Einleitung
Ein Rechtssystem als Regelwerk für menschliches Verhalten wirkt immer auch auf die Menschen, die in dem Rechtsraum, für den es gemacht ist, leben. Es besteht aus Regeln und konzentriert sich dabei auf menschliches Handeln - die Gedanken sind frei, einem rechtswidrigen Gedanken folgt keine rechtliche Sanktion.
Anders ist dies bei einer rechtswidrigen Handlung (sofern sie denn bekannt wird) - was aber wirkt da auf den Menschen, wie wird im Recht gedacht, nach welcher Struktur wird vorgegangen? Diese Seminararbeit soll sich mit diesem Thema, der Denkstruktur im Recht, befassen.
Dazu halte ich es für notwendig, zunächst einmal mit einer Art Ausflug in die Welt des Denkens zu beginnen. Es soll verdeutlicht werden, was denn unter dem Begriff Denken, der ja durchaus bekannt ist, aus verschiedenen Sichtweise verstanden wird. Anschließend wende ich mich dem Recht als solchem und seiner Denkstruktur zu.
Recht ist geprägt von kausalem Wenn-Dann-Denken. Einfach ausgedrückt: Wenn dieses gegeben ist, dann resultiert daraus jenes. Auf dieser Basis habe ich im Folgenden die Denkstruktur im Recht mit ihren Kategorien Tatbestand, Rechtsfolge, Feststellungsverfahren und Vollstreckung beleuchtet.
1. Zum Begriff Denken
1. 1 Denken im alltäglichen Verständnis
Denken wird umgangssprachlich gleichgesetzt mit Begriffen wie z.B. Gedankenarbeit, Kopfarbeit oder geistige Arbeit. Wird vom Prozess des Denkens gesprochen, werden synonym Ausdrücke wie etwa seinen Verstand gebrauchen, seinen Geist anstrengen, sich etwas vorstellen, etwas meinen, etwas annehmen, nachdenken oder grübeln verwendet - um nur einige der vielfältigen Beschreibungen zu nennen, die mit dem Vorgang des Denkens gleichgesetzt werden.
Im Alltag spricht man vom Denken als Vorgang eines Individuums, Lösungsstrategien und
Verhaltensweisen zu entwickeln bzw. zu erinnern, um mit ihrer Hilfe eine Situation meistern zu können. Zum anderen meint Denken aber auch etwas bedenken, ohne dass eine Entwicklung von Strategien und Verhaltensweisen das Ziel bzw. die Folge sein muss oder soll.
1.2 Denken aus philosophischer Sicht
Aus philosophischer Sicht ist Denken bewusster und reflektierter Umgang mit Begriffen als solchen, u.a. mit dem Begriff des Denkens selbst. Dies ist zugleich Anfang und Gegenstand philosophischen Denkens. 1
Ich wende mich exemplarisch dem Ansatz Immanuel Kants im Hinblick auf das Denken zu, um einen kurzen Einblick in Denken aus philosophischer Sicht zu vermitteln:
Nach Kant ist Denken eine „aktive, vereinheitlichende, synthetische, im Urteil zum Ausdruck kommende Tätigkeit“. 2 Diese Funktion ist aktive Verstandestätigkeit und vollzieht sich als „Erkenntnis durch Begriffe, wobei zwischen ‚reinem’ (Gegenstände völlig ... erkennendem) und ‚empirischen’ D. unterschieden werden muß.“ 3 Der Prozess vollzieht sich dialektisch, also über den Weg von These und Antithese hin zur Verknüpfung der einzelnen Teile zu einem höheren Ganzen, der Synthese.
