Rechte
Beschaffung der Produktionsfaktoren
rechtliche Grundlagen
objektives Recht (objektiv: reale Wirklichkeit)
öffentliches Recht: - Grundsatz: Über- oder Unterordnung
- regelt Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürgern
- zwingendes Recht
- Staatsrecht (Grundgesetz), Verwaltungsrecht (Schulrecht), Strafrecht
(Strafgesetzbuch), Steuerrecht, Prozessrecht (Straf-, Zivilprozessrecht),
Kirchenrecht, Volksrecht und bestimmte teile des Arbeitsrechts
(Arbeitsschutzgesetz)
Privatrecht: - Gleichordnung
- regelt Beziehungen zwischen den Menschen
- nachgiebiges Recht
- Bürgerliches Recht (BGB):
1. Buch: allgemeiner Teil (juristische und natürliche Personen, Vollmachten und
Verjährung)
2. Buch: Schuldrecht (Gläubiger und Schuldner, Schuldverhältnisse (Kauf, Tausch,
Miete, Pacht, Leihe, Schenkung, Bürgschaft, Schadensersatz)
3. Buch: Sachrecht (Besitz, Eigentum, Fundsachen, Hypothek)
4. Buch: Familienrecht (Verlöbnis, Ehe, Scheidung, Verwandtschaft, Unterhaltspflicht
ehelicher und unehelicher Kinder, Vormundschaft, Adoption)
5. Buch: Erbrecht (gesetzliche Erbfolge, testamentarische Erbfolge, Pflichtteil,
Erbmündigkeit, Erbverzicht)
- Handelsgesetzbuch (HGB), Urheberrecht (Ansprüche an Geisteswerken), Patentrecht
(Ansprüche auf Erfindungen), Wettbewerbsrecht
Rechtsnormen: Gewohnheitsrecht (langandauernde Gewohnheit z. B. unter Kaufleuten)
Geschriebenes Recht: Gesetze: Regelung, die für alle Bürger in gleicher Weise zutreffen
Rechtsverordnung: konkretisierte Gesetze
Satzungen: regeln Rechtsangelegenheiten eines Ortes oder einer Gemeinde
subjektives Recht(z. B Schuldrecht: Ansprüche von Personen, gegenüber anderen)
Rechtssubjekte: - Personen im rechtlichen Sinne
- Personen sind rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten
- Personen sind unter bestimmten Bedingungen geschäftsfähig (Fähigkeit
Rechtsgeschäfte abzuschließen)
Rechtsobjekte: natürliche Personen: Menschen unter 7 Jahren geschäftsunfähig; von 7-18 Jahren
beschränkt geschäftsfähig und ab 18 Jahren voll geschäftsfähig.
juristisch Personen: bestimmte rechtlich Gebilde, vom recht ähnlich wie natürliche
Personen behandelt, werden aber von den zuständigen Personen wahrgenommen
(Betriebe, Stiftungen, Einrichtungen, öffentliche Anstalten)
Rechtgeschäfte
einseitige Rechtsgeschäfte
nur eine Willenserklärung (1 Person)
à
z. B. Testamentserrichtung; Mahnung, Kündigung
(empfangsbedürftig)
mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge)
einseitig verpflichtend: Bürgschaft, Schenkungsversprechen
mehrseitig verpflichtend: Mietvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag
Rechtgeschäfte nach den anzuwendende Rechtsvorschriften
1. zwischen Kaufleuten àHGB
2. zwischen Kaufleuten und NichtkaufleutenàHGB und BGB
3. zwischen NichtkaufleutenàBGB
Rechtsgeschäfte nach Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
begründet ein Schuldverhältnis (Schuldrecht)
verändern Rechte an der Sache (Sachrecht)
Bindung an die Willenserklärung
Wurden keine besonderen Abmachungen getroffen, sind unter den Anwesenden gemachte Anträge nach dem
Gesetz sofort anzunehmen(ohne Überlegungszeitraum), unter abwesenden gemachte Anträge sind so lange
bindend, bis der Empfänger eine angemessene Frist für Hin- und Rücksendung bemisst.
Freizeichnungsklausel: ,,Solange der Vorrat reicht"àAnbieter schränkt Vorrat ein. Antrag kann vom
Absender widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung beim
Vertragspartner eintreffen.
Formvorschriften
Formfreiheit: Im Allgemeinen sind Rechtsgeschäfte an keine Form gebunden.
