2 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
Privatautonomie: Grundsatz, daß jeder Mensch sich aus eigenem freien Entschluß und Willen rechtlich verpflichten und durch verantwortet abgegebene Willenserklärungen seine privaten Rechtsbeziehungen gestalten kann.
enger Zusammenhang: Marktwirtschaft => Privatautonomie
Verankerung der Privatautonomie:
GG Art.2, Abs.1 „Jeder hat das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit“ (zeigt allg. Handlungsfreiheit => Privatautonomie und Vertragsfreiheit) Teilbereiche der Privatautonomieverankerung im GG:
3 Elemente der Privatautonomie:
a) Vertragsfreiheit
b) Satzungsautonomie ( freie Regelung von Vereinen und Organisationen) c) Testierfreiheit (Erbrecht)
Vertragsfreiheit - Abschlußfreiheit (Freiheit mit jedem einen Vertrag abzuschließen)
3 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte Verfahren: SUBSUMPTION - ein Nebensachverhalt wird unter eine Gesetztesnorm geschoben und geprüft, ob dieses Gesetz auf den Fall zutrifft. => da §433 des BGB in Kraft tritt muß der Verkäufer dem Käufer das Auto für 1000DM verkaufen
II. Beurteilung der Privatautonomie
=> Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers
=> Mittel der Steuerung wirtschaftlicher Vorgänge (Selbstregulierung am Markt) = Vertragsfreiheit => Privatautonomie regelt Marktwirtschaft => Recht des Stärkeren => allein nicht sozial vertretbar => Privatautonomie unterliegt Einschränkungsgesetzen
III. Einschränkungen der Privatautonomie
Arbeitsrecht => Tarifrecht beschränkt Arbeitsrechtfreiheit (z.B. Kündigungsrecht) Wettbewerbsrecht => Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) - verbietet Kartell-/
Mietrecht => wann darf Miete um wieviel erhöht werden, nur nötig solange der Wohnungsmarkt im Ungleichgewicht steht Reisevertragsrecht => Schutz der Reisenden Kreditrecht => Verbraucherkreditgesetz zum Schutz des Kreditnehmers Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen => jede Firma muß allgemeine Geschäftsbedingungen haben, nach denen sich alle die in der Firma abgeschlossenen Verträge richten
§2 Struktur und Arten der Rechtsgeschäfte
I. Willenserklärung, Vertrag und Rechtsgeschäft
Willenserklärung (kleinste Einheit) <= Vertrag <= Rechtsgeschäft (Oberbegriff)
4 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Erzielung eines rechtlichen Erfolges gezielt ist - Grundelement des Rechtsgeschäftes) - Angebot zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes
- kann ausdrücklich (ausgesprochen) oder konklud (indirekt, aus Verhalten erkenntlich) sein - kann angefochten werden
Voraussetzung: äußerer und innerer Tatbestand
wichtig: Schweigen => keine Zustimmung, kein Erklärungszeichen
Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, daß aus inhaltlich gleichen übereinstimmenden Willensäußerungen von mindestens 2 Parteien besteht Rechtsgeschäft
ist eine private Willenserklärung, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist, der nach der Rechtsordnung eintritt weil er gewollt ist und weil die Rechtsordnung den Eintritt des Erfolges akzeptiert wichtig: Verträge und Rechtsgeschäfte sind nicht an formelle schriftliche Vereinbahrungen gebunden, auch mündliche Verträge / Rechtsgeschäfte sind rechtsgültig. Ausnahme: Grundstückskauf
II. einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
einseitig: Willenserklärungen (Kündigung, Anfechtung)
5 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
III. Verpflichtungs - und Verfügungsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, durch die die Verpflichtung zu einer Leistung §433 begründet wird
VERPFLICHTUNGSGESCHÄFT NICHT GLEICH VERFÜGUNGSGESCHÄFT
IV. abstrakte und kausale Geschäfte
abstrakt
- Einigung zur Eigentumsübergabe / Verfügbarkeit nach §929 abstrahiert / losgelöst vom Kaufvertrag (§433)
- Eigentumsübergabe ohne Kaufvertrag möglich kausal
- Geschäfte, die Grund und Zweck in sich tragen (Kaufvertrag, Schenkung, Tausch) § 3 Abschlußvoraussetzungen
6 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte I. Übersicht
- Rechtsgeschäft muß sich in der Rechtssphäre abspielen und darf keine Gefälligkeit sein - der Erklärende muß geschäftsfähig sein
- Geschäftswille muß durch Erklärung verlautbar sein (Verlautbahrung) - Erklärung muß der anderen Seite zugänglich gemacht werden (Ausnahme: Testament) - Konsens über Inhalt des Geschäftes muß erzielt werden
II. Vertrag und Gefälligkeit
Vertrag => Rechtsbindungswille
Gefälligkeit => kein Rechtsbindungswille
III. Geschäftsfähigkeit
7 - 18 Jahre - beschränkte Geschäftsfähigkeit ab 18
Ehefähigkeit ab 18, oder 18+16
Entmündigung Abnehmen der gesamten Geschäftsfähigkeit einer vom Alter her voll rechtsfähigen Person aufgrund von geistiger Krankheit oder andersartiger Unfähigkeit seinen Rechtsgeschäften nachzukommen
7 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte => im BGB abgeschafft
=> bei Minderjährigen Möglichkeit der Vormundschaft
=> § 1896 Einsatz eines Betreuers bei körperlichen Gebrechen (Betreuter besitzt immer noch volle Geschäftsfähigkeit) => §1903 Erlaubnisvorbehalt
Betreuter muß bei Willenserklärungen um Erlaubnis des Betreuers fragen (Ausnahme: wenn WE Betreutem nur Vorteil bringt) Allgemeines Recht des Minderjährigen
Minderjährige müssen durch eine rechtliche der Willenserklärung fähige Person vertreten sein §1629 Vollmacht rechtsgeschäftliche Vertretung Eltern gesetztliche Vertretung im Namen des Minderjährigen 0 - 7 Jahre voll geschäftsunfähig 7 - 18 Jahre beschränkt geschäftsfähig
§ 433 Kaufvertrag
Rechtslage - bei o.g. Situation ist bis zu einer Entscheidung der Eltern der Vertrag schwebend unwirksam (§108) §110 „Taschengeldparagraph“
Kaufvertrag ist gültig wenn er bar mit dem MJ frei zur Verfügung gestellten Geld bezahlt wurde
§113 Wird der MJ von seinen Eltern in Arbeit entlasen sind alle die Arbeit betreffenden Verträge (Kündigung etc.), die der MJ schließt rechtsgültig
§112 Wenn Eltern und Vormundschaftsgericht das Einverständnis zum Gewerbe geben, sind alle dieses Gewerbe betreffenden Verträge des MJ rechtskräftig
VI. Abgabe und Form von Willenserklärungen
Form frei, wenn nicht per Gesetz vorgeschrieben
Per Gesetz => nur komplette Originale gültig
9 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
V. Wirksamwerden von Willenserklärungen
Vertrag = Angebot und Annahme einer Willenserklärung = empfangsbedürftig Willenserklärung muß in den Machtbereich des Adressaten so eingehen, daß unter regelmäßigen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann (Möglichkeit der Kenntnisnahme)
Aufforderungen
Aufforderung zu einer WE per Katalog, Annoncen und Schaufenstern
§ 145 Wer ein Angebot macht, ist daran gebunden, es sei denn er hält sich von Verbindlichkeiten frei § 147 / II Fristrechnung, wie lange ein Angebot dauert um zuzugehen, Überlegungsfrist (richtet sich nach Bedeutung / Kommuniziertheit des Gechäftes) § 150 / II Annahme unter neuen Bedingungen ist ein neues Angebot - bedarf neuer Annahme Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG) - zum Verbraucherschutz
- wenn Voraussetzungen stimmen ist Widerruf ohne Grund möglich (Überrumpelungsaktionen)
VI. Konsens und Dissens
Konsens übereinstimmende Erklärungen sind gültig, nur in Ausnahmefällen der Willen Dissens Erklärungen stimmen nicht überein
VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen
- können Rückgaberecht des BGB widersprechen
- regelt Eigentumsvorbehalt des Käufers allgemeine Geschäftsbedingungen §1 sind alle für eine Vielzahl von Verträgen fundierte Bedingungen, die vom Verkäufer an den Käufer als Bedingungen abgegeben werden §2 müssen sich im Vertrag befinden (sofort gezeigt weren bei Kunden, die nicht Kaufleute sind
ausdrücklich verwiesen, erkennbar und verständlich
§24 bei Kaufleuten gilt die Vereinbahrung, daß die Geschäftsbedingungen gelten §9 allgemeine Verbote der AGB §10 AGB, die das Gesetz verbietet ungültig: AGB, die überraschende Klauseln beinhalten
AGB - Änderungen => Antrag auf Änderung des Vertrages (mitteilungspflichtig) => bei Ablehnung Ende des Vertrages
VIII. Verschulden bei Vertragsschluß
= culpa in contrahendo = c.i.c.
