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In den letzten Jahren hat sich auch im sozialen Sektor der Trend zu betriebswirtschaftlichen Vorgehensweisen etabliert. Deshalb ist bei immer knapper werdenden finanziellen Ressourcen eine Reform der Vergütungssysteme unabdingbar geworden. In dieser Ausarbeitung werden die Entwicklungen der letzten Jahre beschrieben, die seit der Neuregelung der Paragraphen §§ 93ff BSHG erfolgten und es werden die dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen abgehandelt. Desweiteren erhält der Leser einen Einblick in den Ablauf der Verhandlung für die Leistungsvereinbarungen, in die Vorschriften und in die Empfehlungen zur Berechnung der Vergütungen. Vor der Zusammenfassung wird das HMB-Verfahren von Frau Dr. Heidrun Metzler erläutert, welches für die Berechnung des Hilfebedarfs konzipiert wurde. Da die Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind, war es nicht leicht, den aktuellen Stand oder die eventuellen Ergebnisse zu beschreiben. Aus diesem Grund soll die Arbeit auch nur einen Überblick über das Thema geben.
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Bereits in den Jahren 1994 und 1995 wurden Gespräch zu einem differenzierten Leistungssystem prospektiver 1 Pflegesätze geführt. Ergebnisse über die Entwicklung von fünf Hilfeempfängergruppen für den Bereich “Wohnen“ wurden von der Freien Wohlfahrtspflege damals schon veröffentlicht. Diese Untersuchungen wurden dann mit der Gesetzesnovelle 1996 abgebrochen, da es nun darum ging, die neuen Gesetze und ihre Konsequenzen zu analysieren. Damals wurde die Entwicklung des sogenannten Haas-Gutachtens vorangetrieben, um eine Expertise zu verfassen, welche ein detailliertes Leistungssystems zum Thema hatte. Doch sie wurde auf Bundesebene nicht angenommen. September 1997 wurde das Ziel einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit aufgegeben, um so den Vertragspartnern auf „Bundesebene gemäß § 93 d Abs. 3 BSHG die Gelegenheit zu geben, einvernehmlich Empfehlungen zur Gestaltung der Verträge auf Landesebene zu erarbeiten.“ 2
Die Rechtsverordnung, die in Absatz 1 vorgesehen war, sollte folgendes festlegen:
• die Abgrenzung der Kostenarten und Bestandteile, die den Vergütungspauschalen und Beträgen zugrunde liegen
• die Zusammensetzung der Investitionsbeträge
• die Inhalte und Kriterien zur Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen
• die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf
• die Anzahl dieser Gruppen
Im November 1997 versuchte die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAG der üöSHTr) und der Bundesverband der Wohlfahrtspflege eine Lösung zu entwickeln und Punkte der Übereinstimmung und der Unstimmigkeit festzustellen. Diese Arbeit hatte zum Ergebnis, dass am 27.01.1998 ein einvernehmlich abgestimmter Entwurf zwischen der BAG der üöSHTr und dem Bundesverband der Wohlfahrtspflege vorlag. Laut Gesetz waren die Partner einer solchen Bundesempfehlung jedoch, neben den genannten Institutionen, auch die kommunalen Spitzenverbände und privat-gewerbliche Anbieter auf Bundesebene. Da die kommunalen Spitzenverbände mit ihren breit gefächerten ambulanten Angeboten einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vermuteten, der erhebliche finanzielle Verpflichtungen im freiwilligen Rahmen beinhalten würde, lehnten sie den Entwurf ab.
1 lat.: der Aussicht nach, vorausschauend
2 vgl. Paul, E., Hrsg. Seeger, E., Tietjen, H., Bradl, Chr.
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Am 26.03.1998 wurde ein neuer Entwurf einer Bundesempfehlung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege abgelehnt, der nun für den Kostenträger einen Kompromiss dargestellt hätte. Sieben Monate später wurde eine erneute Empfehlung wiederum nur von der BAG der üöSHTr und dem Städte- und Gemeindebund unterzeichnet. Die Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege signalisierten Nachbesserungsbedarf. 3 Im Rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG vom 15.07.1998 wurde wieder eine Übergangslösung vereinbart. Als Einstieg in das weitere Umsetzungsverfahren hat sich zum Beispiel in Bayern die Landesentgeltkommission im November 2000 darauf geeinigt, zunächst fragmentarisch, bei den Wohneinrichtungen für geistig und körperlich behinderte Menschen die Bildung von Hilfebedarfsgruppen durchzuführen. Dies erfolgte nach dem sogenannten HMB-Verfahren (Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung), welches von Frau Dr. Heidrun Metzler in Zusammenarbeit mit der Universität Tübingen entwickelt wurde. Zeitgleich wurde vereinbart, dass diese Erfahrungen vor einer weiteren Erhöhung der Vergütungen ausgewertet werden und für jede Hilfebedarfsgruppe Pauschalen gebildet werden, die einrichtungsübergreifend und bezirksweit konzipiert sind. Für die Einrichtungen der Behindertenhilfe, die nicht an diesem Vorgang teilgenommen hatten, wurden die Maßnahmepauschalen und die Grundpauschale für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2001 mit einem pauschalen Aufschlag fortgeschrieben.