Schriftlich/Fax, mündlich/Telefongespräch, stillschweigende Willenserklärung (schlüssige, für den
Partner erkennbare Handlungen)
Formzwang:
Gesetzbuch
Formen
Verlangt u.a. bei
Wesen
BGB
Schriftform
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis,
Bürgschaft, Konkurrenzklausel
Eigenhändige Unterschrift
BGB
Beurkundungsgesetz
Öffentliche
Beglaubigung
Anträge auf Eintragung ins Grundbuch,
Handels -, Vereins-, Güterregister
Vom Notar geprüfte
eigenhändige Unterschrift
BGB
Beurkundungsgesetz
Notarielle
Beglaubigung
Veräußerung und Belastung von
Grundstücken, Schenkungsversprechen, AG
Hauptversammlung
Vom Notar
niedergeschrieben und
Inhalt und Unterschrift auf
Echtheit geprüft
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte von Anfang an unwirksam, da
- gesetzlich Verboten (Rauschgift, Diebstahl)
- Verstoß gegen gute Sitten(Wucherpreise, Leichtsinn, Unerfahrenheit)
- Willenserklärung von Geschäftsunfähigen (Entmündigung, zu jung)
- Geschäfte im Zustand der Bewusstlosigkeit (betrunken)
- Scherz- und Scheingeschäfte
Anfechtbare Rechtsgeschäfte
schwebend gültig, werden rückwirkend unwirksam, bei:
- argloser Täuschung
=
- widerrechtlicher Drohung (Erpressung)
= Anfechtungsfrist 30 Jahre
- Irrtum
=
Rechtsvorschriften bei Rechtsgeschäften
Zwischen Nichtkaufleuten: bürgerliches Rechtsgeschäft à BGB
Zwischen Kaufleuten: zweiseitiges Rechtsgeschäft à HGB; BGB
Zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten: einseitiges Rechtsgeschäft à HGB; BGB
Grundsätzlich ist bei allen Geschäften das BGB anzuwenden. Handelt es sich jedoch um ein ein- oder
zweiseitiges Handelsgeschäft, so gelten in den Fällen, in denen das HGB abweichende Änderungen trifft, die
Vorschriften des HGB's.
Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft
Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichten sich die Vertragspartner den Vertrag zu erfüllen. Beim
Ladenverkauf fällt beides zusammen.
Besitz und Eigentum
Nach BGB hat der Verkäufer die Pflicht die Ware zu übergeben und auch das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Bei unbeweglichen Sachen wird das Eigentum durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch
übertragen.
Besitz: tatsächliche Herrschaft an einer Sache (BGB § 854ff)
Eigentum: rechtliche Herrschaft an einer Sache (BGB § 903 ff)
Der Eigentümer hat die Sache à unmittelbarer Besitzer
Der Eigentümer hat sie vermietet, verpachtet, verliehen usw. àmittelbarer Besitzer (freiwillige
Besitzübertragung)
Dem Eigentümer ist die Sache abhanden gekommen (Verlust, Diebstahl) àder Eigentümer ist nicht
Besitzer (unfreiwillige Besitzaufgabe)
Der Finder oder Dieb liefert Sache nicht abà böswilliger Besitzer (kann nicht Eigentümer werden, da
der Eigentümer die Rechte nur bei freiwilliger Besitzaufgabe verliert)
Eigentumsvorbehalt
Beim Eigentumsvorbehalt wird der Käufer Besitzer, Verkäufer bleibt aber Eigentümer, bis die Ware
vollständig bezahlt ist. (BGB § 455; ,,..., dass der Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt
ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt") (Ratenkauf, Kauf auf Ziel). Der
Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird, sie
verarbeitet wird oder mit dem Grundstück fest verbunden ist.
Verträge
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit: freie Wahl de Vertragspartner
Gestaltungsfreiheit: freie Bestimmung des Vertragsinhalts
Formfreiheit: freie Bestimmung der Vertragsform
Ausnahmen:
Abschlusszwang: Unternehmen muss Verträge abschließen (Post muss befördern)
Grenzen der Inhaltsfreiheit: Inhalt darf das gesetzlic h Verbotene und die guten Sitten nicht übertreten.