- im BGB nicht geregelt
- allg.: mit Eintritt in Vertragsverhandlungen trit man in ein Schuldverhältnis => Obhutspflichten => Sorgfaltspflichten
=> Aufklärungspflicht (Nichterklären eines Schdens, Verschweigen rechtlicher Ratschläge) => Schadenersatzverpflichtung
§4 Ausle gung von Rechtsgeschäften
I. Auslegung von Willenserklärungen
§133 bei Auslegung von WE ist der wahre Wille des Erklärtem zu erforschen und nicht buchstabenmäßig auszugelegen
11 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
§157 regelt formal die Auslegung von WE und RG
Auslegung - Erforschung des Willen (innerer und äußerer) des Erklärenden - schwierig, wenn Willen nicht dem Erklärten entspricht => wahren Willen erforschen a) nicht empfangsbedürftige WE
Testament => natürlicher Wille => was hat der Erblasser wirklich gewollt? b) empfangsbedürftige WE
was hätte ein vernünftiger Empfänger unter dieser WE verstanden? => Mißverständnisse möglich c) Ausnahme
wenn Adressat genau erkennt, was Absender wollte (koffeinfreie Zigarette) ergänzende Vertragsauslegung
Lückenfüllung in nicht erklärten Bestandteilen von Verträgen (hypothetischer Wille)
§5 ungültige und anfechtbare Rechtsgeschäfte
I. Arten der Ungültigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist ungültig, wenn es die gewollte Rechtswirkung nicht erreicht / herbeiführt a) endgültige Ungültigkeit => Nichtigkeit
b) noch nicht endgültige Ungültigkeit => Wirksamkeit noch herbeiführbar => Unwirksamkeit
II. nichtige Rechtsgeschäfte
§ 105 II § 134
§ 138 I 0Verstoß gegen die guten Sitten (wer das Anstandsgefühl anderer verletzt) => nichtig
12 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
III. unwirksame Rechtsgeschäfte
schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte, z.B. RG eines Minderjährigen, das ihm nicht nur Vorteil bringt
IV. anfechtbare Rechtsgeschäfte
§ 142 wirksame Rechtsgeschäfte, durch erfolgreiche Anfechtung vernichtbar
§119 Fälle des Irrtums (Willensmängel) => Motivirrtum (warum ich gekauft habe) nicht anfechtbar => Irrtum bei Abgabe der WE anfechtbar => Schaden des Angefechteten muß ersetzt werden (§122)
=> Bedeutungsirrtum (Inhalt meiner WE nicht verstanden) => bei Auktion Hand heben => Irrtum über wesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person
§ 117 Scheingeschäfte
=> nichtig
=> wenn Scheingeschäft gewolltes Geschäft verdeckt, gilt gewolltes RG
13 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
V. Anfechtung und Auslegung
§119 Anfechtungserklärung bedarf Anfechtungsgrund (Irrtum), um wirksam anzufechten => wollte Willenserklärung nicht so abgeben (Versprechen, Verschreiben) => Nicht im Klarensein über Inhalt der Willenserklärung => Irrtum muß bewiesen werden => nur §433 (Kaufvertrag) anfechtbar Anfechtungsfristen:
§121 - unverzüglich nach Bemerken des Irrtums (keine schuldhafte Verzögerung) - Grenze: 30 Jahre (Ansprüche wegen Sachmängelhaftung nach 6 Monaten - Frist gilt ab Übergabe (nicht ab Kaufvertrag) - Schaden, den der Angefochtene erleidet, muß ersetzt werden §119 Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache
§123 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung => Täuschung durch Unterlassung (Offenbahrung rechtspflichtig wenn für Käufer relevant) => Behauptung ohne Wissen
=> widerrechtliche Drohung (Mittel und Erfolg widerrechtlich) Geschäftsgrundlage
beiderseitiges Motiv / Vorstellung, die für die Willensbildung von so großer Bedeutung sind,
daß die Parteien ohne diese Vorstellung diesen Vertrag nicht geschlossen hätten => bei Fehlen - Anfechtung möglich
14 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
§6 Stellvertretung
I. Begriff und Funktion
Stellvertretung
Abgabe von Willenserklärungen
Voraussichtliches Handeln im Namen des Vertretenen mit zugenessener Vertretungsmacht - Vertretener ist Vertragspartei
- Stellvertreter hat Vollmacht / Vertretungsmacht (bei Vollmachtsübertretung nichtig)
II. Vollmacht
Vollmacht
rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (kein Vertrag, aber empfangsbedürftigeWE) besonderer Fall der Vollmacht: Prokura Vollmacht in einem vom Gesetz vorbestimmten Rahmen
Vollmacht, alle Verträge abzuschließen, die das Betriebsgeschäft beeinflussen Gesamtprokura
- innerhalb eines Unternehmens - nur in Zusammenhandlung möglich - Vollmachten innerlich (mit Chef) abstimmbar
- Verträge gültig auch wenn Vereinbahrungen mit Chef nicht berücksichtigt werden - wirksam auf Zuruf Erklärung der Vollmacht: => direkt gegenüber Vertreter
=> gegenüber Drittem, mit dem über Vertreter ein Geschäft abgeschlossen werden soll §170 Vollmachtserklärung gegenüber Dritten wirksam bis Widerruf §171 Konkludenzvollmachtserklärung (Duldungs - und Anscheinsvollmacht) Duldungsvollmacht
Handlung ohne Vollmacht wird wissentlich geduldet => rechtsgültig Anscheinsvollmacht
15 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
Handlung ohne Vollmacht unwissentlich, aber bei genügend Sorgfalt erkennbar geschehen => rechtsgültig
III. Gesetzliche Vertretung
gesetzliche Vertretung
vom Gesetz verfügte / vorgeschriebene Vollmacht der Vertretung einer rechtlich nicht geschäftsfähigen Person
§1643 Eltern sind gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes (bei Grundstückskauf Zustimmung Vormundschaftsgericht) bis 18 - Kind kann WE abgeben - gültig mit Zustimmung der Eltern
IV. Wirkungen
§181 Verbot des Selbstkontrahierens
Praxis => Verbot nach §181 meist aufgehoben
V. Vertretung ohne Vertretungsmacht
§177 Vertragsschließung ohne Vertreungsmacht - abhängig von Zustimmung des Vertretenen §179 Nichtzustimmung des Vertretenen - Vertreter wird zur Verantwortung gezogen (Vertreter wird Vertragspartner) => Abnahmepflichtigkeit => Schadensersatzpflichtigkeit
16 BGB Teil 1 - Rechtsgeschäfte
VI. Abgrenzung zur Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten ist rechtsgültig, wenn der Besitzer zustimmt
Unterschied §185 und §177:
- §185 => Verfügung Nichtberechtigter (Handeln im eigenen Sinne) - §177 => Vertretung ohne Vertretungsmacht (Handeln im fremden Sinne)
17 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen
§7 Unmöglichkeit und Unvermögen
Unmöglichkeit
Leistung, die total niemand mehr erbringen kann
Unvermögen
Leistung kann subjektiv (nur von Schuldner) nicht mehr erbracht werden
a) I. anfängliche Unmöglichkeit
=> §306 Unmöglichkeit = keine Verbindlichkeit
II.anfängliches Unvermögen
b) I. nachträgliche Unmöglichkeit
18 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen
§ 276 ff Schuldner muß Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten => Schadensersatz §278 Haften für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (wer mit Wissen und Willen des Schuldners tut, was dem Schuldner zu tun obliegt)
§279 Gattungsschuld (solange bei Nichtvermögen einer Sache diese aus einer Gattung heraus noch erfüllbar, so muß der Schuldner für die Erfüllung sorgen
§ 293 ff Haftungsverschärfung bei Gläubigerverzug (Käufer nimmt nicht an)
§ 300 bei Gläubigerverzug haftet der Verkäufer nur für grob fahrlässig entstandene Schäden
§ 8 Schuldnerverzug
- Schuldner leistet zu bestimmtem, fälligen Zeitpunkt nicht
- Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung (eindeutige Aufforderung zur Leistung) § 271 Leistung sofort Fällig, wenn nicht annders vereinbahrt (Barzahlung) §284 II. Mahnung ist nicht nötig, wenn Kalenderzeit vereinbahrt ist § 285 Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn ihn am Verzug keine Schuld trifft §279 Gattungsschuld => Verzug muß vertreten werden
Rechtsfolge des Schuldnerverzuges:
19 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
- § 326 Rücktritt des Käufers vom Vertrag (erst Fristsetzung, dann Rücktritt oder Schadensersatz) - § 286 Käufer kann Schadensersatz des durch den Verzugs entstandenen Schaden verlangen
§9 postive Forderungsverletzung
alle Vertragsstörungen, die nicht unmöglich oder unvermögennd sind, sondern durch vVerhaltensfehler, sind positive Forderungverletzungen
Kapitel II. Haftung des Verkäufers
§11 Haftung für Rechtsmägnel
20 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung § 12 Haftung für Sachmängel
Sachmangel nicht vertragsmäßiger Zustand
- mutmaßlich versteckter Mangel => Verkäufer haftet
=> Schadensersatz nur im Ausnahmefall (wenn Eigenschaft zugesichert war => erweiterte Haftungsabgrenzung)
=> Recht auf Reparatur nur nach AGB (normalerweise nur Reparatur, nicht Nachlieferung) => Nachlieferung nur bei Gattungskauf
- unverschuldeter nachträglicher Mangel => Verkäufer haftet nicht
§823 bei schuldhafter, fahrlässiger oder rechtswidriger Eigentumsbeschädigung oder Personenschaden => Schadensersatzpflicht Kapitel III. unerlaubte Handlung und Gefährdungshaftung
§ 13 Gefährdungshaftung
- unverschuldete Gefährdungshaftung => Besitzer / Halter haftet (wer gefährliche Dinge betreibt muß
- Produzentenhaftung => Produkthaftungsgesetz
=> Produktsicherheitsgesetz => Produzent muß seine Unschuld beweisen
neue EU Gesetze:
- Produkthaftung Gefährdungshaftung, egal ob verschuldeter oder unverschuldeter Schaden des Konsumenten => der Produzent haftet
21 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
- Produktsicherungsgesetz
Behörden dürfen einschreitend fehlerhafte Produkte beschlagnahmen, um Sicherheit zu gewährleisten
§ 14 der deliktische Anspruch
§823 unmittelbar Geschädigte dürfen Schadensersatz fordern
§840 Gesamtschuldner: all Schädigenden sind schadensersatzpflichtig
=> jeder haftet für gesamte Leistung
=> Gläubiger hat einmaligen Anspruch auf Gesamtleistung (§421 ff)
§15 Beseitigun gs - und Unterlassungsanspruch
§1004 Beseitigung des Schadenverursachers
Unterlassung einer Beseitigung, weil weiterer Schaden zu erwarten ist Unterlassung einer (geplanten) Handlung
Kapitel IV. Schadensersatz
§16 Prinzipien
Schaden unfreiwillige Vermögenseinbuße oder Aufwendung, die durch unerlaubte Handlung entstanden ist §253 materielle Schäden => Geldersatz immaterielle Schäden => meist kein Geld (Ausnahme: Schmerzensgeld bei Körperverletzung § 874, Reisevertragsrecht §662)
22 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung § 17 Schadensberechnung
=> Anspruch auf Wiederherstellung oder Bezahlung der Reparatur (Geld muß nicht für Reparatur eingesetzt werden, bis 30% des Marktwertes, ideeler Wert wird nicht ersetzt)
§ 18 Art und Weise des Schadensersatzes
- bleibender Schaden / Wiederherstellung nicht möglich => merkantiler Minderwert
Kapitel V. überlassungsverträge, Dienst -
§19 Überlassungsverträge
I. Vermietung
§535 Vermietung
alles außer Rechten (verpachtbar) ist vermietbar => Grundstücke, Wohnungen, bewegliche Sachen §536 Mieterschutzgesetz => Vermietung im gebrauchsfähigen Zustand => Vermieter muß Zustand während Vermietung aufrechterhalten §566 Form eines Mietvertrages (Schriftform bei Vermietung länger als ein Jahr) (mündlich auf unbestimmte Zeit möglich)
23 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
§571 neue Vermieter treten automatisch in den Vertrag ein
§549 Untervermietung
- nicht erlaubt ohne Einverständnis des Vermieters
- Mieter hat aber Anspruch auf Genehmigung, wenn für Vermieter kein Schaden entsteht
24 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
II. Verpachtung
- von Rechten möglich
- bei Verpachtung Recht der Nutzung und des Konsums der entstehenden Produkte
III. Leasing
Eigentümer: Leasinggeber (vom Hersteller gekauft)
Leasingnehmer: keine Gewährleistungsansprüche, nur Gebraucher, nicht Eigentümer
- 3 Personen: Hersteller, Leasinggesellschaft, Leasingnehmer
Gründe: - Steuerersparnisse (Leasingraten abschreibbar als Betriebskosten)
Berechnung: Leasingpreise = Finanzierungspreis % Monate + Gewinn + Zinsen Festlegung: nur in den AGB’s der Leasinggesellschaften Status: nicht Miete, da LG keine Pflicht zur Instandhaltung hat, bei Untergang nicht haftet nicht Kauf, da nicht übereignet wird
25 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
§15 Dienst - und Werkvertrag
- Dtl - kein Arbeitsgesetzbuch, da zu große Interessengegensätze bestehen
Arbeitsvertrag
Arbeitnehemer => eingegliedert in die Firma Arbeitgeberfirma => persönlich und wirtschaftlich abh. Dienstvertrag (§612)
Arbeitnehmer nicht eingegliedert, nicht an die Weisung eines anderen gebunden Vergütung stillschweigend vereinbahrt, wenn Leistung normalerweise gegen Vergütung gemacht würde Tätigkeit / Bemühen wird geschuldet Tarifvertragsgesetz
gilt, wenn AN und AG in Verbänden eingegliedert sind (automatisch Teil des Arbeitsvertrages) gilt, wenn staatlich verordnet
§ 812 Rückübertragungspflicht bei fehlendem Vertragsgrund
§16 Korrektiv des gutgläubigen Erwerbs
§ 535 Vermietung von Eigentum § 929 Übereignung des Eigentums V ======================è M =========================è K
§ 816 Auszahlung der Forderung nach dem Kaufpreis
V <====================== M <=========================
K
Nichtberechtigter ist zur Herausgabe des unrechtmäßig erworbenen Nutzens (Kaufpreis) an den Berechtigten verpflichtet.
