2 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
2. Kritik an der Mehrheitsregel
Das Mehrheitsprinzip ist bekanntlich eine Basisinstitution zur Herstellung von
5 Dennoch findet die Mehrheitsregel nicht nur Anhänger. Kollektiventscheidungen.
Die kritische Theorie der Mehrheitsregel unterscheidet sich jedoch in dem Punkt, daß sie den Verstand nicht nur bei wenigen vermutet, wie elitäre Gesinnte
6 Die verlauten ließen, ihr Bezugspunkt ist kritisch gewendeter Funktionalismus. Theorie und Praxis der Mehrheitsregel wird von ihr vor allem daraufhin untersucht, ob - und wenn ja, in welcher Weise - die Mehrheitsregel den selbstgesetzten egalitären Anspruch durchkreuzt und unterminert. Die kritische Theorie der
7 Mehrheitsregel basiert vor allem auf sieben Thesen:
• Mehrheiten sind in der Regel schwankend, fehlbar und verführbar, weil
geringfügige Variationen unterschiedliche Abstimmungsergebnisse erzielen können.
• Sie zählt die Stimmen, ohne diesen ein Gewicht beizumessen („one man,
one vote“). Dies sei aber Fiktion.
• Vermischung des privaten und des öffentlichen Bereichs. Durch diese
Vermischung entsteht das Folgeproblem, daß die Mehrheitsregel nicht mehr ausschließlich auf den öffentlichen Sektor angewendet werden kann.
• Extreme Zeitpunktbezogenheit. Momentane Stimmungen, Ereignisse und
Kalküle werden zur Basis zukunftsfähigen Handelns.
• Verletzung des Grundsatzes revidierbarer, reversibler und korriegierbarer
Entscheidungen.
• Wachsende Diskrepanz zwischen Beteiligten und Betroffenen sowie
zwischen Entscheidungszuständigkeit und Entscheidungsreichweite. Die Lücke zwischen diesen Kreisen sei, gemäß den Kritikern, durch die Eingriffe des Sozial- und Interventionsstaates größer geworden.
• Spannung zwischen privater und öffentlicher Politik.
Mehrheitsentscheidungen haben nur dann verpflichtende Kraft, wenn sie
5 ebenda, S.198
6 Vgl. ebenda
7 Vgl. ebenda, S.199ff
3 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
sich ausschließlich auf öffentliche Angelegenheiten in ihrem vollem Umfang erstrecken. Eben diese Bedingung sei nicht erfüllt.
2.1 Schwankende Mehrheiten
Der Kern dieser These ist die Frage, ob individuelle Präferenzen überhaupt verfälschungsfrei zu Gruppen- oder Kollektiventscheidungen umgeformt werden können. Nach den Hauptkritikern kann bei der Mehrheitsentscheidung nicht die Rede vom Willen des Volkes sein. Bei den Mehrheiten handelt es sich meistens um aus unterschiedlichen Motiven gebildeten Entscheidungen, die von Institutionen der Willensbildung geprägt sind. Die Mehrheit sei nämlich, so Offe, „fehlbar und
8 Schon unter geringfügig variierten Bedingungen hätten bei einer verführbar“
Mehrheitsentscheidung andere Alternativen Gegenstand der Abstimmung sein können und die Zustimmung einer Mehrheit erhalten können. Der Wert der Demokratie liegt also nicht in der Konsistenz, die nach den Kritikern sowieso nicht gegeben ist, sondern in der Projektion von Rechten mittels Vetos, die auferlegt
9 Des weiteren führen die Kritiker als Manko der Mehrheitsfindung werden können.
das Condorcet-Paradoxon (siehe Anhang), unter dem wandernde oder zyklische Mehrheiten und das Ostrogorski-Paradoxon, in dem die „Tyrannei der Mehrheit“ angesprochen werden auf. Die zyklische Mehrheit wird am Beispiel von 3 Wahlpräferenzen deutlich. (A, B, C) Die Präferenzen sind A>B>C, C>A>B, B>C>A. Wenn man alle drei Möglichkeiten berücksichtigt gewinnt jeweils eine Präferenz mit 2:1. Es gewinnt aber nie eindeutig eine. Keine Abstimmung ist somit konsistent und verfälschungsfrei. Die „Tyrannei der Mehrheit“ bezieht sich darauf, daß unter bestimmten Voraussetzungen die Demokratie zur Herrschaft der Minderheit über die Mehrheit führen kann. Dies zeigt das Ostrogorski-Paradoxon auf, bei dem klar wird, daß die Art der Auszählung entscheidet (siehe Anhang). Durch diese beiden Darstellungen wird klar, daß das Ideal einer Bündelung individueller Präferenzen zu unverfälschten Aussagen verfehlt wird. Dies könnte nur durch einen Konsens mit Vetorecht ermöglicht werden.
