Inhaltsübersicht
Einleitung 3
Die Entstehung des Grundgesetzes vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik 4
Schutzbereiche und -mechanismen der wehrhaften Demokratie 8
Der Verfassungsschutz 12
Fazit 15
Literaturangaben 16
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Einleitung
Wehrhafte Demokratie, streitbare Demokratie oder abwehrbereite Demokratie sind synonym zu gebrauchende Ausdrücke für den Versuch, eine Verfassung so zu gestalten, dass Parteien, Vereinigungen, Bewegungen oder einzelnen Personen nicht die Möglichkeit gegeben wird, durch die Freiheiten der Demokratie diese selber zu unterwandern oder zu beseitigen. Trauriges Beispiel für eine so rücksichtslos demokratische Verfassung war die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Sie besaß nicht die Abwehrmöglichkeiten gegen die in ihr eingeräumten Freiheiten, für den Fall, dass diese im Kampf gegen Verfassung und Staat eingesetzt würden. Ein weiteres Manko waren die nicht auf ewig festgesetzten Staatsstrukturprinzipien. Parteien die offensichtlich den Staat, bzw. die herrschende Ordnung beseitigen wollten, konnten frei zum Zuge kommen, da die Reglementierung der Parteien durch die Verfassung oder ein Parteiengesetz nicht vorsah, dass die Partien auf dem Boden der Verfassung stehen mussten. Eine solche Übergewichtung des Mehrheitsentscheides ohne jegliche Selbstschutzmechanismen der ersten deutschen Demokratie führten dann in das wohl bekannte Szenario des Nationalsozialismus. Es fand keine Machtergreifung seitens der Nationalsozialisten statt, sondern eine Machtübernahme. Die wertneutrale Weimarer Verfassung war entwaffnet, die Weimarer Republik am Ende.
Nach Ende des zweiten Weltkrieges, als es daran ging dem neuen Deutschland eine Verfassung zu geben, wurden vor dem Hintergrund des Scheiterns von Weimar, Schutzmechanismen im Grundgesetz verankert, die die im Grundgesetz festgeschriebene Staatsstrukturprinzipien auf ewig sichern sollten. Den Feinden der Demokratie sollten nie wieder die Mittel zum Kampf gegen die Verfassung durch diese selbst in die Hand gegeben werden.
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Die Entstehung des Grundgesetzes vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik
Die Schaffung eines neuen Deutschlands erfolgte nicht von einem totalen Nullpunkt aus. Bereits in den Jahren vor 1948 hatten sich wieder deutsche Kräfte im besetzten Deutschland etabliert. In den Jahren 1945 bis 1947 hatten die Besatzungsmächte wieder Länder geschaffen, deren Regierungschefs die zu dieser Zeit höchsten Repräsentanten des deutschen Volks waren, und später bei der Ausarbeitung einer neuen Verfassung mitwirkten. Ebenfalls etabliert, und seit 1945 von den Besatzungsmächten wieder zugelassen, waren die Parteien, die schon 1946/47 ihre
Kräfte bei Kommunal- und Landtagswahlen messen konnten 1 . Als Beispiel: Ergebnisse der Landtagswahl in NRW vom 20.04.1947 2 :
Sonstige: KPD 14,0 %, Zentrum 9,8 %
Der erste Schritt zur Schaffung einer neuen Ordnung im Nachkriegsdeutschland war die Konferenz der Ministerpräsidenten in München im Juni 1947. Es sollten Maßnahmen beschlossen werden,
„um ein weiteres Abgleiten des deutschen Volkes in ein rettungsloses politisches und wirtschaftliches Chaos zu verhindern und den Weg für eine Zusammenarbeit aller Länder Deutschlands im Sinne der wirtschaftlichen Einheit und künftiger politischer Zusammenfassung zu
ebnen“ 3 .
Diese Konferenz hatte Signalwirkung, denn nachdem die Ministerpräsidenten der westlichen Länder die Forderung der Ministerpräsidenten der Länder der Sowjetzone
1 Rudzio, Wolfgang : Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000, S.42.
2 Ergebnis der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen vom 20.04.1947, Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,73502,00.html.