26 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen
§24 Güterzuordnung und Güterschutz
I. Eigentum und Besitz
§915 Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (19.Jh) HEUTE: Art. 14 GG => Sozialpflichtigkeit des Eigentums => Enteignung gegen Entschädigung möglich §851 Eigentum vs. Besitz
EIGENTUM rechtliche Sachherrschaft BESITZ tasächliche Sachherrschaft (Diebstahl, Verleihe, Verwahrung, Vermietung)
§855 Besitzdiener (übt die tatsächliche Sachherschaft für eine andere Person in Haus oder Geschäft aus ist sozial abhängig von Besitzer (Arbeitsvertrag))
§868 mittelbarer (nicht tatsächliche Sachherschaft) und unmittelbarer (tatsächliche Sachherrschaft) Besitz Sozial unabhängig durch z.B. Mietvertrag
II.Eigentum über die beschränkt dinglichen Rechte
DINGLICHES RECHT Recht an einer Sache SCHULDHAFTES RECHT Recht auf eine Sache BESCHRÄNKT DINGLICHES RECHT aus Eigentum wird ein bestimmter Teil veräußert
27 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
a) der Nutzen (Gebrauchsrecht)
b) Verwertung (Kapitalrecht)
III. Schutz des Eigentums
§ 985 Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe der Sache verlangen
§823 I Wer Eigentum eines anderen widerrechtlich oder schuldhaft verletzt ist zum Schadensersatz verpflichtet
§1004 Wenn Eigentum anders als durch Beschädigung oder Entziehung beeinträchtigt wird kann der Besitzer Beseitigung verlangen => Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung §951 Eigentumsverlust durch Verarbeitung => Geldersatz Eigentumsvorbehalt => Verarbeitungsklausel
VI. Erwerb des Eigentums von Berechtigten
Ersetzten der Übereignung (nicht der Einigung) durch Besitzkonstitut BESITZKONSTITUT Vereinbahrung über den Besitz
=> Eigentum wird übertragen, Besitzer bleibt Besitzer (ist nur nicht mehr Eigentümer)
28
BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen
und unerlaubte Handlung
29 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen
und unerlaubte Handlung
ÖKONOMISCHE SICHERUNGSÜBEREIGNUNG
§931 Ersetzen der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
§25 Fahrniseigentum
I. Erwerb des Eigentums vom Berechtigten = rechtsmäßig
II. Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten = rechtsmäßig, wenn gutgläubig geschehen III. Ausnahme: Diebesgut (kann nicht als Eigentum erworben werden) § 932 / § 929
§ 26 Grundstückseigentum
I. Liegenschaftsrechtliche Grundbegriffe
n jedes Grundstück / jede Änderung ist buchungspflichtig (Grundbuch) n Grundbuchamt = Teil des Amtsgerichtes
§873 : Auflassung + Eintragung + Unterschrift auf dem Grundbuchamt = gültiges Rechtsgeschäft n Aufbau des Grundbuches: 1. Abteilung: Eigentümer
2. Abteilung: Lastbuch und Beschränkungen (Niesbrauch) 3. Abteilung: Grundschuld und Hypotheken
II. Übereignung von Grundstücken
1. Auflassungsvormerkung (Sicherung und Verdinglichung des Anspruches) 2. Einigung über den Übergang des Eigentums nach §929 3. Auflassung (vor Notar erklärt) und Eintragung ins Grundbuch 4. Eintragung ins Grundbuch - Eigentumsübergang
30 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
Kapitel V. Kredit - und Kreditsicherung
§27 Übersicht
1. Der Realkredit (Sicherungsübereignung)
2. Der Personalkredit
⇒ § 33 als Sicherheit Bürgschaft einer dritten Person oder bürgschaftliches Schuldverhältnis
Bank
§28 Pfandrecht
⇒
als Sicherheit Pfand auf Segment aus dem Eigentum (§28), bewegliche Sache
⇒
§1204 Pfandrecht an beweglichen Sachen
⇒ Forderungsverpfändung
⇒ §1274 Forderungsverpfändung - Anzeige an den Schuldner nötig (ungebräuchlich) ⇒ §1280 Abtreten einer Forderung - Anzeige an den Schuldner nicht nötig
§29 Sicherungsübereignung, - konzession
siehe Realkredit
⇒ als Sicherheit bewegliche Sache (Mobilarkredit) ⇒ als Sicherheit Grundstück (Imobiliarkredit, Hypothek) ⇒ Rückgabepflicht der geliehenen Sache §607
31 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
⇒ Ablauf:
⇒
§929 Einigung über Besitzübergang
⇒ Verwertung des übereigneten Gutes nur bei Nichteinlösung der bestehenden Forderung möglich
Bsp.:
⇒ bestimmte Übereignung eines Warenlagers (Abgrenzung festlegen) ⇒ § 183 Verfügung Nichtberechtigter erlaubt, wenn Berechtigter zustimmt (Kontrolle des
Verkaufes, genehmigter Rahmen)
⇒ Sicherungsübereignung betrifft nur Waren, die sich zur Zeit der Übeeignung im Lager befinden ⇒ weiter Sicherung der Bank: antizipierte (vorweggenommene) Übereignung neu ins Lager
kommender Waren (im Besitzkonstitut festgelegt)
§30 Eigentumsvorbehalt
Warenkredit:
⇒ Lieferant bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Bezahlung der Ware ⇒ § 929 Einigung ist aufschiebend bedingt
⇒ § 158 Wirkung eines Rechtsgeschäftes abhängig von unbestimmt zukünftigem Ereignis (muß im
Kaufvertrag stehen) Bsp.:
⇒ Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stößt auf Vollstreckung des Schuldners ⇒ sofortige Information des Vollstreckers
⇒ Rückforderung des Eigentums des Lieferanten - kann nicht zwangsversteigert weren ⇒ Rückbesitzübertragung
verlängerter Eigentumsvorbehalt
⇒ Verwertung des übereigneten Besitzes mit Einverständnis (§185) ⇒ Vorderungsübertragung an den Lieferanten
⇒ Lieferant verliert sein Eigentum, erhält dafür Kaufpreisforderung an den Käufer (Vorausübereignung)
32 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
⇒ Kontokurrentvorbehalt (so lange eine Forderung offenist, kann Gläubiger immer noch gesamzen
Eigentumsvorbehalt geltend machen - alle Fordeungen erst erloschen, wenn komplett bezahlt Allgemein: Bei Globalrezession geht Warenkredit vor Geldkredit (Schutz der Lieferanten) Bank bis zu 50% an Kredit gesichert (durch Sicherungsübereignungen), mehr nicht möglich
33 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen
1.unmögliche Leistung
Eine Lagerhalle mit bereits verkauftem Getreide brennt unverschuldet ab, so daß V dem K nicht mehr liefern kann.
Frage: -Brand verschuldet oder unverschuldet? §275
- handelt es sich um Stück - oder Gattungskauf? Antwort:
Der Brand war unverschuldet, beim Stückkauf würde hier der Verkäufer von Lieferung freigesprochen, da es sich aber um einen Gattungskauf handelt steht der Verkäufer lt. §279 unter Gattungsschuld und muß liefern.
2. culpa in contrahendo
Verkäufer verletzt Käufer bei Vertragsverhandlungen - Verkäufer steht in Schuld
3. Sachmängelhaftung
Ein Pferdehalter erhält vergiftetes Pferdefutter, wodurch Pferde sterben. Frage: Welche rechtlichen Schritte darf der Pferdehalter gehen? Antwort:
• Wenn Pferde noch nicht an Futter gestorben sind, hat der Käufer Recht auf Wandlung und Minderung • Wenn Pferde bereits tot sind handelt es sich um eine positive Forderungsverletzung und der Pferdehalter
kann den Verkäufer wegen Fahrlässigkeit auf Schadensersatz verklagen (wenn lt. §463 vorsätzliche Täuschung nachgewiesen werden kann).
4. Gefährdungshaftung
Einem Autofahrer platzt ein Reifen. Frage: Ist er schuld oder die Herstellerfirma? Antwort:
Bei Betrieb gefährlicher Güter - so auch eines Autos - haftet der Bertreiber für Schäden auch bei rechtmäßiger und schuldloser Betätigung.
34 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
5. Produkt - und Produzentenhaftung
§823 / I Ist ein Produkt fehlerhaft, so ist es an der Seite des Unternehmens, seine Unschuld zu beweisen. s. auch Gefährdungshaftung => die Frage des Verschuldens ist unrelevant, nur der Fehler am Produkt zählt, der Produzent haftet
6. Unterschied Gattungs - und Stückkauf
Gattungskauf: Kauf nach allgemeinen Eigenschaften, z.Bsp neue Autos etc. Stückkauf: Kauf nach individuellen Eigenschaften, z.Bsp. alte Autos etc.
7. Werkvertrag ohne Auftrag
Ein Rechtsanwalt gibt einem Freiund einen Ratschlag, ohne jedoch zu erwähnen, daß er dafür eine Vergütung verlangen wird. Als der Freund später eine Rechnung zugeschickt bekommt, fällt er aus allen Wolken.
Frage: Muß diese Rechnung bezahlt werden? Antwort:
Ja, lt.§632 / I ist es üblich, eine Vergütiung für diesen Ratschlag zu verlangen, diese Vergütung gilt also auch bei Stillschweigen als vereinbahrt.
8. Verträge bei Wegfall des Grundes
V macht K ein Angebot, verschreibt sich aber (schreibt 100 anstatt 1000 DM). V hat das Buch, um welches es geht, bereits K übereignet und ficht diese Übereignung nun nach §119 an. Frage: Kann er das Buch von K zurückfordern? Antwort:
Ja, der Kaufvertrag ist nichtig (nicht die Übereignung!!!!) und somit entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Übereignung des Buches. K hat sich also ungerechtfertigt bereichert und muß gemäß §812 rückübertragen.
9. Verfügung Nichtberechtigter
E leht A ein Buch, welches dieser an B verkauft, wobei B gutgläubig über die Eigentumsverhältnisse (denkt A ist Eigentümer) erwirbt.
35 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
Frage: Wie kann E vorgehen? Antwort:
A hat mit §929 das Buch an B übereignet, und dieser gutgläubig erworben und ist somit lt. §932 rechtmäßiger Besitzer.
E kann von A nur den Kaufpreis des Buches zurückfordern (§ 816 / I 1)
10. Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
V verkauft sein Auto an K und weiß genau in diesem Moment nicht, daß sein Sohn das Auto gerade zu Schrott gefahren hat - der Verkauf wird somit unmöglich. K beharrt aber auf dem geschlossenen Vertrag. Frage: Wie kann sich V aus der Affäre ziehen? Antwort:
Lt. §306 ist der zustandegekommene Kaufvertrag nichtig, da die Geschäftsgrundlage - das Auto - entfallen ist. Somit ist der Kaufvertrag nichtig.
