Inhaltsverzeichnis
I. Definition des Begriffs Gesetz 3
II. DAS WESEN DES MITTELALTERLICHEN RECHTS. 3
III GESCHICHTLICHER ÜBERBLICK ÜBER DIE LANDFRIEDEN 4
IV. DER SOGENANNTE „EWIGE LANDFRIEDE“ VOM 7. AUGUST 1495 5
V. DER „EWIGE LANDFRIEDE“ ALS GESCHICHTSQUELLE. 6
VI. Literatur 9
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I. Definition des Begriffs Gesetz
Gesetze sind die geschaffenen Normen eines Geschehens oder Handelns. Es sind Satzungen mit staatlicher Autorität die sich an alle Volksangehörigen richten und deren Befolgung durch Zwang gesichert ist. Ein Gesetz als Satzung erhält seine Autorität durch den Gesetzgeber. Gesetzgeber in Monarchien, die keine Verfassung haben, ist der König oder der Landesfürst. In konstitutionellen Monarchien ist es je nach Art der Verfassung der Landesherr mit Billigung der Volksvertretung oder die Volksvertretung mit Billigung des Landesherrn. Bei repräsentativen Monarchien und Republiken ist der Gesetzgeber die verfassungsmäßige Volksvertretung. Eine Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates, das festlegt, wie der Staat regiert werden soll und wie die Rechte und Pflichten der Bürger und Staatsorgane bestimmt bzw. abgegrenzt sind. Durch Gesetze sollen die Rechtsverhältnisse der Menschen untereinander geregelt werden.
II. Das Wesen des mittelalterlichen Rechts
Im 10. - 12. Jahrhundert gab es kein geschriebenes Recht, sondern es herrschte das Gewohnheits- oder Stammesrecht, das als Teil der göttlichen Weltordnung angesehen wurde. Es wurde nicht von Menschen gemacht, sondern „gefunden“ 1 .
Ausgesprochen wurde es in den Urteilen von rechtskundigen Männern. Jeder lebte nach dem Recht seines Stammes. Obwohl das Recht als unabänderlich galt, wurde es durch Rechtsleben und Rechtsprechung ständig fortgebildet. Als ein gefühlsbetontes Recht beruht es auf dem Gedanken der Billigkeit. Die Niederschrift des Rechts veränderte seinen Charakter kaum. Die Satzungen enthielten im Kern Gewohnheitsrecht.
Die Schaffung neuen Rechts geschah zunächst auf dem Weg des Privilegs. Zur Zeit der Staufer begann erst die neue Gesetzgebung des Reiches. Als
Ersatz dafür kannte das ältere Recht die Einung, die die Verbandsgenossen durch einen Eid zwang, sich neuen Rechtsgedanken zu unterwerfen. In den Territorien setzten seit dem 13.Jahrhundert rechtserneuernde Satzungen ein. Das Stammesrecht ging in das Landesrecht über, und das Territorialprinzip löste das Personalitätsprinzip ab.
Die Sprache der Rechtsquellen war ursprünglich Latein. Erst mit dem „Sachsenspiegel“ wurde die deutsche Sprache als Rechtssprache akzeptiert. Auch die Territorialrechte verlangten deutsche Fassung, um die Richter stärker an das geschriebene Wort zu binden.
In germanischer Zeit verkörperte die Fehde eine rechtliche anerkannte Privatsache. Neben der gewöhnlichen Fehde, die zwischen Bauern und Bürgern stattfand, entwickelte sich im Mittelalter die ritterliche Fehde, als Mittel Händel und Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Sie entstand gewohnheitsrechtlich als ein Erzeugnis des Berufskriegertums der Ritter. Die Fehde war nicht nur ein Gegenschlag einer durch Gewalttat oder eine Missetat verletzten Partei, sondern diente auch zur Durchsetzung privater Ansprüche. Ihren Auswüchsen versuchte zuerst die Gottesfriedensbewegung, später die Landfriedensbewegung zu begegnen.
