Die Partnerschaftsgesellschaft
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Entstehungsgeschichte und die Wesenszüge der
Partnerschaftsgesellschaft 1
2. Wesentliche juristische Einzelheiten 2
2.1 Berufe, die für die Partnerschaftsgesellschaft in Frage kommen 2
2.2 Firmierung 2
2.3 Gegenstand der Partnerschaft 3
2.4 Beginn der Partnerschaftsgesellschaft 3
2.5 Geschäftsführung 3
2.6 Vertretung 4
2.7 Gesellschafterbeschlüsse 4
2.8 Haftung 5
2.8.1 Haftung der Partnerschaftsgesellschaft 5
2.8.2 Haftung der Partner 6
2.9 Wettbewerbsverbot 6
2.10 Ausscheiden eines Partners 7
2.11 Auflösung, Liquidation 8
3. Die steuerliche Behandlung 9
3.1 Die Gewinn- und Verlustrechnung 9
3.2 Die Besteuerung 9
4 Bestandteile eines Partnerschaftsgesellschaftsvertrags 10
5 Gegenüberstellung der Partnerschaftsgesellschaft und der GmbH 11
6. Die Verbreitung der Partnerschaftsgesellschaft 15
Literaturverzeichnis
Anhang
1. Mustervertrag
Die Partnerschaftsgesellschaft
1. Entstehungsgeschichte und die Wesenszüge der Partnerschaftsgesellschaft
Die ersten Diskussionen um eine Gesellschaft für Freiberufler wurden in den 50er Jahren bereits geführt. Aus diesen Diskussionen wurden Gesetzesvorschläge erarbeitet, aber diese sind gescheitert. Erst das Partnerschaftsgesetz (PartGG) von 1994 hatte dann erfolg. Das Gesetz wurde am 10.06.1994 verabschiedet und trat endgültig am 01.07.1995 in Kraft.
Die Freiberufler wollten diese Rechtsform, damit sie überregional und fächerübergreifend bzw. interprofessionell zusammenarbeiten können, und zwar mit einer Regelung der Haftungsfrage. Die Regierung wollte dem Streben der Freiberufler in Richtung GmbH entgegenwirken, was sich bei der Gestaltung der Haftung der Partner zeigen wird.
„Die Partnerschaft ist gem. § 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB rechtsfähig. Sie hat eigenes Vermö-
1 gen, ist grundbuchfähig und im Prozess prozessfähig.“
„Bei Verabschiedung der Insolvenzverordnung im Jahre 1994 wurde die Partnerschaft nicht ausdrücklich als insolvenzfähig erwähnt. Dieser Mangel wurde durch die Aufnahme der Partnerschaft in
§ 11 (2) Nr. 1 InsO im Jahre 1998 behoben. Danach kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partnerschaft eröffnet werden. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 (1) InsO) sowie bei einem eigenen Antrag der Partnerschaft auch die drohende Zahlungsunfähigkeit
2 (§ 18 (1) InsO).“
Sie existiert erst, wenn sie im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Es muss mindestens ein Partner persönlich haften.
„Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Personengesellschaft für Freiberufler, - keineHandelsgesellschaft, - Gesamthandgemeinschaftund keine juristische Person, - Namens-,Grundbuch- und Parteifähig (teilrechtsfähig), - Möglichkeitder Zweigniederlassung, - Haftungfür Verbindlichkeiten, das Vermögen der Partnerschaft und die Partner als Gesamt- - schuldner.
3 Die Partnerschaft steht damit ihrem Charakter nach zwischen der GbR und der OHG,...“
1 Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft; Lutz Michalski, Volker Römermann; RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH; 2. Auflage; Köln 1999; Seite 2
2 siehe Fußnote 1; Seite 3
3 Wirtschaftsprivatrecht; Ernst R. Führich; Verlag Vahlen; 3. Auflage; München 2001; Seite 341
Die Partnerschaftsgesellschaft
2. Wesentliche juristische Einzelheiten
2.1 Berufe, die für die Partnerschaftsgesellschaft in Frage kommen
In § 1 PartGG ist definiert, dass Partner werden kann, der Angehöriger eines freien Berufes ist. Es wird in dem Paragraphen ein nicht abschließender Katalog von freien Berufen aufgeführt. Er enthält im wesentlichen die Berufe des § 18 EStG (= Einkommensteuergesetz). Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf, ist die Rechtsprechung zu dem § 18 EStG heranzuziehen.