Erkennen ist für Kant subjektiv. Er ist der Ansicht, jeder Mensch bringe von sich aus Vorstellungen von Raum und Zeit sowie die Grundbegriffe des Verstandes in den Erkenntnisprozess mit ein, sodass sich dem Menschen die Wirklichkeit als Erscheinung abbildet. Der Mensch erfasst also die Dinge nur als Erscheinungen und nicht die Dinge an sich. 4
1. 3 Denken aus psychologischer Sicht
Aus psychologischer Sicht fasst „Der Begriff des Denkens (...) sämtliche kognitive Aktivitäten
1 Vgl. Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie. Bd. 1, Hamburg, 1999, S. 225
2 Erpenbeck, John.: Denken, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Europäische Enzyklopädie zu Philosophie und Wissenschaften. Bd. 1, Hamburg, 1990, S. 535
3 Erpenbeck a.a.O., S. 535
4 Vgl. Weischedel, Wilhelm: Die philosophische Hintertreppe, München, 2000 30 , S. 185
(...) zusammen, die im Rahmen des Lebensvollzugs wirksam werden.“ 5
Die Individualpsychologie - und mit ihr Alfred Adler - postuliert die gegenseitige Abhängigkeit der kognitiven, emotionalen und aktionalen Dimensionen des Individuums. Aus diesem Grund untersucht sie das eigentliche Denkgeschehen grundsätzlich im Zusammenhang mit der umfassenden Einheit der Person. 6 Adler unterscheidet dabei zwischen Denken im primären Bezugssystem und Denken im gesellschaftlich durchschnittlichen Bezugssystem:
Denkprozessen im primären Bezugssystem liegt eine Logik zugrunde, die „nach Adler ‚primitiven’ und ‚privaten’ Prinzipien folgt.“ 7 Beim Erfassen von Inhalten wird dem Individuum eine ganz spezifische, private Wirklichkeit widergespiegelt. Kognitive Voraussetzungen dafür wurden bereits in frühen Phasen der Persönlichkeitsentwicklung geschaffen. Ein wichtiges Kriterium dieser privaten Logik, die sich im Denkprozess konkret-bildhaften Materials bedient, ist die Verabsolutierungstendenz. Sie ist Grundlage für extreme Urteilsschlüsse, sodass Denkoperationen im primären Bezugssystem in typischer Weise emotional eingefärbt sind. 8
Denkabläufe im gesellschaftlich durchschnittlichen Bezugssystem folgen demgegenüber „logischen Prinzipien, die allgemeinverbindlicher und damit regelhaft sind.“ 9 Sie ermöglichen Denkoperationen, die weit weniger primitiv sind als die auf primärer Bezugsebene. Voraussetzungen dafür werden erst in zeitlich sekundären Phasen der Entwicklung vermittelt. Auf-grund einer ausgleichenden Tendenz zur Objektivierung und Relativierung ist diese Art des Denkens weitgehend frei von Gefühlen. Sprache ist auf dieser Ebene des Denkens unabdingbar. Sie schafft die Möglichkeit zur Abstraktion und Begriffsbildung, sodass auf dieser Ebene Reflexion möglich ist. 10
5 Titze, Michael: Denken, in: Brunner, Reinhard / Titze, Michael (Hrsg.): Wörterbuch der Individualpsychologie, München/Basel, 1995 2 , S. 79
6 Vgl. Titze a.a.O., S. 80
7 Titze a.a.O., S. 80
8 Vgl. Titze a.a.O., S. 80
9 Titze a.a.O., S. 80
10 Vgl. Titze a.a.O., S. 81f
2. Recht
2.1 Ein Definitionsversuch
Wie Reinfried, Langels und Bartsch richtig feststellen, ist das heutige deutsche Rechtssystem mehr als die Summe aller Paragraphen in Gesetzestexten bzw. eine Ansammlung von Gesetzesblättern und Gerichtsentscheidungen - es ist ein aus dem Naturrecht entstandener zentraler Teil unserer gesellschaftlichen Kultur. 11
Das Rechtssystem wirkt auf Individuen und soll eine Ordnung in ihrem Zusammenleben garantieren, es soll Gerechtigkeit bewirken. Was aber Gerechtigkeit ist, kann niemand wirklich definieren. „Die Sozial- und Rechtsgeschichte hat gezeigt, dass alle bisherigen Versuche, Gerechtigkeit inhaltlich positiv zu bestimmen (...), fehlgeschlagen sind.“ 12 Was also ist sinnvoller, als sich zunächst dem Gegenteil von Recht, dem Unrecht, zuzuwenden? Wo Unrecht, also ein nicht-gesolltes Verhalten bzw. eine Abweichung von gesellschaftlichen Wertvorstellungen, vorliegt, kann keine Gerechtigkeit sein. An der Stelle aber, an der Unrecht eliminiert ist, darf Recht vermutet werden. Dennoch: Der Zustand von nicht vorhandenem Unrecht darf nicht als absolutes Recht verstanden werden. Es ist vielmehr die Tatsache von Nicht-Unrecht gegeben. Dies gilt dann als Recht, bis eine Widerlegung stattfindet. 13 So folge ich Neufelder/ Trautmann: „Recht ist die Abwesenheit von Unrecht.“ 14
2.2 Doppeldeutigkeiten und Begriffsbestimmungen
Für die weiteren Ausführungen erscheint es sinnvoll, einige Doppeldeutigkeiten und Begriffsbestimmungen, wie sie im Recht üblich sind, auszuführen.
