2. Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit beinhaltet das Recht aller, auch Ausländer und Jugendliche, seine Meinung frei, also unbehindert durch Staat und andere Gewalten zu äußern und zu verbreiten (1) . Aufgrund ihrer Bedeutung steht die Meinungsfreiheit im Zentrum des Art. 5 GG. Sie ist als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit eines der wichtigsten Menschenrechte und für die freiheitliche Demokratie notwendig. Dieses Grundrecht ist nicht nur ein Grundrecht für Deutsche, sondern auch für Ausländer gültig. Auch juristische Personen, also Verlagsgesellschaften oder Rundfunkanstalten, und auch Minderjährige können sich darauf berufen. (2)
Das Recht der Meinungsfreiheit beinhaltet sowohl die Meinungsäußerungsfreiheit als auch die Meinungsverbreitungsfreiheit.
2.1 Meinungsäußerungsfreiheit
Die Meinungsäußerungsfreiheit bedeutet grundsätzlich, daß das Nach-Außen-Bringen der Meinung durch Wort und Handlung durch den Art. 5 Absatz 1 gesetzlich geschützt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich nun um wertvolle oder wertlose, falsche oder richtige, rationale oder emotionale oder sogar herabsetzende Äußerungen handelt. (3) Im Besonderen gilt dies auch für die Kritik an Mißständen: Jeder hat das Recht seine Meinung über Mißstände im Staat oder in der Gesellschaft zu äußern und darauf aufmerksam zu machen. Die Art des Darauf-Aufmerksam-Machens kann dabei unterschiedlich ausfallen. Sie kann sowohl öffentlich als auch privat geäußert werden. Die Äußerung soll nicht nur als verbale Äußerung verstanden werden, sondern kann auch durch Schrift und Bild erfolgen (Art.5 Absatz 1). Diese Begriffe sind weit auslegbar: „ „Wort“ erfaßt alle hörbaren Meinungsäußerungen, auch gesungene (Bsp.: Nationalhymne) und durch Schallplatten, Tonbänder u.ä. übertragene (...). „Schrift“ sind alle denkbaren Schriftarten, auch Kurzschrift, Blindenschrift, Lichtwanderschrift (...) elektronische Textübertragung (...) und Geheimschrift;(...).
(1) Mathy (1980), S. 20
(2) Bamberger (1996), S. 73 (3) Fangmann u.a. (1991), S. 56
2
„Bild“ ist über die bildliche Darstellung hinaus jedes aus sich selbst verständliche Zeichen (...), sei es gemalt, gezeichnet, fotografiert oder sonstwie dargestellt (...).“ (1) Diese Aufzählung ist nur beispielhaft zu sehen. Denn auch die Freiheit der Meinungsäußerung durch Tragen von Abzeichen, Farben, Wappen oder ähnlichen Symbolen, wie auch durch Schallzeichen z.B. Beifall ist im Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. (2)
Ein weiterer, letzter Aspekt fällt ebenfalls unter den Schutz der Meinungsfreiheit: die Äußerung von Meinungen aus wirtschaftlichen Motiven. Demzufolge sind Boykottaufrufe auch geschützt. „Dies gilt auch dann noch, wenn der Aufruf nicht von einem wirtschaftlich unbeteiligten Bürger, sondern von einem Konkurrenzunternehmen ausgeht.“ (3) Wird jedoch wirtschaftlicher Druck ausgeübt oder Gewalt angedroht, so ist der Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. „Denn das Recht der freien Meinungsäußerung schützt die geistige Auseinandersetzung, die sich auf die Überzeugungskraft von Argumenten stützt, nicht aber die Inanspruchnahme von Mitteln, die dem Angesprochenen die Möglichkeiten nehmen, seine eigene Entscheidung in innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen.“ (4) Dieses Recht basiert auf dem Blinkfuehr-Urteil vom 26. Februar 1969 (BverfG 25), auf das in einem späteren Kapitel näher eingegangen wird.
