei Locke das Eigentumsrecht als übergeordnete Kategorie das Recht auf Leben und Freiheit impliziert. 11 In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776, deren erster Artikel auf Lockes Naturrechtstheorie zurückgeht, bekommt das Eigentumsrecht außerdem noch eine weitere Bedeutung: Das Recht auf Streben nach Glück. 12
Lockes Trias ist die erste Formulierung von Menschenrechten, wie wir sie heute interpretieren würden, auch wenn Locke den Begriff Menschenrecht noch nicht benutzt, sondern von natürlichen Rechten spricht. Das Individuum besitzt die Rechte von Geburt an, sie sind unveräußerlich und gleichzeitig normativer Maßstab für die staatliche Gewalt. Während bei Hobbes die Positivierung der natürlichen Gesetze zwar ein „Soll” aber kein „Muss” ist, sieht Locke die natürlichen Rechte partout als Schutz- und Abwehrrechte des Individuums gegenüber dem Staat. 13 Die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum können als Basis für die Menschenrechtsgruppen dienen, wie sie heute eingeteilt werden. Zum einen fundamentale Menschenrechte, wie das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit, zum zweiten Freiheitsrechte, wie Freizügigkeit, Freiheit des Gewissen, der Meinungsäußerung etc. und zum dritten das Eigentumsrecht. 14 Dass Locke eine universalistische Auffassung der natürlichen Rechte vertritt, wird im „Second Treatise of Government” deutlich, wo er dem Individuum, „equally with any other man, or number of men in the world” 15 , die natürlichen Rechte zuspricht.
11 vgl. Locke 1996, a.a.O., S.157
12 vgl. Heidelmeyer 1982, a.a.O., S.15
13 vgl. König 1994 , a.a.O., S. 149f.
14 vgl. König 1994, a.a.O., S.145
15 Locke 1996, a.a.O., S.157
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Eine ähnlich weitgefasste Interpretation der Menschenrechte findet man auch bei Immanuel Kant, der wohl den größten Einfluss auf die moderne Menschenrechtsthe-orie hatte. Allerdings legt er den Schwerpunkt nicht auf das Recht auf Eigentum,
sondern auf die Freiheit, wie ich im folgenden Kapitel darlegen werde.
3.3 Immanuel Kant
Die Auffassung der Menschenrechte als normative Grundlage für staatliches Handeln und die Vorrangigkeit der Eigentums- und Abwehrrechte hat Kant mit seinen Vorgängern gemeinsam.
Unbestritten einzigartig in Kants Konzeption ist jedoch die Begründung jeglicher Menschenrechte in der Existenz des Menschen als Selbstzweck und seine Betonung des Rechts auf Freiheit. Diese beiden Gesichtspunkte sollen auch im Zentrum der folgenden Betrachtung stehen. Um Kants Theorie der Menschenrechte zu verstehen, halte ich es allerdings für erforderlich, zunächst seine theoretischen Grundlagen genauer zu betrachten
3.3.1 Kants Vorstellung vom vernünftigen Menschen
Laut Kant ist die Vernunft im menschlichen Geist a priori angelegt. Allerdings beruhen Erkenntnisse nicht auf der Vernunft, sondern auf der Erfahrung, die die einzige Möglichkeit ist, Erkenntnisse zu gewinnen. Trotzdem stellt Kant den Menschen als vernunftbestimmtes Wesen dar. Zwar ist es der Vernunft nicht möglich, ohne Erfahrung Gegenstände theoretisch zu erkennen, doch sie kann den menschlichen Willen und sein praktisches Verhalten leiten. Die dem Menschen eigene praktische Vernunft gibt ihm einen freien, unabhängigen Willen und Autonomie. 16 Der vernünftige, i ntelligible Mensch ist nicht wie Tiere von seinen Trieben determiniert, sondern kann sein Tun dank seiner unabhängigen Persönlichkeit frei bestimmen. 17
Als Richtlinie für die Vernunft stellt Kant den kategorischen Imperativ auf: „Handle nach einer Maxime, welche zugleich als ein allgemeines Gesetz gelten kann!” 18 In
16 vgl. Schischkoff, Georgi 1974, a.a.O., S.329f
17 vgl. Ricken 1993, a.a.O., S. 239
18 Kant 1990, a.a.O., S. 60
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dieser Richtlinie zeigt Kant den vernünftigen Menschen als moralisches Wesen, der seine Handlung nach den Folgen für sich und seine Mitmenschen beurteilt. Unter dem Blick auf die Vernunft als Grundlage des menschlichen Willens und Verhaltens sind auch Kants Theorien über Recht, Staat und Politik zu betrachten.