3 Hesselberger, Dieter : Das Grundgesetz - Kommentar für die politische Bildung, Neuwied 1999, S. 27.
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nach Einheitsliste und Einheitspartei auch auf westdeutschem Boden ablehnten, und die Gesandten der Sowjetzone von der Konferenz abreisten, wurde immer deutlicher, dass die Bedingungen der Sowjetunion zur Schaffung eines einzigen deutschen Staates unannehmbar waren. Im Anschluss an die Londoner Konferenz der Sechs, die in zwei Phasen im ersten Halbjahr 1948 stattfand, beschlossen die sechs Mächte USA, Großbritannien, Frankreich und die Benelux-Staaten die Einrichtung einer Zentralregierung auf deutschem Boden durch die Länder. Daraufhin überreichten die Militärgouverneure den Ministerpräsidenten der westlichen Länder die drei sog.
„Frankfurter Dokumente“ 4 . Dokument I ermächtigte die Ministerpräsidenten, eine demokratische Verfassung mit einer Regierungsform föderalistischen Typs nach Einberufung einer verfassungsgebenden Nationalversammlung zu schaffen. Dokument II regelte die Möglichkeit der Neugestaltung der Ländergrenzen und Dokument III behandelte das Problem eines zu schaffenden Besatzungsstatuts. Angesichts des Problems der Teilung Deutschlands hatten die Ministerpräsidenten Bedenken, durch eine Verfassung die Teilung Deutschlands endgültig zu besiegeln. Aus dieser Lage heraus, entschied man sich auf der Koblenzer Konferenz vom 8. bis 10. Juli 1948 dazu, sich ein als Provisorium dienendes Grundgesetz zu geben, bis die Möglichkeit einer gesamtdeutschen Regierung gegeben sei, manifestiert in Art. 146 GG über die Geltungsdauer des Grundgesetzes. Ein weiterer Indikator für den provisorischen Charakter der Bundesrepublik war die bewusst gewählte mangelnde demokratische Legitimation, weder war die verfassungsgebende Versammlung direkt vom Volk gewählt, noch fand ein Plebiszit über die Annahme des Grundgesetzes statt.
Der erste Schritt zum Grundgesetz war die Zusammenkunft eines Sachverständigenausschusses, der vom 10. bis 23. August 1948 auf der Insel Herrenchiemsee tagte, der sog. Herrenchiemseekonvent. Die Sachverständigen trafen keine Entscheidungen , legten lediglich einen Grundgesetzentwurf vor, der in strittigen Punkten mehrere Vorschläge enthielt. Die Entscheidung über das Grundgesetz sollte der Parlamentarische Rat treffen. Er trat erstmals am 1. September 1948 in Bonn zusammen. Die Parlamentarische Rat setzte sich zusammen aus 65 Abgeordneten der Länder, die die Landesparlamente entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihnen vertretenen Parteien delegierten. Des weiteren fünf
4 Jesse, Eckhard, Hg. : Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1978, S.18.
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Vertreter aus Berlin, als nicht stimmberechtigte Gäste. Die Zusammensetzung sah wie folgt aus:
Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates
Zum Präsidenten des Parlamentarischen Rates wurde Konrad Adenauer (CDU) gewählt, zum Vorsitzenden des Hauptausschusses, dem wichtigsten Teil des Parlamentarischen Rates, Carlo Schmid (SPD).
Es herrschte die Meinung vor, dass man einerseits verfassungspolitische Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Republik ziehen müsse, und andererseits der aktuellen totalitären Bedrohung 1948/49 (Berliner Blockade)
begegnen müsse 6 . Das Grundgesetz entstand also aus einer doppelten Konfrontation mit dem Nationalsozialismus der Vergangenheit und dem Kommunismus der
Gegenwart 7 . Bei den Verfassungsberatungen im Parlamentarischen Rat stand den Abgeordneten das Schicksal der Weimarer Republik vor Augen, deren Scheitern nicht zuletzt auf grundlegende Mängel der Reichsverfassung zurückgeführt wurde. Zugleich betrachteten sie die nationalsozialistische Machteroberung als schicksalhaftes Menetekel, und daher waren die Verfassungsväter und -mütter
bemüht, das neue Staatswesen so diktaturfest wie immer möglich zu machen 8 . Die neue Republik sollte auf eine sichere Grundlage gestellt werden, das Grundgesetz
sollte nicht, wie die Weimarer „Antiverfassung“ 9 , allen extremistischen Positionen die Möglichkeit bieten, das Grundgesetz selber auszuhöhlen und im Extremfall sogar
5 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland - Parlamentarischer Rat, http://www.kaglangenfeld.de/brd50/docs/politik/parlamentrat.html, entnommen am 29.12.2000.