2.2 Meinungsverbreitungsfreiheit
Neben der Meinungsäußerung steht die Meinungsverbreitung. Sie ist eine Art Fortsetzung der Meinungsäußerung. Die Meinungsäußerung beinhaltet zwar schon eine Art Verbreitung, aber nur mit natürlichen Mittel, wie z. B. sprechen, schreiben und handeln, wobei der Veräußerer immer persönlich dabei beteiligt ist. Durch den Zusatz „und zu verbreiten“ wird jetzt aber noch ein breiteres Feld abgedeckt. Dabei wird das Geäußerte einem breiteren Kreis in der Regel durch technische Hilfsmittel, z.B. Druckerzeugnissen mitgeteilt ohne das der Meinungsgeber direkt daran
(1) von Münch/Kunig (1992), S. 362f.
(2) Model/Müller (1996), S. 116 (3) Weis (1995), S. 68 (4) Weis (1995), S. 68f.
3
beteiligt ist. (1) Die Verbreitung durch „Wort, Schrift und Bild“ ist natürlich auch hier gültig. Zudem ist die Verbreitung von Meinung mittels Hörfunk und Fernsehen ebenso geschützt.
3. Informationsfreiheit
Die Informationsfreiheit beinhaltet das Recht aller, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (2)
Darunter kann man zum einen das Recht, andere zu informieren (aktiv) als auch das Recht, informiert zu werden (passiv), verstehen. (3) Basierend auf letzterem Recht ist die Informationsfreiheit Voraussetzung für die der Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung.
Sie steht zunächst dem einzelnen zu, sein Wissen zu erweitern, jedoch besteht kein Anspruch auf die eigentlichen Informationen, sondern nur ein Anspruch, sich aus den allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten und dieser Informationsempfang darf nicht durch den Staat oder durch sonstige Gewalten behindert werden. (4) Die Art der Information, also ihr Inhalt, spielen genauso wenig eine Rolle, wie die Unterscheidung zwischen Tatsacheninformationen und wertenden Meinungsäußerungen. Als Informationsquellen dienen hierbei Rundfunk, Presse, Film, sowie Flugblätter, Handzettel und auch Austellungen. Sollte die Informationsquelle außerhalb Deutschlands liegen, ist die nicht weiter erheblich, denn auch ausländische Bücher, Filme und Zeitungen fallen unter den Schutz des Art.5 Abs.1.
Die Presse als Einrichtung hat ebenfalls ein Recht auf Informationsfreiheit, sowie das Recht auf die allgemein zugänglichen Informationsquellen zurückzugreifen. Das bedeutet, sie hat „das Recht, amtliche Publikationen nicht später als die Mitbewerber zu erhalten.“ (5) Eine Verletzung läge bereits vor bei Vorenthaltung, sowie auch bei Verzögerung der Information. Dies geht aus dem Leipziger Volkszeitungs-Beschluß vom 03.10.1969 (BverfGU 27, 71ff) hervor.
(1) Schneider (1961), S.42
(2) Mathy (1980), S.21 (3) Fangmann u.a. (1991), S. 56 (4) Mathy (1980), S.21 (5) Model/Müller (1996), S.119f.