3.3.2 Die Begründung der Menschenrechte
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Menschenrechtstheorie Kants und der seiner Vorgänger liegt in ihrer Begründung. Nach Kants Auffassung ist das Menschenrecht in erster Linie in der Vernunftnatur des Menschen begründet und nicht wie bei anderen Theoretikern in der biologischen Natur.
Für Kant existiert der Mensch „als Zweck an sich selbst [...], nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muss in allen seinen sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen zugleich als Zweck betrachtet werden.” 19 Auf dieser Definition des Menschen als Selbstzweck baut Kants Theorie der Menschenrechte auf. Die Reichweite dieser Konzeption wird deutlich, wenn man den genauen Wortsinn des Begriffs Zweck bei Kant betrachtet.
Der materiale oder objektive Zweck, oder Selbstzweck, strebt nach einem Ziel hin, das einen unvergleichlich hohen Wert hat. Auf ihn geht alles vernünftige und moralische Tun zurück. Der Zweck an sich selbst ist gleichzeitig das Ziel, nach dem der Mensch streben soll, das höchstmögliche Gut der Welt. 20 Wenn also der Mensch als Zweck an sich selbst existiert ist die Menschlichkeit jedes Menschen eben dieses höchste Gut, das zu schützen die oberste Richtlinie jeglichen Handelns sein sollte.
Die Fähigkeit, sich an die normative Vorgabe zu halten, also moralisch zu handeln, ist dem Menschen durch seine Vernunft gegeben. Die praktische Vernunft wie Kant sie beschreibt, ist gleichzusetzen mit dem Besitz eines freien Willens. Sie befähigt den Menschen, verantwortlich gegenüber anderen Wesen zu handeln und die Existenz des Menschen als Selbstzweck zu begreifen. 21
19 Kant 1999, a.a.O., S.53
20 vgl. Schmid 1980, a.a.O., S.216
21 vgl. Ellsworth Hood 1991, a.a.O., S.326
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Mit der Begründung der Menschenrechte in der Vernunftnatur des Menschen hat Kant eine völlig neue Basis für die Diskussion um normative Rechte geschaffen. Das Naturrecht wird zu einem spezifischen Recht der Menschheit. Sein Grund liegt in der dem Menschen eigenen Vernunft, die ihn gleichzeitig auch über das Tier erhebt. Die Menschenrechte sind unveräußerlich, denn gegen sie zu verstoßen heißt den Menschen auf ein Mittel zum Zweck zu reduzieren und seine individuelle Persönlichkeit zu mißachten. Dieser Gedanke führt direkt zum Begriff der Menschenwürde.
Kant geht mit seiner Konzeption weit über Hobbes’ in der menschlichen Natur begründetem Recht auf Selbsterhaltung und Lockes Eigentumsrecht hinaus. Indem Kant die Menschenrechte im Selbstzweck des Menschen anlegt, schafft er die Grundlage für ein neues Verständnis der Menschenrechte als unveräußerliche u nd normative Rechte, deren Aufgabe es ist, die Würde des einzelnen Menschen zu schützen.
Doch zunächst soll ein Einwand aufgegriffen werden, den Siegfried König in seinem Buch „Hobbes, Locke, Kant. Zur Begründung der Menschenrechte” diskutiert. Indem Kant die Menschenrechte dem Menschen als vernünftigen, das heißt moralischem, Wesen und nicht als Homo sapiens die Menschenrechte zuspricht, könnte man eine Einschränkung des Rechts vermuten. Wenn Vernunft an der Fähigkeit zu moralischem Handeln, das heißt zum Handeln nach sittlichen Grundsätzen, gemessen wird, können dann auch Menschen, die diese Fähigkeit nicht besitzen (zum Beispiel Säuglinge oder Geisteskranke) Träger von Menschenrechten sein? 22 Laut König spricht Kant diese Fragestellung nicht ausdrücklich an. Trotzdem denke ich, dass aus heutiger Sicht betrachtet gerade die Menschen, die sich nicht selbst verteidigen können, besonders geschützt werden müssen und allein schon deshalb auch Träger von Menschenrechten sind. Einen Anhaltspunkt, dass Kant diese Frage ähnlich beantwortet hätte, findet man bei Friedo Ricken.