Formzwang: bei Rechtsgeschäften mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung müssen die gesetzlichen
Formvorschriften eingehalten werden
Vertragsarten
Überlassungsverträge
Art
Inhalt
Partner
Gesetz
Mietvertrag
Gebrauchsüberlassung einer Sache
gegen Entgeld
Mieter und Vermieter
BGB
Darlehensvertrag Entgeldliche oder unentgeltliche
Kreditgewähr mit Rückzahlungspflicht
Darlehensnehmer und Darlehensgeber
BGB
Leihvertrag
Überlassung von Sachen ohne Entgeld
Leiher und Verleiher
BGB
Pachtvertrag
Entgeldliche Überlassung von Sachen
(Grundstücken)
Pächter und Verpächter
BGB
Betätigungsverträge
Art
Inhalt
Partner
Gesetz
Berufsausbildungsvertrag Berufsausbildung mit Vergütung
Auszubildende und
Ausbilder
BGB
Berufsausbildungsgesetz
Arbeitsvertrag
Leistung von Diensten als
Arbeitnehmer gegen Lohn ( ohne
Erfolgsgarantie)
Arbeitnehmer und
Arbeitgeber
BGB, HGB
Frachtvertrag
Gewerbsmäßige Güterbeförderung
Absender und
Frachtführer
HGB
Werkslieferungsvertrag
Herstellung eines Werkes zu dem
der Unternehmer auch den Stoff
stellt
Besteller und
Unternehmer
BGB,
Werksvertrag
Herstellung eines Werkes gegen
Entgeld (mit Funktionsgarantie)
Besteller und
Unternehmer
HGB
Kontovertrag
Entgeldliche Kontoführung
Kunde und
Kreditinstitut
BGB, HGB
Gesellschaftervertrag
Vertragliche Vereinigung von
Personen zur Erfüllung eines
gemeinsamen Zwecks
Gesellschafter
BGB
Veräußerungsvertrag: Kaufvertrag, Schenkung
sonstige Verträge: Versicherungsvertrag
Kaufvertrag
Grundlagen des Kaufvertrages
zweiseitiges Rechtsgeschäft. Bezieht sich auf bewegliche Dinge (Mobilien, Waren), unbewegliche
Sachen(Immobilien) oder auf Rechte (Lizenzen). Ein Kaufvertrag
kommt durch: Willen + Erklärung
des
Willens= Willenserklärung zu Stande.
Antrag
Annahme
1. Willenserklärung
2. Willenserklärung
I. KäuferàBestellungà Bei Übereinstimmung KaufßAuftragsbestätigungß Verkäufer
II. VerkäuferàAngebotàBei Übereinstimmung KaufßBestellungß
Käufer
Eine Willenserklärung wird mit dem Erhalt wirksam. Schweigen auf einen Antrag bedeutet immer
Ablehnung des Antrags ( nicht unter Kaufleuten mit längeren Beziehungen).
Pflicht aus dem Kaufvertrag
Käufer: Bezahlung, Annahme der Ware
Verkäufer: Eigentum an der Ware mit Hilfe eines mündlichen oder schriftlichen Vertrags
verschaffen, rechtzeitige und mangelfreie Lieferung, Kaufpreis annehmen
Ungestörte Abwicklung eines Kaufvertrages
1. Anfrage
2. dann Angebot
3. dann Bestellung
4. dann Auftragsbestätigung
5. dann Lieferung
6. dann Annahme
7. dann Rechnung
8. dann Bezahlung
Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages
Unmöglichkeit der Leistung bei Schuldnerverzug (BGB § 275): Der Schuldner braucht die Leistung
nicht zu erbringen, wenn er den Grund der Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Der
Grund muss nach dem Vertragsabschluss eingetreten sein.
Lieferungsverzug
Wenn der Lieferer schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die Leistung verspätet oder
nicht erbracht hat.
Ausnahme: Gattungskauf (Kaufgegenstand ist eine vertretbare Sache, d.h. er kann durch
einen anderen ersetzt werden; Geld, Bluse von der Stange, fabrikneuer PKW)
Fälligkeit: Mahnung, wenn Liefertermin kalendermäßig nicht genau bestimmt ist.
Verschulden: Vorsätzlich oder fahrlässig (bei Gattungskauf Haftung auch ohne
Verschulden)
Rechte des Käufers:
Ohne gesetzlich Nachfrist bestehen auf Nachlieferung und /oder Schadensersatz
wegen verspäteter Lieferung
Mit angemessener Nachfrist Schadensersatz und Ablehnungsandrohung wegen
verspäteter Lieferung (entfällt bei Termin-, Fix- und Zweckkauf, sowie bei
Selbstinvollzugsetzung)
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist Ablehnung der Lieferung und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Kaufvertrag (ohne Schadensersatz, weil
Beschaffung woanders billiger)
Schadensabrechnung: abstrakt: entgangener Gewinn, verspätete Geschäftseröffnung
konkret: Mehrpreis beim Deckungskauf (Beschaffung vom anderen Lieferer teurer)
Durch zuvor vereinbarte Konventionsstrafen zu vermeiden
Zahlungsverzug
Verschulden: nicht notwendig, da Geld Gattungsware
Fälligkeit: ohne Mahnung(Zahlung bis 25.6. 2000)
Mit Mahnung ( Zahlung ab Juni, sofort) mit Nachfristsetzung
Rechte des Verkäufers
Klage auf Zeit, auf Erfüllung bestehen und /oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
Rücktritt vom Vertrag und /oder Schadensersatz
Ohne Nachweis nach BGB 5% bei zweiseitigem Handelsgeschäft ab Fälligkeit oder 4%
bei einseitigem Handelsgeschäft und bürgerlichem Kauf ab Fristablauf
mit Schadensersatz: Rücknahme der Kosten, Verzugszinsen, Differenz für
Weiterverkauf
ohne Schadensersatz: Rückgabe der Ware
Mit Nachweis: alle Aufwendungen, Kreditkosten, Anwaltkosten, Porti
mit Schadensersatz: s.o.