Eine bloße Kapitalbeteiligung ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht möglich, da alle Partner aktiv in ihrem Beruf arbeiten müssen, um Partner werden zu können.
Ist auch nur ein Partner kein Angehöriger der freien Berufe, so wird aus der Partnerschaftsgesellschaft ein Gewerbebetrieb, der somit gewerbesteuerpflichtig ist.
Bei dem Zusammenschluss von Partnern sind die Berufsrechte zu berücksichtigen. Diese können Verbote enthalten, nach denen ein bestimmter Beruf nicht mit einem anderen Beruf kooperieren darf (Berufsrecht geht vor Gesellschaftsrecht). Dieser Ansatz widerspricht den Gründen der Entstehung dieser Gesellschaftsform. Denn es war gerade gewollt, dass man sich fächerübergreifend zusammenschließen kann.
„Bei sämtlichen interprofessionellen Partnerschaften muss stets gewährleistet sein, dass die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere vertragliche Vereinbarungen und Beschränkungen der Geschäftsführung sind unzulässig (vgl. z. B. § 6 Abs. 2 PartGG,
4 § 43 Abs. 1 BRAO, § 56 Abs. 1 StBerG, § 43 Abs. 1 WPO).
2.2 Firmierung
Im Namen der Partnerschaftsgesellschaft muss mindestens ein Name eines Partners genannt werden. Der Nachname reicht gem. § 2 (1) Satz 1 PartGG aus.
Weiterhin verlangt der § 2 PartGG den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und die Auflistung der Berufsbezeichnungen aller Partner.
4 Gesellschaften; Memento Verlag AG; Freiburg 2000; Autoren sind die Redakteure des Memento Verlages; Seite 1163
Die Partnerschaftsgesellschaft
Möglich wäre z. B. : Müller und Partner, Rechtsanwälte (auch die Schreibweise Müller & Partner ist zulässig); Müller & Kollegen Partnerschaft, Rechtsanwälte und Steuerberater; Müller & Meier und Partner, Heilpraktiker usw.
2.3 Gegenstand der Partnerschaft
Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft sind die freien Berufe, die die Partner ausüben und die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden. Der Gegenstand darf allerdings kein Handelsgewerbe sein, was sich schon allein durch die freien Berufe ergibt.
2.4 Beginn der Partnerschaftsgesellschaft
Im Außenverhältnis beginnt die Partnerschaftsgesellschaft mit dem Eintrag in das entsprechende Register (§ 7 PartGG), dem sogenannten Partnerschaftsregister.
Im Gesellschaftsvertrag kann für das Innenverhältnis ein Datum vereinbart werden, ab dem die Partner die Geschäfte aufnehmen. Vor der Eintragung in das Partnerschaftsregister treten die Partner nur werbend auf.
2.5 Geschäftsführung
Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts zur Geschäftsführung geregelt ist, finden nach § 6 (3) PartGG die §§ 110 bis 116 (2), 117 und 119 HGB Anwendung. Wonach jeder Partner zur Geschäftsführung berechtigt ist.
Im Partnerschaftsgesetz werden zwischen den Kern- und sonstigen Geschäften unterschieden. Gem.
§ 6 (1) PartGG besteht der Kernbereich aus der Ausübung „ihrer beruflichen Leistung unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts“.
Und § 6 (2) PartGG regelt, dass die Partner nur von den sonstigen Geschäften ausgeschlossen werden können. Dazu gehören z. B. die Anmietung von Geschäftsräumen, Personaleinstellung, die Büroeinrichtung usw..
Überschreitet ein Partner die vertraglich festgelegte Geschäftsführungsbefugnis, so wirkt sich das im Außenverhältnis nicht aus (§ 126 (2) HGB). Im Innenverhältnis ist dieser Partner den anderen Partnern gegenüber schadenersatzpflichtig und die Aufwendungen für dieses Geschäft bekommt er von der Gesellschaft auch nicht ersetzt.
Die Partnerschaftsgesellschaft
2.6 Vertretung
In § 7 (3) PartGG ist geregelt, dass für die Vertretung der Partnerschaft die §§ 125 (1) und (2), 126 und 127 HGB Anwendung finden. Grundsätzlich gilt die Alleinvertretungsmacht (§ 7 (3) PartGG i. V. m. § 125 (1) HGB) der Partner, wobei der einzelne Partner durch den Partnerschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen werden kann. Außerdem können auch zwei oder mehr Partner für die Vertretung der Gesellschaft bestimmt werden (§ 7 (3) PartGG i. V. m. § 125 (2) HGB).