Er untersucht die Bedeutung des Begriffs Mensch wie ihn Kant in seiner Definition des Menschen als Selbstzweck verwendet. Zum einen benutzt Kant Mensch als einen als reinen Gattungsbegriff, der den sinnesgetriebenen homo phaenomenon bestimmt. Zum anderen verwendet Kant den Begriff Mensch für den homo noumenon, der mit Hilfe seiner Vernunft autonom agieren und sein Handeln reflektieren kann. 23 Den
22 König 1994, a.a.O., S. 263f.
23 vgl. Ricken 1993, a.a.O., S. 239
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Zusammenhang zwischen den beiden V erwendungen beschreibt Ricken folgendermaßen: „Jedes Individuum der Gattung [Mensch] hat Anspruch auf Achtung, weil es der intelligiblen Welt angehört; die Menscheit als homo noumenon ist metaphysischer Grund der Achtung vor der Menschheit als Gattung.” 24 Jeder Mensch hat also von Geburt an einen Anspruch auf Achtung und Würde, weil er als Spezies der Gattung Mensch geboren ist.
Auf Grundlage der Selbstzweck-Existenz des Menschen und der darin enthaltenen Würde entwickelt Kant das Menschenrechtsprinzip der gleichen Freiheit.
3.3.3 Das Menschenrechtsprinzip
Schon die Definition, dass der Mensch „in allen seinen sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen zugleich als Zweck b etrachtet werden” 25 muss, impliziert die V oraussetzung, dass alle Menschen gleich sind. Die Definition gilt schließlich für alle Menschen (den Konflikt mit der Begründung in der Vernunft habe ich oben schon erläutert). Hier zeigt sich auch der Universalismus in Kants Theorie. Man kann die Weltbevölkerung als eine Gemeinschaft von Vernunftswesen sehen, denen auf Basis dieser Vernunft und der daraus entwickelten Moral unveräußerliche Rechte zustehen. Nicht kulturelle Entwicklung oder gemeinsame Erfahrungen, wie nach der Theorie der Kulturrelativisten, sind der Ausgangspunkt für die Anerkennung von Menschenrechten, sondern die allen Menschen gemeinsame Vernunftnatur und ihre Existenz als Selbstzweck.
Verankert ist das Prinzip der Gleichheit im Recht auf Freiheit als Hauptkomponente der Kantschen Menschenrechtstheorie. Im Gegensatz zu Locke, der die Trias Leben, Freiheit und Eigentum im Naturrecht verankert hat, ist bei Kant nur die Freiheit im Menschenrechtsprinzip enthalten. 26 Kant impliziert das Recht auf Eigentum und das Recht auf Leben im Freiheitsrecht, denn Freiheit ist bei ihm auch die Freiheit, Besitz zu erwerben und ihn zu schützen. Vor allem heißt Freiheit bei Kant aber die „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür” 27 , oder mit einem Wort gesagt Autonomie.
24 Ricken 1993, a.a.O., S. 239
25 Kant 1999, a.a.O., S. 53
26 vgl. Kant 1990, a.a.O., S.76
27 Kant 1990, a.a.O., S.76
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Ziel des Menschenrechtsprinzips ist es, dem Menschen ein Leben zu ermöglichen, in dem er selbst über sein Tun entscheiden kann und darf. Autonomie als Inhalt des Menschenrechts impliziert für Kant nicht nur die Freiheit, seine Geschäfte nach eigenem Ermessen zu führen, sondern vor allem auch das Streben nach Glück. 28 In Zeiten der absolutistischen Herrschaft stellte sich Kant mit der Forderung, dass jeder Mensch selbst über sein Glück entscheiden dürfe, deutlich gegen die Position der Monarchen. Diese behielten sich nämlich d as Recht und den Anspruch vor, für das Glück ihrer Untertanen verantwortlich zu sein. Kant dagegen stellt sich gegen E rbuntertänigkeit, Unterdrückung, Ausbeutung und Sklaverei sowie die Privilegien des Adels. 29 Indem Kant jedem Menschen das Recht auf Autonomie zuspricht, zeigt sich hier erneut der Grundsatz der Gleichheit: Jeder hat den Anspruch, sich frei zu entfalten. Als Konsequenz aus diesem Grundsatz ließe sich eine an Hobbes angelehnte Theorie entwickeln, nach der sich die Menschen dann aber gegenseitig in der Ausübung ihres Rechts gegenseitig behindern und ein Kriegszustand entsteht. Kant b egegnet dieser Gefahr mit der Einschränkung des Freiheitsrechts des Individuums. Freiheit reicht bei Kant nur soweit, wie „sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann.” 30 Das heißt, die Freiheit des Einzelnen reicht nur soweit, wie sie keinen anderen in dessen Freiheit einschränkt. Bildlich gesprochen hat jede Person einen Kreis, in dem sie sich autonom bewegen kann, sobald sie ihre Freiheit aber über diesen Kreis hinaus ausdehnen will, muss sie auf die „Besitzer” der angrenzenden Kreise Rücksicht nehmen. Mit dieser Konzeption s ichert Kant in der Theorie jeder Person die größtmögliche Selbstbestimmung, ohne Konflikte hervorzurufen.