6 Rudzio, Wolfgang : Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000, S.44.
7 Kriele, Martin : Die Lektion von Weimar, in: Die Zeit, 25.05.1979
8 Mommsen, Hans : Lehren aus der Geschichte der Weimar Republik bei der Demokratiegründung des Parlamentarischen Rates 1948/49, o.O..
9 Jesse, Eckhard, Hg. : Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1978, S.26.
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zu beseitigen. Das Grundgesetz sollte, im Gegensatz zur wertneutralen Weimarer Reichsverfassung, wertgebunden sein, d.h., den demokratischen Verfassungsstaat nicht zur Disposition stellen. Carlo Schmid brachte diese Haltung in folgenden Ausspruch zum Ausdruck:
"Soll diese Gleichheit und Freiheit völlig uneingeschränkt und absolut sein, soll sie auch denen eingeräumt werden, deren Streben ausschließlich darauf geht, nach der Ergreifung der Macht die Freiheit selbst auszurotten? Also: Soll man sich auch künftig so verhalten, wie man sich zur Zeit der Weimarer Republik z.B. den Nationalsozialisten gegenüber verhalten hat? Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft: Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muss man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die
Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen." 10 .
Als Konsequenz dessen entschied man sich, ein komplexes Verfassungsschutzsystem im Grundgesetz zu verankern, das es unmöglich machen sollte, die wehr- und werthafte Demokratie anzugreifen, sie auszuhöhlen, oder gegen sich selber zu missbrauchen. Aus dieser Abwehrbereitschaft heraus wurde die Einrichtung eines vorverlagerten Demokratieschutzes, eines präventiven Verfassungsschutzes, im Grundgesetz verankert, dessen Aufgaben im weiteren Verlauf dieser Arbeit beschrieben werden.
10 Carlo Schmid vor dem Plenum des Parlamentarischen Rates, 1949.
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Schutzbereiche und -mechanismen der wehrhaften Demokratie
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich entschlossen, mehrere verfassungsrechtliche
Fundamentalsätze der Disposition durch die Legislative zu entziehen 11 . Diese Grundprinzipien sollen nie wieder durch Verfassungsänderungen berührt werden, weder in ihrem Inhalt, noch in ihrem Bestand überhaupt. Eine besondere, hervorgehobene Rolle im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland spielt der Art. 79 GG. Dieser Art. regelt die Änderung des Grundgesetzes.
In Abs. 1 ist festgeschrieben, dass das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Diese Regelung soll verhindern, dass durch Verfassungsänderung Gesetze erlassen werden, ohne dass die Verfassungsänderung in der Verfassung selber sichtbar gemacht wird. Um dies zu vermeiden wurde 1954 durch ein verfassungsänderndes
Gesetz dem Abs. 1 der heutige Satz 2 hinzugefügt 12 . Abs. 2 legt fest, dass ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowohl der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages als auch 2/3 der Stimmen im Bundesrat bedarf. Dies ist die offensichtlichste Hürde, die es zur Herbeiführung einer Verfassungsänderung zu überwinden gilt. Es ist erforderlich eine Mehrheit zu erreichen, die eine radikale Position weder im Bundestag noch im Bundesrat zu erlangen vermag.
Der bedeutsamste Teil des Art. 79 GG ist jedoch der 3. Abs.. Dieser formuliert die sog. „Ewigkeitsklausel“ des Grundgesetzes. Abs. 3 erklärt Änderungen des Grundgesetzes, die die Gliederung des Bundes in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu beeinträchtigen oder abzuschaffen zu ihrem Inhalt haben, für unzulässig. Des weiteren verweist Abs. 3 auf Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes und erklärt Änderungen dieser Art. für ebenfalls unzulässig. Art. 79 GG selber ist nicht durch eine solche Klausel geschützt, hierbei gilt es aber die Intention des Verfassungsgesetzgebers zu berücksichtigen, einen Art., der den Schutz eines oder mehrerer anderer beinhaltet, selber schützen zu wollen, und obwohl nicht explizit festgehalten, nicht zur Disposition zu stellen.