8 Vgl. ebenda, S.184
9 Vgl. ebenda
4 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
10 Hierbei Varain führt noch eine andere Art der „Tyrannei der Mehrheit“ auf. handelt es sich um eine Abstimmung im bereits vom Volk gewählten Parlament. Im Regelfall ist festgelegt, daß die Beschlußfähigkeit der Parlamente bei Anwesenheit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gegeben ist, und daß zu einem Beschluß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In Varains Beispiel kann nun also ein Parlament, dem 100 Abgeordnete angehören, im Extremfall ein Beschluß von nur 26 Abgeordneten gefaßt werden.
2.2 Fiktion abstrakter Teilhabegleichheit
Die Stimmengleichheit „one man, one vote“ sei Fiktion, so die Kritiker. Denn dies würde voraussetzen, daß jeder Abstimmungsberechtigte Bürger das gleiche Niveau an Sachkenntnis besäße. Dies ist jedoch bei der breiten, durch Massenmedien beeinflußte Menge der Abstimmungsberechtigten Bürger nicht der Fall. Die Mehrheit entscheidet somit meist eine Menge beeinflußbarer Bürger, die eben das wählen, was ihnen vorgegeben wird. Die liberale Demokratie lebt also Voraussetzungen, die sie selbst nicht garantieren kann; oder anders formuliert, kann das demokratische System die Sorte von Akteuren, die es zur Realisierung
11 seiner Regeln benötigt nicht selbst produzieren.
Als weiteres Beispiel gegen den Glauben, jede Stimme hätte das gleiche Gewicht läßt sich aufführen, daß bestimmte Formen von Interessen sich nicht in der Parteienlandschaft wiederfinden. Man könnte zwar sagen, daß sich die so oft erwähnten Arbeiter der SPD eher zugezogen fühlen, jedoch nicht immer unbedingt von ihr repräsentiert werden. Während die Arbeiterfront noch immerhin in den schwächelnden aber doch einflußreichen Gewerkschaften halbwegs repräsentiert werden, haben andere sozialpolitische Verbände keine so starke Lobby. Selbst die Umweltverbände von denen man meinen könnte, sie seien ausreichend
12 repräsent haben im Vergleich zur Wirtschaft weniger Gewicht. Varain führt noch das Problem der Sitzverteilung im Parlament als Beispiel der unterschiedlichen Stimmenzählung auf und nimmt hierzu die Wahlen von 1953 und
13 Weil die Streuung der Mandate über das Land 1959 in Österreich als Beispiel.
10 H.J.Varain: „Die Bedeutung des Mehrheitsprinzip“, S.52
11 Vgl. H.Buchstein: „Die Zumutungen der Demokratie“, S.295
12 Vgl. ebenda, S.301
13 H.J.Varain, S.52
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sich nach der Streuungsdichte der Einwohner richtet, werden die kinderreichen, ländlichen Gebiete vor den Städten im Hinblick a uf die jeweils ansässige wahlberechtigte Bürgerschaft, die die eigentliche Wahlkörperschaft darstellt, bei der Mandatszuteilung bevorzugt. So erreichte in diesem Fall die Volkspartei jeweils einen Parlamentssitz mehr als die Sozialistische Partei. Auch in den USA konnte man in diesem Jahr bei dem eigenartigen Wahldebakel feststellen, daß Stimmen aus bestimmten Gebieten mehr zählen als andere.