Sinn des Menschenrechtsprinzips ist es also in erster Linie Autonomie zu ermöglichen und die Menschenwürde zu bewahren. Alle weiteren Grundrechte, die Kant dem Staatsbürger zuspricht, entwickelt er aus diesem Grundprinzip.
3.3.4 Die Positivierung der Rechte im Staat
Im Gegensatz zu den Naturrechtstheorien seiner Vorgänger, die natürliche Rechte vor allem auf den vorstaatlichen Zustand bezogen, hat Kant sein Recht der Menschheit insbesondere für den Staatsbürger konzipiert.
28 vgl. Hinske1987, a.a.O., S.391
29 vgl. Kersting, a.a.O., S.205
30 vgl. Kant 1990, a.a.O., S.76
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Die Freiheit als Menschenrechtsprinzip ist nach seiner Aussage das einzige unveräußerliche Recht der Menschen. 31 Allerdings haben die Grundrechte, die Kant aus diesem Prinzip ableitet nach seiner Vorstellung auch menschenrechtlichen Charakter. Wenn man die Stellung der Menschenrechte zum positiven Recht bei Kant betrachtet, ist zunächst ihr normativer Gehalt von Bedeutung. Das Menschenrechtsprinzip, ist bei Kant eine normative Grundlage für positives Recht. Ähnlich wie Locke fasst Kant das Prinzip der gleichen Freiheit als Schranke für vom Menschen gesatztes Recht auf. Menschenrechte sind sozusagen der Maßstab, an dem sich Gesetzgebung und Gerichtshöfe messen lassen müssen. Verbunden mit der im Menschenrecht b egründeten Würde des Einzelnen ergibt sich bei Kant hier eine Norm für die Behandlung von Menschen. Wer die Würde des Menschen nicht achtet, verletzt sein Menschenrecht. Diese Auffassung ist die Grundlage für unser heutiges Verständnis von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 32
Außerdem setzt sich Kant für konkrete Grundrechte im S taat ein. Ihm geht es vor allem darum, die einzelnen Personen vor Unterdrückung und staatlicher Willkür zu schützen. Das normative Prinzip der Menschenrechte stellt die Grundlage dar, wie es im positiven Recht umzusetzen ist, hängt von den historischen Umständen ab. Heute kämpfen die Universalisten, die sich auf Kant berufen, für Gleichheit vor dem Gesetz, gegen willkürliche Verhaftung und Folter. Bei Kant standen Gedanken- und Gewissensfreiheit, und der Protest gegen Diskriminierung, Sklaverei, staatliche Willkür und Adelsprivilegien im Vordergrund. 33 Siegfried König unterscheidet hier zwischen dem unveränderlichen Subjekt des Menschenrechts, dem Menschen als Selbstzweck, und seinem an äußere Umstände anzupassenden Inhalt, der Ermöglichung von Menschenwürde und Autonomie. 34
Bis heute ist Kants Theorie der Menschenrechte in der Diskussion. Die Begründung der Menschenrechte in der Vernunft und ihr darin implizierter universeller Anspruch sind Gegenstand der Kritik seitens kulturrelativistischer Theoretiker. Andererseits wird sein universaler Anspruch auf individuelle Freiheit von modernen Universalisten als Grundlage für eine an die heutigen Verhältnisse angepasste Menschenrechtskonzeption benutzt. Zwei beispielhafte Positionen sollen im Folgenden dargestellt werden.