4
Artikel 5 des Grundgesetzes „(...) gewährleistet (somit) eine unbehinderte Unterrichtung, also eine von staatlichen Beschränkungen rechtlicher und tatsächlicher Art im weitesten Sinne freie Informationsbeschaffung und -auswahl.“ (1)
4. Pressefreiheit
Die Pressefreiheit beinhaltet das Recht aller, „seine Meinung, aber auch Nachrichten durch die Presse, also durch Zeitungen und Zeitschriften frei zu äußern und zu verbreiten.“ (2)
4.1 „Äußere“ Pressefreiheit
Eine ausdrückliche Gewährleistung der Pressefreiheit findet sich in Art.5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Pressefreiheit als ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. „(...)(Sie) trägt als Medium, das Kommunikation vermittelt, entscheidend zur freien öffentlichen Meinungsbildung bei.“ (3) Sie erfüllt damit eine wichtige Funktion für eine moderne Demokratie. Die Pressefreiheit umfasst zwei Komponenten. Zum einen stellt sie zunächst ein reines Abwehrrecht dar (subjektiver Aspekt), d.h. der Staat soll „niemand daran hindern, seine Meinung mit Hilfe der Druckerpresse und ähnlicher Vervielfältigungsmittel öffentlich zu äußern und zu verbreiten.“ (4) Geschützt sind daher Tatsachenmitteilungen sowie auch persönliche und öffentliche Meinungsäußerungen, alle mit der Pressearbeit verbundenen Tätigkeiten, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, sowie die Veröffentlichungen von Anzeigen. Sachlich reicht die Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. (5)
Weiterhin ist die Pressefreiheit auch Bestandsgewähr, sie ist Bestandteil einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Grundrecht gewährt somit die institutionelle Eigenständigkreit der Presse. Das bedeutet für den Staat, daß er die freie
(1) Bamberger (1996), S.76 (2) Mathy (1980), S. 22 (3) Ricker (1999), S. 248 (4) Schiwy/Schütz (1977), S. 137 (5) Bamberger (1996), S.77
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Presse nicht nur anerkennen, sondern auch schützen und fördern soll. (1) Folge ist zum Beispiel, daß der Staat den Zugang zu Presseberufen nicht reglementieren darf. „Die Möglichkeit der freien Gründung von Presseorganen und des freien Zugangs zu den Presseberufen sowie Auskunftspflicht öffentlicher Behörden gegenüber der Presse sind (weitere) Folgerungen aus dieser Institutionsgarantie.“ (2) Zum wesentlichen Schutz der Pressefreiheit gehört der Schutz des
Redaktionsgeheimnisses, womit nicht nur Schutz der Gespräche mit den Mitarbeitern untereinander gemeint ist, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. (3)
Aber auch „im Strafverfahren besteht ein besonderer Schutz, u.a. durch Gewährung eine Zeugnisverweigerungsrechts für Angehörige der periodischen Presse (...).“ (4) Dies erstreckt sich auf Informationen über die Person des Verfassers oder des Einsenders einer redaktionellen Veröffentlichung.
4.2 Innere Pressefreiheit
Mit dem zunehmenden Problem der Pressekonzentration ( die Anzahl der verschiedenen Redaktionen verringert sich, Zusammenschlüße finden statt) hängt auch das Problem der „inneren Pressefreiheit“ zusammen. Der Begriff der „inneren Pressefreiheit“ ist nicht ganz klar. Hauptsächlich geht es jedoch „um die rechtliche Sicherung bestimmter Strukturprinzipien im Verhältnis zwischen Verleger und Chefredakteur und den übrigen redaktionellen Mitarbeitern eines Presseunternehmens.“ (5) Das bedeutet auch, daß der Verleger nicht allein berechtigt ist die Zeitungsinhalte festzusetzen, da auch die Redakteure und Journalisten das Recht der Pressefreiheit gelten machen können. (6)
Jedoch ist der Verleger befugt, „ als integrierende Kraft die Grundhaltung der Zeitung festzulegen und auf deren Einhaltung insbesondere in Streitfällen zu achten.“ (7) Dabei stehen ihm verschiedene Kompetenzen zu.
(1) Mathy (1980), S. 23
(2) Weis (1995), S. 72 (3) Model/Müller (1996), S. 121 (4) Bamberger (1996), S. 77 (5) Ricker (1999), S. 250 (6) Weis (1995), S. 74 (7) Ricker (1999), S. 250
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Zum einen die Grundsatzkompetenz, die das Recht beinhaltet, „die grundsätzliche publizistische Haltung und Richtung der Zeitung zu bestimmen,(...). (1) Ebenso fällt in seinen Bereich die Richtlinienkompetenz, die ihm das Recht zuspricht, neuaufkommende Fragen zu Grundsätzen für die Haltung der Zeitung zu entscheiden. Den Redakteuren steht jedoch in beiden Fällen das Recht auf Information , basierend auf Art.5 Absatz 1 GG, und auf Anhörung zu.