11 Hesselberger, Dieter : Das Grundgesetz - Kommentar für die politische Bildung, Neuwied 1999, S. 282.
12 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26.03.1954, BGBl I, S. 45.
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Der Verweis auf Art. 1 des Grundgesetzes sichert die Würde des Menschen als unantastbar, stellt sie unter den besonderen Schutz aller staatlichen Gewalt. In Abs. 2 wird das Bekenntnis zu unveräußerlichen Grundrechten, das sich auch aus der Sicherung des Art. 1 GG durch Art. 79 Abs. 3 GG ableiten lässt, wiederholt. Die 18 nachfolgenden Grundrechte werden in zweierlei Weise geschützt. Erstens binden sie Legislative, Exekutive und Judikative als geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), zweitens sind die Grundrechte der Art. 2 bis 19 durch Art. 1 gesichert, soweit sie einen auf die Menschwürde gründenden Kernteil beinhalten. Durch den Verweis auf die Unabänderbarkeit des Art. 20 GG durch Art. 79 Abs. 3 GG, sichert Art. 20 GG die Staatsstrukturprinzipien und das Widerstandsecht. Art. 20 GG enthält eine Art „Verfassung in Kurzform“ und entwirft das Ideal der „sozialen
Demokratie in den Formen des Rechtsstaates“ 13 . Ebenso wiederholt er (Art. 20 GG) das Prinzip des Bundesstaates, das bereits durch Abs. 3 des Art. 79 gesichert ist. Das Prinzip des Bundesstaates schreibt die Gliederung des Bundes in Länder fest, enthält aber keine Bestandsgarantie für einzelne Bundesländer, das Bundesgebiet kann nach Art. 29 GG jederzeit neu gegliedert werden. Art. 20 GG entwickelt in den Absätzen 1 bis 3 die grundlegenden Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland. Abs. 1 begründet die Prinzipien der Republik, der Demokratie, des Sozial- sowie des Bundesstaates. In Abs. 2 wird die Volkssouveränität (Satz 1) sowie die Gewaltenteilung (Satz 2) festgeschrieben.
Das Prinzip des Rechtsstaates wird in Abs. 3 zwar nicht explizit erwähnt, findet seinen Ausdruck aber in der Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, sowie der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.
Die demokratischen und rechtsstaatlichen Teile dieses besonders schützenswerten Verfassungsteiles werden unter dem Begriff der „freiheitlich demokratischen
zusammengefasst 14 . Grundordnung“ Nach Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes gehören zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im einzelnen:
„Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
13 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85/198.
14 Rudzio, Wolfgang : Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000, S. 45.
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die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ 15 .
Art. 20 Abs. 4 GG räumt jedem Deutschen das Recht auf Widerstand ein, Widerstand gegen jeden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen. Vorausetzung für diesen Widerstand ist die vorangegangene Ausschöpfung aller anderer Mittel. Dieses Widerstandsrecht hat als Ultima ratio eine Schutzfunktion und dient nicht der Legitimation von revolutionären Akten. Als Mittel des Widerstandes kommen vornehmlich Ungehorsam und Gewaltanwendung in Betracht, ein besonders effektives Mittel bietet der politische Streik. In den Genuss des Rechts auf Chancengleichheit für alle politischen Parteien sowie der weiteren Privilegien einer Partei gegenüber einer Vereinigung kommen nur Parteien, die mit Art. 21 GG konform gehen, d.h. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zum Grundgesetz. Die Parteien spielen eine besonders große Rolle bei der politischen Willensbildung des Volkes - eine Aufgabe, die Art. 21 Abs. 1 ihnen zuschreibt - und unterliegen daher besonders scharfen Auflagen, die in Abs. 1 und 2 des Art.s 21 beschrieben werden. Die innere Ordnung einer Partei muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das beinhaltet die Ein-und Austrittsfreiheit, den Aufbau von unten nach oben über Ortsvereine, Kreisverbände etc., sowie das Verbot den Mitgliedern Gehorsam abzuverlangen. Werden Parteien oder deren Anhänger in solcher Weise aktiv, das sie die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder abschaffen oder sogar den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden wollen, gelten diese als verfassungswidrig. Das Entscheidungsmonopol hierfür liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht, woraus sich eine Schutzwirkung für materiell verfassungswidrige Parteien ergibt. Erfüllt eine Partei den Tatbestand der Verfassungswidrigkeit materiell nach Art. 21 GG, ist sie gleichzeitig nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 geschützt, da die formelle Verfassungswidrigkeit nur durch das
Bundesverfassungsgericht bestätigt werden kann 16 . Dieses Privileg der Parteien, besser bezeichnet als verfassungsrechtliche Differenzierung, da die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien nicht nur Vorteile beinhaltet, ein wesentlicher Nachteil ist z.B. die Pflicht Rechenschaft über finanzielle Mittel