11. Forderungsübereignung
V hat eine Forderung gegen X im Nennwert von 1000 DM und tritt diese für 600 DM an K ab (es besteht nunmehr zwischen V und K ein Kaufvertrag §433 und eine Einiogung über den Forderungsübergang §398). Nun holt V die Forderung schnell von X zurück, bevor er sie an K verkauft - die Forderung ist erloschen. Frage: Wie haftet V? Antwort:
V haftet lt §437 nur für den Forderungsbestand, nicht für die Forderungsbezahlbarkeit.
12. Sachmängelgarantie
Frage: Wie lange hat eine Sache Garantie? Antort: 6 Monate ab Übereignung (§477)
13. Unterschied Miete und Pacht
Miete: Gebrauchsüberlassung Pacht: Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung
36 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung 14. Auflassungsvormerkung
ist die Sicherung des Anspruchs auf eine Grundstücksübereignung (vom Notar erledigt)
37 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
15. Hypothekenrecht
Wer an erster Stelle der Hypotheken steht, hat als erster Anspruch auf Auszahlung bei Zwangsversteigerung. (s. Hypothekenbrief des Gläubigers)
Hypothekenbriefe können außerhalb des Grundbuches veräußert werden (neuer Eigentümer wird nur auf Brief eingetragen), somit muß man annehmen, daß derr im grundbuch eingetragene Gläubiger nicht der wahre Gläubiger ist.
16.Leasingrecht
Leasinggeber hat Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Gewinn zu tragen. Leasingnehmer hat Leasingraten zu zahlen.
17.Sicherungsrecht
Ein Unternehmen übereignet E eine Maschine und bekommt im Gegnzug einen Kredit gewährt, kurz darauf verklagt der Gläubiger X das Unternehmen auf Vollstreckung und konfisziert die Maschine, die bereits E übereignet wurde.
Frage: Was kann E tun, um an sein Eigentum zu gelangen? Antwort:
Falls die Maschine noch nicht beschlagnahmt wurde kann E die Maschine á la „Hände weg von meinem Eigentum“ gegenüber X beanspruchen.
Falls X die Maschine bereits in seinen Besitz genommen hat, kann E den X auf Freigabe verklagen.
18. antizipiertes Besitzkonstitut
Ein Unteernehmen übereignet ein gesamtes Warenlager an eine Bank. Frage: Wie ist mit dem Warenein - und ausgang zu verfahren? Antwort:
Das Unternehmen agiert mit Einwilligung der Bank als verfügender Nichtberechtigter und kann die Waren veräußern. Die dadurch entstehenden Forderungen werden bereits im Voraus an die Bank abgetreten (Eigentumsvorbehalt), oder auch Globalzession (Abtretung des gesamten Kaufpreises). Der Käufer, der Waren aus diesem Lager kauft wird lt. §929 und § 185 / I (verfügender Nichtberechtigter mit Genehmigung des Berrechtigten) rechtmäßiger Eigentümer der Ware.
38 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
19. amtliche Beglaubigung
Unterschriften und Kopien können nach §129 nur durch einen Notar auf Echtheit beglaubigt werden. Für eine notarielle Beurkundung setzt der Notar die gesamte Urkunde selbst auf.
20.Grundstücksschenkung an Minderjährige
2 Verträge: Schenkung §516 §518 Übereignung §929 §873 / I
Der Schenkungsvertrag bildet den Anspruchserwerb auf Eigentum, danach folgen Übereignung und Auflassung (Grundbucheintrag). Hierbei kann der Minderjährige sowohl Annahme als auch Angebot erklären.
21. Arten der Stellvertretung
§164 / I Handeln in fremden Namen im Rahmen der Vertretungsmacht
22. Verfügung Nichtberechtigter
V sagt X, er habe B die Vollmacht zum Abschluß von Geschäften gegeben, widerruft kurz darauf, aber nur gegenüber B, B schließt trotzdem einen Vertrag mit X, der gutgläubig handelt. Frage: Was kann X tun? Antwort: §168, §171 / I (Widerruf)......
23.Sicherungsübereignung
V verkauft an K einen Wagen, der aber der Bank als Sicherung für einen Kredit übertragen wurde. Der Fahrzeugbrief liegt bei der Bank, so vertröstet V den K und K kauft den Wagen vom Nichteigentümer.
39 BGB Teil 2 - Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung
Frage: Welche Rechte haben K und die Bank? Antwort:
Lt §932 ist gutgläubiger Eigentumseerwerb vom Nichteigentümer legal, hier allerdings wurde grob fahrlässig gehandelt (Kauf ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes), somit ist der Kauf illegal, es trifft keine Gutgläubigkeit zu.
24. Lieferantenverzug
Ein Händler liefert 1 Monat zu spät. Vor der verspäteten Lieferung erhält der Käufer ein Angebot von X und nimmt an. Der Händler, der verspätet liefert, beharrt aber auf der Abnahmepflivcht des Käufers. Frage: Wie kann der Käufer handeln? Antwort:
Hier handelt es sich um einen Verzugsschaden lt §286 / I des Händlers. Um als Käufer aus so einem Vertrag herauszukommen muß dem Händler zunächst eine Frist gesetzt werden, nach Ablauf dieser ist Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatzforderung möglich (§326)
25. Schuldnerverzug
Ein Untrnehmen hat 10.000Dm Schulden bei G, aber zudem 100.000Dm Forderungen offen, die ihnen X noch nicht beglichen hat. Nun kommt des Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten, der Gläubiger verlangt Verzugszinsen. Das Unternehmen meint, es ist nicht Schuld am Verzg, da die eigenen Schuldner nicht bezahlen.
Frage: Kann das Unternehmen sich mit der Frage der Schuldzuweisung aus der Affäre ziehen und der Rezession entgehen? Antwort:
Nein, da es bei Verzug lt §279 nicht auf das Verschulden des Verzuges ankommt, hier gilt die Piratenregel: „GELD HAT MAN ZU HABEN“
Handelsrecht § 1 Kaufmann
2. Minderkaufmann
3. Scheinkaufmann
§2 Firma
1. Bestandteile 2. Firmengrundsätze a) Firmenwahrheit
3. Firmenschutz
§3 Handel sregister
1. Führung 2. Wirkung 3. Publizität
§4 Handelsgeschäfte
1. Vorschriften und Anwendungsbereiche 2. Einzelregelungen a) Schweigen im Rechtsverkehr
§5 Hilfspersonen des Kaufmannes
1. Selbstständige Hilfspersonen 2. unselbstständige Hilfspersonen 3. Dienstvertrag 4. Beendigung des Dienstvertrages
5. kaufmännische Angestellte a) Angestellte im Arbeitsverhältnis
§6 Handelsvertreter
§7 Handelsmakler
Handelsrecht
§1 Kaufmann
Definition:
1. Vollkaufmann
allg. Eigenschaften:
a) Mußkaufmann (§1)
⇒ Kaufmann kraft Ausfürhrung eines Grundhandelsgewerbes ⇒ Bezeichnung Kaufmann nicht erstab Eintragung ins HRG gültig ⇒ Anschaffung / Veräußerung von Gütern
⇒ Ausnahme: Minderkaufmann - dessen Gewerbe zu klein ist um als kaufmännisch zu gelten
b) Sollkaufmann (§2)
⇒ kraft Pflichteintragung durch die Ausübung eines Gewerbes, dessen Art und Ausübung einen in
kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordert (Bilanzierung, Buchführung)
⇒ Eintrag ins HRG Pflicht,
⇒ Bezeichnung Kaufmann ab Eintrag bis Löschung des Eintrages
c) Kannkaufmann (§3)
⇒ kraft freiwilliger Eintragung
⇒ zutreffend bei Land - und Forstwirtschaftlichen Betrieben
d) Formkaufmann (§6)
⇒ Kaufmann kraft gewählter Rechtsform ⇒ bei Handelsgesellschaften (OHG, KG)
e) Besonderheit §5
⇒ bei Eintragung ins HRG ist jeder Vollkaufmann, egal wie seine wirtschaftliche Situation wirklich
ist
⇒ Löschung des Eintrages möglich
Handelsrecht
2. Minderkaufmann
⇒ kann keine Firma gründen