2.2.1 Öffentliches Recht - Privatrecht
In seiner Erscheinung wird das Recht üblicherweise in ‚öffentliches Recht’ und ‚Privatrecht’
11 Vgl. Bartsch, Günther / Langels, Rudolf H. / Reinfried, Hubert: Handbuch deutsches Recht, Berlin/Bonn/Regensburg, 1992 3 , S.V
12 Neufelder, Martin / Trautmann, Wolfgang: Kennzeichen Unrecht, Frankfurt a.M., 1994 2 , S. 17
13 Vgl. Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 38f
14 Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 18
(auch ‚bürgerliches Recht’ oder ‚Zivilrecht’ von zivil (lat.) = bürgerlich) unterteilt. Rechts-normen des öffentlichen Rechts regeln die Beziehungen zwischen Personen (natürlich oder juristisch) und dem Staat wohingegen im Privatrechts die Beziehungen der Personen (natürlich oder juristisch) untereinander geregelt werden. Diese Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, als dass im Falle von rechtlichen Streitigkeiten ein unterschiedlicher Instanzenweg gewählt werden muss.
2.2.2 Objektives Recht - Subjektives Recht
Weiterhin wird zwischen objektivem und subjektivem Recht unterschieden. Unter objektivem Recht (the law) versteht man das gesamte Normensystem selbst, das jeweils für ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Gruppe von Menschen und eine bestimmte Zeit gilt. Aus ihm speist sich das subjektive Recht (rights), also die Ansprüche und Befugnisse - aber auch Pflichten - des Einzelnen.
2.2.3 Recht als Verhaltensnorm
Die rechtliche Normenordnung ist zu unterscheiden von zahlreichen anderen Verhaltensnormen, die moralisch fundiert oder üblich sind (Brauch, Sitte, ...). Rechtsnormen sind, auch wenn sich der Gesetzgeber beispielsweise auf ‚Treu und Glauben’ und die ‚Verkehrssitte’ (z.B. in §§ 157, 242 BGB) beruft, im Gegensatz zu anderen Verhaltensnormen mit staatlicher Sanktionskraft ausgestattet. 15
2.2.4 Rechtsquellen
Das Recht besteht aus Rechtssätzen, wofür sich der Begriff der ‚Rechtsquelle’ eingebürgert hat. Die Frage nach der Rechtsquelle beantwortet die Frage nach der Erscheinungsform des Rechtssatzes (sei es als Gesetz, Verordnung, Satzung, o.ä.). Hierbei ist zu beachten, dass keine niedrigere Rechtsquelle mit einer höheren im Widerspruch stehen darf (z.B. Rechtssätze im BGB müssen mit dem Grundgesetz vereinbar sein). Demgegenüber beantwortet die Frage nach der Rechtsquelle aber auch die Frage nach dem Urheber des Rechtssatzes als solchem. 16
15 Vgl. Däubler, Wolfgang: Das Zivilrecht 1, Reinbek, 1997, S. 64 ff
16 Vgl. Bartsch/Langels/Reinfried a.a.O., S. 10f
2.2.5 Selbständige und unselbständige Rechtssätze
Es wird unterschieden zwischen selbständigen und unselbständigen Rechtssätzen. Während in unselbständigen Rechtssätzen Begriffsbestimmungen vorgenommen werden (wie z.B. die Definition der ‚Geschäftsunfähigkeit’ in § 104 BGB), enthalten selbständige Rechtssätze einen Tatbestand und eine Rechtsfolge.
3. Denkstruktur im Recht
Entsprechend der Eigenart des Rechts hat sich eine bestimmte Denkstruktur entwickelt, diewie einleitend bereits erwähnt wurde - weitgehend vom kausalen Wenn-Dann-Denken geprägt ist.
Zur Einführung in die Denkstruktur im Recht bediene ich mich des Beispiels von Wolfgang Däubler zu § 823 I BGB:
„§ 823 Abs. I BGB bestimmt u.a.: ‚Wer vorsätzlich oder fahrlässig ... die Gesundheit ... eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.’ [Hier wird ein Tatbestand und eine daraus resultierende Rechtsfolge geschildert, d.Verf.] Zahlt der andere nicht, kann ihn der Geschädigte verklagen. [Es wird ein Feststellungsverfahren erforderlich, d. Verf.] Aus dem Urteil findet dann die Zwangsvollstreckung statt: Im Hause des Klägers erscheint z.B. der Gerichtsvollzieher und pfändet eine teure Stereoanlage.“ 17
3.1 Tatbestand
Der Tatbestand ist Ausgangspunkt der Denkstruktur im Recht. In Gestalt einzelner Tatbe-standsmerkmale schildert er als Teil eines selbständigen Rechtssatzes einen gedachten Sachverhalt.