2.3 Vermischung des privaten und öffentlichen Bereichs „Alle neuzeitlichen Kommentatoren stimmen darin überein, daß das Mehrheitsprinzip eine Entscheidungsregel ist, die für den ,öffentlichen´ oder den ,politischen´ Bereich der menschlichen Angelegenheiten gilt, nicht jedoch für einen
14 Offe führt jedoch hiervon zu unterscheidenden Bereich ,privater´ Disposition.“ sofort Gegenbeispiele zu dieser These an. Zuerst beschäftigt er sich jedoch mit den Gründen für die Trennung dieser Bereiche. Die sachliche Beschränkung des Mehrheitsprinzips auf öffentliche Angelegenheiten sei meist unter dem liberalen Gesichtspunkt des Schutzes von Freiheit und Eigentum gefordert worden, zum Teil aber auch zum Schutze des Mehrheitsprinzips selbst: würde das Mehrheitsprinzip auch die Verteilung von privaten Gütern regeln, würde sich keine Minderheit finden, die lange stillschweigend alles hinnehmen würde. Für die Kritiker existiert jedoch eine breiter Überschneidungsbereich zwischen der Sphäre des Entfaltungsbereich und der privaten Autonomie und der, der öffentlichen Angelegenheiten. Beispiele für diese Überschneidungsgebiete sind Beschlüsse über den Abriß bzw. die Sanierung städtischer Wohngebiete, über die Ansiedlung umweltschädlicher Industrien, die Frage der Abtreibung, die Probleme des gesundrechtlichen Freiheitschutzes bei sozialen und gesundheitlichen Dienstleistungen, Probleme der polizeilichen Überwachung und Strafverfolgung, Fragen des Datenschutzes und ähnliche Problemlagen, bei denen typischerweise der Konflikt nicht der zwischen einer Minderheit und einer Mehrheit ist, sondern sich vielmehr um vorgelagerte Fragen dreht: ob das Entscheidungsthema
14 C.Offe: „Politische Legitimation durch Mehrheitsentscheidungen?“, S.158
6 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
15 überhaupt eines ist, das nach der Mehrheitsregel behandelt werden darf. Solange diese Frage
15 ebenda, S.159
7 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
strittig ist, werden Minderheiten sich berechtigt betrachten, den Mehrheitsentscheidungen Widerstand entgegenzusetzen, so Offe.
2.4 Extreme Zeitpunktbezogenheit
Das Mehrheitsprinzip eignet sich für rasche, zuverlässige Produktionen von
16 Der hierfür zu entrichtende Preis ist den Kritikern zufolge Entscheidungen.
allerdings hoch: er bestehe aus einer „extremen Zeitpunktbezogenheit der Entscheidung“. Diese spiegle vor allem zeitpunktspezifische Ereignisse, Stimmungen, Wahrnehmungen und Kalküle wieder, die nun zur Grundlage
17 langfristig wirkender Weichstellungen würden. Somit ist wieder eine
schwankende Mehrheit an die Macht gekommen, die die Mehrheit der Wahlberechtigten am liebsten beim nächsten Korruptionsskandal wieder absetzen möchte.
Des weiteren wird sich jede Regierung nach jeder Legislaturperiode mit ihren Errungenschaften brüsten wollen, d.h. während jeder Legislaturperiode werden nur solche Projekte angetreten, die auch in vier Jahren machbar sind. Keine Regierung möchte bei der Wahl mit unvollendeten Taten dastehen. Die wirklich eingreifenden, wichtigen Reformen bleiben somit jedoch außen vor. Auch macht sich in vier Jahren keine mögliche Regierungspartei Gedanken über die weitere Zukunft. Umweltfeindliche Entscheidungen zu treffen fällt nicht weiter schwer, da die Folgen in der Regel erst 10 Jahre später in Erscheinung treten. Eventuell hat dann ja auch die andere Partei derzeit die Macht und muß sich dann darum kümmern.
2.5 Verletzung des Grundsatzes revidierbarer, reversibler und korrigierbarer Entscheidungen
Diese These bezieht sich auf solche demokratischen Entscheidungen, die Langzeitwirkungen haben, wie z.B. die Atomenergie- und Militärpolitik. Sie überschneidet sich also mehr oder minder mit der vierten These der Zeitpunktbezogenheit. Denn wenn Beschlüsse von einer Mehrheit entschieden wurden, so muß die nächste Generation nicht unbedingt immer damit
16 M.G.Schmidt, S.201
17 ebenda
8 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
einverstanden sein. Am wenigsten bei den oben erwähnten Themen wie z.B. der Kernenergie. Nach dem Bau eines Kernkraftwerkes kann keine frisch gewählte Mehrheit die Konsequenzen tragen. Diese getroffenen Entscheidungen betreffen also weitgehenst die folgende Generation, die sich mit den Folgen auseinandersetzen muß, und nicht die der Entscheidungsträger. Die Hauptkritik lautet also, daß man die Zukunftsinteressen den Gegenwartsinteressen opfert. Unter anderem auch in Bereichen wie der Genbeeinflussung, der Datenerfassung und Kommunikationssteuerung, der Verkehrs- und Städteplanung, der Expansion in den Weltraum, der Waffentechnologie, der psychologisch-pharmakologischen
18 Einwirkungen.
An den Beispielen wird deutlich, daß die fünfte These mit der vierten zusammenhängt. Bei der vierten wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Entscheidungen unter anderen Gesichtspunkten anders ausgefallen wären, während die fünfte darauf Bezug nimmt, wie mit den gemachten Entscheidungen umzugehen ist - nämlich fast gar nicht, da es hier unmöglich ist. Wie oben erwähnt, muß also die nächste Generation „ausbaden“, was die vorherige „in den Sand gesetzt hat“.