⇒ Gewerbe zu klein um kaufmännischen Geschäftsanprüchen gerecht zu werden ⇒ kann keinen Prokuristen bestellen ⇒ wird nicht ins HRG eingetragen ⇒ keine mündliche Bürgschaft möglich
3. Scheinkaufmann
⇒ kein Kaufmannstatus mehr, trotzdem noch im HRG eingetragen - fiktiver Kaufmann ⇒ Behandlung wie ein Vollkaufmann
§2 Firma
1. Eigenschaften
⇒ = Name, unter dem ein Kaufmann handelt und Erklärungen abgibt ⇒ Zweck: Schutz des Kaufmannes vor Verwechslung ⇒ § 18 Firma = Name und Vorname bei Einzelkaufmann ⇒ § 22 neuer Besitzer darf bei Firmenübernahme alten Namen weiterführen ⇒ Firmenzusätze zum Firmenkern möglich (weitere Geschäftsbezeichnungen) ⇒ §19
⇒ bei OHG muß einer dr Gesellschafter in der Geschäftsbezeichnung genannt werden ⇒ bei GmbH Personen oder Sachfirmenbezeichnung odr beides möglich (Meier Baustoffhandel) ⇒ AG - immer Sachfirma
⇒ § 16 Gewerbeordnung: bei Gaststätten muß Inhaber auf Firmenschild stehen
2. Firmengrundsätze
a) Firmenwahrheit - Auskünfte über die Firma genau machen (§18, §19) b) Firmenklarheit - Firma darf nicht mißverständlich sein c) Firmenunterscheidbarkeit - Unterscheidung nach §30 von allen lokalen Firmen d) Firmenbeständigkeit
e) Firmenöffentlichkeit - Anmeldung beim HRG, Zeichnung
f) Firmenschutz - §37 Schutz durch Klage oder Amtseinschreitung, Weiterhaftung bei Forführung der Firma
Handelsrecht §3 Handelsregister (HRG)
1. Führung
⇒ Einblick bei Amtsgericht für jedermann möglich ⇒ §10 - Eintragungen werden bundesweit im Bundesanzeiger veröffentlicht ⇒ „Nicht dem Reden, sondern dem Schweigen soll man trauen“ - HRG stimmt nicht immer ⇒ negative Publizität
2. Wirkung
⇒ Aufbau:
3. Publizität
⇒ „auf Wahrheit kann nicht vertraut werden“
(Selbst wenn Prokura eingetragen ist, muß das nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.) Bsp.:
Prokura widerrufen, aber nicht ausgetragen §15
Unwissender A macht mit ehemaligem Prokuristen ein Geschäft => gültig (Schutz der Dritten) ð ungültig, wenn A von dem Prokurawiderruf wußte „negative Publizität“
Prokura widerrufen und ausgetragen
Unwissender bei Geschäftsabschluß nicht geschützt, Geschäft ungültig
Ausnahme : Geschäfte, die binnen 15 Tagen nach dem Prokurawiderruf abgeschlossen wurden, sofern A nachweist, daß er von nichts wußte
Handelsrecht Beispielfälle: 1.
L schuldet A 1000,-, zahlt 4x250,- an P, der bereits entlassen wurde, erste Teilzahlung am 2. Mai § 15 / I => L ist bis zum 8.Mai geschützt
2.
A ist in das HR eingetragen, stellt aber seinen Betrieb ein, läßt die HR - Eintragung nicht löschen A verbürgt sich mündlich gegenüber B für F (nur für Vollkaufleute möglich) Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?
Ja, da A trotz Geschäftsaufgabe noch als Vollkaufmann gewertet wird. (§15 I )
3.
S ist Gesellschafter einer OHG und scheidet am 1.3. aus, meldet sich auch im HR ab, die Abmeldung aber geht verloren, es wird Klage gegen die Ohg erhoben - ist S noch haftbar? Ja, da das Ausscheiden aus der Firma nicht eingetragen wurde (§15 I ) der Beamte kann wegen Amtshaftung verklagt werden
§ 4 Handelsgeschäfte
a) Vorschriften und Anwendungsbereich
§343
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Voll - und Minderkaufmannes zu Betrieb seines Handelsgewerbes 3 Teile:
Handelsrecht 1. Handelsgrundgeschäft 2. Hilfsgeschäfte 3. Nebengeschäfte
Gegenstand des Gewerbes: - dienen der Fortführung, Errichtung und Beendigung eines U. Abgrenzung von Handelsgeschäften und Privatgeschäften
Sorgfaltspflicht eines Kaufmannes liegt höher als die einer Privatperson
§377 Rügepflicht - nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften anwendbar §369 kaufmännisches Rückbehaltungsrecht §352 höherer gesetzlicher Zinssatz als beim BGB (4%), hier 5%
b) Einzelregelungen BGB - HGB
I. Schweigen im Rechtsverkehr
ð BGB keine Zustimmung ð HGB Zustimmung mit Ausnahme des § 362 I, II II. kaufmännische Bestätigungsschreiben
Bei mündlichen Verträgen und kaufmänischem Bestätigungsschreiben gilt der Vertrag, mit einer Unverzüglichkeitsfrist von max. 2 Tagen
III. Handelsbrauch
IV. Handelsklauseln
V. kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
§369 II,2
Recht auf Zurückbahltung einer Sache
Handelsrecht
Recht auf Befriedigung der eigenen Interessen aus der zurückbehaltenen Sache, allerdings muß zur Versteigerung ein Urteil vorliegen Bsp:
Kaufmann A verlangt von Kaufmann B 2 Maschinen, die bei ihm mit unterstehen, B will aber Miete Haben - A will nicht zahlen, B kann die Maschinen bis zur Mietzahlung zurückbehalten, kann die Maschinen auch vollstrecken. VI. Handelskauf a) Lieferverzögerungen:
- §293 Gläubigerverzug => bei Annahmeverzug kein Verschulden nötig
b) Fixhandelskauf / Fixgeschäft
§361 BGB
- Termin der Lieferung muß eingehalten werden
− Käufer hat Rücktrittsrecht bei relativem Fixgeschäft
§ 376 HGB
- Lieferung muß sofort erfolgen, falls nicht anders vereinbahrt c) Sachmängelhaftung
BGB: Recht auf Wandlung, Minderung oder Ersatz (bis binnen 6 Monate) HGB: Käufer muß Ware sofort prüfen und bei gegebenen Mängeln sofort rügen d) Falschbestellung / - Lieferungen
- muß angenommen werden, solange ähnlich der gewünschten Ware
- bei gravierenden Unterschieden bis 30 Jahre Erfüllungspflicht der geforderten Ware, Rügepflicht entfällt VII. Weitere Besonderheiten: §360
ð Modifikation von § 243 I BGB (Gattungsschuld)
ð bei Gattungsschuld muß Handelsgut mitlerer Art und Güte geleistet werden § 358 ff
ð Leistungsforderung für Handelsgeschäfte besteht nur während der gesetzlichen Öffnungszeiten §354
=> Ein Kaufmann leistet nur mit Entgelt
Handelsrecht
§4 Hilfspersonen des Kaufmannes
sind Personen, deren Hilfe sich der Kuafmann bei der Ausübung seines Geschäftes bedient.
Selbstständige Hilfspersonen
- freie Mitarbeiter nach § 84 I, 2
- Vertragshändler
unselbstständige Hilfspersonen
- kaufmännischer Handelsgehilfe
- kaufmännische Angestellte - Arbeitnehmer
- Handelsvertreter §84 - Franchising - Handelsmakler
Bsp: Kommisionär verfügt über fremdes Eigentum (Antikhändler, Spediteur)) - Prokurist - Handlungsbevollmächtigter
Dienstverträge
Dienstvertragsrecht wird durch Arbeitsrecht ersetzt
Inkraftsetzung bei AN - AG - Verhältnis ð AN in Betrieb eingegliedert ð weisungsgebunden, kennzeichnend ð Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen 3 Bereiche des Arbeitsrechtes: Recht des Arbeitsverhältnisses Arbeitsschutzgesetz Verbandsrecht ð Anspruch auf ordentliche Kündigung
ð Berücksichtigung von Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtung
Handelsrecht
kaufmännische Angestellte
geregelt in §59
ð im Arbeitsverhältnis
ð im Handelsgewerbe tätig, leistet kaufmännische Dienste gegen Entgelt ð unterliegt gesetzlichem (§60) oder vertraglichem (74) Wettbewerbsverbot ð Bevollmächtigungen entstehen durch Rechtsgeschäft (Prokura) Definition Prokura:
Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, deren Umfang gesetzlich vorgeschrieben nist und durch einseitigen Zugang einer Willenserklärung und deklaratorischer Eintrasgung in das Handelsregister dazu berechtigt, alle Rechtsgeschäfte eines Betriebes eines Handelsgewerbes zu vollziehen.