Bei der Detailkompetenz verläuft es genau umgekehrt. Entscheidungen zu tagesaktuellen Fragen liegen hier beim Redaktionsmitglied, dafür hat aber nun der Verleger ein unbegrenztes Recht auf Information und Anhörung, da bei ihm die Verantwortung über das Bestehen der Zeitung liegt. (2) Er muß also die publizistischen Richtlinien angeben, da er sonst, „ was er erstellt und absetzen will, nicht mit Erfolg im Markt vertreiben (kann)(...).“ (3)
5. Rundfunkfreiheit
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk. Unter Rundfunk versteht man sowohl Hörfunk als auch Fernsehen. Definiert wird er meist nach Artikel 1 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 05.12.1974: „Danach ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“. (4) Der Rundfunk ist wie die Presse ein wichtiger Punkt im Meinungsbildungsprozeß, denn auch er gewährleistet die freie Meinungsbildung.
„Im sog. (ersten) Fernsehurteil vom 28. Juni 1961 hat das Bundesverfassungsgericht die Gleichrangigkeit der Freiheit des Rundfunks mit der Pressefreiheit hervorgehoben (...)(die beiden) seien in ihrem Wesen gleich.“ (5) Die Rundfunkfreiheit reicht ebenso wie die Pressefreiheit von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung. Zur Freiheit der Berichterstattung gehört zudem die Freiheit der Programmgestaltung, weil auch diese
(1)
Ricker (1999), S. 250
(2)
Ricker (1999), S. 250
(3)
Bamberger (1986), S. 81
(4)
Wassermann (1994), S.543
(5)
Bamberger (1986),S. 81
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Einfluß auf die Wirkung der Berichterstattung nehmen kann. Diese deckt aber nicht nur die Art und Weise der Moderation einschließlich der verschiedenen Formen von Sendungen wie zum Beispiel auch Werbesendungen ab, sondern auch die Auswahl der Inhalte. (1) Ebenfalls unter den Schutz der Rundfunkfreiheit fallen alle in dem Bereich tätigen Personen und Unternehmen.
Jedoch unterliegt das Grundrecht der Rundfunkfreiheit genauso wie das der Pressefreiheit den Schranken des allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre. Da das Rundfunkrecht zur Kompetenz der Länder gehört, unterliegt dieses Grundrecht auch noch einigen Vorschriften der Landespressegesetze, wie zum Beispiel die Pflicht zur wahrheitsgemäßen, sorgfältigen und sachlichen Berichterstattung (§ 6). (2)
6. Filmfreiheit
Auf der Grundlage des Art. 5 Abs.1 des Grundgesetzes sind Herstellung und Verbreitung von Filmen frei, eine Vorzensur ist verboten (Art.5 Abs.1 Satz 3 GG). Eine Nachzensur ist mit Blick auf die Einhaltung strafrechtlicher und dem Jugendgesetz dienenden Vorschriften zulässig. Um dieser Nachzensur entgegenzuwirken wurde im Rahmen der
Filmwirtschaftsverbände 1948 die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft eine Juristenkommission (SPIO-JK) gegründet. Diese prüfen die Filme vor der ersten öffentlichen Vorführung auf Sittlichkeit, ob die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Menschenrechte gewährleistet werden und ob die Würde des Menschen nicht verletzt wird. Dann entscheiden sie auf Freigabe des Filmes, Freigabe unter Schnitten oder Nichtfreigabe. Fast alle Produktionsfirmen beteiligen sich an der FSK, um so die störende Nachzensur zu umgehen. (3) Dieses System funktioniert seit ihrer Gründung und hat dadurch eventuell einer Einführung einer stattlichen Vorzensur entgegengewirkt.