Damals dachte man, dass im Laufe des Jahres 2002 mit einem Abschluss dieser Modellphase zu rechnen sei, weil die vorliegenden Vergütungsvereinbarungen nach dem neuen Verfahren noch keine repräsentative Auswertung zuliessen 4 . Laut telefonischer Auskunft von Herrn Staub vom Landeswohlfahrtsverband in Stuttgart, ist jedoch für dieses Jahr noch kein endgültiger Abschluß in Sicht.
3 vgl. Paul, E., a. a. O.
4 vgl. www.bay-bezirke.de
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In diesem Kapitel werden die einzelnen, für das Thema relevanten Aspekte des § 93ff BSHG aufgezeigt. Um einen besseren Einblick in die problematischen Elemente zu bekommen, werden hier auch Kritiker zitiert.
Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 zog eine Erneuerung des § 93 BSHG nach sich. Es wurden die Paragraphen §§ 93 a bis 93 d im BSHG neu eingefügt. Hiermit wurde das Selbstkostendeckungsprinzip durch Vereinbarung prospektiver Pflegesätze abgelöst, was ein Ermitteln des individuellen Hilfebedarfs jedes einzelnen Hilfeempfängers mit sich bringt. Institutionen, die Hilfen für Menschen mit Behinderungen bereitstellen, müssen sich neu auf die Qualität ihrer Arbeit besinnen. Die immer stärker werdende Marktkonkurrenz durch Anbieter ähnlicher Dienstleistungen, wird zusätzlich durch die wirtschaftlichen Vorgaben der Kostenträger, welche zu kostengünstigem Handeln anhalten, forciert 5 . Mit der Neuregelung hat sich auch das Verhältnis zwischen Staat und freier Wohlfahrtspflege verändert. Bisher war diese Wechselbeziehung durch die öffentlichen Zuwendungen in der Weise geprägt, dass die Wohlfahrtsverbände den Staat in seiner Erfüllunspflicht unterstützt haben. Heute kristallisiert sich durch die privatrechtlichen Leistungsverträge ein „leistungsmäßiger Geschäftsaustausch“ heraus, bei dem „der eine bestellt und zahlt, der andere liefert und kassiert.“ 6 Somit ergibt sich ein viel größeres Interesse vom Kostenträger über die Organisation und die Durchführung der Dienstleistungen genau informiert zu sein.
Bei der Umsetzung des neuen Gesetzentwurfes treten nun verschiedene Probleme auf. So moniert beispielsweise Albrecht Rohrmann 7 in seinem am 5. Dezember 2000 in Mainz 8 gehaltenen Vortrag, dass die „Nutzer/innenorientierung“ 9 auf der Strecke bleibt. Im Abschnitt „Probleme in der Umsetzung“ des Kapitels „Das Metzler-Verfahren/ HBM-Verfahren“ wird dieser Zusammenhang noch ausführlicher erläutert.
5 vgl. www.gbm-behindertenhilfe-assistent.de
6 Pfannendörfer, G., „Zu diesem Heft“, Blätter der Wohlfahrtspflege, Ausg. 1+2, 1999, S. 4
7 A. Rohrmann ist Soziologe, wissenschaftlicher Mitarbeiter im ZPE (Zentrum für Planung und Evaluation sozialer
Dienste) der Universität-Gesamthochschule Siegen
8 Tagungsthema: „Hilfe nach Maß?! Hilfebedarf, Individuelle Hilfeplanung, Assistenz, Persönliches Budget“
veranstaltet durch die DHG
9 Rohrmann, A., Hrsg. Seeger, E., Tietjen, H., Bradl, Chr.
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Arbeit zitieren:
Daniela Arnold, 2002, Die neuen Vergütungssysteme in der Behindertenhilfe nach §§ 93ff BSHG, München, GRIN Verlag GmbH
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