ohne Schadenersatz: s.o.
Berechnung der Verzugszinsen = Betrag * Tage * Zinssatz
360 Tage
Die Warenlieferung
Mangelhafte Warenlieferung
Annahme der Ware
Äußere Prüfung
Inhaltliche Prüfung
Anzahl der Warenstücke und
Überprüfung mit Lieferschein
Unverzügliche Prüfung, d.h. keine
schuldhafte Verzögerung
Absender
Beschädigungen
Mängel. àSofort reklamieren und vom
Überbringer bestätigen lassen
Prüfung der Rechnung und Papiere auf
Sachliche Richtigkeit
Und
Rechnerische Richtigkeit
Buchen (Wareneingangsbuch oder EDV)
Mängelarten
Falschlieferung: Mängel an Menge (Quantitätsmängel); Mängel an Art (andere Ware als bestellt);
Gattungsmängel (Rechtsanspruch nur bei zweiseitigem Handelskauf)
Sach- und Qualitätsmängel: Mängel an Beschaffenheit ( beschädigte oder verdorbene Ware); Mängel an
Güte (zugesicherte Eigenschaften der Ware fehlen)
Mängelrüge
Gesetzliche (Wahl-) Rechte des Käufers beim zweiseitigen Handelskauf
Wandlung: Rücktritt vom Vertrag
Minderung: Preisnachlass
Ersatzlieferung: nur bei Gattungskauf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung: bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei arglistig
verschwiegenen Mängeln, bei arglistiger Vortäuschung falscher Eigenschaften (nicht
bestehender Eigenschaften)
Annahmeverzug
Die ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht angenommen.
Gründe: - Zahlungsschwierigkeiten
- Käufer hat an anderer Stelle billiger gekauft/will noch kaufen
- Lager voll
à
kann nicht annehmen
Rechte des Lieferers
- Käufer und Verkäufer einigen sich auf Weiterverkauf
- Einlagerung in öffentliches Lagerhaus auf Kosten des Käufers
- Versteigerung nach Ankündigung à Selbsthilfeverkauf (z. B. durch einen
Gerichtsvollzieher oder Handelsmakler)
- Versteigerung ohne Ankündigungà Notverkauf (leichtverderbliche Ware)
- Käufer wird auf Abnahme verklagt (Sonderanfertigungen)
Ablauf des Selbsthilfeverkaufs
1.Verkauf androhen und Nachfrist setzen (nicht bei Notverkauf)
2.Mitteilung des Termins und des Versteigerungsortes
3.Käufer kann mitbieten (Preiserhöhung)
4.nach Selbsthilfeverkauf unverzügliche Abrechnung mit dem Käufer
5.Mehrerlös muss ausbezahlt werden, bei Mindererlös muss Käufer Differenz tragen
Das Angebot
Anfrage: - rechtlich unverbindlich
- man kann beliebig viele unterschiedliche Dienstleister und Lieferer um ein Angebot bitten
Angebot: Eine Willenserklärung, die Waren zu den angegebenen Bedingungen zu liefern. Angebote
richten sich an eine bestimmte Personengruppe. Ziel: Erinnerung des Abnehmers durch den
Lieferer und eventuelle Bestellung.
Verlangtes Angebot: auf Anfrage
Unverlangtes Angebot: ohne vorherige Anfrage
Inhalt des Angebots
Lieferzeit: Vertragliche Lieferung: ,,bis Ende Mai", ,,bis Mitte März", ,,binnen 4 Wochen"
Fixkauf (zum festen Termin, Fixgeschäft): ,,Lieferung bis zum 14. 02. 2000
Zahlungsbedingungen: Zahlung bei Bestellung: ,,Anzahlung 1/3 des Kaufpreises", ,,Vorkasse"
Zug um Zug Geschäft: ,,Nettokasse", ,,gegen Nachnahme"
Zielkauf (Ratenkauf): kann innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden ( u. U. auch bei
Haustürgeschäften)
Angebotsvergleich: Beim Angebotsvergleich müssen Liefer- und Zahlungsbedingungen, Einstandspreis,
Bezugskosten, Zuverlässigkeit und Kundenservice beachtet werden.