(1) Bamberger 1986,S. 81
(2) Bamberger 1986,S. 82 (3) Schiwy/Schütz (1977), S. 41
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7. Schranken des Art. 5 GG
Laut Absatz 2 des Art. 5 GG ist die Pressefreiheit beschränkbar. Sie „findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeiqen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. (1) Sie unterliegen außerdem solchen Beschränkungen, die sich aus dem Zusammentreffen mit anderen Grundrechten ergeben. „Was jedermann verboten ist, kann auch für die Presse nicht erlaubt sein. Und umgekehrt: ein Verbot hat nur dann Gültigkeit, wenn die im Verbot bezeichnete Tätigkeit jedermann und nicht nur die Presse trifft.“ (2)
7.1 Allgemeine Gesetze
Wie der Name schon sagt, muß das allgemeine Gesetz die Allgemeinheit oder einen ganzen Lebensbereich betreffen. Daher umfassen sie einen großen Bereich von Gesetzen: „Es sind ebensowohl strafrechtliche Verbote wie auch zivilrechtliche Vorschriften, deren Verletzung durch die Presse zu Schadenersatz-, Unterlassungs- oder Widerrufsverpflichtungen führen kann.“ (3) . Weiterhin zählen zu den allgemeinen Gesetzen die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozeßordnung, und das Bundesdatenschutzgesetz.
Jedoch darf nach Artikel 2 des Grundgesetzes jeder seine Persönlichkeit soweit entfalten, „als er „nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ (4) Zwischen dem Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und den allgemeinen Gesetzen besteht eine Wechselwirkung . Dies bedeutet, daß die allgemeinen Gesetze den Artikel 5 einschränken dürfen, sie selber aber auch einschränkbar sind. (5) Zum einen durch Art.19 Abs.2 des Grundgesetzes, daß besagt, das „(...) ein an sich beschränkbares Grundrecht in keinem Fall so weit eingeschränkt werden (darf), daß dadurch sein Wesensgehalt angetastet würde.“ (6)
Eine andere Grenze der Beschränkbarkeit findet ihre Grundlage im Lüth-Urteil des
(1)
Mathy (1980), S. 24
(2)
Schiwy/Schütz (1977), S. 142
(3)
Mathy (1980), S. 25
(4)
Schiwy/Schütz (1977), S.142
(5)
Fangmann u.a. (1991), S. 61
(6)
Mathy (1980), S. 26
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Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1958: „Die »allgemeinen Gesetze« müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen, demokratischen Staat ausgelegt werden.“ (1) Die freiheitliche , demokratische Grundordnung darf also nicht durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt werden!
7.2 Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend
Eine weitere Schranke findet der Artikel 5 in den Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Derartige Bestimmungen enthält vor allem das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder auch das Strafgesetzbuch. Besonders Gefahren, die von Bild-, Druck- und Tonerzeugnissen ausgehen, die Rassenhaß provozieren, Gewalt und Verbrechen glorifizieren, sexuelle Vorgänge in schamverletzender Weise darstellen oder auch den Krieg verherrlichen sollen dadurch abgewährt werden. (2) Jedoch ist es nicht immer einfach, eine Einschränkung zu rechtfertigen. Es kommt hier vielmehr -wie es auch bei den allgemeinen Gesetzen der Fall ist - auf eine Güterabwägung an. Das bedeutet, daß hier zwischen der Forderung nach Grundrechtsschutz und dem wirksamen Jugendschutz abzuwägen ist. (3) Die Interessen der Jugendlichen sollten weiterhin berücksichtigt werden, jedoch das Maß der Gefährdung nicht überschritten werden.