31 vgl. Kant 1990, a.a.O., S.76
32 vgl. König 1994, a.a.O., S.263
33 vgl. Kersting XXX, a.a.O., S.204
34 vgl. König 1994, a.a.O., S. 262
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4. Der Einfluss Kants auf zeitgenössische Theoretiker
4.1 Die Ablehnung der sittlichen Vernunft bei Richard Rorty
Kritik an Kants Menschenrechtstheorie üben vor allem kulturrelativistische Theoretiker. Wissenschaftler wie Richard Rorty oder Michael Walzer akzeptieren den globalen Geltungsbereich nicht, sondern sehen Menschenrechte als Ausdruck spezifischer kultureller und sozialer Umstände. Vor allem die Begründung der Universalität in der sittlichen Vernunft des Menschen ist Gegenstand der Kontroverse.
Rorty bezieht provokativ gegen Kants Prämisse der im Menschen angelegten Fähigkeit zu moralischem Handeln Stellung, wenn er behauptet, dass der Mensch ein „federloser Zweifüßer” 35 ist, der nur Mitgefühl für andere federlose Zweifüßer empfindet, die ihm persönlich nahe stehen. Rorty stellt sich gegen die Vorstellung des dem Menschen a priori gegebenen sittlichen Wissens und sieht die Entwicklung einer Menschenrechtskultur als induktiven Prozess aus den grausamen Erfahrungen der Geschichte heraus.
Kants Irrtum liegt nach Rorty darin, dass nicht die Berufung auf einen jedem Menschen gemeinsamen Wesenskern die Achtung der Menschenrechte fördert. Die Menschenrechtskultur kann sich laut Rorty sich nur weiterentwickeln, wenn jeder Mensch durch Kontakt mit Angehörigen möglichst fremder Kulturen sein Verständnis und Mitgefühl für die fremde Kultur vergrößert. 36
Diese ständige Interaktion macht nach Rorty auch eine theoretische Begründung der Menschenrechte unnötig, da der Mensch nicht durch Vernunft, sondern nur durch seine Fähigkeit, Mitgefühl zu haben, Rechte anderer anerkennt. Die Aufgabe der Kulturrelativisten sieht Rorty darin, die eigene Menschenrechtskultur zu bestärken und weiterzuentwickeln, anstatt durch Beharren auf kulturübergreifenden Faktoren ihren Führungsanspruch gegenüber anderen Kulturen zu begründen. 37
In dieser Position werden die zentralen Kritikpunkte der Kulturrelativisten an Kant deutlich. Universale Menschenrechte sind so nicht möglich, da es keinen kulturübergreifenden Konsens ü ber ihre Ausgestaltung und ihre Begründung gibt. Oft wird angeführt, dass die westliche Welt eine Art Kulturimperialismus betreibt und anderen Staaten mit wirtschaftlichem Druck die „westlichen” Menschenrechte aufoktroyiert.
35 vgl. Rorty 1996, a.a.O., S. 156
36 Rorty 1996, a.a.O., S. 164
37 Rorty1996, a.a.O., S. 149
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Die Kritik, dass Menschenrechte ein rein auf die Bedürfnisse und Erfahrungen der westlichen Welt zugeschnittenes Konzept sind, und dass die „Erste Welt” ihre Vorstellungen anderen Ländern aufzwingen will, kommt allerdings häufig aus Staaten, die sich für Folter in ihren Gefängnissen oder andere Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen wollen. 38
Hier zeigt sich die Gefahr der kulturrelativistischen Theorie. Menschenrechte und die Aufsicht über ihre Einhaltung werden als moralische Aufgabe innerhalb einer b estimmten Menschengruppe aufgefasst. Die Idee der Menschenrechte als global gültige, überstaatliche Norm wird abgelehnt, Individuen haben keine Möglichkeit gegenüber dem Staat auf die Achtung der Menschenrechte zu bestehen. Angesichts der politischen Wirklichkeit ist es jedoch unerlässlich, einen weltweit gültigen Katalog von Menschenrechten zu definieren. Als Grundlage dafür kann Kants Idee der universalen Menschenwürde dienen. Die Verständigung zwischen Kulturpluralismus und Universalismus auf der Grundlage von Kants Theorie soll Thema d es nächsten Kapitels sein.