Lieferermatrix: Tabellarische Übersicht zur Beurteilung der einzelnen Lieferer. Dabei werden die
einzelnen Entscheidungskriterien z. B. Zuverlässigkeit, kleine Menge, Preis,
Umweltverträglichkeit unterschiedlich entwickelt.
5000 Stk
I
Gesamt
II
Gesamt
III
Gesamt
Listenpreis
15000,-
3,-
14500,-
2,90
13000,-
2,60
Rabatt
-3000,-
20 %
-1450,-
10%
-1050,-
15%
Skonto
-240,-
2%
- 391,50
3%
Zahlung Nettokasse
Fracht
+100,-
------------
-------------
frachtfrei
Hausfracht
+20,-
Lieferung frei
Haus
+25,-
Verpackung
+40,-
Einschließlich
Verpackung
+60,-
Einstandspreis 11920,-
: 5000 =
2,38/St
12658,50
: 5000 =
2,53/St
11135,-
: 5000 = 2,23/St
Berechnung des Einstandspreises: Listenpreis Rabatt = Zieleinkaufspreis
Zieleinkaufspreis- Skonti = Bareinkaufspreis
Bareinkaufspreis + Bezugskosten = PreisàEinstandspreis
Preis: Stückzahl = Einzelpreis
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
Ort, wo der Schuldner seine Leistungen zu erbringen hat (Leistungsort). Ort an dem die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware (nicht mutwillig/absichtlich) auf
den Vertragspartner übergehen (Ort des Gefahrenübergangs). Ort, an dem bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag die Klage eingereicht wird (Klageort).
Gesetzlicher Erfüllungsort: gültig, wenn keine vertraglichen Absprachen vorliegen
zwei Vertragspartner, zwei Erfüllungsorte
Erfüllungsort für die Warenlieferung
Erfüllungsort für die Geldzahlung
Wohnsitz des Verkäufers (Warenschuldner)
Wohnsitz des Käufers (Geldschuldner)
Verkäufer muss Ware fristgerecht an seinem Wohnort
bereitstellen
Käufer muss Geld fristgerecht abschicken
Käufer trägt Kosten und Gefahr des Transportes
a)
ab Übergabe bei Hohlschulden
b)
ab Versandstation bei Schickschulden
Käufer trägt Kosten und Gefahr der Geldübermittlung
zum Wohnort des Verkäufers
Warenschulden = Hohl- bzw. Schickschulden
Geldschulden = Schick- bzw. Bringschulden
Gerichtsstand: Wohnsitz des Verkäufers
Gerichtsstand: Wohnsitz des Käufers
Vertraglicher Erfüllungsort: kann von den Vertragspartnern vereinbart werden
zwei Vertragsparteien ein Erfüllungsort, meist Wohnsitz des Verkäufers
Gerichtsstand: - meist Wohnsitz des Verkäufers
- Vertragliche Vereinbarungen nur unter Kaufleuten möglich
- Bei Abzahlungsgeschäften ist der Gerichtsstand immer am Wohnsitz des Käufers
Versendungskauf: Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort, als dem Erfüllungsort
abgeliefert, spricht man vom Versendungskauf.
Platzkauf: Käufer wohnt am Ort des Verkäufers
Schutz vor Schaden durch: Transportversicherung, Brandversicherung, Bruchversicherung,
Diebstahlversicherung
Die Bestellung
Wesen der Bestellung
Die Bestellung ist eine Willenserklärung, die Ware zu den angegebenen Bedingungen zu kaufen.
Inhalt: Menge, Art, Preis, Bezeichnung
Form: mündlich, schriftlich
Für die Bestellung wird der gleiche Weg und die gleiche Zeit, wie für die Abgabe des Angebots
eingeräumt (z. B. Unterredungàsofort; Briefà1-2 Wochen)
Rechtliche Bindung
Wer eine Bestellung abgibt, ist daran gebunden, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist
(empfangsbedürftige Willenserklärung).
Widerruf: Ein Widerruf der Bestellung ist nur möglich, wenn er vor der Bestellung oder spätestens
gleichzeitig beim Verkäufer eintrifft. (z. B. Briefbestellungàtelefonisch, per Fax, per E Mail;
Faxbestellungàtelefonisch, per Fax ; Telefonbestellungàam Ende des Telefonats)
Auftragsbestätigung:
Eine Auftragsbestätigung ist zweckmäßig, wenn das Angebot abgeändert oder verspätet angenommen
wurde, es freibleibend war, nur verspätetet geliefert werden kann und bei mündlichen Bestellungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die meist sehr kleingedruckt auf der Rückseite von Angeboten,
Auftragsbestätigungen und Rechnungen stehen.