Beispiel: § 929 BGB
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
17 Däubler a.a.O., S. 65
Der Tatbestand in § 929 BGB lautet sinngemäß: Eine bewegliche Sache wird vom Eigentümer an den Erwerber übergeben und beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum auf den Erwerber übergeht.
Es wird also gedachte Wirklichkeit in abstrakter Form beschrieben und nicht etwa ein individueller Fall. Es ist ja auch durchaus nachvollziehbar, dass es für den Gesetzgeber unmöglich ist, alle zufälligen Einzelheiten eines möglichen Lebenssachverhalts im Rechtssatz zu schildern. Die Abstraktion ermöglicht eine Anwendung des Tatbestands auf beliebig viele verschiedene tatsächliche Lebenssachverhalte und Handlungen von Individuen, so dass auf diese Art und Weise dem Gedanken der Gleichbehandlung Rechnung getragen wird. 18
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale werden mit Hilfe von unbestimmten und bestimmten Rechtsbegriffen beschrieben. Bestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. Verjährung, Eigentum, Besitz, Geschäftsfähigkeit,.... sind eindeutig definiert bzw. definierbar und sowohl Teil der juristischen Fachsprache wie auch häufig in der Allgemeinsprache zu finden. Ihnen gegenüber stehen die unbestimmten, noch inhaltlich im Zusammenhang zu interpretierenden, Begriffe. Diese Verwendung einer Art Generalklausel ist gewollt, um die Lebensverhältnisse in unserer heutigen Komplexität einer modernen Industriegesellschaft gerecht einschätzen und beurteilen zu können. 19
Eine Variante dieser unbestimmten Rechtsbegriffe lässt sich im Beurteilungsspielraum des Verwaltungsrechts wiederfinden. Hier findet sich eine nicht gleichwertige Betrachtung von Tatbestandsmerkmalen mit höchst-persönlicher Wertung und Tatbestandsmerkmalen mit normal-persönlicher Wertung feststellen. 20
Liegen alle Tatbestandsmerkmale kumulativ vor, knüpft sich daran die Rechtsfolge.
3.2 Rechtsfolge
Die Rechtsfolge benennt das gedachte Verhaltenssoll, also das sich beim Vorliegen aller Tat-
18 Vgl.Coing, Helmut: Grundzüge der Rechtsphilosophie, Berlin/New York, 1993 5 , S. 219
19 Vgl. Bartsch/Langels/Reinfried a.a.O., S. 19f
20 Vgl. Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 48
bestandsmerkmale ergebende Fazit. So ist z.B. die Rechtsfolge aus obigem Beispiel des § 929 BGB die Übertragung des Eigentums.
3.2.1 Verbindlichkeitsgrad
Unterschieden wird der Verbindlichkeitsgrad von Rechtsfolgen, die Geltungskraft. Eine Abweichung von Recht mit zwingendem Charakter (ius congens) durch Vertrag ist nicht möglich. Däubler führt hier als Beispiel den § 550a BGB an: 21
§ 550a BGB [Unwirksamkeit von Vertragsstrafen]
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Demgegenüber eröffnet das sog. nachgiebige Recht (ius dispositivum) gerade diese Möglichkeit durch den im Privatrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dies ist natürlich nur in bestimmten Grenzen (z.B. kein Verstoß gegen andere Rechtsregeln - wie z.B. im obigen Fall des § 550a BGB) möglich. Das nachgiebige Recht gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Beispiel: §§ 1363 ff BGB
Ehegatten können einen anderen Güterstand als den der Zugewinngemeinschaft per Ehevertrag regeln. Tun sie dies nicht, gilt die gesetzliche Regelung.