Der Gottesfriede gewann in Deutschland an Bedeutung, als durch den Investiturstreit die Autorität des deutschen Kaisers geschwächt worden war. Durch Aufruf der Kirche sollten sich die Gläubigen zu einer Schwurbrüderschaft vereinen und einen ewigen Gottesfrieden errichten. Dieser verbot jede Gewalttat. Die Ausübung rechtmäßiger Fehden war nur zu bestimmten Zeiten erlaubt. Die Verletzung dieses Friedens wurde nach kirchlichem recht als Sünde mit dem Kirchenbann, nach weltlichem Recht als Meintat mit der Todesstrafe geahndet.
Im Jahre 1085 wurde der Gottesfriede in Anwesenheit König Heinrich IV. für das ganze Reich verkündet.
Von Heinrich IV. stammt auch der älteste Reichslandfriede, von 1103, der nach Form und Inhalt unter dem unmittelbaren Einfluß des Gottesfriedens-
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rechtes entstand. Der Landfrieden beruhte allerdings auch auf dem germanischen Rechtsgedanken des Friedensschutzes innerhalb einer Rechtsgemeinde.
Dem ersten Reichslandfrieden zu Mainz folgten eine große Anzahl weiterer Landfrieden die zeitlich und territorial begrenzt waren und zum Teil die Fehden schlechthin verboten. Jedoch scheiterten sie immer an ihrer Exekution. Der Schlußstrich unter diese Entwicklung wurde von dem „Ewigen Landfrieden“ von 1495 gesetzt.
IV. Der sogenannte „Ewige Landfriede“ vom 7. August 1495
Der Wormser Reichslandfriede von 1495 wurde im Rahmen der lang erwogenen Reichsreform von Maximilian I. verkündet. Er gliedert sich in eine Einleitung und 12 Paragraphen auf.
§ 1 verbietet grundsätzlich die Fehde.
§ 2 besagt, daß alle bestehenden Fehden aufgehoben werden.
§ 3 Jeder, der dieses Verbot bricht, wird ungeachtet des Standes mit der Reichsacht belegt.
§ 4 Jeder ist verpflichtet, einen des Friedbruchs Verdächtigen und einen auf frischer Tat ertappten Friedbrecher zu stellen.
§ 5 Aufhebung der Privilegien über die Beherbergung von Geächteten.
§ 6 Es wird den Geschädigten die Unterstützung durch Kammerrichter und Reichstag zugesichert.
§ 7 Reisige Knechte sollen als gefährliche Elemente nirgends geduldet werden.
§ 8 unterwirft die geistlichen Friedbrecher denselben Strafen wie die weltlichen.
§ 9 Dieser Landfriede soll durch spätere Gesetze nicht außer Kraft gesetzt werden können.
§10 Jeder soll zur Verwirklichung des Friedens beitragen unter Androhung des Verlustes aller Privilegien und Rechte.
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§11 Niemand darf diesen Frieden auf Grund irgend einer Gnade, eines Privilegs, seines Standes wegen oder aus irgendeinem anderen Grund mißachten.
§12 Dieser Landfriede hebt keine anderen Ordnungen auf, sondern soll Recht und Ordnung im Lande mehren.
Zum Abschluß werden alle Stände, die an diesem Frieden mitgewirkt haben, erwähnt, sowie Ort und Zeit der Verkündigung.
V. Der „Ewige Landfriede“ als Geschichtsquelle
Die umfangreichen Akten dieses Wormser Reichstages wurden vollständig im Jahre 1698 in Ulm abgedruckt bei Joh. Phil. Datt, De pace imperii publica libri V, S. 825-891 2 .
Die Urkunde liegt in neuhochdeutscher Sprache vor. Schon in der Einleitung, die den Kaiser mit seinen vollen Titeln und den Prädikaten seiner wirklichen oder auch nur beanspruchten Herrschaft, über viele Zeilen hinweg, aufführt, sollte dem Untertan der Wille des Herrschers auch äußerlich so eindrucksvoll wie möglich gemacht werden. Ferner wird hier der Grund für die Aufstellung des Gesetzes, nämlich das Überhandnehmen eines ausgeprägten Fehdewesens, welches das Reich in seiner Einung gefährdet, dargelegt.