Generalklausel:
Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders benachteiligen.
Gültigkeit: wenn Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde
wenn Kunde vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen konnte
wenn Kunde damit einverstanden ist
Geschäftsbedingen auf Rechnungen oder Kassenzetteln sind bedeutungslos, wenn sie nicht vorher
Bestandteil des Kaufvertrages geworden sind.
Ungültigkeit:
- unangemessen langen Lieferfristen
-
nachträglicher kurzfristiger Preiserhöhung (innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss
des Kaufvertrages
-
Ausschluss von Reklamationsrechten
-
Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (6Monate)
-
Rücktrittsvorbehalte des Verkäufers
-
Beschneidung von Kundenrechten bei verspäteter Lieferung
-
Ausschluss der Haftung bei groben Verschulden des Verkäufers
-
Ausschluss der Übernahme von Fährt- und Transportkosten bei Nachbesserung
ABER: Persönliche Vertragsabsprachen haben Vorrang vor AGB
Das Mahnverfahren
außergerichtliches Mahnverfahren
Gründe: - Überschreiten des Zahlungsziels
- Nichtausnutzen des Skontos
- Scheckzahlung wird auf Wechselzahlung umgestellt
Überwachung der Fälligkeitstermine durch EDV, Mahnmappe, Terminskonti
Ablauf: 1. Zahlungserinnerung (z. B. Rechnungskopie, Kontoauszug(vom Käufer)
2. eventuell 3 Mahnungen (Steigerung der Schärfe, jeweils 14 Tage frist)
3. Postnachnahme (max. 3000,- /Inkassoinstitut)
4. Mahnung 4 ( Androhung gerichtlicher Maßnahmen, 14 Tage frist)
5. Zustellung des Mahnbescheids (Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens)
Zahlungserinnerungen beim einseitigen Handelskauf reichen nicht, um den Schuldner in Verzug zu
setzen.
gerichtliches Mahnverfahren
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (Vordrucke im Schreibwarenhandel) wird beim
zuständigen Amtsgericht( unter 10000,- DM Streitwert) oder beim Landgericht (über 10000,- DM)
beantragt.
Kosten: Mahnkosten, Kosten des Verfahrens, Kosten für Vordrucke und Porto
Ablauf: 1. Zustellen durch Post à Einschreiben und Rückschein
2. Schuldner schweigtà Vollstreckungsbescheid innerhalb von 6 Monaten
3. Schuldner reagiert innerhalb von 14 Tagen nicht, Zwangsvollstreckung beantragen
4. erhebt Schuldner Anspruchàmündliche Gerichtsverhandlung
5. nichts zu pfändenà Gläubiger erhält ,,Titel" (Recht in das Vermögen des Schuldners
zwangsweise mit Hilfe des Gerichts einzugreifen
6. Antragssteller muss zunächst Verfahrenskosten zahlen
Zwangsvollstreckung
Vorraussetzungen: Vollstreckungstitelà Zustellung an den Schuldner
Durchführung: - bewegliches Vermögen: körperliche Sachen (Faustpfand: Gegenstände, die gleich
mitgenommen werden
Eidesstattliche Erklärung
Wenn nichts zu pfänden ist, muss der Schuldner eine Eidesstattliche Erklärung abgeben. Falsche
Angaben können zur Freiheitsstrafe führen. Gleichzeitig erfolgt die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
(Schufa), um dritte zu schützen. Die Auskunft ist kostenlos. Ansprüche des Gläubigers verjähren erst
nach 30 Jahren.
Verjährung von Forderungen
Ziel: Rechtsfrieden
Nach einer bestimmten Zeitspanne hat der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf seine
Forderungen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist braucht der Schuldner seine Leistung nicht mehr zu erbringen. Erbringt er sie
doch darf er die Leistung nicht zurückverlangen.
Verjährungsfristen
30 Jahre: - Beginn am Tag der Fälligkeit der Schuld
aus Rechtskräftigen Urteilen
aus Darlehensforderungen
aus Vollstreckungsbescheiden
Privatleute untereinander
4 Jahre: - Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (1.1. des
Folgejahres)
der Gewerbetreibende im Sinne des HGB an Privatleute
auf Zinsen
auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Miete, Pacht, Rente, Unterhaltsbeiträge
usw.)
2 Jahre: - Beginn 1.1. des Folgejahres
der Gewerbetreibenden im Sinne des HGB an Privatleute
der Transportunternehmen, Gastwirte
Lohn- und Gehaltsempfänger
Der freien Berufe (Architekten, Rechtsanwälte, Arzte, Ingenieure usw.)