Im Gegensatz zu striktem Recht, das keinerlei Spielraum zulässt, wird von billigem Recht dann gesprochen, wenn innerhalb bestimmter Grenzen von vornherein ein Auslegungsspielraum bezogen auf die Verhältnisse des Einzelfalls gegeben ist. 22
Abzugrenzen sind hiervon die Entscheidungen, die ein wählendes Verhalten auf der Rechtsfolgenseite ermöglichen, eine Entscheidung nach Ermessen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung, sondern nur auf eine korrekte Ermessensausübung. 23
Beispiel: § 251 Abs. II Satz 1 BGB
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger mit Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unver- 21 Vgl.Däubler a.a.O., S. 75
22 Vgl. Däubler a.a.O., S. 75
23 Vgl. Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 49
hältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
Im Beispiel: Der Ersatzpflichtige kann sich nach seinem Ermessen für eine der zur Wahl gestellten Leistungen entscheiden, der Gläubiger hat hierauf keinen Einfluss. Er kann nur verlangen, dass der Ersatzpflichtige seiner Schadensersatzpflicht nachkommt.
Im Bereich der Ermessensentscheidungen können Normen mit gebundenem, also an tat-bestandliche Voraussetzungen knüpfendes, oder ungebundenem Ermessen ausgestattet sein. Eine besondere Art des ungebundenen Ermessens stellen Gnadenrecht und Amnestieregelungen dar. 24
3.2.2 Kategorie der Rechtsfolgen
Bei den in der Rechtsfolge formulierte Verhaltensweisen (dem Sollen) wird unterschieden zwischen Geboten (also etwas zu tun), Verboten (also etwas nicht zu tun), Erlaubnissen (der Negierung eines Verbots - man darf etwas tun) und Freistellungen / Ermessenshandlungen (der Negierung eines Gebots - man muss etwas nicht tun, ist von seiner Handlungspflicht befreit). 25
Weiter sind folgende Arten der Rechtsfolge zu erwähnen, die sich aufgrund ihrer besonderen Art nicht in die obigen Kategorien einordnen lassen:
Die Auslegungsvorschrift ist i.d.R. gekennzeichnet mit den Worten „im Zweifel“ und eröffnet dem Rechtsanwender die Möglichkeit, die Bedeutung einer Willenserklärung festzulegen. 26 So ist z.B. nach § 1360b BGB im Zweifel anzunehmen, dass ein Ehegatte aus der Tatsache einer eigenen Zuvielleistung zum Unterhalt der Familie von seinem Ehepartner keinen Ersatz verlangt.
Häufig wird auch ein Ist-Zustand festgeschrieben, wie im obigen Beispiel des § 929 BGB: Aus dem Vorliegen des Tatbestands ergibt sich die Rechtsfolge und somit der Ist-Zustand des Eigentumsübergangs. Dies kann jedoch auch fiktiv geschehen. Fiktionen sind gesetzestechni- 24 Vgl.Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 49f
25 Vgl. Bartsch/Langels/Reinfried a.a.O., S. 15f; Adomeit, Klaus: Rechtstheorie für Studenten, Heidel- berg/Hamburg, 1979, S. 41ff
sche Hilfskonstruktionen und eröffnen die Möglichkeit einer Rechtsfolge, die sonst nicht zu begründen wäre. 27
Beispiel: § 911 Satz 1 BGB:
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.
Weiterhin kennt das Recht die widerlegbare oder unwiderlegbare Vermutung. So wird nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Nach § 1006 BGB wird widerlegbar derjenige Eigentümer einer Sache, der diese in Besitz hat. 28
3.3 Feststellungsverfahren
Das in der Rechtsnorm so abstrakt und frei von zufälligen Einzelheiten formulierte Verhaltenssoll der Rechtsfolge ist für den individuellen Lebenssachverhalt nicht immer eindeutig umsetzbar. Bei einer Nicht-Umsetzung des Adressaten wird ein Feststellungsverfahren erforderlich, in dem das Bestehen (oder Nichtbestehen) eines Rechtsverhältnisses geklärt und damit die Klärung der Rechtslage herbeigeführt wird.
Selbsthilfe (Selbstjustiz) ist mit dem Prinzip eines funktionierenden Rechtsstaats nicht vereinbar und daher, von einigen wenigen Ausnahmen. wie z.B. der Notwehr (§ 227 BGB), abgesehen, verboten. Der Staat ist im Besitze des Gewaltmonopols und muss es auch bleiben, wenn nicht Anarchie eintreten soll.
Um nun der verbotenen Selbstjustiz entgegenzutreten unterwirft das Recht die Fixierung des Verhaltenssolls rationaler Kontrolle. Hier wird die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht wichtig. Sie ist insoweit wesentlich, als dass nach § 13 GVG nur alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen vor die ordentlichen Gerichte kommen - demgegenüber steht i.d.R. nach § 40 VwGO steht der Verwaltungsrechtsweg für öffentlichrechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art.