7.3 Recht der persönlichen Ehre
Die dritte in Absatz 2 genannte Schranke ist das Recht der persönlichen Ehre. Sowohl das Strafrecht, also Vorschriften über die Starfbarkeit von Beleidigungen, Verleumdung und übler Nachrede, als auch das Zivilrecht, das Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz gewährt, sind in dieser Schranke inbegriffen. (4) Die Presse darf also in ihren Veröffentlichungen nicht beleidigen, übel nachreden oder verleumden. Desöfteren entsteht ein Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und der Ehre des einzelnen, die zu einer Interessensabwägung führt. Überallem steht das Recht auf
(1) Grimm u.a. (1993), S. 38
(2) Bamberger (1996), S. 96 (3) Weis (1995), S. 84 (4) Weis (1995), S. 84f
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Achtung der Person: „Bei schweren und haltlosen persönlichen Kränkungen hat der Ehrenschutz regelmäßig Vorrang vor der Meinungsfreiheit.“ (1) Andererseits kann eine ehrverletzende Presseäußerung aber auch gewährleistet werden, „wenn generell ein berechtigtes öffentliches Interesse mit der Presseäußerung verfolgt wird. Sensationslust oder »öffentliche Unterhaltung« können nicht ausreichen.“ (2) Wird dennoch in das Privatleben öffentlicher Personen eingedrungen, ohne das ein wirkliches „öffenttliches“ Interesse besteht, so können sich diese dann auf das Recht des Persönlichkeitsschutzes (Art. 2 GG), sowie auf das Recht auf Intimsphäre (Art.1 GG Abs. 1) berufen. (3)
8. Folgen bei Pressedelikten
Werden die eben genannten Schranken überschritten und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche geltend machen. Die wichtigsten Ansprüche soll die folgende Abbildung zeigen, auf die Ansprüche auf Gegendarstellung und Widerruf wird in den nächsten Unterpunkten als Beispiel näher eingegangen.
(Abb.: Fechner (2000), S. 68)
(1) Weis (1995), S. 85
(2) Schiwy/Schütz (1977), S. 143 (3) Fangmann u.a (1991), S. 61
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8.1 Gegendarstellungsanspruch
Dem Gegendarstellungsanspruch liegt zu Grunde, daß jeder einzelne selbst entscheiden darf, wie er von anderen oder in der Öffentlichkeit gesehen werden will. Wird er in den Medien anders dargestellt, so hat er das Recht darauf, daß in den Medien eine Gegendarstellung stattfindet. Nachteil ist, daß meist die Gegendartsellung nicht den gleichen Effekt hat: Wird die Falschdarstellung oft sehr attraktiv in den Medien repräsentiert, wird dagegen die Gegendarstellung nur beiläufig abgehandelt. (1)
8.2 Anspruch auf Widerruf
Der Anspruch auf Widerruf wird zum größten Teil gegen Falschaussagen verwendet. Er „ermöglicht es, die durch eine falsche Tatsachnebehauptung geschaffene Quelle fortwährender Beeinträchtigung des Rufs zu beseitigen.“ (2) Dieser Anspruch wird jedoch nur gewährt, wenn eine Äußerung auf falschen Tatsachen beruht, wichtige Tatsachen verschwiegen werden und dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. „Reine Meinungsäußerungen können keinen Widerrufsanspruch auslösen. Sie unterfallen der Freiheit der Meinungsäußerung (...).“ (3)
9. Rechtsquellen
Zu den für die Presse- und Meinungsfreiheit wichtigsten Rechtsquellen gehört das Bundesverfassungsgericht. Durch etliche verschiedene Urteile hat es die Pressefreiheit garantiert und weiterentwickelt. Grundlage der Pressefreiheit ist zum einen das Lüthurteil zum anderen das Spiegel-Urteil vom 25.01.1966. Beide enthalten „Feststellungen des Gerichts über Bedeutung und Inhalt des Grundrechts der Pressefreiheit wie auch über dessen Schranken.“ (4) So beinhaltet das Lüth-Urteil vom 15.01.1958 erstmals die
(1) Fechner (2000), S. 70f.