1.
Ein Siebzehnjähriger betreibt einen Computerladen und hat sich mündlich verbürgt. Ist diese Bürgshhaft rechtsgültig? Grundlage: § 108 BGB, § 122 BGB, § 1643 I BGB, § 1822 I BGB
Ein Minderjähriger darf sich nicht verbürgen, auch wenn er ein Kaufmann ist.
2.
Wann ist ein Geschäft ein Gewerbe? Wann ist eine Person ein Kaufmann? Grundlage: §2, §4
3.
Ab wann ist eine OHG eine Kaufmanngesellschaft? Grundlage §1, §2
Eine OHG ist eine Kaufmannsgesellschaft, sobald die Gesellschafter Kaufleute sind und ein Gesellschaftervertrag existiert.
4.
Wie hoch ist der gesetzliche Zins im BGB und im HGB? Grundlage:
Der gesetzliche Zins liegt im BGB bei 4%, im HGB bei 5%.
5. Was ist ein Scheinkaufmann? Grundlage:
Handelsrecht
6.
Der Vollkaufmann A erteilt P Prokura, dieser wird eingetragen und bekanntgegeben. Die Prokura wird kurz darauf widerrufen, aber weder ausgetragen noch bekanntgegeben. P schließt dennoch einen Vertrag mit X, dem der Widerruf nicht bekannt ist. Ist der Vertrag gültig? Grundlage: §15
Der Vertrag ist gültig und A muß sich so behandeln lassen, als hätte P noch Prokura..
7.
K ernennt P zum Prokuristen, läßt ihn eintragen, fälschlicherweise wird aber bekanntgegeben, daß L Prokura hat. Ein X schließt gutgläubig Verträge mit L. Muß K diese Verträge erfüllen? Grundlage:
K muß die Verträge erfüllen, kann den Beamten aber auf Amtshaftung verklagen.
8.
Müller gründet eine KG, in der A der Kommanditist ist. Müller möchtee gern A’s Name in der Firma haben. Darf er das? Grundlage:
In einer KG darf nur der Komplementär in der Firma stehen, nicjt aber der Kommanditist.
9.
V verkauft P einen Wagen, beide sind Kaufleute. P stellt nach 4 Wochen erhebliche Mängel fest, obwohl diese bei sofortiger Untersuchung erkannt worden wären. Kann P auf Minderung oder Schadensersatz klagen? Grundlage: § 377
K kann nicht klagen, da er nicht sofort geprüft und gerügt hat.
Handelsrecht 10.
Ein Unternehmensberater, der kein Handelsgewerbe betreibt und daher nach §1 auch kein Kaufmann ist, ist ins Handelsregister eingetragen. Dadurch ist er nach §2 ein Sollkaufmann. Er erhält von einem Klienten einen Auslandsauftrag, rührt sich aber nicht. Kommt in dieser Situation ein Vertrag zustande? Grundlage: §362
Ja, da für den Unternehmensberater das HGB zutreffend ist, hier gilt Schweigen als Zustimmung. Dies würde sich allerdings ändern, wenn es sich um einen Neuklienten handelt.
11.
K erwirbt bei V ein Gemälde, wobei er nicht vergaß, V nach den Eigentumsverhältnissen zu fragen. V hatte das Bild von X in Kommission genommen, X ist aber nicht rechtmäßiger Eigentümer, er hatte sich das Bild nur von E geliehen.
Ist der Erwerb dieses Bildes wirksam rechtskräftig? Grundlage: §366
Ja, da es sich um einen gutgläubigen Erwerb handelt.
12.
X lagert die Maschine von E (entliehen) gegen dessen Willen bei L ein, E verlangt die Maschine zurück von X, will aber nicht die Lagerkosten bezahlen. Darf L die Maschine zurückbehalten?
Grundlage: §366 III gesetzliches Pfandrecht an eingelagerten Gütern
Ja, da er durch guten Glauben, daß der Besitzer einlagern darf, eingelagert hat. Falls keiner die Maschine auslöst, darf L die Maschine nach Pfandrecht veräußern, sich seinen Anteil aus dem Erlös nehmen und den Rest dem Eigentümer zurückzahlen.
13.
Benötigt der Pfandgläubiger bei Vollstreckung ein Urteil? Nein
14.
Braucht man beim kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht ein Urteil, um zu Vollstrecken? Grundlage: §1228, §1233ff, §379 HGB Pfandrecht
Handelsrecht
15.
Kaufmann A verbürgt sich auf Bitte von B für X gegen G mdl. Kann er für diese Leistung eine Provision verlangen? Grundlage: §354 I
Ja, für jede Leistung eines Kaufmannes gilt auch ohne Vereinbahrung die Bezahlung
16.
K bestellt bei V Kaffee fix und prompt für den 1.12., V liefert bis 15.12. nicht, welche Rechte hat K? Grundlage:
K mußte ab 2.12. bestätigen, daß er die Ware noch haben möchte, ansonsten besteht bei einem Fixgeschäft kein Anspruch auf die Ware mehr.
17.
K bestellt bei V Ware, die verdorben ist. K stellt das erst nach 14 Tagen fest. Was ist die Rechtsfolge? Grundlage: §377
Der Kaufmann hat die Pflicht, sofort zu prüfen und bei gegebenen Mängeln sofort zu rügen.
18.
K bestellt Ware, bekommt aber nur zu wenig geliefert. Er rügt nicht sofort. Was ist die Rechtsfolge? Grundlage:
Der Kaufmann muß die volle Ware bezahlen.
Thomas Reißer: Heribert Hörre: Friedrich Kübler:
1 Allg. Einführung 2 Privatrecht für Gesellschaften - der Verband
2.1 2.2 3 Bestandteile von Verbänden 4 Organisationsfassung von Kapitalgesellschaften
§ 705 ff BGB
„Gesellschaften sind alle privaten Personenverände, die sich privatrechtlich und freiwillig zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels zusammengeschlossen haben.“ Bsp.:
♦ M § M Maklerbüro GbR
♦ Vertragshändler Gesellschaft
♦
Niederlassung
♦
Versicherung
♦
Zahnärzte
♦
Rechtsanwälte Formen:
♦
öffentlich rechtlicher Verband / (Gebiets-) Körperschaft BRD, Länder, Universität
♦
freiwilliger Verband
♦
Personenvereinigung
ð
keine Mitglieder
ð
überindividueller Zweck 2. Privatrecht für Gesellschaften - der Verband
2.1. Einteilung nach Typen
Tabelle 1
2.2. wichtige Verbandsformen und ihre
Eigenschaften
Im deutschen Recht existiert ein NC der Gesellschaftsformen, d.h. der Gesetzgeber stellt Verbandsformen und Gesellschaftstypen zur Verfügung, aus denen man wählen kann, Alternativen dazu gibt es nicht.
Personengesellschaften
1. GbR
• geregelt im §705 ff BGB
• Inhalt: Verfolgung jeden Zwecks außer dem Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes (was
eine OHG macht)
• Haftung unbeschränkt, unmittelbar, solidarisch
2. OHG
• strukturell geregelt wie die GbR in § 705 ff BGB, § 105 ff HGB
• hier Zweck des Betriebes eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
(Alles außer DL!)
• Wechsel zum Status der GbR einfach möglich
• Haftung geregelt in § 128 => Gesamtschuldner, persönlich unbeschränkt haftend • im Grundbuch eingetragen • Teilrechtsfähigkeit gegenüber der GbR steigt
• Mindestanzahl der Gesellschafter: 2 • kein festes Grundkapital, keine feste Mindesteinlage • keine Körperschafts-, dafür Einkommenssteuer
3. KG
• Spezialform der OHG mit veränderten Haftungsverhältnissen
• 2 Gesellschaftertypen: Komplementär (haftet unbeschränkt) und Kommanditist (haftet mit seiner
Einlage)
• feste Einlagen, deren Höhe beliebig ist
• vor Eintragung ins HRG haften alle Gesellschafter unbeschränkt, danach nur Komplementäre • keine Körperschaftssteuer • geregelt in § 705 ff BGB, § 105 ff HGB
4. Stille Gesellschaft
• klassische Form der Innengesellschaft, tritt nicht nach außen auf • nur existent für Handelsgewerbe • Haftung gemäß der Einlage • keine Körperschaftssteuer • geregelt in § 230 ff HGB
5. Partnerschaftsgesellschaften
• Form der Vereinigung freier Berufe, wenn diese selbstständig sind • kein Handelsgewerbe, alle Mitglieder natürliche Personen • geregelt im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Basis: Grundtyp der GbR
Körperschaften
1. e.V.