Da diese Rechtsform dem Grundsatz der Selbstorganschaft unterliegt, kann kein Fremd-Geschäftsführer eingesetzt werden.
„Die Vertretung der Partner erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 126 Abs. 1 HGB auf alle
5 gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen.“
Die Vertretungsmacht kann gem. § 7 (3) PartGG i. V. m. § 126 (2) HGB nach außen nicht eingeschränkt werden.
„Gemäß § 7 (3) PartGG i. V. m. § 127 HGB kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einem Part-
6 ner die Vertretungsmacht auf Antrag der übrigen Gesellschafter entzogen werden.“
2.7 Gesellschafterbeschlüsse
Um in der Partnerschaftsgesellschaft etwas zu beschließen, ist gem. § 6 (3) PartGG i. V. m.
§ 119 HGB die Zustimmung aller Partner notwendig (Einstimmigkeitsprinzip).
„Nach den gesetzlichen Vorschriften gilt es insbesondere in folgenden Fällen:
Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, § 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 116 - Abs.2 HGB.
Einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft, § 9 Abs. 1 PartGG i. V. m. § 131 Nr. 2 HGB. - VerschiedeneMaßnahmen in und nach der Liquidation, § 10 Abs. 1 PartGG i. V. m. den - §§146 Abs. 1, 147, 152, 157 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Änderung des Partnerschaftsvertrages und alle sonstigen Grundlagengeschäfte wie etwa die - Einwilligungin den Wettbewerb nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 112 Abs. 2 HGB, die
5 siehe Fußnote 1; Seite 39
6 siehe Fußnote 1; Seite 40
Die Partnerschaftsgesellschaft
Einleitung eines Verfahrens auf Ausschluss von der Geschäftsführung nach
§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG i. V. m. § 117 HGB oder auf Entziehung der Vertretungsbefugnis nach § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 127 HGB.
Die Abweichung von den Vorschriften des Partnerschaftsvertrages im Einzelfall, soweit dies - trotzdes Schriftformgebotes nach § 3 Abs. 1 PartGG wirksam möglich ist. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob der Beschluss formfrei gefasst werden kann oder ob es sich inhaltlich um eine Änderung des Partnerschaftsvertrages handelt. In diesem Fall muss die Schriftform des
7 § 3 Abs. 1 PartGG eingehalten werden.“
Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen im Partnerschaftsvertrag sind möglich, da der
§ 119 HGB i. V. m. § 6 (3) PartGG dispositiv ist. Somit kann im Gesellschaftsvertrag auch das Mehrheitsprinzip vereinbart werden. Allerdings ist die Beschlussfassung von Änderungen des Partnerschaftsvertrages nach der Rechtsprechung nur nach dem Einstimmigkeitsprinzip möglich.
2.8 Haftung
2.8.1 Haftung der Partnerschaftsgesellschaft
„Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner neben dem Vermögen der Partnerschaft. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG verweist auf die §§ 129 und 130 HGB. § 8 Abs. 2 und 3 PartGG regelt die Beschränkung der persönlichen Haftung der Partner. An der Haftung des Vermögens der Partnerschaft ändert sich hierdurch in keinem Fall
8 etwas.“
Demnach haften die Partner gesamtschuldnerisch. Die Beschränkungen nach § 8 (2) und (3) PartGG müssen dann bei jeder Auftragsannahme fixiert werden. Also muss der Kunde sich bei Vertragsschluss damit einverstanden erklären.
Es ist umstritten, ob eine „Partnerschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet werden kann. „Nach der wohl zutreffenden Ansicht ist diese Ausgestaltung einer Partnerschaft nicht möglich, da
§ 7 Abs. 3 PartGG auf § 126 HGB verweist, dessen Absatz 2 im Gegensatz zu § 714 BGB die Beschränkung des Umfanges der Vertretungsvollmacht im Innenverhältnis Dritten gegenüber für unwirk- 9 sam erklärt. “
7 siehe Fußnote 1; Seite 41
8 siehe Fußnote 1; Seite 49
9 siehe Fußnote 1; Seite 49
Arbeit zitieren:
Tanja Wendland, 2002, Die Partnerschaftsgesellschaft - Entstehungsgeschichte, Merkmale, juristische Einzelheiten, München, GRIN Verlag GmbH
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