(2) Fechner (2000), S. 72 (3) Fechner (2000), S. 72 (4) Ricker (1999), S. 246
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Wechselwirkungstheorie, die besagt, daß die allgemeinen Gesetze den Artikel 5 einschränken, sie selber aber auch einschränkbar sind, was meistens „zu einer Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit (...) und dem im einschränkenden Gesetz geschütztem Rechtsgut (führt). Diese im Spiegelfall noch ausgebaute und vertiefte Rechtsauffassung ist ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts geworden.“ (1)
Das Problem der Güterabwägung tritt noch häufiger in den Bundesverfassungsgerichtsurteilen auf. So auch im Blinkführ-Urteil vom 26.02.1969. Dabei ging es um einen Rechtsstreit der einen Boykottaufruf betraf, bei dem beide Seiten das Recht auf Meinungsfreiheit heranzogen. Das Gericht beanstandete die Abwägung , „da die Tragweite des Grundrechts aus Art.5 Abs.1 Satz 1GG auf der Seite des Beklagten verkannt und auf der anderen Seite des Beschwerdeführers das Grundrecht der Pressefreiheit nicht in Erwägung gezogen worden sei.“ (2) Zwei weitere wichtige Urteile sind zum einen der Mephisto-Beschluß vom 24.02.1971, bei dem es um die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit ging und zum anderen das Lehbach-Urteil vom 05.06.1973, bei dem es sich um eine „Spannungslage zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und der Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk“ (3) handelte. Eine andere wichtige Rechtsquelle sind die Landespressegesetze. Art.70 GG besagt, daß das Recht Pressegesetze zu erlassen grundsätzlich den Ländern zusteht. Sie findet nur eine Schranke im Recht des Bundes, „Rahmenvorschriften über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse zu erlassen (Art.75.Nr.2 GG)“ (4) Somit ist die Pressefreiheit auch in allen 16 Landespressegesetzen im Paragraphen 1 verankert. Besonders ausdrücklich wird in den Landespressegesetzen die öffentliche Aufgabe der Presse hervorgehoben. (5) Einige Punkte, die die Pressegesetze regeln, sind folgende: „ - Stellung und Aufgabe der Presse (§§1, 2, 3 LPG), wobei die öffentliche Aufgabe der Presse in §3 LPG ausdrücklich anerkannt wird,
- das Informationsrecht der Presse gegenüber den Behörden (§ 4 LPG)
- die Sorgfaltspflicht der Presseangehörigen (§ 6 LPG), (...)
- die Gegendartsellung (§ 11 LPG)(...)“ (6)
(1) Faller (1980), S. 48
(2) Faller (1980), S. 50 (3) Faller (1980), S. 51f. (4) Schiwy/Schütz (1977), S. 145 (5) Ricker (1999), S. 245ff. (6) Bamberger (1996), S. 25f
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Das Rundfunkrecht fällt auch in den Bereich der Länder und ist eigens in den Landesrundfunkgesetzen verankert. Ebenso „die Regelung der Einrichtungen, Angelegenheiten und Rechstverhältnisse des Rundfunks, als einer ihrem Wesen nach kulturellen Aufgaben und Tätigkeit, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer (Art. 70 GG).“ (1)
Im wesentlichen beinhalten sie folgende Anordnungen: „- Rechtsform, Sitz und Aufgaben der Rundfunkanstalt,
- Organisation (mit in der Regel Intendant, Rundfunkrat, Verwaltungsrat),
- Grundlagen der Programmgestaltung (Objektivität, Ausgewogenheit),(...)
- Gegendarstellungsrecht, strafrechtliche Haftung. (...)
