2
Literaturverzeichnis:
Coester, Michael Das neue Familiennamensgesetz in: Familie und Recht Abk.: FuR 1994, 1 ff.
Ebert, Kurt Notwendigkeit einer verfassungs- und völ kerrechtskonformen Familienrechtsreform in Österreich in: Juristische Blätter Abk.: JBl. 1995, 69 ff.
Giesen, Dieter Der Familienname aus rechtshistorischer, rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht in: Familie und Recht Abk.: FuR 1993, 65 ff.
Gschnitzer, Franz Familienrecht Wien - 1963
Klang, Heinrich in Adler: Der Name im deutschen und österreichischen Recht Berlin 1921
Nowak, Michael Der Name der natürlichen Person Frankfurt 1996
Palandt/ Diederichsen, Uwe Bürgerliches Gesetzbuch 57. Aufl. - München 1997
Pilcher Helmut in: Rummel, Peter Kommentar zum Allg. Bürgerlichen
3
Gesetzbuch Bd.1
2. Aufl. - Wien 1990
Schropp, W. Namenserwerb durch familienrechtliche Tatbestände Diss. Zürich - 1974
Schwab, Dieter Einführung in das neuen Kindschaftsrecht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Abk.: FamRZ 1997, 1377 ff.
Schwind, Fritz Das Familienrecht 3. Aufl. - Wien 1984
Staudinger: Coester, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetz-Michael buch 12. Aufl. - Berlin 1993
Wacke, Andreas Das neue Recht von Ehe- und Kindesnamen in: Das Standesamt Abk.: StAZ 1994, 209 ff.
Wagenitz, Thomas Grundlinien des neuen Familienrechts in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Abk.: FamRZ 1994, 409 ff.
Walter, Ute Das Kindschaftsrechtsreformgesetz in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Abk.: FamRZ 1995, 1538 ff.
4
Inhaltsverzeichnis:
A. Einleitung
B. Namenserwerb
I. Der Name des ehelichen Kindes
1. Der Familienname
2. Der Vorname
II. Der Name des unehelichen Kindes
C. Namensänderung
I. Familienname nach Legitimation
II. Aufhebung der Namensgebung
III. Familienname nach Annahme an Kindesstatt
IV. Übergangsrecht
V. Änderungen im NÄG
1. § 2 I Nr. 8 NamRÄG
2. § 2 I Nr. 9 NamRÄG
3. § 2 I Nr. 11 NamRÄG
D. Vergleich zum deutlichen Wandel im deutschen Namensrecht
E Abschließende Bewertung der Reform in Österreich
5
A. Einleitung
Am 1. April 1994 ist in Deutschland das Familiennamensrechtsgesetz in Kraft getreten. Fast genau ein Jahr später, nämlich mit 1. Mai 1995, trat in Österreich das Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG ) in Kraft. Kern beider Gesetze ist eine Neuregelung des Rechts des Ehe- und des Kindesnamens, in Österreich begleitet von einer großzügigen Liberalisierung des Rechts der verwaltungsbehördlichen Namensänderung. Ziel der Reform war die Verbesserung der Rechte des Kindes, bestmögliche Förderung des Kindeswohls, Abbau bestehender rechtlicher Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie die Stärkung der Rechtspositionen der Eltern vor unnötigen staatlichen Eingriffen. 1 Auslöser dafür war die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahre 1992, 2 das der Sicherung der Rechte von Kindern dienen sollte.
B. Namenserwerb
Mit seiner Geburt erwirbt ein Kind einen Namen. Der Vorname ist der dem Kind gem. § 21 PStG erteilte Namensteil. Der Familienname ist der Namensteil, den das Kind bei seiner Geburt erwarb und der auch ggf. den Begleitnamen gem. § 93 II ABGB, § 1355 III BGB umfaßt. 3
I. Der Name des ehelichen Kindes
1. Der Familienname
Das eheliche Kind, § 139 I ABGB, erwirbt ipso iure mit seiner Geburt den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern als Familiennamen. 4
Wenn die Eltern jedoch keinen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält das Kind nach § 139 II ABGB den Familiennamen, den die Eltern vor oder bei der Eheschließung gegenüber
1 Walter, FamRZ, 1995, 1538
2 Ebert, JBl., 1995, 69 ff.
3 Vgl. Palandt, § 1355 Fn. 1
4 was auch dann der Fall ist, wenn ein Elternteil nur den gemeinsamen Familienna-
men, der andere einen Doppelnamen nach § 93 II ABGB führt.
Arbeit zitieren:
Dagmar Wurst, 1998, Kindesnamensrecht in Österreich, München, GRIN Verlag GmbH
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