Digestenexegese: D.17.1.26.6/7
Dagmar Wurst
Inhalt:
I. D. 17. 1. 26. 6/ 7 .. 1
II. Übersetzung 1
III. Inskription 1
IV. Interpretation 3
V. Vergleich mit dem BGB 14
Literatur 16
I. D. 17. 1. 26. 6/ 71
Paulus libro trigensimo secundo ad edictum:
Non omnia quae inpensurus non fuit mandator imputabit, veluti quod spoliatus sit a latronibus aut naufragio res amiserit vel languore suo suorumque adprehensus quaedam erogaverit: nam haec magis casibus quam mandato imputari oportet. Sed cum servus, quem mandatu meo emeras, furtum tibi fecisset, Neratius ait mandati actione te consecuturum, ut servus tibi noxae dedatur, si tamen sine culpa tua id acciderit: quod si ego scissem talem esse servum nec praedixissem, ut possis praecavere, tunc quanti tua intersit, tantum tibi praestari oportet.
II. Übersetzung
Paulus im 32. Buch seines Ediktkommentars:
§ 6. Nicht alles, was er nicht aufwenden wollte, wird er dem Auftraggeber anrechnen können, wie z.B. wenn er von Räubern beraubt wurde oder durch Schiffbruch Dinge verloren hat oder aufgrund von Erschöpfung, von der er und die Seinen ergriffen wurden, etwas ausgegeben hat: denn dies ist mehr dem Zufall als dem Auftrag zuzurechnen.
§ 7. Aber wenn ein Sklave, den Du in meinem Auftrag gekauft hast, Dich bestohlen hat, da sagt Neratius, daß Du durch die Auftragsklage erreichen wirst, daß der Sklave Dir zur Strafe übergeben wird, jedoch nur, wenn dies ohne Deine Schuld geschehen ist: wenn ich aber gewußt habe, daß der Sklave ein solcher war und ich es Dir nicht vorrausgesagt habe, damit Du Dich vorsehen könntest, dann muß dir so viel gewährt werden, wie groß dein Schaden ist.
III. Inskription
Julius Paulus, ein Schüler des Scaevola (was sich aus D. 28, 2, 19 und der Wendung Scaevola noster, die bei Paulus immer widerkehrt, ergibt), der um 160 n. Chr. geboren wurde, entstammte, wie sein Name zeigt, einer unter den Iuliern eingebürgerten Familie. Wie die meisten Juristen der Spätklassik, zur Regierungszeit des Septimius Severus (193-235),2 hat er die ritterlichen Staatsämter durchlaufen:
Zunächst war er als Advokat tätig, was man aus D. 32, 78, 6 und Artemidor, onirocriticon 4, 80 erschlossen hat.3 Zusammen mit dem praefectus praetorio Papinian, gehörte er dem kaiserlichen consilium von Septimius Severus an (D. 4, 4, 38; 29, 2, 97) und war auch Papinian’s assessor (D. 12, 1, 40). Er bekleidete das Amt a memoria und gelangte schließlich bis zur Prätorianerpräfektur (praefecti praetorio). Von Paulus überaus zahlreichen Schriften, gewannen die großen Kommentare zu Sabinus (16 Bücher) und v.a. sein großer Kommentar ad edictum, der alleine 80 Bücher umfaßt, besondere Bedeutung. Aber auch die Tradition der hochklassischen Kasuistik wurde von ihm in zwei typischen Werken dieser Art noch fortgesetzt: den quaestiones (23 Bücher) und der responsa (26 Bücher). Bei Paulus kommt es bereits zu einer Verfestigung klassischer Rechtsbegriffe. Er befaßte sich auch mit Verwaltungsrecht (Schriften de officio). Seine Eigenart waren zahlreiche Kurzmonographien über die mannigfachsten, z.T. von Juristen bis dahin noch nie aufgegriffenen Gegenstände. 4
Paulus zitiert in unserer Textstelle den römischen Juristen Neratius Priscus , geboren um 55-60 n.Chr. in der samnitischen Stadt Saepium, der in der Zeit von der Wende der Frühklassik zur Hochklassik lebte.5 Dieser durchlief eine Reihe hoher Offiziers- und Beamtenstellen. So war er Militärtribun bei der Legion, Quästor, Volkstribun, Prätor, Suffetkonsul (D. 1, 2, 2, 53); anschließend bekleidete er noch das Priesteramt. Danach war er 2-mal Statthalter (in Germania und Pannonien) und später Mitglied im consilium principis Trojans und Hadrians; außerdem war Neraz Vorsteher der proculianischen Rechtsschule (D. 1, 2, 2, 53 ).
[...]
1 Mommsen, Krüger, Corpus Iuris Civilis, 1. Band, 1954
2 Dulckeit/ Schwarz/ Waldstein, Röm. Rechtsgeschichte, S. 266
3 Kunkel, Forschungen zum Röm. Recht, S. 244
4 Liebs, Röm. Recht, S. 60; Kunkel, Forschungen zum Röm. Recht, S. 244 f.
5 Dulckeit/ Schwarz/ Waldstein, Röm. Rechtsgeschichte, S.260
Arbeit zitieren:
Dagmar Wurst, 1998, Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7, München, GRIN Verlag GmbH
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