Aufgrund ihres Rechts zur Selbstverwaltung (...) regeln die einzelnen Rundfunkanstalten ihre inneren Angelegenheiten selbst.“ (1)
(1) Bamberger (1996), S. 27
(2) Bamberger (1996), S. 28
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10. Schluß
Die verfassungsrechtliche Basis des gesamten Medienbereichs ist der Artikel 5 des Grundgesetzes. Darin enthalten sind die Grundrechte der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, sowie das Verbot der Zensur. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist die Grundlage der Freiheit und der Demokratie, ohne das Recht seine Meinung frei und ungehindert äußern zu dürfen, ist eine persönliche Selbstverwirklichung und eine Demokratie nicht möglich. Denn das Recht der freien Meinungsäußerung ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, die eine Demokratie ausmachen.
Durch das Internetangebot ist die Möglichkeit des einzelnen, Tatsachen zu behaupten odre Meinungen zu verbreiten, gestiegen: wenn jede Person die Chance hat, eigener Verleger zu sein, wird die Meinungsvielfalt unterstützt und dies macht ja , wie eben schon erwähnt, das Wesen der Demokratie aus. Jedoch treten mit dem Internetangebot auch neue Probleme auf, da es genauso die Freiheiten anderer einschränken, sowie das Recht der persönlichen Ehre verletzen kann. Im Grunde läuft der Kommunikationsprozeß im Internet nicht viel anders ab, wie bei den anderen Medien. Deshalb müssen für diese Prozesse die gleichen Rechte gelten, wie bei einem persönlichen Gespräch oder einer öffentlichen Rede.
Aber zu oft wird noch das Recht der Pressefreiheit bedroht. Immer wieder hört man in den Nachrichten, daß Reporter gefangen gehalten oder bedroht werden, nur weil sie ihrer Arbeit , das Verbreiten von Informationen, nachgehen.
15
11. Literaturverzeichnis
Bamberger, H.G.(1996): Einführung in das Medienrecht. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft
Grimm, D./Kirchhof, P. (Hrsg.)(1993): Entscheidungen des Bundes-Verfassungsgerichtes. Studienauswahl 1. Tübingen: J.C.B. Mohr Verlag
Faller, H. J. (1980): Zu den Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts bei Rügen der Verletzung von Meinungs- und Pressefreiheit. In: Presserecht und Pressefreiheit. Festschrift für Martin Löffler zum 75. Geburtstag. München: C.H. Beck Verlag; S. 43-60
Fangmann, H./Blank, M./ Hammer, U. (1991): Grundgesetz Basiskommentar. Mit aktuellen Verfassungsfragen der deutschen Einigung. Köln: Bund-Verlag
Fechner, F. (2000): Medienrecht. Tübingen: Mohr Siebeck Verlag
Mathy , K. (1980): Das Recht der Presse. Köln: Dt. Instituts-Verlag GmbH
2. erweiterte, überarb. Auflage
Model, O./Müller, K. (1996): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Taschenkommentar für Studium und Praxis. Berlin, Bonn, Köln, München: Carl Heymanns Verlag. 11. Auflage
Münch v., I./Kunig, P. (1992): Grundgesetz-Kommentar. Präambel bis Art. 20. Band
1. München: C.H.Beck’sche Verlagsbuchhandlung. 4. Auflage
Ricker, R.: Medienrecht. In: Noelle-Neumann,E./Schulz, W./Wilke, J. (Hrsg.)(1999): Fischer Lexikon Publizistik, Massenkommunikation. Frankfurt a. Main: Fischer Taschenbuch-Verlag GmbH. 5. überarb. Auflage. S. 244-267
37
Schiwy,P./Schütz,W. (Hrsg.) (1977): Medienrecht. Stichwörter für die Praxis. Neuwied/Darmstadt: Hermann Luchterhand Verlag
Schneider, F. (1961): Presse- und Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz. München: C.H.Beck Verlag
Wassermann, R. (Hrsg.) (1984): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Darmstadt/ Neuwied: Hermann Luchterhand Verlag
Weis, H. (1995): Beck-Rechtsberater. Meine Grundrechte. München: Deutscher Taschenbuch Verlag. 3. Überarbeitete Auflage
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Daniela Austermann, 2000, Pressefreiheit, München, GRIN Verlag GmbH
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