4.2 Die Idee der universalen Menschenwürde als Basis eines Konsens
Um den Kritikpunkt der Kulturrelativisten, die Menschenrechte seien ein der restlichen Welt vom Westen aufoktroyiertes Phänomen, zu entkräften, muss die Entstehung der Menschenrechte genauer untersucht werden. Hierbei fällt auf, dass Menschenrechte von Anfang an Gegenstand von Kontroversen waren. Sie wurden Stück für Stück erstritten. 39 Geographisch liegt der Ort ihrer Entstehung in der westlichen Welt, beteiligt an den Auseinandersetzungen waren jedoch Philosophen, Wissenschaftler und Politiker mit ganz unterschiedlichen kulturellen Hintergründen. Des Weiteren ist zu beachten, dass angesichts der aktuellen weltpolitischen Situation die weltweite Durchsetzung der Menschenrechte notwendig erscheint. In Gebieten wie bis vor kurzen noch im Kosovo, in China, der Türkei oder in Teilen Afrikas würden sie den Menschen, die auf der Basis nationaler Gesetze misshandelt werden, wenigstens ein Mindestmaß an Schutz garantieren. Vor diesem Hintergrund versuchen zeitgenössische Menschenrechtstheoretiker ein Konzept universaler Menschen-
38 vgl.die Aussagen über die Argumentation Chinas in Bork 1999, a.a.O., S.214
39 vgl. Bielefeldt 1998, a.a.O., S.130
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rechte zu entwickeln, bei dem auch kulturspezifische Komponenten berücksichtigt werden. Die Grundlagen hierfür finden sie in Ansätzen wieder bei den Philosophen der Aufklärung. Als Beispiel möchte ich hier die Theorie Heiner Bielefeldts anführen, der sich auf Kants Idee der universellen Menschenwürde beruft.
Bielefeldt entwickelt einen übergreifenden Ansatz, die unterschiedlichen Kulturen unter einer gemeinsamen Struktur von universalen Menschenrechten zu vereinen, ohne dabei den Pluralismus aufzugeben. Er integriert die Menschenrechte sowohl als psychologische Reaktion auf die Erfahrung von Unterdrückung und Unrecht, wie sie die Kulturrelativisten begründen, als auch als Verwirklichung der Idee der universalen Menschenwürde in politischer Normativität. Gleiche Freiheit oder Partizipationsrechte sind nach Bielefeldt nichts anderes als die politische Interpretation der unveräußerlichen Würde bei Kant. 40 Bielefeldt orientiert sich an Kants Menschenrechtsphilosophie der unantastbaren Menschenwürde, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Menschenrechte keine genuin westliche Erfindung mit globalem Geltungsanspruch sind, wie die Kulturrelativisten kritisieren. „Es eröffnen sich beispielsweise jüdisch-christliche genauso wie humanistische, religiöse genauso wie religionskritische Lesarten der Menschenwürde - und damit indirekt der Menschenrechte.” 41
Auf dieser Basis errichtet Bielefeldt seine Menschenrechtstheorie, in der er betont, dass es in erster Linie gilt, den normativen Anspruch der Menschenrechte weltweit zu sichern und sie als „modernes politisch-rechtliches Freiheitsethos” 42 anzuerkennen, bevor man über kulturessentialistische Begründungen nachdenkt.
Zwar macht Bielefeldt keine konkreten Vorschläge, wie ein Katalog universeller Menschenrechte aussehen könnte, abgesehen davon, dass er auf der Wahrung der Menschenwürde basieren soll, doch er macht einen Schritt, um die Kluft zwischen Universalisten und Kulturrelativisten zu überbrücken.
40 vgl. Bielefeldt 1998, a.a.O., S. 202ff.
41 Bielefeldt 1998, a.a.O., S.130
42 Bielefeldt 1998, a.a.O., S. 203
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5. Resümee
In Bielefeldts Konzeption wird deutlich, welche Bedeutung die Philosophen der Aufklärung, insbesondere Immanuel Kant, auch heute noch für die Menschenrechts-theorie haben. Die Stellung der Menschenrechte als normative Grundlage für positives Recht, ihr Anspruch die individuelle Freiheit des Menschen und seine Würde zu sichern, sind aus den Theorien von Hobbes, Locke und Kant hervorgegangen. Das deutsche Grundgesetz wäre ohne den ersten Satz „Die Würde des Menschen ist unantastbar” 43 und die sich anschließenden Grundrechte nicht denkbar. Um den umfassenden Schutz, den die positivierten Menschenrechte dem Individuum im Staat g ewähren, weltweit durchzusetzen, ist es jedoch notwendig, ihre universelle Gültigkeit zu akzeptieren. Auf Basis einer Konvergenz in konkreten Fällen oder durch die B eschränkung auf einen Geltungsbereich innerhalb bestimmter Kulturkreise werden Menschenrechte meiner Ansicht nach zu Privilegien der Bürger bestimmter Staaten. Kann man in diesem Zusammenhang überhaupt noch von Menschenrechten sprechen?