Unterbrechung: Eintritt der Verjährung soll verhindert werden
Gläubiger: gerichtlicher Mahnbescheid, Klage
Schuldner: Teilzahlung, Zinszahlung, Stundungsbitte, Schuldanerkenntnis
Beginn der neuen Verjährungsfrist mit Ende der Unterbrechung
Hemmung: Verjährung ruht
Forderungen gestundet, Gegenforderungen vom Schuldner, Naturkatastrophen, Konkurs,
Vergleich
Verjährungsfrist läuft weiter, wenn Hemmungsgrund entfällt. Der Hemmungszeitraum wird
zu der normalen Verjährungsfrist dazu gerechnet.
-
Pfandsiegel (Kuckuck): wird an schweren Gegenständen angebracht; dürfen vom
Schuldner nicht verkauft oder versteigert werden; Ablösen ist strafbar
-
Gegenstände für bescheidene Lebensführung und Berufsausübung dürfen nicht
gepfändet werden
-
Austauschpfändung: teure Gegenstände gegen billigeà Erhaltung der bescheidenen
Lebensführung
-
Geldforderung: durch Pfändungsbeschluss (z. B. Lohnpfändung bis 1200,-
-
Unbewegliches Vermögen: Gebäude Grundstücke
-
Zwangsversteigerung (verkauft oder zwangsverwaltet)
-
Zwangsverwaltung : Grundstücke und Erträge (Miete, Pacht) werden beschlagnahmt;
Schuldner = Eigentümer, Gläubiger erhält Einnahmen
Die Firma
Die Firma eines Kaufmanns ist laut HGB der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die
Unterschrift leistet. Der Kaufmann kann im Namen seiner Firma klagen und verklagt werden.
Kaufmann: Gewerbetreibende mit kaufmännischer Organisation (verschiedene Abteilungen)
Kann-Kaufmann: Gewerbetreibende ohne kaufmännische Organisation; Eintragungswahl in Bezug auf das
Handelsregister
Nicht-Kaufmann: keine Eintragung ins Handelsregister; Firma kann bei Tod nicht übertragen werden;
vereinfachte Buchführungspflicht; Handlungsvollmacht (Prokura) kann nicht übertragen werdenà keine
Firma
Firmengrundsätze
1. Firmenname: fast beliebiger Firmankern + Rechtsformenzusatz (OHG, KG)
2. Firmenöffentlichkeit
3. Irreführungsverbot
4. Offenlegung: Haftungsverhältnisse, Gesellschaftsverhältnisse
5. Firmenbeständigkeit: jedoch stets Rechtsformenzusatz
6. Unterscheidbarkeit: Ausschließlichkeit
Handels- und Genossenschaftsregister
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis aller Kaufleute, das vom Amtsgericht für dessen Bezirk
geführt wird (HGB §8). Es hat zwei Abteilungen: A für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; B
für Kapitalgesellschaften.
Für Genossenschaften wird ein Genossenschaftsregister geführt (GenG §10)
Handels- und Genossenschaftsregister sind öffentliche Verzeichnisse:
° Jedermann kann die Register und die von den Kaufleuten eingerichteten Schriftstücke einsehen und
Abschriften verlangen.
° Eintragungen werden im Bundesanzeiger und in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht.
Eintragung: Firma, Ort der Niederlassung, Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsinhaber (persönlich
haftende), Gesellschafter (Vorstand, Abwickler), Prokura, Rechtsverhältnisse, Tag der Eintragung,
Unterschrift
Anmeldepflicht
Vordruck: Gewerbeanmeldung bei Stadt oder Gemeindeverwaltung abgeben
Benachrichtigt: Landratsamt, Finanzamt, Statistisches Landesamt, Gewerbeaufsichtsamt, IHK, Eichamt
(Überprüfung der Mess- und Wiegegeräte), Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung),
Arbeitsamt
Unternehmensformen
Rechtliche Grundformen für kaufmännische Tätigkeit: BGB,HGB, Aktiengesetz, GmbH Gesetz
Einzelunternehmen
Vorteile: - keine Meinungsverschiedenheiten bei der Geschäftsführung
- schnelle Entscheidungsmöglichkeit
- keine Gewinnteilung
Nachteile: - Unternehmer trägt Risiko allein
- Begrenzte Kreditbasis, weil begrenzte Sicherheiten
- Unbeschränkte Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
Gesellschaftsunternehmen:
Personengesellschaften: OHG (offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), GmbH & Co
KG (GmbH tritt als Vollhafter in eine KG ein)
Kapitalgesellschaften: AG (Aktiengesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Sonstige Rechtsformen: stille Gesellschafter, Genossenschaften
Wettbewerbsverbot
Vollhafter dürfen keine Teilhafter an Unternehmen der gleichen Branche sein. Dürfen andere Unternehmen
nicht unterstützen.