15 SRP-Verbotsurteil vom 23.10.1952, BVerfGE 2, S. 1.
16 Stollberg, Frank : Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Parteiverbots, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 298, Berlin 1976, S. 57.
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abzulegen, bildet den wesentlichen Unterschied zu Vereinigungen im Sinne des Art. 9 GG. Ebenso wie bei den Parteien ist auch bei den Vereinigungen die Gründung frei. Die niedrigere Stellung der Vereinigungen den Parteien gegenüber wird aus Abs. 2 ersichtlich. Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, deren Taten Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Das konkrete Verbot in Abs. 2 bedeutet, dass nach Feststellung eines Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen ein Strafgesetz oder die Völkerverständigung, eine Vereinigung direkt von der vollziehenden Gewalt ohne Gerichtsurteil verboten werden kann. Die Vereinigung hat dann die Möglichkeit gegen das Verbot zu klagen. Ebenso wie eine Partei ihre „Privilegien“ im Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen kann, kann dies auch ein Individuum tun. Setzt eine Person ihre Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ein, kann das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG eine Verwirkung dieser Grundrechte aussprechen. Hiervon sind besonders die in Art. 18 aufgeführten Grundrechte betroffen. Eine Verwirkung von Grundrechten darf jedoch nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür liefert Art. 19 Abs. 1 GG. Auch durch die Verwirkung eines Grundrechts als Folge eines Missbrauchs darf nach Art. 19 Abs. 2 GG der Wesensgehalt eines Grundrechtes, wie z.B. seine Erzwingbarkeit, nicht angetastet werden.
Eine weitere Abwehrmaßnahme des Staates zur Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, sowie des Bestandes des Bundes oder eines Landes bildet Art. 91 Abs. 1 GG. Er sieht bei innerem Notstand die Möglichkeit vor, dass ein Land die Polizeikräfte etc. eines anderen Landes, sowie den Bundesgrenzschutz anfordern kann, um den Notstand zu beseitigen.
Zur Feststellung des Tatbestandes der Verfassungswidrigkeit des Handelns einer Person, Partei, Vereinigung oder eines Verfassungsorgans werden durch das Bundesamt sowie Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit eine Landesverfassung eine Landesbehörde für Verfassungsschutz vorsieht, Unterlagen und Beweise gesammelt.
Die Aufgaben und die Legitimation des Verfassungsschutzes werden im nächsten Kapitel dieser Arbeit behandelt.
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Der Verfassungsschutz
Der Verfassungsschutz ist legitimiert durch Art. 87 GG. Nach diesem Art. können Zentralstellen zur Sammlung von Unterlagen zum Zweck des Verfassungsschutzes
eingerichtet werden („Legaldefinition“ 17 ).
Das Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht dem Bundesminister des Inneren, und ist verantwortlich für die Koordination von Bund und Ländern in Fragen des Verfassungsschutzes. Jedes Land muss laut Bundesverfassungsschutzgesetz eine Behörde zu Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzen unterhalten. Nach Art. 73 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
Nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz haben die Verfassungsschutzbehörden die Aufgabe, Informationen über Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen ein Verfassungsorgan oder eines ihrer Mitglieder richten, zu
sammeln und auszuwerten 18 . Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken außerdem mit bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder sich ihn verschaffen können, des weiteren bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an
sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen. Weitere Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden ist die Mitarbeit bei Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnisse durch
die Kenntnisnahme durch Unbefugte 19 .