Die ersten Artikel des Landfriedens, die besagen, daß alle Friedbruchsfälle von dem zuständigen ordentlichen Gericht entschieden und beigelegt werden sollten, lassen erkennen, daß sich die Tendenz nach Ausschaltung jeglicher Sondergerichtsbarkeit für den Landfrieden endgültig durchgesetzt hat.
Die wichtigste friedensrechtliche Entscheidung wird in § 2 formuliert, daß „all offen Vechd und Verwarung durch das gantz Reich aufgehabt und abgethan“ 3 wird.
Dadurch wird das 1235 zugelassene Selbsthilferecht endgültig aufgehoben und jede Form des öffentlichen Friedbruchs zum Verbrechen gestempelt.
Um das Fehdewesen aber um so wirksamer bekämpfen zu können, werden:
a) geistliche und weltliche Friedbrecher im Strafvollzug gleichgestellt,
b) die geltenden Privilegien über die Beherbergung von geächteten Landfriedensbrechern für ungültig erklärt,
c) alle Verdächtigten, die sich nicht entschuldigen können, als Friedbrecher behandelt,
d) reisige Knechte als gefährliche Elemente des öffentlichen Friedens nirgends geduldet und
e) Verbrechen privaten Charakters wie Mord, Diebstahl, Brand-
Der sogenannte ewige Landfriede gehört mit der „Goldenen Bulle“ von 1356 zu den ersten Grundgesetzen des Reichs, denn mit seinem Gebot zur Einhaltung des Rechtsweges schuf er die entscheidenden Grundlagen für die Entwicklung des Reiches zu einer echten Rechtsgemeinschaft. Das höchste zuständige Gericht, das Reichskammergericht wurde vom Hof des Königs losgelöst. Damit hatte der König seine letzte Zuständigkeit nunmehr auch für alle Landfriedenssachen aufgegeben. Dem Kammerrichter unterlag die Ächtungsgewalt. Für alle Veränderungen am Kammergericht oder in der Gerichtsordnung war der Reichstag zuständig. Hieran ist sehr deutlich der starke Einfluß der Reichsstände zu erkennen. Von allen vorangegangenen Landfriedensordnungen unterscheidet sich der „Ewige Landfriede“ dadurch, daß der König an der Herstellung und Verwirklichung des öffentlichen Friedens nur durch den hoheitlichen Akt der Gesetzgebung teilhat. Die Durchführung des Friedens in Gericht und Exekution ist innerhalb der Territorien uneingeschränkt den territorialen Gewalten überlassen. Diese Institutionen aber sind von der Verfügungsgewalt des Königs losgelöst.
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„Der König hat damit nur mehr die Friedenshoheit inne, übt aber keine reale Friedensgewalt mehr aus.“ 4
„Der ewige Landfrieden von 1495 war die Grundlage einer Landfriedensgesetzgebung, die das Reich mehrmals bis 1548 erneuerte und ergänzte. Den Abschluß brachte der Augsburger Religionsfrieden von 1555, der sich als ein „beständiger, beharrlicher, unbedingter, und für ewig währender Friede“ bezeichnete.“ 5
Um Gesetze als Geschichtsquellen von auszuschöpfen, ist für die Auslegung der Gesetze neben Wortlaut und Zweck die Unterstützung durch die Gesetzesmaterialien (Vorarbeiten, Begründung der Entwürfe, Protokolle usw.) notwendig.
VI. Literatur
Heinz Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen
Spätmittelalter, München, 1966
Herrmann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band I: Frühzeit und
Mittelalter, Karlsruhe, 1954
Fritz Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte, Vom 15. Jahrhundert
bis zur Gegenwart, Stuttgart, 8. Aufl., 1950
H. O. Meisner, Urkunden- und Aktenlehre, Leipzig, 2. Aufl., 1952
Hans Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, Graz ,1950
Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter und Neuzeit, Bearb. von Karl Zeumer, Tübingen, 2. Aufl., 1913
Staatslexikon, Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft, 3. Band,
Freiburg, 6. Aufl., 1959
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Arbeit zitieren:
Bernd Kagerhuber, 2001, Das Gesetz als Geschichtsquelle am Beispiel des "Ewigen Landfriedens" von 1495, München, GRIN Verlag GmbH
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