Betriebliche Grundfunktionen
Beschaffung
Produktion
Absatz
F I N A Z I E R U N G
L A G E R H A L T U N G
Lagerhaltung
Besitz: Eigenlagen, Fremdlager
Lage: Zentrallager, Dezentrallager
Baulichkeit: Stapellager, Hochregallager
Betriebliche Ablaufprozesse
Werkstofflager
Zwischenlager
Fertigwarenlager
Pufferbestand, um eine
kontinuierliche Produktion zu
gewährleisten
Um Werkstoffengpässe oder Reife
von Produkten zu vermeiden
Um Lieferungsengpässe bei großer
Nachfrage zu vermeiden
Versorgungs- und Sicherungsaufgaben
Durch die Bereitstellung von Materialien wird ein reibungsloser Fertigungsablauf garantiert. Das
bedeutet Sicherung der Produktion und Lieferung. Durch die Lagerhaltung werden Marktschwankungen
im Beschaffungs- und Absatzbereich ausgeglichen, sowie nicht abgestimmte Produktionsausfälle
zwischen den Fertigungsstufen.
Lagerplan
Übersicht über die Waren des Lagers mit genauer Bezeichnung der Lagerstelle, des Einlagerungsdatums
und der Menge. Ständige Information über Lagermenge, Lagerdauer, Verbraucherdaten.
Arten der Lagerung
Systematische Lagerung
Chaotische Lagerhaltung
Gleiche Materialart kommt immer an die gleiche
Lagerstelle
Meist Vollautomatische Lagerhaltung mit Hochregalen
Wo etwas entnommen wird, kommt es auch wieder
zurück
Eine leere Lagerstelle wird zur erneuten Belegung
gemeldet
Ungünstige Platzausnutzung
Optimale Platzausnutzung
Tätigkeiten im Lager
Wareneingang: Prüfen: Menge, Vollständigkeit(Ware und Rechnung), Qualität
Buchen: über Computer oder Lagerbuch
Einsortieren: Sortengerechte Lagerung, Lichtverhältnisse, Temperatur usw.
Warenausgang: nur gegen Beleg
Kosten der Lagerhaltung
Raumkosten
-
Abschreibung für Einrichtungen und Gebäude
-
Verzinsung des, in Gebäude und Einrichtung, gebundenen Kapitals
-
Versicherungen
-
Strom, Heizung, Instandhaltung
-
Vermögenssteuern
Kosten der Behandlung lagernder Güter
-
Güterbewegung (Ein- und Auslagern)
-
Pflege, Bewachung, Verpackung
-
Sonstige Behandlung (zählen, wiegen, auszeichnen)
Lagerverwaltungskosten
-
Personalkosten
-
Z. B. Bestellkosten, Inventurkosten
Die Vorteile der Lagerhaltung müssen durch eine Vielzahl von Nachteilen ,,erkauft" werden. Sinnvoll ist
sie nur, wenn die überwiegenà optimale Lagerhaltung
Durchschnittlicher Lagerbestand = Jahresbestand+ Monate
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Umschlagshäufigkeit:
Durch Erhöhung des Lagerumschlags können die Kosten gesenkt werden. Der Lagerumschlag gibt an,
wie oft im Abrechnungszeitzaum der durchschnittliche Lagerbestand verbraucht bzw. Fertigungswaren
verkauft worden sind.
Hohe Umschlagshäufigkeit: Lebensmittel, Elektronik
Niedrige Umschlagshäufigkeit: Immobilien, Autos
Umschlagshäufigkeit = Lagerabgang
Durchschnittlichen Lagerbestand
Durchschnittliche Lagerhaltung = 360 Tage
Umschlagshäufigkeit
Lagerzinssatz = Marktzinssatz * durchschnittlicher Lagerdauer
360 Tage
Mindestbestand: Ausgangswert, muss ständig vorhanden sein
Meldebestand: liegt zwischen Mindestbestand und Höchstbestand. Ist die Bestandshöhe, ab der neue
Ware bestellt werden muss. Ist aber noch nicht die unterste Grenze. Er ist vom voraussichtlichen Umsatz
und der Lieferzeit abhängig und sollte so hoch sein, dass bei Eintreffen der Ware der Mindestbestand
gerade erreicht wird.
Höchstbestand: wird stets bei Eintreffen neuer Ware erreicht
Meldebestand = Tagesverbrauch * Beschaffungszeit + Mindestbestand
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