Zentraler Bestandteil der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden ist jedoch die Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Diese, aus der festgeschriebene Verfassung abgeleitete, verfassungsmäßige Ordnung sieht sich im wesentlichen zweierlei Gefahren ausgesetzt. Auf der einen Seite können Verfassungsorgane -Regierung, Parlament oder Staatsoberhaupt- die Verfassung entweder stillschweigend oder offen durchbrechen, ein offener Verfassungsbruch
17 Merk, Hans-Günther : Innere Sicherheit, Mannheim 1977, S. 68.
18 BVerfSchG §3 Abs. 1
19 BVerfSchG §3 Abs. 2
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stellt sich in seiner massivsten Form als Staatstreich dar 20 . Im Gegensatz zu dieser Verfassungsgefährdung von oben steht die Verfassungsgefährdung von unten, durch verfassungsfeindliche Bewegungen, deren Bekämpfung die Einrichtungen des Verfassungsschutzes im engeren Sinne dienen. Es werden drei Formen des Verfassungsschutzes unterschieden: der verfassungsrechtliche, der strafrechtliche sowie der verwaltungsmäßige
Verfassungsschutz 21 . Der verfassungsrechtliche Verfassungsschutz wird durch das Bundesverfassungsgericht in den Fällen der Art. 18 und 21 GG wahrgenommen. Personen, die die in Art. 18 GG aufgeführten Grundrechte im Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik einsetzen, verwirken diese. Die Entscheidung hierfür liegt beim
Bundesverfassungsgericht. Nach Art. 21 Abs. 2 GG können Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Den Bestand der Bundesrepublik beeinträchtigt, wer sie unter fremde Botmäßigkeit bringt, ihre staatliche Einheit
beseitigt, oder ein zu ihr gehörendes Gebiet antrennt 22 .
In den Bereich des strafrechtlichen Verfassungsschutzes fallen die äußere Sicherheit, der Bestand der Bundesrepublik sowie bestimmte grundlegende Verfassungssätze, Verfassungsfunktionen und Verfassungsorgane. Zum Schutz der äußeren Sicherheit liegen Verstöße gegen das Verbot eines Angriffskrieges nach Art. 26 Abs. 1 GG sowie Tatbestände des Friedensverrats (§§ 80 und 80a StGB) z.B. durch Anstachelung zu einem Angriffskrieg im Zuständigkeitsbereich des Verfassungsschutzes.
Als Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik wird durch §§ 81-83a StGB der Hochverrat unter Strafe gestellt. Des weiteren befasst sich der Verfassungsschutz mit der Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder Ersatzorganisation, verfassungsfeindlicher Sabotage, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken,
verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane, Verunglimpfung des Staates, eines seiner Organe oder Symbole nach §§ 87-90b StGB. Ebenfalls Staatsschutzcharakter haben Tatbestände des
20 Maunz, Theodor/Zippelius, Reinhold : Deutsches Staatsrecht, München 1998, S. 422.
21 Maunz, Theodor/Zippelius, Reinhold : ebd., S. 425.
22 § 92 Abs. 1 StGB.
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Landesverrats. Durch Strafvorschriften gegen Landfriedensbruch, Störung des öffentlichen Friedens, Bildung terroristischer Vereinigungen und Volksverhetzung (§§ 125-130 StGB), sollen Angriffe auf die öffentliche Ordnung unterbunden werden. Den letzten Bereich im Tätigkeitsfeld des strafrechtlichen Verfassungsschutzes bildet die Unterbindung von Nötigung von Verfassungsorganen und die Störung der Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans, diese sind nach §§ 105106b StGB unter Strafe gestellt.
Den dritten Teilbereich des Verfassungsschutzes stellt der verwaltungsmäßige Verfassungsschutz. Ihm dient in erster Linie das Bundesamt für Verfassungsschutz, und die mit ihm kooperierenden Behörden in den Ländern. Das Bundesamt ist die in Art. 87 GG vorgesehene Zentralstelle zur Sammlung und Auswertung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist die federführende Stelle bei der Kooperation der verfassungsschützenden Hilfeleistung zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern, wie es in Art. 91 GG vorgesehen ist. Ebenfalls in den Bereich des verwaltungsmäßigen Verfassungsschutz fällt das Verbot von Vereinen nach Art. 9
Abs. 2 GG 23 .
Die polizeiliche Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen finden ihre Rechtsgrundlage in den polizeirechtliche Generalklauseln. Spezifische Schutzobjekte polizeilicher Maßnahmen sind der Bestand sowie die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik.