2.6 Wachsende Diskrepanz zwischen den Beteiligten und Betroffenen Diese These betont die Diskrepanz zwischen dem Kreis der an öffentlichen Entscheidungen Beteiligten und den von ihnen Betroffenen sowie die Differenz
19 Offe sieht zwischen Entscheidungszuständigkeit und Entscheidungsreichweite. das Problem in der Extension, d.h. im räumlichen und sozialen Geltungsbereich
20 Die Lücke zwischen beiden Kreisen und die von Mehrheitsentscheidungen.
Zuständigkeits-Reichweite-Lücke sei durch die Eingriffe des Sozial- und Interventionsstaates und infolge zunehmender internationaler Abhängigkeiten größer geworden. Besonders gewichtig sei die Differenz zwischen
nationalstaatlich organisierter politischer Herrschaft und politischer Beteiligung einerseits und der Entscheidungszuständigkeit beispielsweise seitens der
21 Nicht wenige Vereinten Nationen oder der Europäischen Union andererseits.
18 Vgl. B.Guggenberger: „An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie“, S.190
19 M.G.Schmidt S.201
20 C.Offe, S.169
21 M.G.Schmidt, S.202
9 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
Angelegenheiten von größter Wichtigkeit für die Lebensführung würden mittlerweile auf inter- und supranationaler Ebene entschieden, unter Mitwirkung von Vertretern der Regierungen der Mitgliedsstaaten, doch unter Ausschaltung von direkter demokratischer Legitimation durch die Bevölkerung der EU- 22 Damitbreche eine weitere Grundlage der Rechtfertigung von Mitgliedsstaaten.
Mehrheitsregeln zusammen: die Fiktion einer nationalen Schicksalsgemeinschaft.
23 Sie werde in den modernen Demokratien „zunehmend unterhöhlt“.
2.7 Spannung zwischen privater Politik und öffentlicher Politik Nach den Kritikern gerät mit dieser Spannung zwischen privater und öffentlicher Politik die „wichtigste und problematischste Geltungsvoraussetzung für
24 Dieser Voraussetzung zufolge haben Mehrheitsentscheidungen“ ins Visier.
Mehrheitsentscheidungen nur dann verpflichtende Kraft, „wenn sie sich ausschließlich auf öffentliche Angelegenheiten, aber gleichzeitig auch auf ausnahmslos alle öffentlichen Angelegenheiten ihrem vollem Umfang erstrecken. Mit anderen Worten: Ebensowenig wie Mehrheitsentscheidungen in die Privatssphäre eingreifen dürfen, kann umgekehrt die private Präjudizierung durch
25 private gesellschaftliche Machtpositionen hingenommen werden.
Mehrheitsentscheidungen können nur dann zu Gehorsam verpflichten, wenn diese Entscheidungsregel für den Gesamtbereich der ,öffentlichen Angelegenheiten´ Anwendung findet, jedenfalls private Machtpositionen wirksam daran gehindert sind, öffentliche Entscheidungen anders als durch den egalitären Kampf um
26 Diese Bedingungen sehen die Kritiker nicht erfüllt. Mehrheiten zu beeinflussen“.
Und zwar um so weniger, je stärker der Staat in die Gesellschaft eingreift.
22 ebenda
23 C.Offe, S.170
24 Vgl. M.G.Schmidt, S.202
25 C.Offe, S.171
26 ebenda
10 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
3. Gesamtbetrachtung
Insgesamt erweist sich die Mehrheitsregel als wirkungsvoll, effizient und legitimationsfähig. Doch bei genauerer Betrachtung wird nach den Kritikern ihre begrenzte Eignung klar. Nach Guggenberger ist unser Parteien- und Regierungssystem hervorragend geeignet Gruppenkonflikte und
Verteilungskämpfe zu schlichten, da dies keinen weitreichenden Konsens,
27 Auf der Basis sondern annähernde Konfliktfreiheit im Grundsätzlichen erfordert. dieses Systems sei es jedoch unmöglich, tiefgreifende Wertkonflikte und meinungspolarisierende Richtungsentscheidungen von historischer Tragweite