26 Vgl. Bartsch/Langels/Reinfried a.a.O., S.16
27 Vgl. Bartsch/Langels/Reinfried a.a.O., S.16
28 Vgl. Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 50
Um unsachlichen und willkürlichen Entscheidungen vorzubeugen und eine Kontrolle zu gewährleisten, ist mittels Prozessordnungen (z.B. StPO) und Verwaltungsverfahrensgesetzen der Entscheidungsprozeß festgelegt und transparent gemacht worden. Hinzu kommt, dass zur Feststellung des zu fixierenden Verhaltenssolls verschiedene Instanzen (Berufungsinstanz, Revisionsinstanz) angerufen werden können. Es ist also instantielle Kontrolle geben. Darüber hinaus ist inhaltliche Kontrolle gegeben, da genau festgelegt ist, welche Instanz zu welcher Kontrolle legitimiert ist. Wird beispielsweise in einer Berufungsverhandlung der Sachverhalt erneut überprüft, ist in einer Revisionsverhandlung nur die Frage nach einer korrekten Rechtsanwendung (bei unbestrittenem Sachverhalt) zu verhandeln. Demgegenüber stehen in behördlichen Verfahren die Rechts- und die Fachaufsicht. 29
Gerichtsverfahren enden mit einem Urteil, Verwaltungsverfahren mit einem Beschluss. Sie bilden als sog. „Titel“ die Grundlage für die Vollstreckung.
3.4 Vollstreckung
Wird die im Feststellungsverfahren titulierte Rechtsfolge, das fixierte Verhaltenssoll, vom Adressaten nicht befolgt, kommt es zu zwangsweiser Umsetzung - zur Vollstreckung.
Eine Vollstreckung ist immer zunächst anzudrohen, um dem Betroffenen die Möglichkeit zum ‚freiwilligen Tun’ zu geben. Handelt er dennoch nicht entsprechend, kommt es zur zwangsweisen Vollstreckung. Eine Vollstreckung findet demnach immer nur subsidiär zur Befolgung statt, eine Vollstreckung gegenüber einem gewillten und fähigen Verpflichteten ist unzulässig.
Zurück zum obigen Beispiel zu § 823 I BGB:
Im Feststellungsverfahren ist also fixiert worden, dass der Schädiger Schadensersatz zu leisten hat. Die Zwangsvollstreckung durch bspw. Pfändung der Stereoanlage ist dann unzulässig, wenn der Schädiger gewillt und fähig ist, den Schaden geldlich zu begleichen.
Nicht nur Pfändung ist ein Mittel der Vollstreckung, weiterhin sind bspw. zu nennen: Wegnahme einer herausgabepflichtigen Sache, Beugehaft,...
29 Vgl. Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 52
Zu beachten ist: Der Strafvollzug hat insbesondere unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stattzufinden, da ihm gegenüber keinerlei Möglichkeit der Abwehr gegeben ist. Eine Anwendung des Strafvollzugs ist demnach nur dann legitimiert, wenn keine ebenso wirksamen Mittel zur Verfügung stehen. 30
Literaturverzeichnis
Adomeit, Klaus: Rechtstheorie für Studenten. Normlogik - Methodenlehre - Rechtspolitologie, Heidelberg/Hamburg, 1979
Bartsch, Günther / Langels, Rudolf H. / Reinfried, Hubert: Handbuch deutsches Recht, Berlin/Bonn/Regensburg, 1992 3
Brunner, Reinhard / Titze, Michael (Hrsg.): Wörterbuch der Individualpsychologie, München/Basel, 1995 2
Coing, Helmut: Grundzüge der Rechtsphilosophie, Berlin/New York, 1993 5
Däubler, Wolfgang: Das Zivilrecht 1. Ein Leitfaden durch das BGB, Reinbek, 1997
Erpenbeck, John: Denken, in: Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Europäische Enzyklopädie zu Philosophie und Wissenschaften. Band 1 A-E, Hamburg, 1990, S. 533-537
Neufelder, Martin / Trautmann, Wolfgang: Kennzeichen Unrecht. Eine pragmatische Rechtsphilosophie, Frankfurt a.M., 1994 2
Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie. Band 1 A-N, Hamburg, 1999
Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.): Europäische Enzyklopädie zu Philosophie und Wissenschaften. Band 1 A-E, Hamburg, 1990
30 Vgl. Neufelder/Trautmann a.a.O., S. 54
Arbeit zitieren:
Silvia Kleffmann, 2001, Denkstruktur im Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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