Im Sinne des Rechts auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition darf der Verfassungsschutz nicht von der jeweils regierenden politischen Partei gegen ihre Gegner eingesetzt werden. Der Verfassungsschutz stellt zwar ein überwachendes Element im Staat dar, aber es ist geradezu ein Kennzeichen und Unterscheidungsmerkmal der Demokratie zum Totalitarismus, dass verschiedene politische Parteien miteinander in Wettbewerb treten, und im Falle ihrer Verfassungstreue, Chancengleichheit genießen.
23 Vereinsverbots-Urteil vom 15.06.1989, BVerfGE 80, 253.
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Fazit
Die im Grundgesetz in Art. 79 Abs. 3 festgeschriebene Ewigkeitsklausel ist ein wirksamer Schutz der Staatsstrukturprinzipien sowie der Grundrechte. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat in seiner fast 52-jährigen Geschichte unter Beweis gestellt, dass es in der Lage ist, sich selbst und damit die verfassungsmäßige Ordnung und den Bestand der Bundesrepublik zu bewahren. Hier zu nennende Beispiele sind die Parteiverbote der fünfziger Jahre nach Art. 21 Abs. 2 GG, das Verbot der SRP 1952 sowie das Verbot der KPD 1956. Dabei hat die Bundesrepublik Deutschland gezeigt, dass sie auf der Grundlage der ihr durch das Grundgesetz gegebenen Instrumente in der Lage ist, sich gegen extremistische Positionen, sowohl links- als auch rechtsradikale, zur Wehr zu setzen. Die Verbürgung der Grundrechte auf der einen Seite findet ihre Begrenzung in Art. 19 Abs. 2 GG, der das Bundesverfassungsgericht ermächtigt, Personen, die ihre Grundrechte, insbesondere die in Art. 19 Abs. 2 GG aufgeführten, im Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen, diese Grundrechte zu entziehen. Die durch Art. 87 GG vorgesehene Stelle zur Sammlung von Informationen zum Zwecke des Verfassungsschutzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz, dessen Aufgabe ist es, die Verfassungsfeindlichkeit von Personen, Vereinigungen oder Parteien festzustellen. Es ist den Verfassungsgebern vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik gelungen, eine demokratische Ordnung zu schaffen, die durch einen präventiven Verfassungsschutz geschützt ist. Trotz enormer Freiheiten, die das Grundgesetz dem einzelnen einräumt, erlaubt es ihm nicht, sich an den Prinzipien der in ihm gezeichneten Ordnung zu vergehen. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Mehrheitsentscheid nicht eine solch übergeordnete Stellung wie in der Weimarer Republik, Staatsstrukturprinzipien können durch ihn nicht berührt werden.
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Literaturangaben
50 Jahre Bundesrepublik Deutschland - Parlamentarischer Rat, http://www.kaglangenfeld.de/brd50/docs/politik/parlamentrat.html, entnommen am 29.12.2000.
Bundesministerium des Innern, Hg. : Bundesverfassungsschutzgesetz, aus : Verfassungsschutzbericht 1999, Berlin 2000.
Deutscher Bundestag, Hg. : Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1998.
Ergebnis der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen vom 20.04.1947, Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,73502,00.html, entnommen am 28.12.2000.
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26.03.1954, BGBl I, S. 45.
Hesselberger, Dieter : Das Grundgesetz - Kommentar für die politische Bildung, Neuwied 1999.
Jesse, Eckhard, Hg. : Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1978.
KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85/198.
Kriele, Martin : Die Lektion von Weimar, in: Die Zeit, 25.05.1979.
Maunz, Theodor / Zippelius, Reinhold : Deutsches Staatsrecht, München 1998.
Merk, Hans-Günther : Innere Sicherheit, Mannheim 1977.
Mommsen, Hans : Lehren aus der Geschichte der Weimar Republik bei der Demokratiegründung des Parlamentarischen Rates 1948/49, o.O..
Rudzio, Wolfgang : Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000.
SRP-Verbotsurteil vom 23.10.1952, BVerfGE 2, 1.
Stollberg, Frank : Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Parteiverbots, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 298, Berlin 1976.
Vereinsverbots-Urteil vom 15.06.1989, BVerfGE 80, 253.
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