Mit Sicherheit lässt sich über die Begründung der Menschenrechte streiten. Ob sie in der Vernunft des Menschen angelegt oder aus kulturellen Erfahrungen abgeleitet wurden, ist meiner Meinung nach jedoch zweitrangig. Wichtig ist, um an Kant anzuschließen, das Menschenrechtsprinzip der gleichen Freiheit der aktuellen Zeit gemäß zu interpretieren und zu positivieren. Bielefeldts Ansatz ist für mich in dieser Hinsicht ein Schritt in die richtige Richtung.
43 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, a.a.O., Artikel 1
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Bibliographie
- Bundesrepublik Deutschland: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land“, Stand Oktober 1998
- Bielefeldt, Heiner: „Philosophie der Menschenrechte“, Darmstadt 1998
- Bork, Henry: „Gespaltene Zunge und geballte Faust: Chinas Doppelstrategie in
Sachen Menschenrechte“, in: Menschenrechte/Jahrbuch 2000, Frankfurt a.M.
1999, S. 213- 223
- Ellsworth Hood, C.: „Kant on inalienable rights“, in: Funke, Gerhard (Hrsg.):
„Akten des Siebenten Internationalen Kant-Kongresses. Kurfürstliches Schloss
zu Mainz“, Bonn 1991, S. 325 - 333
- Generalversammlung der Vereinten Nationen, Resolution 217 A (III): „Allge-
meine Erklärung der Menschenrechte“, 10.12.1984, 31.1.2001, in:
- Heidelmeyer, Wolfgang: „Die Menschenrechte“, in: Heidelmeyer, Wolfgang
(Hrsg.): „Die Menschenrechte“, Paderborn 1982, S. 11 - 43
- Hinske, Norbert: „Staatszweck und Freiheitsrecht. Kants Plädoyer für den
Rechtsstaat“, in: Birtsch, Günther (Hrsg.): „Grund- und Freiheitsrechte von der
ständischen zur spätbürgerlichen Gesellschaft“, Göttingen 1987, S. 375 - 391
- Hobbes, Thomas: „Leviathan. Or the matter, form, and power of a common-
wealth ecclesiastical and civil“, in: Molesworth, William (Hrsg.): „The collected
Works of Thomas Hobbes“, London 1992
- Kant, Immanuel: „Die Metaphysik der Sitten“, Stuttgart 1990
- Kant, Immanuel: „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“, Hamburg 1999
- Kersting, Wolfgang: „Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und
Staatsphilosophie“, Frankfurt 1993
- König, Siegfried: „Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes - Locke -Kant“, Freiburg (Breisgau)/München 1994
- Locke, John: „Two Treatises of Government“, London 1996
- Ricken, Friedo: „Homo noumenon und homo phaenomenon“, in: Höffe, Otfried
(Hrsg.): „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Ein kooperativer Kommentar“,
Frankfurt a. M. 1993, S. 234 - 253
- Rorty, Richard: „Menschenrechte, Rationalität und Gefühl“, in: Stephen Shute/
Susan Hurley (Hrsg.): „Die Idee der Menschenrechte“, Frankfurt a.M. 1996,
S. 144 - 170
Kant und Kulturrelativismus - 17
Der ideengeschichtliche Hintergrund der Kontroverse zwischen Universalisten und Kulturrelativisten
- Schischkoff, Georgi: „Philosophisches Wörterbuch“, Stuttgart 1974
- Schmid, Carl Christian Erhard: „Wörterbuch zum leichtern [leichteren] Gebrauch
der Kantischen Schriften“, Darmstadt 1980
- Walzer, Michael: „Lokale Kritik, globale Standards“, Hamburg 1996
Arbeit zitieren:
Eva Riefer, 2000, Menschenrechte: Der ideengeschichtliche Hintergrund der Kontroverse zwischen Universalismus und Kulturrelativismus, München, GRIN Verlag GmbH
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