• Urform der juristischen Person, geregelt in §21 BGB • Verfolgung ideeller Ziele
2. AG
• geregelt im AktG seit 1937 • strukturell aufgebaut wie Verein • „Kapitalsammelbecken“ für Kleinanleger • eine der 2 Möglichkeiten für Versicherungen • Eigentumsrechte an der Gesellschaft sind in Aktien verbrieft • schneller Mitgliederwechsel möglich („mobile Gesellschaft“) • festes Grundkapitalvon 100.000 DM • Gesellschaftsvermögen haftet in voller Höhe • Körperschaftssteuer
3. KGaA
• geregelt in § 278 ff AktG
• gesetzliche Mischung aus Personengesellschaft und Körperschaft • Spezialform der KG (Komplementär, Kommanditisten sind Aktionäre = Kommandirtaktionäre) • auch mgl.: GmbH & Co KGaA
4. GmbH
• geregelt im GmbH Gesetz seit 1892 • besitz keine historischen Vorläufer
• agiert als juristische Person, hat kleinen Gesellschafterkreis • viele Gemeinsamkeiten mit der AG
5. e.Genossenschaft / Genossenschaftsgesellschaft
• trägt alte Wurzeln - heute eher ungebräuchlich • Leistungserbriner für seine Mitglieder ohne Gewinnabsicht • Absicht der Kräftebündelung gegen Einflüsse von außen • altoistischer Zweck (versus egoistisch)
6. Reederei • Schifffahrtsunternehmen • geregelt in §489 HGB 7. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG • Solidargemeinschaft in Richtung der Genossenschaft • keine Gewinnabsicht
• bei ausbleibendem Schaden Beitragsrückzahlung • heute kaum noch gebräuchlich • eine der 2 Möglichkeiten für Versicherungen
Vermögenszusammenfassungen
1. Stiftung
der Aufsichtsrat
• geregelt in AktG §95ff / GmbHG §52
• besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, bei größeren Gesellschaften mehr • jeder kann in den Vorstand berufen werden, nicht nur Vorstandsmitglieder • eine Person kann maximal 10 Aufsichtsratmandate tragen, um zu große Verflechtungen zu vermeiden • Aufsichtsratmitglieder werden mit einfacher Mehrheit aus der Haupt - oder Gesellschafter- versammlung
gewählt
• lt §101 III sind bestimmte Aktionäre zur Entsendung von Aufsichtsratmitgliedern berechtig, diese dürfen
aber maximal 1/3 des Aufsichtsrates ausmachen
• Mitglieder tragen hohe Verantwortung, können aber kaum haftbar gemacht werden
Mitbestimmungsrechte
Was ist unternehmerische Mitbestimmung und wie wird sie ausgeführt?
• AN - Beteiligung in Unternehmen im Arbeitsrecht geregelt • Mitbestimmungsgesetz 1976:
• Montanmitbestimmungsgesetz (im Montanbereich)
Aufsichtsrat muß bei <1000 AN elfköpfig sein, davon 5 An, 5 Ag, ein Unabhängiger
• Drittelparität der Mitbestimmung
die Satzung
GmbH: - oft veränderbar
n besteht aus mindestens 2 Organen
Was muß in einer Gesellschaft geregelt werden?
• Personenberufung
• Innenverhältnis (Entscheidungsfindung, Rechte und Pflichten) • Außenverhältnis (Vertretung der Gesellschaft) • Haftungsverhältnis • Gesellschafterwechsel • Beendigung der Gesellschaft
4.1. Arbeitsverhältnis - bestellt
Bestellung ist ein operativer Akt, bei dem man zum Organ wird. Bestellt werden.
• Prokurist
• Vorstand (lt. §84 AktG durch den Aufsichtsrat) • Aufsichtsrat (durch die Aktionäre) • Geschäftsführer einer GmbH (lt. §46 Abs. 5 GmbHG.)
Eine Bestellung ist nicht gleichzusetzen mit einem Arbeitsvertrag, beinhaltet noch keinen Vergütungsanspruch.
Abberufung schwierig, (Vorstand auf 5 Jahre gewählt, abwählen nur bei wichtigem Grund)
Pflichten aus einer Bestellung
•
Vertretung der Gesellschaft nach außen (juristische Person) §35 GmbHG, AktG
•
unbeschränkte externe Vertretungsmacht
•
interne Geschäftsführung
• Treue (Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbot) • Anstellung der Arbeitnehmer • Buchführung, Auskunft §131 AktG
• Publizierung für Bundesaufsichtsamt (AG)
• Publizierung gegenüber Aktionären, Gesellschaftervesammlung oder Aufsichtsrat • Schutz der Gesellschaft (kein Stammkapital ausschütten • Verlustanzeigepflicht bei 50 % Stammkapitalverlust (Eiberufung Haupt - oder
• Aufklärung der Geschäftspartner über Krisen der Gesellschaft • Beachtung der Umweltvorschriften • Achtung des Eigentums Fremder
Haftung eines Geschäftsführers / Vorstandes
• Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 / I, II AktG, ð Schadensersatz bei Pflichtverletzung mit Schadensfolge (z.B falsche Ausschüttung) ð Haftungsmaßstab: ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführung ð Spielraum: - bei Fehlentscheidungen keine unmittelbare Haftung - würde Aktivität einschränken (Minimalprinzip)
4.2. Arbeitsverhältnis - angestellt
• verpflichtet zum Bemühen um Erfolg - zum Leisten von Diensten
• unmittelbarer Anspruch auf Vegütung • soziale Abhängigkeit, weisungsgebunden • angestellt werden: Arbeitnehmer
• Angestellte werden nicht zum Organ, sondern unterhalten ein Arbeitsverhältnis (z. B Dienstvertrag) • Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft und Dritten
4.3. Auflösung einer Gesellschaft
bei:
• Konkurs = Zahlungsunfähigkeit (dauernder (1 Woche) Mangel an Liquidität) • Insolvenz = drohende Zahlungsunfähigkeit (1999 neue Insolvenzordnung) • zu großer Verschuldung (rechtl. Verschuldung: Ansatz von Liquidationswert)
5. Haftungsverhältnisse im Unternehmen
allgemeine Haftung
AktG §93 II / GmbHG §43 II
Haftung der Gesellschafter gegenüber ihrer Gesellschaft
spezielle Haftungen
1. Rückzahlung / Ausschüttung des Eigenkapitals
• Geschäftsführer haftet persönlich, da es zu seinen elementaren Aufgaben gehört, das Stammkapital zu
erhalten
• s. AktG §92 II / GmbHG §64 II
• für Zahlungen an Gesellschafter, wenn bereits Insolvenz abzusehen ist (z.B. Kreditrückzahlun- gen,
Finanzamtzahlungen) strafbar, da in erster Linie zu Gesellschaft verpflichtet ist.
2. deliktische Haftung
• Schadensersatzrecht §823 I / II BGB, § 826 sittenwidrige Schädigung • Bsp.: Verkauf von Geschäftsgeheimnissen, Geld stehlen etc. (§823 BGB)
3.Haftung gegen Gesellschafter
• nicht explizit gegeben, da Haftung gegenüber der Gesellschaft besteht
4. Haftung gegenüber Dritten (Allgemeinheit, Geschäftspartnern)
1. Geschäftspartner:
• genaues Mitteilen der Rechtsform (Vor - GmbH) • Nebenpflichten bei Vertragsschluß (c.i.p)
2. besondere Vertrauensstellung
• wenn Geschäftsführer gesteigertes Interesse an der Firma hat • Problem: wer hat wirtschaftliches Interesse an einer juristischen Person? • Wie groß kann Interesse an der Gesellschaft sein um noch zu gewährleisten, daß
Krisensituationen rechtzeitig offengelegt werden?
• Wie groß darf der Handlungsspielraum eines GF sein?
• Zivilsenat: „Gesteigertes persönliches Interesse besteht erst, wenn der GF selbst Anteilseigener
der Gesellschaft ist.“ 3. gegenüber Gläubigern
• Konkursantragspflicht des GF (Haftungsansatz deliktisch)
5. weitere Haftungen des Geschäftsführers
• aftung persönlich in Unternehmen öffentlichen Rechts • Geschäftsführer haftet für Sozialversicherungsbeiträge für Fiskus
Arbeit zitieren:
Anja Dietrich, 1998, BGB - Rechtsvorlesung Grundstudium BWL, München, GRIN Verlag GmbH
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