28 Die Grenzen der Integrationsfähigkeit könnten, würde in den auszufechten.
letzten Dingen nicht nur um Geld, Macht, Einfluß und Privilegien gerungen, nach Guggenberger sehr schnell erreicht sein. Der Parteienstaat sei vor allem deshalb in wachsendem Maße mit dem Problem des Entzugs von Zustimmung konfrontiert, weil die Politik an neue Legitimationskriterien gemessen werde, für die weder die Wirtschafts- noch die Staatsordnung primär die Legitimationsgrundlage abgeben: Weder die Errungenschaften und Garantien des demokratischen
Verfassungsstaats, noch die materielle Leistung der Wirtschaftsordnung
29 verbürgen als solche humanverträgliche politische Problemlösungen. Die Kritiker der Mehrheitsdemokratie sind sich jedoch darüber uneinig, was zu tun ist. Guggenberger zieht das System nicht in Zweifel. Wie so viele ist auch er der Meinung, es gebe keine bessere Alternative. Offe hingegen skizziert zumindest theoretisch denkbare Erweiterungen oder Einschränkungen des
Mehrheitsprinzips. Es könne durch alternative Entscheidungsverfahren eingeschränkt werden, z.B. durch föderale Entscheidungsverfahren,
Dezentralisierung, Stärkung des Verhältniswahlrechts, Befestigung von Minderheitspositionen, Ausbau von Grundrechten, Sicherung der Autonomie und Entscheidungskompetenz von Wählern bzw. Abgeordneten, Eindämmung privater
30 Erwägenswert wäre Drohpotentiale gegenüber der Politik und dergleichen mehr. auch eine gezielte Ausweitung des Mehrheitsprinzips, z.B. durch Anwendung des Mehrheitsprinzips auf sich selbst, so daß die
27 B.Guggenberger, S.185
28 ebenda
29 ebenda
30 M.G.Schmidt, S.203
11 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
Abstimmungsberechtigten auch darüber entscheiden könnten, ob und gegebenenfalls wann und wie nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden
31 soll. 4. Fazit
Die kritische Theorie der Mehrheitsdemokratie ist eine Ansammlung von Kritikpunkten, die jedoch keine Alternativen vorstellt. Lediglich Offe hat ein paar Vorschläge geliefert. Eine weitverbreitete Anti-Kritik ist, daß die kritische Theorie nur nach Kritik, nicht nach Praxis strebe. Dies trifft auch zu. Man sollte dennoch ein paar Punkte betrachten und überdenken, da Kritik nie schadet, ob effizient oder nicht. Eine weitere Anti-Kritik ist, daß die Kritische Theorie der Mehrheitsregel nicht angemessen zwischen den Hauptformen der Mehrheitsregel - relative, absolute und qualifizierte Mehrheit - differenziert. Problematisch ist auch die These der Verletzung von Zukunftsinteressen vor allem im Fall von Hochrisikoprojekten. Bei solchen Projekten plädieren die Kritiker der Mehrheitsregel für Unentscheidbarkeit und Unantastbarkeit. Allerdings ist Unentscheidbarkeit „Entschiedenes“, nämlich Nichtentscheidung zugunsten des
32 Status quo.
Die Kritik ist also vielerorten angebracht, weißt jedoch keine Alternative auf, da sich ja selbst die Kritiker untereinander nicht einig sind, ob es Alternativen gibt oder nicht.
31 ebenda
32 ebenda, S.204
12 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
Anhang
Ostrogorski-Paradoxon
Wählergruppe Anteil Punkt 1 Punkt 2 Punkt 3 Gruppensieger A 20% X Y Y Y B 20% Y X Y Y C 20% Y Y X Y D 40% X X X X Streitpunktsieger X X X X
13 Kritische Theorie der Mehrheitsregel
Literaturverzeichnis
• M.G.Schmidt: Demokratietheorien, 2.Aufl., Opladen: Leske+Budrich, 1997
• C.Türcke/ G.Bolte: Einführung in die kritische Theorie, Darmstadt:
Wiss.Buchges., 1994
• H.Buchstein: „Die Zumutungen der Demokratie. Von der normativen
Theorie des Bürgers zur institutionell vermittelten Präferenzkompetenz“, in: K.von Beyme/ C.Offe: Politische Theorien in der Ära der Transformation. Politische Vierteljahresschrift, Opladen: Westdeutscher Verlag, 1996
• B.Guggenberger: „An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie“, in:
B.Guggenberger/ C.Offe: An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie, Opladen: Westdeutscher Verlag, 1984
• C.Offe: „Politische Legitimation durch Mehrheitsentscheidungen?“, in:
B.Guggenberger/ C.Offe: An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie, Opladen: Westdeutscher Verlag, 1984
• H.J.Varain: „Die Bedeutung des Mehrheitsprinzip“, in: B.Guggenberger/
C.Offe: An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie, Opladen: Westdeutscher Verlag, 1984
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